Beschluss
12 A 21/23, 12 A 35/25, 12 A 37/23, 12 A 46/23, 12 A 76/23 ... mehr
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2025:1111.12A21.23.00
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Leitsätze
1. Bei der Überprüfung der Entwicklungen von Besoldung und den Vergleichsgrößen (Tariflohn-, Nominallohn- und Verbraucherpreisindex; Parameter 1 bis 3) ist eine Staffelprüfung zum einen auch dann durchzuführen, wenn der Besoldungsgesetzgeber das Besoldungssystem in der Zwischenzeit umgestellt hat. Zum anderen dient die Staffelprüfung nicht nur dazu, statistische Ausreißer zu bereinigen, sondern auch dazu, dass erhebliche Besoldungsveränderungen erkannt und im Vergleich abgebildet werden. In die Berechnung dürfen auch nichtlineare Besoldungsveränderungen einbezogen werden, wenn diese bei der Vergleichsbetrachtung erheblich ins Gewicht fallen. (Rn.106)
(Rn.109)
(Rn.148)
(Rn.203)
2. Bei der Überprüfung des Abstandsgebots (Parameter 4a) ist der nicht-leistungsneutral ausgestaltete Familienergänzungszuschlag in die Berechnung einzustellen. Der nur für die Besoldungsgruppen A6 bis A9 mit höherem Amt und Erfahrungsstufe abnehmend konzipierte Familienergänzungszuschlag führt im Falle seiner Gewährung dazu, dass die Abstände zwischen den Besoldungsgruppen teils nivelliert, zumindest aber erheblich abgeschmolzen werden. Die am jeweiligen Amt und der Leistung zu messende Besoldungsdifferenzierung wird damit ausgehöhlt. (Rn.186)
3. Bezugsgröße der Berechnung des Mindestabstandes von Besoldung und Grundsicherungsniveau (Parameter 4b) bleibt auch nach Umstellung des Besoldungssystems vom Allein- auf ein Mehrverdienermodell die vierköpfige Alleinverdienerbeamtenfamilie bestehend aus zwei Erwachsenen und zwei Kindern, deren Einkommen dem Grundsicherungsniveau einer entsprechenden vierköpfigen Grundsicherung empfangenden Familie gegenübergestellt wird. (Rn.263)
4. Die grundsicherungsrechtlichen Bedarfe für die Kosten der Unterkunft und die Heizkosten müssen voneinander getrennt ermittelt werden. Ein 95%-Perzentil ist bei der Ermittlung des Bedarfs für Heizkosten nicht zu bilden. Im Rahmen der Ermittlung des in das Grundsicherungsniveau einzubeziehenden Bedarfs für Heizkosten ist der höchste Wert des Heizkostenspiegels anzusetzen. (Rn.270)
(Rn.274)
Tenor
Die in den hiesigen Verfahren erhobenen Klagen gegen den Beklagten zu 2.) werden von den hiesigen Verfahren abgetrennt und in den gesonderten Verfahren mit den Aktenzeichen 12 A 325/25 (vormals Az. 12 A 76/23), 12 A 326/25 (vormals Az. 12 A 21/23), 12 A 327/25 (vormals Az. 12 A 46/23), 12 A 328/25 (vormals Az. 12 A 101/23), 12 A 329/25 (vormals Az. 12 A 128/23), 12 A 330/25 (vormals Az. 12 A 130/23), 12 A 331/25 (vormals Az. 12 A 141/23), 12 A 332/25 (vormals Az. 12 A 202/23), 12 A 333/25 (vormals Az. 12 A 268/23), 12 A 334/25 (vormals Az. 12 A 270/23), 12 A 335/25 (vormals Az. 12 A 5/25), 12 A 336/25 (vormals Az. 12 A 37/23), 12 A 337/25 (vormals Az. 12 A 87/23), 12 A 338/25 (vormals Az. 12 A 95/23), 12 A 339/25 (vormals Az. 12 A 35/25) und 12 A 340/25 (vormals Az. 12 A 45/25) fortgeführt.
Die Verfahren mit den Aktenzeichen 12 A 21/23, 12 A 35/25, 12 A 37/23, 12 A 46/23, 12 A 76/23, 12 A 87/23, 12 A 95/23, 12 A 101/23, 12 A 128/23, 12 A 130/23, 12 A 141/23, 12 A 202/23, 12 A 268/23, 12 A 270/23, 12 A 5/25, 12 A 45/25 werden ausgesetzt.
Dem Bundesverfassungsgericht wird gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 und Satz 2 Alt. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (in der Fassung vom 23. Mai 1949 [BGBl. III Nr. 100-1], zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22. März 2025 [BGBl. 2025 I Nr. 94] – GG) i. V. m. § 13 Nr. 11, § 80 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 [BGBl. I S. 1473], zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 [BGBl. 2024 I Nr. 440] – BVerfGG) die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob
§ 23 und § 28 sowie § 40 und § 41 in Verbindung mit Anlage 5 des Gesetzes des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungs- und Beamtenversorgungsrechts in Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 [GVOBl. 2012 S. 154], geändert durch Art. 2 Nr. 3, Anlage 5 des Gesetzes zur Verbesserung der Besoldungsstruktur und zur Einführung des Altersgeldes nach versorgungsrechtlichen Vorschriften vom 8. September 2020 [GVOBl. 2020 S. 516], geändert durch Art. 1 Nr. 11, Anlage 5 des Gesetzes zur Gewährleistung eines ausreichenden Abstandes der Alimentation zur sozialen Grundsicherung und zur amtsangemessenen Alimentation von Beamtinnen und Beamten mit mehr als zwei Kindern vom 24. März 2022 [GVOBl. 2022 S. 309], geändert durch Art. 1 Nr. 4, Anlage 5 und Art. 2 Nr. 3, Anlage 5 des Gesetzes zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2022 in Schleswig-Holstein vom 27. April 2022 [GVOBl. 2022 S. 526] – SHBesG),
§ 45a Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 10 SHBesG (in der Fassung von Art. 1 Nr. 11, Anlage 10 des Gesetzes zur Gewährleistung eines ausreichenden Abstandes der Alimentation zur sozialen Grundsicherung und zur amtsangemessenen Alimentation von Beamtinnen und Beamten mit mehr als zwei Kindern vom 24. März 2022 [GVOBl. 2022 S. 309]) und
§ 46 und § 47 in Verbindung mit Anlage 8 SHBesG (in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungs- und Beamtenversorgungsrechts in Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 [GVOBl. 2012 S. 154], geändert durch Art. 1 Nr. 11, Anlage 8 des Gesetzes zur Gewährleistung eines ausreichenden Abstandes der Alimentation zur sozialen Grundsicherung und zur amtsangemessenen Alimentation von Beamtinnen und Beamten mit mehr als zwei Kindern vom 24. März 2022 [GVOBl. 2022 S. 309], geändert durch Art. 1 Nr. 4, Anlage 8 und Art. 2 Nr. 3, Anlage 8 des Gesetzes zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2022 in Schleswig-Holstein vom 27. April 2022 [GVOBl. 2022 S. 526])
mit Art. 33 Abs. 5 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind, soweit sie vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 die Besoldungsgruppen A6 bis A16 sowie die Besoldungsgruppen R1, R2, R2Z, R3 und R5 betreffen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Überprüfung der Entwicklungen von Besoldung und den Vergleichsgrößen (Tariflohn-, Nominallohn- und Verbraucherpreisindex; Parameter 1 bis 3) ist eine Staffelprüfung zum einen auch dann durchzuführen, wenn der Besoldungsgesetzgeber das Besoldungssystem in der Zwischenzeit umgestellt hat. Zum anderen dient die Staffelprüfung nicht nur dazu, statistische Ausreißer zu bereinigen, sondern auch dazu, dass erhebliche Besoldungsveränderungen erkannt und im Vergleich abgebildet werden. In die Berechnung dürfen auch nichtlineare Besoldungsveränderungen einbezogen werden, wenn diese bei der Vergleichsbetrachtung erheblich ins Gewicht fallen. (Rn.106) (Rn.109) (Rn.148) (Rn.203) 2. Bei der Überprüfung des Abstandsgebots (Parameter 4a) ist der nicht-leistungsneutral ausgestaltete Familienergänzungszuschlag in die Berechnung einzustellen. Der nur für die Besoldungsgruppen A6 bis A9 mit höherem Amt und Erfahrungsstufe abnehmend konzipierte Familienergänzungszuschlag führt im Falle seiner Gewährung dazu, dass die Abstände zwischen den Besoldungsgruppen teils nivelliert, zumindest aber erheblich abgeschmolzen werden. Die am jeweiligen Amt und der Leistung zu messende Besoldungsdifferenzierung wird damit ausgehöhlt. (Rn.186) 3. Bezugsgröße der Berechnung des Mindestabstandes von Besoldung und Grundsicherungsniveau (Parameter 4b) bleibt auch nach Umstellung des Besoldungssystems vom Allein- auf ein Mehrverdienermodell die vierköpfige Alleinverdienerbeamtenfamilie bestehend aus zwei Erwachsenen und zwei Kindern, deren Einkommen dem Grundsicherungsniveau einer entsprechenden vierköpfigen Grundsicherung empfangenden Familie gegenübergestellt wird. (Rn.263) 4. Die grundsicherungsrechtlichen Bedarfe für die Kosten der Unterkunft und die Heizkosten müssen voneinander getrennt ermittelt werden. Ein 95%-Perzentil ist bei der Ermittlung des Bedarfs für Heizkosten nicht zu bilden. Im Rahmen der Ermittlung des in das Grundsicherungsniveau einzubeziehenden Bedarfs für Heizkosten ist der höchste Wert des Heizkostenspiegels anzusetzen. (Rn.270) (Rn.274) Die in den hiesigen Verfahren erhobenen Klagen gegen den Beklagten zu 2.) werden von den hiesigen Verfahren abgetrennt und in den gesonderten Verfahren mit den Aktenzeichen 12 A 325/25 (vormals Az. 12 A 76/23), 12 A 326/25 (vormals Az. 12 A 21/23), 12 A 327/25 (vormals Az. 12 A 46/23), 12 A 328/25 (vormals Az. 12 A 101/23), 12 A 329/25 (vormals Az. 12 A 128/23), 12 A 330/25 (vormals Az. 12 A 130/23), 12 A 331/25 (vormals Az. 12 A 141/23), 12 A 332/25 (vormals Az. 12 A 202/23), 12 A 333/25 (vormals Az. 12 A 268/23), 12 A 334/25 (vormals Az. 12 A 270/23), 12 A 335/25 (vormals Az. 12 A 5/25), 12 A 336/25 (vormals Az. 12 A 37/23), 12 A 337/25 (vormals Az. 12 A 87/23), 12 A 338/25 (vormals Az. 12 A 95/23), 12 A 339/25 (vormals Az. 12 A 35/25) und 12 A 340/25 (vormals Az. 12 A 45/25) fortgeführt. Die Verfahren mit den Aktenzeichen 12 A 21/23, 12 A 35/25, 12 A 37/23, 12 A 46/23, 12 A 76/23, 12 A 87/23, 12 A 95/23, 12 A 101/23, 12 A 128/23, 12 A 130/23, 12 A 141/23, 12 A 202/23, 12 A 268/23, 12 A 270/23, 12 A 5/25, 12 A 45/25 werden ausgesetzt. Dem Bundesverfassungsgericht wird gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 und Satz 2 Alt. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (in der Fassung vom 23. Mai 1949 [BGBl. III Nr. 100-1], zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22. März 2025 [BGBl. 2025 I Nr. 94] – GG) i. V. m. § 13 Nr. 11, § 80 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 [BGBl. I S. 1473], zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 [BGBl. 2024 I Nr. 440] – BVerfGG) die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 23 und § 28 sowie § 40 und § 41 in Verbindung mit Anlage 5 des Gesetzes des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungs- und Beamtenversorgungsrechts in Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 [GVOBl. 2012 S. 154], geändert durch Art. 2 Nr. 3, Anlage 5 des Gesetzes zur Verbesserung der Besoldungsstruktur und zur Einführung des Altersgeldes nach versorgungsrechtlichen Vorschriften vom 8. September 2020 [GVOBl. 2020 S. 516], geändert durch Art. 1 Nr. 11, Anlage 5 des Gesetzes zur Gewährleistung eines ausreichenden Abstandes der Alimentation zur sozialen Grundsicherung und zur amtsangemessenen Alimentation von Beamtinnen und Beamten mit mehr als zwei Kindern vom 24. März 2022 [GVOBl. 2022 S. 309], geändert durch Art. 1 Nr. 4, Anlage 5 und Art. 2 Nr. 3, Anlage 5 des Gesetzes zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2022 in Schleswig-Holstein vom 27. April 2022 [GVOBl. 2022 S. 526] – SHBesG), § 45a Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 10 SHBesG (in der Fassung von Art. 1 Nr. 11, Anlage 10 des Gesetzes zur Gewährleistung eines ausreichenden Abstandes der Alimentation zur sozialen Grundsicherung und zur amtsangemessenen Alimentation von Beamtinnen und Beamten mit mehr als zwei Kindern vom 24. März 2022 [GVOBl. 2022 S. 309]) und § 46 und § 47 in Verbindung mit Anlage 8 SHBesG (in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungs- und Beamtenversorgungsrechts in Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 [GVOBl. 2012 S. 154], geändert durch Art. 1 Nr. 11, Anlage 8 des Gesetzes zur Gewährleistung eines ausreichenden Abstandes der Alimentation zur sozialen Grundsicherung und zur amtsangemessenen Alimentation von Beamtinnen und Beamten mit mehr als zwei Kindern vom 24. März 2022 [GVOBl. 2022 S. 309], geändert durch Art. 1 Nr. 4, Anlage 8 und Art. 2 Nr. 3, Anlage 8 des Gesetzes zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2022 in Schleswig-Holstein vom 27. April 2022 [GVOBl. 2022 S. 526]) mit Art. 33 Abs. 5 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind, soweit sie vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 die Besoldungsgruppen A6 bis A16 sowie die Besoldungsgruppen R1, R2, R2Z, R3 und R5 betreffen. I. Die Klägerinnen und Kläger begehren die Feststellung, dass ihre Alimentation im Jahr 2022 amtsunangemessen und damit verfassungswidrig zu niedrig bemessen war. 1.) Die für die Alimentation wesentliche Besoldung der Beamtinnen, Beamten, Staatsanwältinnen, Staatsanwälte, Richterinnen und Richter des Landes Schleswig-Holstein richtete sich im streitgegenständlichen Zeitraum im Wesentlichen nach den §§ 2 ff. SHBesG (in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungs- und Beamtenversorgungsrechts in Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 [GVOBl. 2012 S. 154], geändert durch das Gesetz zur Gewährleistung eines ausreichenden Abstandes der Alimentation zur sozialen Grundsicherung und zur amtsangemessenen Alimentation von Beamtinnen und Beamten mit mehr als zwei Kindern vom 24. März 2022 [GVOBl. 2022 S. 309]). Nach § 2 Abs. 1 SHBesG in der vorgenannten Fassung gehören zur Besoldung unter anderem das Grundgehalt (Nr. 1), der Familienzuschlag und Familienergänzungszuschlag (Nr. 3) und Zulagen (Nr. 4) sowie nach Absatz 2 jährliche Sonderzahlungen (Nr. 2) und Zuschläge (Nr. 4). Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SHBesG (in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungs- und Beamtenversorgungsrechts in Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 [GVOBl. 2012 S. 154]) bestimmt sich das Grundgehalt der Beamtin oder des Beamten nach der Besoldungsgruppe des verliehenen Amtes. Die Ämter der Beamtinnen und Beamten, der Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und ihre Besoldungsgruppen werden in den Besoldungsordnungen geregelt, § 23 Abs. 1 Satz 1, § 40 Satz 1 SHBesG (in der am 29. November 2013 in Kraft getretenen Fassung). Die Besoldungsordnung A (aufsteigende Gehälter) ist in Anlage 1, die Besoldungsordnung R in Anlage 4 zum Schleswig-Holsteinischen Besoldungsgesetz enthalten, § 23 Abs. 2 Satz 1, § 40 Satz 1 SHBesG (in der vorgenannten Fassung). Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen ergeben sich aus der Anlage 5 zum Schleswig-Holsteinischen Besoldungsgesetz, § 23 Abs. 2 Satz 2, § 40 Satz 2 SHBesG (in der vorgenannten Fassung). Das Grundgehalt in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und R wird – mit Ausnahme der oberhalb der Ämter der Besoldungsgruppe R2 liegenden Besoldungsgruppen (dort: Festgehälter) – nach Stufen bemessen. Der Aufstieg in die nächst höhere Stufe erfolgt nach der dienstlichen Erfahrung, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 41 Satz 1 SHBesG (in der Fassung des Gesetzes zur Gewährleistung eines ausreichenden Abstandes der Alimentation zur sozialen Grundsicherung und zur amtsangemessenen Alimentation von Beamtinnen und Beamten mit mehr als zwei Kindern vom 24. März 2022 [GVOBl. 2022 S. 309]). In der Besoldungsordnung A steigt das Grundgehalt bis zur Erfahrungsstufe 4 im Abstand von zwei Jahren, bis zur Erfahrungsstufe 8 im Abstand von drei Jahren und darüber hinaus im Abstand von vier Jahren, § 28 Abs. 2 Satz 1 SHBesG (in der vorgenannten Fassung). In der Besoldungsordnung R steigt das Grundgehalt alle zwei Jahre, § 41 Satz 2 SHBesG (in der vorgenannten Fassung). Aus Anlage 5 (in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungs- und Beamtenversorgungsrechts in Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 [GVOBl. 2012 S. 154], geändert durch Art. 2 Nr. 3, Anlage 5 des Gesetzes zur Verbesserung der Besoldungsstruktur und zur Einführung des Altersgeldes nach versorgungsrechtlichen Vorschriften vom 8. September 2020 [GVOBl. 2020 S. 516], geändert durch das Art. 1 Nr. 11, Anlage 5 des Gesetzes zur Gewährleistung eines ausreichenden Abstandes der Alimentation zur sozialen Grundsicherung und zur amtsangemessenen Alimentation von Beamtinnen und Beamten mit mehr als zwei Kindern vom 24. März 2022 [GVOBl. 2022 S. 309], geändert durch Art. 1 Nr. 4, Anlage 5 und Art. 2 Nr. 3, Anlage 5 des Gesetzes zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2022 in Schleswig-Holstein vom 27. April 2022 [GVOBl. 2022 S. 526]) ergaben sich im Rahmen der Besoldungsordnungen A und R die folgenden Monatsgrundgehälter in Euro für das Jahr 2022: Geltungszeitraum 1. Juni 2021 bis 30. April 2022: Bes.-Gr. 2-Jahres-Rhythmus 3-Jahres-Rhythmus 4-Jahres-Rhythmus Erfahrungsstufen 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 A 4 2.368,89 2.405,68 2.441,25 2.475,66 2.534,24 2.592,83 2.651,41 A 5 2.386,08 2.439,41 2.474,38 2.508,14 2.566,44 2.624,72 2.683,00 2.741,29 A 6 2.436,78 2.478,40 2.518,75 2.557,80 2.621,78 2.685,80 2.749,80 2.813,80 2.877,77 A 7 2.533,15 2.567,24 2.623,40 2.677,93 2.758,47 2.838,98 2.919,53 2.977,01 3.034,53 3.092,07 A 8 2.676,56 2.720,74 2.798,30 2.873,78 2.976,96 3.080,18 3.148,99 3.217,76 3.286,59 3.355,37 A 9 2.835,66 2.877,19 2.960,22 3.041,06 3.151,17 3.261,33 3.337,01 3.412,77 3.488,47 3.564,18 A 10 3.036,52 3.103,01 3.215,08 3.324,37 3.465,47 3.606,61 3.700,66 3.794,76 3.888,81 3.982,88 A 11 3.463,02 3.576,88 3.687,83 3.795,94 3.940,55 4.036,90 4.133,70 4.232,12 4.330,56 4.428,98 A 12 3.883,48 4.021,57 4.156,29 4.291,15 4.408,47 4.525,81 4.643,15 4.761,77 4.881,21 A 13 4.334,38 4.486,15 4.634,13 4.779,90 4.908,91 5.037,88 5.166,84 5.295,87 5.424,85 A 14 4.554,68 4.761,83 4.968,17 5.169,86 5.337,12 5.504,43 5.671,69 5.838,95 6.006,24 A 15 5.563,96 5.791,31 5.957,42 6.119,13 6.339,82 6.560,52 6.781,20 A 16 6.137,28 6.403,08 6.598,10 6.788,00 7.043,23 7.298,47 7.553,70 Bes.-Gr. Erfahrungsstufe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 R 1 4.628,45 4.685,62 4.903,30 5.117,49 5.380,25 5.643,00 5.905,77 6.168,50 6.431,27 6.693,99 6.956,79 R 2 5.377,60 5.593,41 5.803,92 6.009,20 6.271,98 6.534,73 6.797,49 7.060,22 7.322,99 7.585,68 R 3 8.340,36 R 4 8.826,06 R 5 9.383,32 R 6 9.909,55 R 7 10.421,41 R 8 10.954,92 R 9 11.617,35 R 10 14.260,92 Geltungszeitraum 1. Mai 2022 bis 31. Mai 2022: Bes.-Gr. 2-Jahres-Rhythmus 3-Jahres-Rhythmus 4-Jahres-Rhythmus Erfahrungsstufen 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 A 6 2.478,40 2.518,75 2.557,80 2.621,78 2.685,80 2.749,80 2.813,80 2.877,77 A 7 2.567,24 2.623,40 2.677,93 2.758,47 2.838,98 2.919,53 2.977,01 3.034,53 3.092,07 A 8 2.676,56 2.720,74 2.798,30 2.873,78 2.976,96 3.080,18 3.148,99 3.217,76 3.286,59 3.355,37 A 9 2.835,66 2.877,19 2.960,22 3.041,06 3.151,17 3.261,33 3.337,01 3.412,77 3.488,47 3.564,18 A 10 3.036,52 3.103,01 3.215,08 3.324,37 3.465,47 3.606,61 3.700,66 3.794,76 3.888,81 3.982,88 A 11 3.463,02 3.576,88 3.687,83 3.795,94 3.940,55 4.036,90 4.133,70 4.232,12 4.330,56 4.428,98 A 12 3.883,48 4.021,57 4.156,29 4.291,15 4.408,47 4.525,81 4.643,15 4.761,77 4.881,21 A 13 4.334,38 4.486,15 4.634,13 4.779,90 4.908,91 5.037,88 5.166,84 5.295,87 5.424,85 A 14 4.554,68 4.761,83 4.968,17 5.169,86 5.337,12 5.504,43 5.671,69 5.838,95 6.006,24 A 15 5.563,96 5.791,31 5.957,42 6.119,13 6.339,82 6.560,52 6.781,20 A 16 6.137,28 6.403,08 6.598,10 6.788,00 7.043,23 7.298,47 7.553,70 Bes.-Gr. Erfahrungsstufe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 R 1 4.628,45 4.685,62 4.903,30 5.117,49 5.380,25 5.643,00 5.905,77 6.168,50 6.431,27 6.693,99 6.956,79 R 2 5.377,60 5.593,41 5.803,92 6.009,20 6.271,98 6.534,73 6.797,49 7.060,22 7.322,99 7.585,68 R 3 8.340,36 R 4 8.826,06 R 5 9.383,32 R 6 9.909,55 R 7 10.421,41 R 8 10.954,92 R 9 11.617,35 R 10 14.260,92 Geltungszeitraum 1. Juni 2022 bis 30. November 2022: Bes.-Gr. 2-Jahres-Rhythmus 3-Jahres-Rhythmus 4-Jahres-Rhythmus Erfahrungsstufen 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 A 6 2.493,27 2.533,86 2.573,15 2.637,51 2.701,91 2.766,30 2.830,68 2.895,04 A 7 2.582,64 2.639,14 2.694,00 2.775,02 2.856,01 2.937,05 2.994,87 3.052,74 3.110,62 A 8 2.692,62 2.737,06 2.815,09 2.891,02 2.994,82 3.098,66 3.167,88 3.237,07 3.306,31 3.375,50 A 9 2.852,67 2.894,45 2.977,98 3.059,31 3.170,08 3.280,90 3.357,03 3.433,25 3.509,40 3.585,57 A 10 3.054,74 3.121,63 3.234,37 3.344,32 3.486,26 3.628,25 3.722,86 3.817,53 3.912,14 4.006,78 A 11 3.483,80 3.598,34 3.709,96 3.818,72 3.964,19 4.061,12 4.158,50 4.257,51 4.356,54 4.455,55 A 12 3.906,78 4.045,70 4.181,23 4.316,90 4.434,92 4.552,96 4.671,01 4.790,34 4.910,50 A 13 4.360,39 4.513,07 4.661,93 4.808,58 4.938,36 5.068,11 5.197,84 5.327,65 5.457,40 A 14 4.582,01 4.790,40 4.997,98 5.200,88 5.369,14 5.537,46 5.705,72 5.873,98 6.042,28 A 15 5.597,34 5.826,06 5.993,16 6.155,84 6.377,86 6.599,88 6.821,89 A 16 6.174,10 6.441,50 6.637,69 6.828,73 7.085,49 7.342,26 7.599,02 Bes.-Gr. Erfahrungsstufe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 R 1 4.656,22 4.713,73 4.932,72 5.148,19 5.412,53 5.676,86 5.941,20 6.205,51 6.469,86 6.734,15 6.998,53 R 2 5.409,87 5.626,97 5.838,74 6.045,26 6.309,61 6.573,94 6.838,27 7.102,58 7.366,93 7.631,19 R 3 8.390,40 R 4 8.879,02 R 5 9.439,62 R 6 9.969,01 R 7 10.483,94 R 8 11.020,65 R 9 11.687,05 R 10 14.346,49 Geltungszeitraum 1. Dezember 2022 bis 31. Dezember 2022: Bes.-Gr. 2-Jahres-Rhythmus 3-Jahres-Rhythmus 4-Jahres-Rhythmus Erfahrungsstufen 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 A 6 2.563,08 2.604,81 2.645,20 2.711,36 2.777,56 2.843,76 2.909,94 2.976,10 A 7 2.654,95 2.713,04 2.769,43 2.852,72 2.935,98 3.019,29 3.078,73 3.138,22 3.197,72 A 8 2.768,01 2.813,70 2.893,91 2.971,97 3.078,67 3.185,42 3.256,58 3.327,71 3.398,89 3.470,01 A 9 2.932,54 2.975,49 3.061,36 3.144,97 3.258,84 3.372,77 3.451,03 3.529,38 3.607,66 3.685,97 A 10 3.140,27 3.209,04 3.324,93 3.437,96 3.583,88 3.729,84 3.827,10 3.924,42 4.021,68 4.118,97 A 11 3.581,35 3.699,09 3.813,84 3.925,64 4.075,19 4.174,83 4.274,94 4.376,72 4.478,52 4.580,31 A 12 4.016,17 4.158,98 4.298,30 4.437,77 4.559,10 4.680,44 4.801,80 4.924,47 5.047,99 A 13 4.482,48 4.639,44 4.792,46 4.943,22 5.076,63 5.210,02 5.343,38 5.476,82 5.610,21 A 14 4.710,31 4.924,53 5.137,92 5.346,50 5.519,48 5.692,51 5.865,48 6.038,45 6.211,46 A 15 5.754,07 5.989,19 6.160,97 6.328,20 6.556,44 6.784,68 7.012,90 A 16 6.346,97 6.621,86 6.823,55 7.019,93 7.283,88 7.547,84 7.811,79 Bes.-Gr. Erfahrungsstufe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 R 1 4.786,59 4.845,71 5.070,84 5.292,34 5.564,08 5.835,81 6.107,55 6.379,26 6.651,02 6.922,71 7.194,49 R 2 5.561,35 5.784,53 6.002,22 6.214,53 6.486,28 6.758,01 7.029,74 7.301,45 7.573,20 7.844,86 R 3 8.625,33 R 4 9.127,63 R 5 9.703,93 R 6 10.248,14 R 7 10.777,49 R 8 11.329,23 R 9 12.014,29 R 10 14.748,19 Der Familienzuschlag wird nach Anlage 6 gewährt. Seine Höhe richtet sich nach der Stufe, die den Familienverhältnissen der Beamtin bzw. des Beamten entspricht, § 43 Satz 1 und 2 SHBesG (in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungs- und Beamtenversorgungsrechts in Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 [GVOBl. 2012 S. 154]). Zur Stufe 1 des Familienzuschlags gehören unter anderem verheiratete Beamtinnen und Beamte, § 44 Abs. 1 Nr. 1 SHBesG (in der am 1. September 2016 in Kraft getretenen Fassung). Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören Beamtinnen und Beamte der Stufe 1, denen Kindergeld zusteht, § 44 Abs. 2 Satz 1 SHBesG (in der vorgenannten Fassung), wobei sich die Stufe nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder richtet, § 44 Abs. 2 Satz 2 SHBesG (in der vorgenannten Fassung). Aus Anlage 6 (zunächst in der Fassung von Art. 2 Nr. 3, Anlage 6 des Gesetzes zur Verbesserung der Besoldungsstruktur und zur Einführung des Altersgeldes nach versorgungsrechtlichen Vorschriften vom 8. September 2020 [GVOBl. 2020 S. 516], anschließend in der Fassung von Art. 1 Nr. 11, Anlage 6 des Gesetzes zur Gewährleistung eines ausreichenden Abstandes der Alimentation zur sozialen Grundsicherung und zur amtsangemessenen Alimentation von Beamtinnen und Beamten mit mehr als zwei Kindern vom 24. März 2022 [GVOBl. 2022 S. 309], ab 1. Juni 2022 in der Fassung von Art. 1 Nr. 4, Anlage 6 und ab 1. Dezember 2022 von Art. 2 Nr. 3, Anlage 6 des Gesetzes zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung in Schleswig-Holstein im Jahr 2022 vom 27. April 2022 [GVOBl. 2022 S. 526]) ergaben sich die folgenden monatlichen Familienzuschläge für das Jahr 2022: Geltungszeitraum 1. Juni 2021 bis 30. April 2022: Stufe 1 Stufe 2 (§ 44 Absatz 1 SHBesG) (§ 44 Absatz 2 SHBesG) 143,67 Euro 266,58 Euro Geltungszeitraum 1. Mai 2021 bis 31. Mai 2022: Stufe 1 Stufe 2 (§ 44 Absatz 1 SHBesG) (§ 44 Absatz 2 SHBesG) 143,67 Euro 306,58 Euro Geltungszeitraum 1. Juni 2022 bis 30. November 2022: Stufe 1 Stufe 2 (§ 44 Absatz 1 SHBesG) (§ 44 Absatz 2 SHBesG) 144,53 Euro 308,42 Euro Geltungszeitraum 1. Dezember 2022 bis 31. Oktober 2024: Stufe 1 Stufe 2 (§ 44 Absatz 1 SHBesG) (§ 44 Absatz 2 SHBesG) 148,58 Euro 317,06 Euro Unterschreitet das Nettoeinkommen der für die im Familienzuschlag nach § 44 SHBesG berücksichtigten ersten und zweiten Kinder unterhaltspflichtigen Eheleute, Lebenspartner oder Elternteile die für die Herstellung eines Abstands zur Grundsicherung in Höhe von 15% notwendige Nettosumme der Besoldung der Beamtin oder des Beamten nach Anlage 10, wird ein kindbezogener monatlicher Familienergänzungszuschlag nach Anlage 10 gewährt, § 45a SHBesG (in der Fassung des Gesetzes zur Gewährleistung eines ausreichenden Abstandes der Alimentation zur sozialen Grundsicherung und zur amtsangemessenen Alimentation von Beamtinnen und Beamten mit mehr als zwei Kindern vom 24. März 2022 [GVOBl. 2022 S. 309]). Aus Anlage 10 (in der Fassung von Art. 1 Nr. 11, Anlage 10 des Gesetzes zur Gewährleistung eines ausreichenden Abstandes der Alimentation zur sozialen Grundsicherung und zur amtsangemessenen Alimentation von Beamtinnen und Beamten mit mehr als zwei Kindern vom 24. März 2022 [GVOBl. 2022 S. 309]) ergaben sich die folgenden monatlichen Familienergänzungszuschläge für das Jahr 2022: Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe ein Kind 2 Kinder A 6 Stufe 2 342,00 Euro 475,00 Euro A 6 Stufe 3 302,00 Euro 435,00 Euro A 6 Stufe 4 262,00 Euro 395,00 Euro A 6 Stufe 5 199,00 Euro 336,00 Euro A 6 Stufe 6 135,00 Euro 281,00 Euro A 6 Stufe 7 74,00 Euro 225,00 Euro A 6 Stufe 8 13,00 Euro 170,00 Euro A 6 Stufe 9 - 115,00 Euro A 7 Stufe 2 295,00 Euro 427,00 Euro A 7 Stufe 3 239,00 Euro 371,00 Euro A 7 Stufe 4 185,00 Euro 322,00 Euro A 7 Stufe 5 114,00 Euro 252,00 Euro A 7 Stufe 6 44,00 Euro 182,00 Euro A 7 Stufe 7 - 114,00 Euro A 7 Stufe 8 - 63,00 Euro A 7 Stufe 9 - 12,00 Euro A 8 Stufe 2 185,00 Euro 321,00 Euro A 8 Stufe 3 144,00 Euro 284,00 Euro A 8 Stufe 4 76,00 Euro 217,00 Euro A 8 Stufe 5 11,00 Euro 151,00 Euro A 8 Stufe 6 - 63,00 Euro A 9 Stufe 2 - 129,00 Euro A 9 Stufe 3 - 92,00 Euro A 9 Stufe 4 - 20,00 Euro Neben diesen grundsätzlich für alle Beamtinnen und Beamte zu zahlenden Bezügebestandteilen können gemäß den §§ 46 ff. SHBesG (in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungs- und Beamtenversorgungsrechts in Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 [GVOBl. 2012 S. 154]) Zulagen, Zuschläge und Vergütungen für bestimmte Beamtengruppen gewährt werden. Gemäß § 47 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 8 SHBesG (zunächst in der Fassung von Art. 2 Nr. 3, Anlage 8 des Gesetzes zur Verbesserung der Besoldungsstruktur und zur Einführung des Altersgeldes nach versorgungsrechtlichen Vorschriften vom 8. September 2020 [GVOBl. 2020 S. 516], später in der Fassung des Gesetzes zur Gewährleistung eines ausreichenden Abstandes der Alimentation zur sozialen Grundsicherung und zur amtsangemessenen Alimentation von Beamtinnen und Beamten mit mehr als zwei Kindern vom 24. März 2022 [GVOBl. 2022 S. 309], ab 1. Juni 2022 in der Fassung von Art. 1 Nr. 4, Anlage 8 und ab 1. Dezember in der Fassung von Art. 2 Nr. 3, Anlage 8 des Gesetzes zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2022 in Schleswig-Holstein vom 27. April 2022 [GVOBl. 2022 S. 526]) erhielten Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 in den Besoldungsgruppen A6 bis A8 (lit. a.)) eine monatliche das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige Stellenzulage in Höhe von 22,36 Euro (Geltungszeitraum 1. Januar 2022 bis 31. Mai 2022), 22,49 Euro (Geltungszeitraum 1. Juni 2022 bis 30. November 2022), 23,12 Euro (Geltungszeitraum 1. Dezember 2022 bis 31. Dezember 2022) und in der Besoldungsgruppe A9 in Höhe von 87,48 Euro (Geltungszeitraum 1. Januar 2022 bis 31. Mai 2022), 88,00 Euro (Geltungszeitraum 1. Juni 2022 bis 30. November 2022), 90,46 Euro (Geltungszeitraum 1. Dezember 2022 bis 31. Dezember 2022). Nach Anhebung aller übrigen Ämter der Besoldungsgruppe A6 in die Besoldungsgruppe A7 im Wege der Anpassung der Anlage 1 (in der Fassung von Art. 1 Nr. 10 lit. b) des Gesetzes zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung in Schleswig-Holstein im Jahr 2022 vom 27. April 2022 [GVOBl. 2022 S. 526]) verblieben ab 1. Mai 2022 einzig Beamtinnen und Beamten im Amt einer Ersten Justizwachtmeisterin bzw. eines Ersten Justizwachtmeisters in der Besoldungsgruppe A6. Diese erhielten monatlich eine zusätzliche Amtszulage nach Anlage 1 Fußnote 1 SHBesG in Verbindung mit Anlage 8 in Höhe von 41,75 Euro im Mai 2022 (Art. 1 Anlage 8 des Gesetzes zur Gewährleistung eines ausreichenden Abstandes der Alimentation zur sozialen Grundsicherung und zur amtsangemessenen Alimentation von Beamtinnen und Beamten mit mehr als zwei Kindern vom 24. März 2022 [GOVBl. 2022 S. 309]), von 42,00 Euro von Juni 2022 bis Dezember 2022 und von 43,18 Euro im Dezember 2022 (jeweils Art. 1 und 2 Anlage 8 des Gesetzes zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung in Schleswig-Holstein im Jahr 2022 vom 27. April 2022 [GVOBl. 2022] S. 526) sowie nach einer Dienstzeit von zwei Jahren in Höhe von 77,02 Euro im Mai 2022 (Art. 1 Anlage 8 des Gesetzes zur Gewährleistung eines ausreichenden Abstandes der Alimentation zur sozialen Grundsicherung und zur amtsangemessenen Alimentation von Beamtinnen und Beamten mit mehr als zwei Kindern vom 24. März 2022 [GOVBl. 2022 S. 309]), von 77,48 Euro von Juni bis November 2022 und von 79,65 Euro im Dezember 2022 (jeweils Art. 1 und 2 Anlage 8 des Gesetzes zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung in Schleswig-Holstein im Jahr 2022 vom 27. April 2022 [GVOBl. 2022] S. 526). Darüber hinaus erhalten die Beamtinnen und Beamten des Landes Schleswig-Holstein Sonderzahlungen nach dem Gesetz über die Gewährung jährlicher Sonderzahlungen (vom 12. November 2003 [GVOBl. 2003 S. 546], in der Fassung vom 21. Juli 2016 [GVOBl. 2016 S. 597] – SonderZahlG). Die Sonderzahlungen bestehen aus einem allgemeinen Betrag – in Höhe von 660,00 Euro für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A2 bis A10 § 6 Abs. 1 Nr. 1 SonderZahlG – für die oder den Berechtigten, der jeweils mit den Dezemberbezügen gezahlt wird. Darüber hinaus wird mit den Dezemberbezügen ein Sonderbetrag für Kinder – in Höhe von 400,00 Euro pro im Familienzuschlag zu berücksichtigendem Kind für alle Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter gewährt, § 7 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SonderZahlG. Zu erwähnen ist ferner, dass bis einschließlich des Jahres 2006 alle Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes gemeinsam mit den Dezemberbezügen eine Jahressonderzahlung (sog. Weihnachtsgeld) erhalten haben. Für Sonderzahlungen bis 2002 erfolgte dies auf Grundlage von § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 11, § 13 Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung (vom 15. Dezember 1998 [BGBl. I S. 3642] – Bundessonderzahlungsgesetz) teilweise in Verbindung mit Festsetzungen des Bemessungsfaktors anhand von Rundschreiben durch das Bundesministerium des Innern. Im Jahr 2003 betrug die Jahressonderzahlung 86,31% eines monatlichen Grundgehaltes. Im Zeitraum von 2003 bis 2006 wurden die Jahressonderzahlungen auf Grundlage der landesrechtlichen Vorschriften des § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3, § 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes über die Gewährung jährlicher Sonderzahlungen (in der Fassung vom 12. November 2003 [GVOBl. 2003 S. 546] – SonderZahlG) gewährt, wobei die Höhe der Jahressonderzahlung abhängig von der dem Amt zugeordneten Besoldungsgruppe in vier Stufen durch Bemessungsfaktoren herabgesetzt wurde (im Jahr 2003: Besoldungsgruppen A2 bis A6: 70%, Besoldungsgruppen A7 bis A9: 67%, Besoldungsgruppen A10 bis A13, C1 und W1: 64%, übrige Besoldungsgruppen: 60%. Nach den Runderlassen des Finanzministeriums vom 30. Januar 2004 – VI 403 – 0333.021 (16) – (Amtsbl. SH 2004 S. 172) und vom 19. Oktober 2005 – VI 403 – 0333.021 (18) – (Amtsbl. SH 2005 S. 917) und vom 14. September 2006 – VI 403 – 0333.021 (18) – (Amtsbl. SH 2006 S. 1357) in den Jahren 2004 bis 2006: Besoldungsgruppen A2 bis A6: 68,62%, Besoldungsgruppen A7 bis A9: 65,68%, Besoldungsgruppen A10 bis A13, C1 und W1: 62,74%, übrige Besoldungsgruppen: 58,82%). Schließlich erhielten im Jahr 2022 alle Amtsinhaberinnen und -inhaber des Landes Schleswig-Holstein mit Ausnahme solche der Besoldungsgruppen B9, B10 und B11 eine gemäß § 3 Nr. 11 lit. c) Einkommenssteuergesetz (in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 [BGBl. I S. 3366, 3862], zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2025 [BGBl. 2025 I Nr. 161] – EStG) steuerfreie Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie in Höhe von 1.300,00 Euro, soweit das Dienstverhältnis am 29. November 2021 und in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 29. November 2021 an mindestens einem Tag Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge bestand, § 59a Abs. 1 Satz 1 und 2 SHBesG (in der Fassung vom 28. Januar 2022). 2.) Die Klägerinnen und Kläger standen im streitgegenständlichen Jahr als Beamtinnen, Beamte sowie Richter in den Besoldungsgruppen A6 bis A16 sowie R1, R2, R2Z, R3 und R5 im Dienst des Beklagten zu 1.). Der im Jahr 1975 geborene Kläger zu 1.) bekleidete im Besoldungsjahr 2022 das Amt eines Ersten Justizwachtmeisters (Besoldungsgruppe A6, Erfahrungsstufe 9). Er ist ledig und Vater von drei bei der Bemessung des Familienzuschlags im Jahr 2022 zu berücksichtigenden Kindern. Der im Jahr 1994 geborene Kläger zu 2.) bekleidete im Jahr 2022 das Amt eines Steuerobersekretärs (Besoldungsgruppe A7, Erfahrungsstufe 3). Er ist ledig und hatte im Jahr 2022 keine bei der Bemessung des Familienzuschlags zu berücksichtigende Kinder. Der im Jahr 1994 geborene Kläger zu 3.) bekleidete im Jahr 2022 das Amt eines Steuerhauptsekretärs (Besoldungsgruppe A8, Erfahrungsstufe 5). Er ist ledig und hatte im Jahr 2022 keine bei der Bemessung des Familienzuschlags zu berücksichtigende Kinder. Die im Jahr 1964 geborene Klägerin zu 4.) bekleidete im Jahr 2022 das Amt einer Amtsinspektorin (Besoldungsgruppe A9, Erfahrungsstufe 11). Sie ist ledig und hatte im Jahr 2022 keine bei der Bemessung des Familienzuschlags zu berücksichtigende Kinder. Der im Jahr 1991 geborene Kläger zu 5.) bekleidete im Jahr 2022 das Amt eines Kriminaloberkommissars (Besoldungsgruppe A10, Erfahrungsstufe 4). Er ist verheiratet und Vater von zwei bei der Bemessung des Familienzuschlags im Jahr 2022 zu berücksichtigende Kinder. Der Kläger zu 6.) bekleidete im Jahr 2022 das Amt eines Justizamtmanns (Besoldungsgruppe A11, Erfahrungsstufe 7). Er ist verheiratet und ist Vater von drei bei der Bemessung des Familienzuschlags im Jahr 2022 zu berücksichtigende Kinder. Der im Jahr 1979 geborene Kläger zu 7.) bekleidete im Jahr 2022 das Amt eines Steueramtsrats (Besoldungsgruppe A12, Erfahrungsstufe 9). Er ist verheiratet und hatte im Jahr 2022 keine bei der Bemessung des Familienzuschlags zu berücksichtigende Kinder. Die im Jahr 1970 geborene Klägerin zu 8.) bekleidete im Jahr 2022 das Amt einer Oberamtsrätin (Besoldungsgruppe A13, Erfahrungsstufe 11). Sie ist verheiratet und hatte im Jahr 2022 keine bei der Bemessung des Familienzuschlags zu berücksichtigende Kinder. Der im Jahr 1961 geborene Kläger zu 9.) bekleidete im Jahr 2022 das Amt eines Oberstudienrats (Besoldungsgruppe A14, Erfahrungsstufe 12). Er ist verheiratet und hatte im Jahr 2022 keine bei der Bemessung des Familienzuschlags zu berücksichtigende Kinder. Der im Jahr 1976 geborene Kläger zu 10.) bekleidete im Jahr 2022 das Amt eines Regierungsdirektors (Besoldungsgruppe A15, Erfahrungsstufe 9). Er ist ledig und hatte im Jahr 2022 keine bei der Bemessung des Familienzuschlags zu berücksichtigende Kinder. Die im Jahr 1965 geborene Klägerin zu 11.) bekleidete im Jahr 2022 das Amt einer Ministerialrätin (Besoldungsgruppe A16, Erfahrungsstufe 12). Sie ist verheiratet und Mutter von zwei bei der Bemessung des Familienzuschlags im Jahr 2022 zu berücksichtigenden Kindern. Der im Jahr 1984 geborene Kläger zu 12.) war im streitgegenständlichen Besoldungsjahr Richter am Sozialgericht (Besoldungsgruppe R1, Erfahrungsstufe 6). Er ist verheiratet und Vater von zwei bei der Bemessung des Familienzuschlags im Jahr 2022 zu berücksichtigenden Kindern. Der im Jahr 1957 geborene Kläger zu 13.) bekleidete im streitgegenständlichen Besoldungsjahr das Amt eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht (Besoldungsgruppe R2, Erfahrungsstufe 11). Er ist verheiratet und Vater eines bei der Bemessung des Familienzuschlags im Jahr 2022 zu berücksichtigenden Kindes. Der im Jahr 1976 geborene Kläger zu 14.) bekleidete im streitgegenständlichen Besoldungsjahr das Amt des Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts (Besoldungsgruppe R2Z, Erfahrungsstufe 9). Er ist ledig und Vater von zwei bei der Bemessung des Familienzuschlags im Jahr 2022 zu berücksichtigenden Kindern. Der im Jahr 1968 geborene Kläger zu 15.) war im streitgegenständlichen Besoldungsjahr Vorsitzender Richter am Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (Besoldungsgruppe R3). Er ist verheiratet und Vater von drei bei der Bemessung des Familienzuschlags im Jahr 2022 zu berücksichtigenden Kindern. Der im Jahr 1956 geborene Kläger zu 16.) bekleidete im streitgegenständlichen Besoldungsjahr das Amt des Präsidenten des Landgerichts Kiel und wurde nach der Besoldungsgruppe R5 besoldet. Er ist verheiratet und hatte im Jahr 2022 keine bei der Bemessung des Familienzuschlags im Jahr 2022 zu berücksichtigende Kinder. Die Klägerinnen und Kläger stellten im Jahr 2022 jeweils einen Antrag auf Gewährung einer amtsangemessenen Besoldung beim Beklagten zu 2.) (Der Kläger zu 1.) am 15. Dezember 2022; der Kläger zu 2.) am 12. Dezember 2022; der Kläger zu 3.) am 2. Dezember 2022; die Klägerin zu 4.) am 27. Dezember 2022; der Kläger zu 5.) am 19. Dezember 2022; der Kläger zu 6.) am 31. Dezember 2022; der Kläger zu 7.) am 8. Dezember 2022; die Klägerin zu 8.) am 22. Dezember 2022; der Kläger zu 9.) am 16. Dezember 2022; der Kläger zu 10.) am 14. Dezember 2022; die Klägerin zu 11.) am 13. Dezember 2022; der Kläger zu 12.) am 4. Dezember 2022; der Kläger zu 13.) am 22. Dezember 2022; der Kläger zu 14.) am 19. Dezember 2022; der Kläger zu 15.) am 5. Dezember 2022; der Kläger zu 16.) am 27. Dezember 2022). Ihre Anträge begründeten die Klägerinnen und Kläger im Wesentlichen damit, dass der verfassungsrechtlich gebotene Mindestabstandsgebot in Höhe von mindestens 15% zum Grundsicherungsniveau nicht eingehalten worden sei, da die Bedarfsermittlung des Beklagten zu 1.) fehlerhaft unter anderem hinsichtlich der anzusetzenden Heizkosten unzulässigerweise auf einen 95%-Perzentil-Wert abstelle. Die in einigen Besoldungsgruppen unter bestimmten Voraussetzungen gewährten Familienergänzungszuschläge (§ 45a SHBesG) seien selektiv und dem der Besoldung zugrundeliegenden Leistungsgebot bzw. Gebot der Wertigkeit des ausgeübten Amtes nicht entsprechend. Die Familienergänzungszuschläge seien im Rahmen der Überprüfung des jeweils zwischen den einzelnen Besoldungsgruppen zu wahrenden Abstandsgebotes zu berücksichtigen, das hierdurch verletzt werde. Überdies führe der Wegfall des Weihnachtsgeldes im Jahr 2007 dazu, dass ein Missverhältnis zwischen der Entwicklung der Besoldung zu den Tariflöhnen sowie zum Nominallohnindex bestehe. Mit den Bescheiden vom 3. Februar 2023 gegenüber dem Kläger zu 1.), vom 28. Dezember 2022 gegenüber dem Kläger zu 2.), vom 3. Januar 2023 gegenüber dem Kläger zu 3.), vom 8. Mai 2023 gegenüber der Klägerin zu 4.), vom 28. Februar 2023 gegenüber dem Kläger zu 5.), vom 16. Oktober 2023 gegenüber dem Kläger zu 6.), vom 26. Januar 2023 gegenüber dem Kläger zu 7.), vom 7. März 2023 gegenüber der Klägerin zu 8.) – zugestellt gegen Empfangsbekenntnis am 15. März 2023 –, vom 27. März 2023 gegenüber dem Kläger zu 9.), vom 21. Dezember 2022 gegenüber dem Kläger zu 10.), vom 3. Februar 2023 gegenüber der Klägerin zu 11.), vom 3. Januar 2023 gegenüber dem Kläger zu 12.), vom 3. Januar 2023 gegenüber dem Kläger zu 13.), vom 16. Februar 2023 gegenüber dem Kläger zu 14.), vom 9. Dezember 2022 gegenüber dem Kläger zu 15.), vom 1. August 2023 gegenüber dem Kläger zu 16.) – zugestellt gegen Empfangsbekenntnis am 15. September 2023 – lehnte der Beklagte zu 2.) die Anträge jeweils mit der Begründung ab, es bestehe nach den schleswig-holsteinischen Besoldungsgesetzen kein Anspruch auf eine höhere Alimentation. Die Klägerinnen und Kläger erhoben jeweils Widerspruch gegen den sie betreffenden ablehnenden Bescheid (Der Kläger zu 1.) am 8. Februar 2023, der Kläger zu 2.) am 18. Januar 2023, der Kläger zu 3.) am 27. Januar 2023, die Klägerin zu 4.) am 6. Juni 2023, der Kläger zu 5.) am 10. März 2023, der Kläger zu 6.) am 9. November 2023, der Kläger zu 7.) am 2. Februar 2023, die Klägerin zu 8.) am 5. April 2023, der Kläger zu 9.) am 4. April 2023, der Kläger zu 10.) am 29. Dezember 2022, die Klägerin zu 11.) am 19. Februar 2023, der Kläger zu 12.) am 23. Januar 2023, der Kläger zu 13.) am 3. Februar 2023, der Kläger zu 14.) am 24. Februar 2023, der Kläger zu 15.) am 2. Januar 2023, der Kläger zu 16.) am 9. Oktober 2023). Zur Begründung bezogen sich die Klägerinnen und Kläger im Wesentlichen auf die Begründung ihrer Anträge zur Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation. Mit den Bescheiden vom 3. Mai 2023 gegenüber dem Kläger zu 1.), vom 10. Februar 2023 gegenüber dem Kläger zu 2.), vom 23. Februar 2023 gegenüber dem Kläger zu 3.) – zugestellt gegen Empfangsbekenntnis am 6. März 2023 –, vom 30. Januar 2025 gegenüber der Klägerin zu 4.), vom 11. April 2023 gegenüber dem Kläger zu 5.), vom 18. Dezember 2024 gegenüber dem Kläger zu 6.) – zugestellt am 15. Januar 2025 –, vom 28. Februar 2023 gegenüber dem Kläger zu 7.), vom 26. April 2023 gegenüber der Klägerin zu 8.) – zugestellt am 9. Mai 2023 –, vom 16. Mai 2023 gegenüber dem Kläger zu 9.), vom 3. Februar 2023 gegenüber dem Kläger zu 10.), vom 14. März 2023 gegenüber der Klägerin zu 11.) – abgesendet am 20. März 2023 –, vom 21. Februar 2023 gegenüber dem Kläger zu 12.), vom 24. Februar 2023 gegenüber dem Kläger zu 13.) – zugestellt am 3. März 2023 –, vom 9. März 2023 gegenüber dem Kläger zu 14.), vom 2. Februar 2023 gegenüber dem Kläger zu 15.), vom 10. Dezember 2024 gegenüber dem Kläger zu 16.) wies der Beklagte zu 2.) die Widersprüche jeweils als unbegründet zurück. Ergänzend zur Begründung in den Ausgangsbescheiden führte er unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründungen (LT-Drucks. 19/3618 und LT-Drucks. 19/3428) aus, der Landesgesetzgeber habe die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten fünf Parameter einer verfassungsgemäßen Besoldung erfüllt. Dies betreffe insbesondere die Einhaltung der Maßgaben des Parameters 4 bezogen auf das sog. Mindestabstandsgebot zum sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau. Der verfassungsrechtlich gebotene Mindestabstand von 15% zum Grundsicherungsniveau werde für schleswig-holsteinische Beamtinnen und Beamte auch durch Einführung von bedarfsabhängigen Familienergänzungszuschlägen gewährleistet. Die Klägerinnen und Kläger haben hiergegen Klage erhoben (Der Kläger zu 1.) am 8. Februar 2023, der Kläger zu 2.) am 9. März 2023, der Kläger zu 3.) am 29. März 2023, die Klägerin zu 4.) am 27. Februar 2025, der Kläger zu 5.) am 2. Mai 2023, der Kläger zu 6.) am 17. Februar 2025, der Kläger zu 7.) am 7. März 2023, die Klägerin zu 8.) am 7. Juni 2023, der Kläger zu 9.) am 7. Juni 2023, der Kläger zu 10.) am 22. Februar 2023, die Klägerin zu 11.) am 4. April 2023, der Kläger zu 12.) am 23. Januar 2023, der Kläger zu 13.) am 29. März 2023, der Kläger zu 14.) am 16. März 2023, der Kläger zu 15.) am 28. Februar 2023, der Kläger zu 16.) am 7. Januar 2025). Diese haben die Kläger teilweise ausdrücklich auf Aufhebung der sie betreffenden Ablehnungsbescheide in Gestalt der Widerspruchsbescheide gegen den Beklagten zu 2.) gerichtet, teils – auch zusätzlich – auf Feststellung einer amtsunangemessenen, verfassungswidrigen Alimentation gegen den Beklagten zu 1.). Zur Begründung wiederholen die Kläger im Wesentlichen ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Nachdem die Kammer das Verfahren im Hinblick auf die Klagen gegen den Beklagten zu 2.) abgetrennt hat, haben die Klägerinnen und Kläger im hiesigen Klagverfahren angekündigt, dass sie jeweils sinngemäß den Antrag stellen werden, festzustellen, dass ihre Alimentation im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 verfassungswidrig zu niedrig bemessen war. Der Beklagte zu 1.) hat angekündigt, zu beantragen, die Klagen abzuweisen. Der Beklagte zu 1.) führt aus, in Zusammenschau aller Gesetzgebungsmaterialien (LT-Drucks. 19/3428; LT-Drucks. 