Beschluss
12 B 70/24
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2024:1223.12B70.24.00
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Leitsätze
1. Ein Soldat ist in Friedenszeiten dienstfähig i.S.v. § 44 Abs. 3 Satz 1 SG, wenn es in der Bundeswehr eine Stelle gibt, auf der er zumutbar verwendet werden kann, und sich der Dienstherr entscheidet, diese mit ihm zu besetzen (BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2013 - 2 C 67.11 - juris Rn. 15) bzw. die Stelle mit dem Soldaten besetzt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2014 - 2 B 42.14 - juris Rn. 12). Es obliegt der Entscheidung des Dienstherrn, welche personellen Änderungen er vornimmt, um die Stelle mit einem anderweitig nicht verwendbaren Soldaten besetzen zu können (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 2 C 67.11 - juris Rn. 15; OVG Schleswig, Beschluss vom 21. März 2023 - 2 MB 17/22 - juris Rn. 8).(Rn.24)
2. Aufgrund des Verteidigungsauftrags nach Art. 87a Abs. 1 GG ist allerdings die Dienstfähigkeit nicht nur aufgrund der Verwendbarkeit eines Soldaten in Friedenszeiten zu beurteilen. Die Streitkräfte können ihren Auftrag nur erfüllen, wenn ihre Soldaten in der Lage sind, ihre Aufgaben unter den spezifischen Bedingungen des Verteidigungsfalles zu erfüllen. Es ist Sache des Dienstherrn, die sich daraus ergebenden militärischen Anforderungen zu bestimmen, die für jeden Soldaten unverzichtbar sind. Ein Soldat, der diesen Anforderungen nicht genügt, ist auch dann dienstunfähig, wenn er in Friedenszeiten zumutbar verwendet werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2013, a.a.O., Rn. 17; OVG Schleswig, Beschluss vom 21. März 2023, a.a.O., Rn. 8).(Rn.25)
3. Nach § 44 Abs. 4 S. 1 SG wird die Dienstunfähigkeit auf Grund des Gutachtens eines Arztes der Bundeswehr festgestellt. Die Anforderungen, die an die Abfassung von Gutachten eines Arztes der Bundeswehr zur Feststellung, ob ein Soldat zur Erfüllung seiner Dienstpflichten unfähig ist, zu stellen sind, bestimmen sich grundsätzlich nach denen, die im Beamtenrecht maßgeblich sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Februar 2018 - OVG 10 S 74.17 - juris Rn. 20). (Rn.26)
4. Mit der Regelung in § 44 Abs. 4 SG hat der Gesetzgeber den Gutachten der Ärzte der Bundeswehr aufgrund des bei diesen vorhandenen besonderen Sachverstands über die Feststellung der Dienst(un)fähigkeit eines Soldaten besonderes Gewicht beigemessen (vgl. hierzu: OVG Magdeburg, Beschluss vom 22. Januar 2009 - 1 O 165/08 - juris Rn. 6).(Rn.27)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 10.523,82 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Soldat ist in Friedenszeiten dienstfähig i.S.v. § 44 Abs. 3 Satz 1 SG, wenn es in der Bundeswehr eine Stelle gibt, auf der er zumutbar verwendet werden kann, und sich der Dienstherr entscheidet, diese mit ihm zu besetzen (BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2013 - 2 C 67.11 - juris Rn. 15) bzw. die Stelle mit dem Soldaten besetzt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2014 - 2 B 42.14 - juris Rn. 12). Es obliegt der Entscheidung des Dienstherrn, welche personellen Änderungen er vornimmt, um die Stelle mit einem anderweitig nicht verwendbaren Soldaten besetzen zu können (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 2 C 67.11 - juris Rn. 15; OVG Schleswig, Beschluss vom 21. März 2023 - 2 MB 17/22 - juris Rn. 8).(Rn.24) 2. Aufgrund des Verteidigungsauftrags nach Art. 87a Abs. 1 GG ist allerdings die Dienstfähigkeit nicht nur aufgrund der Verwendbarkeit eines Soldaten in Friedenszeiten zu beurteilen. Die Streitkräfte können ihren Auftrag nur erfüllen, wenn ihre Soldaten in der Lage sind, ihre Aufgaben unter den spezifischen Bedingungen des Verteidigungsfalles zu erfüllen. Es ist Sache des Dienstherrn, die sich daraus ergebenden militärischen Anforderungen zu bestimmen, die für jeden Soldaten unverzichtbar sind. Ein Soldat, der diesen Anforderungen nicht genügt, ist auch dann dienstunfähig, wenn er in Friedenszeiten zumutbar verwendet werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2013, a.a.O., Rn. 17; OVG Schleswig, Beschluss vom 21. März 2023, a.a.O., Rn. 8).(Rn.25) 3. Nach § 44 Abs. 4 S. 1 SG wird die Dienstunfähigkeit auf Grund des Gutachtens eines Arztes der Bundeswehr festgestellt. Die Anforderungen, die an die Abfassung von Gutachten eines Arztes der Bundeswehr zur Feststellung, ob ein Soldat zur Erfüllung seiner Dienstpflichten unfähig ist, zu stellen sind, bestimmen sich grundsätzlich nach denen, die im Beamtenrecht maßgeblich sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Februar 2018 - OVG 10 S 74.17 - juris Rn. 20). (Rn.26) 4. Mit der Regelung in § 44 Abs. 4 SG hat der Gesetzgeber den Gutachten der Ärzte der Bundeswehr aufgrund des bei diesen vorhandenen besonderen Sachverstands über die Feststellung der Dienst(un)fähigkeit eines Soldaten besonderes Gewicht beigemessen (vgl. hierzu: OVG Magdeburg, Beschluss vom 22. Januar 2009 - 1 O 165/08 - juris Rn. 6).(Rn.27) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 10.523,82 € festgesetzt. I. Der Antragsteller ist Zeitsoldat im Dienst der Antragsgegnerin, derzeit im Rang eines Oberfeldwebels. Zwischen dem 27. Januar 2022 bis zum 29. Mai 2022, vom 2. Juni 2022 bis zum 13. Juli 2022, vom 27. Juli 2022 bis zum 17. August 2023 und seit dem 29. August 2023 ist der Antragsteller dienstunfähig erkrankt. Mit militärärztlicher Mitteilung vom 17. Mai 2023 wurde der Antragsgegnerin mitgeteilt, dass der Antragsteller derzeit nicht verwendungsfähig sei. Ein Truppenärztliches Gutachten sei noch nicht erstellt worden. Daraufhin teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Schreiben vom 30. Juni 2023 mit, dass militärärztliche Erkenntnisse über bestehende Einschränkungen es erforderlich machten, das Verfahren zur Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Dienstunfähigkeit einzuleiten. Er werde von seinem Disziplinarvorgesetzten hierzu angehört werden und Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Hierauf reagierte der Antragsteller mit Schreiben vom 17. Juli 2023 und teilte mit, dass die zur Rede stehenden militärärztlichen Erkenntnisse über die bestehenden Einschränkungen seiner Verwendungsfähigkeit auf die im zeitlichen Vorfeld einhergehenden militärärztlichen, operativen Eingriffe und die folgenden Behandlungsansätze zurückzuführen seien. Für ihn sei die Wiederherstellung seiner Gesundheit und damit einhergehend seine körperliche sowie geistige Leistungsfähigkeit ohne Einschränkungen von aller höchster Priorität. Ihm stelle sich jedoch die Frage, ob alle zur Verfügung stehenden alternativen Dienstposten und Verwendungsmöglichkeiten geprüft worden seien. Die Truppenärztliche Stellungnahme vom 7. September 2023 kam zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller aus truppen-fachärztlicher Sicht als Soldat nicht mehr dienst- und verwendungsfähig sei und entlassen gehöre. Begonnen habe der Leidensweg des Antragstellers im Jahr 2021 mit einer Ronchopathie (Anmerkung des Gerichts: Schnarchen). Diese habe sich zu einem beidseitigen komplexen Tinitus aurium ausgeprägt. Schwindel und Schlafstörungen seien hinzugetreten. Der Antragsteller sei danach in seiner Verwendung als Funkabhörer, in der er immanent auf sein Hörvermögen angewiesen sei, eingeschränkt. Nachfolgende Therapien hätten keine Verbesserungen gezeigt. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2023 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass nunmehr durch den zuständigen Truppenarzt die Erstellung eines Truppenärztlichen Gutachtens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit veranlasst werde und dieses im Anschluss dem Beratenden Arzt des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vorgelegt werden müsse. Erst nach Vorlage dieser zweiten zusammenfassenden gutachterlichen Stellungnahme könne eine valide Aussage über die Dienst- und Verwendungsfähigkeit des Antragstellers getroffen werden. Das Truppenärztliche Gutachten vom 3. November 2023 kam zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller verwendungsunfähig sei. Der Soldat könne die Anforderungen, die an ihn in seiner gegenwärtigen Dienststellung und in den wesentlichen Dienststellungen seines Dienstgrades gestellt würden, dauerhaft nicht leisten. Bei ihm liege eine Gesundheitsstörung „Lunge und Mediastinum“ vor. Auch die zusammenfassende gutachterliche Stellungnahme des Beratenden Arztes des (BAPersBw) vom 11. bzw. 19. Januar 2024 stellte fest, dass bei dem Antragsteller eine dauerhafte Dienstunfähigkeit vorliege und er in den wesentlichen Verwendungen der Dienstgradgruppe nicht mehr verwendbar sei. Mit Schreiben vom 11. Juni 2024 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zu seiner beabsichtigten Entlassung an. Zur Begründung führte sie aus, dass der Antragsteller darüber informiert worden sei, dass gegen ihn ein Verfahren zur Feststellung seiner Dienstunfähigkeit eingeleitet worden sei. Zwischenzeitlich liege sowohl das Truppenärztliche Gutachten sowie die Stellungnahme des Disziplinarvorgesetzten vor. Gemäß der zweiten zusammenfassenden gutachterlichen Stellungnahme des Beratenden Arztes des BAPersBw vom 19. Januar 2024 sei der Antragsteller nicht dienst- und verwendungsfähig. Die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit werde auf Dauer nicht erwartet, sodass eine Entlassung beabsichtigt sei. Mit Bescheid vom 19. September 2024 entließ die Antragsgegnerin den Antragsteller zum 31. Dezember 2024 aus der Bundeswehr und stützte diese Entscheidung auf § 55 Abs. 2 i. V. m. § 55 Absatz 6 Satz 3 Soldatengesetz (SG). Hiergegen legte der Antragsteller unter dem 21. Oktober 2024 Beschwerde ein. Am 23. Oktober 2024 hat er bei dem beschließenden Gericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. II. Der Antrag des Antragstellers, „die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 21.10.2024 gegen die Entlassungsverfügung vom 19.09.2024 anzuordnen“, bleibt ohne Erfolg. Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 23 Abs. 6 Satz 3 Wehrbeschwerdeordnung (WBO) statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist in der Sache unbegründet. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO hat Erfolg, soweit im Rahmen der vom Gericht vorzunehmenden summarischen Prüfung das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, vom Vollzug der angegriffenen Maßnahme verschont zu werden, das öffentliche Interesse am Vollzug überwiegt. Insoweit sind in erster Linie die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu berücksichtigen. Ergibt die summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Dagegen überwiegt das private Aussetzungsinteresse, wenn der Rechtsbehelf in der Hauptsache Erfolgsaussichten hat, weil sich der angegriffene Verwaltungsakt als rechtswidrig erweist, denn an einem rechtswidrigen Verwaltungsakt besteht kein Vollzugsinteresse. Sind die Erfolgsaussichten bei summarischer Prüfung als offen zu beurteilen, findet eine eigene gerichtliche Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt. Nach diesen Maßstäben ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen, da sich die Entlassungsverfügung vom 19. September 2024 bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Entlassung eines Soldaten auf Zeit kommt es grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an (vgl. VG Schleswig, Beschl. v. 5. August 2022 - 12 B 31/22 - juris Rn. 12; OVG Schleswig, Beschl. v. 21. März 2023 - 2 MB 17/22 - juris Rn. 3). Eine Soldatin bzw. ein Soldat auf Zeit ist nach § 55 Abs. 2 Satz 1 SG hin zu entlassen, wenn sie bzw. er dienstunfähig ist. Der gesetzliche Begriff des § 44 Abs. 3 Satz 1 SG für die Dienstunfähigkeit von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten gilt gleichermaßen für Soldatinnen und Soldaten auf Zeit. Danach ist dienstunfähig, wer wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Nach § 55 Abs. 2 Satz 2, § 44 Abs. 3 Satz 2 SG liegt auch Dienstunfähigkeit vor, wenn die Wiederherstellung der Fähigkeit zur Erfüllung der Dienstpflichten nicht innerhalb eines Jahres zu erwarten ist (siehe auch OVG Schleswig, Beschl. v. 21. März 2023 - 2 MB 17/22 - juris Rn. 5). Bei der Dienstunfähigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten Nachprüfung der Verwaltungsgerichte unterliegt. Diese sind nicht an tatsächliche oder rechtliche Wertungen des Dienstherrn gebunden. Allerdings müssen die Gerichte die organisatorischen Vorentscheidungen des Dienstherrn und die von ihm festgelegten Anforderungen an die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zugrunde legen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2013 - 2 C 67.11 - juris Rn. 11 m. w. N.; OVG Schleswig, Beschl. v. 21. März 2023 - 2 MB 17/22 - juris Rn. 6). Maßstab für die dienstlichen Anforderungen in den Streitkräften und damit für die Dienstfähigkeit von Soldaten ist der Verteidigungsauftrag der Streitkräfte nach Art. 87a Abs. 1 Grundgesetz (GG). Diese Norm bringt zusammen mit Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG die verfassungsrechtliche Grundentscheidung des Grundgesetzes für eine wirksame militärische Verteidigung der Bundesrepublik und damit die Sicherung der staatlichen Existenz zum Ausdruck. Aus dem Verteidigungsauftrag folgt die Verpflichtung, die Streitkräfte organisatorisch so zu gestalten und personell so auszustatten, dass sie ihren militärischen Aufgaben gewachsen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2013 - 2 C 67.11, juris Rn. 12 m. w. N.; OVG Schleswig, Beschl. v. 21. März 2023 - 2 MB 17/22 - juris Rn. 6). Gesetzliche Vorgaben für die Verwendung von Soldaten in den Streitkräften finden sich in § 3 Abs. 1 SG. Danach ist der Soldat nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2013 - 2 C 67.11 - juris Rn. 13; OVG Schleswig, Beschl. v. 21. März 2023 - 2 MB 17/22 - juris Rn. 7). In diesem gesetzlichen Rahmen folgt aus dem Verteidigungsauftrag, dass ein Soldat nicht verlangen kann, auf Dienstposten verwendet zu werden, die im Stellenplan mit einer seinem Dienstgrad und seiner Besoldungsgruppe entsprechenden Planstelle abgedeckt sind. Die verfassungsrechtlich gebotene ständige Einsatzbereitschaft der Bundeswehr setzt ein hohes Maß an personeller Flexibilität voraus, weil diese unerlässliche Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Einsatzfähigkeit und Schlagkraft der Bundeswehr ist. Daher können einem Soldaten ungeachtet seines Dienstgrades grundsätzlich alle Aufgaben übertragen werden, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls bei objektiver Beurteilung noch zumutbar sind. Im Rahmen der Zumutbarkeit können Soldaten auch auf Dienstposten verwendet werden, die der Stellenplan nicht ihrem Dienstgrad zuordnet. Maßgebend für die Verwendung sind militärische Erfordernisse, die sich wiederum aus den organisatorischen Strukturen der Streitkräfte und der Einsatzplanung ergeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2013 - 2 C 67-11 - juris Rn. 14; OVG Schleswig, Beschl. v. 21. März 2023 - 2 MB 17/22 - juris Rn. 7). Daraus ergibt sich für die Dienstfähigkeit von Soldaten im Sinne von § 44 Abs. 3 Satz 1 SG, dass diese in Friedenszeiten dienstfähig sind, wenn es in der Bundeswehr eine Stelle gibt, auf der er zumutbar verwendet werden kann, und sich der Dienstherr entscheidet, diese mit ihm zu besetzen (BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2013 - 2 C 67.11 - juris Rn. 15) bzw. die Stelle mit dem Soldaten besetzt werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25. Juli 2014 - 2 B 42.14 - juris Rn. 12). Es obliegt der Entscheidung des Dienstherrn, welche personellen Änderungen er vornimmt, um die Stelle mit einem anderweitig nicht verwendbaren Soldaten besetzen zu können (BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2013 - 2 C 67.11 - juris Rn. 15; OVG Schleswig, Beschl. v. 21. März 2023 - 2 MB 17/22 - juris Rn. 8). Allerdings liegt es aufgrund des Verteidigungsauftrags nach Art. 87a Abs. 1 GG auf der Hand, dass die Dienstfähigkeit nicht nur aufgrund der Verwendbarkeit eines Soldaten in Friedenszeiten zu beurteilen ist. Die Streitkräfte können ihren Auftrag nur erfüllen, wenn ihre Soldaten in der Lage sind, ihre Aufgaben unter den spezifischen Bedingungen des Verteidigungsfalles zu erfüllen. Es ist Sache des Dienstherrn, die sich daraus ergebenden militärischen Anforderungen zu bestimmen, die für jeden Soldaten unverzichtbar sind. Ein Soldat, der diesen Anforderungen nicht genügt, ist auch dann dienstunfähig, wenn er in Friedenszeiten zumutbar verwendet werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2013 - 2 C 67.11 - juris Rn. 17; OVG Schleswig, Beschl. v. 21. März 2023 - 2 MB 17/22 - juris Rn. 8). Nach § 44 Abs. 4 SG, der für die Entlassung eines Soldaten auf Zeit entsprechend gilt (vgl. § 55 Abs. 2 Satz 2 SG), wird die Dienstunfähigkeit auf Grund des Gutachtens eines Arztes der Bundeswehr festgestellt (Satz 1). Die Anforderungen, die an die Abfassung von Gutachten eines Arztes der Bundeswehr zur Feststellung, ob ein Soldat zur Erfüllung seiner Dienstpflichten unfähig ist, zu stellen sind, bestimmen sich grundsätzlich nach denen, die im Beamtenrecht maßgeblich sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22. Februar 2018 - OVG 10 S 74.17 - juris Rn. 20). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss das ärztliche Gutachten so detailliert abgefasst sein, dass die zuständige Behörde auf seiner Grundlage entscheiden kann, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist und gegebenenfalls welche Folgerungen aus einer bestehenden Dienstunfähigkeit zu ziehen sind. Dabei darf sich das Gutachten nicht auf die Bekanntgabe der Diagnose beschränken, sondern muss auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe mitteilen, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich ist. Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde enthalten als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, sein abstrakt-funktionelles Amt weiter auszuüben (vgl. BVerwG, Urt. v. 31. August 2017 - 2 A 6.15 - juris, Rn. 63 m. w. N). Mit der Regelung in § 44 Abs. 4 SG (i. V. m. § 55 Abs. 2 Satz 2 SG) hat der Gesetzgeber den Gutachten der Ärzte der Bundeswehr aufgrund des bei diesen vorhandenen besonderen Sachverstands über die Feststellung der Dienst(un)fähigkeit eines Soldaten besonderes Gewicht beigemessen (vgl. hierzu und zum Folgenden OVG Magdeburg, Beschl. v. 22. Januar 2009 - 1 O 165/08 - juris Rn. 6). Den Ärzten der Bundeswehr kann grundsätzlich ein spezifischer Sachverstand unterstellt werden, der insbesondere auf der Kenntnis der Belange der Bundeswehr beruht. Daher muss es in erster Linie deren Beurteilung obliegen, ob und wann eine Gesundheitsstörung mit Krankheitswert die Dienstfähigkeit eines Soldaten derart beeinträchtigt, dass er zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Die Ärzte der Bundeswehr sind nach ihren spezifischen Kenntnissen und Erfahrungen eher als ein außenstehender Arzt in der Lage, die getroffene medizinische Diagnose in Bezug zu setzen zu den Anforderungen des jeweiligen Dienstes des Soldaten. Den Gutachten der Ärzte der Bundeswehr kommt daher ein höherer Beweiswert zu als haus- oder anderen fachärztlichen Gutachten, und zwar ungeachtet der den über die Versetzung in den Ruhestand entscheidenden Stellen gemäß § 44 Abs. 4 Satz 4 SG (i. V. m. § 55 Abs. 2 Satz 2 SG) eröffneten Möglichkeit, auch andere Beweise zu erheben. Dies zugrunde gelegt, ergeben sich keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung vom 19. September 2024. Zunächst liegt entgegen der Ansicht des Antragstellers mit dem Truppenärztlichen Gutachten vom 3. November 2023 einschließlich der Bezugnahme auf die fachärztlichen Stellungnahmen und der Truppenärztlichen Stellungnahme ein den Anforderungen der Rechtsprechung genügendes ärztliches Gutachten zur Feststellung der Dienstunfähigkeit des Antragstellers vor. In der Truppenärztlichen Stellungnahme vom 7. September 2024 schildert die untersuchende Ärztin den Krankheitsverlauf des Antragstellers. Das Truppenärztliche Stellungnahme im Gutachten vom 3. November 2023 ergänzt diese Ausführungen wiederum dahingehend, dass der Antragsteller nach einer Operation mit Rachen und Gaumensegelstraffung unter intermittierendem Schwindel, Schlafstörungen und einer Anpassungsstörung leidet. Zudem besteht ein obstruktives Schlafapnoesyndrom, welches bei Intoleranz der Maskenversorgung einer Besserung nicht zugeführt werden konnte. Hieraus erfolgte eine kontinuierliche Befreiung von allen Diensten. Das Gutachten nimmt weiter Bezug unter anderem auf das Schreiben des Bundeswehrkrankenhauses XXXX vom 7. August 2023. Dieses enthält die Diagnosen Tinnitus aurium mit beidseitiger Hörminderung um 15%, Obstruktives Schlafapnoesyndrom, Belastungsabhängiger Schwindel, Unwohlsein und Ermüdung. Verschiedene Therapieversuche hätten bisher keinen Erfolg gebracht. Aus dem Arztbrief geht ein komplexes Beschwerdebild ohne klare psychosomatische Ursache, ein stark belasteter Patient und bestehende Arbeitsunfähigkeit hervor. Auch die Ausführungen zu der Prognose der Entwicklung des Gesundheitszustands des Antragstellers sind im Gutachten vom 3. November 2023 plausibel und nachvollziehbar. Die Diagnostik sei zwar mit eher „harmlos“ aber verwendungsausschließend. Die weiterführende Diagnostik sei noch nicht abgeschlossen. Es lasse sich aber absehen, dass der Antragsteller nie wieder als Soldat (nicht einmal in den Stabsdienst) in den Dienst zurückkehren werde, da auch Wiedereingliederungen gescheitert seien bzw. nicht mehr durchgeführt werden könnten. Die Compliance des Antragstellers sei als nur gering zu bewerten. Entgegen der Ausführungen des Antragstellers sind die in dem Gutachten genannten Diagnosen „Lunge und Mediastinum“ sowie „Gehör“ vor dem Hintergrund der Erläuterungen in dem Gutachten selbst sowie die Bezugnahmen auf die ärztlichen Stellungnahmen verständlich, da sie sich im Kontext der weiteren textlichen Anmerkungen offensichtlich auf diejenigen Körperregionen beziehen, die für die Dienst- und Verwendungsunfähigkeit des Antragstellers verantwortlich sind. Sämtliche dieser Befunde stimmen mit der Stellungnahme des Beratenden Arztes des BAPersBw vom 26. November 2024 überein, die die Antragsgegnerin im Laufe des gerichtlichen Verfahrens vorgelegt hat. Auch diese Ausführungen sind so detailliert und nachvollziehbar, dass sich an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin, dass der Antragsteller zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist, keine durchgreifenden Zweifel ergeben. Der Kläger sei danach 2021 infolge von Tagesmüdigkeit, die ihn insbesondere auf Lehrgängen in seiner Leistungsfähigkeit einschränkte und starkem Schnarchen (Ronchopathie) truppenärztlich vorstellig geworden. Die HNO-ärztliche Diagnostik habe ein obstruktives Schlafapnoesyndrom (OSAS) sowie ein verlängertes Zäpfchen (Uvula elongata) und einen schlaffen weichen Gaumen (Webbing) ergeben. Im Anschluss seien zwei operative Eingriffe durchgeführt worden. Im Februar 2022 sei der Kläger dann erneut vorstellig geworden, da eine Beschwerdebesserung nicht eingetreten sei und er jetzt noch Ohrgeräusche (Tinnitus) beidseits und Schwindelanfälle zu beklagen habe. Die eingeleitete Ursachensuche habe keine fassbare Ursache ergeben. Im weiteren Verlauf sei die Schwindelsymptomatik rückläufig und trete nur noch sporadisch auf. Die Schlafstörung und die eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit seien jedoch unverändert bestehen geblieben. Eine Überprüfung im Schlaflabor habe fortbestehend eine symptomatische OSAS erbracht. Im Anschluss seien verschiedene Therapieansätze versucht worden, die im Einzelnen in der Stellungnahme beschrieben werden. Eine erweiterte umfangreiche internistische Abklärung „bei komplexem Beschwerdebild ohne klare psychosomatische Ursache, bei stark belastetem Patienten mit bestehender Arbeitsunfähigkeit“ habe „keinen sinnvollen Ansatzpunkt für eine weitere (internistische) Diagnostik“ ergeben. Eine empfohlene psychotherapeutische Begleitung bei Anpassungsstörung sei begonnen und nach drei probatorischen Sitzungen bei nicht vorliegender psychischer Erkrankung beendet worden. Eine Sichtung der vom Kläger in einem universitären Zentrum für seltene Erkrankungen vorgelegten Unterlagen habe keinen Anhalt für das Vorliegen einer solchen erbracht. In Zusammenschau aller Unterlagen kam die Stellungnahme vom 26. November 2024 somit zu der Feststellung, dass beim Kläger ein behandlungsbedürftiges Schlafapnoe-Syndrom (OSAS) bestehe mit einer daraus resultierenden erheblichen Tagesmüdigkeit und konsekutiver Einschränkung seiner Konzentrations- und Leistungsfähigkeit sowie einer relevanten Teilhabestörung. Ein nachgewiesenes OSAS sei unter der Gesundheitsziffer 44 „Lunge und Mediastinum“ einzuordnen und entsprechend anzugeben. Nach alledem erweist sich das Ergebnis der Stellungnahme, dass bei nicht gegebener Besserung der seit 2021 bestehenden und im Verlauf zunehmenden Tagesmüdigkeit und starker Erschöpfung bereits bei kleinster Belastung trotz zahlreicher Therapieversuche eine Verwendungsmöglichkeit des Klägers nicht gesehen werde, als nachvollziehbar. Die Stellungnahme vom 26. November 2024 stellt auch keine nachträgliche, unzulässige Heilung der aus Sicht des Antragstellers rechtswidrigen Gutachtenlage sein. Vielmehr steht sie im vollständigen Einklang mit den vorangegangenen Gutachten und Stellungnahmen, auf die die Antragsgegnerin ihre Entlassungsentscheidung gestützt hat, sodass sich aus ihr keine neue Entscheidungsgrundlage, sondern vielmehr eine Erläuterung der bestehenden ergibt. Darüber hinaus dürfte es auf der Hand liegen, dass der Antragsteller aufgrund der festgestellten Diagnosen und den damit verbundenen Beschränkungen die militärischen Anforderungen an die Einsatzfähigkeit unter den spezifischen Bedingungen des Verteidigungsfalles nicht erfüllt. Zwar hat die Antragsgegnerin die sich aus dem Verteidigungsfall ergebenden militärischen Anforderungen, die für jeden Soldaten unverzichtbar sind, hier nicht näher spezifiziert. Es drängt sich aber der Schluss auf, dass ein Soldat, dessen Hörvermögen eingeschränkt ist, der unter belastungsabhängigem Schwindel, Unwohlsein und Ermüdung und erheblichen Schlafstörungen insoweit leidet, dass er seit mehr als einem Jahr nicht mehr auf seinem Dienstposten verwendet werden kann, diesen Anforderungen nicht genügt. Die verfassungsrechtlich gebotene ständige Einsatzbereitschaft der Bundeswehr setzt ein hohes Maß an personeller Flexibilität voraus, weil diese unerlässliche Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Einsatzfähigkeit und Schlagkraft der Bundeswehr ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2013 - 2 C 67.11 - juris Rn. 14). Daher gehört die jederzeitige Versetzbarkeit und Möglichkeit, einen Soldaten dort einzusetzen, wo er gebraucht wird, zu den wesentlichen Inhalten eines Wehrverhältnisses (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 17. Juni 2024 - 14 E 180/24 -, juris Rn. 66). Dies dürfte beim Antragsteller aufgrund seines komplexen Beschwerdebilds nicht mehr gegeben sein. Die Entlassung des Antragstellers ist auch nicht unverhältnismäßig, weil sein Dienstzeitende unmittelbar bevorsteht. Zwar hat die Antragsgegnerin das Dienstzeitende des Antragstellers unter dem 31. Mai 2023 auf den 31. Dezember 2024 festgesetzt. Der Antragsteller beruft sich daher auf Ziff. 702 der Zentralen Dienstvorschrift A-1350/67, wonach von einer Entlassung abzusehen sei, wenn das Dienstzeitende unmittelbar bevorstehe. Unabhängig davon, dass der Antragsteller im gerichtliche Parallelverfahren (Az. 12 B 69/24) die Verlängerung seiner Dienstzeit über den 31. Dezember 2024 hinaus anstrebt, folgt aus der etwaigen Anwendbarkeit einer nur die Antragsgegnerin und nicht das Gericht bindenden Dienstvorschrift nicht, dass die gesetzlichen Regelung des § 55 Abs. 2 SG außer Acht zu lassen ist (vgl. VG Köln, Urt. v. 29. Juni 2012 - 9 K 6109/10 -, juris 46 ff.). Die Kostenentscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3, § 63 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Zugrunde zu legen ist hiernach die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge in der vom Antragsteller innegehabten Besoldungsgruppe mit Ausnahme der nichtruhegehaltsfähigen Zulagen. Anzusetzen ist danach das in der Besoldungsgruppe A7 zu zahlende Grundgehalt der von dem Antragsteller innegehabten Erfahrungsstufe 6. Vorliegend betrug dieses im nach § 40 GKG maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Anlage IV BBesG 3.510,94 € monatlich. Der sich daraus ergebende Wert von 21.065,64 € (3.510,94 € x 6) ist gemäß der Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 zu halbieren.