Beschluss
12 B 17/21
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2021:0618.12B17.21.00
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Leitsätze
1. Der Begriff der persönlichen Zuverlässigkeit ist entsprechend dem mit der Anerkennung zur Durchführung von Abgasuntersuchungen verbundenen erweiterten Verantwortungskreis der innerhalb der Kraftfahrzeugwerkstatt verantwortlichen Person für die Durchführung der Untersuchung zu bestimmen, denn wer berechtigt ist, Abgasuntersuchungen durchzuführen, muss die Gewähr dafür bieten, jederzeit die Untersuchungen nach den geltenden Regelungen durchzuführen und entsprechend dem Messergebnis zu bescheinigen, dass das Kraftfahrzeug den maximal zulässigen Schadstoffausstoß einhält.(Rn.30)
2. Derjenige, der als beliehener Privater hoheitliche Aufgaben wahrnimmt, muss gewährleisten, dass er jederzeit die ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erledigt, so dass einer Person, die nicht die Gewähr dafür bietet, die insoweit vorzunehmenden Aufgaben zuverlässig zu erfüllen, diese nicht übertragen werden dürfen. Ergibt sich die fehlende Zuverlässigkeit nachträglich, ist so die Anerkennung zu widerrufen.(Rn.31)
3. Regelmäßig durchgeführte vorbereitende Tätigkeiten sind bereits Teil der Abgasuntersuchungen.(Rn.35)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 7500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Begriff der persönlichen Zuverlässigkeit ist entsprechend dem mit der Anerkennung zur Durchführung von Abgasuntersuchungen verbundenen erweiterten Verantwortungskreis der innerhalb der Kraftfahrzeugwerkstatt verantwortlichen Person für die Durchführung der Untersuchung zu bestimmen, denn wer berechtigt ist, Abgasuntersuchungen durchzuführen, muss die Gewähr dafür bieten, jederzeit die Untersuchungen nach den geltenden Regelungen durchzuführen und entsprechend dem Messergebnis zu bescheinigen, dass das Kraftfahrzeug den maximal zulässigen Schadstoffausstoß einhält.(Rn.30) 2. Derjenige, der als beliehener Privater hoheitliche Aufgaben wahrnimmt, muss gewährleisten, dass er jederzeit die ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erledigt, so dass einer Person, die nicht die Gewähr dafür bietet, die insoweit vorzunehmenden Aufgaben zuverlässig zu erfüllen, diese nicht übertragen werden dürfen. Ergibt sich die fehlende Zuverlässigkeit nachträglich, ist so die Anerkennung zu widerrufen.(Rn.31) 3. Regelmäßig durchgeführte vorbereitende Tätigkeiten sind bereits Teil der Abgasuntersuchungen.(Rn.35) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 7500,- € festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehung des Widerrufs ihrer Anerkennung zur Durchführung von Abgasuntersuchungen durch die Antragsgegnerin. Sie erhielt am 18.10.2017 die Anerkennung zur Durchführung von Abgasuntersuchungen. Als verantwortliche Person i.S.d. Nr. 2.3 der Anlage XXXX zur Straßenverkehrszulassungsverordnung (StVZO) benannte sie allein ihren ersten Geschäftsführer, Herrn XXXXX XXX. Das Landeskriminalamt und die Staatsanwaltschaft D-Stadt führen derzeit ein Ermittlungsverfahren gegen den Prüfingenieur Herrn XXXX, den ersten sowie den zweiten Geschäftsführer der Antragstellerin, Herrn XXXX XXXX und Herrn XXX XXX, sowie ihren Angestellten Herrn XXX XXX. Danach soll Herr XXX im Rahmen seiner Prüftätigkeit Vereinbarungen mit verschiedenen Werkstattinhabern und -angestellten über die pflichtwidrige Erstellung von Hauptuntersuchungsberichten nach § 29 StVZO getroffen haben. Bestandteil der Hauptuntersuchung ist nach Nr. 1.2.1.1 der Anlage VIII zur StVZO die Untersuchung der Abgaswerte (Abgasuntersuchung – AU). Die Werkstätten hätten an der Erstellung unzutreffender Abgasuntersuchungsberichte mitgewirkt, indem Herr XXX ihnen die Fahrzeugdaten für das zur Untersuchung anstehende Fahrzeug übersandt habe; vor Ort in der Werkstatt sei jedoch ein anderes Fahrzeug untersucht und dessen Abgaswerte in das Prüfprotokoll eingepflegt worden. Im Zuge einer Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) des Herrn XXXX verdächtigte die Staatsanwaltschaft D-Stadt die Geschäftsführer sowie den Angestellten der Antragstellerin, an derartigen Vorgängen beteiligt gewesen zu sein. Namentlich sei es in vier Telefonaten vom 18.10.2019, 29.10.2019, 15.11.2019 sowie vom 29.11.2019 zu entsprechenden Vereinbarungen zwischen den Beteiligten gekommen. In der Folge ordnete das Amtsgericht D-Stadt mit Beschluss vom 16.03.2020 (Az.: XX XX XXXX/XX) die Durchsuchung des Betriebsgeländes und der Betriebsräume der Antragstellerin an; hierbei beschlagnahmte das Landeskriminalamt auch die AU-Prägezange sowie die vorhandenen AU-Siegel. Wegen der Einzelheiten wird auf den Durchsuchungsbeschluss (Bl. 25 ff. der Beiakte A) Bezug genommen. Hierauf widerrief die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 24.06.2020 gegenüber der Antragstellerin die Anerkennung zur Durchführung von Abgasuntersuchungen, da sie nunmehr von ihrer Unzuverlässigkeit ausgehen müsse. Die Antragstellerin erhob hiergegen unter dem 19.11.2020 Widerspruch. Die sich aus dem Beschluss des Amtsgerichts D-Stadt ergebenden Verdachtsmomente seien zwischenzeitlich ausgeräumt worden. Dies folge daraus, dass das Landeskriminalamt und die Staatsanwaltschaft D-Stadt auf die Stellungnahmen zu den Tatvorwürfen nicht von einem weiteren Gespräch zur Klärung des Sachverhalts Gebrauch gemacht hätten. Sie beabsichtige daher, die zunächst ausgesetzten Abgasuntersuchungen wiederaufzunehmen, wofür sie um Übersendung der Siegel und einer Prägezange bitte. Mit Schreiben vom 23.02.2021 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zu dem streitgegenständlichen Widerruf an und ordnete zugleich dessen sofortige Vollziehung an. Da