Urteil
12 A 62/18
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2018:0405.12A62.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines neuen Bescheides über ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Beklagte hat die Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe zu Recht abgelehnt, da es an den dafür erforderlichen Voraussetzungen fehlt. Die Klägerin überschreitet zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2016 - 2 C 11/15 - zitiert nach juris Rn. 16) die Einstellungshöchstaltersgrenze. Das VG B-Stadt hat dazu in seinem Urteil vom 08.02.2017 (Az. 11 A 198/17) ausgeführt: „Nach § 48 der Landeshaushaltsordnung bedürfen Beamte bei einer Einstellung der Einwilligung des Finanzministeriums, wenn sie zum Zeitpunkt der Einstellung das XX.. Lebensjahr vollendet haben. Nach § 48 Abs. 3 LHO darf das Finanzministerium diese Einwilligung nur erteilen, wenn ein außerordentlicher Mangel an geeigneten jüngeren Bewerberinnen oder Bewerbern besteht und die Übernahme unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere auch der entstehenden Versorgungslasten, offensichtlich einen erheblichen Vorteil für das Land bedeutet, und die Ablehnung zu einer erheblichen Schädigung der Landesinteressen führen könnte…. Höchstaltersgrenzen für die Verbeamtung verwehren Bewerbern mit höherem Lebensalter den nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG eröffneten Zugang zum Beamtenverhältnis. Der in dieser Vorschrift verankerte hergebrachte Grundsatz des Berufsbeamtentums vermittelt Bewerbern um ein öffentliches Amt einen unbeschränkt und vorbehaltlos gewährten Anspruch darauf, dass über die Bewerbung ausschließlich nach den Kriterien entschieden wird, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 17.8.2005 – BVerwG 2 C 37/04 -). Das Lebensalter kann nur dann ein leistungsbezogenes Kriterium darstellen, wenn daraus bei typisierender Betrachtung Schlussfolgerungen für die Erfüllung der Anforderungen des Dienstes gezogen werden können. Dies gilt z.B. für den Polizeivollzugs- und Feuerwehrdienst, nicht aber für die Tätigkeit als Lehrer. Daher knüpft der vom Lebensalter abhängige Zugang zu einer Lehrerlaufbahn an ein nicht durch Art. 33 Abs. 2 GG gedecktes Kriterium an. Die sich aus § 48 LHO ableitende Höchstaltersgrenze kann daher als Einschränkung des Art. 33 Abs. 2 GG nur durch Interessen gerechtfertigt werden, die ihrerseits Verfassungsrang haben. Das Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen zeitlichen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit des Beamten stellt ein solches Interesse dar. Es folgt aus den von Art. 33 Abs. 5 geschützten hergebrachten Grundsätzen des Lebenszeit- und des Alimentationsprinzips. Diese Höchstaltersgrenze ist auch durch § 48 LHO rechtmäßig festgesetzt worden. Zunächst verstößt die Regelung in § 48 LHO nicht gegen die Richtlinie 2000/78/EG. Denn Art. 6 Abs. 1 c der Richtlinie 2000/78/EG gestattet die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder aber aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 13.9.2011 – Rs. C-447/09 – klargestellt, dass legitimes Ziel iSv. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG (nur) solche arbeitsmarktpolitischer Art, wie aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt oder berufliche Bildung sein können. Dabei verfügen die Mitgliedstaaten nicht nur bei der Entscheidung, welches konkrete Ziel von mehreren im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik sie verfolgen wollen, sondern auch bei der Festlegung der Maßnahmen zu ihrer Erreichung über einen weiten Ermessensspielraum. Sie können neben politischen, sozialen oder demographischen Erwägungen auch Haushaltserwägungen berücksichtigen, obgleich letztere für sich genommen kein legitimes Ziel iSv. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG darstellen (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21.4.2015 AZ. 2 BvR 1322/12 sowie 2 BvR 1989/12). Der Spielraum wird nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der europäischen Union begrenzt durch das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit. Die Ungleichbehandlung muss geeignet sein, das angestrebte Ziel zu erreichen, und darf nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich und angemessen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 13.11.2014 – Rs.C-416/13). Davon ausgehend hat der zuständige nationale Normgeber zu beurteilen und abzuwägen, ob die beamtenrechtlichen Höchstaltersgrenzen notwendig sind, um entweder ein Missverhältnis zwischen der aktiven Dienstzeit eines Beamten und die den Dienstherrn treffende Versorgungslast zu vermeiden oder um andere legitime Ziele im Sinne der Generalklausel des Art. 6 Abs. 1 S. 1 der Richtlinie 2000/78/EG zu verwirklichen. Das Lebenszeitprinzip und das Alimentationsprinzip sind geeignet, Eingriffe in Art. 33 Abs. 2 GG durch Einstellungshöchstaltersgrenzen zu rechtfertigen. Als Zweck der Einstellungshöchstgrenze für Beamte wird im Wesentlichen genannt, dass ein ausgewogenes zeitliches Verhältnis zwischen Lebensdienst und Ruhestandszeit und damit zwischen aktiver Beschäftigungszeit und Versorgungsansprüchen gewährleistet sein soll. Darin kommt zum Ausdruck, dass sich die Alimentation des Beamten im Ruhestand nur rechtfertigt, wenn dessen Arbeitskraft dem Dienstherrn zuvor über einen längeren Zeitraum uneingeschränkt zur Verfügung gestanden hat. Beamte erdienen ihre Altersversorgung während der Dienstzeit. Ihre Bezüge sind im Hinblick auf die künftigen Versorgungsansprüche niedriger festgesetzt; der Dienstherr behält einen fiktiven Anteil ein, um die Versorgung zu finanzieren. Der Dienstherr darf diese Versorgung jedoch an eine Mindestverweildauer in diesem Amt knüpfen. In gleicher Weise hat der Dienstherr zudem ein grundsätzlich von Art. 33 Abs. 5 GG geschütztes Interesse an einer insgesamt möglichst langen aktiven Dienstzeit des Beamten (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21.4.2015 AZ. 2 BvR 1322/12). Damit steht einer Höchstaltersgrenze für die Einstellung nichts entgegen. Diese Einstellungshöchstgrenze sowie die möglichen zulässigen Ausnahmen gem. § 48 Abs. 3 LHO sind auch zulässiger Weise in der Landeshaushaltsordnung geregelt. Entgegen der Auffassung des Klägers durften die Voraussetzungen, unter denen eine Ausnahme von der Einstellungshöchstaltersgrenze erfolgen darf, auch durchaus in § 48 Abs. 3 LHO geregelt werden. Die Entscheidung darüber, ob ein außerordentlicher Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern besteht bzw. ob die Übernahme in ein Beamtenverhältnis unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere entstehender Versorgungslasten einen erheblichen Vorteil für das Land bedeutet, durfte der Exekutive ohne Weiteres als Aufgabe übertragen werden. Insoweit handelt es sich um Rechtsbegriffe, bei denen ein Beurteilungsspielraum besteht zugunsten der Exekutive. Letztlich kann der Kläger auch nicht mit Erfolg geltend machen, der Beklagte habe beim Finanzministerium die Einwilligung zur Einstellung des Klägers trotz Überschreitens der Lebensaltersgrenze beantragen müssen. Insoweit kann gerade der Beklagte beurteilen, ob ein außerordentlicher Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern (…) besteht oder nicht….“ Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an. § 48 Abs. 3 LHO, der die Voraussetzungen für eine Einwilligung des Finanzministeriums in die Einstellung in den Landesdienst bei Überschreiten der Höchstaltersgrenze regelt, besteht allein im öffentlichen Interesse und begründet kein subjektives Recht eines Bewerbers auf ein öffentliches Amt. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu der vergleichbaren Regelung in § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 und 2 des nordrhein-westfälischen Landesbeamtengesetzes in seinem Urteil vom 11. Oktober 2016 (Az. 2 C 11/15, zitiert nach juris Rn. 27f) ausgeführt: „Nach der Schutznormtheorie vermitteln nur solche Rechtsvorschriften subjektive Rechte, die nicht ausschließlich der Durchsetzung von Interessen der Allgemeinheit, sondern zumindest auch dem Schutz individueller Rechte dienen. Das gilt für Normen, die das geschützte Recht sowie einen bestimmten und abgrenzbaren Kreis der hierdurch Berechtigten erkennen lassen (…). § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 LBG NRW dient auch nicht zum Teil dem Schutz individueller Rechte. Die Norm gewährt allein im öffentlichen Interesse dem Dienstherrn die Möglichkeit, von der Einstellungshöchstaltersgrenze Ausnahmen zuzulassen. Das folgt schon aus ihrem Wortlaut, der ein erhebliches dienstliches Interesse an der Gewinnung oder an dem Behalten von Fachkräften zur alleinigen Voraussetzung der Ausnahmemöglichkeit macht. Entsprechendes folgt aus Satz 2 der Vorschrift, der im Hinblick auf den Begriff des erheblichen dienstlichen Interesses erläutert, dass dieses insbesondere vorliegt, wenn die Ausnahmeerteilung zur Sicherstellung der Erledigung der öffentlichen Aufgabe erforderlich ist. Auch hier ist allein die Erledigung öffentlicher Aufgaben genannt. Die Begünstigung privater Zwecke findet auch inzident keine Erwähnung. Allein im öffentlichen Interesse steht schon die der Organisationsgewalt des Dienstherrn unterstehende Befugnis, zur Erledigung seiner im öffentlichen Interesse bestehenden Aufgaben den Stellen- und Amtsbedarf festzustellen (…). In engem Zusammenhang hierzu steht auch die hier relevante Ausnahmevorschrift, welche es dem Dienstherrn ermöglichen soll, einen entsprechend festgestellten Bedarf auch durch die Begründung von Beamtenverhältnissen zu decken. Eine subjektive Komponente ist hierin nicht enthalten. Soweit der Senat mit Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 76.10 - (…) vor dem Hintergrund von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 und Art. 33 Abs. 2 GG Darlegungspflichten der Schulverwaltung in diesem Zusammenhang gesehen und damit den subjektiv-rechtlichen Charakter der damals maßgeblichen - parallelen - Vorgängernorm unterstellt hat, hält er hieran nicht fest.“ Diesen Ausführungen schließt sich die erkennende Einzelrichterin an. Auch aus § 9 Abs. 1 Satz 1 Gleichstellstellungsgesetz (GstG) kann die Klägerin keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrages auf Einstellung herleiten. Danach erhöhen sich Höchstaltersgrenzen für den Zugang zum öffentlichen Dienst, die nicht unmittelbar durch Gesetz bestimmt sind, für Bewerberinnen und Bewerber, die wegen der Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren oder einer oder eines sonstigen pflegebedürftigen Angehörigen von einer Bewerbung vor Erreichen des ansonsten maßgeblichen Höchstalters abgesehen haben, um 4 Jahre, bei Betreuung mehrerer Personen um höchstens 8 Jahre, jedoch nicht über das 50. Lebensjahr hinaus. Diese Bestimmung ist hier schon deshalb nicht einschlägig, da vorliegend die Höchstaltersgrenze durch Gesetz, nämlich § 48 LHO bestimmt wird (OVG B-Stadt, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 LA 15/13 - ). Schließlich überzeugt auch nicht der Einwand der Klägerin, aufgrund der Verschiebung der allgemeinen Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand auf 67 Jahre müsse auch die Höchstaltersgrenze für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis entsprechend verschoben werden. Grund für die Anhebung der Regelaltersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand und damit eine Verlängerung der aktiven Dienstzeit waren die allgemein steigende Lebenserwartung und die sich daraus für den Dienstherrn ergebenden höheren Versorgungslasten. Würde die Höchstaltersgrenze für die Übernahme in das Beamtenverhältnis angehoben, stünde der Zeit, in der der Beamte Versorgungsbezüge erhält, keine entsprechend längere Dienstzeit gegenüber. Dies liefe der beabsichtigten Begrenzung der zunehmenden Versorgungslasten zuwider. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verb. mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin, die an einem Gymnasium im Angestelltenverhältnis die Fächer Mathematik und Chemie unterrichtet, begehrt ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis. Mit Datum vom 29.09.2014 beantragte die im Dezember ... geborene Klägerin, sie als Beamtin auf Lebenszeit einzustellen. In der Begründung heißt es: Sie sei seit August 2012 am ... Gymnasium ... als Lehrerin im Angestelltenverhältnis tätig. Wegen der Betreuung ihrer am XX.XX.... geborenen Tochter und ihres am XX.XX.... geborenen Sohnes habe sie bisher von einer Bewerbung abgesehen. Sie sei direkt nach ihrer unterrichtenden Tätigkeit in ... im August ... in den Mutterschutz gegangen und habe danach ausschließlich ihre Kinder betreut. Im August 2012 sei sie mit XX Jahren zunächst befristet wieder in ihre Tätigkeit eingestiegen, um im August 20XX eine unbefristete Stelle zu erhalten. Sie beantrage daher in Anlehnung an § 9 des Gesetzes zur Gleichstellung der Frauen im öffentlichen Dienst (GstG), eine Anhebung der Altersgrenze vorzunehmen und sie trotz Überschreitung der Höchstaltersgrenze von XX Jahren zu verbeamten. Es sei zudem Absicht des Gesetzgebers, Frauen wegen der Kindererziehung nicht zu benachteiligen (§ 23 Landesbeamtengesetz). Den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 20.05.2015 ab mit der Begründung: Nach § 48 Abs. 1 Landeshaushaltsordnung (LHO) bedürfe die Einstellung und Versetzung von Beamtinnen und Beamten in den Landesdienst der Einwilligung des Finanzministeriums, wenn die Person zum Zeitpunkt der Einstellung oder Versetzung das XX.. Lebensjahr vollendet habe. Die Klägerin habe das XX.. Lebensjahr mit Ablauf des XX.XX....vollendet. Die Voraussetzungen für die erforderliche Einwilligung des Finanzministeriums lägen nicht vor. Die Einwilligung dürfe gemäß § 48 Abs. 3 LHO nur erteilt werden, wenn ein außerordentlicher Mangel an geeigneten jüngeren Bewerberinnen und Bewerbern bestehe und die Übernahme unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere auch der entstehenden Versorgungslasten, offensichtlich einen erheblichen Vorteil für das Land bedeute oder die Ablehnung der Übernahme zu einer erheblichen Schädigung der Landesinteressen führen könnte. Weder bestehe ein außerordentlicher Mangel an geeigneten jüngeren Bewerberinnen und Bewerbern, noch wäre die Übernahme unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere auch der entstehenden Versorgungslasten, offensichtlich ein erheblicher Vorteil für das Land. Eine erhebliche Schädigung der Landesinteressen sei ebenfalls nicht ersichtlich. Eine Erhöhung der Altersgrenze nach § 9 GstG komme auch nicht in Betracht, da sich diese Vorschrift lediglich auf solche Höchstaltersgrenzen beziehe, die nicht unmittelbar durch Gesetz bestimmt seien. Die Altersgrenze für die Einstellung in das Beamtenverhältnis sei jedoch in § 48 Abs. 1 LHO gesetzlich geregelt, so dass schon der Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 GstG nicht eröffnet sei. Zur Begründung ihres dagegen unter dem 15.06.20XX eingelegten Widerspruchs führte die