Urteil
12 A 91/22
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2025:0415.12A91.22.00
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Leitsätze
Ein Soldat auf Zeit, der ein gefälschtes Impfbuch verwendet, auf Nachfrage angibt, dass dieses echt sei, und sich anschließend weigert, die COVID-19-Schutzimpfung durchzuführen, kann fristlos aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit entlassen werden. (Rn.27)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Soldat auf Zeit, der ein gefälschtes Impfbuch verwendet, auf Nachfrage angibt, dass dieses echt sei, und sich anschließend weigert, die COVID-19-Schutzimpfung durchzuführen, kann fristlos aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit entlassen werden. (Rn.27) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung. Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist unbegründet. Der Bescheid vom 9. Februar 2022 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 24. Mai 2022 erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beklagte durfte den Kläger nach § 55 Abs. 5 SG ist entlassen. Nach dieser Vorschrift kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Im Zeitpunkt der Entlassung befand sich der Kläger noch in den ersten vier Dienstjahren. Der Kläger wurde zum 12. April 2018 zum Soldaten auf Zeit ernannt. Die auf vier Jahre erklärte Verpflichtungszeit begann unter Anrechnung seines Eintritts bei der Bundeswehr ab dem 16. Februar 2018, so dass die streitgegenständliche Entlassungsverfügung im Schreiben vom 9. Februar 2022 noch innerhalb der ersten vier Dienstjahre des Klägers erfolgte. Der Kläger hat weiterhin seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt, indem er ein gefälschtes Impfbuch verwendete, auf Nachfrage angab, dass dieses echt sei, und sich anschließend weigerte, die COVID-19-Schutzimpfung durchzuführen. Dieses Geschehen steht zur Überzeugung der Kammer fest, nachdem die im Impfbuch benannte Ärztin mit Schreiben vom 14. Dezember 2021 mitteilte, dass der Kläger kein Patient von ihr sei und es sich weder um ihren Praxisstempel noch ihre Unterschrift handele. Er hat hiermit schuldhaft gegen die Wahrheitspflicht nach § 13 SG und die Gehorsamspflicht aus § 11 SG verstoßen, zumal er nicht befugt war, die Schutzimpfung zu verweigern. Denn die Rechtmäßigkeit der Einführung einer Duldungspflicht für COVID-19-Impfungen bei Soldaten wurde mit Blick auf die in Art. 87a Abs. 1 GG vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Bundeswehr höchstrichterlich festgestellt (BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 – 1 WB 2.22 –, juris Rn. 75, 99). Sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis hätte darüber hinaus die militärische Ordnung der Bundeswehr ernstlich gefährdet. Die Vorschrift des § 55 Abs. 5 SG soll primär die personelle und materielle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr gewährleisten. Die fristlose Entlassung stellt ein Mittel dar, um eine Beeinträchtigung der uneingeschränkten Einsatzbereitschaft zu vermeiden. Bereits aus dem Wortlaut des § 55 Abs. 5 SG ergibt sich, dass diese Gefahr gerade als Auswirkung einer Dienstpflichtverletzung des Soldaten drohen muss. Dies ist von den Verwaltungsgerichten aufgrund einer nachträglichen Prognose zu beurteilen (BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2013 – 2 B 114.11 –, juris Rn. 8 m.w.N.). Maßgeblicher Zeitpunkt für eine solche Prognose ist der Zeitpunkt, in dem das Verwaltungsverfahren abgeschlossen wird (OVG Schleswig, Urteil vom 19. Oktober 2015 – 2 LB 25/14 –, juris Rn. 32). Diese Prognose geht vorliegend zu Lasten des Klägers aus. Zu Recht ist die Beklagte davon ausgegangen, dass die uneingeschränkte Einsatzbereitschaft der Bundeswehr bei einem Verbleiben des Klägers im Dienst beeinträchtigt wäre. Denn aufgrund des Verhaltens des Klägers bestanden durchgreifende Zweifel an seiner Zuverlässigkeit, den Pflichten als Soldat im Einsatz gerecht zu werden. Einsätze unter seiner Beteiligung wären nur noch unter strenger Aufsicht möglich gewesen, weil das Vertrauensverhältnis der Beklagten zu ihm infolge seines Verhaltens gänzlich zerstört war. Der Einwand des Klägers, dass keine Wiederholungs- und Nachahmungsgefahr bestanden habe, verfängt nicht. Denn in der Rechtsprechung haben sich Fallgruppen herausgebildet, bei denen eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG regelmäßig anzunehmen ist. Dies gilt vor allem für Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich, die unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigen. Nur bei Dienstpflichtverletzungen außerhalb dieses Bereichs kann hingegen regelmäßig auf eine ernstliche Gefährdung geschlossen werden, wenn es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handelt, wenn die begründete Befürchtung besteht, der Soldat werde weitere Dienstpflichtverletzungen begehen (Wiederholungsgefahr) oder es sich bei dem Fehlverhalten um eine Disziplinlosigkeit handelt, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftritt oder um sich zu greifen droht (Nachahmungsgefahr). Jedenfalls die beiden letztgenannten Fallgruppen erfordern eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung, um die Auswirkungen für die Einsatzbereitschaft oder das Ansehen der Bundeswehr beurteilen zu können (BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2013 – 2 B 114.11 –, juris Rn. 10). In Anbetracht dessen kommt es hier auf das etwaige Vorliegen einer Wiederholungs- und Nachahmungsgefahr nicht an, weil die Dienstpflichtverletzungen des Klägers entgegen seinen Ausführungen dem militärischen Kernbereich zuzuordnen sind. Dies gilt insbesondere für die Verletzung der Wahrheitspflicht nach § 13 SG. Ein Soldat, der gegenüber Vorgesetzten und Dienststellen der Bundeswehr in dienstlichen Angelegenheiten unwahre Erklärungen abgibt, büßt hierdurch allgemein seine Glaubwürdigkeit ein. Die Bedeutung der Wahrheitspflicht kommt schon darin zum Ausdruck, dass sie - anders als z.B. bei Beamten - für Soldaten gesetzlich ausdrücklich geregelt ist. Eine militärische Einheit kann nicht ordnungsgemäß geführt werden, wenn sich die Führung und die Vorgesetzten nicht auf die Richtigkeit abgegebener Meldungen, Erklärungen und Aussagen Untergebener verlassen können. Denn auf ihrer Grundlage müssen im Frieden und erst recht im Einsatzfall gegebenenfalls Entschlüsse von erheblicher Tragweite gefasst werden. Wer als Soldat in dienstlichen Äußerungen und Erklärungen vorsätzlich unrichtige Angaben macht, lässt unmissverständlich erkennen, dass seine Bereitschaft zur Erfüllung der Wahrheitspflicht nicht im gebotenen Umfang vorhanden ist. Eine solche Dienstpflichtverletzung und die daraus folgende Beschädigung seiner persönlichen Integrität haben damit erhebliche Bedeutung für die militärische Verwendungsfähigkeit eines Soldaten (BVerwG, Urteil vom 2. November 2017 – 2 WD 3.17 –, juris Rn. 55). Nichts anderes gilt für die vom Kläger begangene Verletzung der Gehorsamspflicht nach § 11 SG. Die Pflicht zum Gehorsam gehört zu den zentralen soldatischen Dienstpflichten (BVerwG, Urteil vom 23. April 2015 – 2 WD 7.14 –, juris Rn. 36). Dies ergibt sich aus der fundamentalen Bedeutung von Befehl und Gehorsam als Führungsmittel der Streitkräfte nach dem geltenden Recht (BVerwG, Urteil vom 22. August 2007 – 2 WD 27.06 –, juris Rn.71). Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, wenn er anführt, dass er im fraglichen Zeitraum aus persönlichen Gründen ohnehin nur ein dienstpostenähnliches Konstrukt im Marinestützpunkt XXX besetzt habe und es keine unmittelbaren Auswirkungen auf die personelle oder materielle Einsatzbereitschaft gegeben habe. Denn die Bundeswehr kann den ihr in Art. 87a Abs. 1 Satz 1 GG erteilten Auftrag zur Verteidigung nur dann erfüllen, wenn einerseits ihre Angehörigen, ihr Gerät und ihre Mittel jederzeit präsent und voll einsatzbereit sind und andererseits das innere Gefüge der Streitkräfte so gestaltet ist, dass sie ihren militärischen Aufgaben gewachsen sind (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1995 – 2 WD 12.95 –, juris Rn. 5). Die Entlassungsverfügung erweist sich zudem auch als verhältnismäßig. Eine fristlose Entlassung aus dem Soldatenverhältnis – wie hier geschehen – kommt auch unmittelbar vor dem Ende der Dienstzeit noch in Betracht, ohne an dem Verbot unverhältnismäßiger Grundrechtseingriffe zu scheitern. Denn bei Dienstpflichtverletzungen, von denen eine negative Vorbildwirkung ausgeht, entfällt diese nicht durch das Ausscheiden des Soldaten aus dem Dienst, sondern kann nur durch eine disziplinarische oder anderweitige Reaktion des Dienstherrn beseitigt werden (BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 – 2 C 28.10 –, juris Rn. 12). Fehler im Rahmen der Ermessensausübung sind nicht zu erkennen. So ist § 55 Abs. 5 SG zwar als sog. „Kann-Vorschrift“ ausgestaltet, die die Entlassung eines Soldaten auf Zeit grundsätzlich in das Ermessen des Dienstherrn stellt. Entgegen der Auffassung des Klägers besteht hier jedoch keine generelle Verpflichtung der Beklagten, im Rahmen der Begründung der Entlassungsverfügung bzw. des Beschwerdebescheides ausdrücklich (zusätzliche) Ermessenserwägungen anzustellen. Denn das Ermessen der Beklagten, beim Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG vom Ausspruch der fristlosen Entlassung absehen zu können, ist hier im Sinne einer sogenannten „intendierten Entscheidung" auf besondere (Ausnahme-)Fälle beschränkt. Dies beruht darauf, dass es alleiniger Zweck der fristlosen Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG ist, eine - sich im Grunde bereits aus der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift ergebende - drohende Gefahr für die Bundeswehr abzuwenden. Die fristlose Entlassung soll künftigen Schaden verhindern und dient in diesem Zusammenhang ausschließlich dem Schutz der Bundeswehr. Im Rahmen des § 55 Abs. 5 SG ist deshalb kein Raum für Erwägungen darüber, ob die Sanktion der dienstlichen Verfehlung angemessen ist oder besser mit einer Disziplinarmaßnahme hätte geahndet werden sollen und ob der Soldat im Hinblick auf die Art und Schwere der Dienstpflichtverletzung noch tragbar oder untragbar ist. Die Frage der Angemessenheit des Eingriffs im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck ist hier in Gestalt einer Vorabbewertung durch den Gesetzgeber bereits durch die Vorschrift selbst - und zwar auf der Tatbestandsebene - konkretisiert worden. So setzt § 55 Abs. 5 SG mit der Begrenzung der Rechtsfolge auf Fälle einer „ernstlichen" Gefährdung einen besonderen Gefährdungsgrad voraus; außerdem grenzt er in zeitlicher Hinsicht die Entlassungsmöglichkeit auf die ersten vier Dienstjahre ein. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein atypischer Ausnahmefall vorliegt, den der Gesetzgeber in seine vorweggenommene Verhältnismäßigkeitsabwägung nicht schon einbezogen hat bzw. einbeziehen konnte (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 19. Oktober 2015 – 2 LB 25/14 –, juris Rn. 42-44). Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich ein solcher jedoch nicht im Ansatz. Auch im Übrigen liegen keine Hinweise diesbezüglich vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Kläger wendet sich gegen die fristlose Entlassung aus seinem Soldatenverhältnis auf Zeit. Der Kläger trat am 16. Februar 2018 in die Bundeswehr mit dem Dienstgrad Matrose ein. Er wurde mit Wirkung vom 12. April 2018 zum Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungszeit von 4 Jahren bis zum 15. Februar 2022 ernannt. Er besetzte zuletzt ein dienstpostenähnliches Konstrukt (DPäK) im Marinestützpunktkommando Kiel. Mit der Allgemeinen Regelung (AR) A1-840/8-4000 „Impf- und ausgewählte Prophylaxemaßnahmen - Fachlicher Teil -" in der Fassung vom 24. November 2021 wurde festgelegt, dass die Impfung gegen COVID-19 als ärztliche Maßnahme zur Verhütung oder Bekämpfung einer übertragbaren Krankheit in das Basisimpfschema aufgenommen wird und für alle Soldaten dienstlich angewiesen und duldungspflichtig ist. Die Beklagte wies den Kläger mit elektronischer Post vom 29. November 2021 auf diese Duldungspflicht hin und forderte ihn auf, bis zum 3. Dezember 2021 einen Nachweis über einen vereinbarten Impftermin oder eine medizinische Kontraindikation vorzulegen. Am 13. Dezember 2021 legte der Kläger ein Impfbuch mit Eintragungen über durchgeführte COVID-19-Schutzimpfungen am 29. Oktober 2021 und 1. Dezember 2021 vor und gab auf Nachfrage an, dass dieses echt sei. Die im Impfbuch benannte Ärztin teilte der Beklagten auf Nachfrage am 14. Dezember 2021 mit, dass der Kläger kein Patient von ihr sei und es sich weder um ihren Praxisstempel noch ihre Unterschrift handele. Die Beklagte hörte den Kläger am 15. Dezember 2021 zum Vorwurf der Vorlage eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses an und teilte ihm mit, dass die Verfügung einer fristlosen Entlassung des Klägers nach § 55 Abs. 5 Soldatengesetz (SG) vorgeschlagen werde. Der Kläger machte keine Angaben. Überdies befahl die Beklagte dem Kläger am 15. Dezember 2021 schriftlich, sich gegen COVID-19 impfen zu lassen und ihr unverzüglich einen entsprechenden Nachweis vorzulegen. Der Kläger bestätigte den Erhalt des Befehls und verweigerte schriftlich dessen Ausführung. Am 13. Januar 2022 beantragte der Disziplinarvorgesetzte die fristlose Entlassung des Klägers nach § 55 Abs. 5 SG, weil das Vertrauensverhältnis zum Kläger gänzlich zerstört sei. Diesem Antrag schloss sich am selben Tag auch der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte vollumfänglich an. Der Kläger erklärte sich am gleichen Tag nicht mit der Personalmaßnahme einverstanden und verzichtete auf die Abgabe einer Stellungnahme. Mit ärztlicher Mitteilung für die Personalakte vom 17. Januar 2022 bestätigte der behandelnde Truppenarzt beim Sanitätsversorgungszentrum (SanVersZ) XXX die Impffähigkeit des Klägers bezüglich der COVID-19-Schutzimpfung. Mit Bescheid vom 9. Februar 2022 entließ die Beklagte den Kläger fristlos mit Ablauf des 10. Februar 2022 aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit nach § 55 Abs. 5 SG. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger ein gefälschtes Impfbuch genutzt, diesbezüglich seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten eine unwahre dienstliche Meldung gemacht und trotz wiederholter Befehle und bei fehlender Kontraindikation weiterhin abgelehnt habe, die COVID-19-Schutzimpfung durchführen zu lassen. Damit habe er gegen erhebliche Pflichten als Soldat, namentlich die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG), zum Gehorsam (§ 11 SG), zur Wahrheit (§ 13 SG), gegen die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) sowie gegen die Pflicht zur Gesunderhaltung (§ 17a Abs. 1 SG), verstoßen und das in ihm als Soldat gesetzte Vertrauen grob missbraucht. Durch die Vorlage des gefälschten Impfbuchs habe er die Grundlage geschaffen, sich der täglichen Testpflicht am Arbeitsplatz zu entziehen, was eine mögliche Ansteckung seiner Kameraden zur Folge hätte haben können. Dadurch habe er seine sowie die Gesundheit seiner Kameraden gefährdet. Zudem könnten Vorgesetzte ihm nicht mehr vertrauen, sodass er nur noch unter ständiger Aufsicht seinen Einsatz verrichten könne. Hierdurch seien seine Einsatzmöglichkeiten stark eingeschränkt. Ferner bestehe eine allgemeine Nachahmungsgefahr in der Truppe. Am 22. Februar legte der Kläger Beschwerde gegen den Bescheid ein. Diese wurde mit Bescheid vom 24. Mai 2022 zurückgewiesen. Sie verwies auf ihren bisherigen Vortrag und trug ergänzend vor, dass die Verletzung der Pflicht zum treuen Dienen schon deshalb von erheblicher Bedeutung sei, weil sie erfahrungsgemäß schwer kontrolliert werden könne. Es werde von jedem Soldaten Loyalität gegenüber der geltenden Rechtsordnung verlangt. Zudem sei der Verstoß gegen die Gehorsamspflicht geeignet, die militärische Ordnung ernsthaft zu gefährden, weil das Prinzip von Befehl und Gehorsam für jede Streitkraft von wesentlicher Bedeutung sei. Darüber hinaus wiege auch der Verstoß gegen die Wahrheitspflicht in dienstlichen Angelegenheiten schwer, weil diese – anders als bei Beamten – für Soldaten ausdrücklich geregelt sei. Eine militärische Einheit könne nicht geführt werden, wenn sich die Vorgesetzten auf die Untergebenen nicht verlassen könnten. Die aufgezeigten Dienstpflichtverletzungen würden eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung bedeuten, da sie den Kernbereich der militärischen Ordnung beträfen. Doch selbst wenn der Kernbereich noch nicht berührt sei, liege eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung vor, da eine Wiederholungs- und Nachahmungsgefahr bestehe. Am 20. Juni 2022 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, dass, sofern ihm eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung unterstellt werde, der militärische Kernbereich nicht betroffen sei. Es spreche nichts dafür, dass sein Verhalten unmittelbare Auswirkungen auf die personelle oder materielle Einsatzbereitschaft gehabt habe, zumal er nur ein dienstpostenähnliches Konstrukt im Marinestützpunkt XXX besetzt habe. Eine Wiederholungsgefahr habe auch nicht bestanden, weil sein Dienstverhältnis am 15. Februar 2022 und damit ohnehin nur sechs Tage nach der Entlassungsverfügung geendet hätte. Zudem habe auch keine Nachahmungsgefahr bestanden, weil nach Angaben des Bundesministeriums der Verteidigung 94 % der Soldaten bereits immunisiert seien. Außerdem habe sich die Beklagte nicht damit auseinandergesetzt, ob nicht eine Disziplinarmaßnahme anstelle der Entlassung ausgereicht hätte. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 9. Februar 2022 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 24. Mai 2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verweist auf ihren bisherigen Vortrag und führt ergänzend an, dass der Kernbereich betroffen sei, da die Bundeswehr den ihr in Art. 87a Abs. 1 S. 1 Grundgesetz (GG) erteilten Auftrag zur Verteidigung nur dann erfüllen könne, wenn ihre Angehörigen jederzeit präsent und voll einsatzbereit seien. Eine Nachahmungsgefahr habe bestanden, weil eine nicht erfolgte Entlassung des Klägers bei anderen Soldaten den Eindruck hätte erwecken können, dass Missachtungen sowie Täuschungsversuche hingenommen und nicht geahndet würden. Das Verhalten des Klägers könne im militärischen Bereich nicht geduldet und müsse daher schon im Anfangsstadium konsequent unterbunden werden. Der klägerische Vortrag hinsichtlich einer Disziplinarmaßnahme sei unbeachtlich, da die fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG und eine Disziplinarmaßnahme unterschiedliche Zielsetzungen hätten. Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang (Beiakten A - C) der Beklagten verwiesen.