Urteil
12 A 164/19
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2022:1101.12A164.19.00
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Leitsätze
1. Witwer mit Anspruch auf Witwergeld oder auf einen Unterhaltsbeitrag erhalten im Falle einer Wiederverheiratung eine Witwerabfindung. (Rn.16)
2. Ein Verwaltungsakt ist demjenigen bekannt zu geben, für den er seinem Inhalt nach bestimmt ist, ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden. (Rn.17)
3. Dass die Witwenabfindung vererblich ist, ergibt sich jedoch aus der Rechtsnatur der Witwenabfindung sowie einem Abgleich mit den den gleichen Normzweck verfolgenden Vorschriften über die Abfindung der Witwenrente in der gesetzlichen Rentenversicherung. (Rn.19)
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom xxx in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom xxx wird aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, an den Kläger eine Witwenabfindung für seine verstorbene Ehefrau xxx xxx in Höhe von 42.024,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Witwer mit Anspruch auf Witwergeld oder auf einen Unterhaltsbeitrag erhalten im Falle einer Wiederverheiratung eine Witwerabfindung. (Rn.16) 2. Ein Verwaltungsakt ist demjenigen bekannt zu geben, für den er seinem Inhalt nach bestimmt ist, ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden. (Rn.17) 3. Dass die Witwenabfindung vererblich ist, ergibt sich jedoch aus der Rechtsnatur der Witwenabfindung sowie einem Abgleich mit den den gleichen Normzweck verfolgenden Vorschriften über die Abfindung der Witwenrente in der gesetzlichen Rentenversicherung. (Rn.19) Der Bescheid der Beklagten vom xxx in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom xxx wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, an den Kläger eine Witwenabfindung für seine verstorbene Ehefrau xxx xxx in Höhe von 42.024,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Ihm steht ein Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zu, ihm die Witwenabfindung für seine verstorbene Ehefrau nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen (§ 113 Abs. 5 VwGO). Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung sind zunächst die Vorschriften des § 25 Abs. 1 und § 72 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein – SHBeamtVG). Nach der erstgenannten Vorschrift erhalten Witwen oder Witwer mit Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld oder auf einen Unterhaltsbeitrag im Falle einer Wiederverheiratung eine Witwen- oder Witwerabfindung. Die verstorbene Ehefrau des Klägers bezog aus ihrer ersten Ehe mit dem Beamten xxx xxx ein Witwengeld. Mit (Wieder-)Heirat am 05.10.2018 erlosch dieser Anspruch mit Ablauf des Monats Oktober 2018 (vgl. § 72 Abs. 1 Nr. 2 SHBeamtVG). Weitere – hier ebenfalls vorliegende – Voraussetzung ist, dass die (neue) Ehe gültig ist bzw. war. Grundsätzlich muss die Witwenabfindung nicht eigens beantragt werden. Die Witwe ist aber verpflichtet, die Personenstandsänderung mitzuteilen (vgl. Kazmaier in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG des Bundes und der Länder, Rn. 7 zu dem mit § 25 SHBeamtVG vergleichbaren § 21 BeamtVG des Bundes; Reich, BeamtVG, § 21 Rn. 2; vgl. aber auch die Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung vom 23.07.2021, https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Meldungen/2021/210723_witwen_neue_ehe_rentenabfindung.html, wonach ein formloser Antrag erforderlich ist). Vorliegend ist auch der strengeren Auffassung Genüge getan worden; denn die verstorbene Ehefrau des Klägers hat unter dem 06.10.2018 einen entsprechenden Antrag gestellt. Der die Witwenabfindung gewährende Bescheid der Beklagten vom xxx ist (rechts-)wirksam, insbesondere ist er ordnungsgemäß bekanntgegeben worden. Der Kläger ist am 06.10.2018 von seiner verstorbenen Ehefrau umfassend bevollmächtigt worden (vgl. dazu das Schreiben Blatt 12 der Gerichtsakte). Die Vollmacht galt bzw. gilt über den Tod der verstorbenen Ehefrau des Klägers hinaus. Nach der Vorschrift des § 110 Abs. 1 Landesverwaltungsgesetz Schleswig-Holstein (LVwG) ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekannt zu geben, für den er seinem Inhalt nach bestimmt ist. Ist eine Bevollmächtigte oder ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihr oder ihm gegenüber vorgenommen werden (Abs. 1 Satz 2). Demzufolge konnte der nach dem Tod seiner Ehefrau dem Kläger zugegangene Bescheid auch ihm gegenüber als empfangsberechtigter Adressat bekanntgegeben werden. Der Bescheid ist auch nicht widerrufen oder zurückgenommen worden. Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Auszahlung der Witwenabfindung. Diese Abfindung stand ihm als Alleinerbe (vgl. Erbschein des Amtsgerichts A-Stadt vom 16.11.2018) nach seiner verstorbenen Ehefrau zu. Dem SHBeamtVG lassen sich keine ausdrücklichen Regelungen zur Vererbbarkeit des hier in Streit stehenden Anspruchs entnehmen. Dass die Witwenabfindung gleichwohl vererblich ist, ergibt sich jedoch aus der Rechtsnatur der Witwenabfindung sowie einem Abgleich mit den den gleichen Normzweck verfolgenden Vorschriften über die Abfindung der Witwenrente in der gesetzlichen Rentenversicherung. Zunächst ist festzustellen, dass es sich bei der Witwenabfindung nach § 25 Abs. 1 SHBeamtVG seiner Rechtsnatur nach nicht um eine echte Abfindung handelt. Dies folgt daraus, dass das Witwengeld nach § 72 Abs. 1 Nr. 2 SHBeamtVG ohnehin mit Ablauf des Monats der Eheschließung wegfällt, sodass ein abgefundener Anspruch gar nicht mehr besteht. Es findet auch keine (für eine Abfindung typische) Kapitalisierung des Witwengeldes statt, weil der Anspruch auf das Witwengeld nicht abgegolten wird (vgl. Wannagat, SGB VI, Rn. 1 zu der insoweit vergleichbaren Regelung des § 107 im Rentenrecht, der hervorhebt, dass es sich nicht um eine „Abfindung“ im versicherungstechnischen Sinne handelt, also um eine Abfindung, welche die zu erwartende Gesamtlaufzeit der abgefundenen Rentenleistung abgelten soll). Vielmehr geht es um eine Leistung besonderer Art, die eher als Prämie/Anreiz für die mit der Wiederverheiratung verbundene Entlastung des Dienstherrn bezeichnet werden kann (vgl. Strötz in: GKÖD, § 21 BeamtVG; Kazmaier a.a.O. Rn. 5 f.; Wannagat a.a.O.; vgl. auch LSG Nordrhein – Westfalen, Urteil vom 14.02.2002 – L 16 KR 141/01, juris Rn. 19, wonach die Abfindung in erster Linie dem Ausgleich der mit einer Wiederverheiratung regelmäßig entstehenden erheblichen Kosten für die Gründung eines neuen gemeinsamen Hausstandes dient). Damit stellt die Witwenabfindung kein, jedenfalls nicht in erster Linie, Surrogat für das Witwengeld dar (so aber die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid vom 05.07.2019). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass vermögensrechtliche Ansprüche – wie hier – vererbbar sind, soweit sich aus deren Inhalt oder Natur nichts Gegenteiliges ergibt. Eine Unvererblichkeit kann etwa anzunehmen sein, wenn der Inhalt des Rechts in einem solchen Maße auf die Person des Berechtigten oder des Verpflichteten zugeschnitten ist, dass bei einem Subjektswechsel die Leistung in ihrem Wesen verändert würde (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 18.04.2018 – I – 8 U 68/17 – juris Rn. 73 m.w.N.). Dies hat das OLG Hamm a.a.O. (nur) angenommen beim Bezug eines vertraglich zugesagten Ruhegeldes. Es hat hingegen eine Vererblichkeit angenommen bei von bereits zu Lebzeiten des Berechtigten fällig gewordenen Beträgen und soweit ein Rentenbezug abgefunden wurde (OLG Hamm a.a.O. Rn. 73 f.). Wenn eine Abfindung aber vererbbar ist, muss dies erst recht bei einem abfindungsähnlichen vermögensrechtlichen Anspruch gelten, zumal, wie oben ausgeführt, die Witwenabfindung dem gemeinsamen Hausstand und damit auch (mittelbar) dem Kläger zugutekommen soll. Ferner wird die hier vertretene Auffassung auch durch einen Vergleich mit dem Rentenrecht gestützt. Da im Versorgungsrecht Vorschriften fehlen, die die Vererblichkeit von (vermögensrechtlichen) Leistungen bzw. Ansprüchen regeln, hält es die Kammer für zulässig und geboten, zur Auslegung die für das insoweit vergleichbare Rentenrecht anzuwendenden Vorschriften heranzuziehen. Daraus ergibt sich Folgendes: Nach der Bestimmung des § 59 Sozialgesetzbuch I (SGB I) erlöschen Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen mit dem Tode des Berechtigten (Satz 1). Ansprüche auf Geldleistungen indes nur, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt sind, noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist (Satz 2). Geldleistungen sind dabei alle an Sozialleistungsberechtigte zu erbringende Sozialleistungen in Geld, mit denen soziale Rechte im Sinne der §§ 1 bis 10, 18 ff., 38 ff. erfüllt werden (vgl. Hänlein in: Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, SGB I, § 59 Rn. 6). Abfindungen gemäß der nach ihrem Normzweck der Bestimmung des § 25 SHBeamtVG entsprechenden Vorschrift des § 107 SGB VI (Rentenabfindung) gehören zu den Geldleistungen (Reinhardt in: Krahmer/Trenk/Hinterberger, SGB I, § 59 Rn. 8). Vererblich ist ein Anspruch auf eine Geldleistung dann, wenn er im Todeszeitpunkt festgestellt oder ein Verwaltungsverfahren über ihn anhängig ist. Die Feststellung setzt voraus, dass ein wirksamer Verwaltungsakt erlassen bzw. über den Anspruch durch Verwaltungsakt dem Grunde nach wirksam entschieden worden ist (Hänlein a.a.O. Rn. 7; Siefert, Beck Online Großkommentar SGB I, § 59 Rn. 10). Die Beklagte hat zwar (bestandskräftig) durch Bescheid vom 15.10.2018 über die Witwenabfindung entschieden. Dies geschah indes erst nach dem Erbfall, so dass der Anspruch zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht festgestellt war. Allerdings sind die Voraussetzungen der Alternative in § 59 Satz 2 SGB I erfüllt. Danach ist ein Anspruch vererbbar, wenn über ihn zum Todeszeitpunkt ein Verwaltungsverfahren anhängig war. Die Anhängigkeit wird in der Regel durch einen Antrag des Berechtigten begründet, der bei der Behörde eingegangen sein muss (Hänlein a.a.O. Rn. 8; Siefert a.a.O. Rn. 11). Die verstorbene Ehefrau des Klägers hat unter dem 06.10.2018 einen solchen Antrag bei der Beklagten gestellt. Der Anspruch war schließlich auch fällig. Fälligkeit tritt in der Regel mit seinem Entstehen ein (Lebich in: Hauck/Noftz, SGB I § 59 Rn. 6). Entstanden ist der Anspruch hier im Zeitpunkt der Eheschließung am 05.10.2018 (vgl. Kazmaier a.a.O. Rn.10). Die hier vertretene Auffassung wird auch von der Rechtsprechung gestützt. Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seinem Urteil vom 18.10.1961 – 4 RJ 325/60 – juris Rn. 13 ff. (im gleichen Sinne bereits: BSG, Urteil vom 30.01.1958 – 4 RJ 270/56 – juris Rn. 16) ausgeführt, dass der (vergleichbare) Anspruch auf Witwenrentenabfindung dann nicht vererblich sei, wenn er nicht durch die unmittelbar Berechtigte oder durch deren Beauftragten noch zu ihren Lebzeiten erhoben worden sei. Im gleichen Sinne, wie es (jetzt) die Bestimmung des § 59 Satz 2 SGB I vorsieht, führt das Gericht weiter aus, dass eine Rechtsnachfolge nur dann eintrete, wenn der Versicherte oder Hinterbliebene vorher „seinen Anspruch erhoben“ habe. Ohne die rechtsvermehrende oder rechtstärkende Wirkung eines Antrages bestehe zwar eine begründete Aussicht bzw. ein Anrecht, aber noch nicht ein vererbbares Vollrecht auf die Leistung aus der Rentenversicherung. Solange der Erblasser nicht durch sein Gesuch kundgetan habe, dass er von dem Versicherungsträger die Zahlung fordere, verbleibe der Anspruch ausschließlich in seiner Hand. Erkläre der Berechtigte nicht zu Lebzeiten seine Aufforderung zur Leistung, gehe das entwicklungsfähige Recht mit seinem Tode unter. Umgekehrt bedeutet dies, dass der Anspruch vererbbar ist, wenn – was hier der Fall - die Erblasserin die Witwenabfindung bei der Beklagten beantragt, mithin den Anspruch erhoben bzw. angemeldet hat. Ist nach alledem von der Vererblichkeit des Anspruchs auf Witwenabfindung auszugehen, kann ihm auch nicht – darauf sei lediglich der Vollständigkeit halber hingewiesen, weil die Beklagte daran, wie ihr Vertreter in der mündlichen Verhandlung bekundet hat, nicht mehr festhält – der Einwand einer sog. Versorgungsehe (vgl. § 23 Abs. 1 Nr. 1 SHBeamtVG) entgegengehalten werden. Nach dieser Vorschrift erhalten die Witwe bzw. der Witwer eines Beamten bzw. einer Beamtin auf Lebenszeit kein Witwengeld, wenn die Ehe mit dem bzw. der Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe bzw. dem Witwer eine Versorgung zu verschaffen. Aus der genannten Vorschrift lässt sich kein allgemeiner Grundsatz ableiten, wonach der dortige Vorbehalt auch bei der Witwenabfindung gelten soll. Eine entsprechende Anwendung kommt mangels vergleichbarer Interessenlage und mangels Regelungslücke nicht in Betracht. Wie bereits festgestellt, handelt es sich bei der Witwenabfindung in erster Linie nicht um einen Versorgungsbezug. Außerdem betrifft die hier streitige Leistung eine einmalige Zahlung („Abfindung“), während sich die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 1 SHBeamtVG auf eine laufende Leistung bezieht. Es hätte ferner nahegelegen, im Anschluss an die Vorschrift des § 25 SHBeamtVG eine vergleichbare, den Anspruch ausschließende Norm in das Gesetz aufzunehmen oder in dieser Bestimmung eine entsprechende Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 SHBeamtVG zu erklären. Beides ist indes nicht geschehen. Dass es auf die Dauer der durch Wiederheirat geschlossenen Ehe nicht ankommt, wird auch von der Kommentarliteratur und der Rechtsprechung vertreten (vgl. Kolakowski in: Kreikebohm/Roßbach, SGB VI Rn. 6 unter Hinweis auf BSG SozR 2200 § 1302 Nr. 1 = BSG, Urteil vom 20.02.1975 – 4 RJ 305/73 – juris Rn.7). Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus einer analogen Anwendung des § 291 BGB (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.05.1994 – 11 A 1/92 – juris Rn. 51 und vom 22.02.2001 – 5 C 34/00 – juris Rn. 7). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr.11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Beteiligten streiten um eine Witwenabfindung. Der Kläger ist der Witwer und Alleinerbe der verstorbenen Frau xxx xxx. Diese war Witwengeldempfängerin nach ihrem ersten Ehemann, xxx xxx. Unter Einreichung einer Heiratsurkunde (Heirat mit dem Kläger am 05.10.2018) beantragte Frau xxx unter dem 06.10.2018 bei der Beklagten die Bewilligung einer Witwenabfindung. Frau xxx verstarb am 11.10.2018. Durch Bescheid vom 15.10.2018 gewährte die Beklagte der verstorbenen Ehefrau des Klägers die hier in Rede stehende Witwenabfindung. Sie kündigte an, eine Auszahlung Ende Oktober 2018 vorzunehmen. Unter dem 09.11.2018 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Bescheid vom 15.10.2018 mangels Bekanntgabe nicht wirksam geworden sei. Die Zahlung einer Witwenabfindung scheide damit aus. Mit Bescheid vom 16.01.2019 verweigerte sie die Auszahlung der Witwenabfindung (ergänzend) unter Hinweis auf die fehlende Vererbbarkeit und die kurze Dauer der Ehe (Annahme einer sog. Versorgungsehe). In seinem dagegen erhobenen Widerspruch wies der Kläger unter Beifügung eines entsprechenden Dokuments darauf hin, dass er von seiner verstorbenen Ehefrau umfassend bevollmächtigt, damit auch empfangsberechtigter Adressat gewesen und demzufolge der Bescheid auch ihm gegenüber wirksam bekannt gegeben worden sei. Der Anspruch sei auch vererblich. Hier gelte gleiches wie bei einem Beihilfeanspruch. Die Witwenabfindung stelle keine höchstpersönliche Leistung dar. Seine verstorbene Ehefrau habe die Leistung noch zu ihren Lebzeiten beantragt. Der Tod seiner Ehefrau sei nicht vorhersehbar gewesen. Sie und er hätten nicht in der Absicht geheiratet, ihm die Witwenabfindung zufließen zu lassen. Die Regelungen über eine „Versorgungsehe“ bzw. eine entsprechende gesetzliche Vermutung könnten deshalb nicht auf seinen Fall übertragen werden. Die Beklagte wies den Widerspruch durch Bescheid vom 05.07.2019 zurück. Zur Begründung gab sie im Wesentlichen an, dass es im Versorgungsrecht verschiedene Bestimmungen bzw. Regelungen gebe, die sich mit Ansprüchen nach dem Tod eines Berechtigten befassten. Das insoweit mit dem Witwengeld vergleichbare Übergangsgeld sei nach seiner Zweckbestimmung höchstpersönlicher Natur und deshalb nicht vererbbar. Weder ein noch nicht gezahltes Übergangsgeld noch eine Witwenabfindung gehörten daher zum Nachlass. Das schleswig-holsteinische Versorgungsrecht habe die Fälle, nach denen höchstpersönliche Ansprüche vererbbar seien, abschließend geregelt. In Ermangelung einer speziellen gesetzlichen Regelung beim Tode des Witwenabfindungsberechtigten sei der Anspruch auf die noch nicht erfolgte Zahlung der Abfindung mit dem Tod des Berechtigten untergegangen. Der Kläger hat unter dem 06.08.2019 Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft seine Ausführungen aus der Widerspruchsbegründung. Ergänzend weist er auf Rechtsprechung zum Rentenrecht hin, aus der sich die Vererbbarkeit einer Witwenrentenabfindung ergebe. Gleiches müsse im Versorgungsrecht gelten. Der Anspruch auf Witwenabfindung sei anders als der Anspruch auf Witwengeld nicht höchstpersönlicher Natur. Gestützt werde seine Auffassung durch Bestimmungen aus dem Sozialgesetzbuch. Ansprüche auf Geldleistungen würden danach nur dann erlöschen, wenn sie zum Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt seien, noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig sei. Dies sei vorliegend gerade nicht der Fall, weil seine verstorbene Ehefrau den Anspruch geltend gemacht habe. Weiterhin stelle die Witwenabfindung auch keinen Versorgungsbezug dar. Es fehle an einem entsprechenden Versorgungszweck. Schließlich sei auch der Anspruch auf Witwenabfindung nicht abhängig von der Dauer der Ehe. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom xxx in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom xxx aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, an ihn Witwenabfindung für seine verstorbene Ehefrau xxx xxx in Höhe von 42.024,48 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an ihrer Rechtsauffassung fest und verweist im Wesentlichen auf den Inhalt ihres Widerspruchsbescheides. Ergänzend hebt sie nochmals hervor, dass die Witwenabfindung so zu behandeln sei wie das Übergangsgeld, bei dem es sich um ein höchstpersönliches Recht handele.