Beschluss
12 B 4/21
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2021:0329.12B4.21.00
3Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12,951,33 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12,951,33 € festgesetzt. I. Der Antragsteller will sich um eine Stelle nach A 13 SHBesG an der Gemeinschaftsschule XXX/A-Stadt beworben haben, die der Antragsgegner mit der Beigeladenen besetzen will. Er begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Feststellung einer Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs. Der Antragsgegner und die Beigeladene treten dem entgegen. Sie meinen, dass die Bewerbung des Antragsstellers nicht habe berücksichtigt werden können, da er die Bewerbungsfrist versäumt habe. II. Der Antrag bleibt erfolglos Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Zunächst ist klarstellend darauf hinzuweisen, dass es sich bei der im Rahmen einer Stellenausschreibung gesetzten Bewerbungsfrist nicht um eine Ausschlussfrist, sondern um eine Ordnungsfrist handelt, mit der Folge, dass es im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde liegt, ob sie eine verspätete Bewerbung noch berücksichtigt oder zurückweist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.04.2012 - 2 VR 6/11 - juris Rn. 5; OVG Münster, Beschluss vom 24.06.2004 - 6 B 1114/04 - juris; Rn. 5; OVG Koblenz, Urteil vom 10.03.1965 - 2 A 77/64 -, juris (Leitsatz); Schnellenbach, ZBR 1997, 169). Angesichts der Funktion der Bewerbungsfrist im Stellenbesetzungsverfahren ist im Rahmen der Ermessensausübung hierbei von maßgeblicher Bedeutung, wie weit das Bewerbungsverfahren zum Zeitpunkt der Einreichung der verspäteten Bewerbung bereits fortgeschritten war und ob durch eine Berücksichtigung der verspäteten Bewerbung die durch die Bewerbungsfrist geschützten legitimen Interessen der Verwaltung konkret beeinträchtigt werden (OVG Münster, Beschluss vom 24.06.2004 a.a.O. Rn.7). Dementsprechend verhält sich der Dienstherr in der Regel nicht ermessenswidrig, wenn er einen Bewerber nach Ablauf der Bewerbungsfrist zurückweist, sofern das Auswahlverfahren so weit fortgeschritten war, dass etwa die Auswahlentscheidung (intern) bereits getroffen war. Dies schließt nicht aus, dass auch Umstände aus der Sphäre des Stellenbewerbers in die Ermessensentscheidung einzustellen sind, namentlich solche, die im Falle der Versäumung einer gesetzlichen Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen würden. Jede Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist beeinträchtigt zwar die Funktion, deren Wahrung die Frist dient. Gleichwohl sieht das Gesetz in den Verwaltungsverfahrensgesetzen und den Prozessordnungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor. Selbst im Falle gesetzlicher Ausschlussfristen ist anerkannt, dass unter bestimmten Voraussetzungen - wenn die Einhaltung der Frist ohne Verschulden, etwa infolge höherer Gewalt, unmöglich war - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Welches Gewicht dem Gesichtspunkt der Fristversäumung im Rahmen der Ermessensentscheidung einzuräumen ist, ist eine Frage des Einzelfalles. Von maßgeblicher Bedeutung ist dabei, ob überhaupt ein Nichtverschulden vorliegt und - wie bereits dargelegt -, wie weit das Bewerbungsverfahren zum Zeitpunkt der Einreichung der verspäteten Bewerbung bereits fortgeschritten war und ob durch eine Berücksichtigung der verspäteten Bewerbung die durch die Bewerbungsfrist geschützten legitimen Interessen der Verwaltung konkret beeinträchtigt werden. Die Kammer ist mit dem Antragsgegner der Auffassung, dass angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles die Entscheidung als ermessensfehlerfrei angesehen werden kann, den Antragsteller nicht mehr in das Auswahlverfahren für die zu besetzende Stelle einzubeziehen. Den Antragsteller trifft bereits ein Verschulden an der Versäumung der Bewerbungsfrist. Zwar mag die im Rahmen einer eidesstattlichen Versicherung abgegebene Erklärung der Kollegin des Antragsstellers, wonach dieser den „Ja-Button“ im Portal angeklickt habe, dafür sprechen, dass er seine Bewerbung digital auf den Weg gebracht hat, indes sagt sie nichts darüber aus, ob die Bewerbung auch wirklich beim Antragsgegner angekommen ist (es ist unstreitig, dass sie den Antragsgegner nicht innerhalb der Bewerbungsfrist erreicht hat); insoweit ist diese Bekundung nicht zielführend. Demgegenüber muss berücksichtigt werden, dass der Antragsteller sich bereits im letzten Jahr über das Portal pbOnSH (mehrfach) beworben hat. Insofern müssen ihm die Gepflogenheiten, insbesondere die Tatsache, dass die Bewerbung, soweit sie dem Empfänger zugegangen ist, immer bestätigt wird, geläufig sein. Da dies offensichtlich nicht der Fall war, hätte für den Antragsteller Anlass bestanden, unmittelbar nach Absendung oder wenigstens in den Tagen danach (zwischen Bewerbung und Bewerbungsschluss lagen noch drei Tage) nachzufragen, ob seine Bewerbung eingegangen ist. Ggf. hätte er diese dann erneut digital absenden oder in Papierform auf den Postweg bringen oder persönlich beim Antragsgegner abgeben müssen. Dies alles ist indes nicht geschehen. Der Antragsteller hat sich erst einen Tag nach Bewerbungsschluss bei seinem Schulleiter nach seiner Bewerbung erkundigt. Ausweislich des Akteninhalts hat er aber auch dann keine weiteren notwendigen Maßnahmen ergriffen, insbesondere nicht direkt beim Antragsgegner nachgefragt oder vorsorglich seine Bewerbung (erneut) eingereicht. Der Schulleiter hat die Nachfrage des Antragstellers an den Antragsgegner weitergeleitet. In Anbetracht der vielen hundert Bewerbungen konnte von diesem nicht verlangt werden, sich mit dem Antragsteller in Verbindung zu setzen und diesen über dessen nicht vorliegende Bewerbung zu informieren bzw. diesen aufzufordern, sich - zeitnah - nochmals zu bewerben. Das wäre - wie oben bereits angesprochen - allein Sache des Antragstellers gewesen. Dieser hat indes erst am 19.01.2021 über seinen Verfahrensbevollmächtigten Widerspruch erheben und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen sowie seine Bewerbungsunterlagen einreichen lassen. Dies geschah indes zu spät. Zu diesem Zeitpunkt hätte eine Aufnahme des Antragstellers in den Bewerberkreis das Bewerbungs-bzw. Stellenbesetzungsverfahrens erheblich verzögert. Eine solche relevante Verzögerung kann namentlich bei Entscheidungsreife angenommen werden. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Auswahlentscheidung intern durch Aktenvermerk dokumentiert und getroffen worden ist. Die Berücksichtigung der vom Antragsteller am 19.01.2021 (über seinen Vertreter) eingereichte Bewerbung hätte in Anbetracht der dann 13-tägigen Fristüberschreitung zu einer massiven Beeinträchtigung des Ablaufs des gesamten Bewerbungsverfahrens geführt. Die Entscheidung für die Beigeladene war zu diesem Zeitpunkt (intern) bereits gefallen, der Personalrat hatte zugestimmt und die Einstellungsverfügung war bereits entworfen. Bei Einbeziehung des Antragstellers hätte eine neue vergleichende Betrachtung der Bewerber stattfinden, d.h.das Auswahlverfahren hätte wiederholt werden müssen. Aus diesem Grund konnte seine verspätete Bewerbung unberücksichtigt bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen eigenen Antrag gestellt und damit auch ein eigenes Kostenrisiko auf sich genommen hat. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2 S. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 S. 4 und S. 1 Nr. 1 sowie Abs. 1 Gerichtskostengesetz i.V.m. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach beträgt der Streitwert ein Viertel der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen. Hieraus folgt ein Streitwert in Höhe von 12.951,33 € (Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13, Stufe 4, i.H.v. 4.317,53 € x 12: 4 = 12.951,33 €).