19/3618; Schreiben des Finanzministeriums vom 14.03.2022 [Umdruck 19/7321]; Stellungnahme des wissenschaftlichen Dienstes vom 2. März 2022 [Umdruck 19/7271]; Protokolle, Umdrucke mit Stellungnahmen aus der Beteiligung [z. B. Umdruck 19/7169]) sei den Prozeduralisierungspflichten insbesondere mit Blick auf die Umstellung auf ein Mehrverdienermodell entsprochen worden. Es entspreche der Lebensrealität, dass in Beamtenfamilien in aller Regel ein zweites Einkommen neben der Besoldung der Beamtin oder des Beamten zur Verfügung stehe. Zur Veranschaulichung legt der Beklagte zu 1.) Daten des Deutschen Forschungsinstituts für öffentliche Verwaltung (FÖV) aus Mai und Juni 2022 vor sowie eigene Erhebungen aus August 2023, Januar 2024 und September 2025. Im Ergebnis liege ein sorgfältiger Gesetzgebungsgang vor, der zu einem demokratisch legitimierten Gesetz geführt habe. Der Gesetzgebungsvorgang basiere auf Prognosen. Eine Detailtiefe im Rahmen könne erst im Nachgang in der Rückschau auf tatsächliche Daten hergestellt werden. Im Übrigen könnten die Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Mindestabstandsgebot für Beamtenfamilien mit mehr als zwei Kindern nicht bloß durch lineare Besoldungsanpassungen eingehalten werden und zwar selbst dann nicht, wenn die lineare Besoldungserhöhung 20% oder mehr betrage. Andere Handlungsoptionen, etwa die Heraufsetzung von kinderbezogenen Familienzuschlägen schon ab dem ersten Kind, hätten Kollisionen mit dem Leistungsprinzip der Besoldung hervorgerufen. Die Entwicklung des schleswig-holsteinischen Besoldungsgefüges hin zu einem Mehrverdienermodell sei nicht aufgrund fiskalischer Erwägungen erfolgt, sondern auf Grundlage von besoldungsfachlichen Gesichtspunkten, die fiskalische Gründe bloß mitberücksichtigt hätten. Insoweit greife auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht ein, nach der finanzielle Erwägungen und das Bemühen, Ausgaben zu sparen, in aller Regel für sich genommen nicht als ausreichende Legitimation für besoldungsrechtlicher, vor allem versorgungsrechtlicher Kürzungen dienen könnten (BVerfGE 114, 258, 291). Vorliegend sei es aber nicht um eine Alimentationskürzung, sondern um die Entwicklung eines verfassungskonformen und in sich sowie im Verhältnis zu Tarifbeschäftigten widerspruchsfreien und an den tatsächlichen familiären und beruflichen Lebenswirklichkeiten orientierten Alimentationsmodells gegangen. Aufgrund einer bezogen auf den Gesamtbestand der Beamtenschaft außerordentlich geringen Anzahl von Beamten, die einen Anspruch auf Gewährung von Familienergänzungszuschlägen hätten, müssten verfassungsrechtliche Fragen in Bezug auf die Einführung eines Familienergänzungszuschlags oder der Bezugsgröße der Mindestalimentation auch quantitativ im Sinne zulässiger gesetzlicher Typisierungen betrachtet werden. Dies verlange, in wesentlichen Elementen gleich geartete Lebenssachverhalte normativ zusammenzufassen und bekannte Besonderheiten im Tatsächlichen generalisierend zu vernachlässigen. Deshalb müsse der Gesetzgeber als Leitbild der Alimentation einen realitätsgerechten und nicht einen atypischen Fall wählen. Die Alleinverdienerfamilie dürfe daher nicht mehr als Bezugsgröße herangezogen werden, weil dies keine realitätsgerechte Betrachtung ermögliche. Ferner dürften auch die Familienergänzungszuschläge – zum einen aufgrund der geringen Anzahl der Anspruchsinhaberinnen und -inhaber, zum anderen, weil es geboten sei, soziale Komponenten beim Abstandsgebot auszublenden – nicht bei der Berechnung des Abstandsgebotes berücksichtigt werden. Soweit man die Familienergänzungszuschläge allerdings berücksichtige, müssten aus Gründen der Konsistenz auch Familienzuschläge und Jahressonderzahlungen berücksichtigt werden, da diese eine verringernde Wirkung mit Blick auf die Familienergänzungszuschläge zeitigten. Überdies sei ein Vergleich der Abstände zwischen den Einstiegsämtern in der Besoldungsordnung A mit den Festgehältern der Besoldungsgruppen R3 und R5 nicht sachgerecht. Weiter dürften bei der Überprüfung der verfassungskonformen Alimentation im Rahmen der ersten drei vom Bundesverfassungsgericht hierfür entwickelten Parameter aufgrund der strukturellen Umstellung des Besoldungsmodells von der Allein- auf die Mehrverdienerfamilie keine Staffelprüfungen mehr angestellt werden, da Staffelprüfungen nur der Einbeziehung oder Bereinigung statistischer Ausreißer bei einheitlicher Bezugsgröße dienten. Ferner dürfen nach den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Maßstäben keine Spitzausrechnungen etwa durch Einbeziehung konkreter Jahressonderzahlungen angestellt werden. Die deshalb allein auf lineare Besoldungserhöhungen ausgerichtete Betrachtungsweise zeige, dass der eine unzulässige Abkopplung von den jeweiligen Vergleichsgrößen anzeigende Schwellenwert unterschritten sei. Im Übrigen sei auch unter Zugrundelegung einer vierköpfigen Alleinverdienerbeamtenfamilie das Mindestabstandsgebot gewahrt. Bei der Ermittlung des der Alimentation der niedrigsten Besoldungsgruppe gegenüberzustellenden realitätsgerechten Grundsicherungsniveaus müsse hinsichtlich des Bedarfs für Heizkosten dabei ein 95%-Perzentil-Wert gebildet werden. Auch die Bundesagentur für Arbeit habe einen solchen Wert für Kosten der Unterkunft und Heizung gebildet, den der Beklagte zu 1.) im Rahmen der Gesetzgebung berücksichtigt habe. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe habe ein solches Vorgehen als zulässig erachtet (Urteil vom 18. März 2025 – 12 K 4318/23 –, juris Rn. 66). Es sei unerfindlich, weshalb das Bundesverfassungsgericht dies für die Ermittlung realitätsgerechter Heizkosten nicht getan habe. Dabei dürfe der Heizkostenspiegel nicht, und insbesondere nicht der dort genannte höchste Wert, als Maßgabe für die Ermittlung des realitätsgerechten Bedarfs herangezogen werden. Schließlich dringe ein Vergleich zur Richterbesoldung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht durch, da die jeweils dort geltenden wesentlichen Unterschiede nicht berücksichtigt würden. In der Abwägung müssten die hervorragenden Leistungen im Bereich der Beamtenversorgung gerade im Vergleich zur gesetzlichen Rente berücksichtigt werden. Diese stellten neben der im Vergleich zur privaten Wirtschaft und den Verhältnissen im EU-Ausland hohen Berufs- bzw. Arbeitsplatzsicherheit ein hohes Gut dar. Die zwischenzeitlich durch Beschlüsse ruhend gestellten Verfahren der Kläger zu 3.) – Aktenzeichen 12 A 128/23 –, zu 7.) – Aktenzeichen 12 A 95/23 –, zu 10.) – Aktenzeichen 12 A 37/23 – und zu 12.) – Aktenzeichen 12 A 87/23 – hat der Berichterstatter mit der Verfügung vom 22. August 2025 wiederaufgenommen. Die Kammer hat Auskünfte der Bundesagentur für Arbeit (Regionaldirektion Nord) zu Bedarfen für Unterkünfte und sonstigen Bedarfe von Partner-Bedarfsgemeinschaften mit zwei Kindern in Schleswig-Holstein eingeholt. Ferner hat die Kammer Auskünfte vom Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein zur Besoldungsentwicklung in Schleswig-Holstein seit 1985, zu Bedarfen für Bildung und Teilhabe sowie zur im Jahr 2007 weitgehend eingestellten Sonderzahlung (sog. Weihnachtsgeld) erhalten. Überdies hat die Kammer Auskünfte vom Statistischen Bundesamtes zum Personalstand im öffentlichen Dienst, zur Entwicklung der Tarifverdienste seit 1979, zur Entwicklung der Nominallöhne nach Bundesländern seit 1979 und seit 2007, zur Entwicklung des Verbraucherpreisindex seit 1995 und zu Verdiensten nach Branchen eingeholt. Die Kammer hat weiter Auskünfte des Statistischen Amtes für Hamburg und Schleswig-Holstein zu den Ergebnissen der Verdiensterhebung im Jahr 2022 eingeholt. Eine Verdienststrukturerhebung für das Jahr 2022 hat die Kammer auf Anfrage weder vom Statistischen Bundesamt noch vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein erhalten. Die Kammer hat darüber hinaus vom Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. eine Auswertung der Beamtenbeiträge hinsichtlich der privaten Krankenversicherung und Pflegeversicherung im Jahr 2022 eingeholt. Die Kammer hat den Beteiligten zur Vorbereitung des Termins zur mündlichen Verhandlung mögliche sich aus den Unterlagen ergebende Schlussfolgerungen vorab zur Stellungnahme übersandt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten inklusive der elektronischen Beiakten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. II. A.) Die im Tenor zu 1.) vorgenommenen Abtrennungen hinsichtlich der Klagen gegen den Beklagten zu 2.) beruhen auf § 93 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (in der Fassung vom 19. März 1991 [BGBl. I S. 686], zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 [BGBl. 2024 I Nr. 328] – VwGO). B.) Die Verfahren im Hinblick auf die Besoldung der Klägerinnen und Kläger im Jahr 2022 gemäß 100 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 und Satz 2 Alt. 1 GG in Verbindung mit § 13 Nr. 11, § 80 Abs. 1 BVerfGG sind auszusetzen, da die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Wege der konkreten Normenkontrolle darüber eingeholt werden muss, ob die im Tenor bezeichneten Gesetze im dort genannten Umfang mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar sind. Die in Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, Satz 2 Alt. 1 GG in Verbindung mit § 13 Nr. 11, § 80 Abs. 1, Abs. 2 BVerfGG festgelegten Voraussetzungen für eine solche Vorlage sind erfüllt. I.) Die im Tenor zu 2.) genannten Vorschriften stellen einen tauglichen Vorlagegegenstand im Sinne des Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, Satz 2 Alt. 1 GG in Verbindung mit § 80 Abs. 1 und 2 BVerfGG dar. Gegenstand eines konkreten Normkontrollverfahrens sind grundsätzlich nur Landesgesetze im formellen Sinne (sog. Parlamentsgesetze; vgl. die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und hierzu grundlegend BVerfG, Urteil vom 20. März 1952 – 1 BvL 12/51 –, Rn. 21 – 53). Die im Tenor bezeichneten besoldungsrechtlichen Regelungen stellen solche formellen Landesgesetze dar. II.) Die verfassungsrechtliche Beurteilung der im Tenor bezeichneten Gesetze ist für den hiesigen Rechtsstreit entscheidungserheblich. Dies begründet sich gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG daraus, dass es für die Entscheidung der Kammer auf die Vereinbarkeit dieser Normen mit Art. 33 Abs. 5 GG ankommt. Denn die Klagen sind zulässig (1.)). Die übrigen Voraussetzungen der Begründetheit der Klagen sind erfüllt (2.)). Es kommt daher ausschließlich darauf an, ob die im Tenor benannten Vorschriften verfassungswidrig sind (3.)). 1.) Die Klagen sind zulässig. a.) Die Klagen sind als allgemeine Feststellungsklagen nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Die Frage der Amtsangemessenheit der besoldungsrechtlichen Bestandteile der Alimentation ist im Wege von Feststellungsklagen nach § 43 Abs. 1 VwGO zu klären (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16. Juli 2025 – 2 BvR 1719/23 –, Rn. 5 f.; BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 – 2 C 51.08 –, juris Rn. 15). b.) Die Klägerinnen und Kläger weisen aufgrund ihres offenkundigen wirtschaftlichen Interesses zudem das erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO auf. Dies gilt auch im Hinblick auf die rechtzeitige Geltendmachung des Anspruchs auf verfassungsgemäße Alimentation gegenüber dem Dienstherrn (vgl. allgemein hierzu BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2011 – 2 C 40.10 –, juris Rn. 6 m. w. N.), sofern man dieses Erfordernis überhaupt als Frage des hinreichenden Feststellungsinteresses einordnete (so etwa OVG Weimar, Urteil vom 23. August 2016 – 2 KO 333/14 –, juris Rn. 30; VG Berlin, Beschluss vom 25. Oktober 2021 – 7 K 456.20 –, juris Rn. 22; i. E. offen gelassen OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. April 2017 – 5 LC 76/17 –, juris Rn. 49; als materielle Anspruchsvoraussetzung begreifend dagegen OVG Schleswig, Beschluss vom 23. März 2021 – 2 LB 93/18 –, juris Rn. 61 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 30. November 2023 – 26 K 251.16 –, juris Rn. 25; siehe hierzu Punkt 2.) a.)). c.) Überdies haben die Kläger jeweils das gemäß § 54 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes (in der Fassung vom 17. Juni 2008 [BGBl. I S. 1010], zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 [BGBl. 2023 I Nr. 389] – BeamtStG) ggf. in Verbindung mit § 71 Deutsches Richtergesetz (in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 [BGBl. I S. 713], zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 22. Oktober 2024 [BGBl. 2024 I Nr. 320] – DRiG) erforderliche Vorverfahren entsprechend der §§ 68 ff. VwGO ordnungsgemäß durchgeführt. Insbesondere war der Beklagte zu 2.) gemäß § 54 Abs. 3 Satz 2 und 3 BeamtStG in Verbindung mit § 119 Abs. 1 Hs. 1, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 2, § 27 Abs. 4, des Allgemeines Landesverwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (in der Fassung vom 2. Juni 1992 [GVOBl. 1992 S. 243], zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. Juni 2025 [GVOBl. 2025 Nr. 76] – LVwG), § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 Landesverordnung zur Errichtung des Dienstleistungszentrums Personal des Landes Schleswig-Holstein (vom 12. März 2009 [GVOBl. 2009 S. 90], zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 8. September 2020 [GVOBl. 2020 S. 516] – ErrichtungsVO DLZP) zuständig für Entscheidungen über die Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation sowie die Feststellung einer amtsunangemessenen Alimentation. Der Beklagte zu 2.) ist gemäß § 54 Abs. 3 Satz 2 und 3 BeamtStG in Verbindung mit § 119 Abs. 1 Hs. 1, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 2, § 27 Abs. 4 LVwG, § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 ErrichtungsVO DLZP zuständig für die Festsetzung und Anweisung beamtenrechtlicher und entsprechender Leistungen an die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger und Anspruchsinhaberinnen und Anspruchsinhaber von Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld des Landes Schleswig-Holstein (Nr. 1) und sonstige Entscheidungen über Leistungen im Sinne der vorgenannten Nummer (Nr. 5). Aufgrund des offenen Wortlautes der Vorschriften der ErrichtungsVO DLZP umfasst die sachliche Zuständigkeit des Beklagten zu 2.) abweichend von § 54 Abs. 3 Satz 1 BeamstStG auch die Entscheidungsbefugnis über Widersprüche. Ungeachtet dessen ließ sich der Beklagte zu 1.) durch Vortrag und Antragstellung mit seinem Schriftsatz vom 10. Oktober 2025 auf die Klagen ein, ohne Mängel hinsichtlich der fehlerhaften oder gar fehlenden Durchführung von Vorverfahren zu rügen (vgl. zur Fallgruppe der Entbehrlichkeit des Vorverfahrens BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2019 – 2 C 50.16 –, juris Rn. 30; Urteil vom 30. Oktober 2013 – 2 C 23.12 –, juris Rn. 38). Der Zulässigkeit der Klage des Klägers zu 1.) steht nicht entgegen, dass er seine Klage nach gebotener sachdienlicher Auslegung gemäß § 86 Abs. 3, § 88 VwGO zunächst als Untätigkeitsklage in unzulässiger Weise verfrüht (vgl. § 75 Satz 2 VwGO) erhoben hat, indem er seine Klage am selben Tag wie seinen Widerspruch am 8. Februar 2023 gegen den ablehnenden Bescheid vom 3. Februar 2023 beim Beklagten zu 2.) erhob. Nachdem der Beklagte zu 2.) den zurückweisenden Widerspruchsbescheid mit Datum vom 3. Mai 2023 – und damit innerhalb der Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO – erlassen hatte, konnte der Kläger diesen in sein rechtshängiges Klagverfahren einbeziehen (vgl. Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16 Aufl. 2022, § 75 Rn. 15) und seine Klage als Versagungsgegenklage fortsetzen. d.) Die Klagen sind allesamt fristgerecht im Sinne des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 54 Abs. 2 BeamtStG, § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung, §§ 187 ff. Bürgerliches Gesetzbuch erhoben worden. Dies gilt nach § 222 Abs. 2 ZPO (in Verbindung mit § 193 BGB) auch für die am Montag, den 17. Februar 2025, erhobene Klage des Klägers zu 6.) nach Zustellung des Widerspruchsbescheides gemäß § 149 Abs. 1 LVwG am 15. Januar 2025, da das Fristende im Sinne von § 188 Abs. 2 BGB auf Samstag, den 15. Februar 2025, fiel und sich deshalb auf den nächsten Werktag, mithin den 17. Februar 2025, verschob. e.) Die Feststellungsklage ist nach dem Allgemeinen Rechtsträgerprinzip gegen den richtigen Beklagten – namentlich den Beklagten zu 1.) – gerichtet worden. Die Zuständigkeit für die Besoldung der Landesbeamtinnen und -beamten, der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie der Richterinnen und Richter liegt in der Hand der Landesgesetzgeber (im Folgenden: Besoldungsgesetzgeber). Nur diese sind imstande, ein verfassungskonformes Alimentationsniveau aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen. Im Falle eines verfassungswidrigen Alimentationsdefizits ist es Sache der Landesgesetzgeber, dieses durch ein Landesbesoldungsgesetz zu beheben (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 – 2 C 52.07 –, juris Rn. 33). Denn seit der sog. Föderalismusreform ist es Sache der Besoldungsgesetzgeber, eine verfassungswidrig zu niedrige Alimentation zu beseitigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 – 2 C 52.07 –, juris Rn. 30). Dass ursprünglich – teilweise ausschließlich, siehe die Klageschriften des Klägers zu 5.), der Klägerin zu 8.), des Klägers zu 9.), der Klägerin zu 11.) sowie der Kläger zu 13.) bis 16.), – der Beklagte zu 2.) als Landebehörde im Rahmen von Anfechtungsklagen (§ 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO) gerichtet auf Aufhebung der ablehnenden Bescheide in Bezug auf die gestellten Anträge auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation beklagt worden ist, steht der Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht entgegen. Zum einen war im Rahmen der gebotenen sachdienlichen Auslegung der Klaganträge gemäß § 86 Abs. 3, § 88 VwGO von Vornherein klar, dass die Kläger neben der Suspendierung der einer höheren Alimentation entgegenstehenden Bescheide des Beklagten zu 2.) auch eine Feststellungsklage gerichtet auf Feststellung einer amtsunangemessenen Alimentation im Jahr 2022 erheben wollten. Die Kammer hat die Klägerinnen und Kläger mit ihrer Verfügung vom 26. August 2025 auf das Erfordernis einer Feststellungsklage hingewiesen. Für eine alleinstehende Anfechtungsklage fehlt es den Klägerinnen und Klägern in diesen Konstellationen am erforderlichen Rechtschutzbedürfnis, da die bloße Aufhebung der entgegenstehenden Entscheidungen des Beklagten zu 2.) das originäre Rechtschutzziel der Klägerinnen und Kläger nicht erreichen kann und Letzteren keinen rechtlichen Vorteil brächte. Ein Anfechtungsurteil – auch nach Durchführung eines konkreten Normenkontrollverfahrens gemäß § 100 Abs. 1 GG – gilt nur zwischen den Beteiligten. Selbst nach gerichtlicher Aufhebung seiner Entscheidungen müsste der Beklagte zu 2.) deshalb die weiterhin für das Jahr 2022 geltenden Besoldungsvorschriften noch anwenden und die Alimentation an Letzteren bemessen. Mit anderen Worten kann der Beklagte zu 2.) als Landesbehörde die Gesetze nicht anpassen. Erst eine Änderung der Besoldungsgesetzgebung bezogen auf das Jahr 2022 nach einer gegen den Beklagten zu 1.) erfolgenden, ebenfalls nur zwischen ihm und den jeweiligen Klägerinnen und Klägern Wirkung entfaltenden gerichtlichen Feststellung einer verfassungswidrigen Unteralimentation – in Zusammenspiel mit der Aufhebung der einer ggf. amtsangemessenen Alimentation entgegenstehenden Entscheidungen des Beklagten zu 2.) – kann zum Erreichen des hiesigen Rechtschutzziels führen. Auch waren die Klagen nicht als Versagungsgegenklagen zu verstehen, da die Kammer schon wegen § 3 Abs. 1 SHBesG keine Besoldung zusprechen kann, die in den hinreichend bestimmt gefassten Besoldungsvorschriften nicht geregelt ist. Zum anderen haben sowohl die ursprünglichen Beteiligten – Klägerinnen, Kläger und Beklagter zu 2.) – als auch der Beklagte zu 1.) – Letzterer telefonisch (vgl. Telefonvermerk vom 25. August 2025) – dieser Klagänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO ausdrücklich zugestimmt. Das Passivrubrum ist demgemäß geändert worden. 2.) Die Begründetheit der Klagen und damit die Entscheidung der Kammer hängt einzig von der verfassungsrechtlichen Bewertung der im Tenor bezeichneten landesgesetzlichen Besoldungsvorschriften ab. a.) Die Klägerinnen und Kläger genügten im streitgegenständlichen Zeitraum dem Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung des Feststellungsanspruchs, das hier als materielle Anspruchsvoraussetzung eingeordnet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2019 – 2 C 50.16 –, juris Rn. 33). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedürfen Ansprüche, deren Festsetzung und Zahlung sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, einer vorherigen Geltendmachung (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2017 – 2 C 60.16 –, juris Rn. 21; Urteil vom 26. Juli 2012 – 2 C 29.11 –, juris Rn. 27). Der Beamte muss kundtun, wenn er sich mit der gesetzlich vorgesehenen Alimentation nicht zufriedengeben will (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2011 – 2 C 40.10 –, juris Rn. 7), und dies zeitnah. Er muss den Einwand der unzureichenden Alimentation in dem Haushaltsjahr geltend machen, für das er eine höhere Besoldung oder Versorgung begehrt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2010 – 2 C 33.09 –, juris Rn. 9). So liegt es in den Fällen der Klägerinnen und Kläger. Alle haben im streitgegenständlichen Besoldungsjahr 2022 einen Antrag auf amtsangemessene Alimentation gestellt und hierin zum Ausdruck gebracht, dass sie die Alimentation für amtsunangemessen und damit verfassungswidrig erachten. b.) Die genannten landesgesetzlichen Bestimmungen bilden die entscheidungserhebliche Grundlage der Besoldung der Klägerinnen und Kläger im streitgegenständlichen Jahr 2022. Verstoßen diese Vorschriften gegen Art. 33 Abs. 5 GG und sind deshalb gemäß § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 78 Satz 1 Alt. 2 BVerfGG für nichtig zu erklären, wäre den Klagen stattzugeben. Anderenfalls wären die Klagen abzuweisen, da in diesem Fall keine Feststellungsansprüche bestünden. Sonstige Gründe, aus denen die Klagen Erfolg haben könnten oder abzuweisen wären, sind nicht gegeben. Insbesondere sind die hier einschlägigen, die Besoldung maßgeblich bestimmenden Vorschriften des Landesrechts klar und bestimmt gefasst und keiner – vom Gesetzeswortlaut und insbesondere von den in den Vorschriften und den dazugehörigen Anlagen genannten Zahlen abweichenden – Auslegung zugänglich. Wegen der Regelung des § 3 Abs. 1 SHBesG kann die Kammer keine Besoldung zusprechen, die nicht in einem Gesetz geregelt ist; eine verfassungskonforme Auslegung der einzelnen, die Höhe der Besoldung abschließend regelnden Bestimmungen des Vorlagegegenstandes kommt daher nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 – 2 C 56.16, u. a. –, juris Rn. 27). 3.) Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Alimentation von Beamtinnen und Beamten in den Besoldungsgruppen A6 bis A16 sowie von Richterinnen, Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten in den Besoldungsgruppen R1, R2, R2Z, R3 und R5 im Land Schleswig-Holstein im Jahr 2022 nach den im Tenor zu 2.) bezeichneten Vorschriften evident verfassungswidrig zur niedrig bemessen war. Zur Überzeugung der Kammer ist das aus Art. 33 Abs. 5 GG entspringende Alimentationsprinzip für die hier zur Prüfung gestellten Besoldungsgruppen verletzt. Die Verfassungswidrigkeit der Alimentation von Ämtern der Besoldungsgruppen A6 bis A11 folgt zur Überzeugung der Kammer schon daraus, dass die jeweilige Jahresnettoalimentation gemessen an der Bezugsgröße einer vierköpfigen Alleinverdienerfamilie den verfassungsrechtlich geforderten Mindestabstand in Höhe von 15% zum Grundsicherungsniveau (berechnet anhand einer vierköpfigen Grundsicherung empfangenden Familie) unterschreitet (siehe hierzu Punkt 3.) b.) aa.) (4.)). Für die Besoldungsgruppen A11 – für Letztgenannte Besoldungsgruppe insoweit ungeachtet zum oben gefundenen Ergebnis – bis A16 sowie die Alimentation aller hier streitbefangenen Ämter der Besoldungsordnung R gilt vorliegend aufgrund der Beeinträchtigung von drei der fünf vom Bundesverfassungsgericht zugunsten der Prüfung einer verfassungskonformen Alimentation bzw. der Einhaltung des Alimentationsprinzips entwickelten volkswirtschaftlichen Parameter – hier die Parameter 1, 2 und 4 (siehe hierzu die Punkte 3.) b.) aa.) (1.) bis (4.)) – die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation, die weder im Rahmen einer Gesamtabwägung entkräftet werden kann (siehe hierzu Punkt 3.) b.) bb.)), noch die sie begründenden Beeinträchtigungen des Alimentationsprinzips ausnahmsweise gerechtfertigt sind (siehe hierzu Punkt 3.) b.) cc.)). a.) Der verfassungsrechtliche Maßstab an dem die Rechtsgrundlagen für die Besoldung der Beamtinnen und Beamten zu messen sind, ist das in Art. 33 Abs. 5 GG niedergelegte Alimentationsprinzip. Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums. Daneben begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (ständige Rechtsprechung, BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 – , Rn. 91 ff. m. w. N.; Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 21 ff. m. w. N.). Das von verschiedenen Determinanten geprägte Alimentationsprinzip ist wegen seines grundlegenden und strukturprägenden Charakters ein zu beachtender – nicht nur zu berücksichtigender – Grundsatz des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 22; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 – 2 C 56.16 –, juris Rn. 31; Leisner-Egensperger, Das System der Beamtenbesoldung: Verfassungsrechtliche Strukturen und aktuelle Perspektiven, in: NVwZ 2019, S. 427 ff.). Es verpflichtet den Dienstherrn, Beamte sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 23). Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 23; Jerxsen, Besoldungsfragen vor dem Bundesverfassungsgericht, in: Scheffczyk/Wolter, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Band 4, 2016, S. 345). Beamte müssen insgesamt über ein Nettoeinkommen verfügen, das ihre rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet sowie ihnen und ihrer Familie über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus eine ihrem Amt angemessene Lebensführung ermöglicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 6/17 –, Rn. 26). Die prägenden Strukturmerkmale des Berufsbeamtentums stehen nicht unverbunden nebeneinander, sondern sind eng aufeinander bezogen (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 24 m. w. N. auch zu den weiteren Pflichten und Prinzipien im Rahmen der Beziehung von Dienstherrn und Beamten, etwa der Treue- und Fürsorgepflicht). Die Besoldung stellt in diesem Zusammenhang kein Entgelt für bestimmte Dienstleistungen dar. Sie ist vielmehr ein „Korrelat“ des Dienstherrn für die mit der Berufung in das Richter- und Beamtenverhältnis verbundene Pflicht, unter Einsatz der ganzen Persönlichkeit – grundsätzlich auf Lebenszeit – die volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen und gemäß den jeweiligen Anforderungen die Dienstpflichten nach Kräften zu erfüllen (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 24 m. w. N.). Die Gewährleistung einer rechtlich und wirtschaftlich gesicherten Position, zu der die individuelle Garantie einer amtsangemessenen Besoldung und Versorgung durch das Alimentationsprinzip und die Möglichkeit ihrer gerichtlichen Durchsetzung wesentlich beitragen, bildet die Voraussetzung und innere Rechtfertigung für die lebenslange Treuepflicht sowie das Streikverbot, während diese umgekehrt eine gerichtliche Kontrolle der Alimentation erfordern; diese Strukturprinzipien sind untrennbar miteinander verbunden (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 – , Rn. 24 m. w. N.). Im Rahmen seiner Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentation hat der Gesetzgeber auch die Attraktivität der Dienstverhältnisse von Richtern und Staatsanwälten für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 – , Rn. 25 m. w. N.). Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 25 m. w. N.). Der Besoldungsgesetzgeber genießt einen weiten Entscheidungsspielraum hinsichtlich Struktur und Höhe der Besoldung. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung; diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferbarer Betrag, zu entnehmen (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 26 m. w. N.). Insofern stellt die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines „amtsangemessenen“ Unterhalts lediglich eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar. Innerhalb des ihm zukommenden Entscheidungsspielraums muss der demokratisch-legitimierte Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen und widerstreitende Interessen und konfligierende verfassungsrechtliche Wertungen in Ausgleich bringen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 26 f. m. w. N.). Das Alimentationsprinzip weist damit eine deutliche Normprägung – wenn auch keine einfach-gesetzliche Determination – auf (vgl. auch Leisner-Egensperger, Das System der Beamtenbesoldung: Verfassungsrechtliche Strukturen und aktuelle Perspektiven, in: NVwZ 2019, S. 427). Die vom Besoldungsgesetzgeber jeweils gewählte einfach-gesetzliche Lösung – hinsichtlich Struktur und Höhe der Alimentation – unterliegt der (verwaltungs-)gerichtlichen Kontrolle, die aufgrund des weiten gesetzgeberischen Entscheidungsspielraums auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 26 f. m. w. N.). Gerichtlich wird daher nicht überprüft, ob der Besoldungsgesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste oder vernünftigste Lösung gewählt hat. Vielmehr ist im Rahmen des Alimentationsprinzips nur zu prüfen, ob die Bezüge der Beamtinnen, Beamten, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie der Richterinnen und Richter evident unzureichend sind. Ob dies der Fall ist, muss grundsätzlich anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 27 m. w. N.). Das Bundesverfassungsgericht hat zur Konkretisierung und Operationalisierung der verfassungsrechtlichen Forderung des Alimentationsprinzips nach einer angemessenen Besoldung ein Drei-Stufen-Modell entwickelt. Im Allgemeinen sind dabei auf der ersten Prüfungsstufe fünf volkswirtschaftliche Parameter maßgeblich, die es erlauben, einen durch Zahlenwerte konkretisierten Orientierungsrahmen zu ermitteln, um das Alimentationsniveau vergleichend einzuordnen; diesen fünf Parametern kommt indizielle Wirkung bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentationsniveaus zu (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09, u. a. –, Rn. 97; Beschlüsse vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 28, Rn. 30, Rn. 85 und vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09 u. a. –, Rn. 76; siehe hierzu sogleich Punkt aa.)). Die Heranziehung dieser volkswirtschaftlichen Parameter dient vor allem der Rationalisierung der verfassungsrechtlichen Prüfung, darf aber nicht dahin missverstanden werden, dass sich die Höhe der amtsangemessenen Besoldung unter Rückgriff auf statistische Daten exakt berechnen ließe. Mit der Heranziehung dieser Parameter kann es schon deshalb grundsätzlich nicht sein Bewenden haben, weil sich der Inhalt des Alimentationsprinzips nicht allein nach volkswirtschaftlichen Kriterien bemisst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 28). Grundsätzlich strukturiert und bereitet die erste Prüfungsstufe die auf der zweiten Prüfungsstufe gebotene Gesamtabwägung aller alimentationsrelevanten Aspekte vor, ersetzt sie aber nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 28; Leisner-Egensperger, Das System der Beamtenbesoldung: Verfassungsrechtliche Strukturen und aktuelle Perspektiven, in: NVwZ 2019, S. 426; siehe hierzu sogleich Punkt bb.)). Sofern die durch die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe vorstrukturierte verfassungsrechtliche Gesamtschau auf der zweiten Prüfungsstufe ergibt, dass die als unzureichend angegriffene Alimentation grundsätzlich als verfassungswidrige Unteralimentation einzustufen ist, muss in einem letzten Schritt beurteilt werden, ob dies im Ausnahmefall durch kollidierende verfassungsrechtliche Wertentscheidungen gerechtfertigt sein kann (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 98; siehe hierzu sogleich Punkt cc.)). Neben der materiellen Prüfungsebene sind auch formelle Prozeduralisierungsanforderungen an eine verfassungskonforme Alimentationsgesetzgebung gestellt, die sich im Wesentlichen auf Begründungspflichten erstrecken (siehe hierzu gleich Punkt dd.)). aa.) Die auf erster Prüfungsstufe aus dem Alimentationsprinzip ableitbaren und volkswirtschaftlich nachvollziehbaren Parameter (als Vergleichsgrößen) sind erstens eine deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung der Tariflöhne im öffentlichen Dienst (Parameter 1), zweitens eine deutliche Differenz zwischen der Besoldung zum Nominallohnindex (Parameter 2), drittens eine deutliche Differenz zwischen der Besoldung zum Verbraucherpreisindex (Parameter 3), viertens ein systeminterner Besoldungsvergleich (Parameter 4) und fünftens ein Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder (Parameter 5). (1.) Der Gesetzgeber muss den für die Bemessung der amtsangemessenen Alimentation relevanten Kriterien sowohl bei strukturellen Neuausrichtungen im Besoldungsrecht als auch bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldung über die Jahre hinweg Rechnung tragen (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 29 m. w. N.). Ebenso wenig wie die exakte Höhe der amtsangemessenen Besoldung lässt sich dabei der Zeitpunkt, zu dem diese als gerade noch amtsangemessen anzusehen ist, unmittelbar der Verfassung entnehmen. Ob der Gesetzgeber seiner Pflicht zur Anpassung der Alimentation an die allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse bei der Fortschreibung der Besoldungshöhe nachkommt, zeigt sich vielmehr erst anhand einer Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung einerseits mit verschiedenen Vergleichsgrößen andererseits über einen aussagekräftigen Zeitraum hinweg. (2.) Die hierbei regelmäßig heranzuziehenden Schwellenwerte, bei deren Überschreitung eine erkennbare Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung oder -höhe und der Vergleichsgröße vorliegt, haben lediglich Orientierungscharakter (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 30 m. w. N.). Sie sollen vor allem Indizien für eine Unteralimentation identifizieren. Vor diesem Hintergrund haben die Erstellung der Indices und die Berechnung der Parameter möglichst einfachen und klaren Regeln zu folgen. Eine „Spitzausrechnung“, bei der insbesondere alle Veränderungen der Besoldung, aber auch der Tariflöhne minutiös abgebildet werden, würde der ersten Prüfungsstufe eine vermeintliche Objektivität zumessen, die ihr gerade nicht zukommt. Die Parameter sind weder dazu bestimmt noch geeignet, aus ihnen mit mathematischer Exaktheit eine Aussage darüber abzuleiten, welcher Betrag für eine verfassungsmäßige Besoldung erforderlich ist. Ein solches Verständnis würde die methodische Zielrichtung der Besoldungsrechtsprechung des Senats verkennen. (3.) Im Ausgangspunkt genügt es daher, die von den Besoldungsgesetzgebern im Regelfall für alle Besoldungsgruppen gleichermaßen vorgenommenen linearen Anpassungen der Bezüge um einen bestimmten Prozentwert zu erfassen. Es stellt die Aussagekraft der Parameter auch nicht in Frage, wenn unterjährige Besoldungsanpassungen dabei so behandelt werden, als seien sie zu Jahresbeginn erfolgt. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass sich der Zeitpunkt der Besoldungsanpassung darauf auswirkt, was den Beamtinnen, Beamten, Richterinnen, Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten in einem Besoldungsjahr zur Deckung ihres Lebensbedarfs tatsächlich zur Verfügung steht. Einer ungleich aufwendigere „Spitzausrechnung“ bedarf es jedenfalls dann nicht, wenn die jeweiligen Schwellenwerte ohnehin überschritten werden. Wenn diese bei einer für die Entscheidung erheblichen Zahl von Parametern knapp unterschritten werden oder Besonderheiten der (Besoldungs-)Entwicklung im Raum stehen, kann jedoch Anlass bestehen, diesen Umständen im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 31 m. w. N.). Aus dem gleichen Grund sind auch sonstige Besoldungsveränderungen wie namentlich Veränderungen der besonderen Bezügebestandteile (Sonderzahlungen, Urlaubsgeld) sowie nichtlineare Besoldungserhöhungen durch Sockelbeträge oder Einmalzahlungen für die hier angewandten Parameter nur dann bereits auf der ersten Prüfungsstufe zu berücksichtigen, wenn von vornherein feststeht, dass sie einen erheblichen Einfluss auf die Besoldungsentwicklung haben können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 31 m. w. N.). Die notwendige Typisierung legt es schließlich nahe, bei nichtlinearen Besoldungsveränderungen den in die Berechnung des Besoldungsindex einzustellenden Prozentwert einheitlich anhand der höchsten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 31 m. w. N.) zu ermitteln. (4.) Entsprechendes gilt auch für die Ermittlung der Vergleichsgrößen: So erfasst der durch das Statistische Bundesamt ermittelte Tariflohnindex (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 32 m. w. N.) allein lineare Tariferhöhungen; Sockelbeträge, Einmalzahlungen sowie Veränderungen der Sonderzahlungen bleiben ebenso außen vor wie der Zeitpunkt der Tariferhöhung. Auch bei der Gegenüberstellung des bruttolohnbasierten Nominallohnindex mit der Veränderung der Bruttobesoldung sind Verzerrungen infolge der Steuerprogression oder der Belastung mit Sozialabgaben nicht auszuschließen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 32 m. w. N.). Wie bei der Ermittlung der Besoldungsentwicklung geht es auch hier nicht um die exakte Berechnung der Tariflohnentwicklung, sondern um Orientierungswerte für die erforderliche Gesamtabwägung. Einer „genaueren“ Berechnung stehen auch praktische Schwierigkeiten entgegen. Wollte man beispielsweise die Veränderungen der Sonderzahlungen beim Übergang vom Bundesangestelltentarif (BAT) zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) abbilden, deren Bemessungsgrundlagen sich seither je nach Entgeltgruppe unterscheiden, müsste der zu prüfenden Besoldungsgruppe eine konkrete Tarifentgeltgruppe als Vergleichsmaßstab zugeordnet werden. Eine solche drängt sich bei den Besoldungsordnungen R und W nicht auf. Aber auch für die Besoldungsordnung A kann nicht ohne Weiteres von einem Gleichlauf der Besoldungs- und Tarifentgeltgruppen ausgegangen werden, unter anderem weil für bestimmte Tarifbeschäftigte gesonderte Entgeltordnungen einschlägig sind (z. B. für Ärzte, Krankenpfleger sowie den Schul- und Erziehungsdienst). Gravierenden Verzerrungen, welche die Aussagekraft eines Vergleichs nachhaltig erschüttern würden, kann im Rahmen der Gesamtbetrachtung Rechnung getragen werden. (a.) Eine Abkopplung der Entwicklung der Besoldung von der Entwicklung der Tariflöhne sowie dem Nominallohn- und Verbraucherpreisindex (Parameter 1 – 3) wird hinreichend deutlich sichtbar, wenn der Unterschied in einem Betrachtungszeitraum von 15 Jahren ausgehend vom verfahrensgegenständlichen Kalenderjahr mindestens 5% des Indexwertes der erhöhten Besoldung beträgt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 36, Rn. 38, Rn. 41). Ergänzend ist gegebenenfalls für einen weiteren gleichlangen Zeitraum, der auch den Zeitraum der fünf Jahre vor Beginn des 15-jährigen Betrachtungszeitraums abdeckt und sich mit diesem Zeitraum überlappt, eine Vergleichsberechnung durchzuführen (sog. Staffelprüfung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 36). Im Vergleich mit der Besoldungsentwicklung in Bund und Ländern (Parameter 5) ist eine Abweichung nach unten zum Durchschnitt der jährlichen Bruttobezüge der jeweiligen Besoldungsgruppe um 10% im gleichen Zeitraum erheblich (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 83). (aa.) Bezugsrahmen des Parameters 1 sind zunächst die Einkommen der Arbeitnehmer mit vergleichbarer Ausbildung und Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes, mithin der Tarifbeschäftigten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 35 m. w. N.). Dem Einkommensniveau dieser privatrechtlich beschäftigten Arbeitnehmer kommt eine besondere Bedeutung für die Bestimmung der Wertigkeit des Amtes und damit der Angemessenheit der Besoldung zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 – , Rn. 35 m. w. N.), zumal die Tarifabschlüsse im öffentlichen Dienst ein gewichtiges Indiz für die Entwicklung sowohl der (sonstigen) allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse sowie des allgemeinen Lebensstandards einerseits als auch der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Landes oder des Bundes andererseits sind. Zwar ist der Besoldungsgesetzgeber – auch angesichts der grundsätzlichen Unterschiede zwischen der Tarifentlohnung und der Beamtenbesoldung – von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, bei Anpassungen der Bezüge eine strikte Parallelität zu den Tarifergebnissen des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 – , Rn. 35 m. w. N.). Er darf die Tarifergebnisse bei der Festsetzung der Beamtenbesoldung aber nicht in einer über die Unterschiedlichkeit der Entlohnungssysteme hinausgehenden Weise außer Betracht lassen. Wird bei einer Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung der Tarifergebnisse im öffentlichen Dienst eine Abkopplung der Bezüge der Amtsträger hinreichend deutlich sichtbar, steht dies im Widerspruch zur Orientierungsfunktion der Tarifergebnisse (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 – , Rn. 35 m. w. N.). (bb.) Bezugspunkt des Parameters 2 ist die Verpflichtung zur Anpassung der Besoldung an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 38 m. w. N.). Diese Verpflichtung erfordert, dass die Besoldung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte zu der Einkommenssituation und -entwicklung der Gesamtbevölkerung in Bezug gesetzt wird (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 – , Rn. 38 m. w. N.). Zur Orientierung eignet sich insoweit der Nominallohnindex, der ein allgemein anerkannter Indikator für die Einkommens- und Wohlstandsentwicklung der abhängig Beschäftigten in Deutschland ist. Dieser Index misst die Veränderung des durchschnittlichen Bruttomonatsverdienstes inklusive Sonderzahlungen der vollzeit-, teilzeit- und geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer. Er ist weitgehend repräsentativ für die Verdienstentwicklung und bildet sie transparent, exakt, zeitnah und in regelmäßigen Zeitabständen ab (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 38 m. w. N.). (cc.) Bezugsrahmen des Parameters 3 ist die gesetzgeberische Pflicht zur Gewährleistung eines über die Befriedigung der Grundbedürfnisse der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte hinausgehenden, dem jeweiligen Amt angemessenen Lebensunterhalts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 40 m. w. N.). Das Alimentationsprinzip verlangt – parallel zu der Konstellation eines familiär bedingten Unterhaltsbedarfs (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 40 m. w. N.) - , durch eine entsprechende Bemessung der Bezüge zu verhindern, dass das Gehalt infolge eines Anstiegs der allgemeinen Lebenshaltungskosten aufgezehrt wird und den Beamtinnen, Beamten, Richterinnen, Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten infolge des Kaufkraftverlustes die Möglichkeit genommen wird, den ihnen zukommenden Lebenszuschnitt zu wahren. Zur Ermittlung der wirtschaftlichen Situation der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte ist der Entwicklung seines Einkommens die allgemeine Preisentwicklung anhand des Verbraucherpreisindex gegenüberzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 40 m. w. N.). (dd.) Grundlage des Parameters 5 ist ein Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und der anderen Länder (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 80 m. w. N.). Durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) hat der Gesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung und Versorgung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte auf die Länder (zurück-)übertragen. Der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) hindert den Besoldungsgesetzgeber zwar grundsätzlich nicht, eigenständige Regelungen zu treffen und dabei den unterschiedlichen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 80 m. w. N.). Gleichwohl ist eine unbegrenzte Auseinanderentwicklung der Bezüge im Bund und in den Ländern durch die infolge der Neuordnung der Kompetenzverteilung im Grundgesetz eröffnete Befugnis zum Erlass jeweils eigener Besoldungsregelungen nicht gedeckt. Art. 33 Abs. 5 GG setzt der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers insoweit Grenzen, ohne ein besoldungsrechtliches Homogenitätsgebot zu postulieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 80 m. w. N.). Die Alimentation muss es Beamtinnen, Beamten, Richterinnen, Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten ermöglichen, sich ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf zu widmen und in rechtlicher wie wirtschaftlicher Sicherheit und Unabhängigkeit zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben beizutragen. Sie dient damit nicht allein dem Lebensunterhalt, sondern hat – angesichts der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit – zugleich eine qualitätssichernde Funktion und muss hinreichend attraktiv für entsprechend qualifizierte Kräfte bleiben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 81 m. w. N.). Dabei ist vor allem die Besoldung in den anderen Ländern und im Bund zu berücksichtigen. Denn die Attraktivität eines Amtes bemisst sich – gerade angesichts einer erfahrungsgemäß erhöhten Flexibilität von Berufseinsteigern – auch nach der Höhe der Bezüge im Vergleich der Länder und des Bundes. Eine Verengung des Blicks ausschließlich auf die wirtschaftliche und finanzielle Situation des betreffenden Landes verlöre aus dem Auge, dass im föderalen System des Grundgesetzes die optimale Erledigung der eigenen Aufgaben bei gleichzeitig begrenzten personellen Ressourcen durch den Wettbewerb mit anderen Dienstherren bestimmt wird. Insoweit ist neben dem ebenfalls bundesweiten Vergleich mit der Privatwirtschaft der Vergleich mit den Konditionen des Staatsdienstes und der Besoldung im Dienst des Bundes und anderer Länder aussagekräftig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 81 m. w. N.). Maßgeblich sind die Durchschnittswerte der jährlichen Bruttobezüge (einschließlich allgemein gewährter Stellenzulagen und Sonderzuwendungen) in den vergleichbaren Besoldungsgruppen aller Länder und (soweit dort vorhanden) des Bundes, die zu jeweils gleichen Anteilen in die Berechnung einfließen. Weil der fünfte Parameter anzeigen soll, wie weit sich die den Beamtinnen, Beamten, Richterinnen, Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten tatsächlich gewährten Bezüge auseinanderentwickelt haben, wird seine Bedeutung nicht dadurch geschmälert, dass die Höhe anderer Besoldungen ebenfalls verfassungsrechtlichen Zweifeln ausgesetzt ist. Allerdings sind solche Besoldungen aus dem Vergleich ausgeschlossen, deren Verfassungswidrigkeit durch das Bundesverfassungsgericht bereits festgestellt worden ist. Einer inzidenten Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der zum Vergleich herangezogenen Besoldungen bedarf es nicht. Wegen der jeweils spezifischen Aussagekraft sind sowohl das arithmetische Mittel als auch der Median als Bezugspunkt heranzuziehen (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 – , Rn. 82). (b.) Der Parameter 4 beinhaltet einen systeminternen Besoldungsvergleich. Die Amtsangemessenheit der Alimentation einer Beamtengruppe bestimmt sich auch durch ihr Verhältnis zur Besoldung anderer Beamtengruppen (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09, u. a. –, Rn. 110; Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 43). Durch die Anknüpfung der Alimentation an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien wie den Dienstrang soll sichergestellt werden, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind. Gleichzeitig kommt darin zum Ausdruck, dass jedem Amt eine Wertigkeit immanent ist, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss. Die Wertigkeit wird insbesondere durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt. Die „amts“-angemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung. Die Organisation der öffentlichen Verwaltung stellt darauf ab, dass in den höher besoldeten Ämtern die für den Dienstherrn wertvolleren Leistungen erbracht werden. Deshalb muss im Hinblick auf das Leistungs- und das Laufbahnprinzip mit der organisationsrechtlichen Gliederung der Ämter eine Staffelung der Gehälter einhergehen. Vergleiche sind dabei nicht nur – vertikal – innerhalb einer Besoldungsordnung, sondern gerade auch – horizontal – zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen geboten. Amtsangemessene Gehälter sind auf dieser Grundlage so zu bemessen, dass sie der jeweiligen Beamtengruppe eine Lebenshaltung ermöglicht, die der Bedeutung ihres jeweiligen Amtes entspricht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 43). Das Ergebnis des systeminternen Besoldungsvergleichs kann in zweifacher Hinsicht indizielle Bedeutung dafür haben, dass die Besoldung hinter den Vorgaben des Alimentationsprinzips zurückbleibt. Im ersten Fall (Parameter 4a) ergibt sich die indizielle Bedeutung aus dem Umstand, dass es infolge unterschiedlich hoher linearer oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen zu einer deutlichen Verringerung der Abstände zwischen zwei zu vergleichenden Besoldungsgruppen kommt. Diese Schwelle ist nicht erst dann überschritten, wenn die Abstände ganz oder im Wesentlichen eingeebnet werden. Das wäre mit dem Abstandsgebot als eigenständigem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums unvereinbar. Ein im Rahmen der Gesamtabwägung zu gewichtendes Indiz für eine unzureichende Alimentation liegt vielmehr bereits dann vor, wenn die Abstände um mindestens 10% in den zurückliegenden fünf Jahren abgeschmolzen wurden (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 45 m. w. N.). Im zweiten Fall (Parameter 4b) folgt die indizielle Bedeutung aus der Missachtung des gebotenen Mindestabstands zum Grundsicherungsniveau in der untersten Besoldungsgruppe (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 46). Beim Mindestabstandsgebot handelt es sich – wie beim Abstandsgebot – um einen eigenständigen, aus dem Alimentationsprinzip abgeleiteten Grundsatz. Hiernach muss bei der Bemessung der Besoldung der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung, die als staatliche Sozialleistung den Lebensunterhalt von Arbeitsuchenden und ihren Familien sicherstellt, und dem Unterhalt, der erwerbstätigen Beamten und Richtern geschuldet ist, hinreichend deutlich werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09 –, Rn. 93 f.). Dieser Mindestabstand wird unterschritten, wenn die Nettoalimentation (unter Berücksichtigung der familienbezogenen Bezügebestandteile und des Kindergelds) um weniger als 15% über dem Grundsicherungsniveau liegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09 –, Rn. 93 f.; Beschluss vom 24. November 1998 – 2 BvL 26/91 –, Rn. 57). Dabei bildete im Jahr 2020 noch die vierköpfige Alleinverdienerfamilie eine aus der bisherigen Besoldungspraxis abgeleitete Bezugsgröße, aber nicht das Leitbild der Beamtenbesoldung (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 47 m. w. N.). Wird bei der zur Prüfung gestellten Besoldungsgruppe der Mindestabstand zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht eingehalten, liegt allein hierin eine Verletzung des Alimentationsprinzips (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 48; VGH Kassel, Beschluss vom 27. Januar 2022 – 1 A 863/18 – , juris Rn. 96; VG Berlin, Beschluss vom 30. November 2023 – 26 K 251.16 –, juris Rn. 47 m. w. N.; vgl. auch Schwan, Die indizielle Bedeutung der Mindestbesoldung zur Prüfung einer verfassungswidrig ausgestalteten Alimentation in der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, in: ZBR 2022, S. 156 f.; Stuttmann, Zeitenwende – Die Bestimmung der Minimalbesoldung nach dem BVerfG, in: NVwZ 2015, S. 1013). Insoweit wird das Stufenmodell modifiziert. Eine solche Unterschreitung kann für die jeweils betroffene Besoldungsgruppe nicht gerechtfertigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 – , Rn. 48; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 – 2 C 56.16 u. a. –, juris Rn. 144 ff.; VGH Kassel, Beschluss vom 27. Januar 2022 – 1 A 863/18 –, juris Rn. 212). Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Alimentation einer höheren Besoldungsgruppe, bei der das Mindestabstandsgebot selbst gewahrt ist, lässt sich eine solche Schlussfolgerung nicht ohne Weiteres ziehen. Ein Verstoß gegen das Mindestabstandsgebot betrifft aber insofern das gesamte Besoldungsgefüge, als sich der vom Gesetzgeber selbst gesetzte Ausgangspunkt für die Besoldungsstaffelung als fehlerhaft erweist. Das für das Verhältnis zwischen den Besoldungsgruppen geltende Abstandsgebot zwingt den Gesetzgeber dazu, bei der Ausgestaltung der Besoldung ein Gesamtkonzept zu verfolgen, das die Besoldungsgruppen und Besoldungsordnungen zueinander in Verhältnis setzt und abhängig voneinander aufbaut. Erweist sich die Grundlage dieses Gesamtkonzepts als verfassungswidrig, weil für die unterste(n) Besoldungsgruppe(n) die Anforderungen des Mindestabstandsgebots missachtet wurden, wird der Ausgangspunkt für die darauf aufbauende Stufung in Frage gestellt. Der Besoldungsgesetzgeber ist danach gehalten, eine neue konsistente Besoldungssystematik mit einem anderen Ausgangspunkt zu bestimmen (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 – , Rn. 48). Allerdings hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum, wie er bei der Festsetzung der Bezüge den Anforderungen des Gebotes eines Mindestabstands zum Grundsicherungsniveau Rechnung trägt. Es besteht insbesondere keine Verpflichtung, die Grundbesoldung so zu bemessen, dass Beamte und Richter ihre Familie als Alleinverdiener unterhalten können. Vielmehr steht es dem Besoldungsgesetzgeber frei, etwa durch höhere Familienzuschläge bereits für das erste und zweite Kind stärker als bisher die Besoldung von den tatsächlichen Lebensverhältnissen abhängig zu machen. Daneben kann der Besoldungsgesetzgeber den Mindestabstand durch Veränderungen im Beihilferecht gewährleisten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 – , Rn. 47 ff. m. w. N.). Ob eine zur Behebung eines Verstoßes gegen das Mindestabstandsgebot erforderliche Neustrukturierung des Besoldungsgefüges zu einer Erhöhung der Grundgehaltssätze einer höheren Besoldungsgruppe führt, lässt sich daher nicht mit der für die Annahme eines Verfassungsverstoßes erforderlichen Gewissheit feststellen. Die Wahrscheinlichkeit hierfür ist umso größer, je näher die zur Prüfung gestellte Besoldungsgruppe selbst an der Grenze zur Mindestbesoldung liegt. Je deutlicher der Verstoß ausfällt und je mehr Besoldungsgruppen hinter dem Mindestabstandsgebot zurückbleiben, desto eher ist damit zu rechnen, dass es zu einer spürbaren Anhebung des gesamten Besoldungsniveaus kommen muss, um die gebotenen Abstände zwischen den Besoldungsgruppen wahren zu können. Die Verletzung des Mindestabstandsgebots bei einer niedrigeren Besoldungsgruppe ist daher (nur) ein Indiz für die unzureichende Ausgestaltung der höheren Besoldungsgruppe, das mit dem ihm nach den Umständen des Falles zukommenden Gewicht in die Gesamtabwägung einzustellen ist (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 – , Rn. 49). bb.) Auf der zweiten Prüfungsstufe sind die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe mit den weiteren alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung zusammenzuführen (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 – , Rn. 84). Sind mindestens drei Parameter der ersten Prüfungsstufe erfüllt, besteht die Vermutung einer der angemessenen Beteiligung an der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des Lebensstandards nicht genügenden und damit verfassungswidrigen Unteralimentation. Die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation kann im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Feststellungen der ersten Prüfungsstufe, insbesondere das Ausmaß der Über- oder Unterschreitung der Schwellenwerte, sowohl widerlegt als auch erhärtet werden. Sind ein oder zwei Parameter erfüllt, müssen die Ergebnisse der ersten Stufe, insbesondere das Maß der Über- beziehungsweise Unterschreitung der Parameter, zusammen mit den auf der zweiten Stufe ausgewerteten alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen der Gesamtabwägung eingehend gewürdigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 81, Rn. 85; Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09, u. a. –, Rn. 116; Beschluss vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09 –, Rn. 99). Zu diesen weiteren Kriterien zählen das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und Beanspruchung, insbesondere die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerber, die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Beamten, Entwicklungen im Bereich der Beihilfe und der Versorgung sowie der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09, u. a. –, Rn. 116 ff.; Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 86 ff.; Beschluss vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09 –, Rn. 99 ff.). cc.) Ergibt die Gesamtbetrachtung der zweiten Prüfungsstufe, dass die als unzureichend angegriffene Alimentation grundsätzlich als verfassungswidrige Unteralimentation einzustufen ist, bedarf es auf einer dritten Stufe der Prüfung, ob dies im Ausnahmefall verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation ist Teil der mit den hergebrachten Grundsätzen verbundenen institutionellen Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG. Soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, ist er entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen. Verfassungsrang hat das Verbot der Neuverschuldung in Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG. Der in Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG angelegten Vorwirkung des Verbots der strukturellen Nettokreditaufnahme hat der Haushaltsgesetzgeber auch bei der Anpassung der Bezüge der Richter und Staatsanwälte Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09, u. a. –, Rn. 125 ff.; Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 92 ff.; Beschluss vom 23. Mai 2017 – 2 BvR 883/14 –, Rn. 9). In einem weiteren, eigenständigen Prüfungsschritt ist die Wahrung des relativen Normbestandsschutzes in den Blick zu nehmen. Jenseits des verfassungsrechtlich gebotenen Mindestmaßes, wie es sich aufgrund der Gesamtschau ergibt, genießt die Alimentation einen relativen Normbestandsschutz. Der Gesetzgeber darf hier Kürzungen oder andere Einschnitte in die Bezüge vornehmen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Zu solchen systemimmanenten Gründen können finanzielle Erwägungen zwar hinzutreten; das Bemühen, Ausgaben zu sparen, kann aber nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Besoldung angesehen werden, soweit sie nicht als Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts dem in Art. 109 Abs. 3 GG verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung dient (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 95). dd.) Die Festlegung der Besoldungshöhe durch den Gesetzgeber ist schließlich an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen geknüpft. Diese treten als „zweite Säule“ des Alimentationsprinzips neben seine auf eine Evidenzkontrolle beschränkte materielle Dimension und dienen seiner Flankierung, Absicherung und Verstärkung (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 – , Rn. 96 m. w. N.). Eine Einschränkung dahingehend, dass eine unzureichende Begründung nur dann zur Verfassungswidrigkeit des Gesetzes führt, wenn sich zuvor Anhaltspunkte für eine Verletzung des absoluten oder relativen Alimentationsschutzes ergeben haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2018 – 2 C 20.16 –, juris Rn. 19), würde die Ausgleichsfunktion der prozeduralen Anforderungen, den weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers durch eine Verpflichtung zur Selbstvergewisserung zu kanalisieren (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 – , Rn. 96 m. w. N.), unterlaufen. Für den Besoldungsgesetzgeber folgen aus dem Prozeduralisierungsgebot in erster Linie Begründungspflichten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 97 m. w. N.). Zwar schuldet der Gesetzgeber nach überkommener Auffassung von Verfassungs wegen grundsätzlich nur ein wirksames Gesetz. Da aber das grundrechtsgleiche Recht auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation keine quantifizierbaren Vorgaben im Sinne einer exakten Besoldungshöhe liefert, bedarf es prozeduraler Sicherungen, damit die verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive des Art. 33 Abs. 5 GG auch tatsächlich eingehalten wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 – , Rn. 97 m. w. N.). Der Gesetzgeber ist deshalb gehalten, bereits im Gesetzgebungsverfahren die Fortschreibung der Besoldungshöhe zu begründen. Die Ermittlung und Abwägung der berücksichtigten und berücksichtigungsfähigen Bestimmungsfaktoren für den verfassungsrechtlich gebotenen Umfang der Anpassung der Besoldung müssen sich in einer entsprechenden Darlegung und Begründung des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren niederschlagen (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09, u. a. –, Rn. 130; Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 – , 97 m. w. N.). Eine bloße Begründbarkeit genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Prozeduralisierung. Der mit der Ausgleichsfunktion der Prozeduralisierung angestrebte Rationalisierungsgewinn kann – auch mit Blick auf die Ermöglichung von Rechtsschutz – effektiv nur erreicht werden, wenn die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen vorab erfolgen und dann in der Gesetzesbegründung dokumentiert werden. Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 97 m. w. N.; siehe dort auch zu hier nicht betroffenen Abweichungen von diesem Grundsatz). b.) Gemessen an diesen Maßstäben stellt sich die Alimentation aller hier von den Klägerinnen und Klägern zur Prüfung gestellten Besoldungsgruppen im Jahr 2022 zur Überzeugung der Kammer auf der ersten Prüfungsstufe als evident unzureichend dar (siehe hierzu Punkt 3.) b.) aa.)). Dieser im Rahmen der zweiten Prüfungsstufe in die Gesamtabwägung eingestellte Befund wird für einige Besoldungsgruppen noch erhärtet und im Übrigen nicht entkräftet (siehe hierzu Punkt 3.) b.) bb.)) Die Beeinträchtigungen sind auch nicht ausnahmsweise verfassungsrechtlich gerechtfertigt (siehe hierzu Punkt 3.) b.) cc.)). aa.) Auf erster Prüfungsstufe stellt sich die Alimentation im Jahr 2022 aller hier zur Prüfung gestellten Besoldungsgruppen zur Überzeugung der Kammer als evident unzureichend dar. Hinsichtlich der von der Klägerin zu 4.) und den Klägern zu 6.) bis 16.) zur Prüfung gestellten Besoldungsgruppen A11 bis A16 sowie R1 bis R3 und R5 gilt aufgrund der Beeinträchtigung von drei von fünf das Alimentationsprinzip prägenden volkswirtschaftlichen Parametern – namentlich die Parameter 1, 2 und 4a – die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation (siehe hierzu die Punkte 3.) b.) aa.) (1.) bis (3.)). Die Parameter 3 und 5 sind nach den auf Grundlage der der Kammer für den Zeitraum von 2002 bis einschließlich 2022 vorliegenden Daten zum Verbraucherpreisindex des Bundes sowie dem öffentlich zugänglichen Daten zur Besoldung in Bund und Ländern (ÖffentlicherDienst.info, Beamte: Bund und Länder, abrufbar unter: https://oeffentlicher-dienst.info/beamte/; zuletzt abgerufen: 11. November 2025) erfolgten Berechnungen nicht erfüllt. Der Vergleich der Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung des Verbraucherpreisindex im Land Schleswig-Holstein kann die Kammer nicht anstellen, da erst seit dem Jahr 2015 Erhebungen zum Verbraucherpreisindex in Schleswig-Holstein erfolgt sind. Von einer Darstellung des Vergleiches der Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung der herangezogenen Entwicklung des Verbraucherpreisindex des Bundes sieht die Kammer ab, da sie den Vergleich nicht als repräsentativ erachtet, um durchgreifende Rückschlüsse im Hinblick auf die Besoldungsentwicklung in Schleswig-Holstein zu ziehen. Der von der Kammer dennoch angestellte Vergleich blieb unergiebig. Der Vergleich der schleswig-holsteinischen Besoldung mit den bundesweit gewährten Besoldungen wird deshalb erst im Rahmen der Gesamtabwägung dargestellt. Die Alimentation von Ämtern der Besoldungsgruppen A6 bis A11 stellt sich im Jahr 2022 überdies eigenständig als verfassungsrechtlich unzureichend dar, da diese das Mindestabstandsgebot verletzen (Parameter 4b; siehe hierzu Punkt 3.) b.) aa.) (4.)). (1.) Parameter 1 ist in Bezug auf die Besoldungsgruppen A6, A11 bis A16 sowie hinsichtlich aller hier zur Prüfung gestellten Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung R erfüllt. Denn bei der Besoldungsentwicklung dieser Besoldungsgruppen wird eine Abkopplung zur Entwicklung der Tariflöhne Im Rahmen der angestellten Staffelprüfung für den Zeitraum von 2002 bis 2017 hinreichend deutlich. Denn in diesem Zeitraum überschreitet die Differenz der Tariflohnentwicklung mindestens 5% des Indexwertes der erhöhten Besoldung der vorgenannten Besoldungsgruppen (siehe hierzu Punkt (b.)), wohingegen im allgemein zu prüfenden Fünfzehnjahreszeitraum – hier: 2007 bis 2022 – eine entsprechende Abkopplung nicht hinreichend deutlich zutage tritt (siehe hierzu Punkt (a.)). (a.) Im allgemein zu überprüfenden Fünfzehnjahreszeitraum, der hier die Jahre 2007 bis einschließlich 2022 umfasst, beträgt die Differenz der Tariflohnentwicklung lediglich 0,07% des Indexwertes der in allen Besoldungsgruppen erhöhten Besoldung. Denn die Grundgehälter aller Besoldungsgruppen sind um 34,79% durch lineare Besoldungsanpassungen erhöht worden, während die Tariflöhne nach den Tarifrunden linear um 35,17% gestiegen sind. (aa.) Für die Besoldungsentwicklung wurden gemäß den oben dargestellten bundesverfassungsgerichtlich entwickelten Maßstäben unterjährige lineare Erhöhungen der Grundgehälter als von Beginn des jeweiligen Jahres an geltend einbezogen. Außer Betracht geblieben sind Sockelbeträge und Mindestbeträge, da diese aufgrund ihres eher seltenen Vorkommens und ihrer jeweils nur geringen Höhe keine Auswirkungen auf die Berechnung zeitigen. Das Jahr 2007 stellt dabei das Indexjahr dar. (bb.) Ab 2007 wurden die Grundgehälter zum 1. Januar 2008 gemäß Art. 1 des Gesetzes Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes (vom 5. Dezember 2006 [GVOBl. 2006 S. 270]) um 2,9%, zum 1. März 2009 gemäß Art. 1 Nr. 2 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes und des Beamtenversorgungsgesetzes (vom 25. April 2009 [GVOBl. 2009 S. 201], berichtigt durch Bekanntmachung des Finanzministeriums über die Höhe der Besoldung [GVOBl. 2009 S. 314] – BVAnpG 2009/2010) in Verbindung mit Anlage 1 SHBesG (in der Fassung der Bekanntmachung des Finanzministeriums über die Höhe der Besoldung vom 29. April 2009 [GVOBl. 2009 S. 205]) um 3,0%, zum 1. März 2010 gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 BVAnpG 2009/2010 um 1,2%, zum 1. April 2011 gemäß Art. 1 Nr. 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes und des Beamtenversorgungsgesetzes (vom 16. Juni 2011 [GVOBl. 2011 S. 188] – BVAnpG 2011/2012) um 1,5%, zum 1. Januar 2012 gemäß Art. 2 Abs. 1 BVAnpG 2011/2012 um 1,7%, zum 1. Juli 2013 gemäß Art. 1 Nr. 3.1 des Gesetzes zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung in Schleswig-Holstein sowie Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften (vom 25. Juni 2013 [GVOBl. 2013 S. 275] – BVAnpG 2013/2014) um 2,45%, zum 1. Oktober 2014 gemäß Art. 2 Nr. 3.1 BVAnpG 2015/2016 um 2,75%, zum 1. März 2015 gemäß Art. 1 Nr. 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung in Schleswig-Holstein sowie Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften (vom 29. Juni 2015 [GVOBl. 2015 S. 172] – BVAnpG 2015/2016) um 1,9%, zum 1. Mai 2016 gemäß Art. 2 Nr. 2 Abs.1 BVAnpG 2015/2016 um 2,1%, zum 1. Januar 2017 gemäß Art. 1 Nr. 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung in Schleswig-Holstein (vom 28. März 2017 [GVOBl. 2017 S. 199] – BVAnpG 2017/2018) um 1,8%, zum 1. Januar 2018 gemäß Art. 2 Nr. 2 Abs 1 BVAnpG 2017/2018 um 2,35%, zum 1. Januar 2019 gemäß Art. 1 Nr. 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung in Schleswig-Holstein (vom 29. Mai 2019 [GVOBl. 2019 S. 120] – BVAnpG 2019/2020/2021) um 3,01%, zum 1. Januar 2020 gemäß Art. 2 Nr. 2 Abs 1 BVAnpG 2019/2020/2021 um 3,12%, zum 1. Januar 2021 gemäß Art. 3 Nr. 2 Abs 1 BVAnpG 2019/2020/2021 um 1,29%, zum 1. Juni 2021 gemäß Art. 2 Nr. 2 Abs 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Besoldungsstruktur und zur Einführung des Altersgeldes nach versorgungsrechtlichen Vorschriften (vom 8. September 2020 [GVOBl. 2020 S. 516]) um 0,4%, zum 1. Juni 2022 gemäß Art. 1 Nr. 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung in Schleswig-Holstein im Jahr 2022 (vom 27. April 2022 [GVOBl. 2022 S. 526] – BVAnpG 2022) um 0,6% und schließlich zum 1. Dezember 2022 gemäß Art. 2 Nr. 2 Abs. 1 BVAnpG 2022 um 2,8% erhöht. (cc.) Die unter Punkt 3.) b.) aa). (1.) (a.) skizzierten Ergebnisse innerhalb des Vergleichszeitraums von 2007 bis 2022 sollen in der folgenden Tabelle nochmals veranschaulicht werden: Gesetzliche Besoldungserhöhung Indexjahr 2007 = 100 2008 2,90% 102,90 2009 3,00% 105,90 2010 1,20% 107,10 2011 1,50% 108,60 2012 1,70% 110,30 2013 2,45% 112,75 2014 2,75% 115,50 2015 1,90% 117,40 2016 2,10% 119,50 2017 1,80% 121,30 2018 2,35% 123,65 2019 3,01% 126,66 2020 3,12% 129,78 2021 1,61% 131,39 2022 3,40% 134,79 Summe: 34,79% 134,79 Soweit der Beklagte zu 1.) einwendet, dass seine Berechnungen einen Rückstand der Besoldungsentwicklung gegenüber der Tariflohnentwicklung von 0,2% ergeben (LT-Drucks. 19/3618, S. 45), steht dies der Berechnung der Kammer nicht entgegen. Zum einen rundet der Beklagte zu 1.) die angesetzten Werte im Rahmen seiner Darstellung nicht auf zwei, sondern auf drei Dezimalstellen. Zum anderen setzt der Beklagte zu 1.) bei der Besoldungsentwicklung in den Jahren 2007 bis 2021 einen generellen Abzug für Sonderzahlungen in Höhe von 5,08% an, der sich der Kammer in seiner Allgemeinheit nicht erschließt. Da die Kürzung des Weihnachtsgeldes 2007 stark unterschiedliche Auswirkungen für die einzelnen Besoldungsgruppen zeitigte (siehe sogleich Punkt 3.) b.) aa.) (1.) (d.)), bedarf es zur Überzeugung der Kammer einer konkreten Betrachtung im Wege der Spitzausrechnung für die jeweilige Besoldungsgruppe. (b.) Die Tariflöhne sind im Äquivalenzzeitraum (2007 bis 2022) um 35,07% gestiegen. (aa.) Zur Ermittlung der Tariflohnentwicklung einbezogen sind unterjährige lineare Lohnerhöhungen, die gemäß den oben dargestellten bundesverfassungsgerichtlich entwickelten Maßstäben als von Beginn des jeweiligen Jahres an gelten. Außer Betracht geblieben sind Sockelbeträge und Mindestbeträge, da diese aufgrund ihres eher seltenen Vorkommens und ihrer jeweils nur geringen Höhe keine Auswirkungen auf die die Berechnung zeitigen. (bb.) Nach den Tarifrunden stiegen die Tariflöhne zum 1. Januar 2008 um 2,9%, zum 1. März 2009 um 3%, zum 1. März 2010 um 1,2%, zum 1. April 2011 um 1,5%, zum 1. Januar 2012 um 1,9%, zum 1. Januar 2013 um 2,65%, zum 1. Januar 2014 um 2,95%, zum 1. März 2015 um 2,1%, zum 1. März 2016 um 2,3% und zum 1. Januar 2017 um 2%, zum 1. Januar 2018 um 2,35%, zum 1. Januar 2019 um 3,01%, zum 1. Januar 2020 um 3,12%, zum 1. Januar 2021 um 1,29%, zum 1. Dezember 2022 um 2,8% (siehe hierzu Öffentlicher Dienst.info, BAT – Bundes-Angestelltentarifvertrag – Archiv; TV-L – Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder – Tarifrunden, abrufbar unter: https://oeffentlicher-dienst.info/bat/bund/; https://oeffentlicher-dienst.info/tv-l/tr/; zuletzt abgerufen: 11. November 2025). (cc.) Die Entwicklung der Tariflohnerhöhungen stellt sich nach den übereinstimmenden, allgemein zugänglichen Erhebungen des Statistischen Bundesamtes und der Internetseite Öffentlicher-Dienst.info sowie den Darstellungen des Beklagten zu 1.) zu den Vergütungs- und Besoldungserhöhungen in den Jahren 2007 bis 2022 wie folgt dar: Erhöhung nach Tarifergebnissen Indexjahr 2007 = 100 2008 2,90% 102,9 2009 3,00% 105,9 2010 1,20% 107,1 2011 1,50% 108,6 2012 1,90% 110,5 2013 2,65% 113,15 2014 2,95% 116,1 2015 2,10% 118,2 2016 2,30% 120,5 2017 2,00% 122,5 2018 2,35% 124,85 2019 3,01% 127,86 2020 3,12% 130,98 2021 1,29% 132,27 2022 2,80% 135,07 Summe 35,07% 135,07 (c.) Vergleicht man die Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst mit der Besoldungsentwicklung, zeigt sich, dass die Tarifentwicklung die Besoldungsentwicklung bei allen Besoldungsgruppen im Zeitraum von 2007 bis 2022 um lediglich 0,07% übersteigt. Die Differenz zwischen der Entwicklung der Tarifeinkommen im öffentlichen Dienst (100 + x) wird in Relation zur Besoldungsentwicklung (100 + y) in Prozent anhand der folgenden Formel ermittelt: X = [(100 + x) / (100 + y)] x 100 - 100 (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 – , Rn. 128 m. w. N.). (d.) Im dem für die Staffelprüfung hier zusätzlich zu betrachtenden Zeitraum von 2002 bis 2017 sind die Grundgehälter der Besoldungsgruppe A6 um 20,56%, der Besoldungsgruppe A7 um 21,99%, der Besoldungsgruppe A8 um 21,80%, der Besoldungsgruppe A9 um 21,63%, der Besoldungsgruppe A10 um 21,43%, der Besoldungsgruppen A11 bis A13 um 18,90%, der Besoldungsgruppen A14 bis A16 sowie die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung R um 18,89% tatsächlich gestiegen (siehe hierzu die tabellarische Darstellung unter Punkt 3.) b.) aa). (1.) (b.) (dd.)). (aa.) Für die tatsächliche Besoldungsentwicklung in diesem Zeitraum hat die Kammer die oben dargestellten Maßstäbe angewendet, wobei hier das Jahr 2002 das Indexjahr darstellt. Neben den linearen Erhöhungen hat die Kammer in die Ermittlungen die Auswirkungen der bis einschließlich 2006 gezahlten Sonderzahlung (sog. Weihnachtsgeld) und ihrer anschließenden Kürzung für die Besoldungsgruppen von A6 bis A10 bzw. ihrer Streichung hinsichtlich aller Besoldungsgruppen oberhalb von A10 eingestellt, da die Verringerung der Sonderzahlung im Rahmen des Verhältnisses der Entwicklung von Besoldung zu den übrigen Vergleichsgrößen erheblich ins Gewicht fällt. Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 1.) darf auch weiterhin eine Staffelprüfung angestellt werden, da sie auch nach der Reform des schleswig-holsteinischen Besoldungssystems im Jahr 2022 dem Zweck eines Bereinigens von statistischen Ausreißern, aber ebenso dem Einbeziehen und Erkennen von erheblichen Veränderungen, genügt. Die bloße Umstellung des Besoldungssystems führt zur Überzeugung der Kammer nicht zu einer Abkehr der Vergleichsweisen hinsichtlich der ersten drei Parameter, da Letztere gerade die Entwicklung dieser Vergleichsgrößen zur Besoldung abbilden sollen und diese Entwicklungen grundsätzlich von der Einführung des Mehrverdienermodells grundsätzlich unbeeinflusst bleiben müssen. (bb.) Die Kammer hat auf die oben für den Zeitraum bis 2017 bereits genannten linearen Besoldungserhöhungen zurückgegriffen. In dem darüber hinaus einzubeziehenden Zeitraum zwischen 2002 und 2007 wurden die Grundgehaltssätze linear gemäß Art. 1 Nr. 6 in Verbindung mit Anhang 1 zu Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (vom 10. September 2003 [BGBl. I S. 1798] – BBVAnpG 2003/2004) um 2,4% für die Besoldungsgruppen A2 bis A11 zum 1. April 2003, für die Übrigen mit Ausnahme der Besoldungsgruppen B10 und B11 zum 1. Juli 2003 angehoben. Die Grundgehaltssätze aller Besoldungsgruppen wurden sowohl zum 1. April 2004 gemäß Art. 2 Nr. 3 in Verbindung mit Anhang 14 zu Art. 2 Nr. 3 BBVAnpG 2003/2004 als auch zum 1. August 2004 gemäß Art. 3 Nr. 2 in Verbindung mit Anhang 27 zu Art. 3 Nr. 2 BBVAnpG 2003/2004 um jeweils 1% erhöht. (cc.) Die Reduzierung bzw. die Streichung der Sonderzahlung stellt – ungeachtet der vorgenannten linearen Besoldungserhöhungen – für die der Besoldungsgruppe A6 eine Kürzung des zwölfmonatigen Grundgehalts in Höhe von 5,13%, für die Besoldungsgruppe A7 in Höhe von 3,71%, für die Besoldungsgruppe A8 in Höhe von 3,79%, für die Besoldungsgruppe A9 in Höhe von 4,07%, für die Besoldungsgruppe A10 in Höhe von 4,27%, für die Besoldungsgruppen A11 bis A13 in Höhe von 6,8% und für die Besoldungsgruppen A14 bis A16 sowie R1 bis R3 und R5 in Höhe von 6,81% dar. In den Jahren 1973 bis 2002 wurden jährliche Sonderzahlungen für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Schleswig-Holstein auf Grundlage von § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 11, § 13 Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung (vom 15. Dezember 1998 [BGBl. I S. 3642] – Bundessonderzahlungsgesetz) teilweise in Verbindung mit Festsetzungen des Bemessungsfaktors anhand von Rundschreiben durch das Bundesministerium des Innern gewährt. Im Jahr 2002 erhielten danach alle Beamtinnen, Beamten, Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte eine Jahressonderzahlung im Dezember in Höhe von 86,31% eines monatlichen Grundgehaltes (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 9. September 2008 – 2 BvL 17/08 –, Rn. 3). Seit 2003 hat der Beklagte zu 1.) die jährlichen Sonderzahlungen erstmals aufgrund der am 16. September 2003 in Kraft getretenen Öffnungsklausel des § 67 Bundesbesoldungsgesetz (in der Fassung des BBVAnpG 2003/2004 [BGBl. I S. 1798] – BBesG) durch ein eigenes Landesgesetz geregelt. Nach § 1, Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3, § 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes über die Gewährung jährlicher Sonderzahlungen (in der Fassung vom 12. November 2003 [GVOBl. 2003 S. 546] – SonderZahlG) erhielten Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A2 bis A6 70%, Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A7 bis A9 67%, Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A10 bis A13 sowie C1 und W1 64% und die übrigen Beamtinnen, Beamte, Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte 60% eines monatlichen Grundgehalts jeweils mit den Dezemberbezügen ausgezahlt. Angleichungen der Bemessungsfaktoren aus § 6 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SonderZahlG erfolgten durch die Runderlasse des Finanzministeriums vom 30. Januar 2004 – VI 403 – 0333.021 (16) – (Amtsbl. SH 2004 S. 172) und vom 19. Oktober 2005 – VI 403 – 0333.021 (18) – (Amtsbl. SH 2005 S. 917) und vom 14. September 2006 – VI 403 – 0333.021 (18) – (Amtsbl. SH 2006 S. 1357). In den Jahren 2004 bis 2006 wurde danach den Beamtinnen und Beamten mit Ämtern der Besoldungsgruppen A2 bis A6 68,62%, Beamtinnen und Beamten mit Ämtern der Besoldungsgruppen A7 bis A9 65,68%, Beamtinnen und Beamten mit Ämtern der Besoldungsgruppen A10 bis A13 sowie C1 und W1 62,74% und den übrigen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen, Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten 58,82% eines monatlichen Grundgehalts jeweils mit den Dezemberbezügen gewährt. Der Landesgesetzgeber veränderte zum Jahr 2007 die in § 6 SonderZahlG 2003 festgelegten Bemessungsgrundlagen. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SonderZahlG (in der Fassung des Art. 4 des Haushaltsstrukturgesetzes zum Haushaltsplan 2007/2008 vom 14. Dezember 2006 [GVOBl. 2007 S. 309], berichtigt am 25. Januar 2007 [GVOBl. 2007 S. 15]) erhalten fortan und bis heute nur noch Beamtinnen und Beamte mit Ämtern der Besoldungsgruppen A2 bis A10 – und im Übrigen keine weiteren – eine (amtsbezogene) Dezemberzahlung in Höhe von 660,00 Euro. Die Kürzung der Sonderzahlung wurde anhand der folgenden Formel berechnet: {1 - [(12 + Endwert Sonderzahlung in Prozent des Grundgehalts) / (12 + Anfangswert Sonderzahlung in Prozent des Grundgehalts)]} x 100 (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015, – 2 BvL 19/09 –, Rn. 121). Die im Jahr 2007 für die Besoldungsgruppen A2 bis A10 gewährten Jahressonderzahlungen in Höhe eines Festbetrages von 660,00 Euro sind mit den Monatsgrundgehältern der jeweiligen Besoldungsgruppe (erste Stufe) aus den für das jeweilige Jahr geltenden Besoldungstabellen ins Verhältnis gesetzt (nach Art. 3 Nr. 2 in Verbindung mit Anhang 27 zu Art. 3 Nr. 2 BBVAnpG 2003/2004, A6: 1.621,17 Euro, A7: 1.692,42 Euro, A8: 1.798,45 Euro, A9: 1.916,09 Euro, A10: 2.064,60 Euro). (dd.) Die unter Punkt 3.) b.) aa). (1.) skizzierten Ergebnisse der Staffelprüfung (2002 bis 2017) sollen in den folgenden Tabellen nochmals veranschaulicht werden. Die tatsächliche Besoldungserhöhung ergibt sich aus der Differenz der durch die Reduzierung der Sonderzahlung entstandenen Besoldungskürzung und der gesetzlichen linearen Besoldungserhöhung. A6 Höhe der Sonderzahlung im Verhältnis monatl. Grundgehalt Kürzung der Besoldung aufgrund der Reduzierung Sonderzahlung Gesetzliche Erhöhung der Besoldung Tatsächliche Besoldungserhöhung Indexjahr 2002 = 100 2003 70,00% -1,27% 2,40% 1,13% 101,13 2004 68,62% -1,38% 2,00% 0,62% 101,75 2005 68,62% 0,00% 0,00% 0,00% 101,75 2006 68,62% 0,00% 0,00% 0,00% 101,75 2007 660 Euro -2,49% 0,00% -2,49% 99,26 2008 660 Euro 0,00% 2,90% 2,90% 102,16 2009 660 Euro 0,00% 3,00% 3,00% 105,16 2010 660 Euro 0,00% 1,20% 1,20% 106,36 2011 660 Euro 0,00% 1,50% 1,50% 107,86 2012 660 Euro 0,00% 1,70% 1,70% 109,56 2013 660 Euro 0,00% 2,45% 2,45% 112,01 2014 660 Euro 0,00% 2,75% 2,75% 114,76 2015 660 Euro 0,00% 1,90% 1,90% 116,66 2016 660 Euro 0,00% 2,10% 2,10% 118,76 2017 660 Euro 0,00% 1,80% 1,80% 120,56 Summe -5,13% 25,70% 20,56% 120,56 A7 Höhe der Sonderzahlung im Verhältnis zu einem monatl. Grundgehalt Kürzung der Besoldung aufgrund der Reduzierung Sonderzahlung Gesetzliche Erhöhung der Besoldung Tatsächliche Besoldungserhöhung Indexjahr 2002 = 100 2003 67,00% -1,50% 2,40% 0,90% 100,90 2004 65,68% -0,10% 2,00% 1,90% 102,79 2005 65,68% 0,00% 0,00% 0,00% 102,79 2006 65,68% 0,00% 0,00% 0,00% 102,79 2007 660 Euro -2,11% 0,00% -2,11% 100,69 2008 660 Euro 0,00% 2,90% 2,90% 103,59 2009 660 Euro 0,00% 3,00% 3,00% 106,59 2010 660 Euro 0,00% 1,20% 1,20% 107,79 2011 660 Euro 0,00% 1,50% 1,50% 109,29 2012 660 Euro 0,00% 1,70% 1,70% 110,99 2013 660 Euro 0,00% 2,45% 2,45% 113,44 2014 660 Euro 0,00% 2,75% 2,75% 116,19 2015 660 Euro 0,00% 1,90% 1,90% 118,09 2016 660 Euro 0,00% 2,10% 2,10% 120,19 2017 660 Euro 0,00% 1,80% 1,80% 121,99 Summe -3,71% 25,70% 21,99% 121,99 A8 Höhe der Sonderzahlung im Verhältnis zu einem monatl. Grundgehalt Kürzung der Besoldung aufgrund der Reduzierung Sonderzahlung Gesetzliche Erhöhung der Besoldung Tatsächliche Besoldungserhöhung Indexjahr 2002 = 100 2003 67,00% -1,50% 2,40% 0,90% 100,90 2004 65,68% -0,10% 2,00% 1,90% 102,79 2005 65,68% 0,00% 0,00% 0,00% 102,79 2006 65,68% 0,00% 0,00% 0,00% 102,79 2007 660 Euro -2,29% 0,00% -2,19% 100,50 2008 660 Euro 0,00% 2,90% 2,90% 103,40 2009 660 Euro 0,00% 3,00% 3,00% 106,40 2010 660 Euro 0,00% 1,20% 1,20% 107,60 2011 660 Euro 0,00% 1,50% 1,50% 109,10 2012 660 Euro 0,00% 1,70% 1,70% 110,80 2013 660 Euro 0,00% 2,45% 2,45% 113,25 2014 660 Euro 0,00% 2,75% 2,75% 116,00 2015 660 Euro 0,00% 1,90% 1,90% 117,90 2016 660 Euro 0,00% 2,10% 2,10% 120,00 2017 660 Euro 0,00% 1,80% 1,80% 121,80 Summe -3,90% 25,70% 21,80% 121,80 A9 Höhe der Sonderzahlung im Verhältnis zu einem monatl. Grundgehalt Kürzung der Besoldung aufgrund der Reduzierung Sonderzahlung Gesetzliche Erhöhung der Besoldung Tatsächliche Besoldungserhöhung Indexjahr 2002 = 100 2003 67,00% -1,50% 2,40% 0,90% 100,90 2004 65,68% -0,10% 2,00% 1,90% 102,79 2005 65,68% 0,00% 0,00% 0,00% 102,79 2006 65,68% 0,00% 0,00% 0,00% 102,79 2007 660 Euro -2,47% 0,00% -2,47% 100,33 2008 660 Euro 0,00% 2,90% 2,90% 103,23 2009 660 Euro 0,00% 3,00% 3,00% 106,23 2010 660 Euro 0,00% 1,20% 1,20% 107,43 2011 660 Euro 0,00% 1,50% 1,50% 108,93 2012 660 Euro 0,00% 1,70% 1,70% 110,63 2013 660 Euro 0,00% 2,45% 2,45% 113,08 2014 660 Euro 0,00% 2,75% 2,75% 115,83 2015 660 Euro 0,00% 1,90% 1,90% 117,73 2016 660 Euro 0,00% 2,10% 2,10% 119,83 2017 660 Euro 0,00% 1,80% 1,80% 121,63 Summe -4,07% 21,34% 21,63% 121,63 A10 Höhe der Sonderzahlung im Verhältnis zu einem monatl. Grundgehalt Kürzung der Besoldung aufgrund der Reduzierung Sonderzahlung Gesetzliche Erhöhung der Besoldung Tatsächliche Besoldungserhöhung Indexjahr 2002 = 100 2003 64,00% -1,73% 2,40% 0,67% 100,67 2004 62,74% -0,10% 2,00% 1,90% 102,57 2005 62,74% 0,00% 0,00% 0,00% 102,57 2006 62,74% 0,00% 0,00% 0,00% 102,57 2007 660 Euro -2,44% 0,00% -2,44% 100,13 2008 660 Euro 0,00% 2,90% 2,90% 103,03 2009 660 Euro 0,00% 3,00% 3,00% 106,03 2010 660 Euro 0,00% 1,20% 1,20% 107,23 2011 660 Euro 0,00% 1,50% 1,50% 108,73 2012 660 Euro 0,00% 1,70% 1,70% 110,43 2013 660 Euro 0,00% 2,45% 2,45% 112,88 2014 660 Euro 0,00% 2,75% 2,75% 115,63 2015 660 Euro 0,00% 1,90% 1,90% 117,53 2016 660 Euro 0,00% 2,10% 2,10% 119,63 2017 660 Euro 0,00% 1,80% 1,80% 121,43 Summe -4,27% 25,70% 21,43% 121,43 A11 – A13 Höhe der Sonderzahlung im Verhältnis zu einem monatl. Grundgehalt Kürzung der Besoldung aufgrund der Reduzierung Sonderzahlung Gesetzliche Erhöhung der Besoldung Tatsächliche Besoldungserhöhung Indexjahr 2002 = 100 2003 64,00% -1,73% 2,40% 0,67% 100,67 2004 62,74% -0,10% 2,00% 1,90% 102,57 2005 62,74% 0,00% 0,00% 0,00% 102,57 2006 62,74% 0,00% 0,00% 0,00% 102,57 2007 0 Euro -4,97% 0,00% -4,97% 97,60 2008 0 Euro 0,00% 2,90% 2,90% 100,50 2009 0 Euro 0,00% 3,00% 3,00% 103,50 2010 0 Euro 0,00% 1,20% 1,20% 104,70 2011 0 Euro 0,00% 1,50% 1,50% 106,20 2012 0 Euro 0,00% 1,70% 1,70% 107,90 2013 0 Euro 0,00% 2,45% 2,45% 110,35 2014 0 Euro 0,00% 2,75% 2,75% 113,10 2015 0 Euro 0,00% 1,90% 1,90% 115,00 2016 0 Euro 0,00% 2,10% 2,10% 117,10 2017 0 Euro 0,00% 1,80% 1,80% 118,90 Summe -6,80% 25,70% 18,90% 118,90 A14 – A16 und Bes.