es in der Vergangenheit mehrfach zu erheblichen Verstößen gegen die Vorschriften zur Durchführung der Abgasuntersuchungen gekommen sei, könne nicht erwartet werden, dass Herr XXXX XXXX als verantwortliche Person seinen Verpflichtungen auch zukünftig nachkommen werde. Namentlich seien Nachweise über Abgasuntersuchungen für Fahrzeuge erstellt worden, die tatsächlich nicht im Betrieb der Antragstellerin vorgeführt worden seien. Zudem habe Herr XXXXX Abgasuntersuchungen durchgeführt, obwohl er hierzu entgegen Nr. 2.3 der Anlage VIIIc zur StVZO weder von der Antragstellerin als Fachkraft benannt worden sei noch seine Qualifikation für diese Tätigkeit nachgewiesen habe. Aus den TKÜ-Protokollen des Landeskriminalamts gehe hervor, dass sich Herr XXXXX in mehreren Telefonaten gegenüber Herrn XXX als für die Abgasuntersuchungen zuständige Person ausgegeben habe. Zudem ergebe sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen, dass in der Werkstatt der Antragstellerin Nachweise über die Durchführung einer Abgasuntersuchung ausgestellt worden seien, ohne dass tatsächlich eine Messung an dem Fahrzeug, für das der Nachweis ausgestellt worden sei, stattgefunden habe. Hierzu sei es in mindestens sechs Fällen gekommen. Dies ergebe sich neben den genannten Telefonaten auch aus denen vom 06.12.2019, 14.02.2020 sowie vom 06.03.2020. Hierbei handele es sich um fortgesetzte Verstöße durch ein Zusammenwirken des Herrn XXXXX und Herrn XXX, was Herr XXXX XXXX auch geduldet habe. Wegen der Einzelheiten der Vorwürfe wird auf das Anhörungsschreiben des Antragsgegners (Bl. 15 ff. d.A.) sowie auf die Auszüge aus der Ermittlungsakte (Bl. 55 ff. der Beiakte A) verwiesen. Eine Entscheidung über den Widerspruch ist noch nicht ergangen. Die Antragstellerin hat am 08.03.2021 vor dem erkennenden Gericht um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Sie ist der Auffassung, dass sich Herr XXXX XXXX nicht als unzuverlässig erwiesen habe. Sie habe die Abgasuntersuchungen grundsätzlich nur für ihre Kunden durchgeführt; lediglich phasenweise habe sie diese auch für Herrn XXX vorgenommen, nachdem dieser mitgeteilt habe, dass an seinem AU-Messgerät der Klopfsensor defekt sei. Hierbei seien die Abgasuntersuchungen stets ordnungsgemäß, insbesondere unter Vorführung des jeweiligen PKW, vorgenommen worden. Die zu prüfenden Fahrzeuge hätten häufig schon in ihrer Werkstatt gestanden; Herr XXX habe die für die Abgasuntersuchung erforderlichen Papiere mitgebracht und sodann auch oft eine Hauptuntersuchung durchgeführt. Die der Aberkennung zugrundeliegenden Ermittlungsergebnisse gäben das Geschehen unzutreffend wieder. Tatsächlich habe ausschließlich Herr XXXX XXXX die Abgasuntersuchungen durchgeführt, während Herr XXXXX lediglich die Voreinstellungen, insbesondere die Recherche und Eingabe der jeweiligen Solldaten bei alten Fahrzeugen, an dem Gerät vorgenommen habe. Diese habe Herr XXXX XXXX jedoch stets abschließend überprüft. Der Angestellte der Antragstellerin, Herr XXXXX, versichert dies mit seiner Erklärung vom 26.04.2021 (Bl. 82 d.A.) an Eides statt; ergänzend versichert er, weder eigenständig Abgasuntersuchungen durchgeführt zu haben noch dass es in seinem Beisein zur Erstellung eines Nachweises für ein tatsächlich nicht geprüftes Fahrzeug gekommen sei. Dies gelte auch für den Vorwurf, er habe mit von Herrn XXX übermittelten Fahrzeugdaten eigenständig Abgasuntersuchungen durchgeführt. Sofern er das Wort „warm“ verwendet habe, könne sich dies lediglich auf das Abgasuntersuchungsgerät beziehen. Die Antragstellerin beantragt wörtlich, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die AU-Aberkennung vom 19.11.2020 durch Anordnung der sofortigen Vollziehung der AU-Aberkennung vom 24.06.2020 wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie wiederholt und vertieft zur Begründung ihre Ausführungen aus ihrem Schreiben vom 23.02.2021 und trägt ergänzend vor, dass sich aus den TKÜ-Protokollen ergebe, dass Herr XXXX XXXX als verantwortliche Person bewusst gegen die gesetzlichen Vorgaben für die Durchführung der Abgasuntersuchungen verstoßen habe. Er habe insbesondere nicht die Pflicht beachtet, Fahrzeuge eigen- und vollständig zu prüfen; vielmehr habe Herr XXXXX die Untersuchungen durchgeführt, ohne hierzu von der Antragstellerin benannt worden zu sein. Die Durchführung umfasse bereits das Ermitteln und Einpflegen der Solldaten in das AU-Messgerät, da diese Tätigkeit nach Nr. 2.1 der Richtlinie für die Durchführung der Untersuchung der Abgase von Kraftfahrzeugen nach Nummer 6.8.2 der Anlage VIIIa zur StVZO (AU-Richtlinie) der Vorbereitung der Abgasuntersuchung diene. Hierfür komme es auch nicht darauf an, ob eine nach Nr. 2.3 der Anlage VIIIc zur StVZO verantwortliche Person diese Daten zu einem späteren Zeitpunkt auf ihre Richtigkeit überprüfe. Ohne den Widerruf der Anerkennung sei zu erwarten, dass weiterhin vorschriftswidrig Abgasuntersuchungen durchgeführt würden. Hierbei handele es sich zudem um gröbliche Verstöße i.S.d. Nr. 5 der Anlage VIIIc zur StVZO. Diese Wertung beruhe auch nicht auf einer Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes. Sie – die Antragsgegnerin – habe die TKÜ-Protokolle des Landeskriminalamts insbesondere nicht ungeprüft übernommen, sondern diese selbstverantwortlich ausgewertet. Die Gegendarstellungen der Antragstellerin seien jedoch unglaubhaft oder könnten ihre Feststellungen nicht substantiiert in Zweifel ziehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin verwiesen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. 1. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Interesse an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfes und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte Bedeutung erlangen, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfes offensichtlich erscheinen. Lässt sich nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Überprüfung weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, so muss die Entscheidung in diesem Fall aufgrund einer weiteren Interessenabwägung erfolgen. Erweist sich der angefochtene Bescheid danach als offensichtlich rechtmäßig, so bedarf es in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde im Einzelfall nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet wurde, noch eines besonderen öffentlichen Vollzugsinteresses. Dieses ist von der Behörde gemäß § 80 Abs. 3 VwGO besonders zu begründen. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches unbegründet. a) Die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung ihres Widerrufs ordnungsgemäß angeordnet und diese insbesondere nach § 80 Abs. 3 VwGO begründet. Danach ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Diesen Anforderungen genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung, weil sie sich ausführlich mit den individuellen Besonderheiten und den widerstreitenden Rechtsgütern des vorliegenden Falls auseinandersetzt. Hierdurch hat die Antragsgegnerin deutlich zu erkennen gegeben, dass sie sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen ist. b) Nach der in diesem Verfahren alleine gebotenen summarischen Prüfung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des streitgegenständlichen Widerrufsbescheids das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung. Für die Kammer ist es überwiegend wahrscheinlich, dass der Widerruf der Anerkennung zur Durchführung von Abgasuntersuchungen rechtmäßig ist und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt. Ausgangspunkt für die rechtliche Beurteilung des streitbefangenen Widerrufs ist Nr. 5 der Anlage VIIIc zur StVZO. Danach ist die Anerkennung zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach Nr. 2 weggefallen ist (Satz1). Sie ist teilweise oder völlig zu widerrufen, wenn gröblich gegen die Vorschriften zur Durchführung der SP und/oder der AU und/oder der AUK verstoßen wurde, wenn die SP und/oder die AU und/oder die AUK nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden oder wenn gegen die Auflagen der Anerkennung gröblich verstoßen wurde (Satz 2). Diese Vorschrift stellt eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage dar, indem sie sich mit § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. p) Straßenverkehrsgesetz (StVG) auf eine den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz (GG) genügende Verordnungsermächtigung stützt (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 06.08.2020 – 10 S 1509/20 –, Rn. 7, juris). Der Widerrufsbescheid ist formell rechtmäßig ergangen. Die Zuständigkeit der Antragsgegnerin ergibt sich aus Nr. 1.1 der Anlage VIIIc zur StVZO i.V.m. § 6 Abs. 3 Nr. 1 Straßenverkehrsrechtszuständigkeitsverordnung (StrVRZustVO) und § 29 Landesverwaltungsgesetz (LVwG). Sie hat die zunächst unterbliebene Anhörung nach § 114 Abs. 1 Nr. 3 LVwG nachgeholt, indem sie der Antragstellerin mit Schreiben vom 23.02.2021 die Gelegenheit gab, sich vor Erlass eines Widerspruchsbescheids zu dem streitgegenständlichen Widerruf einschließlich des zugrundeliegenden Sachverhalts zu äußern. Hierzu hat sie auch die für den Widerrufsbescheid nach § 109 Abs. 1 LVwG erforderliche und ebenfalls zunächst unterbliebene Begründung gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 2 LVwG nachträglich gegeben. Der Widerrufsbescheid erweist sich voraussichtlich auch als materiell rechtmäßig. Bei summarischer Prüfung liegen die Voraussetzungen des Tatbestandes der Rechtsgrundlage vor. Eine für die Anerkennung als Kraftfahrzeugwerkstätte zur Durchführung von Abgasuntersuchungen nach Nr. 2.1 der Anlage VIIIc zur StVZO erforderliche Voraussetzung ist nachträglich weggefallen, indem sich der erste Geschäftsführer der Antragstellerin, Herr XXXX XXXX, als persönlich unzuverlässig erwiesen hat. Nach Nr. 2.1 S. 1 der Anlage VIIIc zur StVZO wird die Anerkennung u.a. erteilt, wenn der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen sowie die für die Abgasuntersuchung verantwortlichen Personen persönlich zuverlässig sind. Hierzu muss der Antragsteller nach Nr. 2.3 S. 1 der Anlage VIIIc zur StVZO nachweisen, dass er eine oder mehrere für die Durchführung der Abgasuntersuchung verantwortliche(n) Person(en) bestellt. Vorliegend hat die Antragstellerin mit ihrem Antrag vom 26.10.2015 Herrn XXXX XXXX als verantwortliche Person für die Durchführungen der Abgasuntersuchungen bestellt, weshalb die Antragsgegnerin nach Prüfung der Voraussetzungen mit Bescheid vom 17.12.2015 die Anerkennung der Antragstellerin als Kraftfahrzeugwerkstatt für die Durchführung von Abgasuntersuchungen ausgesprochen und Herrn XXXX XXXX insoweit als hierfür verantwortliche Person vermerkt hat. Gleichzeitig wies sie hierbei auf die Voraussetzungen eines Widerrufs nach Ziff. 5 der Anlage VIIIc zur StVZO hin (vgl. Bl. 2, 8 der Beiakte A). Die persönliche Zuverlässigkeit von Herrn XXXX XXXX ist nachträglich weggefallen. Bei dieser Voraussetzung handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollständigen gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Ausgehend von den in der Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen für Gewerbetreibende (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 16.05.2019 – 3 C 19/17 –, Rn. 33, 34 m.w.N., juris) erweist sich eine verantwortliche Person i.S.v. Nr. 2.3 der Anlage VIIIc zur StVZO als unzuverlässig, wenn sie nach dem Gesamteindruck ihres Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass sie die ihr übertragenen Prüfaufgaben künftig ordnungsgemäß wahrnehmen wird. Dabei sind an die persönliche Zuverlässigkeit einer verantwortlichen Person wegen der ihr obliegenden Prüf- und Überwachungsaufgaben spezifisch höhere Anforderungen zu stellen als dies grundsätzlich allgemein für Gewerbetreibende gilt (VG Augsburg, Urt. v. 05.12.2006 – Au 3 K 06.966 –, Rn. 20; vgl. für Prüfingenieure BVerwG, Urt. v. 16.05.2019 – 3 C 19/17 –, Rn. 34; VGH München, Beschl. v. 09.03.2020 – 11 ZB 19.1722 –, Rn. 19, jeweils juris). Der Begriff der persönlichen Zuverlässigkeit ist daher entsprechend dem mit der Anerkennung zur Durchführung von Abgasuntersuchungen verbundenen erweiterten Verantwortungskreis der innerhalb der Kraftfahrzeugwerkstatt verantwortlichen Person für die Durchführung der Untersuchung zu bestimmen. Wer berechtigt ist, Abgasuntersuchungen durchzuführen, muss die Gewähr dafür bieten, jederzeit die Untersuchungen nach den geltenden Regelungen durchzuführen und entsprechend dem Messergebnis zu bescheinigen, dass das Kraftfahrzeug den maximal zulässigen Schadstoffausstoß einhält.Die zur Überprüfung der Fahrzeuge zugelassenen Personen führen besondere und herausgehobene Prüfungs- und Untersuchungstätigkeiten gemäß den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften durch und übernehmen insoweit die verantwortliche Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben als Beliehene. Hiermit beabsichtigte der Gesetzgeber, Manipulationen nach Möglichkeit auszuschließen (vgl. BR-Drucks. 925/05, S. 77 f.; S. 80 f.). Mit dem Erfordernis der amtlichen Anerkennung wollte der Gesetzgeber daher ausschließen, dass nicht hinreichend sachverständige Personen Abgasuntersuchungen durchführen und damit möglicherweise Fahrzeugen die Teilnahme am Straßenverkehr erlauben, obwohl diese die Abgaswerte nicht einhalten (BT-Drucks. 14/8766, S. 58). Diesem Anspruch dienen auch die Anforderungen an die persönliche Zuverlässigkeit. An die verantwortliche Prüfperson sind daher entsprechend der besonderen Bedeutung und des ihr entgegengebrachten Vertrauens der Allgemeinheit in die Richtigkeit und Verlässlichkeit der Untersuchungstätigkeit erhebliche Zuverlässigkeitsanforderungen zu stellen (VG Augsburg, Urt. v. 05.12.2006 – Au 3 K 06.966 –, Rn. 18, juris). Derjenige, der als beliehener Privater hoheitliche Aufgaben wahrnimmt, muss daher gewährleisten, dass er jederzeit die ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erledigt. Da die Prüfung von Kraftfahrzeugen auf ihren immissionsschutzrechtlichen Anforderungen genügenden Zustand unmittelbar der Erhaltung der Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und damit dem Schutz gewichtiger Rechtsgüter dient, handelt es sich um eine staatliche Aufgabe der Gefahrenabwehr. Die Betrauung eines Privaten mit der selbständigen Durchführung dieser Aufgaben setzt daher voraus, dass die verantwortliche Person in hinreichender Weise sachverständig und zuverlässig ist. Einer Person, die nicht die Gewähr dafür bietet, die insoweit vorzunehmenden Aufgaben zuverlässig zu erfüllen, dürfen diese nicht übertragen werden. Ergibt sich die fehlende Zuverlässigkeit erst nachträglich, ist die Anerkennung zu widerrufen. Anknüpfungspunkt für die erforderliche Prognose sind in der Vergangenheit eingetretene Tatsachen, die den Schluss zulassen, dass der Betroffene auch in Zukunft eine ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung nicht erwarten lässt (BVerwG, Urt. v. 16.05.2019 – 3 C 19/17 –, Rn. 35 f., juris). An diesem Maßstab gemessen hat Herr XXXX XXXX als verantwortliche Person der Antragstellerin die ihm übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß wahrgenommen, indem er durch Herrn XXXXX die zur Durchführung der Abgasuntersuchung erforderlichen Voreinstellungen an dem AU-Messgerät und damit jedenfalls Teile der Abgasuntersuchung durch eine gegenüber der Antragsgegnerin nicht benannte Person vornehmen ließ. Ausweislich des Vorbringens der Antragstellerin bereitete Herr XXXXX die Abgasuntersuchungen für Herrn XXXX XXXX vor, indem er – insbesondere bei älteren Fahrzeugen – die notwendigen Daten für die Voreinstellungen ermittelte. Hierzu erfasste er die (von Herrn XXX) erhaltenen konkreten Fahrzeugdaten, recherchierte die für das jeweilige Fahrzeug vorgegebenen Solldaten und pflegte diese in das System des AU-Messgeräts ein (Bl. 3, 68, 83 d.A.). Hierzu hat Herr XXXXX in seiner eidesstattlichen Versicherung insbesondere erklärt: „Im Rahmen meiner Tätigkeit beauftragte mich Herr XXXX XXXX, unser Geschäftsführer, immer wieder bei alten Fahrzeugen, deren Daten nicht in das AU-Gerät eingepflegt waren, die nötigen Daten für diesbezügliche Fahrzeuge zu ermitteln und in das Gerät einzupflegen.“ Diese Aufgabe oblag im vorliegenden Fall jedoch ausschließlich Herrn XXXX XXXX als verantwortliche Person. Denn nach Nr. 2.3 der Anlage VIIIc zur StVZO obliegt die Durchführung der Abgasuntersuchung der hierfür verantwortlichen Person; die Abgasuntersuchung kann auch von Fachkräften unter der Aufsicht der verantwortlichen Personen erfolgen. Hierfür muss nicht nur die verantwortliche Person, sondern auch die Fachkraft vom Antragsteller namentlich benannt werden; dieser muss nach Nr. 2.4 ff. der Anlage VIIIc zur StVZO zudem nachweisen, dass die Fachkraft über eine entsprechende Vorbildung und ausreichende Erfahrung auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugtechnik verfügt. Diese Voraussetzungen treffen indes lediglich auf Herr XXXX XXXX, nicht aber auf Herrn XXXXX zu, den die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin weder benannt noch dessen Sachkunde nachgewiesen hat. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind dabei auch die regelmäßig von Herrn XXXXX durchgeführten vorbereitenden Tätigkeiten bereits Teil der Abgasuntersuchungen. Der Einwand der Antragstellerin, es handele sich hierbei lediglich um eine manuelle Arbeit, die der Abgasuntersuchung nicht zugeordnet werden könne, verkennt die Anforderungen an die Prüfungs- und Untersuchungstätigkeiten. Der Umfang der Vorbereitung der Abgasuntersuchung sowie der im Einzelnen vorzunehmenden Arbeitsschritte ergibt sich bereits aus Nr. 2.1 der AU-Richtlinie. Diese sieht insoweit insbesondere die Erfassung der Fahrzeugdaten sowie die Ermittlung der für das jeweils festzustellende Untersuchungsverfahren erforderlichen Solldaten vor. Hierbei handelt es sich um einen für die Abgasuntersuchung wesentlichen Vorgang. Vor diesem Hintergrund ist eine Differenzierung zwischen der Vorbereitung der Abgasuntersuchung einerseits und ihrer Durchführung andererseits als zwei voneinander unabhängige Vorgänge nicht angezeigt. Dagegen spricht insbesondere die Systematik der AU-Richtlinie, die – bereits ausweislich ihrer Bezeichnung – die Durchführung der Abgasuntersuchung regelt und in diesem Zusammenhang die Vorbereitung der Abgasuntersuchung ausdrücklich und detailliert in ihren Anwendungsbereich einbezieht. Sofern die Antragstellerin rügt, dass dieser Umstand nicht den streitgegenständlichen Widerruf der Aberkennung rechtfertigen könne, dringt sie hiermit nicht durch. Der damit implizit zum Ausdruck gebrachte Einwand der Unverhältnismäßigkeit geht fehl. Denn an die Durchführung von Abgasuntersuchungen sind aus den bereits aufgezeigten Gründen strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere begründet die besondere Bedeutung ordnungsgemäß erstellter und verlässlicher Untersuchungsergebnisse das Erfordernis, dass die mit der Durchführung der Abgasuntersuchung beauftragte Person gegenüber der zuständigen Stelle namentlich benannt ist und ihre Sachkunde hierfür nachgewiesen hat. Diesem Erfordernis wird nicht dadurch entsprochen, dass die verantwortliche Person – etwa im Sinne einer teleologischen Reduktion der Vorschriften – lediglich die vorbereitenden Tätigkeiten eines Angestellten überprüft. Zum einen sind diese Aufgaben schon nach dem Wortlaut, aber auch dem Zweck der Norm ausschließlich verantwortlichen Personen und benannten Fachkräften vorbehalten. Zum anderen ist mit einer abschließenden Überprüfung bereits getätigter Voreinstellungen im Zweifel eine geringere Nachvollziehbarkeit der einzelnen vorangegangenen Arbeitsschritte verbunden. Der Umstand, dass es sich bei der Recherche um eine zeitaufwendige Tätigkeit handelt, entschuldigt diese Vorgehensweise nicht, sondern spricht im Sinne einer sorgfältigen Vorbereitung einer Abgasuntersuchung gerade für ihre Vornahme durch die verantwortliche Person. Daher ist es auch unerheblich, ob es hierdurch tatsächlich zu einer Beeinträchtigung der Abgasuntersuchungen gekommen ist. Dessen ungeachtet hätte es der Antragstellerin auch freigestanden, Herrn XXXXX bei Vorliegen der Voraussetzungen als Fachkraft i.S.v. Nr. 2.3 der Anlage VIIIc zur StVZO gegenüber der Antragstellerin zu benennen. Im Übrigen stellt die Voraussetzung der persönlichen Zuverlässigkeit lediglich eine sog. Berufsausübungsregelung dar. Denn die Durchführung von Abgasuntersuchungen ist lediglich ein Betätigungsfeld innerhalb der mit einer Meisterprüfung abgeschlossenen Berufe i.S.v. Nr. 2.4 der Anlage VIIIc zur StVZO. Diese Art der Einschränkung der von Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisten Berufsfreiheit wird bereits durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Diese Erwägungen finden ihre Grundlage vorliegend in der erheblichen Bedeutung der Untersuchungstätigkeit für die Verkehrssicherheit und die Luftreinhaltung (VG Augsburg, Urt. v. 05.12.2006 – Au 3 K 06.966 –, Rn. 21, juris). Zudem spricht bei summarischer Prüfung der beigezogenen TKÜ-Protokolle vieles dafür, dass Herr XXXXX auch darüber hinaus an Abgasuntersuchungen mitgewirkt hat, ohne hierzu berechtigt gewesen zu sein. Entsprechende Verdachtsmomente ergeben sich vorliegend aus den Gesprächen zwischen ihm und Herrn XXX vom 18.10.2019, 15.11.2019, 29.11.2019, 14.02.2020, 06.03.2020 und vom 13.03.2020. Denn in sämtlichen Gesprächen wandte sich Herr XXX unmittelbar an Herrn XXXXX und fragte ausdrücklich ihn, ob er – und nicht Herr XXXX XXXX als verantwortliche Person – „schon Abgase gemacht“ habe oder ob er dies für ihn machen könne (Bl. 56, 61, 68, 73, 78, 81, 87 d.A.). Dies bestätigte Herr XXXXX implizit, indem er – für sich sprechend – beispielsweise antwortete, er habe noch Benziner warm bzw. vor Ort, Herr XXX solle ihm die Daten per WhatsApp rüberschicken oder dass das funktionieren solle. Dem Vortrag der Antragstellerin, dass Herr XXXX XXXX als verantwortliche Person die Abgasuntersuchungen stets selbständig vorgenommen habe, kann bei summarischer Prüfung der vorliegenden Erkenntnisse nicht gefolgt werden. Denn die Feststellungen sprechen bei objektiver Betrachtung dafür, dass Herr XXXXX nicht lediglich die Abgasuntersuchungen vorbereitet, sondern zumindest auch darüber hinaus an ihrer Durchführung mitgewirkt hat. Dies ergibt sich exemplarisch aus den Gesprächen vom 18.10. und vom 15.11.2019, in denen Herr XXXXX Herrn XXX mitteilte, dass er – Herr XXXXX – gerade noch einen warmen Benziner auf der Bühne habe (Bl. 56, 61 d.A.). Hierdurch zeigt Herr XXXXX seine unmittelbare Beteiligung an der eigentlichen Durchführung der Abgasuntersuchung auf. Diese Tätigkeit obliegt nach Nr. 2.3 der Anlage VIIIc zur StVZO jedoch ausschließlich der verantwortlichen Person oder – unter dessen Aufsicht – einer benannten Fachkraft mit nachgewiesener Sachkunde. Diese Voraussetzungen erfüllt Herr XXXXX jedoch gerade nicht. Hieraus wird deutlich, dass Herr XXXX XXXX die Abgasuntersuchungen nicht vorschriftsmäßig durchgeführt hat. Sofern Herr XXXXX an Eides statt versichert, niemals eigenständig Abgasuntersuchungen durchgeführt zu haben, stellt dies jedenfalls die vorgenannten Feststellungen nicht in Abrede. Dessen ungeachtet beschränkt sich die eidesstattliche Versicherung lediglich auf die pauschale Negierung der Vorwürfe, weshalb sie nicht geeignet ist, die Feststellungen der Kammer substantiiert in Zweifel zu ziehen. Auch die weiteren Einwände der Antragstellerin dringen insoweit nicht durch. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, warum eine umgangssprachliche Ausdrucksweise von Herrn XXXXX und Herrn XXX zu einem anderen Textverständnis führen sollte. Die Auffassung der Antragstellerin, die Gesprächspartner wüssten, dass nur Herr XXXX XXXX die Abgasuntersuchung durchführe, weshalb Herr XXXXX hierauf nicht ausdrücklich habe hinweisen müssen, ist fernliegend. Denn die Gesprächspartner nahmen – wie dargelegt – ausdrücklich aufeinander Bezug. Daher hätte es in diesem Fall vielmehr nahegelegen, dass Herr XXX Herrn XXXXX in der Mehrzahl – unter Einbeziehung von Herrn XXXX XXXX – angesprochen und Herr XXXXX in dieser Form hierauf geantwortet hätte. Auch ist nicht zu erkennen, dass die TKÜ-Protokolle den Inhalt der Gespräche sinnentstellend wiedergeben würden. Dies hat die Antragstellerin lediglich pauschal behauptet, aber nicht näher erläutert. Die Kammer weist insoweit darauf hin, dass von der überwiegenden Anzahl der überwachten und aufgezeichneten Gespräche aus Zeit- und Kostengründen keine Wortprotokolle, sondern lediglich Inhaltsprotokolle erstellt werden, die auch wertende Zusammenfassungen der Gesprächsinhalte enthalten. Deren Verschriftung stellt sich regelmäßig als ein gleichsam mechanischer Prozess mit einer verhältnismäßig hohen Gewähr dafür dar, dass das gesprochene Wort keine beweisrelevante Veränderung erfahren hat (Günther, in: Münchener Kommentar, StPO, 1. Aufl. 2014, § 100a Rn. 164, 166). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die TKÜ-Protokolle nicht stets den exakten Wortlaut eines Gesprächs wiedergeben. Soweit Wortprotokolle erstellt wurden, ist anzumerken, dass es sich bei den zwischen einzelnen Worten gesetzten drei Punkten nicht um Auslassungen handelt, sondern hiermit kurze Sprechpausen abgebildet werden sollen. Hierfür spricht auch, dass die Wortprotokolle weitere Einzelheiten der Gespräche, wie etwa Verzögerungslaute („äh“, „ähm“) und Redeauffälligkeiten („stottern“, „lacht“) erfassen. Der Umstand, dass es sich hierbei auch um wertende Zusammenfassungen der Ermittlungsbeamten handelt, ist aus den obigen Gründen unschädlich. Die Antragstellerin hat auch nicht bestritten, dass diese Gespräche nicht dieses Inhalts gewesen sind. Sofern die Antragstellerin in diesem Zusammenhang die Unschuldsvermutung für sich in Anspruch nimmt, ist sie darauf hinzuweisen, dass diese lediglich für Strafverfahren, nicht aber für Verwaltungsverfahren gilt (BVerwG, Beschl. v. 24.01.2017 – 2 B 75/16 –, Rn. 14, 16 juris). Für die Kammer ist es bei summarischer Prüfung der TKÜ-Protokolle auch hinreichend wahrscheinlich, dass die Herr XXXX XXXX und Herr XXXXX für Herrn XXX Abgasuntersuchungen an tatsächlich nicht vorgeführten Fahrzeugen durchgeführt haben. Diese Annahme ergibt sich insbesondere aus dem Gespräch vom 18.10.2019. Indem Herr XXX mitteilte, dass er noch „Benziner-AUs“ für zwei Oldtimer benötige und Herr XXXXX hierauf erwiderte, er habe heute zwei Autos da und „noch einen Benziner warm“, ist davon auszugehen, dass diese Fahrzeuge zur Abgasmessung herangezogen wurden, um die von Herrn XXX benötigten Nachweise zu erstellen. Hierfür spricht insbesondere, dass Herr XXXXX Herrn XXX bat, ihm die Fahrzeugdaten – nicht aber die Fahrzeuge selbst – rüberzuschicken. Auch spricht die Differenzierung zwischen den Fahrzeugen bei Herrn XXXXX und den Oldtimern bei Herrn XXX dafür, dass es sich hierbei um verschiedene Fahrzeuge handelte. Zudem kann sich der „noch warme Benziner“ bei Herrn XXXXX nicht auf ein Fahrzeug von Herrn XXX beziehen, da dieser ausweislich des Telefonats nicht vor Ort war. Es ist auch nicht glaubhaft, dass sich die Verwendung des Wortes „warm“ auf das Testgerät bezogen haben soll. Denn Herr XXXXX bezieht sich im Gespräch auf einen „Benziner“. Dies ist die umgangssprachliche Bezeichnung eines Fahrzeugs, das über einen mit Motorenbenzin betriebenen Verbrennungsmotor verfügt. Dass ein solcher auch gemeint war, ergibt sich aus einer Gesamtschau der protokollierten Telefonate. Denn in dem Gespräch vom 15.11.2019 antwortete Herr XXXXX auf die Frage, ob er noch zwei Benziner da habe, er habe „gerade einen warmen auf der Bühne“. Dies folgt ebenfalls aus den Gesprächen vom 06.12.2019 und vom 06.03.2020. Daher ist es auch nicht glaubhaft, wenn Herr XXXXX insoweit lediglich vermutet, er müsse das AU-Messgerät gemeint haben. Weder steht ein solches auf einer Fahrzeugbühne noch muss es für die Untersuchung der Abgase eines Fahrzeugs mit Benzinmotor warm sein. Denn dies betrifft alleine den Motor (vgl. Nr. 2.2 Ziff. 1 der AU-Richtlinie). Entsprechendes gilt für das Gespräch vom 15.11.2019, in dem Herr XXX erfragte, ob Herr XXXXX „schon Abgase gemacht“ habe und teilt mit, dass er „noch zwei Benziner da“ habe. Hierauf erwiderte Herr XXXXX, dass er „gerade einen warmen auf der Bühne“ habe und Herr XXX ihm die Daten rüberschicken solle. Hier spricht ergänzend der zeitliche Ablauf dafür, dass Nachweise für tatsächlich nicht vorgeführte Fahrzeuge erstellt worden sind. Denn das Telefonat wurde um 09.55 Uhr geführt, während die Nachweise bereits um 10.26 Uhr und um 10.34 Uhr erstellt wurden. In dieser Zeit dürfte es Herrn XXX nicht möglich gewesen sein, die Fahrzeuge zu der Antragstellerin zu verbringen. Aus dem Protokoll ergibt sich vielmehr, dass Herr XXX lediglich zusagte, Herrn XXXXX gleich die Fahrzeugdaten rüberzuschicken. Es ist auch nicht glaubhaft, dass Herr XXX zum Zeitpunkt des Telefonats auf dem Weg zur Antragstellerin gewesen sein soll. Denn Herr XXXXX bat Herrn XXX um 10.31 Uhr telefonisch nach dem Kennzeichen „für den zweiten Schein“. Zum einen hätte es dieses Anrufs bereits nicht bedurft, wenn Herr XXX bereits vor Ort gewesen wäre; zum anderen ergibt sich hieraus, dass das vermeintlich getestete Fahrzeug nicht vor Ort gewesen sein kann. Denn in diesem Fall hätte Herr XXXXX nicht das Kennzeichen telefonisch erfragen müssen, sondern es unmittelbar von dem Fahrzeug – das drei Minuten später getestet worden sein soll – ablesen können. Vielmehr teilte Herr XXXXX mit, dass das Kennzeichen beim „Schein“ fehle. Auch ist es nicht glaubhaft, dass dieses Fahrzeug bereits vor Ort gewesen sein, aber kein Kennzeichen gehabt haben soll. Denn das Fahrzeug ist ausweislich des Vorhandenseins eines amtlichen Kennzeichens zugelassen gewesen. Dies ergibt sich auch aus dem zugehörigen Nachweis zur Hauptuntersuchung, in welchem das Kennzeichen angegeben ist. Wäre das Fahrzeug demgegenüber nicht zugelassen gewesen, wäre dies in den Nachweisen zu vermerken gewesen (vgl. z.B. Bl. 71, 72, 76 d.A.). Zudem trug Herr XXXXX hier die Fahrzeugidentifikationsnummern der PKW – wie bereits am 18.10.2019 – manuell in den Nachweis ein. Es ist auch hinsichtlich des Gesprächs am 29.11.2019 zweifelhaft, ob der zu prüfende Rover Triumph XXXxx tatsächlich bei der Antragstellerin vorgeführt worden ist. Herr XXX teilte Herrn XXXXX insoweit in dem Telefonat um 11.37 Uhr mit, dass er das Fahrzeug bei sich – in XXXXXX – habe, aber kein Signal bekomme und fragte ihn, ob er es ihm „eventuell weiterleiten“ könne, damit er es für ihn „mitmachen“ könne. Dies sagte Herr XXXXX zu. Sodann teilte Herr XXXXX in einem weiteren Gespräch um 12.14 Uhr mit, er finde den Triumph nicht im System, woraufhin beide nach einem vergleichbaren Fahrzeug suchten. Unabhängig von der Frage, inwieweit das AU-Messgerät der Antragstellerin fehlerhaft war, weil es im Zuge der Durchsuchung der Werkstatt nicht den AU-Nachweis für den Rover Triumph Spitfire, sondern für einen Fiat ausgewiesen hat, spricht jedenfalls der zeitliche Ablauf gegen die ordnungsgemäße Erstellung eines AU-Nachweises. Denn es ist fernliegend, dass das Fahrzeug nach Beendigung des zweiminütigen Telefonats bei einer Fahrzeit von mindestens 30 Minuten zwischen dem Betrieb von Herrn XXX in XXXX und dem Betrieb der Antragstellerin in A-Stadt bereits um 12.18 Uhr auf seine Abgase untersucht worden sein soll. Dagegen spricht auch die zweieinhalbminütige Dauer des um 12.14 Uhr geführten Gesprächs. Daher dürfte mit der Verwendung des Wortes „weiterleiten“ nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auch eher das Weiterleiten der Fahrzeugdaten, nicht aber des Fahrzeugs gemeint gewesen sein. Indiziell tritt hinzu, dass Herr XXXXX mitteilte, Herr XXXXX – ein Mitarbeiter von Herrn XXX – sei letzte Woche „extrem angespannt, weil irgendwie Kontrolle unterwegs“ gewesen sei. Zudem gab Herr XXXX XXXX bzw. Herr XXXXX auch in diesem Fall die Fahrzeugidentifikationsnummer manuell ein. Ob sich diese Annahme auch aus dem Gespräch vom 06.12.2019 ergibt, lässt die Kammer offen. Das zugrundeliegende TKÜ-Protokoll erweist sich insoweit als unergiebig. Denn aus ihm geht lediglich hervor, dass bei Herrn XXXXX u.a. vier Autos zur Prüfung angestanden hätten und Herr XXX „jetzt losfahren“ würde. Für die Annahme der Antragsgegnerin spricht dabei nur, dass Herr XXX auch hier fragte, ob Herr XXXXX „schon Abgase gemacht“ habe, und mitteilte, er habe „noch zwei Benziner“ da, sowie der Umstand, dass die Fahrzeugidentifikationsnummer manuell eingegeben wurde. Allerdings erwiderte Herr XXXXX auf die Frage von Herrn XXX lediglich, dass sie „gucken müssten“. Hieraus dürfte sich jedoch nicht ohne Weiteres die Annahme einer nicht ordnungsgemäßen Durchführung der Abgasuntersuchung ergeben. Auch aus dem zeitlichen Ablauf folgt dies nicht. Denn die Hauptuntersuchung wurde ausweislich des HU-Nachweises ebenfalls in A-Stadt durchgeführt, weshalb es naheliegt, dass es sich hierbei um den Betrieb der Antragstellerin gehandelt hat. Es ist allerdings anzunehmen, dass am 14.02.2020 bei der Antragstellerin AU-Nachweise für tatsächlich nicht vorgeführte Fahrzeuge erstellt worden sind. An diesem Tag erkundigte sich Herr XXX bei Herrn XXXXX, ob dieser für einen Ford Diesel (Baujahr 2002) „Abgas machen“ könne. Hierfür gab er ihm die Schlüsselnummern durch. Herr XXXXX antwortete, dass „das funktionieren sollte“ und Herr XXX ihm die Daten per WhatsApp schicken solle. Herr XXXXX würde Herrn XXXXX „die Sachen“ mitgeben. Auch in diesem Fall spricht der zeitliche Ablauf gegen die Behauptung der Antragstellerin, dass das Fahrzeug auch tatsächlich vor Ort gewesen ist. Denn die Abgasuntersuchung soll ausweislich des Nachweises bereits 16 Minuten später durchgeführt worden sein. Dabei ist nicht anzunehmen, dass sich das Fahrzeug bereits bei der Antragstellerin befunden hat. Hiergegen spricht bereits die telefonische Nachfrage, ob Herr XXXXX für dieses Fahrzeug „Abgas machen“ könne und die Durchgabe der Schlüsselnummer. Wäre das Fahrzeug bereits vor Ort gewesen, hätte sich die Nachfrage sowie die Mitteilung der Schlüsselnummer erübrigt. Vielmehr ergibt sich aus dem HU-Nachweis, dass innerhalb dieses Zeitfensters – um 12.00 Uhr – in Elmshorn die Hauptuntersuchung an dem Fahrzeug durchgeführt wurde. Die Auffassung der Antragstellerin, der von Herrn XXX erstellte HU-Nachweis sei fehlerhaft, wird nicht näher begründet. Hierauf kommt es aber auch nicht an, denn selbst wenn dieser Nachweis einen unzutreffenden Zeitpunkt benennen sollte, wäre es nicht möglich gewesen, das erst um 11.51 Uhr angekündigte Fahrzeug bereits um 12.07 Uhr auf seine Abgase untersucht zu haben. Denn zwischen dem Betrieb von Herrn XXX und dem der Antragstellerin liegen bei üblicher Verkehrslage mindestens 30 Minuten Fahrzeit. Dessen ungeachtet ist in dem Gespräch nicht davon die Rede, dass das Fahrzeug vorbeigebracht werden würde. Zudem ist auch in diesem Fall die Fahrzeugidentifikationsnummer manuell eingegeben worden. Auch lässt das Gespräch vom 06.03.2020 darauf schließen, dass ein AU-Nachweis für ein tatsächlich nicht vorgeführtes Fahrzeug erstellt worden ist. An diesem Tag fragte Herr XXX Herrn XXXXX, ob sie noch Fahrzeuge hätten. Auf die Antwort von Herr XXXXX, dass sie einen „auf jeden Fall hätten“ fragte Herr XXX, ob es sich dabei um einen „Benziner“ handele, was Herr XXXXX bestätigte. Hierauf antwortete Herr XXX, er brauche „nämlich noch ein Abgas, bitte“, woraufhin Herr XXXXX antwortete „Ja, schick rüber“. Hieraus wird deutlich, dass Herr XXX beabsichtigte, die Abgasuntersuchung an einem sich in der Werkstatt der Antragstellerin befindlichen Fahrzeug durchzuführen und den Nachweis für ein anderes Fahrzeug auszustellen. Denn im Fall des Gegenteils würde sich nicht erschließen, aus welchem Grund sich Herr XXX nach dem Verbrennungsmotor dieses Fahrzeugs erkundigen und in diesem Zusammenhang mitteilen sollte, dass er noch einen AU-Nachweis benötige. Vielmehr tritt hierdurch hervor, dass Herr XXX einen AU-Nachweis für ein anderes, ebenfalls mit Motorenbenzin angetriebenes Fahrzeug benötigte. Dies war Herrn XXXXX auch ausweislich des TKÜ-Protokolls bewusst. Denn er hat auf die Bitte von Herrn XXX geantwortet „Ja, schick rüber“. Hiermit hat er zum Ausdruck gebracht, der Bitte von Herrn XXX zu entsprechen. Dabei kann die Formulierung, etwas „rüberzuschicken“, auch nur so verstanden werden, dass die Fahrzeugdaten, nicht aber das Fahrzeug selbst übersandt werden sollte. Dies wäre bei dem Transport eines Fahrzeugs über eine Distanz von 30 bzw. 40 Kilometern nach dem allgemeinen Sprachgebrauch fernliegend. Vielmehr war auch in anderen Gesprächen die Rede davon, die Daten per WhatsApp „rüberzuschicken“ (vgl. Bl. 56, 78 d.A.). Sofern die Antragstellerin vorträgt, dass das Landeskriminalamt nach einer persönlichen Besprechung kein weiteres Gespräch mit ihr gesucht habe und daher davon auszugehen sei, dass ihre Angaben von dort als zutreffend unterstellt würden, dringt sie hiermit nicht durch. Denn sowohl die Antragsgegnerin als auch die erkennende Kammer nehmen eine eigenständige Prüfung und Bewertung des Sachverhalts vor. Unabhängig davon kann alleine aus dem Umstand, dass die Ermittlungsbehörden keine weitere Erörterung durchgeführt haben, nicht auf eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens geschlossen werden. Da aufgrund dieser Feststellungen anzunehmen ist, dass Herr XXXX XXXX als verantwortliche Person Abgasuntersuchungen nicht vorschriftsmäßig durchgeführt hat, ist seine Zuverlässigkeit und damit eine Voraussetzung für die Anerkennung nachträglich entfallen. Daher war diese – als gebundene Entscheidung – zu widerrufen. Die festgestellten Verstöße stellen sich in diesem Zusammenhang auch als gröblich i.S.v. Nr. 2 der Anlage VIIIc zur StVZO dar. Ein gröblicher Verstoß ist anzunehmen, wenn er nach seinem objektiven Gewicht und dem Grad der Vorwerfbarkeit eine schwerwiegende Zuwiderhandlung darstellt. Entscheidend ist, ob die Rechtsverletzung gemessen an den Zielsetzungen des Gesetzes objektiv schwer wiegt und dem Betreffenden in subjektiver Hinsicht als grobe Pflichtverletzung zuzurechnen ist (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 13.08.2018 – 3 M 230/18 –, Rn. 18 m.w.N., juris). Dies ist hier aus den bereits dargelegten Gründen der Fall. Zum einen bleibt nach der gesetzlichen Wertung für die – auch nur vorbereitende – Durchführung von Abgasuntersuchungen durch Personen, die hierzu weder benannt worden sind noch ihre Sachkunde nachgewiesen haben, kein Raum. Zum anderen dient die hoheitliche Aufgabe der Prüfungs- und Untersuchungstätigkeit gerade der Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen. Diesem Zweck steht es diametral entgegen, wenn AU-Nachweise für Fahrzeuge erstellt werden, die tatsächlich nicht auf ihren Schadstoffausstoß untersucht worden sind. Dies gilt umso mehr als hier wiederholte Verstöße im Raum stehen und auf die – hier gegebenen – Voraussetzungen für den Widerruf der Anerkennung bereits in der Anerkennung vom 18.10.2017 selbst ausdrücklich hingewiesen worden ist. Denn diese trifft die explizite Feststellung, dass die Durchführung der Arbeiten im Rahmen der Anerkennung unverzüglich einzustellen ist, wenn keine zur Durchführung der AU verantwortliche oder geschulte Person zur Verfügung steht (Bl. 8 der Beiakte A). c) Es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Anerkennung. Die Kammer nimmt insoweit auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen der Antragsgegnerin in ihrem Anhörungsschreiben vom 23.02.2021 (Bl.19 d.A.) sowie in ihrer Antragserwiderung vom 23.03.2021 Bezug. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 3. Der Streitwert war nach §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) festzusetzen. Die Kammer legt in Anlehnung an Ziff. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Untersagung eines ausgeübten Gewerbes) einen Streitwert i.H.v. 15.000,- € zugrunde. Weil es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, ist dieser nach Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren.