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Beschluss

12 B 62/23

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2024:0116.12B62.23.00
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Leitsätze
Die Eignung und Zuverlässigkeit als Berufsbetreuer ist im Rahmen des § 32 BtOG nicht zu prüfen.(Rn.13)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 11. November 2023 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 6. November 2023 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Eignung und Zuverlässigkeit als Berufsbetreuer ist im Rahmen des § 32 BtOG nicht zu prüfen.(Rn.13) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 11. November 2023 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 6. November 2023 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Der Antragsteller beantragt, 1. die aufschiebende Wirkung gegen den zum Aktenzeichen XXXX-XX erlassenen Ablehnungsbescheid des Antragsgegners vom 6. November 2023 zu seiner Registrierung als beruflicher Betreuer wiederherzustellen; 2. die Anordnung der sofortigen Vollziehung und Wirksamkeit der Ablehnung der Registrierung als beruflicher Betreuer aufzuheben; 3. die Ablehnung auf Registrierung als beruflicher Betreuer gemäß §§ 23, 24 BtOG i.V.m. § 32 BtOG aufzuheben; 4. die Anerkennung und Registrierung als beruflicher Betreuer mit entsprechendem schriftlichem Bescheid zu bestätigen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antrag hat teilweise Erfolg. Der Antrag zu 1. hat Erfolg, da er zulässig und begründet ist. Statthaft ist vorliegend ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO. Obwohl es sich hier in der Hauptsache um ein Verpflichtungsbegehren handelt, ist hier ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO statthaft, weil sich der ablehnende Bescheid nicht in der Versagung einer Begünstigung erschöpft. Nach § 32 Abs. 1 Satz 6 BtOG gelten Betreuer, die bereits vor dem 1. Januar 2023 berufsmäßig Betreuungen geführt haben und weiterhin führen, bis zu einer Entscheidung über einen von diesen Betreuern rechtzeitig gestellten Registrierungsantrag als vorläufig registriert. Durch die ablehnende Entscheidung wird diese Fiktionswirkung beendet. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist begründet, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig ist und/oder das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollziehungszugsinteresse der Allgemeinheit überwiegt. An der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung bestehen jedenfalls Zweifel. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt nur dann den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wenn eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte, substantiierte und nicht bloß formelhafte Begründung des besonderen Vollzugsinteresses vorliegt. Die Begründung muss das besondere öffentliche Interesse darlegen, das gerade im konkreten Einzelfall über das ohnehin bei jedem Fall bestehende Vollzugsinteresse hinausgeht. Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung damit begründet, dass die aufschiebende Wirkung eines möglichen Rechtsbehelfs die Möglichkeit eröffne, neue berufliche Betreuungen zu übernehmen. Dem stehe das öffentliche Interesse gegenüber, dass nur geeignete berufliche Betreuer Betreuungen führen dürften. Rechtlich Betreute stellten eine besonders schützenswerte Personengruppe dar, da sie gerade darauf angewiesen seien, dass rechtliche Betreuer zu ihrem Wohl handelten. Ob diese Begründung den oben dargestellten Maßstäben entspricht, ist jedenfalls zweifelhaft. Da der Antrag ohnehin begründet ist, weil das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollziehungsinteresse der Allgemeinheit überwiegt, kann dies vorliegend jedoch offenbleiben. Das Gericht kann eine nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgrund einer Anordnung der sofortigen Vollziehung entfallene aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn bei der Abwägung durch das Gericht das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs hinter das individuelle Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zurücktritt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich die angegriffene Entscheidung nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung als rechtswidrig erweist und hierdurch die Rechte des Antragstellers verletzt werden. Bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit kann allein wegen des Gebots der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns kein Vollzugsinteresse bestehen. Dies ist hier der Fall. Die Ablehnung des Registrierungsantrags ist rechtswidrig. Die Registrierung des Antragstellers richtet sich nach § 32 Abs. 1 BtOG, da er zum 1. Januar 2023 bereits seit mindestens drei Jahren berufsmäßige Betreuungen geführt hat. Auf Antrag sind Bestandsbetreuer nach dieser Vorschrift ohne Überprüfung der Voraussetzungen des § 23 Absatz 1 Nr. 1 und 2 BtOG zu registrieren, sofern die in den Sätzen 2 und 3 genannten Unterlagen eingereicht wurden und die in Satz 4 genannten Angaben gemacht wurden. Dass der Antragsteller die Unterlagen eingereicht und die entsprechenden Angaben getätigt hat, steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Damit besteht ein gebundener Anspruch auf Registrierung. Der Antragsgegner hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 BtOG nur geeignete und zuverlässige Betreuer zu registrieren seien. Die Eignung und Zuverlässigkeit als Berufsbetreuer ist im Rahmen des § 32 BtOG jedoch nicht zu prüfen. Der Wortlaut ist diesbezüglich eindeutig, da die Vorschrift ausdrücklich festschreibt, dass die Voraussetzungen des § 23 Nr. 1 und 2 BtOG nicht überprüft werden (VG Weimar, Beschluss vom 4. Oktober 2023 – 8 E 1125/23 We –, juris Rn. 6 f.; VG Magdeburg, Beschluss vom 22. Mai 2023 – 2 B 139/23 MD –, juris Rn. 12 f.). Dass hier möglicherweise seitens des Antragsgegners Zweifel an der Eignung des Antragstellers als Berufsbetreuer bestehen, ist nicht im Rahmen des streitgegenständlichen Registrierungsverfahrens zu bewerten und zu berücksichtigen. Hierfür wäre ein entsprechendes Widerrufs- oder Rücknahmeverfahren durchzuführen (§ 27 BtOG) (VG Weimar, Beschluss vom 4. Oktober 2023 – 8 E 1125/23 We –, juris Rn. 7; VG Magdeburg, Beschluss vom 22. Mai 2023 – 2 B 139/23 MD –, juris Rn. 15). Der Vortrag des Antragsgegners, es sei reine „Förmelei“, den Antragsteller zunächst zu registrieren, um anschließend die Registrierung zu widerrufen, vermag schon angesichts des eindeutigen Wortlauts nicht zu überzeugen. Die vom Gesetzgeber getroffene Regelungskonstruktion hat sowohl der Antragsgegner als auch die Kammer unabhängig davon, ob diese im konkreten Fall als sachgerecht erachtet wird, zu beachten. Die Kammer folgt nicht der von dem Antragsgegner und dem Verwaltungsgericht Bremen (VG Bremen, Beschluss vom 20. November 2023 – 5 V 2458/23 –, juris Rn. 19) vertretenen Auffassung, dass es widersprüchlich sei und gegen § 242 BGB verstoße, wenn der Antragsteller den Registrierungsanspruch durchsetzen wolle, obwohl die Widerrufsvoraussetzungen vorlägen. Sofern das Gesetz wie hier einen Anspruch auf Registrierung vorsieht, verstößt es aus Sicht der Kammer nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben gerichtlich gegen eine rechtswidrige Ablehnung vorzugehen. Der Antrag zu 2. ist unzulässig. Das mit dem Antrag zu 2. formulierte Begehren wird bereits mit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erfüllt. § 80 Abs. 5 VwGO sieht im Fall einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung keine ausdrückliche Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vor. Die Anträge zu 3. und 4. sind ebenfalls unzulässig. Der Antragsgegner weist zurecht darauf hin, dass diese Anträge im verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nicht statthaft sind. Da der Antragsteller seine Schriftsätze mit „Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO“ oder „Dringender Eilantrag“ überschrieben hat und eine Klage zudem noch nicht zulässig wäre, weil der Antragsgegner noch keinen Widerspruchsbescheid erlassen hat (vgl. § 68 Abs. 1 VwGO), legt die Kammer den Antrag zu 3. und 4. nicht als Klage aus, sondern geht davon aus, dass der Antragsteller die Anträge im Wege des verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes geltend machen will. Die Anträge zu 3. und 4. können jedoch im Wege des Eilrechtsschutzes nicht verfolgt werden, da weder die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 VwGO noch eine einstweilige Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO begehrt wird. Selbst wenn man den Antrag zu 4. dahingehend auslegte, dass der Antragsteller beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, ihn als Berufsbetreuer zu registrieren, hätte der Antrag keinen Erfolg. Jedenfalls läge kein Anordnungsgrund vor. Nach § 32 Abs. 1 Satz 6 BtOG gelten Betreuer, die bereits vor dem 1. Januar 2023 berufsmäßig Betreuungen geführt haben und weiterhin führen, bis zu einer Entscheidung über einen von diesen Betreuern rechtzeitig gestellten Registrierungsantrag als vorläufig registriert. Diese Fiktion tritt mit Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 11. November 2023 wieder ein (s.o.). Insoweit bedarf es keiner vorläufigen Registrierung (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 20. November 2023 – 5 V 2458/23 –, juris Rn. 19). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Kammer die Anträge zu 2. bis 4. nicht streitwerterhöhend bewertet, hat der Antragsteller dahingehend auch kein Kosten zu tragen. Der Streitwert ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG.