Beschluss
12 B 4/24
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2024:0313.12B4.24.00
2mal zitiert
8Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihre Umsetzungsverfügung vom XX. November 20XX – dem Antragsteller zugegangen am X. Januar 20XX – rückgängig zu machen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Gem. § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierbei sind gemäß §§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Vorliegend gelten zusätzlich strengere Anforderungen: Der Antragsteller erstrebt mit seinem Antrag auf Rückumsetzung eine grundsätzlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache. Die einstweilige Anordnung soll grundsätzlich nicht befriedigen oder endgültig regeln, sondern nur sichern oder tragbare Verhältnisse schaffen. Eine Ausnahme hiervon besteht im Hinblick auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG nur dann, wenn dem Antragsteller durch die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare Nachteile drohen und der im Hauptsacheverfahren verfolgte Anspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit besteht. Soll die Umsetzung eines Beamten auf einen anderen Dienstposten durch eine einstweilige Anordnung vorläufig rückgängig gemacht werden, so ist ein Anordnungsgrund nur im besonderen Einzelfall gegeben. Grundsätzlich können Betroffene insoweit auf den Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren verwiesen werden, weil sie in der Zwischenzeit keinen endgültigen Rechtsnachteil erleiden. Denn eine Umsetzung kann im Grundsatz jederzeit wieder rückgängig gemacht werden. Ein Anordnungsgrund besteht deswegen in Fällen solcher Art nur, wenn dem betroffenen Beamten in sonstiger Weise ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere, (schlechthin) unzumutbare Nachteile drohen (OVG Münster, Beschluss vom 21. Januar 2019 – 1 B 631/18 –, juris Rn. 8; OVG Schleswig, Beschluss vom 21. Juli 2023 – 2 MB 7/23 –, juris Rn. 19). Ein Anordnungsgrund kann sich nicht aus dem Vortrag des Antragstellers ergeben, dass eine Rückumsetzung im Falle des Obsiegens im Hauptsacheverfahren daran scheitern würde, dass bei der Antragsgegnerin „so gut wie keine“ A 15-Stellen zur Verfügung stünden. Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, der jetzige Amtsinhaber der ursprünglichen Stelle des Antragstellers könne auf eine andere A 15-Stelle umgesetzt werden. Eine solche existiere bereits deshalb, weil der Antragsteller mit seinem Antrag die Umsetzung von einer im Stellenplan vorgesehene A 15-Stelle begehre. Der Einwand des Antragstellers, dass dies nicht möglich sei, weil es sich bei dieser Stelle nicht um eine A 15-Stelle handele, führt jedenfalls vor dem Hintergrund, dass die Antragsgegnerin überzeugend dargelegt hat, dass im Fall des Obsiegens in der Hauptsache eine amtsangemessene Beschäftigung auch durch eine Aufwertung des streitgegenständlichen Dienstpostens erreicht werden könnte, nicht zum Erfolg. Insofern könnte die Antragsgegnerin die ursprüngliche Stelle des Antragstellers freimachen, indem sie den derzeitigen Inhaber dieser Stelle auf die (ggf. aufgewertete) aktuelle Stelle des Antragstellers umsetzt. Zudem kann der Antragsteller, sollte er durch die Umsetzung in seinem Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung verletzt sein, nur eine amtsangemessene Beschäftigung und nicht eine Rückumsetzung auf den alten Dienstposten verlangen (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 10. Januar 2017 – 2 B 267/16 –, juris Rn. 23). Die amtsangemessene Beschäftigung könnte die Antragsgegnerin auch dadurch herstellen, dass sie den aktuellen Dienstposten aufwertet, ohne den Antragsteller umzusetzen. Auch sonst hat der Antragsteller keine schlechthin unzumutbaren Nachteile hinsichtlich eines Abwartens des Hauptsacheverfahrens glaubhaft gemacht. Allein der Umstand, dass ohne die beantragte einstweilige Anordnung ein nach Auffassung des Antragstellers rechtswidriger Zustand bis zu Entscheidung über die Hauptsache erhalten bliebe, begründet noch keinen unzumutbaren Nachteil, sondern ist regelmäßige Folge des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache, das auch für einstweilige Anordnungsverfahren gilt, die beamtenrechtliche Umsetzungsentscheidungen zum Gegenstand haben (OVG Münster, Beschluss vom 11. Februar 2021 – 6 B 1769/20 –, juris Rn. 7; OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. Dezember 2021 – 5 ME 92/21 –, juris Rn. 9). Entgegen der Auffassung des Antragstellers rechtfertigt also nicht jede nicht mehr in vollem Umfang amtsangemessene Beschäftigung die Annahme eines Anordnungsgrundes. Vielmehr bedarf es dazu einer besonderen Dringlichkeit, die sich aus den näheren Umständen des Einzelfalles ergeben muss. Im Rahmen dieser Einzelfallprüfung hängt die Frage der Zumutbarkeit einer – unterstellt – unterwertigen Beschäftigung eines Beamten nicht allein von der Länge des (auch bei starker Belastung der Gerichte im Übrigen nur schwer kalkulierbaren) Zeitraums bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens ab. Daneben muss zumindest gleichrangig die Schwere des Eingriffs im Übrigen bewertet werden. Eine besonders schwere Betroffenheit der Rechtsstellung kann sich insbesondere dann ergeben, wenn die Wertigkeit des übertragenen Dienstpostens erheblich hinter der Wertigkeit des Statusamtes des Betroffenen zurückbleibt. (OVG Münster, Beschluss vom 21. Januar 2019 – 1 B 631/18 –, juris Rn. 10 ff.). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Wertigkeit des Dienstpostens offensichtlich um mehrere Besoldungsstufen hinter der Wertigkeit des Betroffenen zurückbleibt. Der Antragsteller hat dies nicht glaubhaft gemacht. Nach seiner eigenen Einschätzung entspreche eine Bewertung nach der Besoldungsgruppe A 13/ A 14 der Realität. Damit bleibt auch nach der Bewertung des Antragstellers der Dienstposten nicht offensichtlich erheblich hinter seinem Statusamt (A 15) zurück. Im Übrigen spricht vor allem die Einstufung der Stelle in die Besoldungsgruppe A 15 durch die Stellenbesetzungskommission dagegen, dass die Stelle erheblich hinter der Wertigkeit des Statusamts des Betroffenen zurückbleibt. Die rechtliche Bewertung von Dienstposten, d. h. ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts durch den Dienstherrn gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit (BVerwG, Urteil vom 1. August 2019 – 2 A 3.18 –, juris Rn. 22 m. w. N.). Ein Beamter hat grundsätzlich weder aufgrund der Fürsorgepflicht noch aufgrund des Gleichheitssatzes Anspruch auf eine bestimmte Bewertung des ihm übertragenen Dienstpostens durch den Haushaltssatzungsgeber. Dieser entscheidet mit der Ausbringung von Planstellen über die Anforderungen an die Erfüllung der auf dem betreffenden Dienstposten wahrzunehmenden öffentlichen Aufgaben. Diese Entscheidung erfolgt grundsätzlich allein in Wahrnehmung öffentlicher Interessen und berührt keine eigenen Rechte einzelner Beamter (OVG Bautzen, Beschluss vom 14. November 2016 – 2 A 11/15 –, juris). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die "Richtigkeit" des Zuschnitts und der Bewertung der Dienstposten durch den Dienstherrn wegen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung grundsätzlich entzogen. Die gerichtliche Überprüfung der Ermessenserwägungen des Dienstherrn ist darauf beschränkt, ob sie durch Ermessensmissbrauch geprägt sind (BVerwG, Urteil vom 1. August 2019 – 2 A 3.18 –, juris Rn. 25 m. w. N.). So bleibt die Prüfung einer Dienstpostenbewertung grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprachen und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend mit auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen, oder ob sie aus anderen Gründen willkürlich sind (OVG Bautzen, Beschluss vom 14. November 2016 – 2 A 11/15 –, juris Rn. 9 m. w. N.). Einen Ermessensmissbrauch hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Der Vortrag des Antragstellers betrifft im Wesentlichen die Frage, ob die Bewertung der Stellenbesetzungskommission „richtig“ ist. Dies unterliegt – wie oben dargelegt – nicht der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung. Dass ein Mitglied der Kommission auf Grundlage des ausführlichen Vermerks zur Stellenbewertung bereits im Vorwege der Zuordnung der Stelle in die Besoldungsgruppe A 15 zugestimmt und an der Sitzung der Stellenbesetzungskommission nicht teilgenommen hat, hält die Kammer für unproblematisch. Ohnehin ist nicht ersichtlich, wie sich dies auf das Ergebnis ausgewirkt haben sollte. Da der Dienstherr aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich eines Beamten verändern kann, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt (BVerwG, Beschluss vom 26. November 2004 – 2 B 72.04 –, juris Rn. 5), dürfte es auch an einem Anordnungsanspruch fehlen. Die von der Antragsgegnerin dargelegte Verwaltungsneugliederung dürfte einen sachlichen Grund für die Umsetzung darstellen. Nach den obigen Ausführungen dürfte auch ein amtsangemessener Aufgabenbereich bestehen bleiben. Mangels Anordnungsgrundes kommt es auf das Vorliegen eines Anordnungsanspruches jedoch ohnehin nicht an. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG.