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Beschluss

12 B 78/18

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2019:1125.12B78.18.00
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Leitsätze
1. Aus den neu vorgetragenen Umständen muss sich zumindest die Möglichkeit einer Abänderung der früheren Entscheidung ergeben. Dies ist der Fall, wenn für die Entscheidung neue Beweismittel zur Verfügung stehen, die ergeben, dass die bisherige Entscheidung überholt ist, oder jedenfalls neu überdacht werden muss.(Rn.20) 2. Der Entscheidungsmaßstab im Abänderungsverfahren entspricht demjenigen im vorangegangenen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO.(Rn.24)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus den neu vorgetragenen Umständen muss sich zumindest die Möglichkeit einer Abänderung der früheren Entscheidung ergeben. Dies ist der Fall, wenn für die Entscheidung neue Beweismittel zur Verfügung stehen, die ergeben, dass die bisherige Entscheidung überholt ist, oder jedenfalls neu überdacht werden muss.(Rn.20) 2. Der Entscheidungsmaßstab im Abänderungsverfahren entspricht demjenigen im vorangegangenen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO.(Rn.24) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt die Abänderung eines Beschlusses, mit dem die Kammer ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Versetzungsverfügung abgelehnt hat. Die Antragstellerin steht als Fernmeldebetriebsinspektorin (Besoldungsgruppe A9) in Diensten der Antragsgegnerin. Sie wohnt in A-Stadt. Seit dem 1. Februar 2014 war sie beschäftigungslos. Mit Bescheid vom 14. August 2018 wurde sie mit Wirkung zum 1. Dezember 2018 unter Übertagung des Personalpostens BPR-785, Stellen-ID 49553 (Bewertung A9) zur Organisationseinheit Telekom Placement Services in Köln (im Folgenden: TPS) versetzt. Mit Schreiben vom 17. August 2018 erhob sie Widerspruch gegen die Versetzung. Am 13. November 2018 hat sie Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Sie hat im Wesentlichen vorgetragen: Es liege kein dringender betrieblicher oder personalwirtschaftlicher Bedarf vor. Die Versetzung sei zudem ermessensfehlerhaft. Es sei zu bezweifeln, dass keine andere geeignete Person für die Besetzung des Postens zu finden sei. Die Versetzung verstoße auch gegen die Fürsorgepflicht der Antragsgegnerin. Ihre eheliche Lebensgemeinschaft werde erheblich beeinträchtigt oder gar zerstört. Ihr Ehemann sei schwerbehindert, sie pflege ihre schwerbehinderte Schwester und leide selbst unter einer gesundheitlichen Beeinträchtigung durch Asthma Bronchiale. Die Belastung durch die Versetzung gefährde auch ihre psychische Gesundheit. Im Übrigen erreiche sie am 1. März 2021 die Regelaltersgrenze, weshalb die Versetzung unverhältnismäßig sei. Die Antragsgegnerin ist dem entgegengetreten. Ein Personalbedarf bestehe. Es handele sich weder um eine Schein- oder Schikanetätigkeit, noch sei die Tätigkeit nicht amtsangemessen. Die Versetzung sei auch zumutbar. Eine wohnortnähere Beschäftigungsmöglichkeit bestehe nicht. Der bevorstehende Ruhestand der Antragstellerin verringere deren Belastung, weil damit eine Anwesenheit in K-Stadt nicht mehr erforderlich sei. Die gesundheitlichen Einschränkungen der Antragstellerin würden berücksichtigt, stünden der Versetzung jedoch nicht entgegen. Am 7. Januar 2019 hat die Antragstellerin den Dienst in K-Stadt angetreten. Mit Beschluss vom 6. Februar 2019 hat die Kammer den Antrag als unbegründet abgelehnt. Seit dem 1. März 2019 ist die Antragstellerin durchgängig krankgeschrieben. Mit Schriftsatz vom 8. Juli 2019 hat sie um Abänderung des Beschlusses nachgesucht. Sie wiederholt zur Begründung ihren bisherigen Vortrag und trägt darüber hinaus nunmehr vor, dass die Beamten in der TPS größtenteils Arbeit „für den Papierkorb“ verrichteten. Dies habe sie während ihrer Anwesenheit am Standort selbst beobachten können. Vom 7. bis zum 11. Januar 2019 habe sie nur den PC an ihrem Arbeitsplatz eingerichtet, ein kurzes Gespräch mit dem Mentor geführt und Zertifikate am PC abgearbeitet. Vom 14. bis zum 17. Januar 2019 habe ein allgemeines Seminar zum Thema Projektmanagement stattgefunden. Vom 21. bis zum 25. Januar 2019 habe sie freiwillige Hausaufgaben in Bezug auf das Seminar gemacht. Vom 18. bis zum 21. Februar habe ein weiteres Seminar stattgefunden. In der übrigen Zeit sei sie krankgeschrieben gewesen bzw. habe Urlaub gehabt. Daraus ergebe sich, dass keine tatsächlichen Aufgaben oder Verantwortungsbereiche bestünden. Der Standort der TPS in Köln sei zum 30. September 2019 geschlossen und die TPS an den Standort Brühl verlagert worden. Dies sei mit weiterem Personalabbau verbunden. Ab dem 1. Januar 2020 nehme die TPS nur noch die Vermittlung von Beamten wahr. Die Beamten selbst würden wieder in die Segmente der Antragsgegnerin verlagert werden. Dies ergebe sich aus Informationen des Betriebsrates vom 5. September 2019. Da sie – die Antragstellerin – nicht in der Vermittlung eingesetzt werden solle, entfalle ihre Aufgabe bei der TPS. Zudem beeinträchtige die Versetzung ihre Gesundheit. Sie legt ein arbeitsmedizinisches Gutachten vom 17. Mai 2019 vor. Das darin festgestellte fehlende dienstliche Leistungsvermögen wegen chronischen Asthmas mit begleitenden Panikstörungen sei Folge der von der Versetzung ausgehenden Gesundheitsgefahr. Sie beantragt sinngemäß, unter Abänderung des Beschlusses vom 6. Februar 2019 die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 17. August 2018 gegen die Versetzungsverfügung der Antragsgegnerin vom 14. August 2018 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt vor, dass die Beamten bei der TPS statusgerecht eingesetzt würden. Vereinzelt könne man Beamte, die erstmals seit Jahren wieder einer Beschäftigung zugeführt würden, anfangs nur mit einfachen Tätigkeiten betrauen, weil anspruchsvolle Aufgaben nicht oder nur schlecht bewältigt würden. Daraus ergebe sich keine amtsunangemessene Tätigkeit. Der Personalbedarf bestehe weiterhin. Die TPS weise derzeit sogar einen Personalmangel auf, da einerseits eine große Anzahl von Projekten zu bearbeiten sei und andererseits immer wieder neues Personal angelernt werden müsse, zudem stellten zahlreiche Beamte Anträge auf Vorruhestand und würden ausscheiden. Von der Umstrukturierung betroffen sei allein der Teilbereich der Vermittlung, und damit nicht der Bereich des operativen Geschäfts, in dem die Antragstellerin eingesetzt sei. Auch das von der Antragstellerin vorgelegte Informationsschreiben des Betriebsrates enthalte keine Aussagen zu dem Geschäftsbereich, in dem die Antragstellerin tätig werden solle. II. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. 1. Der Antrag ist zulässig. a) Er ist statthaft als Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO. Danach kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Aus den neu vorgetragenen Umständen muss sich zumindest die Möglichkeit einer Abänderung der früheren Entscheidung ergeben. Dies ist der Fall, wenn für die Entscheidung neue Beweismittel zur Verfügung stehen, die ergeben, dass die bisherige Entscheidung überholt ist, oder jedenfalls neu überdacht werden muss (Kopp/Schenke, 24. Auflage 2018, § 80 Rn. 197). Hier beruft sich die Antragstellerin auf nunmehr neu zur Verfügung stehende Erkenntnismittel. Jedenfalls die Umstrukturierungen bei der TPS und ihre Verlagerung nach B-Stadt sind veränderte Umstände, aufgrund derer es möglich erscheint, dass sich die Frage nach dem dienstlichen Grund für die Versetzung erneut stellt. Auch aus dem vorgelegten betriebsärztlichen Gutachten vom 17. Mai 2019 kann sich grundsätzlich eine Neubewertung der Rechtmäßigkeit der Versetzung ergeben. Zweifelhaft ist, ob das vorgelegte Protokoll über die Art ihrer Beschäftigung auf dem neuen Dienstposten als veränderte (neue) Umstände i.S.d. § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO zu qualifizieren ist. Denn es erstreckt sich auf einen Zeitraum, der überwiegend vor Erlass des ursprünglichen Beschlusses vom 6. Februar 2019 und nur zu einem kleineren Teil danach liegt. Dies kann hier jedoch dahinstehen, da der Vortrag hierzu jedenfalls nicht zu einer Neubewertung der Erfolgsaussicht ihres Begehrens führt. Das übrige Vorbringen der Antragstellerin ist im Rahmen des Antrages nach § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO nicht zu berücksichtigen. b) Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgerecht ist auch weiterhin gemäß §§ 80 Abs. 7 S. 1, 52 Nr. 4 VwGO als Gericht der Hauptsache örtlich zuständig. Für Klagen aus einem gegenwärtigen Beamtenverhältnis ist gemäß § 52 Nr. 4 S. 1 VwGO das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beamte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Der dienstliche Wohnsitz bleibt in Verfahren, in denen eine Versetzung oder Abordnung streitgegenständlich ist, auch dann unverändert, wenn der Beamte unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit an einen anderen Ort versetzt wird (Kopp/Schenke, 24. Auflage 2018, § 52 Rn. 17). In Ermangelung eines dienstlichen Wohnsitzes der Antragstellerin bis zu ihrer Versetzung zur TPS in Köln ist gemäß § 52 Nr. 4 S. 1 VwGO der Wohnsitz der Antragstellerin maßgeblich. 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Der Entscheidungsmaßstab im Abänderungsverfahren entspricht demjenigen im vorangegangenen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO. Die danach gebotene Interessenabwägung fällt (weiterhin) zu Lasten der Antragstellerin aus, da sich der Bescheid bei der im Eilverfahren möglichen und gebotenen summarischen Prüfung weiterhin als offensichtlich rechtmäßig erweist. a) Nach der gebotenen summarischen Prüfung stellt sich die Versetzung der Antragstellerin auch weiterhin als durch hinreichende dienstliche Gründe i.S.d. § 28 Abs. 2 BBG gerechtfertigt dar. aa) Die Antragstellerin kann sich nicht darauf berufen, bei ihrer Tätigkeit an ihrer Dienststelle keine echten Aufgaben vorgefunden zu haben. Insgesamt stellte sie ihre Arbeitskraft der Antragsgegnerin nur an 20 Tagen zur Verfügung. Diese Dienstverrichtung erstreckte sich auf fünf Wochen und wurde von einer zweiwöchigen Krankschreibung unterbrochen. Aus der in diesem kurzen Zeitraum verrichteten Tätigkeit ist kein Rückschluss auf einen angeblich „nur auf dem Papier existierenden“ Arbeitsplatz möglich. Eine unter Umständen mehrere Wochen umfassende Phase, in der ein Beamter nach einer längeren Zeit der Beschäftigungslosigkeit zunächst an Fortbildungen teilnimmt und sich insgesamt weiterbildet, ist im Gegenteil sogar zu erwarten (vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 9. November 2011 - 6 CS 11.1984 -, Rn. 12, juris; VG Kassel, Beschluss vom 25. August 2016 – 1 L 1330/16.KS –, Rn. 13 f., juris). bb) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin, ihre Aufgabe bei der TPS entfalle zum 1. Januar 2020, wird die geplante Umstrukturierung den Bereich, in dem die Antragstellerin zukünftig eingesetzt werden soll, nach der gebotenen summarischen Prüfung nicht betreffen. Es bestehen keine durchgreifenden Zweifel am Bestehen eines Personalbedarfs am Standort B-Stadt. Die Antragsgegnerin hat schlüssig vorgetragen, dass die TPS wegen der vielen Abgänge derzeit sogar einen Personalmangel aufweist und von der Personalkürzung allein der Teilbereich der Vermittlung betroffen ist, die Antragstellerin jedoch im Bereich des operativen Geschäfts eingesetzt werden soll. Dies steht auch im Einklang mit der von der Antragstellerin vorgelegten Mitteilung des Betriebsrates vom 5. September 2019. Danach sollen zwar die Personalüberhänge bei den Beamten auf die Segmente rückübertragen werden. Der Bereich „Business Projects“ (BPR), zu dem der Dienstposten, auf den die Antragstellerin versetzt wurde, gehört, soll ausweislich dieser Mitteilung (S. 2 des Schreibens, 4. Absatz) aber gerade bei der TPS B-Stadt bleiben. b) Es wurden von der Antragstellerin auch keine Umstände geltend gemacht, die in Hinblick auf ihre gesundheitliche Situation eine Neubewertung der Rechtmäßigkeit der Versetzung rechtfertigen würden. Dem Gutachten lassen sich keine neuen Erkenntnisse entnehmen. Die Antragstellerin hat sich bereits früher auf das Vorliegen einer Asthmaerkrankung berufen. Das vorgelegte arbeitsmedizinische Gutachten vom 17. Mai 2019, in dem festgestellt wird, dass zum Begutachtungszeitpunkt wegen chronischen Asthmas mit begleitenden Panikstörungen kein Leistungsvermögen bestehe, dass aber innerhalb des beamtenrechtlich relevanten Zeitraums mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit zu rechnen sei, stellt keinerlei Zusammenhang der Erkrankung mit der streitgegenständlichen Versetzung fest. Da die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Begutachtung bereits seit drei Monaten nicht mehr am Dienstort in Köln gewesen war, wäre ein solcher Zusammenhang auch nicht plausibel. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Verbindung mit § 52 Abs. 1 VwGO und § 52 Abs. 2 VwGO. Ist Streitgegenstand eine Versetzung, ist für den Wert des Streitgegenstands der Auffangwert festzusetzen (vgl. nur OVG Münster, Beschluss vom 30. Juli 2007 – 6 E 718/07 –, juris, Rn. 2 f.). Auf den Auffangwert ist die in Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgesehene Reduzierung nicht anwendbar (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 29. Mai 2015 – 3 O 23/15 –).