Beschluss
12 B 8/23
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2023:0221.12B8.23.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.202,04 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.202,04 € festgesetzt. Der Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seinen Eintritt in den Ruhestand bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine Anträge vom 07.02.2022 und 16.02.2022, längstens bis zum Ablauf des 31.01.2024, hinauszuschieben, bleibt ohne Erfolg. Der nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller hat Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich ergibt, dass ihm ein Anspruch, ein Recht oder sonstiges schützenswertes Interesse zusteht (Anordnungsanspruch) und ferner, dass dieser Anordnungsanspruch infolge einer Gefährdung durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss, somit eine Eilbedürftigkeit besteht (Anordnungsgrund); vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Der Antragsteller hat den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes geboten, da nach dem Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand ein Hinausschieben desselben in der Regel nicht mehr in Betracht kommt (OVG B-Stadt, Beschluss vom 26.11.2011 – 1 Bs 104/11 –, juris Rn. 6; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 21.12.2011 – 2 B 94.11 –, juris Rn. 14; OVG B-Stadt, Beschluss vom 05.06.2012 – 1 Bs 98/12 –, juris Rn. 6). Der gesetzliche Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze des Antragstellers tritt mit Ablauf des XX.XX.202X ein. Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 BBG setzt voraus, dass ein dienstliches Interesse hieran besteht. Bei dem Begriff des dienstlichen Interesses handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Allerdings hat das Gericht dabei zu respektieren, dass die dienstlichen Belange vom Dienstherrn in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts maßgebend durch verwaltungspolitische Entscheidungen geprägt werden, die nur beschränkt gerichtlich überprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Priorität zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern (OVG Schleswig, Beschluss vom 24.01.2018 – 2 MB 35/17 –, juris Rn. 4; OVG B-Stadt, Beschluss vom 05.06.2012 – 1 Bs 98/12 –, juris Rn. 9; OVG Münster, Beschluss vom 18.04.2013 – 1 B 202/13 –, juris Rn. 8 m.w.N.). Ein dienstliches Interesse wird insbesondere dann vorliegen, wenn das Hinausschieben der Altersgrenze nach § 53 Abs. 1 Satz 1 BBG nach der Einschätzung des Dienstherrn aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig oder sinnvoll erscheint. Dies mag etwa dann der Fall sein, wenn die Bearbeitung der dem betroffenen Beamten übertragenen (komplexen und schwierigen) Aufgaben gerade durch diesen auch noch zu einem nach seinem regulären Eintritt in den Ruhestand gelegenen Zeitpunkt geboten oder sinnvoll erscheint. Dies kann z.B. bei von dem Beamten (mit-) betreuten Projekten der Fall sein, welche erst nach der für ihn geltenden Regelaltersgrenze abgeschlossen werden können. Im Einzelfall mag sich ein dienstliches Interesse auch daraus ergeben, dass der längere Verbleib des betroffenen Beamten in seiner Behörde deshalb notwendig oder sinnvoll erscheint, weil eine effektive Einarbeitung eines Nachfolgers dies in zeitlicher Hinsicht verlangt. Schließlich wird ein Hinausschieben der Altersgrenze auch etwa dann im dienstlichen Interesse liegen können, wenn noch kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Beamten sichergestellt werden kann oder dies dem Dienstherrn aus anderen, hier nicht näher zu spezifizierenden Gründen als sinnvoll erscheint (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 18.04.2013 – 1 B 202/13 –, juris Rn. 12). Gemessen an diesen Maßstäben ist es dem Antragsteller nicht gelungen, das dienstliche Interesse an seiner Weiterbeschäftigung bei der Antragsgegnerin glaubhaft zu machen. § 53 Abs. 1 Satz 1 BBG verlangt, dass das dienstliche Interesse an einem Hinausschieben des Ruhestands positiv vorliegen muss. Die Darlegungslast für das Bestehen eines dienstlichen Interesses liegt damit grundsätzlich beim Antragsteller, der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Umstände für das Vorliegen des dienstlichen Interesses am Hinausschieben ihres Eintritts in den Ruhestand glaubhaft zu machen hat (OVG Schleswig, Beschluss vom 24.01.2018 – 2 MB 35/17 –, juris Rn. 7 m. w. N.). Ausgangspunkt für die Beurteilung des dienstlichen Interesses ist grundsätzlich die konkrete Verwendung des Beamten vor dem Eintritt in den Ruhestand (OVG Schleswig, Beschluss vom 24.01.2018 – 2 MB 35/17 –, juris Rn. 9). Soweit sich der Antragsteller auf die dienstliche Stellungnahme der XXXXX vom 10.10.20XX beruft, kann er hiermit nicht durchdringen. In dieser Stellungnahme werden zwar die dienstlichen Kenntnisse und Erfahrungen des Antragstellers hervorgehoben. Der Antragsteller sei ein wichtiger Garant zur Aufrechterhaltung des Wissenstransfers und zur Gewährleistung der Einsatzfähigkeit der Bundespolizeiinspektion. Das dienstliche Interesse im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 1 BBG ist jedoch allein aus der Sicht des Dienstherrn (§ 2 BBG) zu bestimmen und nicht etwa nach den Interessen des Antragstellers oder seines Dienstvorgesetzten (§ 3 Abs. 2 BBG) oder nach dessen eigenen personalpolitischen Überlegungen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.02.2017 – OVG 10 S 6.17 –, juris Rn. 7). Wenn im Einzelnen auf den Wissenstransfer des Antragstellers abgestellt wird, ist nicht ersichtlich, ob und warum dieser Wissenstransfer nur von dem Antragsteller geleistet werden kann. Die Antragsgegnerin stellt hierzu in ihrem Widerspruchsbescheid vom 11.01.2023 fest, dass der Antragsteller nicht über für die konkrete Funktionswahrnehmung förderliche Spezialkenntnisse verfüge, welche andere Funktionsinhaber nicht vorweisen könnten. Soweit der Antragsteller auf seine speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen von Auslandsverwendungen hinweist, sind diese für seine derzeitige konkrete Verwendung als Kontroll- und Streifenbeamter in Schleswig-Holstein nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die besonderen Fähigkeiten des Antragstellers insbesondere im Bereich des Grenzschutzes und der Bahn- und Luftsicherheit in Einzelfällen von Belang sein können. Inwiefern das Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand jedoch für die sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig sein sollte, wurde durch den Antragsteller nicht hinreichend dargelegt. Auch die letzte dienstliche Beurteilung, bei der der Antragsteller mit der Bestnote bewertet wurde, spricht für die ausgeprägten Fähigkeiten des Antragstellers. Zugleich ist der Verlust von speziellen fachlichen Kenntnissen und umfassender Expertise eine zwangsläufige Folge des Eintritts des Ruhestandes erfahrender Beamter für den jeweiligen Dienstherrn. Ein Beamter, der hervorragende Leistungen für seinen Dienstherrn erbringt, begründet nicht automatisch ein dienstliches Interesse an dem Hinausschieben des Eintritts seines Ruhestandes. Stattdessen müsste der Antragsteller beispielsweise Umstände darlegen, aus denen sich ergibt, dass die Aufgaben, die er wahrnimmt, durch andere Vollzugsbeamte nicht zu erbringen wären. Hierfür gibt es keine Anhaltspunkte. Gegen das dienstliche Interesse sprechen im Übrigen auch personalwirtschaftliche Erwägungen (vgl. § 53 Abs. 1b Nr. 5 BBG). Die Übertragung der Stelle des Antragstellers auf einen, aktuell noch im personellen Überhang der Bundespolizeiinspektion Kiel geführten Polizeivollzugsbeamten ist geplant. Es kann dahingestellt bleiben, ob die krankheitsbedingten Abwesenheitstage der letzten drei Jahre (2020 – XX Arbeitstage; 2021 – XX Arbeitstage; 2022 – XX Arbeitstage gegen eine Verlängerung der Dienstzeit des Antragstellers sprechen (vgl. insofern OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.03.2021 – 5 ME 5/21 –, juris Rn. 22). Denn der Antragsteller hat schon ein dienstliches Interesse nicht glaubhaft gemacht. Dennoch ist anzumerken, dass die Tendenz der Krankheitstage sinkend ist. Außerdem hat der Antragsteller erklärt, dass es sich hierbei um leichte medizinische Eingriffe gehandelt hat, welche mittlerweile abgeschlossen sind. Dies wurde durch seine Versicherung an Eides statt auch glaubhaft gemacht. Es dürfte daher nicht zu erwarten sein, dass die Gesundheit des Antragstellers für sich genommen einer Verlängerung der Dienstzeit von elf Monaten entgegensteht. Dafür spricht auch, dass der Antragsteller die erforderliche Leistungsfähigkeit von Polizeivollzugsbeamten stets nachweisen konnte. Die Kammer folgt der Auffassung des Antragstellers nicht, dass die Antragsgegnerin sich durch die Ablehnung des Antrages über die Anweisungen des Bundespolizeipräsidiums in Potsdam hinweggesetzt habe. Aus der Verfügung des XXX vom 20.05.2016, deren Fortgeltung durch Schreiben vom 06.08.2022 verfügt wurde, ergibt sich, dass Anträge auf Hinausschieben des Eintritts des Ruhestandes großzügig positiv zu bescheiden sind. Zugleich wird darauf hingewiesen, dass jeder Antrag einzelfallbezogen geprüft werden muss. Dieser Erlass steht der Ablehnung des Antrages des Antragstellers nicht entgegen. Die großzügige Entscheidungspraxis kann sich nur auf die Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin beziehen. Liegen dagegen schon die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen nicht vor, ist der Ermessensspielraum der Antragsgegnerin nicht eröffnet. So liegt es hier. Die Antragsgegnerin hat kein Ermessen ausgeübt, da sie zu dem Ergebnis gekommen ist, dass das Tatbestandsmerkmal des dienstlichen Interesses im Fall des Antragstellers nicht gegeben ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG. Die Regelung des § 52 Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1 GKG ist hier anzuwenden, weil das Verfahren nur den Zeitpunkt der Versetzung des im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehenden Antragstellers in den Ruhestand als einzelnes Element innerhalb des Zurruhesetzungsverfahrens betrifft, nicht aber die Zurruhesetzung grundsätzlich im Streit steht (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 09.10.2019 – 1 B 1058/19 –, juris Rn. 39). Eine Ermäßigung im Hinblick darauf, dass es sich um ein einstweiliges Anordnungsverfahren handelt, ist nicht geboten, weil der für die Streitwertbemessung maßgebliche Rechtsschutzantrag faktisch auf die Vorwegnahme der Hauptsache und damit eine endgültige Entscheidung gerichtet ist (vgl. OVG B-Stadt, Beschluss vom 05.06.2012 – 1 Bs 98/12 –, juris Rn. 19; OVG Münster, Beschluss vom 09.10.2019 – 1 B 1058/19 –, juris Rn. 39).