Beschluss
12 A 68/20
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2024:1213.12A68.20.00
1Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens werden der klageführenden Person auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens werden der klageführenden Person auferlegt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt. Die klageführende Person hat in der mündlichen Verhandlung am 12. Dezember 2024 die Klage zurückgenommen. Das Verfahren ist daher gemäß § 92 Abs. 3 VwGO mit der Kostenfolge aus § 155 Abs. 2 VwGO durch Beschluss einzustellen. § 188 Satz 2 VwGO ist mangels Zugehörigkeit des Streitgegenstandes zu den in § 188 Satz 1 VwGO genannten Sachgebieten nicht anwendbar (so auch OVG Schleswig, Beschluss vom 28. November 2024 – 2 O 2/24 – ). Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1, § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt worden. Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet, § 40 GKG. Damit war hier der Antrag aus dem Schriftsatz vom 21. August 2019 maßgebend.