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Beschluss

12 B 2/20

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2020:0123.12B2.20.00
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Leitsätze
1. Bei einer Vollstreckungsanordnung handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, weshalb gegen eine solche im Eilverfahren grundsätzlich die einstweilige Anordnung statthaft ist.(Rn.3) 2. Materiell-rechtliche Einwendungen gegen einen Bescheid, mit dem das Statistische Bundesamt für Hamburg und Schleswig-Holsteinden Betroffenen zur Monatserhebung im Tourismus für das Berichtsjahr 2019 heranzieht, sind grundsätzlich gegenüber dem Statistischen Amt und nicht gegenüber der Vollstreckungsbehörde geltend zu machen.(Rn.5)
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 500,80 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer Vollstreckungsanordnung handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, weshalb gegen eine solche im Eilverfahren grundsätzlich die einstweilige Anordnung statthaft ist.(Rn.3) 2. Materiell-rechtliche Einwendungen gegen einen Bescheid, mit dem das Statistische Bundesamt für Hamburg und Schleswig-Holsteinden Betroffenen zur Monatserhebung im Tourismus für das Berichtsjahr 2019 heranzieht, sind grundsätzlich gegenüber dem Statistischen Amt und nicht gegenüber der Vollstreckungsbehörde geltend zu machen.(Rn.5) Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 500,80 Euro festgesetzt. Der Antrag des Antragstellers, im Wege der einstweiligen Anordnung ohne Sicherheitsleistung die Zwangsvollstreckung gemäß Schreiben der Antragsgegnerin zu 1) vom 02.10.2019 für die Antragsgegnerin zu 2) in Höhe von 500,80 Euro einzustellen, ist als Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft. Bei der Vollstreckungsvorankündigung der Antragsgegnerin zu 1) vom 02.10.2019 handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt (vgl. etwa VG Arnsberg, Beschluss vom 07.05.2019 - 5 L 327/19 - juris Rn. 11), so dass hier auch nicht vorrangig (§ 123 Abs. 5 VwGO) ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 29 Abs. 1 des hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HmbVwVG) zu stellen war. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm gegenüber den Antragsgegnerinnen ein Anordnungsanspruch zusteht (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verb. mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die Antragsgegnerin zu 1) wurde als Vollstreckungsbehörde im Wege der Amtshilfe für die Gläubigerin, die Freie und Hansestadt Hamburg Kasse.Hamburg, tätig. Der Antragsteller macht keine gegenüber der Vollstreckungsbehörde zu erhebenden Einwendungen gegen konkrete Vollstreckungsmaßnahmen oder die Art und Weise der Vollstreckung geltend, sondern wendet sich gegen den der Vollstreckung zugrundeliegenden Bescheid vom 23.05.2019. Darin zog ihn das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein zur Monatserhebung im Tourismus für das Berichtsjahr 2019 heran und setzte für den Fall, dass die Auskünfte nicht bis zum 06.06.2019 auf dem Online-Meldeweg erteilt würden, ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- Euro bedingt fest. Materiell-rechtliche Einwendungen gegen diesen Bescheid sind jedoch gegenüber dem Statistischen Amt und nicht gegenüber der Vollstreckungsbehörde geltend zu machen (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 11.05.2009 - 2 M 49/09 - juris Rn. 10; VG Cottbus, Beschluss vom 09.12.2019 - 6 L 306/18 - juris Rn. 9). Darüber hinaus fehlt es auch an einem Anordnungsgrund. Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass ihm ohne die Regelungsanordnung unzumutbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. So kann der Anordnungsgrund etwa zu bejahen sein, wenn existentielle wirtschaftliche Interessen des Antragstellers auf dem Spiel stehen (OVG Mecklenburg-Vorpommern, a.a.O., Rn. 14). Anhaltspunkte dafür, dass diese Voraussetzungen vorliegen, hat der Antragsteller nicht aufgezeigt. Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.