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Beschluss

12 B 49/18

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2019:0131.12B49.18.00
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Tenor
Der Beschluss vom 4. September 2018 wird wie folgt berichtigt: Auf Seite 4 des Urteilsumdrucks wird im vorletzten Absatz das Datum „6. Februar 2018“ durch das Datum „26. Februar 2018“ ersetzt.
Entscheidungsgründe
Der Beschluss vom 4. September 2018 wird wie folgt berichtigt: Auf Seite 4 des Urteilsumdrucks wird im vorletzten Absatz das Datum „6. Februar 2018“ durch das Datum „26. Februar 2018“ ersetzt. Der Beschluss vom 4. September 2018 wird hinsichtlich der Gründe zu I. in Anwendung von § 122 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 118 Abs. 1 VwGO von Amts wegen wie aus der Beschlussformel ersichtlich berichtigt. Nach der gemäß § 122 Absatz 1 VwGO für Beschlüsse entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 118 Absatz 1 VwGO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten jederzeit vom Gericht zu berichtigen. Berichtigt werden können alle Bestandteile der Entscheidung. Eine Unrichtigkeit im Sinne von § 118 Absatz 1 VwGO liegt vor, wenn der Ausspruch des Gerichts nicht mit dem Gewollten übereinstimmt. Das ist entweder der Fall, wenn etwas anderes als das Gewollte ausgesagt wird oder die Aussage unvollständig geblieben ist. Erfasst werden nur Irrtümer in der Umsetzung der getroffenen Erklärung und nicht Fehler in der Willensbildung. Inhaltlich falsche Entscheidungen können nicht nach § 118 Absatz 1 VwGO berichtigt werden. Eine Unrichtigkeit ist „offenbar“, wenn zweifelsfrei und augenfällig erkennbar ist, dass dem Gericht bei der Umsetzung der getroffenen Entscheidung ein Fehler oder Versehen unterlaufen ist und in welche Richtung der Fehler korrigiert werden muss. Die Unrichtigkeit kann sich aus der Entscheidung selbst oder aus sonstigen, insbesondere für die Beteiligten erkennbaren Umständen wie dem Sitzungsprotokoll oder den Verfahrensakten ergeben (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 10. Januar 2017 – 8 A 2710/13 –, juris, Rn. 5 m. w. N.). Die Voraussetzungen von § 118 Abs. 1 VwGO liegen vor. Die Datumsangabe „6. Februar 2018“ in dem Beschluss vom 4. September 2018 basiert auf einem Schreibfehler. Die Beigeladene hatte in ihrem Schreiben vom 1. September 2018 tatsächlich das Datum „26. Februar 2018“ verwendet. Dieses Schreiben ist Bestandteil der Gerichtsakte (Bl. 82) und wurde den weiteren Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gegeben (Bl. 82 R).