Klägerin in einem späteren Schreiben im Wesentlichen aus: Nach den „News zum Einstellungstermin 01.02.20XX“ stellten sich die Fächer Chemie, Mathematik und Physik als Mangelfächer an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen dar, wobei diese Einschätzung auch schon für die Vorjahre gegolten habe. Für das Lehramt an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen würden außerdem die Fächer Mathematik und Physik als Fächer mit einem außergewöhnlichen Bedarf bezeichnet. Insoweit würden zusätzliche Punkte vergeben, die im Bewerbungsverfahren einen Vorsprung bedeuteten. Da sie ihre Fächer nicht nur in dem Bereich der Mangelfächer habe, sondern außerdem in den Fachrichtungen ein außergewöhnlicher Bedarf bestehe, bedeute dies im Umkehrschluss, dass hier die Voraussetzungen der LHO erfüllt seien. Unter Berücksichtigung aller Umstände sei das Überschreiten der Altersgrenze noch nicht als bedeutsam anzusehen, zumal die Möglichkeit bestehe, dass sie beim Erreichen der Altersgrenze diese auf Antrag hinausschieben könne, sofern ein dienstliches Interesse bestehe. Durch Widerspruchsbescheid vom 10.11.20XX, zugestellt am 15.11.20XX, wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Es sei zwar richtig, dass es sich bei den Fächern, die die Klägerin unterrichte, an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen in B-Stadt-XX um sog. Mangelfächer handele. Ein außerordentlicher Mangel im Sinne der LHO bestehe jedoch nicht. Der Bedarf könne nach wie vor überwiegend gedeckt werden. Die von der Klägerin erwähnten zusätzlichen Punkte im Bewerbungsverfahren würden an Mangelfächer vergeben, damit in diesen Fächern mehr Nachwuchskräfte ausgebildet würden als in anderen Fächern. Dadurch werde eine bessere Abdeckung des Bedarfs erreicht. Die Übernahme wäre unter Berücksichtigung aller Umstände kein offensichtlich erheblicher Vorteil für das Land, denn der Bedarf auch in den Mangelfächern könne auch durch Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis abgedeckt werden. Die Einstellung von Lehrern im Angestelltenverhältnis sei auch mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 4 GG Grundgesetz vereinbar, weil Lehrer in der Regel nicht schwerpunktmäßig hoheitlich geprägte Aufgaben wahrnähmen, die der besonderen Absicherung durch den Beamtenstatus bedürften. Die Klägerin hat am 13.12.20XX Klage beim hiesigen Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung trägt sie, ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen, im Wesentlichen vor: § 48 LHO sei keine ausreichende Rechtsgrundlage, um ihren Antrag abzulehnen. Denn es handele sich nicht um ein Gesetz, das das Rechtsverhältnis der Beamten regele. Die Sachgründe, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11.10.2016 (Az. 2 C 11.15) angeführt habe und die zu einer Rechtfertigung der Altersgrenze und der Ausnahmen dienten, würden in dieser Vorschrift nicht erfasst. Ausnahmen seien lediglich in Form der Einwilligung des Finanzministeriums vorgesehen. Dies stelle keine ausreichende gesetzliche Grundlage dar, um einerseits eine Altersgrenze zu rechtfertigen und andererseits Ausnahmen rechtssicher zu formulieren und gerichtlich nachprüfbare Regelungen aufzustellen, wie Ausnahmesituationen begründet werden sollten. Die Einwilligung oder Verweigerung des Finanzministeriums unterliege keiner weitergehenden demokratisch legitimierten Kontrolle und stelle damit nur eine unzureichende gesetzliche Grundlage für die Festlegung der Altersgrenze dar. Diese wäre in den speziellen beamtenrechtlichen Vorschriften vorzusehen. Mit der Verschiebung der allgemeinen Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand auf XX Jahre sei ein doppelter Effekt erreicht worden, nämlich zum einen eine längere aktive Dienstzeit und zum anderen eine kürzere Versorgungszeit. Selbst wenn man eine Altersgrenze für zulässig erachten wollte, müsste diese dann auch einer entsprechenden Verschiebung unterliegen, um weiterhin ihre Rechtfertigung erhalten zu können. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 20.05.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides 10.11.2016 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, über ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis einen neuen Bescheid ohne Berücksichtigung einer Altersgrenze, hilfsweise unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er erwidert, ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen, im Wesentlichen: Der Anwendungsbereich des § 9 GstG sei nicht eröffnet, da die Altersgrenze für die Einstellung in das Beamtenverhältnis in § 48 Abs. 1 LHO gesetzlich geregelt sei. Außerdem könne hier nicht von der erforderlichen strikten Kausalität ausgegangen werden, da zunächst zwischen Abitur und Aufnahme des Lehramtsstudiums durch zweimaligen Wechsel des Studienfachs ca. sechs Jahre gelegen hätten. Nach dem ersten Staatsexamen im Juni ... habe die Klägerin im Februar ... ihren Vorbereitungsdienst begonnen, was nicht mit der Kindererziehung in Zusammenhang gestanden habe. Vom 01.08.2... bis 31.07... sei sie zunächst befristet beschäftigt gewesen. Erst am 01.08.... habe ebenfalls unabhängig von der Kindererziehung eine Einstellung auf eine unbefristete Stelle stattgefunden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Klägerin bereits XX. Jahre alt gewesen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sei die Klägerin XX Jahre alt. § 48 LHO sei eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Festlegung der Altersgrenze. Es habe die Rechtsqualität eines Gesetzes und genüge damit den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gestellten Anforderungen. Das Argument, bei § 48 LHO handele es sich um keine „beamtenrechtliche gesetzliche Regelung zur Höchstaltersgrenze“, habe das OVG B-Stadt in seinem Beschluss vom 20.06.2013 (Az. 2 LA 15/13) abgelehnt. Die Festlegung der Altersgrenze sei unmittelbar durch den demokratisch legitimierten Gesetzgeber erfolgt. Das Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen zeitlichen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit folge aus den von Art. 33 Abs. 5 GG geschützten hergebrachten Grundsätzen des Lebenszeit- und Alimentationsprinzips und könne deshalb als Einschränkung des Art. 33 Abs. 2 GG herangezogen werden. Auch europarechtlich stelle eine Höchstaltersgrenze für den Zugang zum Beamtenverhältnis ein geeignetes und erforderliches Mittel dar, um eine angemessene, die Versorgung rechtfertigende Lebensdienstzeit sicherzustellen. Von dem Einwilligungsvorbehalt und damit der Anwendung der Altersgrenze ausgenommen seien die in § 48 Abs. 2 LHO ebenfalls vom Gesetzgeber selbst konkret definierten Ausnahmetatbestände. Die in § 48 Abs. 3 geregelte zusätzliche Ausnahme ähnele der Regelung des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 LBG NRW, gegen den das Bundesverwaltungsgericht keine Einwände angeführt habe. Vielmehr habe es diese Ausnahmevorschrift als im öffentlichen Interesse bestehende Norm angesehen. § 48 Abs. 3 LHO begründe kein subjektives Recht einer Bewerberin oder eines Bewerbers auf ein öffentliches Amt. Die Norm gewähre allein im öffentlichen Interesse dem Dienstherrn die Möglichkeit, von der Einstellungshöchstaltersgrenze Ausnahmen zuzulassen. Es gebe daher insoweit keine Darlegungspflichten der Schulverwaltung. Im Übrigen bestehe kein außerordentlicher Mangel im Sinne der LHO. Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 30.01.2018 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte verwiesen.