Beschluss
12 B 28/23
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2023:0606.12B28.23.00
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Leitsätze
1. Auf Antrag kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. (Rn.4)
2. Ein Anordnungsanspruch ist zu bejahen, wenn nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach- und Streitstand nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist. (Rn.5)
3. Maßgeblich für die Überprüfung der Auswahlentscheidung ist das in der Ausschreibung enthaltene Anforderungsprofil. (Rn.7)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 12.356,91 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auf Antrag kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. (Rn.4) 2. Ein Anordnungsanspruch ist zu bejahen, wenn nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach- und Streitstand nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist. (Rn.5) 3. Maßgeblich für die Überprüfung der Auswahlentscheidung ist das in der Ausschreibung enthaltene Anforderungsprofil. (Rn.7) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 12.356,91 € festgesetzt. Der – sinngemäße – Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner bis zu einer neuen Entscheidung über seine – des Antragstellers – Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu untersagen, die Stelle eines Amtsvormundes zu besetzen, hat keinen Erfolg. Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klagerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund, das heißt die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit, und einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Zweifel bestehen insofern, als nach Auskunft des Antragsgegners noch drei weitere Stellen zur Verfügung stehen, von denen, so der Antragsgegner, der Antragsteller – sollte er im Hauptsacheverfahren obsiegen – ggf. eine erhalten könnte. Jedenfalls steht dem Antragsteller kein Anordnungsanspruch zur Seite. Ein Anordnungsanspruch ist in Verfahren wie im vorliegenden regelmäßig dann zu bejahen, wenn nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach- und Streitstand nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die vom Antragsgegner getroffene (Auswahl-)Entscheidung zur Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist. Dies ist dann der Fall, wenn sein Bewerbungsverfahrensanspruch gemäß den Vorgaben des in Artikel 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) geregelten Prinzips der Bestenauslese keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Gleichzeitig müssen die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen rechtmäßigen Verfahren ausgewählt zu werden, offen sein. Dies ist der Fall, wenn seine Auswahl zumindest möglich erscheint (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 02.08.2016 – 2 MB 16/16 – juris Rn. 16 m.w.N.). Der Antragsgegner hat den Antragsteller vom weiteren Auswahlverfahren mit der Erwägung ausgeschlossen, dass er das Anforderungsprofil „Befähigung für die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt der Fachrichtung Allgemeine Dienste“ nicht erfülle. Dies hält einer rechtlichen Prüfung stand. Maßgeblich für die Überprüfung der Auswahlentscheidung ist das in der Ausschreibung enthaltene Anforderungsprofil, das bestimmt, welche Eignungsvoraussetzungen der künftige Inhaber der Stelle erfüllen muss. Mit dem Anforderungsprofil legt der Dienstherr die Kriterien zur Auswahl der Bewerber fest. Ein Bewerber scheidet dann notwendig und unmittelbar aus dem für die Auswahlentscheidung weiter zu betrachtenden Bewerberfeld aus, wenn er ein – vom Dienstherrn zulässigerweise aufgestelltes – konstitutives (obligatorisches) Anforderungsmerkmal nicht erfüllt. Zugleich unterliegt die Frage, ob der Dienstherr das Anforderungsprofil beachtet hat, nur hinsichtlich der konstitutiven Anforderungskriterien vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle (vgl. OVG Schleswig, Beschlüsse vom 17.06.2019 – 2 MB 32/18 – Rn. 8 und vom 09.02.2021 – 2 MB 22/20 – Rn. 7, beide juris)."Konstitutiv" sind die Merkmale des Eignungs- und Befähigungsprofils, die zum einen zwingend sind und deren Vorliegen zum anderen anhand objektiv überprüfbarer Kriterien letztlich eindeutig und unschwer festzustellen sind. Demgegenüber sind nicht konstitutive (fakultative) Anforderungsmerkmale solche Qualifikationen, die entweder ausdrücklich nichtzwingend vorliegen müssen (weil sie beispielsweise nur "erwünscht" oder „von Vorteil“ sind) oder deren Vorliegen nicht allein anhand objektiv überprüfbarer Fakten – bejahend oder verneinend – festgestellt werden können. Hierunter fallen insbesondere solche Merkmale, die sich erst auf der Grundlage eines persönlichkeitsbedingten, das betreffende Element des Eignungs- und Befähigungsprofils näher in den Blick nehmenden, abwägenden Werturteils erschließen. Derartige Merkmale, die einen Wertungsspielraum eröffnen und über die der Dienstherr – in der Regel in einer dienstlichen Beurteilung oder vergleichbaren Stellungnahme – zunächst eine nähere Einschätzung treffen muss, können in einem Stellenbesetzungsverfahren erst dann Bedeutung erlangen, wenn der Bewerber das (zulässiger Weise aufgestellte) konstitutive Anforderungsprofil erfüllt und deshalb zur näheren Überprüfung bzw. vergleichenden Gewichtung seiner im Übrigen vorliegenden Eignung in das weitere, eigentliche Auswahlverfahren einzubeziehen ist (vgl. OVG Schleswig, Beschlüsse vom 17.06.2019, a.a.O., Rn. 9 f. und vom 09.02.2021, a.a.O., Rn. 8; vgl. auch: BVerwG, Beschlüsse vom 19.12.2014 – 2 VR 1.14 – Rn. 37 und vom 20.06.2013 – 2 VR 1.13 – Rn. 49, beide juris). Der Inhalt und die Bindungswirkung des in einer Stellenausschreibung enthaltenen Anfor-derungsprofils, also auch, ob die darin aufgeführten Merkmale konstitutiver oder lediglich fakultativer Art sind, muss durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfänger-horizont potentieller Bewerber orientierten Auslegung ermittelt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.11.2015 – 2 A 6.13 – Rn. 22, juris, m.w.N.). Die Vorgaben eines Anforderungsprofils sind einer ausdehnenden Auslegung nicht zugänglich, weil sich sonst der zulässige Bewerberkreis erweitern könnte, ohne dass mögliche Interessenten hiervon Kenntnis erhielten (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.02.2007 – 2 BvR 2494/06 – juris Rn. 6 ff.). Der Bewerber muss daher erkennen können, welche Anforderungen von allen Bewerbern zwingend erwartet werden, und welche Kriterien zwar nicht notwendig für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren sind, bei gleicher Eignung der Bewerber aber maßgeblich berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20.06.2013, a.a.O. Rn. 49 und vom19.12.2014, a.a.O. Rn. 27).Legt man die von dem Antragsgegner gewählte Formulierung in Anwendung der genannten Grundsätze entsprechend § 133 BGB anhand des objektiven Empfängerhorizonts potentieller Bewerber aus, stellt das Profilmerkmal „Befähigung für die Laufbahngruppe 2, 1. Ein-stiegsamt der Fachrichtung Allgemeine Dienste“ ein konstitutives Merkmal dar. Es ist für reinen objektiven Empfänger nämlich klar erkennbar, welche Art und welchen Umfang konkret die vom Bewerber geforderten Fähigkeiten aufweisen müssen. Dieses Merkmal weist der Antragsteller nicht auf und ist deshalb in zulässiger Weise vom weiteren Verfahren ausgeschlossen worden. Der Antragsteller verfügt weder über das geforderte Studium noch über die geforderte Laufbahnbefähigung. Die am 29.05.1992 absolvierte Laufbahnprüfung nach der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des gehobenen Polizeivollzugsdienstes der schleswig-holsteinischen Landespolizei ist nicht mit dem geforderten Abschluss der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung gleichzusetzen oder vergleichbar. Während die Erfüllung dieses Merkmals die Absolvierung eines interdisziplinären dreijährigen Studiengangs mit hohem Praxisanteil, der juristische, ökonomische und methodische Kompetenzen sowie soziale und persönliche Fähigkeiten voraussetzt und als Ziel hat, die Studierenden durch den selbständigen Umgang mit Wissen und Information für die Herausforderungen einer modernen, sich ständig wandelnden Ver-waltung kompetent vorzubereiten und sie für verantwortliches Handeln zugunsten des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaats in einem vereinten Europa zu begeistern (vgl. https://www.fhvd-sh.de/studium/fachbereich-allgemeine-verwaltung/), handelt es sich bei dem vom Antragsteller durchlaufenen Studium um einen solches, der Anwärter der Laufbahn 2.1 durch Lehre und (Eigen-)Studium auf das Berufsfeld des Polizeibeamten vorbereitet. Sie lernen, komplexe Sachverhalte aus den Aufgabenfeldern der Polizei zu erkennen, zu erfassen und zu beurteilen. Die sich daraus ergebenden notwendigen Maßnahmen führen sie selbst durch oder veranlassen sie. Konflikte sollen früh- und rechtzeitig erkannt und Lösungsstrategien entwickelt werden. Die im Studium enthaltenen Trainings in Rhetorik, Kriminalistik und Psychologie oder in der Handhabung von Schusswaffen führen an konkrete Aufgaben heran und bereiten umfassend auf den späteren Beruf vor. Wesentliche Module des Studiums sind dabei Kriminalitätskontrolle, Bewältigung polizeilicher Lagen, Verkehrssicherheitsarbeit, Kommunikation und Interaktion sowie internationale polizeiliche Kooperation (vgl. https://www.fhvd-sh.de/studium/fachbereich-polizei/studium/). Diese aufgezeigten Ausbildungsinhalte vermitteln deutlich, dass es sich bei den Studiengängen um ein im wesentlichen Bereichen unterschiedliches Studium handelt. Allenfalls gibt es in geringem Umfang Überschneidungen. Diese Unterschiede in der Ausbildung und in den erworbenen Befähigungen werden auch insoweit manifestiert, als dass in der Bestimmung des § 13 Abs. 2 Landesbeamtengesetzes (LBG SH) zehn unterschiedliche Fachrichtungen genannt sind, wobei die Fachrichtung Polizei und die Fachrichtung Allgemeine Dienste separat als eigenständige Bereiche aufgeführt sind. Das Anforderungsprofil für die ausgeschriebene Stelle erweist sich auch nicht als sachwidrig und verstößt nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Der Festlegung einer formalen Ausbildungsqualifikation, wie sie hier gefordert ist, kommt die Aufgabe zu, die durch eine Prüfung nachgewiesene Befähigung zur Erledigung bestimmter Aufgaben abstrakt zu beschreiben. Das ist für die Bezeichnung konkreter Studiengänge als Mindestanforderung unmittelbar einleuchtend und in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Vorliegend ist es zulässig, als Anforderung ein (rein) verwaltungswissenschaftliches Studium zu fordern. Da die Tätigkeit als Amtsvormund sehr viel Verwaltungstätigkeit mit sich bringt und der Antragsteller als (pensionierter) Polizeibeamter aus den oben dargelegten Gründen ein entsprechendes Wissen bzw. solche Kenntnisse in diesem Umfang nicht mitbringt, ist sein Ausschluss aus dem Bewerberkreis weder willkürlich noch in irgendeiner anderen Art und Weise zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO; der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 GKG iVm Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges auf Grundlage des monatlichen (End-)Grundgehalts der Besoldung A9 in Höhe von 4.118, 97 € x 12:4 = 12.356,- € festgesetzt worden.