-Ord. R Höhe der Sonderzahlung im Verhältnis zu einem monatl. Grundgehalt Kürzung der Besoldung aufgrund der Reduzierung Sonderzahlung Gesetzliche Erhöhung der Besoldung Tatsächliche Besoldungserhöhung Indexjahr 2002 = 100 2003 60,00% -2,05% 2,40% 0,35% 100,35 2004 58,82% -0,09% 2,00% 1,91% 102,26 2005 58,82% 0,00% 0,00% 0,00% 102,26 2006 58,82% 0,00% 0,00% 0,00% 102,26 2007 0 Euro -4,67% 0,00% -4,67% 97,59 2008 0 Euro 0,00% 2,90% 2,90% 100,49 2009 0 Euro 0,00% 3,00% 3,00% 103,49 2010 0 Euro 0,00% 1,20% 1,20% 104,69 2011 0 Euro 0,00% 1,50% 1,50% 106,19 2012 0 Euro 0,00% 1,70% 1,70% 107,89 2013 0 Euro 0,00% 2,45% 2,45% 110,34 2014 0 Euro 0,00% 2,75% 2,75% 113,09 2015 0 Euro 0,00% 1,90% 1,90% 114,99 2016 0 Euro 0,00% 2,10% 2,10% 117,09 2017 0 Euro 0,00% 1,80% 1,80% 118,89 Summe -6,81% 25,70% 18,89% 118,89 (e.) Die Tariflöhne sind im Äquivalenzzeitraum (2002 bis 2017) um 26,90% gestiegen. (aa.) Die Kammer hat die Tariflohnentwicklung nach den oben dargestellten Maßstäben ermittelt. Ausdrücklich nicht in die Berechnung eingestellt hat die Kammer Jahressonderzahlungen für Tariflohnbeschäftigte, wie beispielsweise das sog. Weihnachtsgeld, da die unterschiedlichen Entgeltgruppen aufgrund der mannigfaltigen Tätigkeiten nicht ohne Weiteres den Besoldungsgruppen gegenübergestellt werden können. Aber selbst wenn man die Besoldungsgruppen – entsprechend den Darstellungen des Beklagten zu 1.) in Anlage 1 zum LT-Umdruck 18/5162 – gegenüberstellte und die Jahressonderzahlungen einbezöge, würde dies die sogleich dargestellten Differenzen der hinter der Tariflohnentwicklung zurückbleibenden Besoldungsentwicklung in den oberen Besoldungsgruppen A11 bis 16 sowie R1 bis R3 und R5 vergrößern und damit eine stärkere Abkopplung der Besoldung dieser Ämter von der Tariflohnentwicklung offenbaren. Denn in diesen oberen Besoldungsgruppen wird keine äquivalente Sonderzahlung mehr geleistet. Da die Alimentation der darunterliegenden Besoldungsgruppen vorliegend aufgrund des Verstoßes gegen das Mindestabstandsgebot verfassungswidrig ist, kann hier dahinstehen, inwieweit die diesen gegebenenfalls gegenüberzustellenden Tarifentgeltgruppen Lohnkürzungen durch Kürzung des Weihnachtsgeldes hinnehmen mussten. (bb.) Die Kammer hat auf die oben bis 2017 bereits genannten linearen Tariferhöhungen zurückgegriffen. In dem darüber hinaus einzubeziehenden Zeitraum von 2002 bis 2007 stiegen die Tariflöhne zum 1. Januar 2003 (bzw. Bundesangestelltentarife BATI Va und höher zum 1. April 2003) um 2,4%, zum 1. Januar 2004 sowie zum 1. Mai 2004 jeweils um 1%. (cc.) Die Entwicklung der Tariflohnerhöhungen stellt sich nach den übereinstimmenden, allgemein zugänglichen Erhebungen des Statistischen Bundesamtes und der Internetseite Öffentlicher-Dienst.info sowie den Darstellungen des Beklagten zu 1.) zu den Vergütungs- und Besoldungserhöhungen in den Jahren 2002 bis 2017 wie folgt dar: Erhöhung nach Tarifergebnissen Indexjahr 2002 = 100 2003 2,40% 102,40 2004 2,00% 104,40 2005 0,00% 104,40 2006 0,00% 104,40 2007 0,00% 104,40 2008 2,90% 107,30 2009 3,00% 110,30 2010 1,20% 111,50 2011 1,50% 113,00 2012 1,90% 114,90 2013 2,65% 117,55 2014 2,95% 120,50 2015 2,10% 122,60 2016 2,30% 124,90 2017 2,00% 126,90 Summe 26,90% 126,90 (f.) Vergleicht man die Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst mit der Besoldungsentwicklung zeigt sich, dass die Tarifentwicklung die Besoldungsentwicklung bei den Besoldungsgruppen A6, A11 bis A16 sowie bei allen hier zur Prüfung gestellten Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung R im Zeitraum von 2002 bis 2017 schließlich um mehr als 5 % überschritten hat. Nach der oben dargestellten Formel (X = [(100 + x) / (100 + y)] x 100 - 100) übersteigt die Tariflohnentwicklung die Besoldungsentwicklung der jeweiligen Besoldungsgruppen bis zum Jahr 2017 um die folgenden Abstände: A6: 5,25% A7: 4,02% A8: 4,19% A9: 4,33% A10: 4,50% A11 – A13: 6,73% A14 – A16: 6,74% R1 – R3 u. R5: 6,74% (2.) Auch Parameter 2 ist in Bezug auf die Besoldungsgruppen A11 bis A16 sowie hinsichtlich aller hier zur Prüfung gestellten Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung R erfüllt. Denn bei der Besoldungsentwicklung dieser Besoldungsgruppen wird eine Abkopplung zur Entwicklung Nominallohnindex hinreichend deutlich. Während die Differenz der Nominallohnentwicklung den Schwellenwert von 5% des Indexwertes der erhöhten Besoldung in Bezug auf alle Besoldungsgruppen im allgemeinen Fünfzehnjahreszeitraum – hier: 2007 bis 2022 – unterschreitet (siehe hierzu Punkt 3.) b.) aa.) (2) (a.)), überschreitet die Differenz den Schwellenwert in Bezug auf die Besoldungsgruppen A11 bis A16 sowie hinsichtlich aller hier zur Prüfung gestellten Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung R im Rahmen der angestellten Staffelprüfung von 2002 bis 2017 (siehe hierzu Punkt 3.) b.) aa.) (2) (b.)). (a.) Die Differenz der Nominallohnentwicklung unterschreitet den Schwellenwert von 5% des Indexwertes der erhöhten Besoldung in Bezug auf alle hier zur Prüfung gestellten Besoldungsgruppen im Rahmen des zu betrachtenden allgemeinen fünfzehnjährigen Vergleichszeitraums, der hier die Jahre von 2007 bis 2022 umfasst. (aa.) Hinsichtlich der Besoldungsentwicklung zwischen 2007 und 2022 werden die obigen Ausführungen zur Vermeidung von Wiederholungen in Bezug genommen. Das Jahr 2007 stellt hier das Indexjahr dar. (bb.) Der Nominallohnindex ist im Zeitraum von 2007 bis 2022 um 36,50% gestiegen. Die Entwicklung des Nominallohnindex stellt sich in den Jahren 2007 bis 2021 nach den vom Statistischen Bundesamt übersandten Erhebungen (Nominallohnindex nach Bundesländern – Tabelle Veränderungen gegenüber dem Vorjahreszeitraum in Prozent) und im Jahr 2022 nach der der Kammer vorgelegten Erhebung des Statistischen Bundesamtes zur Veränderung des Nominallohnindex nach Bundesländern seit 2007 wie folgt dar: Erhöhung Nominallohnindex Indexjahr 2007 = 100 2008 3,10% 103,10 2009 1,30% 104,30 2010 1,90% 106,40 2011 2,40% 108,70 2012 3,90% 112,60 2013 1,90% 114,50 2014 2,30% 116,80 2015 2,60% 119,40 2016 2,40% 121,80 2017 2,60% 124,40 2018 2,90% 127,30 2019 2,40% 129,70 2020 0,60% 130,30 2021 3,10% 133,40 2022 3,10% 136,50 Summe 36,50% 136,50 (cc.) Vergleicht man die Entwicklung des Nominallohnindex mit der Besoldungsentwicklung, zeigt sich, dass die Entwicklung des Nominallohnindex die Besoldungsentwicklung bei allen hier zur Prüfung gestellten Besoldungsgruppen im Zeitraum von 2007 bis 2022 um lediglich 1,27% übersteigt. Die Differenz zwischen der Entwicklung des Nominallohnindex (100 + x) wird in Relation zur Besoldungsentwicklung (100 + y) in Prozent wird anhand der folgenden Formel ermittelt: X = [(100 + x) / (100 + y)] x 100 - 100 (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 – , Rn. 128 m. w. N.). (b.) Die Differenz der Nominallohnentwicklung überschreitet den Schwellenwert von 5% des Indexwertes der erhöhten Besoldung in Bezug auf die Besoldungsgruppen A11 bis A16 sowie hinsichtlich aller hier zur Prüfung gestellten Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung R im Rahmen der angestellten Staffelprüfung von 2002 bis 2017. (aa.) Hinsichtlich der Besoldungsentwicklung zwischen 2002 und 2017 werden die obigen Ausführungen zur Vermeidung von Wiederholungen in Bezug genommen. Das Jahr 2002 stellt hier das Indexjahr dar. (bb.) Der Nominallohnindex ist bis zum Jahr 2017 um 26,10% gegenüber dem Jahr 2002 gestiegen. Seine stellt sich nach der vom Statistischen Bundesamt übersandten Erhebung (Nominallohnindex nach Bundesländern – Tabelle Veränderungen gegenüber dem Vorjahreszeitraum in Prozent) in den Jahren 2002 bis 2017 wie folgt dar: Erhöhung Nominallohnindex Indexjahr 2002 = 100 2003 1,00% 101,00 2004 -0,10% 100,90 2005 -0,10% 100,80 2006 -0,40% 100,40 2007 1,30% 101,70 2008 3,10% 104,80 2009 1,30% 106,10 2010 1,90% 108,00 2011 2,40% 110,40 2012 3,90% 114,30 2013 1,90% 116,20 2014 2,30% 118,50 2015 2,60% 121,10 2016 2,40% 123,50 2017 2,60% 126,10 Summe 26,10% 126,10 (cc.) Vergleicht man die Entwicklung des Nominallohnindex mit der Besoldungsentwicklung, zeigt sich, dass die Entwicklung des Nominallohnindex die Besoldungsentwicklung bei den Besoldungsgruppen A11 bis A16 sowie bei allen hier zur Prüfung gestellten Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung R im Zeitraum von 2002 bis 2017 schließlich um mehr als 5 % übersteigt. Unter Zugrundelegung der oben dargestellten Formel (X = [(100 + x) / (100 + y)] x 100 – 100) ergeben sich die folgenden Differenzen: A6 4,59% A7 3,37% A8 3,53% A9 3,59% A10 3,76% A11 – A13 6,06% A14 – A16: 6,06% R1 – R3 u. R5: 6,06% (3.) Schließlich ist auch Parameter 4a erfüllt. Die maßgeblichen Regelungen des Schleswig-Holsteinischen Besoldungsgesetzes beeinträchtigen das Abstandsgebot für die hier zur Prüfung gestellten Besoldungsgruppen. Besoldungsrechtlichen Regelungen können gemäß Art. 33 Abs. 5 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG nach den oben genannten Maßstäben auch unter Berücksichtigung des weiten Entscheidungsspielraums des Gesetzgebers bereits verfassungswidrig sein, wenn eine Regelung – wie in den vorliegenden Verfahren – das Abstandsgebot beeinträchtigt, ohne dass diese Beeinträchtigung gerechtfertigt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. November 2018 – 2 BvL 3/15 –, Rn. 45 [„missachtet“], Rn. 52-60 [„Preisgabe“]; Beschluss vom 23. Mai 2017 – 2 BvR 883/14 –, Rn. 100 [zur Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG], Rn. 105 [„beeinträchtigt“]; VG Berlin, Beschluss vom 4. Dezember 2023 – 5 K 77/21 –, juris Rn. 68 ff. [„verstößt“]; vgl. zur Bedeutung des Abstandsgebots im Rahmen der dreistufigen Prüfung: BVerfG, Beschlüsse vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 45 und vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09 –, Rn. 88, Rn. 92). Bei der Prüfung, ob der Besoldungsgesetzgeber im Jahr 2022 das Abstandsgebot eingehalten hat (siehe hierzu grundsätzlich (a.)), muss neben dem Grundgehalt unter anderem auch der Familienergänzungszuschlag (§ 45a Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 10 SHBesG in der im Jahr 2022 jeweils geltenden Fassung) in die Berechnung eingestellt werden (siehe hierzu (b.)). Verglichen werden vorliegend die Abstände in dem Jahr 2022 mit den Abständen in den vorherigen fünf Jahren. Die Kammer zieht im Rahmen des Vergleiches die Abstände aller streitgegenständlichen Besoldungsgruppen in der niedrigsten Erfahrungsstufe heran (siehe hierzu (c.)). Der Vergleich zeigt, dass das Abstandsgebot beeinträchtigt ist, weil die Besoldungsgruppen A6 bis A8 die Abstände zu allen jeweils über ihnen liegenden Besoldungsgruppen teilweise vollständig eingeebnet (vgl. vor allem die Besoldungsgruppen A7 zu A8 sowie A9 zu A10), im Übrigen jedenfalls „erheblich vermindert“ haben. Gleiches gilt für die Besoldungsgruppe A9 mit Ausnahme der Abstände zu den Besoldungsgruppen A15, A16, R2, R2Z und R5. Zusätzlich beeinträchtigt die Besoldungsgruppe A16 den Abstand zur Besoldungsgruppe R3 (siehe hierzu (d.)). (a.) Das Abstandsgebot untersagt dem Gesetzgeber ungeachtet seines weiten Gestaltungsspielraums, den Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen infolge unterschiedlich hoher linearer oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen dauerhaft einzuebnen (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09, u. a. –, Rn. 110; Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 45; Beschluss vom 23. Mai 2017 – 2 BvR 883/14 –, Rn. 75 m. w. N.). Eine Beeinträchtigung des Abstandsgebots liegt jedoch nicht erst bei einer Einebnung der Abstände vor. Vielmehr ist eine Beeinträchtigung bereits dann zu bejahen, wenn die Abstände zwischen den zu betrachtenden Besoldungsgruppen „deutlich verkürzt“ oder „erheblich vermindert“ werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. November 2018 – 2 BvL 3/15 –, Rn. 60; Beschluss vom 23. Mai 2017 – 2 BvR 883/14 –, Rn. 40, Rn. 87 ff.; VG Hamburg, Beschluss vom 17. Oktober 2024 – 21 B 148/24 –, juris Rn. 48; VG Berlin, Beschluss vom 4. Dezember 2023 – 5 K 77/21 –, juris Rn. 74 [„signifikant abgeschmolzen“]). Bei dem Abstandsgebot handelt es sich um einen eigenständigen Grundsatz des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 47; dazu auch Beschluss vom 23. Mai 2017 – 2 BvR 883/14 –, Rn. 74 ff.). Hergeleitet wird es aus dem Leistungsprinzip in Art. 33 Abs. 2 und 5 GG und dem Alimentationsprinzip in Art. 33 Abs. 5 GG (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09, u. a. –, Rn. 110; Beschluss vom 23. Mai 2017 – 2 BvR 883/14 –, Rn. 75 m. w. N.; zum Leistungsprinzip als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG siehe BVerfG, Beschluss vom 28. November 2018 – 2 BvL 3/15 –, Rn. 31). Ein im Rahmen der Gesamtabwägung zu gewichtendes Indiz für eine unzureichende Alimentation liegt in der Regel bereits dann vor, wenn die Abstände um mindestens 10% in den zurückliegenden fünf Jahren abgeschmolzen wurden (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09, u. a. –, Rn. 112; Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 45). Das Leistungsprinzip betrifft nicht nur den erstmaligen Zugang zu einem öffentlichen Amt beim Eintritt in das Beamtenverhältnis, sondern beinhaltet auch die Anerkennung und rechtliche Absicherung des Beförderungserfolges, den die Beamtinnen und Beamten bei der Bestenauslese aufgrund von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erlangt haben. Über das Statusrecht ist das Besoldungsrecht mittelbar leistungsbezogen, indem Leistung mit Beförderung honoriert wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 2 BvR 883/14 –, Rn. 69 m. w. N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 28. November 2018 – 2 BvL 3/15 –, Rn. 32; Beschluss vom 17. Januar 2017 – 2 BvL 1/10 –, Rn. 19 f.). Die Organisation der öffentlichen Verwaltung stellt zudem darauf ab, dass in den höher besoldeten Ämtern die für den Dienstherrn wertvolleren Leistungen erbracht werden (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09, u. a. –, Rn. 111; Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 43; Beschluss vom 17. Dezember 2015 – 2 BvL 19/09 –, Rn. 90). Jedem Amt ist eine Wertigkeit immanent, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss. Die Wertigkeit wird insbesondere durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt. Die „amts“-angemessene Besoldung ist damit eine notwendigerweise abgestufte Besoldung (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 43; Beschluss vom 28. November 2018 – 2 BvL 3/15 –, Rn. 34; Beschluss vom 23. Mai 2017 – 2 BvR 883/14 –, Rn. 75 m.w.N.; Beschluss vom 17. Januar 2017 – 2 BvL 1/10 –, Rn. 18; VerfGH NRW, Urteil vom 1. Juli 2014 – 21/13 –, juris Rn. 68; VG Hamburg, Beschluss vom 17. Oktober 2024 – 21 B 148/24 –, juris Rn. 50). Durch die Anknüpfung der Alimentation an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien wie den Dienstrang soll sichergestellt werden, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind. Vor diesem Hintergrund bestimmt sich die Amtsangemessenheit der Besoldung auch im Verhältnis zur Besoldung anderer Beamtengruppen (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09, u. a. –, Rn. 111; Beschluss vom 17. Januar 2017 – 2 BvL 1/10 –, Rn. 18; Beschluss vom 17.12.2015 – 2 BvL 19/09 –, Rn. 90). Im Hinblick auf das Leistungs- und das Laufbahnprinzip muss mit der organisationsrechtlichen Gliederung der Ämter eine Staffelung der Gehälter einhergehen (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09, u. a. –, Rn. 111; Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 43; Beschluss vom 17. Dezember 2015 – 2 BvL 19/09 –, Rn. 90). Amtsangemessene Gehälter sind daher so zu bemessen, dass sie den Beamtinnen und Beamten eine Lebenshaltung ermöglichen, die der Bedeutung ihres jeweiligen Amtes entspricht (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09, u. a. –, Rn. 111; Urteil vom 6. März 2007 – 2 BvR 556/04 –, Rn. 77; Beschluss vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09 –, Rn. 90). Für die Beurteilung der Zulässigkeit einer gesetzgeberischen Veränderung der Besoldungsabstände bietet sich vor allem der Rückgriff auf die Absicht des Gesetzgebers an, wie sie in den Gesetzgebungsmaterialien zum Ausdruck kommt. Solange der Gesetzgeber danach nicht in dokumentierter Art und Weise von seiner Befugnis zur Neueinschätzung der Ämterwertigkeit und Neustrukturierung des Besoldungsgefüges Gebrauch macht, greift das Verbot, bestehende Abstände einzuebnen (BVerfG, Beschluss vom 28. November 2018 – 2 BvL 3/15 –, Rn. 51; Beschluss vom 23. Mai 2017 – 2 BvR 883/14 –, Rn. 79, Rn. 98; vgl. auch Lindner, Das besoldungsrechtliche Einebnungsverbot, in: ZBR 2014, S. 363; Schmidt, in: Hebeler/Kersten/Lindner, Handbuch Besoldungsrecht, 1. Aufl. 2015, § 5 Rn. 22). (b.) Bei der Prüfung des Abstandsgebots einzubeziehen ist neben Grundgehaltssätzen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, § 22 f., § 28, § 40, § 41 SHBesG in Verbindung mit Anlage 5 in der im Jahr 2022 jeweils geltenden Fassung), allgemeinen Sonderzahlungen und allgemeinen Stellenzulagen (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, § 46 f., Anlage 8 ggf. in Verbindung mit Anlage 1 SHBesG in der im Jahr 2022 jeweils geltenden Fassung; siehe dazu (aa.)) auch der Familienergänzungszuschlag (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2, § 45a, Anlage 10 SHBesG in der im Jahr 2022 jeweils geltenden Fassung; siehe dazu (bb.)). Ob auch Familienzuschläge (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1, § 43 ff., Anlage 6 SHBesG in der im Jahr 2022 jeweils geltenden Fassung) und die familienbezogene Sonderzahlung nach § 7 Satz 1 SonderZahlG einbezogen werden können (siehe dazu (cc.)), kann offenbleiben. (aa.) Bei der Prüfung des Abstandsgebots einzubeziehen ist grundsätzlich das jährliche Bruttoeinkommen (BVerfG, Urteil vom 5. November 2015 – 2 BvL 17/09, u. a. –, Rn. 112, Rn. 115). Dies dient dazu, Verzerrungen infolge der Steuerprogression oder der Belastung durch Sozialabgaben auszuschließen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 32 m. w. N.). Zum jährlichen Bruttoeinkommen zählen die Grundgehaltssätze (BVerfG, Urteil vom 5. November 2015 – 2 BvL 17/09, u. a. –, Rn. 112, Rn. 115; Beschluss vom 23. Mai 2017 – 2 BvR 883/14 –, Rn. 70, Rn. 80; Beschluss vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09 –, Rn. 151; BVerwG, Urteil vom 23. März 2021 – 2 C 17.19 –, juris Rn. 19) sowie die allen Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe gewährten allgemeinen Stellenzulagen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 4. Dezember 2023 – 5 K 77/21 –, juris Rn. 73, Rn. 81 m. w. N., Rn. 90; VG Berlin, Beschluss vom 3. Juli 2024 – 26 K 133/24 –, juris Rn. 226, Rn. 228), allgemeine Amtszulagen und grundsätzlich die in gleicher Weise gewährten Sonderzahlungen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 4. Dezember 2023 – 5 K 77/21 –, juris Rn. 90 f.; offen gelassen in: VG Berlin, Beschluss vom 03.07.2024 – 26 K 133/24 –, juris Rn. 248-253; vgl. zu Parameter 5 der dreistufigen Prüfung: BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 82). Ob im jeweiligen zu prüfenden Zeitabschnitt bzw. Jahr bei der Prüfung des Abstandsgebots auch Einmalzahlungen oder nur „fortlaufende Besserstellungen“ einzubeziehen sind (siehe hierzu: BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 2 BvR 883/14 –, Rn. 38; VG Berlin, Beschluss vom 4. Dezember 2023 – 5 K 77/21 –, juris Rn. 72), kann mangels Erheblichkeit für das Ergebnis vorliegend dahinstehen. Denn die im Jahr 2022 gewährten Einmalzahlungen in Gestalt der Corona-Sonderzahlung nach § 59a SHBesG (in der Fassung vom 28. Januar 2022) und der Energiepreispauschale nach § 112 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 [BGBl. I S. 3366, 3862], geändert durch Art. 1 des Steuerentlastungsgesetzes vom 23.05.2022 [BGBl. I S. 749] – EStG) sind „abstandsgebotsneutral“, da sie in allen Besoldungsgruppen in gleicher Höhe gewährt wurden. Nicht einzubeziehen sind nach der Auffassung der Kammer solche Besoldungsbestandteile wie zum Beispiel besondere Zulagen, die – etwa aufgrund besonderer amtseigener Tätigkeit (vgl. §§ 48 ff. SHBesG) – nicht allen Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe gewährt werden und deshalb auch beim Mindestabstandsgebot nicht zu berücksichtigen sind (siehe zum Mindestabstandsgebot: BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020, 2 BvL 4/18 –, Rn. 73; hinsichtlich der bei der Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation allgemein einzubeziehenden Besoldungsbestandteile vgl. zudem: BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09, u. a. –, Rn. 88; Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 25 mit Verweis auf die Aufzählung in: BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 – 2 BvL 26/91 –, Rn. 56). Die Kammer berücksichtigt hier nicht die den Inhabern von Ämtern der Besoldungsgruppen A6 bis A10 im Dezember nach § 6 SonderZahlG gewährte amtsbezogene Jahressonderzahlung in Höhe von 660,00 Euro. Ihre Berücksichtigung hätte auf die Abstände zwischen den unteren Besoldungsämtern aufgrund ihrer für alle begünstigten Besoldungsgruppen gleichbleibenden Höhe keine nennenswerten – insbesondere und entgegen dem Beklagten keine positiven – Auswirkungen. Vielmehr treten nachteilige Folgen (erst) in Bezug auf die Abstände zu den Besoldungsgruppen ab A11 aufwärts auf, denen die Sonderzahlung nicht gewährt wird. Eine Einbeziehung der amtsbezogenen Jahressonderzahlung in Bezug auf die Besoldungsgruppen oberhalb von A10 ist aufgrund der sogleich dargestellten Ergebnisse nicht mehr geboten. Da die Kammer der Überzeugung ist (siehe hierzu sogleich Punkt (bb.)), dass der Familienergänzungszuschlag in die Betrachtung der systeminternen Abstände einzustellen ist, stellt sie auf diese Weise die Folgen der Einführung des Familienergänzungszuschlages auf die Abstände in den Mittelpunkt. Das Abstandsgebot verlangt, dass zur Wahrung der Stringenz des gesamten Besoldungssystems die unterschiedliche Wertigkeit der Ämter auch in sämtlichen einander entsprechenden (Erfahrungs-)Stufen abgebildet wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 2 BvR 883/14, u. a. –, Rn. 76), sodass die unterschiedliche Wertigkeit der Ämter nicht nur im Hinblick auf die Endstufen der jeweiligen Besoldungsgruppen zum Ausdruck kommen darf. Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit in unterschiedlichen Zusammenhängen – auch außerhalb der Prüfung allgemeiner Besoldungsanpassungen – bei der Anwendung des Abstandsgebots unterschiedliche Ansätze gewählt und teils die jeweiligen Bruttogehälter der Endstufe (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 –, Rn. 174; i. E. ebenso BVerfG in Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 140), teils die jeweiligen Bruttogehälter gleicher Erfahrungsstufen und / oder den über die jeweiligen Stufen gemittelten durchschnittlichen Abstand der Bruttogehälter (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 2 BvR 883/14, u. a. –, Rn. 28 ff.) der zu vergleichenden Besoldungsgruppen verglichen (vgl. zur Übersicht m. w. N. VG Berlin, Beschluss vom 3. Juli 2024 – 26 K 133/24 –, juris Rn. 226; Beschluss vom 4. Dezember 2023 – 5 K 77/21 –, juris Rn. 73). (bb.) Nach der Ansicht der Kammer ist auch der Familienergänzungszuschlag (§ 2 Abs 1 Nr. 3 Alt. 2, § 45a SHBesG, Anlage 10 in der jeweiligen im Jahr 2022 geltenden Fassung) in die Prüfung des Abstandsgebots einzubeziehen. Zum einen handelt es sich um einen Besoldungsbestandteil, der das jährliche Bruttoeinkommen beeinflusst. Zum anderen ist der Familienergänzungszuschlag mit Blick auf die obigen Ausführungen zum Sinn und Zweck des Abstandsgebots – der Würdigung der Besoldung nach dem Leistungsprinzip – nicht als familienbezogener Besoldungsbestandteil „abstandsgebotsneutral“ (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 2 BvR 883/14, 2 BvR 905/14 –, Rn. 39), wie es entgegen dem Beklagten zu 1.) der Familienzuschlag ist. Von Letzterem geht – würde man ihn bei allen Besoldungsgruppen gleichermaßen ansetzen – jedenfalls keine vermindernde Wirkung in Bezug auf die Abstände zukommen, da die Abstände gleichblieben. Der Familienergänzungszuschlag dient demgegenüber – im Falle des Vorhandenseins mindestens eines Kindes (§ vgl. § 45a Abs. 1 Satz 1 SHBesG) – gerade dazu, ein fehlendes oder zu geringes Partnereinkommen zu kompensieren, um das Niveau der gebotenen Mindestalimentation zu erreichen (siehe LT-Drucks. 19/3428, S. 56: Der Familienergänzungszuschlag ist „zu gewähren (…), wenn das gemeinsame Einkommen der unterhaltspflichtigen Eheleute nicht ausreicht, um das für die Herstellung des 15-prozentigen Abstands zur Grundsicherung notwendige Nettogehalt zu erreichen.“; S. 57: „Ist kein zweites Einkommen vorhanden, wird über den Familienergänzungszuschlag sichergestellt, dass der vom Bundesverfassungsgericht geforderte Mindestabstand von 15% der Besoldung zur Grundsicherung im Einzelfall gewahrt wird. Ist hingegen ein zweites Einkommen in der konkreten Familienkonstellation vorhanden, fließt dieses in die Vergleichsberechnung zur Feststellung eines Ergänzungszuschlages ein und führt je nach Ergebnis dazu, dass ein Anspruch auf den Familienergänzungszuschlag entfällt.“). Dieser Zuschlag soll insoweit die „beamtenrechtliche Grundsicherung“ sicherstellen und ist weder leistungs- noch amtsbezogen. Vielmehr ist er allein von den persönlichen familiären Lebensumständen abhängig und dabei in seiner konkreten Ausgestaltung geeignet, die notwendigerweise abgestufte Besoldung teilweise einzuebnen, den oben dargestellten Leistungsbezug des Besoldungsrechts teilweise aufzuheben und die Anknüpfung der Alimentation an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien wie den Dienstrang teilweise zu lösen (vgl. zu entsprechenden landesbesoldungsrechtlichen Ausgestaltungen: VG Greifswald, Beschluss vom 29. April 2025 – 6 A 1691/19 HGW –, juris Rn. 230; VG Hamburg, Beschluss vom 17. Oktober 2024 – 21 B 148/24 –, juris Rn. 50; siehe auch Di Fabio, Verfassungsmäßigkeit des Leitbilds der Mehrverdienerfamilie im nordrhein-westfälischen Besoldungssystem, 2024, S. 52 f.). Denn der Familienergänzungszuschlag nimmt gemäß § 45a in Verbindung mit Anlage 10 SHBesG (in der jeweiligen im Jahr 2022 geltenden Fassung) mit aufsteigender Besoldungsgruppe oder Erfahrungsstufe ab und fällt in höheren Besoldungsgruppen oder Erfahrungsstufen sogar ganz weg. Daraus folgt zum einen, dass der Abstand des Bruttoeinkommens von Beamten verschiedener Besoldungsgruppen, denen der Zuschlag aufgrund ihrer familiären Situation jeweils gewährt wird, egalisiert werden kann. Zum anderen führt dies dazu, dass das Bruttoeinkommen von Beamten niedrigerer Besoldungsgruppen, denen der Zuschlag aufgrund ihrer familiären Situation gewährt wird, das Bruttoeinkommen von Beamten höherer Besoldungsgruppen, denen der Zuschlag nicht gewährt wird, übersteigt oder den Abstand weitgehend egalisiert. Aus all dem folgt, dass der Familienergänzungszuschlag – entgegen seiner insoweit irreführenden Bezeichnung – nichts mit dem aus der Unterhaltspflicht (Art. 33 Abs. 5 GG) sowie der Pflicht zur Förderung der Familie und Ehe aus Art. 6 Abs. 1 GG entstammenden – und deshalb als (familienbezogener) und damit allen Beamtinnen und Beamten mit Familie in gleicher Höhe gewährter und insoweit als abstandsgebotsneutraler Besoldungsbestandteil grundsätzlich nicht im Rahmen des Abstandsgebotes zu berücksichtigenden (in diese Richtung auch VG Greifswald, Beschluss vom 29. April 2025 – 6 A 1691/19 HGW –, juris Rn. 231) – Familienzuschlag im engeren Sinne gemein hat und auch nicht als Ergänzung zum Familienzuschlag gemäß § 43 SHBesG missverstanden werden darf. Der Familienergänzungszuschlag nach § 45a SHBesG erfüllt keine der originären Funktionen eines Familienzuschlages. Letzterem kommt im Gegensatz zum Familienergänzungszuschlag eine soziale, nämlich ehe- und familienbezogene Ausgleichsfunktion zu. Der Familienzuschlag im engeren Sinne tritt zu den leistungsbezogenen Besoldungsbestandteilen hinzu, um diejenigen Mehraufwendungen auszugleichen, die typischerweise durch Ehe und Familie entstehen. Durch den Familienzuschlag erfüllt der Gesetzgeber die sich aus dem Alimentationsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 5 GG ergebende Verpflichtung, die dem Beamten obliegenden Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten und Kindern realitätsgerecht zu berücksichtigen und kommt zugleich der durch Art. 6 Abs. 1 GG begründeten Pflicht nach, Ehe und Familie durch geeignete Maßnahmen zu fördern (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2005 – 2 C 16.04 –, juris Rn. 21 f.; Beschluss vom 24. September 2013 – 2 C 52.11 –, juris Rn. 11; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 –, Rn. 65) Gerade aufgrund seiner Funktion – Wahrung des aus dem Alimentationsprinzips abzuleitenden Mindestabstandsgebotes – steht der Einbeziehung des Familienergänzungszuschlages zur Überzeugung der Kammer nicht entgegen, dass es sich bei ihm um einen Bezug handelt, der weder allen Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe gleichermaßen gewährt wird, noch (ausschließlich) an keinen anderen Sachverhalt als die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Besoldungsgruppe anknüpft, sondern an das Nichterreichen des verfassungsrechtlich gebotenen Mindestabstandes zum Grundsicherungsniveau in den unteren Besoldungsgruppen. Dass der Familienergänzungszuschlag nicht jeder Beamtin und jedem Beamten einer Besoldungsgruppe gleichermaßen, sondern nur jenen mit Anspruch auf Familienzuschläge für Kinder gewährt wird, ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unerheblich, weil es sich bei dem Ergänzungszuschlag nicht um eine Stellenzulage oder Sonderzahlung handelt. Vielmehr stellt der Familienergänzungszuschlag einen Ergänzungsbezug dar, der jeder Beamtin und jedem Beamten der Besoldungsgruppen A6 bis A9 gleichermaßen – jedoch in Abhängigkeit zur Erfahrungsstufe und der Besoldungsgruppe, nach oben hin absteigend (vgl. Anlage 10 SHBesG in ihrer jeweiligen im Jahr 2022 geltenden Fassung) – gewährt wird, wenn das gemeinsam mit der Ehepartnerin oder dem Ehepartner erwirtschaftete Einkommen den Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau nicht wahrt. Die Gewährung des Familienergänzungszuschlages hängt – anders als bei nicht allgemein gewährten Zulagen oder Sonderzahlungen – nicht von der jeweiligen Tätigkeit der Beamtin oder des Beamten ab. Gleichwohl ist der Ausgangspunkt der Berechnung des Familienergänzungszuschlages in jeder denkbaren Konstellation das Niveau der Grundsicherung für Arbeitssuchende in einer entsprechenden Familienkonstellation. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Zuschlages sind für alle Beamtinnen und Beamte mit Ämtern der Besoldungsgruppen A6 bis A9 identisch. Somit könnte jede Beamtin und jeder Beamte den Zuschlag bei entsprechenden Einkommens- und Familienverhältnissen in Anspruch nehmen. Die Anknüpfung gerade an die Einkommensverhältnisse, die primär grundsicherungsrechtlich geprägt sein dürfte, sowie an die familiäre Situation, nivelliert dabei jegliche ämter- bzw. leistungsbezogene Differenzierung der Besoldung. Dabei geht die Kammer grundsätzlich davon aus, dass nicht nur solche Bezügebestandteile in die Betrachtung des Abstandsgebots einzubeziehen sind, die an keinen anderen Sachverhalt anknüpfen als an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Besoldungsgruppe (so auch VG Hamburg, Beschluss vom 17. Oktober 2024 – 21 B 148/24 –, juris Rn. 55 ff.; differenzierend VG Greifswald, Beschluss vom 22.07.2025 – 6 A 1905/21 HGW –, juris Rn. 242; dagegen VG Berlin, Beschluss vom 03.07.2024 – 26 K 133/24 –, juris Rn. 228). Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn die an einen anderen Sachverhalt anknüpfenden Bezügegewährung im Verhältnis zu den gewährten amts- bzw. leistungsbezogenen Bezügen erheblich ins Gewicht fällt (die Schwelle noch höher ansetzend: VG Greifswald, Beschluss vom 29. April 2025 – 6 A 1691/19 HGW –, juris Rn. 231). Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die darauf abzielt, das – auch – hinter dem Abstandsgebot stehende Leistungsprinzip effektiv zu schützen und demgemäß – gerade im Zusammenhang mit der Berechnung zum Mindestabstandsgebot oder den Parametern 1 bis 3 – auch auf der ersten, grundsätzlich (nur) eine Orientierungsfunktion zukommenden Prüfungsebene anstelle einer typisierenden Betrachtung eine Berechnung anhand exakter Besoldungswerte zulässt, wenn diese im Rahmen der Prüfungsergebnisse ins Gewicht fallen (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09, u. a. –, Rn. 135; Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 30 f.). Vergleichbar hiermit sind nachhaltige nichtlineare Besoldungserhöhungen, die in aller Regel ebenfalls nicht an das Amt oder eine bestimmte amtsbezogene Tätigkeit geknüpft sind, sondern lediglich allen Inhaberinnen und Inhabern von Ämtern der jeweiligen Besoldungsgruppe gleichermaßen gewährt werden. Für eine Einbeziehung einer Leistung des Dienstherrn muss es sich dann auch nicht zwingend um eine „echte Besoldungserhöhung“ handeln und die Gewährung des Bezügebestandteils muss auch nicht ausschließlich an innerdienstliche und unmittelbar statusamtsbezogene Kriterien anknüpfen (so im Ergebnis auch: OVG Bremen, Urteil vom 16. Dezember 2020 – 2 D 291/19 –, juris Rn. 60). Gegenteilige Ansätze sind aus Sicht der Kammer nicht überzeugend. Nach den oben dargestellten Maßstäben soll durch die Anknüpfung der Alimentation an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien wie den Dienstrang sichergestellt werden, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind. Dies kann es aus der Sicht der Kammer entsprechend der konkreten Ausgestaltung und Zusammensetzung der Besoldung erforderlich machen, gerade auch nicht ausschließlich an das Statusamt anknüpfende Besoldungsbestandteile zu berücksichtigen, weil diese der genannten Verknüpfung von amtsbezogenen Kriterien und der Höhe der Bezüge zuwiderlaufen (vgl. als „familienneutrale“ Bestandteile bezeichnend BVerfG, Beschluss vom 30. März 1977 – 2 BvR 1039/75 –, Rn. 63; Wissenschaftlicher Dienst des Thüringer Landtags, Gutachterliche Stellungnahme vom 30. August 2021, WD 9/21, LT-Drucks. 7/4188 (Anlage 2), S. 20. Siehe ferner die Ansätze in: VGH Mannheim, Beschluss vom 27. Januar 2022 – 1 A 2704/20 –, juris Rn. 325 – 332; OVG Bremen, Urteil vom 16. Dezember 2020 – 2 D 291/19 –, juris Rn. 33, Rn. 39 ff.; VG Hamburg, Beschluss vom 17. Oktober 2024 – 21 B 148/24 –, juris Rn. 57). Dies gilt umso mehr, als dass ein gerichtlich nicht überprüfbarer Freiraum für den Besoldungsgesetzgeber entstünde, bezöge man den Familienergänzungszuschlag nicht in die Berechnung des Abstandsgebotes ein. Denn dann würde dieser Zuschlag nur im Rahmen des Mindestabstandsgebotes berücksichtigt, in dessen Berechnung das Verhältnis von Leistung bzw. amtsbezogenen Bestandteilen und anderen Besoldungsbestandteilen nach den oben erläuterten, vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben keine (tragende) Bedeutung hat. Dann aber wäre der Besoldungsgesetzgeber nach Neubewertung der Ämter und Neuausrichtung des Besoldungsgefüges frei, die Besoldung zu weit überwiegenden Teilen über den Familienergänzungszuschlag zu gewähren und insoweit vom jeweils ausgeübten Amt abzukoppeln, da die Gewährung von Familienergänzungszuschlag keiner weiteren Kontrolle unterworfen werden könnte. Einen solchen nicht justiziablen Freiraum darf es auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (siehe BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 47) nicht geben. Danach steht es zwar grundsätzlich im Ermessen des Besoldungsgesetzgebers, wie er die Besoldung nicht nur der Höhe nach, sondern auch hinsichtlich ihrer Bestandteile gestaltet. Dazu zählt etwa die Besoldung durch höhere Familienzuschläge bereits für das erste und zweite Kind stärker als bisher von den tatsächlichen Lebensverhältnissen abhängig zu machen. Denn der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, die Grundbesoldung so zu bemessen, dass Beamte und Richter ihre Familie als Alleinverdiener unterhalten können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 47). Dieses Besoldungsermessen darf indes nicht so weit gehen, dass er die Besoldung wesentlich vom Leistungsprinzip abkoppeln und damit das aus Art. 33 Abs. 5 GG gefolgerte Abstandsgebot zugunsten einer dem jeweiligen Amt angemessenen Alimentation aushebeln kann. Dass die Grundbesoldung als solche nicht so bemessen werden muss, dass Beamte und Richter ihre Familie als Alleinverdiener unterhalten können, schließt eine Berücksichtigung dieses Familienergänzungszuschlages im Rahmen der Prüfung der Einhaltung des anhand des Jahresbruttoeinkommens zu berechnen Abstandsgebotes gerade nicht aus. Im Gegenteil verlangt eine andere Ausgestaltung der Besoldungssystematik zur Sicherstellung der originären Anforderung des Alimentationsprinzips über nicht abstandsneutrale Besoldungsbestandteile deren Einbeziehung. Eine dem Amt angemessene Alimentation dient dazu, dass der Beamte seine Familie angemessen unterhalten kann, wofür die Wahrung eines Mindestabstandes von 15% zum Grundsicherungsniveau verfassungsrechtlich geboten ist. Dies setzt aber voraus, dass die Familie einer alleinverdienenden Beamtin oder eines alleinverdienenden Beamten diesen Mindestabstand tatsächlich auch erreichen kann (siehe hierzu unten den Punkt 3.) b.) aa.) (4.)). Dies ist insoweit letztlich originäre Aufgabe der Alimentation und damit Grundlage jeglicher Besoldungsausgestaltung. Diese dem heutigen Familienergänzungszuschlag allein zukommende Funktion wurde früher über die Grundgehälter abgedeckt. Wird dieser ureigene Funktionsbetrag – etwa aus Gründen der Kostenersparnis – rein formal in einen anderen Besoldungsbestandteil „ausgegliedert“, bleibt seine Funktion dennoch erhalten und dient insoweit eine Ergänzung der vom Leistungsprinzip geprägten Grundbesoldung (so auch Wissenschaftlicher Dienst des Thüringer Landtags, Gutachterliche Stellungnahme vom 30. August 2021, WD 9/21, LT-Drucks. 7/4188 (Anlage 2), S. 20) und muss als Funktionszuschlag im Bruttojahreseinkommen Berücksichtigung finden. Gegen die Einbeziehung des Familienergänzungszuschlages spricht schließlich auch nicht der Vortrag des Beklagten zu 1.) hinsichtlich einer seiner Auffassung nach erforderlichen typisierenden Betrachtungsweise wegen einer außerordentlich geringen Anzahl von Anspruchsinhaberinnen und -inhabern. Denn sobald der Familienergänzungszuschlag gewährt wird, wirkt er aufgrund seiner dargestellten Funktion und nicht leistungsneutralen Ausgestaltung auf die Abstände zwischen den Besoldungsgruppen ein. Hierfür ist unerheblich, ob und dass nur eine geringe Anzahl von Anspruchsinhaberinnen und -inhabern den Familienergänzungszuschlag tatsächlich erhält. Auf der ersten Prüfungsstufe ist aus dogmatischen Gründen nur zu prüfen, ob eine Beeinträchtigung vorliegt. Die Frage, wie schwer diese Beeinträchtigung ins Gewicht fällt, ist grundsätzlich eine Frage der Gesamtabwägung bzw. der Rechtfertigung. (cc.) Ob – wie der Beklagte zu 1.) meint – auch Familienzuschläge bei der Prüfung des Abstandsgebots zu berücksichtigen sind (für eine Berücksichtigung: Wissenschaftlicher Dienst des Thüringer Landtags, Gutachterliche Stellungnahme vom 30. August 2021, WD 9/21, LT-Drucks. 7/4188 (Anlage 2), S. 22; dagegen: Begründung des Hamburgischen Gesetzgebers FHH-Bü-Drucks. 22/12727, S. 7; OVG Bautzen, Urteil vom 25. Juni 2019 – 2 A 695/18 –, juris Rn. 18; wohl dagegen, aber im Ergebnis offengelassen: LT-Drucks. 19/3428, S. 11 f., S. 57; für entsprechend der Besoldungsgruppe „amtsangemessen“ steigende Familienzuschläge siehe: BVerwG, Beschluss vom 14. November 1985 – 2 C 14.83 –, juris Rn. 24), kann vorliegend wegen fehlender Ergebnisrelevanz offenbleiben. Dass das Bundesverfassungsgericht bei vorherigen Prüfungen des Abstandsgebots familienbezogene Besoldungsbestandteile nicht mit in den Blick genommen hat (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09 –, Rn. 93), spricht zunächst nicht zwingend gegen ihre Berücksichtigung. Wie das Verwaltungsgericht Berlin bereits überzeugend ausgeführt hat, hat das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidungen zur Prüfung des Abstandsgebots in Fällen formuliert, in denen die Auswirkung weiterer Bezügebestandteile – wie des Familienzuschlages – auf das Abstandsgebot schlicht nicht thematisiert worden war (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 4. Dezember 2023 – 5 K 77/21 –, juris Rn. 81). Dies passt zu der Rolle, die das Bundesverfassungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht den „kinderbezogenen“ Besoldungsbestandteilen im Einklang mit den Besoldungsgesetzgebern zumindest bisher beigemessen hatten. Jedenfalls die „kinderbezogenen“ Besoldungsbestandteile für das erste und zweite Kind traten nur ergänzend zum Grundgehalt hinzu, durften mithin – wie heute auch – erheblich unter den Beträgen bleiben, die von der Rechtsordnung als Regelsätze für den Kindesunterhalt als angemessen erachtet werden (BVerwG, Urteil vom 22. März 2018 – 2 C 20.16 –, juris Rn. 13; vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 –, Rn. 51; VGH Mannheim, Urteil vom 6. Juni 2016 – 4 S 1094/15 –, juris Rn. 38). In den Reaktionen auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 in den Verfahren 2 BvL 4/18 und 2 BvL 6/17 haben die Familienzuschläge allerdings in vielen Ländern wie auch in Schleswig-Holstein vor allem für Beamtinnen und Beamte mit mehr als zwei Kindern und in anderen Bundesländern auch für Beamtinnen und Beamte mit bis zu zwei Kindern zumindest quantitativ ein stärkeres Gewicht erhalten. Ob diese Entwicklung im Ergebnis dazu führt, dass die Familienzuschläge beim Abstandsgebot zu berücksichtigen oder ob sie hinsichtlich des Abstandsgebots etwa (weiterhin) „neutral“ sind, solange sie für alle Beamtinnen und Beamten gleich hoch sind und nicht über den zusätzlichen durch die weiteren Familienangehörigen verursachten Bedarf hinausgehen, kann vorliegend offenbleiben. Die Einbeziehung der Familienzuschläge wie auch ihre Nichteinbeziehung ändert vorliegend nichts an dem durch die Einbeziehung des Familienergänzungszuschlages gestützten Ergebnis. Entsprechendes gilt für die jährliche Sonderzahlung nach § 7 Satz 1 SonderZahlG in Höhe von 400,00 Euro je Kind. (c.) Bei der Prüfung des Abstandsgebots ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die zu prüfende Besoldung nicht nur mit der Besoldung der unmittelbar niedrigeren Besoldungsgruppe, sondern auch mit der Besoldung weiterer Besoldungsgruppen in den zurückliegenden fünf Jahren zu vergleichen. Die Kammer setzt im Rahmen des Vergleichs die Jahresbruttogehälter in der niedrigsten Erfahrungsstufe bestehend aus den Grundgehaltssätzen, der allgemeinen Stellenzulage und dem Familienergänzungszuschlag an (siehe hierzu (aa.)) und betrachtet die Abstände aller streitgegenständlichen Besoldungsgruppen zueinander (siehe hierzu (bb.)). (aa.) Die Kammer bezieht vorliegend für die Jahresbruttogehälter der jeweiligen Besoldungsgruppe die jeweilige Grundbesoldung, die allgemeine Stellenzulage und die Familienergänzungszuschläge ein. Das bedeutet, dass die Kammer die Familienergänzungszuschläge bei den Besoldungsgruppen, in denen keine Familienergänzungszuschläge gewährt werden, mit 0,00 Euro ansetzt und insoweit alle zu vergleichenden Besoldungsgruppen unter Berücksichtigung der Familienergänzungszuschläge abbildet, um die Auswirkungen von gewährten Familienergänzungszuschlägen darzustellen (so auch Di Fabio, Verfassungsmäßigkeit des Leitbilds der Mehrverdienerfamilie im nordrhein-westfälischen Besoldungssystem, 2025, S. 52 ff.; dagegen VG Hamburg, Urteil vom 2. April 2024 – 21 B 151/24 –, juris Rn. 288). Weil die für die Besoldungsgruppen A6 bis A9 gewährten Familienergänzungszuschläge mit höherem Amt und zunehmender Erfahrungsstufe abnehmen oder sogar entfallen, stellt die Kammer im Rahmen ihrer Betrachtung auf das jeweilige Bruttojahreseinkommen einer Besoldungsgruppe innerhalb der niedrigsten Erfahrungsstufe ab. Dies entspricht der Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts, dass das Abstandsgebot eine Stringenz innerhalb des gesamten Besoldungssystems erfordert, nach der die unterschiedliche Wertigkeit der Ämter in sämtlichen einander entsprechenden Erfahrungsstufen und nicht nur im Hinblick auf die Endstufen abgebildet wird. Bei der Betrachtung behandelt die Kammer unterjährige Besoldungserhöhungen so, als wären sie zu Beginn des Jahres erfolgt (keine Spitzausrechnung). Soweit der Beklagte zu 1.) einwendet, dass aufgrund der den Besoldungsgruppen R3 und R5 gewährten Festgehältern stets die Abstände in der Endstufe zu vergleichen sind, überzeugt dies die Kammer aus den vorangestellten Gründen nicht. Es ist grundsätzlich unerheblich, auf welcher Stufe verglichen wird, da die Besoldungsgruppen ab R3 aufwärts stets außerhalb von Erfahrungsstufen nach Festgehältern besoldet werden und daher von vornherein keine Regel besteht, woran der Vergleich auszurichten ist. Entscheidend ist allein die vom Bundesverfassungsgericht hervorgehobenen Stringenz des Besoldungssystems. Insoweit gilt allein, dass auch die Abstände der Jahresbruttobesoldung in den Einstiegsstufen der Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A nicht die Abstände zu den nach Festgehältern bemessenen Jahresbruttogehältern der Besoldungsgruppen R3 und R5 übermäßig abschmelzen dürfen. Die Einbeziehung des Familienergänzungszuschlages hat nach Auffassung der Kammer zur Folge, dass die Prüfung des Abstandsgebots unter Berücksichtigung vergleichbarer Familiensituationen (gleiche Anzahl an Kindern, gleich hohes Einkommen der zweiten erwachsenen Person) zu erfolgen hat. Deshalb stellt die Kammer hier auf die vom Bundesverfassungsgericht für das Mindestabstandsgebot (Parameter 4b) gesetzte Bezugsgröße einer vierköpfigen Alleinverdienerfamilie ab (siehe hierzu ausführlich unten den Punkt 3.) b.) aa.) (4.)). (bb.) Da die Kammer vorliegend die Besoldungsgruppen A6 bis A16 sowie die Besoldungsgruppen R1, R2, R2Z, R3 und R5 überprüft, setzt die Kammer alle zu prüfenden Besoldungsgruppen zueinander in Verhältnis. Dies dient einem umfassenden Überblick, da mit dem vorliegenden Beschluss alle Besoldungsgruppen der schleswig-holsteinischen Besoldungsordnung A sowie ein Großteil der Besoldungsgruppen der schleswig-holsteinischen Besoldungsordnung R auf die Wahrung des Abstandsgebotes überprüft werden. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schließt ein solches Vorgehen nicht aus. Im Gegenteil nahm es grundsätzlich auch „das Verhältnis anderer benachbarter Besoldungsgruppen“ (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 2 BvR 883/14 –, Rn. 29, Rn. 105-107) in den Blick. Nichts anderes tut die Kammer, wenn sie die jeweilige Bruttojahresbesoldung anhand der jeweiligen Besoldungsgruppe der hiesigen Klägerinnen und Kläger zueinander und hinsichtlich ihrer Abstände und Abstandsveränderungen ins Verhältnis setzt. Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht nicht abschließend festgelegt, welche Besoldungsgruppen miteinander zu vergleichen sind. Dies wohl auch deshalb nicht, weil die Ausgestaltung des Besoldungsgefüges den jeweiligen Landesgesetzgebern obliegt und somit beispielhaft die Besoldungsgruppe A5 in einem Land der Besoldungsgruppe A7 in einem anderen Land entsprechen könnte, etwa weil der Besoldungsgesetzgeber im letztgenannten Land die Besoldungsgruppen A5 und A6 gestrichen hat bzw. nicht vorhält. Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht unter dem Gesichtspunkt der zu vergleichenden Besoldungsgruppen die Besoldung der Besoldungsgruppe R1 mit der Besoldung der Besoldungsgruppen A5, A9 und A13 verglichen sowie die Besoldung der Besoldungsgruppe R3 mit der Besoldung der Besoldungsgruppen A9, A13 und R1 (BVerfG, Urteil vom 5. November 2015 – 2 BvL 17/09 –, Rn. 174, Rn. 188; vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 16. Juni 2023 – 26 K 245/23 –, juris Rn. 179: R1 im Vergleich zu „A4/A5“ und A13). Die Besoldung der Besoldungsgruppe A13 verglich das Bundesverfassungsgericht mit der Besoldung der Besoldungsgruppen A5 und A9 und die Besoldung der Besoldungsgruppe A9 mit der Besoldung der Besoldungsgruppe A5 (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09 –, Rn. 151, Rn. 155, Rn. 164). Weiter verglich das Bundesverfassungsgericht das Verhältnis zwischen den Besoldungsgruppen A9 und A10 (Ost) (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 2 BvR 883/14 –, Rn. 29, Rn. 105 – 107). Eine Überprüfung auch anhand der Besoldungsgruppe A5 – wie sie das Bundesverfassungsgericht mehrfach für die Besoldungsgruppen A9 und A13 herangezogen hat – nimmt die Kammer nicht vor, da der Besoldungsgesetzgeber in Schleswig-Holstein die Besoldungsgruppen A5 sowie A4 mit Ablauf des 30. April 2022 gestrichen hat. (d.) Der angestellte Vergleich zeigt, dass das Abstandsgebot unter Einbeziehung der Familienergänzungszuschläge beeinträchtigt ist, weil die Abstände der Besoldung der genannten Besoldungsgruppen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts teils eingeebnet und im Übrigen „erheblich vermindert“ worden sind. Der Familienergänzungszuschlag führt nach seiner Abhängigkeit von der Besoldungsgruppe und der Erfahrungsstufe der Beamtinnen und Beamten und seiner „aufstockenden“ Funktion dazu, dass bei identischer Familienkonstellation (gleiche Anzahl an Kindern, gleich hohes Einkommen der zweiten erwachsenen Person) die Gesamtbesoldung verschiedener Besoldungsgruppen teilweise vollständig nivelliert wird (siehe hierzu (aa.)) oder Abstände zumindest erheblich vermindert werden (siehe hierzu (bb.)). Klarstellend sei darauf hingewiesen, dass dies sowohl für den Vergleich von Beamtinnen und Beamte unterschiedlicher Besoldungsgruppen gilt, denen der Familienergänzungszuschlag gewährt wird, als auch für den Vergleich solcher Beamtinnen, Beamten, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Richterinnen und Richtern unterschiedlicher Besoldungsgruppen, denen der Familienergänzungszuschlag nicht gewährt wird, gegenüber den Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A6 bis A9, denen der Familienergänzungszuschlag gewährt wird. Die Ergebnisse werden durch Tabellen nochmals veranschaulicht (siehe hierzu (cc.)). Die Darstellungen zeigen, dass der Familienergänzungszuschlag Beamtinnen und Beamten mit Ämtern verschiedener Besoldungsgruppen bei identischen familiären Verhältnissen im Wesentlichen ungleich behandelt. Allerdings behandelt er bei identischer Familienkonstellation auch Ämter innerhalb derselben Besoldungsgruppe im Wesentlichen ungleich (dd.). (aa.) Der Besoldungsvergleich zeigt, dass die Einführung des Familienergänzungszuschlages für die Besoldungsgruppen A6 bis A9 im Jahr 2022 den im Zeitraum der davorliegenden fünf Jahre bestehenden Abstand der Besoldungsgruppe A7 zu A8 bei identischer Familienkonstellation (gleiche Anzahl an Kindern, gleich hohes Einkommen der zweiten erwachsenen Person) vollständig aufhebt. Nach dem Jahresbruttogehalt im Jahr 2022 erhielten Amtsinhaberinnen und -inhaber der Besoldungsgruppe A7 mit 37.260,84 Euro eine um 0,06% höhere Besoldung als die Besoldungsgruppe A8 (37.237,56 Euro). Gleiches gilt für die Besoldungsgruppe A9, die mit einer Jahresbruttobesoldung in Höhe von 37.824,00 Euro um 0,37% höher besoldet ist als die Besoldungsgruppe A10 (37.683,24 Euro), weil Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A9 – anders als Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A10 – der Familienergänzungszuschlag noch gewährt wird. Ferner erhalten Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A6 (niedrigste Erfahrungsstufe), denen der Familienergänzungszuschlag gewährt wird, ein höheres Bruttojahresgehalt als alle Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A7 bis A9, denen der Familienergänzungszuschlag nicht gewährt wird. Gleiches gilt für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A7 (niedrigste Erfahrungsstufe) mit Familienergänzungszuschlag gegenüber allen Beamtinnen und Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppe A9 ohne Familienergänzungszuschlag. (bb.) Im Übrigen sind die Abstände der Jahresbruttobesoldung der Besoldungsgruppen A7 bis A16, R1, R2, R2Z, R3 und R5 durch die Besoldungsgruppe A6 (dazu siehe ((1.))), die Abstände der Jahresbruttobesoldung der Besoldungsgruppen A9 bis A16, R1, R2, R2Z, R3 und R5 durch die Besoldungsgruppe A7 (dazu siehe ((2.))), die Abstände der Jahresbruttobesoldung der Besoldungsgruppen A9 bis A16, R1, R2, R2Z, R3 und R5 durch die Besoldungsgruppe A8 (dazu siehe ((3.))), die Abstände der Jahresbruttobesoldung der Besoldungsgruppen A11 bis A14, R1 und R3 durch die Besoldungsgruppe A9 (dazu siehe ((4.))) und letztlich der Abstand der Jahresbruttobesoldung der Besoldungsgruppe R3 durch die Besoldungsgruppe A16 (dazu siehe ((5.))) „erheblich vermindert“ worden. ((1.)) Die Abstände der Jahresbruttobesoldung der Besoldungsgruppen A7 bis A16, R1, R2, R2Z, R3 und R5 sind im Fünfjahreszeitraum seit 2018 durch die Besoldungsgruppe A6 „erheblich vermindert“ worden. Es haben Abstandsabschmelzungen von mehr als 10% stattgefunden zur Besoldungsgruppe A7 (Abstand 2018: 3,92%; Abstand 2022: 0,49%; Abschmelzung von 2018 bis 2022: 87,54%), Besoldungsgruppe A8 (Abstand 2018: 9,75%; Abstand 2022: 0,43%; Abschmelzung von 2018 bis 2022: 95,64%), Besoldungsgruppe A9 (Abstand 2018: 18,94%; Abstand 2022: 2,01%; Abschmelzung von 2018 bis 2022: 89,41%), Besoldungsgruppe A10 (Abstand 2018: 23,44%; Abstand 2022: 1,63%; Abschmelzung von 2018 bis 2022: 93,06%), Besoldungsgruppe A11 (Abstand 2018: 40,78%; Abstand 2022: 15,90%; Abschmelzung von 2018 bis 2022: 61,01%), Besoldungsgruppe A12 (Abstand 2018: 57,88%; Abstand 2022: 29,97%; Abschmelzung von 2018 bis 2022: 48,21%), Besoldungsgruppe A13 (Abstand 2018: 76,21%; Abstand 2022: 45,06%; Abschmelzung von 2018 bis 2022: 40,87%), Besoldungsgruppe A14 (Abstand 2018: 85,16%; Abstand 2022: 52,44%; Abschmelzung von 2018 bis 2022: 38,43%), Besoldungsgruppe A15 (Abstand 2018: 126,19%; Abstand 2022: 86,22%; Abschmelzung von 2018 bis 2022: 31,68%), Besoldungsgruppe A16 (Abstand 2018: 149,50%; Abstand 2022: 105,40%; Abschmelzung von 2018 bis 2022: 29,50%), Besoldungsgruppe R1 (Abstand 2018: 88,16%; Abstand 2022: 54,91%; Abschmelzung von 2018 bis 2022: 37,72%), Besoldungsgruppe R2 (Abstand 2018: 118,62%; Abstand 2022: 79,98%; Abschmelzung von 2018 bis 2022: 32,57%), Besoldungsgruppe R2Z (Abstand 2018: 128,65%; Abstand 2022: 88,84%; Abschmelzung von 2018 bis 2022: 30,94%), Besoldungsgruppe R3 (Abstand 2018: 249,24%; Abstand 2022: 179,14%; Abschmelzung von 2018 bis 2022: 28,13%) und zur Besoldungsgruppe R5 (Abstand 2018: 292,91%; Abstand 2022: 214,04%; Abschmelzung von 2018 bis 2022: 26,92%). ((2.)) Überdies sind die Abstände der Jahresbruttobesoldung der Besoldungsgruppen A9 bis A16, R1, R2, R2Z, R3 und R5 im Fünfjahreszeitraum seit 2018 durch die Besoldungsgruppe A7 „erheblich vermindert“ worden. Es haben Abstandsabschmelzungen von mehr als 10% stattgefunden zur Besoldungsgruppe A9 (Abstand 2018: 14,46%; Abstand 2022: 1,51%; Abschmelzung von 2018 bis 2022: 89,55%), Besoldungsgruppe A10 (Abstand 2018: 18,79%; Abstand 2022: 1,13%; Abschmelzung von 2018 bis 2022: 93,97%), Besoldungsgruppe A11 (Abstand 2018: 35,48%; Abstand 2022: 15,34%; Abschmelzung von 2018 bis 2022: 56,76%), Besoldungsgruppe A12 (Abstand 2018: 51,93%; Abstand 2022: 29,34%; Abschmelzung von 2018 bis 2022: 43,49%), Besoldungsgruppe A13 (Abstand 2018: 69,56%; Abstand 2022: 44,36%; Abschmelzung von 2018 bis 2022: 36,23%), Besoldungsgruppe A14 (Abstand 2018: 78,18%; Abstand 2022: 51,70%; Abschmelzung von 2018 bis 2022: 33,88%), Besoldungsgruppe A15 (Abstand 2018: 117,67%; Abstand 2022: 85,31%; Abschmelzung von 2018 bis 2022: 27,50%), Besoldungsgruppe A16 (Abstand 2018: 140,10%; Abstand 2022: 104,41%; Abschmelzung von 2018 bis 2022: 25,48%), Besoldungsgruppe R1 (Abstand 2018: 81,07%; Abstand 2022: 54,15%; Abschmelzung von 2018 bis 2022: 33,20%), Besoldungsgruppe R2 (Abstand 2018: 110,38%; Abstand 2022: 79,11%; Abschmelzung von 2018 bis 2022: 28,33%), Besoldungsgruppe R2Z (Abstand 2018: 120,03%; Abstand 2022: 87,92%; Abschmelzung von 2018 bis 2022: 26,75%), Besoldungsgruppe R3 (Abstand 2018: 236,07%; Abstand 2022: 177,78%; Abschmelzung von 2018 bis 2022: 24,69%) und zur Besoldungsgruppe R5 (Abstand 2018: 278,10%; Abstand 2022: 212,52%; Abschmelzung von 2018 bis 2022: 23,58%). ((3.)) Ferner sind die Abstände der Jahresbruttobesoldung der Besoldungsgruppen A9 bis A16, R1, R2, R2Z, R3 und R5 im Fünfjahreszeitraum seit 2018 durch die Besoldungsgruppe A8 „erheblich vermindert“ worden. Es haben Abstandsabschmelzungen von mehr als 10% stattgefunden zur Besoldungsgruppe A9 (Abstand 2018:8,38%; Abstand 2022: 1,57%; Abschmelzung von 2018 bis 2022: 81,20%), Besoldungsgruppe A10 (Abstand 2018:8,38%; Abstand 2022: 1,57%; Abschmelzung von 2018 bis 2022: 90,41%), Besoldungsgruppe A11 (Abstand 2018: 28,28%; Abstand 2022: 15,41%; Abschmelzung von 2018 bis 2022: 45,50%), Besoldungsgruppe A12 (Abstand 2018: 43,85%; Abstand 2022: 29,42%; Abschmelzung von 2018 bis 2022: 32,91%), Besoldungsgruppe A13 (Abstand 2018: 60,56%; Abstand 2022: 44,45%; Abschmelzung von 2018 bis 2022: 26,60%), Besoldungsgruppe A14 (Abstand 2018: 68,72%; Abstand 2022: 51,79%; Abschmelzung von 2018 bis 2022: 24,63%), Besoldungsgruppe A15 (Abstand 2018: 106,10%; Abstand 2022: 85,43%; Abschmelzung von 2018 bis 2022: 19,49%), Besoldungsgruppe A16 (Abstand 2018: 127,34%; Abstand 2022: 104,53%; Abschmelzung von 2018 bis 2022: 17,91%), Besoldungsgruppe R1 (Abstand 2018: 71,45%; Abstand 2022: 54,25%; Abschmelzung von 2018 bis 2022: 24,07%), Besoldungsgruppe R2 (Abstand 2018: 99,20%; Abstand 2022: 79,22%; Abschmelzung von 2018 bis 2022: 20,14%), Besoldungsgruppe R2Z (Abstand 2018: 108,34%; Abstand 2022: 88,04%; Abschmelzung von 2018 bis 2022: 18,74%), Besoldungsgruppe R3 (Abstand 2018: 218,22%; Abstand 2022: 177,96%; Abschmelzung von 2018 bis 2022: 18,45%) und zur Besoldungsgruppe R5 (Abstand 2018: 258,01%; Abstand 2022: 212,71%; Abschmelzung von 2018 bis 2022: 17,56%). ((4.)) Weiter sind die Abstände der Jahresbruttobesoldung der Besoldungsgruppen A11 bis A14, R1 und R3 im Fünfjahreszeitraum seit 2018 durch die Besoldungsgruppe A9 „erheblich vermindert“ worden. Es haben Abstandsabschmelzungen von mehr als 10% stattgefunden zur Besoldungsgruppe A11 (Abstand 2018: 18,36%; Abstand 2022: 13,62%; Abschmelzung von 2018 bis 2022: 25,82%), Besoldungsgruppe A12 (Abstand 2018: 32,73%; Abstand 2022: 27,42%; Abschmelzung von 2018 bis 2022: 16,24%), Besoldungsgruppe A13 (Abstand 2018: 48,14%; Abstand 2022: 42,21%; Abschmelzung von 2018 bis 2022: 12,33%), Besoldungsgruppe A14 (Abstand 2018: 55,67%; Abstand 2022: 49,44%; Abschmelzung von 2018 bis 2022: 11,22%), Besoldungsgruppe R1 (Abstand 2018: 58,20%; Abstand 2022: 51,86%; Abschmelzung von 2018 bis 2022: 10,89%) und zur Besoldungsgruppe R3 (Abstand 2018: 193,62%; Abstand 2022: 173,65%; Abschmelzung von 2018 bis 2022: 10,31%). ((5.)) Schließlich ist der Abstand der Jahresbruttobesoldung zwischen der Besoldungsgruppe A16 hin zur Besoldungsgruppe R3 im Fünfjahreszeitraum seit 2018 „erheblich vermindert“ worden. Denn indem der im Jahr 2018 zwischen R3 und A16 bestehende Abstand in Höhe von 39,97% im Jahr 2021 auf 35,90% gesenkt wurde und dieser Abstand im Jahr 2022 unverändert blieb, wurde der Abstand in dem hier zu betrachtenden Fünfjahreszeitraum um insgesamt 10,20% abgeschmolzen. (cc.) Die unter Punkt 3.) b.) aa). (4.) (d.) (bb.) und (cc.) skizzierten Ergebnisse sollen – anders als Punkt 3.) b.) aa). (4.) (d.) (aa.) dargelegte offenkundige Befund – in den folgenden Tabellen nochmals veranschaulicht werden. Dargestellt sind die Abstände jeweils mit dem Prozentwert, um den die Besoldung der höheren Besoldungsgruppe über der Besoldung der niedrigeren Besoldungsgruppe liegt (Formel: X = Besoldung der höheren Besoldungsgruppe / Besoldung der niedrigeren Besoldungsgruppe x 100-100; vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. November 2018 – 2 BvL 3/15 –, Rn. 59). Die Verringerung der Abstände wird mit dem Prozentwert dargestellt, um den sich der Abstand verringert hat (X = neuer Abstand/ursprünglicher Abstand x 100-100; vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. November 2018 – 2 BvL 3/15 –, Rn. 59). A6 Stufe 2 2018 2019 2020 2021 2022 Grundgehalt (in Euro) 2.190,06 2.255,98 2.326,37 2.436,78 2.563,08 Allgemeine Amts-/Stellenzulage (in Euro) 20,70 21,32 21,99 22,36 23,12 Allgemeine Amts-/Stellenzulage ab Mai (Anlage 1 Fn. 1) (in Euro) 43,18 Familienergänzungszuschlag (in Euro) 475,00 Jahresbruttobesoldung (in Euro) 26.529,12 27.327,6 28.180,32 29.509,68 37.079,84 A7 Stufe 2 2018 2019 2020 2021 2022 Grundgehalt pro Monat (in Euro) 2.276,67 2.345,20 2.418,37 2.533,15 2.654,95 Allgemeine Amts-/Stellenzulage pro Monat (in Euro) 20,70 21,32 21,99 22,36 23,12 Familienergänzungszuschlag pro Monat (in Euro) 427,00 Jahresbruttobesoldung (in Euro) 27.568,44 28.398,24 29.284,32 30.666,12 37.260,84 Jahresbruttobesoldung ohne Familienergänzungszuschlag (in Euro) 32.136,84 Abstand A6 zu A7 3,92% 3,92% 3,92% 3,92% 0,49% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% 0,03% -87,54% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 - 87,54% A8 Stufe 2 2018 2019 2020 2021 2022 Grundgehalt pro Monat (in Euro) 2.405,57 2.477,98 2.555,29 2.676,56 2.768,01 Allgemeine Amts-/Stellenzulage pro Monat (in Euro) 20,70 21,32 21,99 22,36 23,12 Familienergänzungszuschlag pro Monat (in Euro) 312,00 Jahresbruttobesoldung (in Euro) 29.115,24 29.991,60 30.927,36 32.387,04 37.237,56 Jahresbruttobesoldung ohne Familienergänzungszuschlag (in Euro) 33.493,56 Abstand A6 zu A8 9,75% 9,75% 9,75% 9,75% 0,43% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% 0,03% -95,64% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 -95,64% Abstand A7 zu A8 5,61% 5,61% 5,61% 5,61% -0,06% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr -101,11% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 -101,11% A9 Stufe 2 2018 2019 2020 2021 2022 Grundgehalt pro Monat (in Euro) 2.548,56 2.625,27 2.707,18 2.835,66 2.932,54 Allgemeine Amts-/Stellenzulage pro Monat (in Euro) 80,98 83,42 86,02 87,48 90,46 Familienergänzungszuschlag pro Monat (in Euro) 129,00 Jahresbruttobesoldung (in Euro) 31.554,48 32.504,28 33.518,40 35.077,68 37.824,00 Jahresbruttobesoldung ohne Familienergänzungszuschlag (in Euro) 36.276 Abstand A6 zu A9 18,94% 18,94% 18,94% 18,87% 2,01% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% -0,39% -89,36% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 -89,41% Abstand A7 zu A9 14,46% 14,46% 14,46% 14,39% 1,51% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% -0,50% -89,49% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 -89,55% Abstand A8 zu A9 8,38% 8,38% 8,38% 8,31% 1,57% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% -0,84% -81,04% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 -81,20% A10 Stufe 2 2018 2019 2020 2021 2022 Grundgehalt pro Monat (in Euro) 2.729,07 2.811,22 2.898,93 3.036,52 3.140,27 Allgemeine Amts-/Stellenzulage pro Monat (in Euro) Familienergänzungszuschlag pro Monat (in Euro) Jahresbruttobesoldung (in Euro) 32.748,84 33.734,64 34.787,16 36.438,24 37.683,24 Abstand A6 zu A10 23,44% 23,45% 23,44% 23,48% 1,63% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% 0,15% -93,07% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 -93,06% Abstand A7 zu A10 18,79% 18,79% 18,79% 18,82% 1,13% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% 0,17% -93,98% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 -93,97% Abstand A8 zu A10 12,48% 12,48% 12,48% 12,51% 1,20% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% 0,23% -90,43% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 -90,41% Abstand A9 zu A10 3,79% 3,79% 3,79% 3,88% -0,37% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% 2,47% -109,59% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 -109,83% A11 Stufe 3 2018 2019 2020 2021 2022 Grundgehalt pro Monat (in Euro) 3.112,40 3.206,08 3.306,11 3.463,02 3.581,35 Allgemeine Amts-/Stellenzulage pro Monat (in Euro) Familienergänzungszuschlag pro Monat (in Euro) Jahresbruttobesoldung (in Euro) 37.348,80 38.472,96 39.673,32 41.556,24 42.976,20 Abstand A6 zu A11 40,78% 40,78% 40,78% 40,82% 16,99% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% 0,09% -61,05% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 -61,01% Abstand A7 zu A11 35,48% 35,48% 35,48% 35,51% 15,34% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% 0,10% -56,81% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 -56,76% Abstand A8 zu A11 28,28% 28,28% 28,28% 28,31% 15,41% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% 0,11% -45,57 Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 -45,50% Abstand A9 zu A11 18,36% 18,36% 18,36% 18,47% 13,62% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% 0,58% -26,25% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 -25,82% Abstand A10 zu A11 14,05% 14,05% 14,05% 14,05% 14,05% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 0,00% A12 Stufe 4 2018 2019 2020 2021 2022 Grundgehalt pro Monat (in Euro) 3.490,29 3.595,35 3.707,52 3.883,48 4.016,17 Allgemeine Amts-/Stellenzulage pro Monat (in Euro) Familienergänzungszuschlag pro Monat (in Euro) Jahresbruttobesoldung (in Euro) 41.883,48 43.144,2 44.490,24 46.601,76 48.194,04 Abstand A6 zu A12 57,88% 57,88% 57,88% 57,92% 31,20% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% 0,07% -48,25% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 -48,21% Abstand A7 zu A12 51,93% 51,93% 51,93% 51,96% 29,34% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% 0,08% -43,53% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 -43,49% Abstand A8 zu A12 43,85% 43,85% 43,85% 43,89% 29,42% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% 0,08% -32,96% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 -32,91% Abstand A9 zu A12 32,73% 32,73% 32,73% 32,85% 27,42% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% 0,36% -16,55% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 -16,24% Abstand A10 zu A12 27,89% 27,89% 27,89% 27,89% 27,89% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 0,00% Abstand A11 zu A12 12,14% 12,14% 12,14% 12,14% 12,14% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 0,00% A13 Stufe 4 2018 2019 2020 2021 2022 Grundgehalt pro Monat (in Euro) 3.895,53 4.012,79 4.137,99 4.334,38 4.482,48 Allgemeine Amts-/Stellenzulage pro Monat (in Euro) Familienergänzungszuschlag pro Monat (in Euro) Jahresbruttobesoldung (in Euro) 46.746,36 48.153,48 49.655,88 52.012,56 53.789,76 Abstand A6 zu A13 76,21% 76,21% 76,21% 76,26% 45,06% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% 0,06% -40,90% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 -40,87% Abstand A7 zu A13 69,56% 69,57% 69,56% 69,61% 44,36% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% 0,06% -36,27% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 36,23% Abstand A8 zu A13 60,56% 60,56% 60,56% 60,60% 44,45% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% 0,07% -26,65% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 -26,60% Abstand A9 zu A13 48,14% 48,15% 48,15% 48,28% 42,21% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% 0,28% -12,57% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 -12,33% Abstand A10 zu A13 42,74% 42,74% 42,74% 42,74% 42,74% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 0,00% Abstand A11 zu A13 25,16% 25,16% 25,16% 25,16% 25,16% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 0,00% Abstand A12 zu A13 11,61% 11,61% 11,61% 11,61% 11,61% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 0,00% A14 Stufe 4 2018 2019 2020 2021 2022 Grundgehalt pro Monat (in Euro) 4.093,53 4.216,75 4.348,31 4.554,68 4.710,31 Allgemeine Amts-/Stellenzulage pro Monat (in Euro) Familienergänzungszuschlag pro Monat (in Euro) Jahresbruttobesoldung (in Euro) 49.122,36 50.601,00 52.179,72 54.656,16 56.523,72 Abstand A6 zu A14 85,16% 85,16% 85,16% 85,21% 52,44% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% 0,06% -38,46% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 -38,43% Abstand A7 zu A14 78,18% 78,18% 78,18% 78,23% 51,70% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% 0,06% -33,92% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 -33,88% Abstand A8 zu A14 68,72% 68,72% 68,72% 68,76% 51,79% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% 0,06% -24,68% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 -24,63% Abstand A9 zu A14 55,67% 55,67% 55,67% 55,81% 49,44% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% 0,25% -11,42% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 -11,20% Abstand A10 zu A14 50,00% 50,00% 50,00% 50,00% 50,00% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 0,00% Abstand A11 zu A14 31,52% 31,52% 31,52% 31,52% 31,52% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 0,00% Abstand A12 zu A14 17,28% 17,28% 17,28% 17,28% 17,28% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 0,00% Abstand A13 zu A14 5,08% 5,08% 5,08% 5,08% 5,08% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 0,00% A15 Stufe 6 2018 2019 2020 2021 2022 Grundgehalt pro Monat (in Euro) 5.000,62 5.151,14 5.311,86 5.563,96 5.754,07 Allgemeine Amts-/Stellenzulage pro Monat (in Euro) Familienergänzungszuschlag pro Monat (in Euro) Jahresbruttobesoldung (in Euro) 60.007,44 61.813,68 63.742,32 66.767,52 69.048,84 Abstand A6 zu A15 126,19% 126,20% 126,19% 126,26% 86,22% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% 0,05% -31,71% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 -31,68% Abstand A7 zu A15 117,67% 117,67% 117,67% 117,72% 85,31% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% 0,05% -27,53% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 -27,50% Abstand A8 zu A15 106,10% 106,10% 106,10% 106,16% 85,43% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% 0,05% -19,53% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 -19,49% Abstand A9 zu A15 90,17% 90,17% 90,17% 90,34% 82,55% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% 0,19% -8,62% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 -8,45% Abstand A10 zu A15 83,24% 83,24% 83,24% 83,23% 83,23% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00 0,00 0,00 0,00 Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 0,00% Abstand A11 zu A15 60,67% 60,67% 60,67% 60,67% 60,67% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 0,00% Abstand A12 zu A15 43,27% 43,27% 43,27% 43,27% 43,27% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 0,00% Abstand A13 zu A15 28,37% 28,37% 28,37% 28,37% 28,37% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 0,00% Abstand A14 zu A15 22,16% 22,16% 22,16% 22,16% 22,16% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 0,00% A16 Stufe 6 2018 2019 2020 2021 2022 Grundgehalt pro Monat (in Euro) 5.515,90 5.681,93 5.859,21 6.137,28 6.346,97 Allgemeine Amts-/Stellenzulage pro Monat (in Euro) Familienergänzungszuschlag pro Monat (in Euro) Jahresbruttobesoldung (in Euro) 66.190,8 68.183,16 70.310,52 73.647,36 76.163,64 Abstand A6 zu A16 149,50% 149,50% 149,50% 149,57% 105,40% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% 0,05% -29,53% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 -29,50% Abstand A7 zu A16 140,10% 140,10% 140,10% 140,16% 104,41% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% 0,04% -25,51% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 -25,48% Abstand A8 zu A16 127,34% 127,34% 127,34% 127,40% 104,53% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% 0,04% -17,95% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 -17,91% Abstand A9 zu A16 109,77% 109,77% 109,77% 109,96% 101,36% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% 0,17% -7,81% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 -7,66% Abstand A10 zu A16 102,12% 102,12% 102,12% 102,12% 102,12% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 0,00% Abstand A11 zu A16 77,22% 77,22% 77,22% 77,22% 77,22% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 0,00% Abstand A12 zu A16 58,04% 58,04% 58,04% 58,04% 58,04% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 0,00% Abstand A13 zu A16 41,60% 41,60% 41,60% 41,60% 41,60% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 0,00% Abstand A14 zu A16 34,75% 34,75% 34,75% 34,75% 34,75% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 0,00% Abstand A15 zu A16 10,30% 10,30% 10,30% 10,30% 10,30% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 0,00% R1 Stufe 1 2018 2019 2020 2021 2022 Grundgehalt pro Monat (in Euro) 4.159,84 4.285,05 4.418,74 4.628,45 4.786,59 Allgemeine Amts-/Stellenzulage pro Monat (in Euro) Familienergänzungszuschlag pro Monat (in Euro) Jahresbruttobesoldung (in Euro) 49.918,08 51.420,60 53.024,88 55.541,40 57.439,08 Abstand A6 zu R1 88,16% 88,16% 88,16% 88,21% 54,91% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% 0,06% -37,76% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 -37,72% Abstand A7 zu R1 81,07% 81,07% 81,07% 81,12% 54,15% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% 0,06% -33,24% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 -33,20% Abstand A8 zu R1 71,45% 71,45% 71,45% 71,49% 54,25% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% 0,06% -24,12% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 -24,07% Abstand A9 zu R1 58,20% 58,20% 58,20% 58,34% 51,86% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% 0,24% -11,11% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 -10,89% Abstand A10 zu R1 52,43% 52,43% 52,43% 52,43% 52,43% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 0,00% Abstand A11 zu R1 33,65% 33,65% 33,65% 33,65% 33,65% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 0,00% Abstand A12 zu R1 19,18% 19,18% 19,18% 19,18% 19,18% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 0,00% Abstand A13 zu R1 6,78% 6,78% 6,78% 6,78% 6,78% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 0,00% Abstand A14 zu R1 1,62% 1,62% 1,62% 1,62% 1,62% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr -0,01% 0,00% 0,00% -0,01% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 -0,03% Abstand A15 zu R1 -16,81% -16,81% -16,81% -16,81% -16,81% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 0,00% Abstand A16 zu R1 -24,58% -24,58% -24,58% -24,58% -24,58% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 0,00% R2 Stufe 2 2018 2019 2020 2021 2022 Grundgehalt pro Monat (in Euro) 4.833,13 4.978,61 5.133,94 5.377,60 5.561,35 Allgemeine Amts-/Stellenzulage pro Monat (in Euro) Familienergänzungszuschlag pro Monat (in Euro) Jahresbruttobesoldung (in Euro) 57.997,56 59.743,32 61.607,28 64.531,20 66.736,20 Abstand A6 zu R2 118,62% 118,62% 118,62% 118,68% 79,98% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% 0,05% -32,61% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 -32,57% Abstand A7 zu R2 110,38% 110,38% 110,38% 110,43% 79,11% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% 0,05% -28,37% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 -28,33% Abstand A8 zu R2 99,20% 99,20% 99,20% 99,25% 79,22% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% 0,05% -20,18% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 -20,14% Abstand A9 zu R2 83,80% 83,80% 83,80% 83,97% 76,44% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% 0,20% -8,97% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 -8,79% Abstand A10 zu R2 77,10% 77,10% 77,10% 77,10% 77,10% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 0,00% Abstand A11 zu R2 55,29% 55,29% 55,29% 55,29% 55,29% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 0,00% Abstand A12 zu R2 38,47% 38,47% 38,47% 38,47% 38,47% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 0,00% Abstand A13 zu R2 24,07% 24,07% 24,07% 24,07% 24,07% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 0,00% Abstand A14 zu R2 18,07% 18,07% 18,07% 18,07% 18,07% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 0,00% Abstand A15 zu R2 -3,35% -3,35% -3,35% -3,35% -3,35% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 0,00% Abstand A16 zu R2 -12,38% -12,38% -12,38% -12,38% -12,38% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 0,00% Abstand R1 zu R2 16,19% 16,19% 16,19% 16,19% 16,19% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 0,00% R2Z Stufe 2 2018 2019 2020 2021 2022 Grundgehalt pro Monat (in Euro) 4.833,13 4.978,61 5.133,94 5.377,60 5.561,35 Allgemeine Amts-/Stellenzulage pro Monat (in Euro) 221,68 228,35 235,47 239,46 273,70 Familienergänzungszuschlag pro Monat (in Euro) Jahresbruttobesoldung (in Euro) 60.657,72 62.483,52 64.432,92 67.404,72 70.020,60 Abstand A6 zu R2Z 128,65% 128,65% 128,65% 128,42% 88,84% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% -0,18% -30,82% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 -30,94% Abstand A7 zu R2Z 120,03% 120,03% 120,03% 119,80% 87,92% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% -0,19% -26,61% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 -26,75% Abstand A8 zu R2Z 108,34% 108,34% 108,34% 108,12% 88,04% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% -0,20% -18,58% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 -18,74% Abstand A9 zu R2Z 92,23% 92,23% 92,23% 92,16% 85,12% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00 0,00 -0,08 -7,63 Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 -7,71% Abstand A10 zu R2Z 85,22% 85,22% 85,22% 84,98% 85,81% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% -0,28% 0,98% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 0,70% Abstand A11 zu R2Z 62,41% 62,41% 62,41% 62,20% 62,93% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% -0,33% 1,17% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 0,83% Abstand A12 zu R2Z 44,82% 44,82% 44,82% 44,64% 45,29% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% -0,41% 1,45% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 1,04% Abstand A13 zu R2Z 29,76% 29,76% 29,76% 29,59% 30,17% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% -0,56% 1,96% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 1,40% Abstand A14 zu R2Z 23,48% 23,48% 23,48% 23,33% 23,88% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% -0,67% 2,37% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 1,68% Abstand A15 zu R2Z 1,08% 1,08% 1,08% 0,95% 1,41% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% -0,02% -11,91% 47,47% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 29,87% Abstand A16 zu R2Z -8,36% -8,36% -8,36% -8,48% -8,07% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% 1,40% -4,85% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 3,51% Abstand R1 zu R2Z 21,51% 21,51% 21,51% 21,36% 21,90% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% -0,72% 2,55% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 1,81% Abstand R2 zu R2Z 4,59% 4,59% 4,59% 4,45% 4,92% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% -2,91% 10,52% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 7,30% R3 Stufe 1 2018 2019 2020 2021 2022 Grundgehalt pro Monat (in Euro) 7.720,79 7.953,19 8.201,33 8.340,36 8.625,33 Allgemeine Amts-/Stellenzulage pro Monat (in Euro) Familienergänzungszuschlag pro Monat (in Euro) Jahresbruttobesoldung (in Euro) 92.649,48 95.438,28 98.415,96 100.084,32 103.503,96 Abstand A6 zu R3 249,24% 249,24% 249,24% 239,16% 179,14% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% -4,04% -25,10% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 -28,13% Abstand A7 zu R3 236,07% 236,07% 236,07% 226,37% 177,78% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% -4,11% -21,46% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 -24,69% Abstand A8 zu R3 218,22% 218,22% 218,22% 209,03% 177,96% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% -4,21% -14,86% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 -18,45% Abstand A9 zu R3 193,62% 193,62% 193,62% 185,32% 173,65% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% -4,28% -6,30% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 -10,31% Abstand A10 zu R3 182,91% 182,91% 182,91% 174,67% 174,67% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% -4,51% 0,00% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 -4,51% Abstand A11 zu R3 148,07% 148,07% 148,07% 140,84% 140,84% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% -4,88% 0,00% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 -4,88% Abstand A12 zu R3 121,21% 121,21% 121,21% 114,77% 114,77% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% -5,32% 0,00% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 -5,32% Abstand A13 zu R3 98,20% 98,20% 98,20% 92,42% 92,42% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% -5,88% 0,00% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 5,88% Abstand A14 zu R3 88,61% 88,61% 88,61% 83,12% 83,12% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% -6,20% 0,00% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 -6,20% Abstand A15 zu R3 54,40% 54,40% 54,40% 49,90% 49,90% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% -8,27% 0,00% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 -8,27% Abstand A16 zu R3 39,97% 39,97% 39,97% 35,90% 35,90% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% -10,20% 0,00% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 -10,20% Abstand R1 zu R3 85,60% 85,60% 85,60% 80,20% 80,20% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% -6,31% 0,00% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 -6,31% Abstand R2 zu R3 59,75% 59,75% 59,75% 55,09% 55,09% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% -7,79% 0,00% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 -7,79% Abstand R2Z zu R3 52,74% 52,74% 52,74% 48,48% 47,82% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% -8,08% -1,37% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 -9,33% R5 Stufe 1 2018 2019 2020 2021 2022 Grundgehalt pro Monat (in Euro) 8.686,28 8.947,74 9.226,91 9.383,32 9.703,93 Allgemeine Amts-/Stellenzulage pro Monat (in Euro) Familienergänzungszuschlag pro Monat (in Euro) Jahresbruttobesoldung (in Euro) 104.235,36 107.372,88 110.722,92 112.599,84 116.447,16 Abstand A6 zu R5 292,91% 292,91% 292,91% 281,57% 214,04% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% -3,87% -23,98% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 -26,92% Abstand A7 zu R5 278,10% 278,10% 278,10% 267,18% 212,52% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% -3,93% -20,46% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 -23,58% Abstand A8 zu R5 258,01% 258,01% 258,01% 247,67% 212,71% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% -4,01% -14,11% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 -17,56% Abstand A9 zu R5 230,33% 230,33% 230,33% 221,00% 207,87% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00 0,00 -4,05 -5,94 Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 -9,75% Abstand A10 zu R5 218,29% 218,29% 218,29% 209,02% 209,02% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% -4,25% 0,00% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 -4,25% Abstand A11 zu R5 179,09% 179,09% 179,09% 170,96% 170,96% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% -4,54% 0,00% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 -4,54% Abstand A12 zu R5 148,87% 148,87% 148,87% 141,62% 141,62% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% -4,87% 0,00% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 -4,87% Abstand A13 zu R5 122,98% 122,98% 122,98% 116,49% 116,49% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% -5,28% 0,00% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 -5,28% Abstand A14 zu R5 112,20% 112,20% 112,20% 106,01% 106,01% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% -5,51% 0,00% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 -5,51% Abstand A15 zu R5 73,70% 73,70% 73,70% 68,64% 68,64% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% -6,86% 0,00% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 -6,86% Abstand A16 zu R5 57,48% 57,48% 57,48% 52,89% 52,89% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% -7,98% 0,00% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 -7,98% Abstand R1 zu R5 108,81% 108,81% 108,81% 102,73% 102,73% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% -5,59% 0,00% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 -5,59% Abstand R2 zu R5 79,72% 79,72% 79,72% 74,49% 74,49% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% -6,57% 0,00% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 -6,57% Abstand R2Z zu R5 71,84% 71,84% 71,84% 67,05% 66,30% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% -6,67% -1,11% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 -7,71% Abstand R3 zu R5 12,51% 12,51% 12,51% 12,50% 12,51% Abstandsveränderung zum jeweiligen Vorjahr 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% Abstandsveränderung von 2018 bis 2022 0,00% (dd.) Der Familienergänzungszuschlag führt neben der Ungleichbehandlung von Beamtinnen und Beamten mit Ämtern unterschiedlicher Besoldungsgruppen auch dazu, dass Beamtinnen und Beamten mit Ämtern innerhalb derselben Besoldungsgruppe bei identischen familiären Verhältnissen im Wesentlichen ungleich behandelt werden. Denn zum einen wird denjenigen Beamtinnen und Beamten der Familienergänzungszuschlag nicht gewährt, deren Partnerin oder Partner über ein hinreichendes Einkommen verfügen. Zum anderen führt die Konzeption des Familienergänzungszuschlages dazu, dass er auch mit höherer Erfahrungsstufe sinkt (vgl. § 45a in Verbindung mit Anlage 10 SHBesG in der jeweils im Jahr 2022 geltenden Fassung), sodass Beamtinnen und Beamten innerhalb derselben Besoldungsgruppe ungleiche, respektive geringere oder gar keine Familienergänzungszuschläge gezahlt werden, je höher die Erfahrungsstufe liegt. Im Vergleich zu Beamtinnen und Beamten mit Familie, deren Partner oder Partnerin ein eigenes hinreichend hohes Erwerbseinkommen hat, erhält der Ergänzungszuschlagsberechtigte – bei gleicher Kinderzahl – eine deutlich höhere Besoldung von seinem Dienstherrn. Denn er konnte von seinem Dienstherrn mit den in der niedrigsten Besoldungsgruppe möglichen höchsten Ergänzungszuschlägen in Höhe von 5.700,00 Euro im Jahr 2022 zusätzlich mehr als das Jahreseinkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung erzielen, mit der im Jahr 2022 maximal ein Einkommen in Höhe von 5.610,00 Euro erwirtschaftet werden konnte, vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 [BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363], geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 [BGBl. I S. 2651], wiederum geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 [BGBl. I S. 969] – SGB IV) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 1, § 11 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (in der Fassung vom 11. August 2014 [BGBl. I S. 1348], geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 [BGBl. I S. 969] – MiLoG). Der Familienergänzungszuschlag führt nach seiner Konzeption der nach höherer Erfahrungsstufe herabgesetzten Gewährung auch dazu, dass Beamtinnen und Beamte, die bereits in den Anfangserfahrungsstufen ihrer Beamtenlaufbahn Kinder haben, bessergestellt werden als Beamtinnen und Beamte, die erst mit späterer Erfahrungsstufe Kinder haben. Dies ergibt sich daraus, dass die nach durch Erfahrungsstufen entstehenden Abstufungen im Grundgehalt im Wesentlichen durch die im Wesentlichen in Höhe dieser Abstufungen geleisteten Familienergänzungszuschlägen kompensiert werden. Es werden damit von der ersten bis zur letzten Erfahrungsstufe im Wesentlichen gleiche Bruttogehälter gezahlt, sodass eine nach Erfahrungsstufen abgestufte Besoldung aufgehoben ist. Dadurch müssen diejenigen Beamtinnen und Beamten, denen ein geringerer Familienergänzungszuschlag gewährt wird, mehr ihres familienneutralen Einkommens auf die Bedarfe für Kinder verwenden als diejenigen Beamtinnen und Beamten, denen ein höherer Ergänzungszuschlag gewährt wird. (ee.) Der Annahme der aufgezeigten Beeinträchtigungen des Abstandsgebotes steht schon nicht entgegen, dass nach der Prognose des Besoldungsgesetzgebers nur wenige Beschäftigte den Familienergänzungszuschlag tatsächlich in Anspruch nehmen (siehe hierzu (1.)). Ebenfalls nicht von Belang für die Beeinträchtigung des Abstandsgebots ist, dass der Familienergänzungszuschlag in der Regel nur für einen vorübergehenden Zeitraum gewährt wird (siehe hierzu (2.)). (1.) Dass nach den in § 45a SHBesG aufgestellten Voraussetzungen gegenwärtig nur wenige Personen den Familienergänzungszuschlag tatsächlich in Anspruch nehmen (vgl. hierzu die Schätzung des Schleswig-Holsteinischen Besoldungsgesetzgebers in Höhe von weniger als 2%, LT-Drucks. 19/3428, S. 12, S. 56 f. Siehe auch Finanzministerin des Landes Schleswig-Holstein, Schreiben an den Vorsitzenden des Finanzausschusses des Schleswig-Holsteinischen Landtages vom 14. März 2022, LT-Umdruck 19/7321, Anlage 1, S. 12, S. 15), ändert nichts daran, dass die gesetzliche Grundkonzeption das Abstandsgebot beeinträchtigt. Das mengenmäßige Verhältnis der tatsächlich betroffenen Personen zur Gesamtanzahl der Beamtinnen und Beamten ist bei der vorliegenden strukturellen Beeinträchtigung des Abstandsgebots rechtlich irrelevant. Vielmehr folgt schon aus der allgemeinen verfassungsrechtlichen Dogmatik, dass alle einfach-gesetzlichen Beeinträchtigungen einer Rechtfertigung bedürfen; Einschränkung auf Ebene der Schutzbereiche von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten finden zur Gewährleistung eines umfassenden Grundrechtsschutzes nicht statt. In Bezug auf das im Rahmen der Gesetzesbegründung prognostizierte geringe mengenmäßige Ausmaß lässt sich zudem schon grundsätzlich infrage stellen, ob und – falls ja – wie lange es den Tatsachen entsprach. Denn es ließe sich durchaus prognostizieren, dass der Zuschlag einen Anreiz für den Verzicht auf eine bloß geringfügige Beschäftigung der Ehegatten schaffen und damit einen Anstieg des Anteils von Alleinverdienerfamilien bewirken könnte (vgl. Finanzministerin des Landes Schleswig-Holstein, Schreiben an den Vorsitzenden des Finanzausschusses des Schleswig-Holsteinischen Landtages vom 14. März 2022, LT-Umdruck 19/7321, Anlage 1, S. 10 f.). Ungeachtet dessen hat das Bundesverfassungsgericht – entsprechend der verfassungsrechtlichen Dogmatik – im Rahmen einer Entscheidung, die unter anderem das Abstandsgebot im Zusammenhang mit der Besoldung begrenzt dienstfähiger Beamtinnen und Beamter zum Gegenstand hatte, nicht berücksichtigt, wie viele Menschen die – im Ergebnis für verfassungswidrig erklärten – Regelungen betrafen, sondern abstrakt die Besoldung begrenzt dienstfähiger Beamtinnen und Beamter in unterschiedlichen Besoldungsgruppen verglichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. November 2018 – 2 BvL 3/15 –; so im Ergebnis auch OVG Bremen, Urteil vom 16. Dezember 2020 – 2 D 291/19 –, juris Rn. 39, 56-60; VG Hamburg, Beschluss vom 17. Oktober 2024 – 21 B 148/24 –, juris Rn. 78). Eine nicht auf „Ausnahmefälle“ begrenzte, sondern sich – wie vorliegend – über mehrere Laufbahngruppen hinweg erstreckende „Preisgabe“ des Abstandsgebots ist nicht zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. November 2018 – 2 BvL 3/15 –, Rn. 60). Letzteres gilt im Rahmen der hier gebotenen Betrachtung des Abstandsgebotes für die vom Bundesverfassungsgericht mehrfach angesprochene und bisweilen nicht abschließend geklärte Frage, ob mit höheren Ämtern durchgängig oder nur „in aller Regel“ höhere Dienstbezüge verbunden sein müssen (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2017 – 2 BvL 1/10 –, Rn. 24 f. m. w. N.; siehe dazu auch: VG Hamburg, Beschluss vom 17. Oktober 2024 – 21 B 148/24 –, juris Rn. 79; VG Berlin, Beschluss vom 4. Dezember 2023 – 5 K 77/21 –, juris Rn. 69). Denn hieraus folgt jedenfalls keine Begrenzung des Abstandsgebots für die hiesige Betrachtung. (2.) Hinsichtlich der Beeinträchtigung des Abstandsgebots macht es auch keinen Unterschied, dass der Familienergänzungszuschlag in der Regel nur temporär gewährt wird. Dies kann nach den vorstehenden Ausführungen hinsichtlich der Annahme einer Beeinträchtigung ebenfalls keine Berücksichtigung finden. Entscheidend ist vielmehr – wie auch beim Mindestabstandsgebot –, ob die Besoldung in dem konkreten streitgegenständlichen Zeitraum die Anforderungen des jeweiligen Gebots erfüllt. Demgemäß zeitigte es im Rahmen einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts keine Auswirkungen auf die Annahme einer Beeinträchtigung des Alimentationsprinzips – und schließlich auch hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit –, dass eine Vorschrift vorsah, dass die Besoldungserhöhung erst zwei Jahre nach einer Beförderung eintreten sollte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2017 – 2 BvL 1/10). Nichts anderes folgt aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Auslaufen der Ostbesoldung, in der es das Abstandsgebot bei einer um vier Monate verzögerten Besoldungserhöhung als beeinträchtigt ansah (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 2 BvR 883/14 –, Rn. 25, 87 ff.; zu verzögerten Besoldungsanpassungen als Beeinträchtigung des Abstands- und nicht des Gleichbehandlungsgebots siehe: BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 – Rn. 45). (4.) Der vierte Parameter ist weiter dadurch erfüllt, dass die Besoldung von Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A6 bis A11 das Mindestabstandsgebot verletzt (Parameter 4b). Hieraus resultiert die Beeinträchtigung des Mindestabstandsgebotes für die übrigen hier zur Prüfung gestellten Besoldungsgruppen. Um zu beurteilen, ob das Mindestabstandsgebot durch die betroffene Besoldungsgruppe eingehalten wurde, sind das Grundsicherungsniveau siehe hierzu (a.)) und das Nettoalimentationsniveau (siehe hierzu (b.)) zu bestimmen und anschließend miteinander zu vergleichen (siehe hierzu (c.)). Sofern erforderlich, hat die Kammer die Rechenergebnisse auf die zweite Nachkommastelle gerundet. Die Berechnung des Mindestabstands erfolgt weiterhin anhand der durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts etablierten Bezugsgröße einer vierköpfigen Alleinverdienerfamilie. Dies gilt ungeachtet der Umstellung des schleswig-holsteinischen Besoldungssystems auf ein Mehrverdienermodell. Die Kammer erachtet die Berechnung anhand einer vierköpfigen Alleinverdienerfamilie, die eine rechnerische Bezugsgröße der Beamtenbesoldung und nicht deren gesellschaftspolitisches Leitbild darstellt, trotz der sich verändernden Lebens- und Arbeitswirklichkeiten weiterhin für sachgerecht, um evidente Unteralimentationen aufzudecken (ebenso VGH Kassel, Beschluss vom 27. Januar 2022 – 1 A 863/18 –, juris Rn. 110; OVG Schleswig, Beschluss vom 23. März 2021 – 2 LB 93/18 –, juris Rn. 107 f. unter Verweis auf die Wertungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die Funktion als kalkulatorisches Vergleichsmodell; VG Berlin, Beschluss vom 30. November 2023 – 26 K 251.16 –, juris Rn. 53. Vgl. dazu, dass es sich auch weiterhin bei der Mehrheit der Beamtenfamilien mit Kleinkindern bis zu drei Jahren um Alleinverdienerfamilien handelt: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 14. September 2023, S. 17). Ferner ist auch die konkrete familiäre Situation des klagenden Beamten nicht von Belang, um die Einhaltung des Mindestabstandsgebots zu beurteilen (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 27. Januar 2022 – 1 A 863/18 –, juris Rn. 36, Rn. 137 ff.). Das vom Bundesverfassungsgericht herangezogene Bezugsmodell einer vierköpfigen Alleinverdienerfamilie dient als Berechnungs- und Vergleichsgrundlage zuvorderst der gerichtlichen Überprüfbarkeit, die auf eine bloße Evidenzkontrolle beschränkt ist. Insoweit muss sich auch die landesrechtlich ausgestaltete Alimentation weiterhin an dieser Bezugsgröße messen lassen. Dem steht entgegen der Auffassung des Beklagten zu 1.) insbesondere nicht entgegen, dass der Schleswig-Holsteinische Besoldungsgesetzgeber sein Alimentationsmodell im Jahr 2022 auf eine Mehrverdienerfamilie umgestellt hat (vgl. LT-Drucks. 19/3428, S. 45 ff.). Denn der den Besoldungsgesetzgebern vom Bundesverfassungsgericht attestierte breite Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Strukturierung der Besoldung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 47) besteht zur Überzeugung der Kammer nur hinsichtlich des „Wie“ der Einhaltung des Mindestabstandsgebotes, nicht hingegen in Bezug auf das „Ob“. Der Mindestabstand fungiert insoweit als „rote Linie“, die in verfassungsrechtlicher Hinsicht keine Übertretung zulässt; wie der Besoldungsgesetzgeber diesen Mindestabstand herstellt, obliegt dabei grundsätzlich seinem Besoldungsermessen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen die Besoldungsgesetzgeber nur die Grundbesoldung – mithin das Grundgehalt – als solche nicht so bemessen, dass Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte ihre Familie als Alleinverdiener unterhalten können. Vielmehr steht es den Besoldungsgesetzgebern (lediglich) frei, etwa durch höhere Familienzuschläge bereits für das erste und zweite Kind stärker als bisher die Besoldung von den tatsächlichen Lebensverhältnissen abhängig zu machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 47). Veränderungen des jeweiligen Besoldungssystems, etwa die Umstellung von einem Alleinverdiener- zu einem Mehrverdienersystem, sind deshalb unter diesen Voraussetzungen nicht grundsätzlich unzulässig (vgl. auch VG Hamburg, Beschluss vom 17. Oktober 2024 – 21 B 148/24 –, juris Rn. 210 – 214). Jedoch ziehen diese Ausführungen das – aus der bisherigen bzw. ggf. früheren Besoldungspraxis abgeleitete – Bezugsmodell einer vierköpfigen Alleinverdienerfamilie nicht in Zweifel, sondern begründen im Umkehrschluss seine Fortgeltung auch bei Umstellung auf ein Mehrverdienermodell. Grundprämisse ist danach – ungeachtet des konkreten Besoldungsmodells – weiterhin, dass die Alimentation eines Alleinverdieners gerechnet auf eine vierköpfige Familie in Summe einen Mindestabstand von 15% zum Grundsicherungsniveau gewährleisten kann (so im Ergebnis auch Wissenschaftlicher Dienst des Thüringer Landtags, Gutachterliche Stellungnahme vom 30. August 2021, WD 9/21, LT-Drucks. 7/4188 (Anlage 2), S. 19 ff.). Diesem Grundsatz steht deshalb auch nicht die Argumentation des Beklagten zu 1.) entgegen, nach der die juristische Betrachtung eine typisierende Betrachtung anhand der tatsächlichen Lebensrealitäten erfordere und damit nicht der nach seiner Ansicht atypische Fall einer Alleinverdienerbeamtenfamilie mit zwei Kindern zur Regel gemacht werden dürfe. Denn auch eine typisierende Betrachtung darf zur Überzeugung der Kammer nicht zu Übertretungen des verfassungsrechtlich gebotenen Mindestabstandes führen. Nicht zuletzt für Beamtenfamilien, die tatsächlich dieser Bezugsgröße entsprechen, muss eine dem Amt angemessene Alimentierung sichergestellt und mithin das Mindestabstandsgebot eingehalten sein. Da das Bundesverfassungsgericht überdies festgestellt hat, dass der Mindestabstand auch oberhalb der vierköpfigen Beamten-, Richter- und Staatsanwaltsfamilie – also bei solchen mit mehr als zwei Kindern – eingehalten werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 6/17, u. a. –, Rn. 32), lässt sich schlussfolgern, dass im Rahmen der gerichtlichen Evidenzkontrolle auch weiterhin die vierköpfige Alleinverdienerfamilie als Bezugsgröße herangezogen werden darf. Von dieser Maßgabe ist schließlich auch der Schleswig-Holsteinische Gesetzgeber im Rahmen seiner Besoldungsgesetzgebung im Jahr 2022 ausgegangen, wie sich anhand seiner Berechnungen (vgl. LT-Drucks. 19/3428, S. 77, S. 79) sowie seiner Begründungen dahingehend zeigt, dass vierköpfige Alleinverdienerfamilien sowie Mehrverdienerfamilien mit einer Beamtin oder einem Beamten in den unteren Besoldungsgruppen (A6 bis A9), die mit ihrem gemeinsamen den Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau nicht erreichen, bedarfsorientiert über Familienergänzungszuschläge einen – zur Überzeugung der Kammer grundsicherungsäquivalenten – Ausgleich erhalten (vgl. LT-Drucks. 19/3428, S. 56; 19/3618, S. 3). (a.) Zunächst ist das Grundsicherungsniveau für eine Partner-Bedarfsgemeinschaft mit zwei Kindern zu ermitteln. Dieses umfasst alle Elemente des Lebensstandards, der den Empfängern von Grundsicherungsleistungen staatlicherseits gewährt wird, unabhängig davon, ob diese zum von Verfassungs wegen garantierten Existenzminimum zählen oder über dieses hinausgehen und ob zur Befriedigung der anerkannten Bedürfnisse Geldleistungen gewährt oder bedarfsdeckende Sach- beziehungsweise Dienstleistungen erbracht werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 50 m. w. N.). Hierzu zählen Regelbedarfssätze für Eltern und Kinder (vgl. (aa.), Kosten der Unterkunft (vgl. (bb.), Kosten der Heizung (vgl. (cc.), Bedarfe für Bildung und Teilhabe (vgl. (dd.), Mehrbedarfe (vgl. (ee.) und ggf. sonstige geldwerte Vorteile (vgl. (ff.); zum Ergebnis siehe (gg.)). Die Leistungen der Grundsicherung divergieren dabei je nach individuell anzuerkennenden Bedarfen einzelner Haushalte, da sie nur teils auf gesetzgeberischen Pauschalierungen beruhen und im Übrigen an tatsächliche Bedürfnisse anknüpfen. Die Ermittlung des Grundsicherungsniveaus zum Zwecke der Bestimmung der Mindestalimentation muss sich in diesem Zusammenhang aber nicht an atypischen Sonderfällen orientieren, sondern gewährleisten, dass die Nettoalimentation in möglichst allen Fällen den gebotenen Mindestabstand zu dem den Empfängern sozialer Grundsicherung gewährleisteten Lebensstandard wahrt (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 52). (aa.) Zur Befriedigung des Regelbedarfs wird zur Sicherung des Lebensunterhalts ein monatlicher Pauschalbetrag anerkannt, dessen Höhe regelmäßig neu festgesetzt wird. Dabei wird typisierend für unterschiedliche Lebensumstände ein unterschiedlicher Regelbedarf angenommen. Für in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenlebende Erwachsene gilt gemäß der Anlage zu § 28 („Regelbedarfsstufen nach § 28 in Euro“) Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (in der Fassung des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 [BGBl. I S. 3022, 3023], geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 [BGBl. I S. 3159] – SGB XII) stets die Bedarfsstufe 2, vgl. § 20 Zweites Buches Sozialgesetzbuch (in der Fassung vom 13. Mai 2011 [BGBl. I S. 850, 2094], zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 [BGBl. I S. 3159] – SGB II) in Verbindung mit § 28 und der Anlage zu § 28 SGB XII. Für Kinder richtet sich die Zuordnung zu einer Regelbedarfsstufe nach dem Lebensalter. Insofern kann auf die im Existenzminimumbericht der Bundesregierung etablierte Berechnungsmethode zurückgegriffen werden, bei der die Regelbedarfssätze mit der Anzahl der für die einzelnen Regelbedarfsstufen relevanten Lebensjahre gewichtet werden (vgl. BT-Drucks. 19/5400, S. 6; insgesamt BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 54, 141). Für Minderjährige gelten dabei nach der Anlage zu § 28 SGB XII („Regelbedarfsstufen nach § 28 in Euro“) stets die Regelbedarfsstufe 6 (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres), die Regelbedarfsstufe 5 (vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres) und die Regelbedarfsstufe 4 (vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres), aus denen der gewichteter Regelsatz nach dem jeweiligen zeitlichen Anwendungsbereich für minderjährige Kinder (4/18-Anteil Regelsatz für Regelbedarfsstufe 4; 8/18-Anteil Regelsatz für Regelbedarfsstufe 5; 6/18-Anteil Regelsatz für Regelbedarfsstufe 6) zu errechnen ist. Entsprechend dem Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts wurden volljährige Kinder nicht berücksichtigt (vgl. den Ansatz in BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 – 2 C 56.16 –, juris Rn. 164, so akzeptiert in BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 141). Überdies stellt die Kammer in diesem Zusammenhang den von § 72 SGB II (in der Fassung vom 13. Mai 2011 [BGBl. I S. 850, 2094], geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 [BGBl. I S. 760]) angesetzten Sofortzuschlag für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld in die Berechnung ein. Danach ergeben sich im Jahr 2022 die folgenden Regelbedarfe: REGELBEDARFE einer Grundsicherung empfangenden vierköpfigen Familie (2 Eltern, 2 Kinder) Werte in Euro Kurzerläuterung Regelsätze Bedarfsgemeinschaft 9.696,00 = 404,00 Euro pro Monat x 2 Erwachsene x 12 Monate Regelsätze Kinder 7.602,72 Gewichteter Wert (Regelbedarfsstufen 4 – 6): = 376 Euro (Regelbedarfsstufe 4) x (4 Jahre / 18 Jahre) = 83,56 Euro + (311 Euro [Regelbedarfsstufe 5] x [8 Jahre / 18 Jahre]) = 38,22 Euro + (285 Euro [Regelbedarfsstufe 6] x [6 Jahre / 18 Jahre] = 95 Euro = 316,78 Euro (pro Kind pro Monat) x 2 = 633,56 Euro pro Monat x 12 = 7.602,72 Euro pro Jahr Sofortzuschlag Kinder (Regelbedarfsstufe 3 bis 6, § 72 SGB II) 480,00 = 20 Euro (pro Kind pro Monat) x 12 x 2 = 480,00 Euro (bb.) Überdies sind die Kosten der Unterkunft in die Berechnung einzubeziehen. Das auf den von der Bundesagentur für Arbeit (Direktion Nord) erhobenen Daten über die tatsächlich anerkannten Bedarfe beruhende 95%-Perzentil-Kriterium erfasst die Höhe der grundsicherungsrechtlichen Kosten der Unterkunft im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II (in der Fassung vom 13. Mai 2011 [BGBl. I S. 850, 2094], geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 10. August 2021 [BGBl. I S. 3515]) realitätsgerecht. Hierbei handelt es sich um den Betrag, mit dem im jeweiligen Jahr bei 95% der Partner-Bedarfsgemeinschaften mit zwei Kindern der anerkannte monatliche Bedarf für laufende Kosten der Unterkunft sowie der laufenden Betriebskosten tatsächlich abgedeckt worden ist. Der Anteil der Haushalte, bei denen ein noch höherer monatlicher Bedarf für die laufenden Kosten der Unterkunft anerkannt worden ist, liegt mithin bei unter 5%. Auf diese Weise werden die tatsächlich als angemessen anerkannten Kosten der Unterkunft erfasst, während zugleich die statistischen Ausreißer, die auf besonderen Ausnahmefällen beruhen mögen, außer Betracht bleiben. So wird sichergestellt, dass die auf dieser Basis ermittelte Mindestbesoldung unabhängig vom Wohnort des Beamten ausreicht, um eine angemessene Wohnung bezahlen zu können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 52, Rn. 59 ff., Rn. 141, Rn. 144 f.; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 – 2 C 56.16 –, juris Rn. 188). Hierbei wird das Datenmaterial der Bundesagentur für Arbeit (Direktion Nord) zugrunde gelegt, welches Bedarfsgemeinschaften im Kontext der Fluchtmigration ausklammert: Nach dem Wechsel zahlreicher Personen aus dem Asylbewerberleistungsgesetz in den Anwendungsbereich des SGB II seit dem Frühjahr 2016 hätte deren Einbeziehung infolge der asymmetrischen – oftmals mehrere Monate umfassenden – Abrechnungsperioden von Sammelunterkünften der Geflüchteten zu gewichtigen statistischen Verzerrungen geführt. Deren Unterkunftskosten werden nämlich trotz dieses regelmäßig längerfristigen Abrechnungszeitraums stets (in ihrer Gesamthöhe) dem Monat des bedarfsauslösenden Gebührenbescheids zugerechnet und verschieben das 95%-Perzentil somit erheblich (vgl. Erläuterungen der Bundesagentur für Arbeit zu „Entwicklungen aufgrund der Fluchtmigration und Auswirkungen auf die Grundsicherungsstatistik SGB II“ in der Auskunft vom 23. September 2022 sowie den Hinweis KDU in: Statistik der Bundesagentur für Arbeit, Aktualisierung der Auswertung zum Verfahren einer verfassungsrechtlichen Prüfung des Bundesbesoldungsgesetzes (Vorgang 2 BvL 4/18), Jahresdurchschnittswerte 2022, vom 11. Mai 2023). Eine solchermaßen angepasste Berechnung erscheint auch vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass Sammelunterkünfte jedenfalls teilweise ein eigenes Marktsegment darstellen dürften. KOSTEN DER UNTERKUNFT Werte in Euro Kurzerläuterung Kosten der Unterkunft 13.536,00 880,00 Euro lfd. Unterkunftskosten + 248,00 Euro lfd. Betriebskosten (jeweils pro Monat) = 1128,00 Euro pro Monat (cc.) Zum grundsicherungsrechtlichen Bedarf zählen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II (in der vorgenannten Fassung) auch Heizkosten, sofern sie angemessen sind. Eine Methode, um diese realitätsgerechte zu ermitteln, besteht dabei entsprechend dem Ansatz des Bundessozialgerichts darin, den bundesweiten Heizspiegel, der jährlich nach Energieträger und Größe der Wohnanlage gestaffelte Vergleichswerte ausweist, heranzuziehen. Die angemessenen Heizkosten können anhand des Produkts aus der angemessenen Wohnfläche und dem Höchstbetrag des Heizspiegels pro m² – unabhängig davon, für welchen Energieträger und welche Wohnflächengröße dieser anfällt – gebildet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 62 f., Rn. 141; Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 6/17 u.a. –, Rn. 77; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 – 2 C 56.16 –, juris Rn. 170, Rn. 174). Soweit der Beklagte zu 1.) einwendet, dass die Heizkosten weder anhand des Heizspiegels noch nach dem im Heizspiegel abgebildeten Höchstbetrag, sondern nur unter Bildung eines 95%-Perzentil-Wertes der nach der Statistik des Bundesamtes für Arbeit tatsächlich für die Heizkosten einer vierköpfigen Familie ausgekehrten Summe berechnet werden dürften (LT-Drucks. 19/3428, S. 60 f.), dringt er nicht durch. Die dieser Bedarfsermittlung von der Kammer zugrunde gelegten Maßstäbe hat das Bundesverfassungsgericht in seiner jüngsten Rechtsprechung nicht beanstandet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 62 f., Rn. 141), obwohl es die Möglichkeit dazu gehabt hätte. Denn es hatte über einen Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts zu entscheiden, das seiner Prüfung ebendiese Maßstäbe gerade auch im Hinblick auf die Höhe der anzusetzenden Heizkosten zugrunde gelegt hatte (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 – 2 C 56.16 –, juris Rn. 170, Rn. 174). Ob sich diese Herangehensweise und das sich daraus ergebende Erfordernis einer nicht bloß an der vom Beklagten zu 1.) herangezogenen Statistik des Bundesamtes für Arbeit orientierten Bedarfsermittlung – wie etwa die Kläger zu 5.), 15.) und 16.) meinen – darauf zurückführen lässt, dass die von der Bundesagentur für Arbeit angenommenen Werte verfehlt sein könnten, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass Sozialämter die Kosten für die Unterkunft und Heizung teils rechtswidrig zu niedrig bewilligt hätten, ohne dass dies aufgrund des für die Grundsicherungsempfängerinnen und -empfänger gegebenenfalls anfallenden organisatorischen und finanziellen Aufwandes im Rahmen der Durchsetzung von Rechtsbehelfen korrigiert worden wäre, kann hier dahinstehen. Die Kammer sieht sich im Rahmen der ihr obliegenden Evidenzprüfung nicht veranlasst, von den vom Bundesverfassungsgericht festgelegten Maßstäben und der darauf beruhenden Berechnungsmethodik abzuweichen und etwa – mit dem Beklagten zu 1.) – die Wohn- und Heizkosten gebündelt über einen 95%-Perzentil-Wert zu ermitteln. Das breite Ermessen des Besoldungsgesetzgebers gilt hinsichtlich der Ausgestaltung des Besoldungssystems, nicht hinsichtlich der Bestimmung der grundsicherungsrechtlichen, das Existenzminimum skizzierenden Bedarfe. Da das Bundesverfassungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ausdrücklich entschieden hat, dass erst dann Anlass besteht, die angefallenen Heizkosten auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen, wenn sie das Produkt aus angemessener Wohnfläche und Höchstbetrag des Heizspiegels übersteigen (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 62 mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 – B 14 AS 60/12 R –, juris Rn. 22; Urteil vom 20. August 2009 – B 14 AS 41/08 R –, juris Rn. 30), erklärt es gleichsam, dass der Höchstbetrag des Heizspiegels bei der Bedarfsberechnung Berücksichtigung findet (so im Ergebnis auch VG Berlin, Beschluss vom 30. November 2023 – VG 26 K 251.16 –, juris Rn. 140; Beschluss vom 16. Juni 2023 – 26 K 128/23 –, juris Rn. 223). Vor diesem Hintergrund ist es zur Überzeugung der Kammer gerechtfertigt, den Höchstwert des Heizspiegels in die Betrachtung einzubeziehen. Dass die von der Bundesagentur für Arbeit vorgelegte Statistik den Bedarf für Heizkosten nach einem 95%-Perzentil-Wert bestimmt, führt entgegen der Auslegung des Beklagten zu 1.) nicht dazu, dass die von der Bundesagentur für Arbeit errechneten 95%-Perzentil-Werte für Heizkosten im Rahmen der Überprüfung des Mindestabstandes zum Grundsicherungsniveau einzubeziehen sind. Dass es für den Beklagten zu 1.) unerfindlich sei, weshalb das Bundesverfassungsgericht den Bedarf für Heizkosten nicht anhand des 95%-Perzentil-Wertes bemesse, bleibt bei der hier gebotenen Bewertung anhand der vom Bundesverfassungsgericht festgelegten Maßstäbe unerheblich. Deshalb führt es ebenfalls nicht zu einer anderen Überzeugung dieser Kammer, dass andere Verwaltungsgerichte ein Verhalten, wie es vom Beklagten zu 1.) präferiert wird, nicht für evident sachwidrig gehalten haben (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 18. März 2025 – 12 K 4318/23 –, juris Rn. 66). Der Besoldungsgesetzgeber erläutert nicht, weshalb sein Ansatz gegenüber demjenigen in der Alimentationsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorzuziehen sein sollte, sondern erklärt bloß, dass es ihm nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich freistehe, die Höhe des Grundsicherungsniveaus mit Hilfe einer anderen plausiblen und realitätsgerechten Methodik zu bestimmen (vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18, Rn. 53 m. w. N.). Dabei verkennt er, dass die Ermittlung des grundsicherungsrechtlichen Bedarfs gewährleisten soll, dass die Nettoalimentation in möglichst allen Fällen den verfassungsrechtlich zwingenden Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau wahrt. Dies ist bei dem vom Bundesverfassungsgericht entwickelten und hier zugrunde gelegten Ansatz – Abstellen auf den Höchstwert des Heizspiegels im Vergleich aller Energieträger und Gebäudegrößen – eher gewährleistet als beim Ansetzen bloß prognostizierter Perzentil-Werte. Dabei sei auch darauf hingewiesen, dass das Jahr 2022 im Zeichen der Energiekrise stand. Soweit der Beklagte zu 1.) überdies behauptet, dass sich der Heizspiegel nach Angaben des Herausgebers nicht zur Ermittlung angemessener Heizkostenbedarfe eigne, ist dies nicht überzeugend. Der Herausgeber weist nur darauf hin, dass sich der Heizspiegel nicht dazu eigne, die von Sozialämtern festzustellende Angemessenheit konkreter Heizkosten von Wohnungen zu prüfen. Hierum geht es bei der Bestimmung der allgemein im Rahmen des Grundsicherungsniveaus zu berücksichtigenden Bedarfen aber nicht. Denn angemessen können nach der skizzierten Rechtsprechung vielmehr auch Heizkosten sein, die das Produkt aus angemessener Wohnfläche und Höchstbetrag des Heizspiegels übersteigen; dann besteht lediglich Anlass zu ihrer Überprüfung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 62). Dem Beklagten zu 1.) zuzustimmen ist jedoch dahingehend, dass Heizkosten nicht doppelt berücksichtigt werden dürfen. Allerdings wertete weder das Bundesverfassungsgericht seinerzeit noch die Kammer vorliegend die Heizkosten doppelt, da das Bundesverfassungsgericht sowie die Kammer die Kosten der Unterkunft und die Heizkosten im Gegensatz zum Beklagten zu 1.) strikt voneinander trennen. Zur Bestimmung der Angemessenheit der Wohnungsgröße ist auf die Werte zurückzugreifen, welche die Länder aufgrund § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (in der Fassung vom 13. September 2001 [BGBl. I S. 2376], zuletzt geändert durch Art. 12 Abs. 15 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 [BGBl. I S. 2328] – WoFG) festgesetzt haben (BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14/7b AS 44/06 R –, juris Rn. 12; Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 18/06 R –, juris Rn. 19). Nach Nr. 3.2.2 der Verwaltungsbestimmungen zum Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetz (in der Fassung vom 1. September 2019 [Amtsbl SH 2019, 886] – VB-SHWoFG) stellen 90 m² eine angemessene Wohnungsgröße für eine vierköpfige Familie dar. Der bundesweite Heizspiegel wird jahresbezogen von der co2online-GmbH veröffentlicht (vgl. www.heizspiegel.de). Die angemessene Wohnfläche für einen Vier-Personen-Haushalt kann der Anlage 1 der AV-Wohnen in ihrer jeweiligen Fassung entnommen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 – 2 C 56.16 –, juris Rn. 170; VG Berlin, Beschluss vom 30. November 2023 – VG 26 K 251.16 –, juris Rn. 140 ff.; Beschluss vom 16. Juni 2023 – 26 K 128/23 –, juris Rn. 224). Die Heizkosten sind insoweit anhand des Heizspiegels 2023 für das Jahr 2022 errechnet. Der Höchstwert beträgt 39,61 Euro pro m². Auf dieser Basis ergeben sich für das Jahr 2022 folgende Heizkosten als grundsicherungsrechtlicher Bedarf: KOSTEN FÜR HEIZUNG Werte in Euro Kurzerläuterung Heizkosten 3.564,90 = 90m² x 39,61Euro (dd.) Zum grundsicherungsrechtlichen Bedarf für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene zählen auch die in § 28 SGB II (in der vorgenannten Fassung) aufgeführten Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Diese sind nur teils pauschaliert (Schulbedarf und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben), im Übrigen werden grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 65). Für die Bestimmung des Grundsicherungsniveaus sind im Ausgangspunkt alle Bedarfe des § 28 SGB II (in der vorgenannten Fassung) relevant. Nur wenn feststeht, dass bestimmte Bedarfe auf außergewöhnliche Lebenssituationen zugeschnitten sind und deshalb tatsächlich nur in Ausnahmefällen bewilligt werden, können sie außer Ansatz bleiben. Nach Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts sind der persönliche Schulbedarf, Aufwendungen für (eintägige) Schulausflüge/Kitaausflüge sowie (mehrtägige) Schulfahrten/Kitafahrten, die Kosten des Mittagessens in einer Gemeinschaftseinrichtung sowie die Kosten der Teilhabe an sozialen, sportlichen und kulturellen Aktivitäten dem Grunde nach zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 67). Auch der Schleswig-Holsteinische Besoldungsgesetzgeber legt – jedenfalls – diese Bedarfe seiner Betrachtung des Mindestabstandsgebots zugrunde (siehe LT-Drucks. 19/3824, S. 77, Anlage 1). Der Umkehrschluss aus den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts ergibt mithin, dass die Aufwendungen für Schülerbeförderung im Sinne des § 28 Abs. 4 SGB II und Lernförderung im Sinne des § 28 Abs. 5 SGB II (jeweils in der vorgenannten Fassung) nicht gezwungenermaßen einbezogen werden müssen, sofern keine Anhaltspunkte für ihren regelmäßigen Anfall vorliegen. Dies ist vorliegend zumindest hinsichtlich der Lernförderung der Fall, da sich keine Daten zur tatsächlichen Inanspruchnahme einer entsprechenden Leistung haben ermitteln lassen, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein solcher Bedarf regelmäßig anfällt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 67; VG Berlin, Beschluss vom 30. November 2023 – VG 26 K 251.16 –, juris Rn. 147; vgl. zu der geringen Inanspruchnahme dieser Bedarfe auch VG Köln, Beschluss vom 3. Mai 2017 – 3 K 7038/15 –, juris Rn. 75). Um einen realitätsgerechten Wert der berücksichtigungsfähigen Bedarfe für Bildung und Teilhabe zu ermitteln, sind die Ausgaben mit der Zahl derjenigen ins Verhältnis zu setzen, die den jeweiligen Bedarf auch tatsächlich geltend machen bzw. es sind gewichtete Durchschnitte zu bilden, falls bestimmte Bedarfe nur in bestimmten Altersstufen anfallen (zum Beispiel: Schulbedarf oder Kosten für Klassenfahrten, BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 67). Die Kammer setzt im Rahmen der Bildung und Teilhabe Bedarfe an für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf (siehe hierzu ((1.))), für die Mittagsverpflegung (siehe ((2.))), für eintägige Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahren (siehe hierzu ((3.))), für die Schülerbeförderung (siehe hierzu ((4.))), für die Teilhabe am kulturellen Leben (siehe hierzu ((5.))) sowie für Elternbeiträge für die Kita und die Kindertagespflege (siehe hierzu ((6.))). ((1.)) Zunächst ist der Bedarf für den persönlichen Schulbedarf im Rahmen der Ermittlung des realitätsgerechten Grundsicherungsniveaus anzusetzen. Aufgrund der anhand der tatsächlichen Ausgaben erfolgten Berechnung des Finanzministeriums des Landes Schleswig-Holstein zu Bedarfen für den persönlichen Schulbedarf betrugen die Ausgaben pro Kopf 156,00 Euro. Vor diesem Hintergrund setzt die Kammer vorliegend nicht den sich aus § 28 Abs. 3 SGB II (in der vorgenannten Fassung) in Verbindung mit § 34 Abs. 3 SGB XII (in der Fassung des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 [BGBl. I S. 3022, 3023], geändert durch Gesetz vom 27. August 2020 [BGBl. I S. 1992]) ergebenden jährlichen Pauschalbetrag als Berechnungsgrundlage an. Der errechnete Wert – hier: 156,00 Euro – ist für zwölf Schuljahre anzusetzen und sodann auf einen durchschnittlichen Jahreswert für den Zeitraum von der Geburt bis zur Volljährigkeit umzurechnen (Pauschalbetrag x 12 Schuljahre / 18 Lebensjahre; so der Ansatz in BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 143; vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 30. November 2023 – VG 26 K 251.16 –, juris Rn. 150; Beschluss vom 16. Juni 2023 – 26 K 128/23 –, juris Rn. 232). Dies ergibt für das Jahr 2022 folgende altersgewichtete Durchschnittsbeträge für zwei Kinder, die in die Berechnung des Grundsicherungsniveaus einzustellen sind: Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf 208,00 Euro Gewichteter Wert: 156,00 Euro x 12 Schuljahre / 18 Jahre = 104,00 Euro pro Jahr pro Kind x 2 ((2.)) Vorliegend sind im Rahmen des Grundsicherungsniveaus zusätzlich die von § 28 Abs. 6 SGB II (in der vorgenannten Fassung) für die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung entstehenden Aufwendungen für Kinder in einer Kindertagesstätte und Schüler in der Schule vorgesehenen Bedarfe zu berücksichtigen. Aufgrund der realitätsgerecht erfolgten Berechnung des Finanzministeriums des Landes Schleswig-Holstein lagen die Ausgaben pro Kopf und mithin der vom Lebensalter unabhängige Bedarf für die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung pro Person jährlich bei 255,55 Euro. Eine nähere Gewichtung dieses Wertes anhand der jeweiligen Zeitspannen pro besuchte Einrichtung (etwa drei Jahre in einer Tageseinrichtung, sechs Jahre Grundschule und sechs Jahre in einer Oberschule) muss insoweit nicht erfolgen. Danach ergibt sich der folgende Bedarf: Mittagsverpflegung 511,10 Euro = 255,55 Euro pro Kind / Jahr x 2 ((3.)) Darüber hinaus müssen Aufwendungen für eintägige Schulausflüge (Nr. 1) und mehrtägige Klassenfahrten (Nr. 2) bzw. eintägige Ausflüge und mehrtägige Fahrten im Rahmen des Besuchs einer Kindertageseinrichtung (Kita) gemäß § 28 Abs. 2 SGB II bei der realitätsgerechten Ermittlung des Grundsicherungsniveaus eingerechnet werden. Der jeweils hierfür berechnete Pro-Kopf-Betrag ist wiederum für zwölf Schuljahre anzusetzen und sodann auf einen durchschnittlichen Jahreswert für den Zeitraum von der Geburt bis zur Volljährigkeit umzurechnen, um den realitätsgerechten durchschnittlichen Bedarf zu ermitteln (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 143). Die Kammer weicht hier von dem vom Beklagten zu 2.) mitgeteilten Bedarf für eintägige Schulausflüge ab (Bl. 1 d. BA B). Der Beklagten hat an dieser Stelle die Ausgabe pro Kopf mit dem gewichteten Wert gleichgesetzt, obwohl eintägige Schulausflüge schon ihrem Namen nach lediglich in der Schulzeit eines Kindes gemacht werden und Kosten hierfür nur in dieser Zeit anfallen und daher nicht vom Lebensalter unabhängig sind. Danach ergeben sich für eintägige Ausflüge und mehrtätige Fahrten folgende Bedarfe: Eintägige Schulausflüge 8,48 Euro Gewichteter Wert: = 6,36 Euro pro Kind x 12 Schuljahre / 18 Jahre = 4,24 Euro pro Kind pro Jahr x 2 Mehrtägige Klassenfahren 204,20 Euro Gewichteter Wert: = 153,15 Euro pro Kind pro Jahr x 12 Schuljahre / 18 Jahre = 102,10 Euro pro Kind pro Jahr x 2 ((4.)) Überdies müssen vorliegend gemäß § 28 Abs. 4 SGB II (in der vorgenannten Fassung) die Aufwendungen für die Schülerbeförderung im Rahmen der Ermittlung des Grundsicherungsniveaus berücksichtigt werden. Hierfür ist erneut ein gewichteter Wert zu errechnen, der sich an zwölf Schuljahre bemisst und sodann auf einen durchschnittlichen Jahreswert für den Zeitraum von der Geburt bis zur Volljährigkeit umgerechnet wird. Nach den Berechnungen des Finanzministeriums lagen die Pro-Kopf-Ausgaben für die Schülerbeförderung bei 238,18 Euro. Danach ergibt sich für die Schülerbeförderung der folgende Bedarf: Schülerbeförderung 317,57 Euro Gewichteter Wert: = 238,18 Euro x 12 Schuljahre / 18 Jahre = 158,79 Euro pro Kind pro Jahr x 2 ((5.)) Weiter sind vorliegend die Bedarfe für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft bei der realitätsgerechten Ermittlung des Grundsicherungsniveaus anzusetzen, vgl. § 28 Abs. 7 Satz 1 SGB II (in der vorgenannten Fassung). Dieser Bedarf beläuft sich gemäß § 28 Abs. 7 Satz 1 SGB II (in der vorgenannten Fassung) auf (maximal) 15,00 Euro monatlich pro Kind unterhalb von 18 Jahren, sofern die entsprechenden Aufwendungen für eine bestimmte Teilhabe bei den Leistungsberechtigten auch entstanden sind. Hier setzt die Kammer entsprechend der Annahme in der Gesetzesbegründung sowie des Finanzministeriums des Landes Schleswig-Holstein den vollen monatlichen Wert an (vgl. LT-Drucks. 18/3428, S. 77; vgl. überdies Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein, Tabelle über Bedarfe für Bildung und Teilhabe). Einer Gewichtung bedarf es an dieser Stelle nicht, da der Betrag Kindern aller Altersstufen gleichermaßen zukommt (vgl. Schwabe, in: Rolfs/Knickrehm/Deinert, BeckOGK SGB, Stand: 1. August 2025, § 28 SGB II Rn. 68): Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben 360,00 Euro = 15,00 Euro pro Monat pro Kind x 12 Monate x 2 ((6.)) In der Berechnung des Grundsicherungsniveaus zu berücksichtigen sind vorliegend zudem die Kosten für die Förderung in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege, für die Empfänger von Leistungen nach dem SGB II gemäß § 90 Abs. 4 Satz 1 und 2, Abs. 1 Nr. 3 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 [BGBl. I S. 2022], zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 [BGBl. I S. 1444] – SGB VIII) zu befreien sind. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 (ggf. in Verbindung mit § 50 Satz 2) Gesetz zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (in der Fassung vom 12. Dezember 2019 [GVOBl. 2019 S. 759], geändert durch Art. 25 Nr. 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2020 [GVOBl. 2020 S. 220] – KiTaG) leisteten die Eltern zur anteiligen Finanzierung der Kindertagesbetreuung Elternbeiträge, die entsprechend von grundsicherungsempfangenden Bedarfsgemeinschaften nicht geleistet werden mussten. Diese Vergünstigung für zwei Kinder ist bei der Ermittlung des Grundsicherungsniveaus einzubeziehen. Die insoweit zu gewichtenden Elternbeträge beliefen sich gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 KiTaG auf 5,80 Euro pro Wochenstunde je Kind jünger als drei Jahre (Nr. 1) und auf 5,66 Euro pro Wochenstunde je Kind älter als drei Jahre (Nr. 2). Mangels vorgelegter Werte hinsichtlich der tatsächlichen Inanspruchnahme von Kindertagespflege von grundsicherungsempfangenden Familien mit zwei Kindern unterstellt die Kammer typisierend auf einen Anspruch mit einer Betreuung von 25 Wochenstunden (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 KiTaG) mit einer Betreuungsdauer von sechs Jahren pro Kind (vgl. insoweit § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 KiTaG). Von diesem Zeitraum ist im Rahmen der Gewichtung einbezogen, dass jedes der beiden Kinder je 36 Monate jünger als drei Jahre und je 36 Monate älter als drei Jahre ist. Den Ansatz zur Berechnung eines gewichteten Wertes in der Gesetzesbegründung (LT-Drucks. 18/3428, S. 63 f.) kann die Kammer nicht nachvollziehen. Nach diesem solle sich ein gewichteter Wert in Höhe von 2.281,73 Euro für zwei Kinder nach den dort angegebenen Berechnungsgrößen (Betreuung von fünf Stunden täglich bei einer Inanspruchnahme von einer Kindertagesbetreuung ab Vollendung des ersten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres; bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres hat der Gesetzgeber einen Elternbetrag in Höhe von 7,21 Euro und anschließend von 5,66 Euro pro Wochenstunde angenommen) ergeben. Ungeachtet der Frage, ob der Gesetzgeber unter dem Begriff „täglich“ tatsächlich sieben Tage pro Woche und damit eine Betreuung von 35 Wochenstunden gemeint hat, gelangt die Kammer zu dem vom Gesetzgeber angenommenen Wert für zwei Kinder auch bei der Annahme dieses höheren Wertes nicht, sondern zu einem geringeren. Weshalb der Gesetzgeber die Inanspruchnahme einer Förderung in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege für Kinder vor Vollendung des ersten Jahres ausblendet, lässt sich anhand des der Kammer vorliegenden Datenmaterials ebenfalls nicht nachvollziehen. Überdies lässt die Kammer die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 KiTaG, nach der bei zwei gleichzeitig für Kinder bestehenden Betreuungsverhältnissen die Elternbeiträge für das jüngere Kind zur Hälfte erlassen werden, bei ihrer vorliegenden Berechnung außer Betracht. Mangels entsprechender Nachweise kann nicht davon ausgegangen werden, dass stets zwei Kinder gleichzeitig in geförderten Kindertageseinrichtungen oder geförderter Kindertagespflege betreut werden. Überdies erfolgt eine solche Reduktion erst auf Antrag der Eltern, sodass nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie im Ergebnis nicht in Anspruch genommen wird, selbst wenn der Fall zwei gleichzeitig zu betreuender Kinder eintreten sollte. Das Ergebnis ist wiederum auf 18 Jahre umzurechnen. Hieraus ergibt sich der folgende gewichtete Entlastungsbetrag: Erleichterungen von Elternbeiträgen zur KiTa/Kindertagespflege 1.046,00 Euro Gewichteter Wert: Gesetzliche Werte maßgebend, da keine realen Ausgaben übermittelt: 5,80 Euro pro Kind 3 Jahre pro Wochenbetreuungsstunde; jeweils auf 3 Jahre reguläre KiTa-Zeit gerechnet: 5,80 Euro x 25 Wochenstunden x 36 Monate = 5.220,00 Euro + 5,66 Euro x 25 Wochenstunden x 36 Monate = 5.094,00 Euro = 10.314,00 Euro / 18 Jahre x 2 (ee.) Mehrbedarfe sind vorliegend nicht in die Berechnung eines realitätsgerechten Grundsicherungsniveaus einzubeziehen. Grundsätzlich können Mehrbedarfe in die Berechnung eines realitätsgerechten Grundsicherungsniveaus einbezogen werden. Denn bei der Bestimmung des Grundsicherungsniveaus sind nach § 21 SGB II (in der Fassung vom 13. Mai 2011 [BGBl. I S. 850, 2094], zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 [BGBl. I S. 2855]) grundsätzlich auch bestimmte Mehrbedarfe anzuerkennen, die auf besondere Lebensumstände zurückzuführen sind. Voraussetzung hierfür ist, dass der in Anspruch genommene Mehrbedarf weder im Bagatellbereich liegt, noch von einer bloß geringen Anzahl von grundsicherungsempfangenden Bedarfsgemeinschaften mit zwei Kindern in Schleswig-Holstein in Anspruch genommen wird (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 68). Da es vorliegend an einer hinreichenden Inanspruchnahme eines Mehrbedarfs von grundsicherungsempfangenden Bedarfsgemeinschaften mit zwei Kindern in Schleswig-Holstein mangeln dürfte, kann offenbleiben, ob der in Anspruch genommene Mehrbedarf in Höhe von 40,00 Euro dem Bagatellbereich zugeordnet werden muss. Aus den Auskünften der Bundesagentur für Arbeit (Statistik der Bundesagentur für Arbeit, Aktualisierung der Auswertung zum Verfahren einer verfassungsrechtlichen Prüfung des Bundesbesoldungsgesetzes [Vorgang 2 BvL 4/18], Jahresdurchschnittswerte 2022, vom 11. Mai 2023 – dort im Speziellen: Bestand an Partner-Bedarfsgemeinschaften mit zwei Kindern [Frage 1], Durchschnittliche Bedarfe an Mehrbedarfen je Partner-Bedarfsgemeinschaften mit zwei Kindern mit diesem Bedarf [Fragen 4 und 5] sowie Zusatzauswertung: Durchschnittliche Bedarfe insgesamt, an KdU, Regelleistungsbedarf und Mehrbedarf von Partner-Bedarfsgemeinschaften mit zwei Kindern mit dieser Bedarfsart) geht hervor, dass die Mehrbedarfe von bloß 24,03% der vorgenannten Bedarfsgemeinschaften in Anspruch genommen wurde. Denn von den insgesamt 4.794 grundsicherungsempfangenden Bedarfsgemeinschaften mit zwei Kindern in Schleswig-Holstein haben lediglich 1.152 dieser den Mehrbedarf von 40,00 Euro in Anspruch genommen. Dies stellt zur Überzeugung der Kammer keine ausreichende Häufigkeit dar, um im Rahmen der hier anzustellenden typisierenden Betrachtungsweise berücksichtigt zu werden (vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 16. Juni 2023 – 26 K 128/23 –, juris Rn. 259). Sofern der Bedarf bei mehr als 75% der Bedarfsgemeinschaften gar nicht anfällt, würde seine Einbeziehung dem Ziel der realitätsgerechten Abbildung des Umfangs der Sozialleistungen widersprechen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass bei Einbeziehung dieses Mehrbedarfs wohl nicht der auf alle Bedarfsgemeinschaften bezogene (niedrigere) Durchschnittswert, sondern die durchschnittliche Höhe des durch die betroffenen Bedarfsgemeinschaften auch tatsächlich geltend gemachten Mehrbedarfs zugrunde zu legen wäre. Denn der Rückgriff auf einen Durchschnittswert kommt dann nicht in Betracht, wenn er in einer größeren Anzahl von Fällen erkennbar nicht ausreichen würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 52). Die statistische Verzerrung einer Einbeziehung wäre mithin erheblich. Zudem steht auch ohne Berücksichtigung etwaiger Mehrbedarfe fest, dass das Mindestabstandsgebot deutlich verletzt wird (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 142). (ff.) Vorliegend sind zudem die staatlicherseits gewährten geldwerten Vorteile im Bereich der Daseinsvorsorge (984,00 Euro) und in Form des Rundfunkbeitrages (220,32 Euro) bei der realitätsgerechten Ermittlung des Grundsicherungsniveaus einzustellen. Eine realitätsgerechte Ermittlung des den Grundsicherungsempfängern gewährleisteten Lebensstandards erfordert grundsätzlich auch, solche geldwerten Vorteile einzubeziehen, die diesen – im Gegensatz zur Allgemeinheit – staatlicherseits über die dargestellten Positionen hinaus für die Erfüllung jedermann betreffender Grundbedürfnisse gewährt werden (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 69 ff.). Dies kann insbesondere Bereiche der Daseinsvorsorge betreffen, z.B. Vergünstigungen im öffentlichen Nahverkehr oder beim Besuch von Kultureinrichtungen. Im Bereich der Daseinsvorsorge, insbesondere der Freizeit-, Unterhaltungs- und Kulturaktivitäten, ist hierfür ein Betrag in Höhe von 984,00 Euro anzusetzen. Nach Auskunft des Gesetzgebers halten insbesondere die kreisfreien Städte Kiel, Flensburg und Lübeck sog. Sozialpässe vor, deren vor allem aus kulturellen Dienstleistungen bestehendes Angebot er hinsichtlich der geldwerten Vorteile untersucht hat (vgl. LT-Drucks. 19/3428, S. 65). Die Anzahl der von den kreisfreien Städten vorgehaltenen geldwerten Vorteile ist groß. Ferner halten auch die übrigen Kommunen bestimmte geldwerte Vorteile vor. Aufgrund von fehlendem statistischen Material ist eine Berücksichtigung aller dieser möglichen Vorteile jedoch nicht darstellbar (vgl. Umdruck 19/7321, Anlage 3, S. 5). Aufgrund der Verschiedenartigkeit der Angebote und der fehlenden Datengrundlage hinsichtlich einer jeweiligen tatsächlichen Inanspruchnahme hebt der Gesetzgeber zur Abbildung plausibler Werte nach eigenen – nicht entsprechend der vom Gesetzgeber gewählten Quellenangabe (EVS 2019, S. 50 ff.) verifizierbaren – Angaben auf die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2019 ab, zieht dabei die monatlichen Konsumausgaben von Paaren mit Kindern für Personen- und Güterbeförderung sowie für Freizeit- und Kulturdienstleistungen heran, ermäßigt diese um 50% und gelangt so auf einen monatlichen Bedarf in Höhe von 82,00 Euro, mithin auf einen Jahresbedarf in Höhe von 984,00 Euro. Da sich dieses Verfahren mangels einer hinreichenden Datengrundlage, dessen Aufklärung auch durch weitere Amtsermittlungsmaßnahmen nicht greifbar erscheint, der Kammer nicht als offenkundig sachwidrig darstellt, setzt auch die Kammer diese Werte in ihrer Berechnung an. Hieraus ergibt sich der folgende in die Berechnung des Grundsicherungsniveaus einzustellende Bedarf: Staatlicherseits gewährte Leistungen zu vergünstigtem Sozialtarif 984,00 Euro 82,00 Euro pro Monat / Familie Im Übrigen müssen auch weitere geldwerte Vorteile einbezogen werden. Hier wird vor allem der Rundfunkbeitrag angesetzt, der sich im Jahr 2022 auf 18,36 Euro pro Monat belief. Rundfunkbeitrag 220,32 Euro 18,36 Euro x 12 Monate (gg.) In Summe der vorgenannten Bedarfe ergibt sich für das Jahr 2022 der folgende grundsicherungsrechtliche Gesamtbedarf als Grundsicherungsniveau in Schleswig-Holstein: Jahresbetrag 38.739,29 Euro Die im verfassungsrechtlich gebotenen Mindestabstand von 15% zum Grundsicherungsniveau liegende Nettomindestalimentation für Beamtinnen und Beamte mit Ämtern der niedrigsten Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe (Besoldungsgruppe A6, Stufe 2) ergibt den folgenden Wert: Mindestalimentation pro Jahr (netto) 44.550,18 Euro Mindestalimentation pro Jahr (brutto) Ca. 49.835,00 Euro (Netto = 44.549,00 Euro) Mindestalimentation pro Monat (netto) 3.712,52 Euro (b.) Die Nettoalimentation wird berechnet, indem vom Bruttogehalt, das sich aus dem Grundgehalt sowie den Bezügebestandteilen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe gewährt werden, zusammensetzt (vgl. jeweils (aa.)), zunächst die Einkommensteuer (vgl. jeweils (bb.)) sowie die Kosten für eine die Beihilfeleistungen des Dienstherrn ergänzende Krankheitskosten- und Pflegeversicherung für eine vierköpfige Familie (vgl. jeweils (cc.)) in Abzug gebracht werden, bevor anschließend steuerfreie Sonderzahlungen und das Kindergeld für zwei Kinder (vgl. jeweils (dd.)) hinzugerechnet wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 73 ff., Rn. 147 ff.). Die Berechnungen werden auf Grundlage der folgenden Maßstäbe in Tabellenform unter Angabe der Rechtsgrundlagen und Berechnungen dargestellt. Soweit nicht näher darauf eingegangen, wird bei der erhaltenen Besoldung auf eine pauschalierte jahresbezogene Betrachtung zurückgegriffen. Unterjährige Besoldungserhöhungen werden daher so behandelt, als wären sie bereits ab Beginn des Besoldungsjahres geleistet worden. Dies folgt dem Grundsatz, dass die Berechnungen auf erster Prüfungsstufe grundsätzlich nur einen orientierenden Charakter haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 29 ff.). Diese Berechnung erfolgt daher aufgrund der sich in diesem Jahr ergebenden höchsten Besoldungswerte, die auf Grundlage des Schleswig-Holsteinischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 27. April 2022 mit Wirkung vom 1. Dezember 2022 gewährt worden sind. Eine Spitzausrechnung wird zusätzlich für die Besoldungsgruppen A6, A11, A12 und A13 auf Grundlage der im Jahr 2022 bestehenden vier verschiedenen Gesetzesfassung vorgenommen. Auch ein solches Vorgehen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 164 ff. auf Vorlage des BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 – 2 C 56.16 –, juris Rn. 178). Denn anders als die übrigen „relativen“ Parameter der ersten Prüfungsstufe, bei denen die Besoldungsentwicklung der Tariflohn-, Nominallohn- und Verbraucherpreisentwicklung gegenübergestellt wird, betrifft die Einhaltung des Mindestabstands nicht den Vergleich der Gehaltsentwicklung mit volkswirtschaftlichen Parametern, sondern dem unmittelbaren Vergleich von Besoldung und Grundsicherungsniveau (dieses Vorgehen sogar als zwingend erachtend VG Berlin, Beschluss vom 30. November 2023 – 26 K 251.16 –, juris Rn. 58). Bei der Überprüfung wird grundsätzlich auf die Bezüge der niedrigsten für aktive Beamte ausgewiesenen Besoldungsgruppe in der niedrigsten Erfahrungsstufe abgestellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 74). Dies entspricht vorliegend der Besoldungsgruppe A6 (Stufe 2). Wenn die Kammer die Einhaltung des Mindestabstandsgebots durch höhere – hier ebenfalls streitgegenständliche – Besoldungsgruppen überprüft, stellt sie ebenfalls auf die niedrigste Erfahrungsstufe ab, da die Amtsangemessenheit der Besoldungsgruppe insgesamt – und damit auch in der niedrigsten Erfahrungsstufe – und nicht die Amtsangemessenheit der Besoldung im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Erfahrungsstufe beurteilt wird (vgl. auch die Formulierung in BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 48; so auch VGH Kassel, Beschluss vom 27. Januar 2022 – 1 A 863/18 –, juris Rn. 138 ff.). (aa.) Zur Ermittlung des Bruttogehalts der schleswig-holsteinischen Landesbeamten im Jahr 2022 sind das Grundgehalt (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit §§ 22 f., § 28 und Anlage 5 SHBesG in der jeweils im Jahr 2022 geltenden Fassung), der Familienzuschlag (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 in Verbindung mit § 43 ff. und Anlage 6 SHBesG in der jeweils im Jahr 2022 geltenden Fassung) nebst Familienergänzungszuschlag (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 in Verbindung mit § 45a und Anlage 10 SHBesG in der im Jahr 2022 geltenden Fassung) und die allen Beamtinnen und Beamten dieser Besoldungsgruppe gewährten jährlichen Sonderzahlungen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 SHBesG in Verbindung mit § 6 f. SonderZahlG sowie entsprechend gewährte allgemeine Amts- und Stellenzulagen (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 47 und Anlage 8 SHBesG in der jeweils im Jahr 2022 geltenden Fassung) anzusetzen. Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten zu 1.) berücksichtigt die Kammer im Rahmen der Berechnung der Jahresnettoalimentation die gemäß Anlage 1 (Fußnote 1) in Verbindung mit Anlage 8 SHBesG zusätzlich gewährte Amtszulage im Rahmen der pauschalierten Betrachtung nach seiner maximalen Höhe von 43,18 Euro nicht für das gesamte Jahr 2022, sondern erst ab dem 1. Mai 2022. Dies liegt daran, dass Amtszulagen grundsätzlich nur berücksichtigungsfähig sind, wenn sie allen Ämtern der Besoldungsgruppen gleichermaßen gewährt werden. Dies ist allerdings erst ab dem Monat Mai 2022 der Fall. Denn vorher wurde die Amtszulage lediglich den Inhabern des Amtes einer Ersten Justizwachtmeisterin bzw. eines Ersten Justizwachtmeisters gewährt, wobei die Besoldungsgruppe A6 weitere Ämter beinhaltete. Erst mit Hochstufung der übrigen vormals in der Besoldungsgruppe A6 befindlichen Ämter in die Besoldungsgruppe A7 zum 1. Mai 2022 – vgl. Anlage 1 – Besoldungsgruppe A7 (in der Fassung des Gesetzes zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung in Schleswig-Holstein im Jahr 2022 vom 27. April 2022 [GVOBl. 2022 S. 526]) – wird die Amtszulage nach Anlage 1 (Fußnote 1) in Verbindung mit Anlage 8 SHBesG allen in der Besoldungsgruppe A6 verbleibenden Ämtern – Erste Justizwachtmeisterin bzw. Erster Justizwachtmeister – gewährt. Die Kammer bezieht nicht die nach einer Dienstzeit von zwei Jahren gezahlte Zulage – in Höhe von 79,65 Euro ab Dezember 2022 (Art. 2 Anlage 8 des Gesetzes zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung in Schleswig-Holstein im Jahr 2022 vom 27. April 2022 [GVOBl. 2022 S. 526) – in die Berechnung ein. Denn diese Zulage erhalten in tatsächlicher Hinsicht nicht alle Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber dieser Besoldungsgruppe, wohingegen die Amtszulage innerhalb der ersten zwei Jahre im Ergebnis von der nach zwei Jahren Dienstzeit gezahlten Amtszulage konsumiert wird und hierin enthalten ist. Als allen Beamtinnen und Beamten, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, Richterinnen und Richtern aller Besoldungsgruppen gewährte Sonderzahlungen wurden berücksichtigt, die Energiepreispauschale im Sinne des § 112 Abs. 2 EStG in Höhe von 300,00 Euro sowie allgemeine, allen Beamtinnen und Beamten der entsprechenden Besoldungsgruppe gewährten Amts- und Stellenzulagen im Sinne des § 47 in Verbindung mit Anlage 8 SHBesG (in der jeweils im Jahr 2022 geltenden Fassung) und Sonderzahlungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 7 SonderZahlG. (bb.) Die Steuer wurde in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit dem vom Bundesministerium der Finanzen im Internet zur Verfügung gestellten Lohnsteuerrechner (www.bmf-steuerrechner.de) berechnet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 148). Für die hier zu betrachtende Beamtenfamilie, die über keine weiteren steuerpflichtigen Einnahmen verfügt und keine besonderen Aufwendungen geltend machen kann, ergeben sich keine Unterschiede zwischen dem Lohnsteuerabzug und der Einkommensteuerberechnung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 148). Bei der zugrunde zu legenden Steuerklasse III (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 148) fällt kein Solidaritätszuschlag an, Kirchensteuer wurde nicht berücksichtigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 6/17 u.a. –, Rn. 69 f.; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 – 2 C 56.16 –, juris Rn. 181). Kinderfreibeträge wurden nicht in Ansatz gebracht, weil sich der Bezug von Kindergeld in diesen Einkommensklassen günstiger auswirkt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 – 2 C 56.16 –, juris Rn. 181). Steuersenkend in Ansatz gebracht wurden die gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG ansetzbaren Versorgungsaufwendungen für die private Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 328,03 Euro. Dies ergibt sich aus der Berücksichtigungsfähigkeit von einem gerundeten Wert von 80% der Gesamtbeiträge (darunter für den ambulanten Basisschutz regelmäßig 54,6%, für den stationären Basisschutz 15,11% sowie für die zahnärztliche Basisabsicherung 9,88%). Da die Ausgaben einer vierköpfigen Beamtenfamilie für die private Kranken- und Pflegeversicherung im Jahr 2022 einen Betrag in Höhe von insgesamt 5.980,48 Euro (X = Jahresbeiträge für die private Krankenversicherung [2.152,00 Euro + 3.072,00 Euro] + Jahresbeiträge für die Pflegeversicherung [756,48 Euro]) ausmachten, beträgt der anzusetzende Jahreswert 4.784,38 Euro und der anzusetzende Monatswert 398,70 Euro. Entgegen dem Vortrag des Beklagten zu 1.) bringt die Kammer keinen gewichteten Sonderausgabenabzug für Kindertagesförderung und auch keine Pauschbeträge in Form von Sonderausgaben nach § 10c EStG oder einer Werbungskostenpauschale im Sinne des § 9a EStG in Ansatz. Denn die Kammer nimmt keine Einkommens-, sondern eine Lohnsteuerbetrachtung vor. Dies ergibt sich daraus, dass derartige Beträge steuermindernd nur berücksichtigt werden, wenn die alleinverdienende Beamtin oder der alleinverdienende Beamte eine Steuererklärung bei der Finanzverwaltung einreicht. Da dies für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit grundsätzlich keine Pflicht darstellt (§ 46 EStG), erfolgt eine Rückerstattung überzahlter Steuern erst durch eine von seinem Amt unabhängige Eigenleistung. Die Rückerstattung erlangt die Beamtenfamilie dabei nicht mehr in demselben Steuerjahr, sondern in aller Regel erst in dem darauffolgenden und damit nicht mehr in unmittelbarem Zusammenhang mit der Alimentation. Würde man diese mögliche Rückerstattung steuerlich zugunsten des Beamten berücksichtigen, würde man eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung postulieren und im Ergebnis nichts anderes verlangen, als das Stellen eines Antrages auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation durch Rückerstattung überzahlter Steuern. Eine Pflicht zum Stellen eines Antrages auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation verstieße aber grundlegend gegen das Alimentationsprinzip, das die Gewährleistung der Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation schlicht voraussetzt (vgl. Di Fabio, Verfassungsmäßigkeit des Leitbilds der Mehrverdienerfamilie im nordrhein-westfälischen Besoldungssystem, 2024, S. 57). (cc.) Im Rahmen der hinzuzurechnenden Kosten ist ein Jahresbetrag für die Aufwendungen für die private Krankenversicherung in Höhe von 5.224,00 Euro als Ausgabe einer vierköpfigen Beamtenfamilie einzuberechnen. Dieser Betrag ergibt sich auf Grundlage der vorgelegten Berechnungen des Verbands der privaten Krankenversicherungen e. V. vom 3. Juli 2025, die eine Beamtenfamilie mit Eltern im Alter von 30 Jahren bei fünf Jahren Vorversicherungszeit und zwei beihilfeberechtigten Kindern folgende Durchschnittsprämien für eine die Beihilfeleistungen ergänzende Krankheitskosten berücksichtigt. Danach zahlte eine vierköpfige Familie (Eltern im Alter von 30 Jahren) nach den gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3, Satz 2 BhVO (vom 15. November 2016 [GVOBl. Schl.-H. S. 863], zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 8. September 2020 [GVOBl. Schl.-H. S. 516]) von Januar bis Mai 2022 geltenden Beihilfebemessungssätzen von 70% pro (erwachsener) Versicherungsperson einen Monatsgesamtbetrag in Höhe von 538,00 Euro (Versicherungsperson 1: 233,00 Euro; Versicherungsperson 2: 231,00 Euro; zwei Kinder jeweils: 37,00 Euro). Dies machte für die Monate Januar bis April 2022 einen Betrag in Höhe von 2.152,00 Euro aus. Anschließend wurde der Bemessungssatz für die Ehegattin oder den Ehegatten, die eingetragene Lebenspartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner der Beamtin oder des Beamten von 70% auf 90% durch Einfügen des § 6 Abs. 1 Satz 3 und 4 BhVO (in der Fassung des Art. 5 Nr. 1 lit. a) des Gesetzes zur Gewährleistung eines ausreichenden Abstandes der Alimentation zur sozialen Grundsicherung und zur amtsangemessenen Alimentation von Beamtinnen und Beamten mit mehr als zwei Kindern vom 24. März 2022 [GOVBl. 2022 S. 309]) angehoben. Insoweit reduzierte sich der Betrag für die Versicherungsperson 2 auf einen Betrag in Höhe von 77,00 Euro, sodass sich ein Monatsgesamtbetrag für die Familie in Höhe von 384,00 Euro ergab. Für die Monate Mai bis Dezember 2022 musste die vierköpfige Familie mithin Kosten für die private Krankenversicherung in Höhe von 3.072,00 Euro aufwenden. Vorliegend setzt die Kammer die konkreten Aufwendungen für die private Krankenversicherung und keine bloß anhand der ab Mai für Beamtenfamilien günstigeren Werte orientierte Pauschalbetrachtung vor. Dies deckt sich mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, da nach ihr auch im Rahmen der ersten Prüfungsstufe eine Spitzausrechnung vorgenommen werden kann, wenn eine pauschale Betrachtung ins Gewicht fallende Veränderungen nicht hinreichend abbilden kann. So liegt der Fall hier, da die über ein Drittel des streitgegenständlichen Besoldungsjahres gezahlten Mehraufwendungen in Höhe von 626,00 Euro keine Berücksichtigung fänden. Zudem ist als Ausgabe einer vierköpfigen Beamtenfamilie der Jahresbetrag der für die Familie zu leistenden Pflegeversicherungsprämien in Höhe von 756,48 Euro einzubeziehen. Dieser Betrag ergibt sich nach den Auskünften des Verbands der privaten Krankenversicherungen e. V. vom 3. Juli 2025 entsprechend der vorgenannten Bezugsgröße von zwei Eltern im Alter von 30 Jahren, für die ein Monatsbetrag in Höhe von jeweils 31,52 Euro zu leisten ist. Kinder bleiben hinsichtlich der Pflegeversicherung kostenfrei. Überdies einbezogen wird für die jeweilige Besoldungsgruppe – soweit gesetzlich von § 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Landesverordnung über die Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte in Schleswig-Holstein (vom 15. November 2016 [GVOBl. 2016 S. 863], geändert am 24. März 2022 – BhVO) vorgesehen – der jährliche Selbstbehalt für die Inanspruchnahme von Beihilfeleistungen. Dieser Selbstbehalt diente bei Einführung dem Herstellen eines Gleichlaufs der seinerzeit für gesetzlich Krankenversicherte geltenden Praxisgebühr, die seit dem Jahr 2013 wieder abgeschafft ist. Der Selbstbehalt stellt im Ergebnis eine Besoldungskürzung dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 90 f.; BVerwG, Urteil vom 21. März 2024 – 5 C 5.22 –, juris Rn. 14). Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 BhVO (in der vorgenannten Fassung) gilt für Beamtinnen und Beamte mit Ämtern der Besoldungsgruppen A10 und A11 ein Selbstbehalt pro Kalenderjahr in Höhe von 140,00 Euro, für Beamtinnen und Beamte mit Ämtern der Besoldungsgruppen A12 bis A15 und Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Richterinnen und Richter der Besoldungsgruppe R1 ein Selbstbehalt pro Kalenderjahr in Höhe von 200,00 Euro, für Beamtinnen und Beamte mit Ämtern der Besoldungsgruppe A 16 und Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Richterinnen und Richter der Besoldungsgruppe R2 und R3 ein Selbstbehalt pro Kalenderjahr in Höhe von 320,00 Euro und schließlich für Richterinnen und Richter der Besoldungsgruppe R5 ein Selbstbehalt pro Kalenderjahr in Höhe von 440,00 Euro. Diese Werte sind aufgrund der berücksichtigungspflichtigen zwei Kinder gemäß § 16 Abs. 3 BhVO in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Nr. 2 Hs. 1 BhVO (jeweils in der vorgenannten Fassung) um jeweils 50,00 Euro zu reduzieren. (dd.) Überdies zum Einkommen hinzugerechnet wird die gemäß § 3 Nr. 11 lit. a) EStG steuerfreie Corona-Sonderzahlung im Sinne des § 59a SHBesG (in seiner im Jahr 2022 geltenden Fassung) in Höhe von 1.300,00 Euro sowie das gemäß § 66 Abs. 1 EStG für zwei Kinder gewährte Kindergeld in Höhe von 5.456,00 Euro. Dieser Betrag ergibt sich aus dem Monatsbetrag in Höhe von 219,00 Euro pro Kind sowie der Einmalzahlung je Kind in Höhe von 100,00 Euro. ((1.)) Gemessen an den vorgenannten Berechnungsmaßstäben zeigt sich, dass die Alimentation der den Kläger zu 1.) betreffenden Besoldungsgruppe A6 den verfassungsrechtlich gebotenen Mindestabstand unterschreitet. Dies ergibt sich sowohl nach einer pauschalierten Betrachtung als auch nach einer Spitzausrechnung der tatsächlich gewährten Besoldung. Nach der pauschalierten Betrachtung fehlen im Rahmen der betrachteten Bezugsgröße - 3.252,34 Euro, nach der Spitzausrechnung sogar 5.572,80 Euro zur Mindestalimentation. Bei der Spitzausrechnung übersteigt die einer Beamtin oder einem Beamten der Besoldungsgruppe A6 gemessen an der vierköpfigen Alleinverdienerfamilie mit zwei Kindern tatsächlich gewährte Besoldung in Höhe von 38.977,38 Euro die einer vierköpfigen Familie mit zwei Kindern gewährte Grundsicherung in Höhe von 38.739,29 Euro nur marginal um 0,53% (238,09 Euro). A6 Stufe 2 (2022) Werte in Euro (pauschalierte Betrachtung anhand des SHBesG mit Wirkung vom 1. Dezember 2022) Werte in Euro (tatsächl. gewährte Besoldung) Vgl. SHBesG in den Fassungen: - vom 8. September 2020 mit Wirkung vom 1. Juni 2021 bis zum 30. April 2022, - vom 24. März 2022 mit Wirkung vom 1. Mai 2022 bis zum 31. Mai 2022 - vom 27. April 2022 mit Wirkung vom 1. Juni 2022 bis zum 30. November 2022 - vom 27. April 2022 mit Wirkung vom 1. Dezember 2022 bis zum 31. Dezember 2022 GRUNDGEHALT Jahresbruttobezüge (Anlage 5 SHBesG) 30.756,96 29.748,22 FAMILIENZUSCHLÄGE Familienzuschlag (§ 44 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 6 SHBesG (Stufe 2 zzgl. zweites Kind) 5.826,48 5.346,85 Familienergänzungszuschlag (§ 45a Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 10 SHBesG) 5.700,00 3.800,00 (§ 45a in Verbindung mit Anlage 10 SHBesG in der Fassung vom 24. März 2022 mit Wirkung vom 1. Mai 2022 bis 31. Dezember 2022; = 475 Euro pro Monat) Vor Mai 2022 gab es keinen Familienergänzungszuschlag; keine rückwirkenden Zahlungen SONDERZAHLUNGEN /AMTS-/STELLENZULAGEN Jährliche Sonderzahlungen (Amtsbezogene Sonderzahlung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SonderZahlG in Höhe von 660,00 Euro + Kinderbezogene Sonderzahlung nach § 7 SonderZahlG in Höhe von 400,00 Euro pro Kind) 1.460,00 1.460,00 Amts- und Stellenzulagen (§ 47 in Verbindung mit Anlage 8 SHBesG) 277,44 269,86 Amts- und Stellenzulagen (Anlage 1 (Fn. 1), Anlage 8) 345,44 336,93 Energiepreispauschale (§ 112 Abs. 2 EStG) 300,00 300,00 Summe (brutto) 44.666,32 41.261,86 abzgl. Lohnsteuer -3.924,00 -3.060,00 abzgl. Krankenversicherung -5.224,00 -5.224,00 abzgl. Pflegeversicherung -756,48 -756,48 abzgl. Selbstbehalt der Beihilfe (§ 16 Abs. 1, Abs. 3, § 3 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 1 BhVO) 0,00 0,00 zzgl. Corona-Sonderzahlung (§ 59a SHBesG) 1.300,00 1.300,00 zzgl. Kindergeld (§ 66 Abs. 1 EStG) 5.456,00 5.456,00 ERGEBNIS Jahres- nettoalimentation 41.297,84 38.977,38 Grundsicherungs- niveau 38.739,29 38.739,29 Mindestalimentation 44.550,18 44.550,18 Differenz zur Mindestalimentation - 3.252,34 - 5.572,80 Abstand zur Mindestalimentation -7,30% -12,51% ((2.)) Gemessen an obigen Berechnungsmaßstäben zeigt sich, dass die Alimentation der die Kläger zu 2.) bis 5.) betreffenden Besoldungsgruppen A7 bis A10 nach der pauschalierten Betrachtungsweise den verfassungsrechtlich gebotenen Mindestabstand unterschreitet, die Alimentation der den Kläger zu 6.) betreffenden Besoldungsgruppe A11 knapp um 0,74% überschreitet. A7 Stufe 2 (Werte in Euro) A8 Stufe 2 (Werte in Euro) A9 Stufe 2 (Werte in Euro) A10 Stufe 2 (Werte in Euro) GRUND- GEHALT Jahresbruttobezüge (Anlage 5 SHBesG) 31.859,40 33.216,12 35.190,48 37.683,24 FAMILIEN- ZUSCHLÄGE Familien- zuschlag (§ 44 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 6 SHBesG (Stufe 2 zzgl. zweites Kind) 5.826,48 5.826,48 5.826,48 5.826,48 Familienergänzungszuschlag (§ 45a Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 10 SHBesG) 5.124,00 3.852,00 1.548,00 0,00 SONDERZAHLUNGEN /AMTS-/STELLENZULAGEN Jährliche Sonderzahlungen (Amtsbezogene Sonderzahlung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SonderZahlG in Höhe von 660,00 Euro + Kinderbezogene Sonderzahlung nach § 7 SonderZahlG in Höhe von 400,00 Euro pro Kind) 1.460,00 1.460,00 1.460,00 1.460,00 Amts- und Stellenzulagen (§ 47 in Verbindung mit Anlage 8 SHBesG) 277,44 277,44 1.085,52 0,00 Energiepreispauschale (§ 112 Abs. 2 EStG) 300,00 300,00 300,00 300,00 Summe (brutto) 44.847,32 44.932,04 45.410,48 45.269,72 abzgl. Lohnsteuer -3.972,00 -3.994,00 -4.118,00 -4.080,00 abzgl. Krankenversicherung -5.224,00 -5.224,00 -5.224,00 -5.224,00 abzgl. Pflegeversicherung -756,48 -756,48 -756,48 -756,48 abzgl. Selbstbehalt der Beihilfe (§ 16 Abs. 1, Abs. 3, § 3 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 1 BhVO) 0,00 0,00 0,00 -90,00 zzgl. Corona-Sonderzahlung (§ 59a SHBesG) 1.300,00 1.300,00 1.300,00 1.300,00 zzgl. Kindergeld (§ 66 Abs. 1 EStG) 5.456,00 5.456,00 5.456,00 5.456,00 ERGEBNIS Jahresnetto- alimentation 41.650,84 41.713,56 42.068,48 41.875,24 Grundsicherungsniveau 38.739,29 38.739,29 38.739,29 38.739,29 Mindest- alimentation 44.550,18 44.550,18 44.550,18 44.550,18 Differenz zur Mindest- alimentation -2.899,34 -2.836,62 -2.481,70 -2.675,18 Abstand zur Mindestalimentation -6,5% -6,37% -5,57% -6,0% ((3.)) Gemessen an obigen Berechnungsmaßstäben zeigt sich, dass die den Kläger zu 6.) betreffende Alimentation der Besoldungsgruppe A11 den verfassungsrechtlich gebotenen Mindestabstand im Rahmen der pauschalierten Betrachtungsweise einhält, sie ihn im Rahmen der Spitzausrechnung den Mindestabstand noch unterschreitet. Hinsichtlich der den Kläger zu 7.) betreffenden Besoldungsgruppen A12 wird deutlich, dass der den verfassungsrechtlich gebotenen Mindestabstand sowohl im Rahmen der pauschalierten Betrachtungsweise als auch im Rahmen einer Spitzausrechnung – dort allerdings nur knapp – einhält. In Bezug auf die den Kläger zu 8.) betreffende Besoldungsgruppe A13 zeigt sich, dass der verfassungsrechtlich gebotene Mindestabstand sowohl in einer pauschalierten Betrachtungsweise als auch im Rahmen einer Spitzausrechnung den verfassungsrechtlich gebotenen Mindestabstand wahrt. A11 Stufe 3 (pauschalierte Betrachtung anhand des SHBesG mit Wirkung vom 1. Dezember 2022) A11 Stufe 3 (tatsächl. gewährte Besoldung) Vgl. SHBesG in den Fassungen: - vom 8. September 2020 mit Wirkung vom 1. Juni 2021 bis zum 30. April 2022, - vom 24. März 2022 mit Wirkung vom 1. Mai 2022 bis zum 31. Mai 2022 - vom 27. April 2022 mit Wirkung vom 1. Juni 2022 bis zum 30. November 2022 - vom 27. April 2022 mit Wirkung vom 1. Dezember 2022 bis zum 31. Dezember 2022 A12 Stufe 4 (pauschalierte Betrachtung anhand des SHBesG mit Wirkung vom 1. Dezember 2022) A12 Stufe 4 (tatsächl. gewährte Besoldung) Vgl. SHBesG in den Fassungen: - vom 8. September 2020 mit Wirkung vom 1. Juni 2021 bis zum 30. April 2022, - vom 24. März 2022 mit Wirkung vom 1. Mai 2022 bis zum 31. Mai 2022 - vom 27. April 2022 mit Wirkung vom 1. Juni 2022 bis zum 30. November 2022 - vom 27. April 2022 mit Wirkung vom 1. Dezember 2022 bis zum 31. Dezember 2022 A13 Stufe 4 (pauschalierte Betrachtung anhand des SHBesG mit Wirkung vom 1. Dezember 2022) A13 Stufe 4 (tatsächl. gewährte Besoldung) Vgl. SHBesG in den Fassungen: - vom 8. September 2020 mit Wirkung vom 1. Juni 2021 bis zum 30. April 2022, - vom 24. März 2022 mit Wirkung vom 1. Mai 2022 bis zum 31. Mai 2022 - vom 27. April 2022 mit Wirkung vom 1. Juni 2022 bis zum 30. November 2022 - vom 27. April 2022 mit Wirkung vom 1. Dezember 2022 bis zum 31. Dezember 2022 (Werte in Euro) (Werte in Euro) (Werte in Euro) (Werte in Euro) (Werte in Euro) (Werte in Euro) GRUNDGE-HALT Jahresbruttobezüge (Anlage 5 SHBesG) 42.976,20 41.799,25 48.194,04 42.990,77 53.789,76 46.874,25 FAMILIENZUSCHLÄGE Familienzuschlag (§ 44 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 6 SHBesG (Stufe 2 zzgl. zweites Kind) 5.826,48 5.346,85 5.826,48 5.346,85 5.826,48 5.346,85 Familienergänzungszuschlag (§ 45a Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 10 SHBesG) 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 SONDERZAHLUNGEN /AMTS-/STELLENZULAGEN Jährliche Sonderzahlungen 800,00 800,00 800,00 800,00 800,00 800,00 Amts- und Stellenzulagen (§ 47 in Verbindung mit Anlage 8 SHBesG) 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 Energiepreis- pauschale (§ 112 Abs. 2 EStG) 300,00 300,00 300,00 300,00 300,00 300,00 Summe (brutto) 49.902,68 48.246,10 55.120,52 49.437,62 60.716,24 53.321,10 abzgl. Lohnsteuer -5.304,00 -4.862,00 -6.734,00 -5.178,00 -8.330,00 -6.234,00 abzgl. Krankenversicherung -5.224,00 -5.224,00 -5.224,00 -5.224,00 -5.224,00 -5.224,00 abzgl. Pflegeversicherung -756,48 -756,48 -756,48 -756,48 -756,48 -756,48 abzgl. Selbstbehalt der Beihilfe (§ 16 Abs. 1, Abs. 3, § 3 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 1 BhVO) 90,00 90,00 -150,00 -150,00 -150,00 -150,00 zzgl. Corona- Sonderzahlung (§ 59a SHBesG) 1.300,00 1.300,00 1.300,00 1.300,00 1.300,00 1.300,00 zzgl. Kindergeld (§ 66 Abs. 1 EStG) 5.456,00 5.456,00 5.456,00 5.456,00 5.456,00 5.456,00 ERGEBNIS Jahres- nettoalimentation 45.284,20 44.069,62 49.012,04 44.885,14 53.011,76 47.712,62 Grundsicherungs- niveau 38.739,29 38.739,29 38.739,29 38.739,29 38.739,29 38.739,29 Mindest- alimentation 44.550,18 44.550,18 44.550,18 44.550,18 44.550,18 44.550,18 Differenz zur Mindestalimentation +734,02 -480,56 + 4.461,86 +334,96 +8.461,58 +3.162,44 Abstand zur Mindestalimentation +1,65% -1,08% +10,02% +0,75% +18,99% +7,10% ((4.)) Gemessen an obigen Berechnungsmaßstäben zeigt sich, dass die Alimentation der die Kläger zu 9.) bis 16.) betreffenden Besoldungsgruppen A14 bis A16 sowie R1 bis R3 und R5 den verfassungsrechtlich gebotenen Mindestabstand nicht unterschreitet. Eine Beeinträchtigung des Mindestabstandsgebotes als Indiz einer verfassungswidrigen Unteralimentation liegt allerdings schon in der Unterschreitung des verfassungsrechtlich gebotenen Mindestabstandes zur Grundsicherung für die Besoldungsgruppe A6 bis A11. A14 Stufe 4 (Werte in Euro) A15 Stufe 6 (Werte in Euro) A16 Stufe 6 (Werte in Euro) R1 Stufe 1 (Werte in Euro) GRUND- GEHALT Jahresbruttobezüge (Anlage 5 SHBesG) 56.523,72 69.048,84 76.163,64 57.439,08 FAMILIEN- ZUSCHLÄGE Familien- zuschlag (§ 44 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 6 SHBesG (Stufe 2 zzgl. zweites Kind) 5.826,48 5.826,48 5.826,48 5.826,48 Familienergänzungszuschlag (§ 45a Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 10 SHBesG) 0,00 0,00 0,00 0,00 SONDERZAHLUNGEN /AMTS-/STELLENZULAGEN Jährliche Sonderzahlungen 800,00 800,00 800,00 800,00 Amts- und Stellenzulagen (§ 47 in Verbindung mit Anlage 8 SHBesG) 0,00 0,00 0,00 0,00 Energiepreispauschale (§ 112 Abs. 2 EStG) 300,00 300,00 300,00 300,00 Summe (brutto) 63.450,20 75.975,32 83.090,12 64.365,56 abzgl. Lohnsteuer -9.132,00 -13.010,00 -15.356,00 -9.406,00 abzgl. Krankenversicherung -5.224,00 -5.224,00 -5.224,00 -5.224,00 abzgl. Pflegeversicherung -756,48 -756,48 -756,48 -756,48 abzgl. Selbstbehalt der Beihilfe -150,00 -150,00 -270,00 -150,00 zzgl. Corona-Sonderzahlung (§ 59a SHBesG) 1.300,00 1.300,00 1.300,00 1.300,00 zzgl. Kindergeld (§ 66 Abs. 1 EStG) 5.456,00 5.456,00 5.456,00 5.456,00 ERGEBNIS Jahresnetto-alimentation 54.943,72 63.591,32 68.239,64 55.585,08 Grundsicherungsniveau 38.739,29 38.739,29 38.739,29 38.739,29 Mindestalimentation 44.550,18 44.550,18 44.550,18 44.550,18 Differenz zur Mindestalimentation +10.393,54 +19.041,14 +23.689,46 +11.034,90 Abstand zur Mindestalimentation +23,33% +42,74% +53,17% +24,77% R2 Stufe 2 (Werte in Euro) R2Z Stufe 2 (Werte in Euro) R3 Stufe 1 (Werte in Euro) R5 Stufe 1 (Werte in Euro) GRUND- GEHALT Jahresbruttobezüge (Anlage 5 SHBesG) 66.736,20 66.736,20 103.503,96 116.447,16 FAMILIEN- ZUSCHLÄGE Familien- zuschlag (§ 44 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 6 SHBesG (Stufe 2 zzgl. zweites Kind) 5.826,48 5.826,48 5.826,48 5.826,48 Familienergänzungszuschlag (§ 45a Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 10 SHBesG) 0,00 0,00 0,00 0,00 SONDERZAHLUNGEN /AMTS-/STELLENZULAGEN Jährliche Sonderzahlungen 800,00 800,00 800,00 800,00 Amts- und Stellenzulagen (§ 47 in Verbindung mit Anlage 8 SHBesG) 0,00 3.284,40 0,00 0,00 Energiepreispauschale (§ 112 Abs. 2 EStG) 300,00 300,00 300,00 300,00 Summe (brutto) 73.662,68 76.947,08 110.430,44 123.373,64 abzgl. Lohnsteuer -12.270,00 -13.324,00 -25.346,00 -30.614,00 abzgl. Krankenversicherung -5.224,00 -5.224,00 -5.224,00 -5.224,00 abzgl. Pflegeversicherung -756,48 -756,48 -756,48 -756,48 abzgl. Selbstbehalt der Beihilfe -270,00 -270,00 -270,00 -390,00 zzgl. Corona-Sonderzahlung (§ 59a SHBesG) 1.300,00 1.300,00 1.300,00 1.300,00 zzgl. Kindergeld (§ 66 Abs. 1 EStG) 5.456,00 5.456,00 5.456,00 5.456,00 ERGEBNIS Jahresnetto-alimentation 61.898,2 64.128,6 85.589,96 93.145,16 Grundsicherungsniveau 38.739,29 38.739,29 38.739,29 38.739,29 Mindestalimentation 44.550,18 44.550,18 44.550,18 44.550,18 Differenz zur Mindestalimentation +17.348,02 +19.578,42 +41.039,78 +48.594,98 Abstand zur Mindestalimentation +38,94% +43,95% +91,12% +109,08% bb.) Die Unterschreitung des verfassungsrechtlich gebotenen Mindestabstandes zum Grundsicherungsniveau im Rahmen der Alimentation der die Kläger zu 1.) bis 8.) betreffenden Besoldungsgruppen A6 bis A11 impliziert eine verfassungswidrige amtsunangemessene Unteralimentation hinsichtlich der jeweils betroffenen Besoldungsgruppe, die nicht gerechtfertigt werden kann (siehe hierzu (1.)). Aus den im Übrigen festgestellten Beeinträchtigungen der Parameter 1, 2 und 4 folgt im Rahmen der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebotenen Gesamtabwägung, dass eine verfassungswidrige Unteralimentation in hier zur Prüfung gestellten Besoldungsgruppen A11 bis A16 und R1 bis R3 sowie R5 besteht (siehe hierzu (2.)), die nicht ausnahmsweise gerechtfertigt ist (siehe hierzu (3.)). (1.) Da die Alimentation der Ämter der Besoldungsgruppen A6 bis einschließlich A11 die Besoldung einer Besoldungsgruppe das Mindestabstandsgebot nicht wahrt, liegt für diese Besoldungsgruppen allein hierin eine Verletzung des Alimentationsprinzips; eine Rechtfertigung dieses Mangels ist richtigerweise nicht möglich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 48; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 – 2 C 56.16, u. a. –, juris Rn. 144 ff.; VGH Kassel, Beschluss vom 30. November 2021 – 1 A 863/18 –, juris Rn. 218). Dies resultiert zur Überzeugung der Kammer daraus, dass kollidierende verfassungsrechtliche Wertungen eine Unterschreitung des Mindestabstands zum Grundsicherungsniveau schon grundsätzlich nicht rechtfertigen können. Die Verpflichtung der Bundesländer zur Haushaltskonsolidierung kann als kollidierendes Verfassungsrecht zwar grundsätzlich eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentation rechtfertigen (Art. 109 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 143d Abs. 1 GG; vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Oktober 2018 – 2 BvL 2/17 –, Rn. 28; Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 92 ff., Rn. 177; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 – 2 C 56.16 –, juris Rn. 127). Bei Zurückbleiben der zu überprüfenden Besoldung selbst hinter dem Mindestabstandsgebot liegt dies jedoch von Vornherein anders: Denn unabhängig davon, inwiefern gesamtwirtschaftliche und haushälterische Zwänge ein Abfallen des Besoldungsniveaus im Land Schleswig-Holstein im Verhältnis zur Tarif-, Nominallohn- und Verbraucherpreisentwicklung oder im Vergleich zur Alimentationshöhe im Bund bzw. in anderen Bundesländern rechtfertigen könnten, muss jedenfalls der Abstand zum Grundsicherungsniveau als „Urmeter des Besoldungsrechts“ (vgl. Stuttmann, Die Besoldungsrevolution des BVerfG, in: NVwZ-Beilage 2020, S. 83) durch die betroffene Besoldungsgruppe eingehalten werden: Das besondere Dienst- und Treueverhältnis der Beamten kann nicht legitimieren, diese in solchem Umfang zur Haushaltskonsolidierung heranzuziehen, dass der Unterschied zu – mithin in Relation geringer belasteten – Grundsicherungsempfängern nicht mehr hinreichend erkennbar wird (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 30. November 2023 – 26 K 251.16 –, juris Rn. 205). Nichts anderes folgt aus der Fürsorgeverpflichtung des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten sowie aus dem Leistungsprinzip, aus dem sich auch ergibt, dass sich der Beamtendienst lohnen muss. Bei dem verfassungsrechtlich gebotenen – bereits für die unterste Besoldungsgruppe sicherzustellenden – Mindestabstand handelt es sich deshalb um die unterste Grenze, mithin das absolute und keine Unterschreitung zulassende Minimum, der Alimentation, in dessen unmittelbarer Nähe der Besoldungsgesetzgeber nicht operieren müsste. (2.) Die im Übrigen festgestellten Mängel hinsichtlich der Parameter 1, 2 und 4 erhärten im Rahmen der Gesamtabwägung das Bestehen einer verfassungswidrigen Unteralimentation in Bezug auf die Alimentation von Ämtern der Besoldungsgruppen A11 bis A16 und R1 bis R3 sowie R5. Nach der gebotenen Gesamtabwägung zeigt sich, dass die Alimentation in Schleswig-Holstein im Jahr 2022 eine verfassungswidrige Unteralimentation darstellt. Da drei der fünf Parameter auf erster Prüfungsstufe erfüllt sind, besteht vorliegend grundsätzlich die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation. Gleichwohl kann diese Vermutung im Rahmen einer Gesamtabwägung erhärtet oder widerlegt werden. Vorliegend erhärtet sich die Vermutung. Zum einen ist das schleswig-holsteinische Besoldungsgefüge des Jahres 2022 in sich inkonsistent (siehe hierzu (a.)). Zum anderen streiten weitere Gründe für eine verfassungswidrige Unteralimentation (siehe hierzu (b.)). (a.) Das schleswig-holsteinische Besoldungsgefüge aus dem Jahr 2022 ist insgesamt als inkonsistent zu qualifizieren. Dies ergibt sich vorliegend aus der besonders schwerwiegenden Unterschreitung des Mindestabstandsgebotes in Zusammenschau mit den festgestellten Verletzungen des Abstandsgebotes (Parameter 4a), die in dem vom Schleswig-Holsteinischen Gesetzgeber festgelegten Besoldungsgefüge auch hinsichtlich der nicht unmittelbar das Mindestabstandsgebot verletzenden Alimentation der Besoldungsgruppen (A12 bis A16, R1 bis R3 und R5; Kläger zu. 9) bis 16.)) einen „Domino-Effekt“ nach sich ziehen. Die Inkonsistenz des gesamten Besoldungsgefüges folgt zur Überzeugung der Kammer schon daraus, dass der ausschließlich die innere Ausgestaltung des Landesbesoldungssystems selbst betreffende Parameter 4 auf seinen beiden Ebenen nachhaltig verletzt ist. Eine derartige Inkonsistenz tragender Grundsätze an die innere Ausgestaltung des Besoldungssystems lässt sich nicht rechtfertigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss der Besoldungsgesetzgeber ein konsistentes Besoldungssystem vorhalten und fortentwickeln. Eine Verletzung des Mindestabstandsgebots – allein durch die unterste Besoldungsgruppe – betrifft grundsätzlich das gesamte Besoldungsgefüge, als sich der vom Besoldungsgesetzgeber selbst gesetzte Ausgangspunkt für die Besoldungsstaffelung als fehlerhaft erweist. Das für das Verhältnis zwischen den Besoldungsgruppen geltende Abstandsgebot zwingt den Gesetzgeber dazu, bei der Ausgestaltung der Besoldung ein Gesamtkonzept zu verfolgen, das die Besoldungsgruppen und Besoldungsordnungen zueinander in Verhältnis setzt und abhängig voneinander aufbaut. Erweist sich die Grundlage dieses Gesamtkonzepts als verfassungswidrig, weil für die unterste(n) Besoldungsgruppe(n) die Anforderungen des Mindestabstandsgebots missachtet wurden, wird der Ausgangspunkt für die darauf aufbauende Stufung in Frage gestellt (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 48). Wenn aber eine niedrigere Besoldungsgruppe das Mindestabstandsgebot nicht einhält und gleichzeitig die einzuhaltenden und gestuften Abstände zu höheren zur Prüfung gestellten Besoldungsgruppen in erheblicher, nicht gerechtfertigter Weise abschmilzt, wird dies eine Rechtfertigung dieser Fehler in aller Regel ausschließen, da dies auf die Inkonsistenz des Besoldungsgefüges schließen lässt. Dieser systeminterne Doppelmangel infiziert zur Überzeugung der Kammer grundsätzlich auch die höhere zur Prüfung gestellte Besoldungsgruppe hinsichtlich ihrer Verfassungswidrigkeit. Dies liegt daran, dass der Gesetzgeber das Besoldungsgefüge in diesem Fall sowohl hinsichtlich seines Fundamentes bzw. seiner Höhe nach – Mindestabstand der niedrigsten oder ggf. auch mehrere der niedrigsten Besoldungsgruppen zum Grundsicherungsniveau – als auch hinsichtlich des Verhältnisses der Besoldungsgruppen zueinander offenkundig fehlerhaft ausgestaltet und insoweit das Besoldungsgefüge neu auszurichten hat. Einen solchen Grundsatz hat das Bundesverfassungsgericht bisweilen noch nicht bestätigt. Jedoch vermag ein anderes Ergebnis zur Aufrechterhaltung eines konsistenten Besoldungsgefüges kaum zu überzeugen. Würde die Besoldung der niedrigsten Besoldungsgruppe auf den Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau angehoben, so muss der Gesetzgeber grundsätzlich darauf achten, dass hinreichende Abstände zwischen den unterschiedlichen Besoldungsgruppen eingehalten bleiben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 2 BvR 883/14, u. a. –, Rn. 98; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 – 2 C 56.16, u. a. –, juris Rn. 120); eine Abschmelzung des Abstandes von mehr als 10% über einen Zeitraum der letzten fünf Jahre gilt nach den oben genannten Maßstäben zum Abstandsgebot als Beeinträchtigung des Abstandes. Ein bloßes Anheben einer niedrigeren Besoldungsgruppe auf die verfassungsrechtlich gebotene Mindestalimentation würde den Abstand zu den höheren Besoldungsgruppen verringern; eine Verletzung des Abstandsgebotes bliebe insoweit zu prüfen. Würde nur die Alimentation der nicht den Mindestabstand einhaltenden Besoldungsgruppen auf den Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau angehoben und verletzt die Besoldung der niedrigsten Besoldungsgruppe bereits zum Zeitpunkt der Prüfung – mithin ohne Einhaltung des Mindestabstandes – auch das Abstandsgebot für eine darüber liegende Besoldungsgruppe, würde der letztgenannte Mangel und damit die Inkonsistenz des Besoldungsgefüges insgesamt in besonderer Weise vertieft werden. Unterschreitet die Alimentation gleich mehrerer Besoldungsgruppen den verfassungsrechtlich gebotenen Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau – wie hier –, so muss die Alimentation all dieser Besoldungsgruppen angehoben werden und dabei – insoweit verstärkt – auf die Aufrechterhaltung der systeminternen Abstände zwischen den Besoldungsgruppen zueinander achten, um die Konsistenz des Besoldungsgefüges insgesamt herzustellen. Denn je mehr Besoldungsgruppen ihrer Höhe nach angehoben werden müssen, desto eher werden auch die Abstände zu den Alimentationen darüber liegenden Besoldungsgruppen in unangemessener Weise verkürzt, soweit diese nicht entsprechend angehoben werden. Verletzen dabei die Besoldungsgruppen, für die der verfassungsrechtlich gebotene Mindestabstand nicht eingehalten wird, gleichzeitig auch die Abstände aller über ihnen liegenden Besoldungsgruppen, kann dieses Besoldungsgefüge nicht ohne Neuausrichtung durch den Gesetzgeber aufrechterhalten bleiben (dieses Erfordernis schon bei weniger schwerwiegenden Mängeln annehmend: OVG Schleswig, Beschluss vom 23. März 2021 – 2 LB 93/18 –, juris Rn. 105). Der Gesetzgeber wird die Verletzung des Mindestabstandsgebots langfristig auch nicht durch das Streichen der untersten Besoldungsgruppen heilen können. Denn hierdurch wächst stets die Gefahr, dass der Grundsatz der amts- bzw. leistungsbezogenen Besoldung nicht mehr eingehalten wird, da der Abstand zwischen den Besoldungsgruppen immer weiter abschmilzt. So liegt der Fall hier. Vorliegend unterschreiten die Besoldungsgruppen A6 bis A11 – mithin sechs von elf (A6 bis A16) Besoldungsgruppen und somit 54,54% der Besoldungsordnung A – den Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau. Weiter beeinträchtigten die Besoldungsgruppen A6 bis A8 das Abstandsgebot zu allen über ihnen liegenden Besoldungsgruppen. Letzteres gilt für A9 hinsichtlich einer erheblichen Zahl anderer Besoldungsgruppen, namentlich die Besoldungsgruppen A10 bis A14, R1 und R3, wobei der Abstand zu den Besoldungsgruppen A15 R2, R2Z und R5 insgesamt nur knapp eingehalten wird (Abschmelzungen zur Besoldungsgruppe A15 um 8,45%, A16 um 7,66%, R2 um 8,79%, R2Z um 7,71%, R5 um 9,75%; siehe dazu Punkt 3.) b.) aa.) (4.) (a.) bis (d.)). Dabei sei auch nachdrücklich auf die unmittelbaren Beeinträchtigungen des aus Art. 33 Abs. 5 GG abgeleiteten Leistungsprinzips rekurriert, da sowohl die Netto- als auch die Bruttoalimentation der Besoldungsgruppe A7 höher ausfallen als die der Besoldungsgruppe A8; gleiches gilt im Verhältnis der Besoldungsgruppe A9 zu A10. Die vorliegenden ohnehin schwerwiegenden Beeinträchtigungen werden noch dadurch verstärkt, weil der Besoldungsgesetzgeber den Ausgangspunkt des schleswig-holsteinischen Besoldungsgefüges evident zu niedrig angesetzt hat. Denn Beamtinnen und Beamte der niedrigsten Besoldungsgruppe A6 (Stufe 2) hatten nach der Bezugsgröße einer vierköpfigen Alleinverdienerfamilie bei Betrachtung der konkret im Jahr 2022 gewährten Besoldung (Spitzausrechnung) nur 244,60 Euro mehr Nettoeinkommen zur Verfügung als eine vierköpfige Grundsicherung empfangenden Familie. Der Mindestabstand wurde um 5.566,29 Euro, mithin um 12,50% der (absoluten) Mindestnettoalimentation, unterschritten. Dabei muss auch beachtet werden, dass der Mindestabstand bis zur Besoldungsgruppe A11, die unter anderem staatstragende Ämter im Bereich Bildung und Sicherheit wie beispielhaft einer Fachlehrkraft, einer Kriminal- und Polizeihauptkommissarin oder eines Kriminal- und Polizeihauptkommissars oder einer Amtfrau oder eines Amtmannes (siehe Anlage 1 SHBesG) beinhaltet, insgesamt nicht hergestellt wurde. Die Besoldungsgruppe A6 (Stufe 2) war Ausgangspunkt des schleswig-holsteinischen Besoldungsgefüges im Jahr 2022. Auf dieser Besoldungsgruppe basiert das gesamte Besoldungsgefüge, nachdem der Besoldungsgesetzgeber die niedrigeren Besoldungsgruppen A4 und A5 mit Wirkung zum 1. Mai 2022 gestrichen hat und damit A6 zur ganzjährig gewährten, niedrigsten Besoldungsgruppe gemacht hat, vgl. Anlage 5 SHBesG (Art. 1 Nr. 4, Anlage 5 des Gesetzes zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2022 in Schleswig-Holstein vom 27. April 2022 [GVOBl. 2022 S. 526]; in Kraft getreten am 1. Juni 2021) gegenüber Anlage 5 SHBesG (in der Fassung von Art. 1 Nr. 11, Anlage 5 des Gesetzes zur Gewährleistung eines ausreichenden Abstandes der Alimentation zur sozialen Grundsicherung und zur amtsangemessenen Alimentation von Beamtinnen und Beamten mit mehr als zwei Kindern vom 24. März 2022 [GVOBl. 2022 S. 309]; in Kraft getretenen am 1. Mai 2022; siehe auch LT-Drucks. 19/3428, S. 3, S. 8). Dass das gesamte Besoldungsgefüge auf der Besoldungsgruppe A6 beruht, zeigt sich zum einen daran, dass der Besoldungsgesetzgeber diese Besoldungsgruppe im Rahmen seiner Gesetzesbegründung zum einen selbst als Ausgangspunkt seiner Berechnungen für das Mindestabstandsgebot gewählt hat (vgl. LT-Drucks. 19/3428, S. 3, S. 78 ff.). Zum anderen folgt dies daraus, dass die Abstände der Bruttobesoldung – ausschließlich gemessen an den jeweiligen Grundgehältern – aller übrigen Besoldungsgruppen – sei es innerhalb, sei es außerhalb der Besoldungsordnung A – zur Besoldungsgruppe A6 bei den gesetzlichen Besoldungsanpassungen der letzten Jahre im Wesentlichen unverändert geblieben sind. Dies ergibt sich aus der vom Beklagten zu 1.) übermittelten Tabelle zur Besoldungsentwicklung seit 1985 bis 2022, wonach die Grundgehälter aller Besoldungsgruppen – ausgenommen Anwärter, diese erhielten im Rahmen von Besoldungserhöhungen Festbeträge – im Zeitraum von fünf Jahren zum streitgegenständlichen Jahr 2022 – mithin seit 2018 – allesamt ausschließlich linear um die jeweils selben Prozentsätze angehoben wurden. Die angestellten Berechnungen der Kammer haben dies bestätigt. Die Kammer sieht gleichwohl aufgrund der sich bereits aus der vom Beklagten zu 1.) vorgelegten Tabelle zur Besoldungsentwicklung von einer Darstellung ab. (b.) Auch die vom Beklagten zu 1.) in der mündlichen Verhandlung zur generellen Attraktivität und den Vorzügen des gesamten Berufsbeamtentums vorgetragenen Argumente sprechen nicht gegen eine verfassungswidrige Unteralimentation. So stellt etwa die grundsätzlich aus Art. 33 Abs. 5 GG entspringende und durch § 3 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz (vom 17. Juni 2008 [BGBl. I S. 1010], zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 [BGBl. 2023 I Nr. 389] – BeamtStG) einfach-gesetzlich ausgeformte Arbeitsplatzgarantie auch in Krisenzeiten für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte keinen Umstand dar, der erheblich gegen die Verfassungswidrigkeit der Alimentation spricht. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass diese Sicherheit gerade in Krisenzeiten im Vergleich zu sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten einen kaum zu überschätzenden Wert entfaltet. Gleichwohl haftet diese Garantie dem Berufsbeamtentum originär an. Diese „ewige Bindung“ gehen der Dienstherr und der Beamte konsensual ein; sie ist prägende Grundlage des Verhältnisses Beamtenverhältnisses. Ebenso haftet der Anspruch auf eine amtsangemessene Alimentation dem Berufsbeamtentum von Vornherein an. Für das gesicherte Auskommen haben die Beamten gewisse Pflichten zu erfüllen (vgl. etwa §§ 33 ff. BeamtStG), denen sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer wiederum nicht unterliegen. Diese führen auch dazu, dass von Beamtinnen, Beamten Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten in Krisenzeiten besondere Leistungen und eine erhöhte Einsatzbereitschaft erwartet werden dürfen, um die Staatstätigkeit zum Wohle der Allgemeinheit aufrechtzuerhalten (vgl. nur OVG Schleswig, Urteil vom 8. November 2023 – 14 LB 3/23 –, juris Rn. 165). Weshalb eine Unteralimentation als Verstoß gegen einen verfassungsrechtlich verankerten hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums wegen der verfassungsrechtlich für Beamte vorausgesetzten Unkündbarkeit gerechtfertigt sein soll, kann die Kammer nicht nachvollziehen. Der Dienstherr hat schlicht beide hergebrachten Grundsätze einzuhalten. Gleiches gilt letztlich für das Argument des Beklagten zu 1.) in Bezug auf eine gegenüber Berufen in der Privatwirtschaft verbesserte Vereinbarkeit von Berufstätigkeit und Familie. Die verbesserte Vereinbarkeit von Beruf und Familie stellt eine grundsätzlich positive Errungenschaft des Berufsbeamtentums dar, die aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn entspringt. Auch diese darf allerdings nicht dazu führen, dass eine Unteralimentation einritt. (c.) Überdies streiten weitere Gründe für eine verfassungswidrige Unteralimentation, wobei hinsichtlich der Gründe zwischen den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A (siehe hierzu (aa.)) und R (siehe hierzu (bb.)) differenziert wird. (aa.) Die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation wird hinsichtlich der Ämter der Besoldungsordnung A, insbesondere A11 und A16, unter Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien, etwa der qualitäts- und stabilitätssichernden Funktion der Alimentation (siehe hierzu ((1.))) und den Veränderungen im Beihilfe- (siehe hierzu ((2.))) und Versorgungsrecht (siehe hierzu ((3.))) nicht entkräftet. Die Besoldungsgruppe A11 wird im Folgenden aufgrund der festgestellten Verletzung des Mindestabstandsgebotes nur am Rande thematisiert werden. ((1.)) Ob die Alimentation ihre qualitäts- und stabilitätssichernde Funktion gemessen an den Anforderungen an die Berufsausübung der Ämter A11 bis A16 erfüllt, kann die Kammer anhand der vorliegenden Materialien nicht abschließend bewerten. Dies spricht jedoch nicht für die Verfassungskonformität der Alimentation der Ämter der Besoldungsgruppen A11 bis A16. ((a.)) Die Alimentation muss es Beamtinnen und Beamten ermöglichen, sich ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf zu widmen und in rechtlicher wie wirtschaftlicher Sicherheit und Unabhängigkeit zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben beizutragen. Sie dient damit nicht allein dem Lebensunterhalt, sondern hat – angesichts der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit – zugleich eine qualitätssichernde und stabilitätssichernde Funktion (speziell zu Beamten siehe BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09, u. a. –, Rn. 97; siehe ferner für Ämter im höheren Justizdienst: BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, Rn. 114; Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 40). Die Sicherung der wirtschaftlichen Unabhängigkeit des Beamten ist als strukturelle Voraussetzung für die Gewährleistung einer an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) verpflichteten Amtsführung von grundlegender Bedeutung. Die Alimentation bildet die Voraussetzung dafür, dass sich die Beamtinnen und Beamten ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen können. Insoweit entfaltet das Alimentationsprinzip (auch) eine Schutzfunktion für sie. Es gilt der Gefahr entgegenzuwirken, dass Beamte sich genötigt sehen könnten, eine unzureichende Alimentation durch Nebentätigkeiten aufzubessern, die sie in Loyalitätskonflikte führen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 41 m. w. N.). Die Verpflichtung des Dienstherrn, sich bei der Bemessung der Alimentation – jedenfalls soweit es um die Besoldung aktiver Beamter geht – am Leitbild des hauptberuflichen, seine ganze Arbeitskraft stets dem Dienstherrn widmenden Beamten und der damit einhergehenden amtsangemessenen Besoldung zu orientieren, rechtfertigt erst seine Befugnis, jede die Loyalität auch nur abstrakt beeinträchtigende Nebentätigkeit zu untersagen oder finanziell unattraktiv auszugestalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 41 m. w. N.). Damit die Entscheidung für eine Tätigkeit als Beamter für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv ist, muss sich die Amtsangemessenheit der Alimentation auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des in Rede stehenden öffentlichen Dienstes erzielt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09, u. a. –, Rn. 97, Rn. 107 m. w. N.). Neben einem Vergleich mit den Bezahlungssystemen in der Privatwirtschaft (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09, u. a. –, Rn. 114; Beschluss vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09, u. a. –, Rn. 97 m. w. N.) ist dabei vor allem die Besoldung in anderen Ländern zu berücksichtigen. Die Attraktivität eines Amtes bemisst sich – gerade angesichts einer erfahrungsgemäß erhöhten Flexibilität von Berufseinsteigern – daher auch nach der Höhe der Bezüge im Ländervergleich. Eine Verengung des Blicks ausschließlich auf die wirtschaftliche und finanzielle Situation des betreffenden Landes verlöre aus dem Auge, dass im föderalen System des Grundgesetzes die optimale Erledigung der eigenen Aufgaben bei gleichzeitig begrenzten personellen Ressourcen durch den Wettbewerb mit anderen Dienstherren bestimmt wird. Insoweit ist neben dem bundesweiten Vergleich mit der Privatwirtschaft der Vergleich mit den Konditionen des Staatsdienstes und der Besoldung im Dienste des Bundes und anderer Länder aussagekräftig. ((b.)) Da sich die Alimentation entsprechend des Leistungsprinzips am jeweiligen Amt orientieren muss, müssen insoweit die an die Amtsausübung gestellten Anforderungen berücksichtigt werden, um die Verdienstmöglichkeiten in der Privatwirtschaft mit vergleichbaren Qualifikationen angemessen vergleichen zu können. Ämter der Besoldungsgruppen A11 bis A13 zählen zum gehobenen Dienst und setzen in aller Regel hohe Anforderungen an den beruflichen Werdegang und die Qualifikation ihrer Inhaberinnen und Inhaber. In diesen Besoldungsgruppen finden sich im Wesentlichen die Ämter, deren Inhaber der Laufbahngruppe 2 (erstes Einstiegsamt) zugehören, vgl. § 20 in Verbindung mit Anlage 1 Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (vom 19. Mai 2009 [GVOBl. 2009 S. 236], zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 3. Mai 2022 [GVOBl. 2022 S. 551] – ALVO) und Anlage 1 SHBesG. Hierfür ist eine längere Ausbildungsdauer erforderlich. Denn Bewerberinnen und Bewerber auf ein solches Amt müssen ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium – was grundsätzlich in einer Regelstudienzeit von sechs Semestern erfolgen kann – oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen, § 20 Abs. 1 ALVO. Zusätzlich müssen sie einen Vorbereitungsdienst von grundsätzlich drei Jahren durchlaufen, § 21 Abs. 1 ALVO. Teilweise handelt es sich bei den Ämtern auch um Beförderungsämter, die insoweit gute Leistungsbeurteilungen über einen hinreichenden Zeitraum erfordern, um in ein solches ernannt zu werden. Die Ämter in den Besoldungsgruppen A14 bis A16 gehören zum höheren Dienst und stellen sehr hohe Anforderungen an den beruflichen Werdegang und die Qualifikation ihrer Inhaberinnen und Inhaber. Denn bei den Ämtern handelt es sich um Beförderungsämter, für die sich die Betroffenen im besonderen Maße durch Eignung und Leistung bewährt haben müssen, um diese zu erreichen, vgl. zu den Voraussetzungen einer Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A14 § 10a, §§ 18 ff. ALVO; für die Beförderungsämter der Besoldungsgruppen A15 und A16 existieren keine gesonderten Vorschriften hinsichtlich der Beförderungsvoraussetzungen. Dabei setzt die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A14 entweder einen hohen Bildungsgrad voraus, namentlich ein mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium (vgl. Laufbahngruppe 2 zweites Einstiegsamt mit Vorbereitungsdienst von grundsätzlich zwei Jahren, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 2 ALVO) oder aber eine Kompensation durch Leistungen im beruflichen Werdegang (§ 10a Abs. 1 Satz 1 ALVO). Das Erlangen des Mastergrades verlangt in der Regel eine Studienzeit von fünf Jahren, die sich aus einem in der Regel dreijährigen Bachelor- und einem zweijährigen Masterstudium zusammensetzt. Zusätzlich dazu müssen Beamtinnen und Beamte weitere herausgehobene Anforderungen erfüllen, um in ein Amt der Besoldungsgruppe A14 befördert zu werden, vgl. § 10a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 7 ALVO. Unter anderem müssen sich die Beamtinnen und Beamten vor einer Beförderung bereits zwei Jahre in der Wahrnehmung von Aufgaben mindestens des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahn bewährt haben (§ 10a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, Abs. 7 ALVO) und geeignete Fortbildungsmaßnahmen im Umfang von 360 Stunden, wobei der Umfang für Beamtinnen und Beamte mit erlangtem Masterabschluss oder vergleichbarem Abschluss auf 60 Stunden (Führungskräftefortbildungen) reduziert wird (§ 10a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 6 Sätze 1, 3 und 4 ALVO). ((c.)) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe kann die Kammer keine eindeutige Einschätzung dazu treffen, ob die Besoldung der Ämter A11 bis A16 ihre qualitätssichernde Funktion erfüllt. Die vom Bundesverfassungsgericht an einen aussagekräftigen Vergleich gestellten Anforderungen lassen sich mit den zur Verfügung stehenden Daten vor allem hinsichtlich der Verdienstmöglichkeiten in der Privatwirtschaft bei vergleichbaren Qualifikationen nicht (mehr) erfüllen. ((aa.)) Der Vergleich der schleswig-holsteinischen Bruttojahresbesoldung mit Bund Ländern nach den Grundgehältern in der Anfangs- sowie in der Endstufe bleibt unergiebig bzw. im Durchschnitt weitgehend unauffällig. Aus den unten in Tabellenform dargestellten Berechnungsergebnissen (siehe hierzu ((bb.))) lässt sich keine – auch qualitätssichernd wirkende – Attraktivitätssteigerung zugunsten einer Beamtenlaufbahn in den Ämtern der Besoldungsgruppen A11 bis A16 in Schleswig-Holstein gegenüber der Entscheidung für eine Beamtenlaufbahn in anderen Ländern oder beim Bund ableiten. Die ausschließlich anhand der Grundgehälter berechnete Jahresbruttobesoldung in Schleswig-Holstein basiert auf den von Juni bis November nach Anlage 5 SHBesG (in der Fassung von Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung in Schleswig-Holstein im Jahr 2022 gewährten Bruttomonatsgehältern. Diese hat die Kammer zur Grundlage genommen, da diese Grundgehälter innerhalb des Jahres 2022 den längsten Bestand hatten. Die übrigen anhand der Grundgehälter berechneten Jahresbruttobesoldungen der Länder basieren auf den im Zeitraum vom 1. Januar - 30. November 2022 gewährten Grundgehältern, wie sie den Tabellen auf ÖffentlicherDienst.info (ÖffentlicherDienst.info, der Länder und der Kommunen, abrufbar unter: https://oeffentlicher-dienst.info/beamte/land/; zuletzt abgerufen: 11. November 2025) entnommen werden können. Ausnahmen gelten für Hessen, für dessen Jahresbruttobesoldung die Kammer auf die vom 1. August 2022 bis Ende des Jahres gewährten Monatsgrundgehälter abgestellt hat, sowie für den Bund, dessen Jahresbesoldung die Kammer anhand der vom 1. April 2022 bis zum Ende des Jahres gewährten Monatsgrundgehälter errechnet hat (ÖffentlicherDienst.info, Beamte Bund 2022, Gültigkeit der Tabelle: 1. April bis 29. Februar 2024, abrufbar unter: https://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/bund/a/2022?id=beamte-bund-2022&matrix=1; zuletzt abgerufen: 11. November 2025). Bei der schleswig-holsteinischen Besoldung von Ämtern der Besoldungsgruppen A11 bis A13 fällt auf, dass sie in der Anfangsstufe recht deutlich, in der Endstufe hingegen nur noch sehr knapp über dem Durchschnitt als auch dem Median liegt. Dies verdeutlicht, dass die nach Erfahrungsstufe erfolgenden Besoldungserhöhungen geringer ausfallen als in anderen Ländern. Während die schleswig-holsteinische Besoldung von Ämtern der Besoldungsgruppe A11 bis A13 in der Anfangsstufe den Durchschnitt von Bund und Ländern um 3,51% (A11), um 6,29% (A12) und 2,74% (A13) noch relativ deutlich übersteigt, übersteigt sie den Durchschnitt in der Endstufe mit 0,72% (A11), 0,55% (A12) und 0,43% (A13) nur noch marginal. Im Ländermittel fällt dies vergleichbar aus. Der Länderdurchschnitt wird in der Anfangsstufe um 3,87% (A11), 6,55% (A12) und 3,12% (A13) und in der Endstufe um 1,16% (A11), 0,98% (A12) und 0,86% (A13) übertroffen. Die schleswig-holsteinische Besoldung der vorgenannten Ämter übersteigt den Median (Bezugsgröße Bund und Länder) in der Anfangsstufe um 4,47% (A11), 6,11% (A12) und 4,43% (A13), in der Endstufe jedoch nur noch um 1,3% (A11), 1,11% (A12) und 1,04% (A13). Auch übertrifft die schleswig-holsteinische Besoldung der vorgenannten Ämter den Median im Verhältnis zu den Ländern um 4,75% (A11), 6,3% (A12) und 4,44% (A13) in der Anfangsstufe und um 1,31% (A11), 1,14% (A12) und 1,07% (A13) in der Endstufe. Während schleswig-holsteinische Besoldung von Ämtern der Besoldungsgruppen A14 bis A16 in der Anfangsstufe leicht über dem Durchschnitt (A14: 0,55%; A15: 1,19%; A16: 1,2%) liegt, bleibt sie in der Endstufe etwas hinter dem Durchschnitt zurück (A14: -1,08%; A15: -1,07%; A16: -1,04%). Die schleswig-holsteinische Besoldung von Ämtern der Besoldungsgruppe A14 in der Anfangsstufe knapp – um 0,78% – oberhalb und in der Endstufe in nahezu gleicher Höhe – um 0,77% – unterhalb des Länderdurchschnitts. Die Besoldung von Ämtern der Besoldungsgruppe A15 und A16 liegt in der Anfangsstufe mit 1,47% leicht oberhalb und in der Endstufe knapp (A15: -0,75%; A16: -0,72%) unterhalb des Ländermittels. Die schleswig-holsteinische Besoldung von Ämtern der Besoldungsgruppen A14 bis A16 liegt in der Anfangsstufe leicht oberhalb des den Bund berücksichtigenden Medians (A14: 2,07%; A15: 1,96%; A16: 1,96%), bleibt in der Endstufe hingegen knapp hinter dem Median zurück (A14: -0,54%; A15: -0,53%; A16: -0,49%). Ein ähnliches Bild ergibt sich im Vergleich mit dem nur die Länder berücksichtigenden Median. Auch hierbei übersteigt die schleswig-holsteinische Besoldung von Ämtern der Besoldungsgruppen A14 bis A16 liegt in der Anfangsstufe den Median leicht (A14: 2,09%; A15: 2,09%; A16: 2,15%), während sie in der Endstufe hingegen geringfügig hinter ihm zurückbleibt (A14: -0,54%; A15: -0,49%; A16: -0,47%). Die zunächst sowohl im Vergleich zum Durchschnitt als auch zum Median höheren Jahresbruttobesoldungen in Schleswig-Holstein stellen zur Überzeugung der Kammer indes keinen die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation entkräftenden Umstand dar, weil es sich bei Ämtern der Besoldungsgruppen A14 bis A16 um reine Beförderungsämter handelt, mithin nicht in der Anfangsstufe der Besoldung erreicht werden können und in der Endstufe unterdurchschnittlich ausfallen. Dass die schleswig-holsteinische Besoldung von Ämtern der Besoldungsgruppen A11 bis A13 sowohl in der Anfangs- als auch in der Endstufe über dem Durchschnitt liegt, führt für die Kammer nicht zu der Annahme, dass, dass die Besoldung amtsangemessen und verfassungskonform wäre. Eine solche Deutung wäre schon vor dem Hintergrund der vielen beim Bundesverfassungsgericht anhängigen konkreten Normenkontrollverfahren in Bezug auf die Prüfung der Verfassungskonformität der Alimentation verschiedenster Besoldungsgruppen verfehlt, aber auch, weil die obige Prüfung bereits ergeben hat, dass der Gesetzgeber das Besoldungsgefüge ohnehin neuausrichten muss und deshalb zu erwarten steht, dass die Alimentation auch der Ämter der höheren Besoldungsgruppen A11 bis A13 angehoben werden. Bei der Betrachtung der schleswig-holsteinischen Besoldung der Ämter A11 bis A13 in der Endstufe handelt es sich dabei vor allem nur um sehr geringfügige Abweichungen vom Durchschnitt von unter einem Prozent, die zu vernachlässigen sind. Diese Abweichungen führen jedenfalls nicht zu einer klaren und nachweisbaren Attraktivitätssteigerung, durch die potentielle Bewerberinnen und Bewerber sich für eine Beamtenlaufbahn in diesen Ämtern in Schleswig-Holstein entscheiden werden. ((bb.)) Die Berechnungsergebnisse und die gezogenen Schlussfolgerungen sollen durch die folgenden Tabellen veranschaulicht werden: Bruttojahresbesoldung in Euro nach Grundgehältern (Anfangsstufe) Grundgehältern (Endstufe) A11 A12 A13 A11 A12 A13 Bund 43.831,32 46.993,32 55.107,72 57.995,64 63.867,48 70.852,32 Baden-Württemberg 41.875,80 47.014,68 55.045,08 55.437,96 61.167,60 67.983,96 Bayern 42.424,92 47.758,08 55.727,76 53.757,24 59.309,28 65.914,56 Berlin 40.542,36 43.500,48 51.216,60 53.949,60 59.624,52 66.327,72 Brandenburg 40.824,72 45.799,32 51.230,76 53.927,88 59.408,64 65.929,68 Bremen 41.026,76 45.128,04 52.663,68 53.744,48 58.441,32 64.874,40 Hamburg 41.829,12 46.781,52 52.316,04 53.467,32 58.885,44 65.331,24 Hessen 43.600,44 43.290,72 50.388,60 52.320,72 57.814,80 64.353,12 Mecklenburg-Vorpommern 40.560,52 43.420,18 50.735,73 53.615,99 59.148,62 65.522,62 Niedersachsen 40.162,20 45.288,96 50.804,04 53.541,12 59.104,56 65.723,28 Nordrhein-Westfalen 40.995,84 45.888,72 53.560,80 53.941,08 59.439,72 65.978,64 Rheinland-Pfalz 41.142,12 44.043,36 49.287,72 54.385,68 60.031,08 66.747,24 Saarland 39.958,32 42.776,04 50.157,48 52.801,92 58.176,24 64.570,92 Sachsen-Anhalt 41.034,76 43.886,08 51.373,48 54.102,52 59.648,44 66.247,72 Sachsen 42.458,28 45.427,56 50.849,64 56.660,64 62.386,56 69.199,56 Thüringen 40.617,96 43.541,04 51.221,64 53.964,12 59.538,72 66.171,84 Schleswig-Holstein 42.979,20 48.054,96 53.498,28 54.640,20 60.099,60 66.662,40 Gesamt inkl. Bund. 705.864,64 768.593,06 885.185,05 922.254,11 1.016.092,62 1.128.391,22 Gesamt exkl. Bund. 662.033,32 721.599,74 830.077,33 864.258,47 952.225,14 1.057.538,90 Mittelwert inkl. Bund 41.521,45 45.211,36 52.069,71 54.250,24 59.770,15 66.375,95 Mittelwert exkl. Bund 41.377,08 45.099,98 51.879,83 54.016,15 59.514,07 66.096,18 Median inkl. Bund 41.034,76 45.288,96 51.230,76 53.941,08 59.439,72 65.978,64 Median exkl. Bund 41.030,76 45.208,50 51.226,20 53.934,48 59.424,18 65.954,16 Abweichung vom Mittelwert inkl. Bund 3,51% 6,29% 2,74% 0,72% 0,55% 0,43% Abweichung vom Mittelwert exkl. Bund 3,87% 6,55% 3,12% 1,16% 0,98% 0,86% Abweichung vom Median inkl. Bund 4,74% 6,11% 4,43% 1,30% 1,11% 1,04% Abweichung vom Median exkl. Bund 4,75% 6,30% 4,44% 1,31% 1,14% 1,07% Bruttojahresbesoldung in Euro nach Grundgehältern (Anfangsstufe) Grundgehältern (Endstufe) A14 A15 A16 A14 A15 A16 Bund 56.672,40 69.271,44 76.418,16 77.063,52 87.016,80 96.938,64 Baden-Württemberg 58.495,08 67.696,68 74.675,64 75.273,96 84.991,20 94.677,48 Bayern 59.768,04 68.987,16 76.274,28 72.978,12 82.393,68 91.779,84 Berlin 53.869,20 65.877,72 72.661,80 73.240,32 82.757,28 92.113,44 Brandenburg 53.842,68 65.654,52 72.330,84 72.903,12 82.198,92 91.465,68 Bremen 55.919,52 64.602,96 71.189,40 71.753,76 80.924,40 90.065,28 Hamburg 55.014,48 66.994,68 73.794,12 72.224,76 81.413,16 90.573,24 Hessen 53.021,88 65.039,64 71.821,32 71.349,24 80.663,04 89.951,52 Mecklenburg-Vorpommern 53.360,10 65.245,88 71.964,09 72.539,93 81.894,18 91.218,42 Niedersachsen 53.454,96 65.444,16 72.220,56 72.801,48 82.236,60 91.641,60 Nordrhein-Westfalen 56.871,60 65.702,64 72.400,92 72.974,88 82.300,92 91.597,32 Rheinland-Pfalz 51.229,20 66.463,92 73.340,04 73.929,60 83.503,68 93.047,16 Saarland 52.718,76 64.301,04 70.847,88 71.409,12 80.524,20 89.610,60 Sachsen-Anhalt 53.616,24 65.568,84 72.325,08 72.904,20 82.311,00 91.688,04 Sachsen 51.630,96 66.943,68 73.841,88 75.266,76 84.978,24 94.659,24 Thüringen 55.171,92 67.473,48 74.426,64 75.023,04 84.704,16 94.354,68 Schleswig-Holstein 54.984,12 67.168,08 74.089,20 72.507,36 81.862,68 91.188,24 Gesamt inkl. Bund. 929.641,14 1.128.436,52 1.244.621,85 1.246.143,17 1.406.674,14 1.566.570,42 Gesamt exkl. Bund. 872.968,74 1.059.165,08 1.168.203,69 1.169.079,65 1.319.657,34 1.469.631,78 Mittelwert inkl. Bund 54.684,77 66.378,62 73.213,05 73.302,54 82.745,54 92.151,20 Mittelwert exkl. Bund 54.560,55 66.197,82 73.012,73 73.067,48 82.478,58 91.851,99 Median inkl. Bund 53.869,20 65.877,72 72.661,80 72.904,20 82.300,92 91.641,60 Median exkl. Bund 53.855,94 65.790,18 72.531,36 72.903,66 82.268,76 91.619,46 Abweichung vom Mittelwert inkl. Bund 0,55% 1,19% 1,20% -1,08% -1,07% -1,04% Abweichung vom Mittelwert exkl. Bund 0,78% 1,47% 1,47% -0,77% -0,75% -0,72% Abweichung vom Median inkl. Bund 2,07% 1,96% 1,96% -0,54% -0,53% -0,49% Abweichung vom Median exkl. Bund 2,09% 2,09% 2,15% -0,54% -0,49% -0,47% ((cc.)) Ein Vergleich mit den Verdienstmöglichkeiten in der Privatwirtschaft bei mit den Ämtern der Besoldungsgruppen A11 bis A16 vergleichbaren Qualifikationen konnte nicht vorgenommen werden. Das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein hat nach eigener Auskunft die insoweit häufig für Vergleiche herangezogene Verdienststrukturerhebungen nach Leistungsgruppen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 – 2 C 56.16, u. a. –, juris Rn. 93; OVG Schleswig, Beschluss vom 23. März 2021 – 2 LB 93/18 –, juris Rn. 148 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 2. April 2025 – 21 B 151/24 –, juris Rn. 378 ff.) im Jahr 2020 eingestellt und seit dem Jahr 2021 ausschließlich durch monatliche Verdiensterhebung unter Auswertung der Wirtschaftszweige nach sogenannten Anforderungsniveaus fortgeführt. Den danach konzipierten Statistischen Bericht über die Ergebnisse aus der Verdiensterhebung im Jahr 2022 des Statistischen Amts für Hamburg und Schleswig-Holstein (Statistischen Amts für Hamburg und Schleswig-Holstein, Statistischer Bericht vom 18. November 2024 (Kennziffer: N I 1 - j 22 SH): Ergebnisse aus der Verdiensterhebung im Jahr 2022, abrufbar unter: https://www.statistik-nord.de/fileadmin/Dokumente/Statistische_Berichte/arbeit_und_soziales/N_I_1_vj_S/N_I_1_J_22_SH.pdf; zuletzt abgerufen: 11. November 2025) kann die Kammer nicht verwerten. Denn dieses neue Format ist für einen aussagekräftigen Vergleich zu unkonkret gefasst, da es nicht klarstellt, wie bestimmte Tätigkeiten nach der Klassifikation der Berufe hinsichtlich der unterschiedlichen Anforderungsprofile, insbesondere zwischen den Anforderungsprofilen 3 (Spezialist) und 4 (Experte), zu unterscheiden sind und deshalb auch keine eindeutigen Schlussfolgerungen über die Vergleichbarkeit der Tätigkeiten eines abstrakten Wirtschaftszweiges zu der Vielzahl von Tätigkeiten der Ämter innerhalb einer Besoldungsgruppe sowie über die Vergleichbarkeit der Qualifikationen der Beschäftigten zulässt. Der im Internet allgemein zugängliche Statistische Bericht über die Verdienste vom Statistischen Bundesamt (Statistisches Bundesamt, Statistischer Bericht: Verdienste – 4. Vierteljahr 2022 vom 1. März 2023, erweitert am 27. April 2023, abrufbar unter: https://www.destatis.de/DE/Themen/Arbeit/Verdienste/Verdienste-Branche-Berufe/Publikationen/Downloads/statistischer-bericht-verdienste-5623601223245.html; zuletzt abgerufen: 11. November 2025) leidet an denselben Mängeln. Das im Übrigen das Statistischen Bundesamt gerichtete Auskunftsersuchen der Kammer blieb ergebnislos, da ihm Vergleichszahlen für das Land Schleswig-Holstein nicht vorlagen. Von der Erhebung einer kostenpflichtigen Sonderauswertung hat die Kammer abgesehen. Denn selbst, wenn die Kammer entsprechende Daten ermittelt hätte, käme den sich daraus ergebenden Vergleichen nur eine begrenzte Aussagekraft zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 – 2 C 56.16, u. a. –, juris Rn. 94; VG Hamburg, Beschluss vom 7. Mai 2024 – 20 B 14/21 –, juris Rn. 247; VG Arnsberg, Urteil vom 29. September 2023 – 13 K 1553/18 –, juris Rn. 690; VG Berlin, Beschluss vom 16. Juni 2023 – 26 K 128/23 –, juris Rn. 311). Zum einen wirft die Vorgehensweise in methodischer Hinsicht die Frage auf, ob für diesen Vergleich möglicherweise das Nettoeinkommen der zutreffendere Anknüpfungspunkt wäre. Die Durchschnittsdaten zum Nettoeinkommen sind indes schwer zu ermitteln, weil die Abzüge von individuellen Umständen des Beschäftigten und seiner Familiensituation abhängig sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 – 2 C 56.16, u. a. –, juris Rn. 94). Zum anderen kann eine Besoldungsgruppe eine Vielzahl von Berufsbildern umfassen, denen auf Seiten der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ein sehr heterogenes Lohnniveau entspricht oder für die sich keine Entsprechung bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten finden lässt. Darüber hinaus konnten die Vergleiche grundsätzlich die strukturellen Unterschiede zwischen dem Dienst- und dem Angestelltenverhältnis von sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nicht vollständig erfassen. Selbst wenn die Unterschiede dadurch reduziert würden, indem von den privatwirtschaftlichen Jahresverdiensten pauschaliert die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen würden, ließe sich dadurch nicht vollständig im Verhältnis abbilden, dass Besoldungsberechtigte eine im Vergleich zum Rentensystem höhere Altersversorgung erhalten und daher eine geringere Eigenvorsorge zu treffen haben (VG Hamburg, Beschluss vom 7. Mai 2024 – 20 B 14/21 –, juris Rn. 247; vgl. VG Berlin, Urteil vom 16. Juli 2023 – 26 K 245/23 –, juris Rn. 336). ((dd.)) Weiter gegen die Attraktivität einer Beamtenlaufbahn kann vor allem angeführt werden, dass die Alimentation der niedrigsten Besoldungsgruppe A6 nicht nur den Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau nicht einhält, sondern die Besoldungsentwicklung in Bezug auf dieses Amt im Rahmen der Staffelprüfung im Vergleich zur Entwicklung der Tariflöhne mit einer Differenz von 5,25% stark zurückbleibt und im Verhältnis zur Entwicklung des Nominallohnindex mit einer Differenz von 4,59% den Schwellenwert in Höhe von 5% auch nur knapp nicht überschreitet. Ferner negativ wirkt sich in diesem Zusammenhang aus, dass die Staffelprüfung der Besoldungsentwicklung für Ämter der Besoldungsgruppen A9 und A10 im Vergleich zur Entwicklung der Tariflöhne mit einem Unterschied von 4,33% (A9) und 4,50% (A10) nur knapp unterhalb des Schwellenwertes von 5% für eine deutliche Abkopplung von den Tariflöhnen zurückbleibt. Auch wird der Schwellenwert im Verhältnis der Besoldungsentwicklung der Besoldungsgruppen A7 und A8 zur Tariflohnentwicklung mit einer Differenz von 4,02% bzw. 4,19% um weniger als 1% unterschritten. ((ee.)) Dass die oben dargestellten Vergleiche der Entwicklung von Tariflöhnen und vom Nominallohn zur Besoldung im unmittelbar an das streitgegenständliche Alimentationsjahr 2022 anknüpfende Fünfzehnjahreszeitraum keine deutliche Differenz offenbaren (Differenz der Besoldungsentwicklung zur Tariflohnentwicklung von 0,07% und zur Nominallohnentwicklung von 1,27%), bildet zur Überzeugung kein gewichtiges Indiz, das für die Verfassungskonformität der Alimentation im Jahr 2022 spricht. Zu berücksichtigen ist etwa, dass die Besoldung im Jahr 2022 selbst nochmals um insgesamt 3,40% angehoben wurde. Dabei ist dieser Hebungswert zur Überzeugung der Kammer für das Jahr 2022 nicht repräsentativ. Denn er beruht wesentlich auf der erst zum 1. Dezember 2022 in Kraft getretenen und damit nur in einem Monat des Jahres 2022 (1/12) gewährten linearen Grundgehaltserhöhung in Höhe von 2,80%. ((2.)) Auch die im Rahmen der Gesamtabwägung zu berücksichtigenden Veränderungen im Beihilferecht streiten nicht für die Verfassungskonformität der Alimentation im Jahr 2022. Das zum laufenden Lebensunterhalt verfügbare Einkommen wurde durch die vorgenommenen Veränderungen im Beihilferecht nicht spürbar erhöht. Soweit der Gesetzgeber die Einkommenssituation von Familien in der Familienkonstellation der Alleinverdienerfamilie verbessern wollte (LT-Drucks. 19/3428, S. 55 f., S. 74 f.), indem er den Beihilfebemessungssatz insbesondere für Ehegatten bei zwei nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BhVO (in der seinerzeit geltenden Fassung) zu berücksichtigenden Kindern sowie für alle nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BhVO (in der seinerzeit geltenden Fassung) berücksichtigungsfähigen Kinder ab drei oder mehr Kindern anhob und zusätzlich Selbstbehalte für die Besoldungsgruppen A6 bis A9 entfallen ließ, mildert dies die Beeinträchtigungen der Parameter 1, 2 und 4 zur Überzeugung der Kammer nicht entscheidend ab und spricht insoweit nicht für die Verfassungsgemäßheit der Alimentation. Konkret ergänzte der Gesetzgeber im Jahr 2022 den § 6 Abs. 1 BhVO (in der seinerzeit geltenden Fassung) um die Sätze 3 und 4, nach denen der Bemessungssatz für die Ehegattin oder den Ehegatten, die eingetragene Lebenspartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner 90%, für beihilfefähige Aufwendungen bei Pflegebedürftigkeit 70% beträgt, wenn zwei oder mehr Kinder im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BhVO (in der seinerzeit geltenden Fassung) berücksichtigungsfähig sind. Sind drei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für alle berücksichtigungsfähigen Kinder im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BhVO (in der seinerzeit geltenden Fassung) 90%, für beihilfefähige Aufwendungen bei Pflegebedürftigkeit 80 %. Zudem fallen Selbstbehalte im Jahr 2022 nicht mehr für Beamtinnen und Beamte in den Besoldungsgruppen A6 bis A9 an (vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BhVO in der Fassung vom 31. Juli 2020 gegenüber § 16 Abs. 1 in der Fassung vom 1. Januar 2022). Der Gesetzgeber schlussfolgert aus diesen Gesetzesänderungen, dass sich diese positiv auf das Verhältnis der Besoldung zum Grundsicherungsniveau auswirkten. Die Auswirkungen verbleiben unter Berücksichtigung der obigen Berechnungen (siehe hierzu Punkt 3.) b.) aa.) (4.) (b.)) indes vorliegend unerheblich. Zwar wirken sich Streichungen von Selbstbehalten insoweit unmittelbar positiv auf den Abstand der Nettoalimentation der jeweiligen Besoldungsgruppe zur Grundsicherung aus. Trotz der Streichung der im Übrigen nach der gefestigten Rechtsprechung als Besoldungskürzungen berücksichtigten Selbstbehalte in den unteren Besoldungsgruppen wird der Mindestabstand zum Grundsicherniveau nicht gewahrt. Im Übrigen sind durch die Streichungen lediglich Kleinstbeträge weggefallen, nämlich 20,00 Euro pro Jahr für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A6 und 80,00 Euro pro Jahr für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A7 bis A9. Im Rahmen einer vierköpfigen Familie mit zwei gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 BhVO zu berücksichtigenden Kindern sind diese beiden Selbstbehalte sogar noch gemäß § 16 Abs. 3 BhVO um 50,00 Euro für die gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 BhVO berücksichtigungsfähigen Kinder zu kürzen, sodass für A6 kein Selbstbehalt und für Beamtinnen und Beamte der übrigen Besoldungsgruppen ein Selbstbehalt von 30,00 Euro verblieb, vgl. § 16 Abs. 4 Satz 2 BhVO (vom 15. November 2016 [GVOBl. 2016 S. 863], geändert durch die Landesverordnung vom 30. Juni 2020 [GVOBl. 2020 S. 402], der am 31. Juli 2020 in Kraft getreten und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft gesetzt wurde). Die Anhebungen der Beihilfebemessungssätze ist im Übrigen bereits im Rahmen der Berechnung der vom Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. vorgelegten und bei der Berechnung der Besoldung zu berücksichtigenden Jahreswerte berücksichtigt und führt insoweit ebenso wenig zu einer Verbesserung der Einkommenssituation dergestalt, dass hierdurch das Mindestabstandsniveau für die Besoldungsgruppen A6 bis A11 eingehalten würde. Soweit der Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung einwendet, die Kammer müsse „das Gesamtsystem“ der Beihilfe berücksichtigen, steht dies der Würdigung der Kammer nicht entgegen. Die Kammer berücksichtigt das gesamte Beihilfesystem und legt dabei den Schwerpunkt auf die das Jahr 2022 wesensprägenden Gesetzesänderungen. Dass etwa – wie der Beklagte zu 2.) vorträgt – die medizinische Versorgung von Beamtinnen, Beamten, Richterinnen, Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten in Schleswig-Holstein besser sei als die von gesetzlich Versicherten, stellt zur Überzeugung der Kammer keinen die Unteralimentation im streitgegenständlichen Besoldungsjahr 2022 mildernden Umstand dar. Zum einen besteht dieses Ungleichgewicht zwischen gesetzlich und privat Versicherten nicht erst seit dem Jahr 2022. Zum anderen können sich auch nicht verbeamtete Personen privat versichern. ((3.)) Ferner erfolgten keine für eine Verfassungsgemäßheit der Alimentation im Jahr 2022 sprechenden gesetzlichen Veränderungen im Beamtenversorgungsrecht. Die Anpassung im Beamtenversorgungsrecht beschränkt sich ausweislich der Gesetzesbegründung auf eine marginale Erhöhung des Mindestversorgungsanspruchs im Ruhestand (vgl. LT-Drucks. 19/3428, S. 5 f.), indem im günstigeren Fall anstelle des Ruhegehaltes 65% der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 nunmehr 60% der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A6 treten, vgl. § 16 Abs. 3 Satz 2 Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (in der Fassung vom 26. Januar 2012 [GVOBl. 2012 S. 153] – SHBeamtVG) gegenüber dem am 1. Mai 2022 in Kraft getretenen § 16 Abs. 3 Satz 2 SHBeamtVG (in der vorgenannten Fassung geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 24. März 2022 [GVOBl. 2022 S. 309]). Dass die Erhöhung des Familienzuschlages (§§ 43 ff. in Verbindung mit Anlage 6 SHBesG in der jeweils im Jahr 2022 geltenden Fassung) sich nun auch auf die Beamtenversorgung erstreckt, ist eine bloße Reflexwirkung des § 57 Abs. 1 Satz 2 SHBeamtVG, der bereits seit dem 1. März 2012 gilt, und stellt insoweit keine deutliche Abmilderung der oben festgestellten Beeinträchtigungen der Parameter 1, 2 und 4 dar. Auch die gesetzliche Anpassung, nach der nunmehr als Dienstunfall auch der „Kindergartenumweg“ anerkannt wird (§ 34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SHBeamtVG in der Fassung vom 26. Januar 2012 [GVOBl. 2012 S. 153], geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 24. März 2022 [GVOBl. 2022 S. 309]), soweit die Beamtin oder der Beamte im Homeoffice arbeitet, mildert die genannten Beeinträchtigungen des Alimentationsprinzips zur Überzeugung der Kammer nicht entscheidend ab. Dies hängt damit zusammen, dass der „Kindergartenumweg“ auf dem Weg von der Wohnung zur Dienststelle und umgekehrt bereits vorher von § 34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 lit. a) SHBeamtVG (in der Fassung vom 26. Januar 2012 [GVOBl. 2012 S. 153]) umfasst war. Insoweit betrifft die Neuerung lediglich einen minimalen Zusatzbereich, der nicht ausdrücklich vom Schutz der Dienstunfallfürsorge umfasst war. Dabei lässt die Kammer ausdrücklich offen, ob nicht durch Auslegung der Norm auch schon nach der vorherigen Rechtslage Schadensereignisse von der Wohnung auf dem Weg zum Kindergarten bzw. umgekehrt als Dienstunfälle anerkennungsfähig gewesen wären, wenn die Wohnung den Dienstort darstellte, weil der Dienstvorgesetzte Homeoffice-Möglichkeiten etwa pandemiebedingt bewilligt oder sogar vorausgesetzt hat (dagegen VGH München, Beschluss vom 16. November 2021 – 3 ZB 21.1907 –, juris Rn. 9). Dafür spräche, dass der Gesetzgeber für diese Anpassung keine Mehrausgaben im Haushalt einpreist (vgl. LT-Drucks. 19/3428, S. 6). Gerade an dieser Prognose zeigt sich aber zugleich, dass der Gesetzgeber den Beamtinnen und Beamten insgesamt kein qualitatives Mehr zugesteht, mit dem er die Beeinträchtigungen des Alimentationsprinzips abmildert. Vielmehr darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Dienstherr unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 4 des Gesetzes über die Energiewende, den Klimaschutz und die Anpassung an die Folgen des Klimawandels (in der Fassung vom 7. März 2017 [GVOBl. 2017 S. 124], geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2021 [GVOBl. 2021 S. 1339] – EWKG) und des hierzu von der Landesregierung beschlossenen Konzepts zur Reduzierung von Büroflächen (Stand: 4. Oktober 2022, abrufbar unter: https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/VI/_startseite/Artikel2022/IV/bueroflaechen/konzept_reduzierung_bueroflaechen.pdf?__blob=publicationFile&v=3; zuletzt abgerufen: 11. November 2025) zum Zwecke der Reduzierung von 20% der Gesamtfläche von Büroräumen bis 2035 (ausgehend vom Referenzzeitpunkt 1. Januar 2019 und Fläche je Landesbediensteten) intendiert, dass Beamtinnen und Beamte auch Heimarbeit verrichten. Insoweit ist es unter Fürsorgegesichtspunkten geboten, zumindest die Umwege, die auf dem Weg zur Dienststelle auch sonst geschützt waren, nunmehr auch dann zu schützen, wenn sie aus dem heimischen Büro heraus erfolgen. Nach der vorgenommenen Rechtsänderung sind jedenfalls Schadensereignisse nicht von der Dienstunfallfürsorge erfasst, die sich ausschließlich im Homeoffice ereignen; derartigen Anpassungen des Versorgungsrechts könnte dagegen ein höher zu gewichtendes, milderndes Gewicht hinsichtlich der Beeinträchtigungen des Alimentationsprinzips zukommen. ((4.)) Soweit der Beklagte einwendet, dass das Unfallruhegehalt aus § 40 Abs. 3 SHBeamtVG durch Streichung der Besoldungsgruppen A4 und A5 mit Ablauf des 30. April 2022 in einigen Besoldungsgruppen erheblich gestiegen sei, spricht auch das zur Überzeugung nicht der Kammer nicht erheblich gegen die Verfassungswidrigkeit der Alimentation. Die erfolgte Anpassung von § 40 Abs. 3 Satz 3 SHBeamtVG (in der Fassung von Art. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Gewährleistung eines ausreichenden Abstandes der Alimentation zur sozialen Grundsicherung und zur amtsangemessenen Alimentation von Beamtinnen und Beamten mit mehr als zwei Kindern Vom 24. März 2022 [GVOBl. 2022 S. 309]) führt dazu, dass das Mindestmaß des Unfallruhegehalts monatlich um 65,12 Euro, mithin 781,44 Euro jährlich, gestiegen ist. Bis Ende April 2022 durfte das Unfallruhegehalt nicht hinter 71,75% der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A4 (Grundgehalt bis Ende April 2022: 2.651,43 Euro), seit Mai 2022 nicht hinter 66,11% der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A6 zurückbleiben (Grundgehalt ab Dezember 2022: 2.976,10 Euro), vgl. § 40 Abs. 3 Satz 3 SHBeamtVG (in der Fassung vom 26. Januar 2012 [GVOBl. 2012 S. 153, S. 219] gegenüber der Fassung von Art. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Gewährleistung eines ausreichenden Abstandes der Alimentation zur sozialen Grundsicherung und zur amtsangemessenen Alimentation von Beamtinnen und Beamten mit mehr als zwei Kindern Vom 24. März 2022 [GVOBl. 2022 S. 309]). Die grundsätzlich einzubeziehenden ruhegehaltsfähigen Familienzuschläge (§ 44 Abs. 1 SHBesG) lässt die Kammer außer Betracht, weil diese abgängig davon sind, ob überhaupt und falls ja, wie lange, Familienzuschläge gewährt wurden. ((5.)) Soweit der Beklagte weiter in Bezug auf die Versorgungsansprüche in Schleswig-Holstein allgemein vorbringt, dass das Ruhegehalt über der durchschnittlichen Rente liege und durch Streichung der Besoldungsgruppen A4 und A5 weiter und teils erheblich gestiegen sei, spricht auch dies zur Überzeugung der Kammer nicht gegen die Verfassungswidrigkeit. Dass das Ruhegehalt oberhalb der Rente liegt, ist kein Umstand, der ein bestimmtes Besoldungsjahr als solches betrifft, sondern ein grundsätzlicher Befund und deshalb nicht gegen eine Unterbesoldung im Jahr 2022 einzuwenden. Die Erhöhung des Ruhegehaltes betrifft nicht unmittelbar die Alimentation der aktiven Beamtinnen, Beamten, Staatsanwältinnen, Staatsanwälte, Richterinnen und Richter. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Berechnung des Ruhegehalts gemäß § 16 SHBesG im Ergebnis von Prozentwerten, die sich anhand von geleisteten Dienstjahren errechnen, abhängt. Dies führt schlichtweg dazu, dass eine Unteralimentation der aktiven der aktiven Beamtinnen, Beamten, Staatsanwältinnen, Staatsanwälte, Richterinnen und Richter, die eine Behebung durch den Besoldungsgesetzgeber nach sich zöge, zu einer weiteren Erhöhung des Ruhegehalts führen dürfte. Die im Zuge der Streichung der Besoldungsgruppen A4 und A5 erfolgte Anpassung des § 16 Abs. 3 Satz 2 SHBesG kann eine Erhöhung in Höhe von 62,24 Euro pro Monat, mithin 746,88 Euro pro Jahr, ausmachen, wenn man Familienzuschläge aufgrund ihrer möglichen Varianz außer Betracht lässt. Denn nunmehr werden nicht mehr 65% des Grundgehalts aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A4 zuzüglich eines zustehenden Familienzuschlags der Stufe 1 gewährt, wenn dies günstiger ist als das Ruhegehalt nach § 16 Abs. 3 Satz 1 SHBesG, sondern 60% aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A6, vgl. § 16 Abs. 3 Satz 2 SHBesG (in der Fassung vom 26. Januar 2012 [GVOBl. 2012 S. 153, S. 219]) gegenüber der Fassung von Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Gewährleistung eines ausreichenden Abstandes der Alimentation zur sozialen Grundsicherung und zur amtsangemessenen Alimentation von Beamtinnen und Beamten mit mehr als zwei Kindern vom 24. März 2022 [GVOBl. 2022 S. 309]). Das bedeutet, dass ein Ruhestandsbeamter, der vorher 65% des Grundgehalts aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A4 (1.723,42 Euro bis Ende April 2022; Grundgehalt: 2.651,41 Euro) erhielt, erhält nunmehr 60% des Grundgehalts aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A6 (1.785,66 ab Dezember 2022; Grundgehalt: 2.976,10 Euro). Die Streichung der Besoldungsgruppen A4 und A5 dürfte folglich im Wesentlichen Ruhestandsbeamte begünstigen, die in ihrer aktiven Beamtenzeit den niedrigsten, längst gestrichenen Besoldungsgruppen A2 und A3 zugehörten. Auch dieser Befund spricht zur Überzeugung der Kammer nicht gegen die Verfassungswidrigkeit der Unteralimentation der aktiven Beamten. ((5.)) Ferner kann der Beklagte zu 1.) auch nicht für die Verfassungsmäßigkeit der Alimentation im Jahr 2022, insbesondere mit Blick auf die das Abstandsgebot massiv beeinträchtigenden Familienergänzungszuschläge, weder einwenden, dass eine lineare Anpassung der Besoldung zur Wahrung der Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts an den Mindestabstand bei Familien mit mehr als zwei Kindern nicht oder jedenfalls auch nicht mit einer Anhebung um mehr als 20% ausgereicht hätte, noch, dass auch andere Handlungsoptionen, etwa die Erhöhung des kinderbezogenen Familienzuschlages, möglicherweise aufgrund der Kollision mit dem aus dem Leistungsprinzip abgeleisteten Abstandsgebot verfassungswidrig gewesen wären. Dass der Gesetzgeber bestimmte lineare Besoldungsanhebungen als zu hoch erachtet, vermag von Vornherein kein Argument für die Verfassungskonformität einer insoweit das Abstandsgebot beeinträchtigenden Ausgestaltung des Besoldungssystems darzustellen. Es ist ureigene Aufgabe des Gesetzgebers, eine verfassungskonforme Alimentation zu gewähren. Dabei obliegt es seinem Besoldungsermessen, wie er das Alimentationsgefüge im Rahmen der verfassungsrechtlichen Maßstäbe ausgestaltet. Er hat insoweit ein kohärentes System zu entwerfen, in dem auch atypische Fälle nicht dazu führen, dass die Abstände zwischen den Besoldungsgruppen um mehr als 10% über die letzten fünf Jahren abgeschmolzen werden. Nur weil auch anderweitig erwogene gesetzgeberische Handlungsoptionen möglicherweise verfassungswidrig gewesen wären, spricht auch das nicht dafür, dass eine das Abstandsgebot beeinträchtigende gesetzgeberische Lösung als verfassungskonform zu qualifizieren wäre. (bb.) Für eine verfassungswidrige Unteralimentation der hier streitgegenständlichen Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung R streiten nicht zuletzt die der Justiz von Verfassungs wegen zukommende Sonderrolle (vgl. nur Art. 92, Art. 97 Abs. 1 und 2 GG) und die die Amtsausübung erfordernde besondere Verantwortung und Qualität der Amtsinhaberinnen und -inhaber. Personen, die Ämter der R-Besoldungsordnung bekleiden, müssen derart besoldet werden, dass zum einen die Qualität ihrer Tätigkeit und zum anderen die Attraktivität und die Unabhängigkeit der Amtsträger hinreichend abgesichert werden. Dies kann die Alimentation der Besoldungsgruppen R1 bis R3 und R5 im Land Schleswig-Holstein im Jahr 2022 nicht gewährleisten. Mit dem Amt eines Richters oder Staatsanwaltes sind vielfältige und anspruchsvolle Aufgaben verbunden, weshalb hohe Anforderungen an den akademischen Werdegang und die Qualifikation ihrer Inhaber gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 169 m. w. N.). Dies gilt in verstärktem Maße für die den Besoldungsgruppen R2, R2Z, R3 und R5 zugeordneten (Beförderung-)Ämtern. Gerade auch deshalb gelten die vorgenannten Grundsätze zur Funktion der Alimentation, insbesondere hinsichtlich ihrer qualitäts- und stabilitätssichernden Funktion, auch für die Ämter von Richterinnen, Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten. Die Alimentation muss mithin die wirtschaftliche Unabhängigkeit von Richterinnen, Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten absichern. Zu den hergebrachten Grundsätzen des Richteramtsrechts, die der Gesetzgeber darüber hinaus (zusätzlich) zu beachten hat, zählt insbesondere der Grundsatz der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit. Nach Art. 97 Abs. 1 GG sind Richterinnen und Richter „unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen“. Diese sachliche Unabhängigkeit ist gewährleistet, wenn Richterinnen und Richter ihre Entscheidungen frei von Weisungen fällen können. Sie wird durch die Garantie der persönlichen Unabhängigkeit in Art. 97 Abs. 2 GG institutionell gesichert. Die richterliche Unabhängigkeit muss auch durch die richterliche Besoldung gewährleistet werden. Die Art und Weise der Regelung von Besoldung und Versorgung der Richterinnen und Richter ist von ganz erheblicher Bedeutung für das innere Verhältnis zu ihrem Amt und für die Unbefangenheit, mit der sie sich die richterliche Unabhängigkeit bewahren. Durch die Festlegung der Besoldung in angemessener Höhe wird gewährleistet, dass sie unabhängig nach Gesetz und Gewissen verantwortungsvoll entscheiden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 87 m. w. N.; vgl. zur internationalen Perspektive: Europäische Kommission, Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2022, COM (2022) 500 final, S. 11). Dass die richterliche Unabhängigkeit für weisungsgebundene Staatsanwältinnen und Staatsanwälte nur eingeschränkt gilt, steht den vorgenannten Grundsätzen nicht entgegen. Denn auch ihnen muss eine sachliche Unabhängigkeit zukommen, die nur durch die Weisungsgebundenheit beschränkt wird. Denn auch Staatsanwältinnen und Staatsanwälte führen die Ermittlungsverfahren auf der Grundlage des objektiven Rechts, sodass eine äußere Einflussnahme ausgeschlossen und die Qualität der Tätigkeiten von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten abgesichert ist. Diese Unabhängigkeit stützt den Rechtstaat ab, indem Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte die Rechtsordnung in gewissenhafter, rationaler, sorgfältiger, verantwortungsvoller und vor allem verhältnismäßiger Weise durchsetzen. Dies erfordert es, dass die Alimentation so ausgestaltet ist, dass Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vor Druck von außen geschützt und nicht empfänglich für Leistungen Dritter sind (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Februar 2025 – C-146/23, u. a. –, curia Rn. 54, Rn. 57; Empfehlung des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten zu den Richtern: Unabhängigkeit, Effizienz und Zuständigkeiten, CM/Rec(2010)12, Rn. 54). Dies bedeutet es gerade auch, dass die Alimentation das Amt für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte gegenüber den Verdienstmöglichkeiten sozialversicherungspflichtiger Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation attraktiv erscheinen lassen muss, um gleichermaßen die in den Ämtern des höheren Justizdienstes gebotene Qualität abzusichern. ((1.)) Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Alimentation in der Besoldungsordnung R in Schleswig-Holstein im Jahr 2022 nicht mehr ihre qualitätssichernde Funktion erfüllt. Ob die Alimentation ihre qualitätssichernde Funktion erfüllt, zeigt sich auch daran, ob es in dem betreffenden Land gelingt, überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte für den höheren Justizdienst anzuwerben. Gradmesser für die fachliche Qualifikation der eingestellten Richter und Staatsanwälte sind vorrangig die Ergebnisse in der Ersten und der Zweiten juristischen Staatsprüfung. Sinkt das Notenniveau über einen Zeitraum von fünf Jahren in erheblicher Weise und/oder werden die Voraussetzungen für die Einstellung in den höheren Justizdienst spürbar herabgesetzt, kann man in der Regel davon ausgehen, dass die Ausgestaltung der Besoldung nicht genügt, um die Attraktivität des Dienstes eines Richters oder Staatsanwalts zu gewährleisten (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09, u. a. – Rn. 117; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 – 2 C 56.16, u. a. –, juris Rn. 78). Gleiches muss indes gelten, wenn das Land die für die Einstellung in den höheren Justizdienst selbstgesteckte Notenanforderung in einer erheblichen Zahl der Fälle nicht einhält. Gemessen hieran genügt die Ausgestaltung der Besoldung nicht mehr, um die Attraktivität des Dienstes eines Richters oder Staatsanwalts zu gewährleisten. Denn vorliegend werden die vom Land Schleswig-Holstein für Berufseinsteiger im höheren Justizdienst gesetzten Notenanforderungen mindestens 9 Punkten in beiden Staatsexamina in einer nennenswerten Anzahl der Einstellungen erheblich unterschritten. Das Land Schleswig-Holstein erwartet nach den Angaben auf dem Internetauftritt des Ministeriums für Justiz und Gesundheit „grundsätzlich zwei mit Prädikat (mindestens 9 Punkte) abgeschlossene Staatsexamina sowie überdurchschnittliche Leistungen im Vorbereitungsdienst“, wobei von diesem Grundsatz abgewichen werden kann, insbesondere unter Berücksichtigung beruflicher Vorerfahrungen oder Zusatzqualifikationen (Ministerium für Justiz und Gesundheit, Einstellung in den höheren Justizdienst [Richterinnen/Richter, Staatsanwältinnen/Staatsanwälte] – Was setzen wir voraus, abrufbar unter: https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesportal/karriere/juristen/_documents/richter_staatsanwaelte/juristen_Richter_Staatsanwaelte_2; zuletzt abgerufen: 11. November 2025). Nach den Auskünften des Ministeriums für Justiz und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein sind in den Jahren 2016 bis 2024 insgesamt 414 Personen in den höheren Justizdienst des Landes Schleswig-Holstein eingestellt worden. Von diesen Richterinnen, Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten erreichten im ersten Staatsexamen 143 – mithin 35% aller Eingestellten – kein Prädikat (bzw. die Note „vollbefriedigend“, vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Gesetz über die Ausbildung der Juristinnen und Juristen im Land Schleswig-Holstein (vom 20. Februar 2004 [GVOBl. 2004 S. 66] – JAG) in Verbindung mit § 2 Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung (in der Fassung vom 3. Dezember 1981 [BGBl.I S. 1243] – NotenVO), sondern die Notenstufen "befriedigend“ und „ausreichend". Im zweiten Staatsexamen hatten 190 mithin 45,89% der Richterinnen, Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte eine Note unterhalb eines "Vollbefriedigend" erzielt (LT-Drucks. 20/3276, S. 45 f.; siehe hierzu jüngst auch Dietrich, Auch ohne Prädikat geht’s zur Staatsanwaltschaft, Artikel vom 14. August 2025, auf: LTO.de, abrufbar unter: https://www.lto.de/karriere/im-job/stories/detail/moegliche-justiz-mauschelei-bild-zeitung-ohne-praedikat-staatsanwalt; zuletzt abgerufen: 11. November 2025). Von den im Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis 16. Juli 2025 eingestellten Richterinnen, Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte verfügten 25,93% (7 von 27) über einen Notendurchschnitt zwischen 7 und 8 Punkten in beiden Examina. Bei den übrigen 74,07% soll der Notendurchschnitt aus beiden Examina bei mehr als 8 Punkten gelegen haben (vgl. Schäffer, Mit 7 Punkten in die Justiz? Sohn des Generalstaatsanwalts von Schleswig-Holstein wird Staatsanwalt, Artikel vom 15. August 2025, abrufbar unter: https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/sohn-generalstaatsanwalt-schleswig-holstein-7-punkte-einstellung-staatsanwalt; zuletzt abgerufen am: 11. November 2025), ohne dass dies bedeutete, dass die Eingestellten 9 Punkten in beiden Examina erreicht hätten. Der Kammer erscheint es aufgrund des besonderen Verhältnisses derjenigen Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die nicht in beiden Examina ein Prädikat vorweisen, fernliegend, dass tatsächlich all diejenigen auch eine durchgreifende berufliche Vorerfahrung oder Zusatzqualifikation aufweisen. Dies wird bestätigt durch eine telefonische Auskunft eines Mitarbeiters des für das Personal der Gerichte und Staatsanwaltschaften in Schleswig-Holstein zuständigen Referats des Ministeriums für Justiz und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein, nach der auch dann von den Notenanforderungen abgewichen werde, wenn keine Kompensation durch berufliche Vorerfahrungen oder Zusatzqualifikationen vorliegt, gerade weil es inzwischen der Realität entspreche, dass Bewerberinnen und Bewerber in der Regel nicht mehr zwei Prädikatsexamina vorweisen könnten, wie dies auch die oben zitierte jüngste Landtagsdrucksache und sowie die Berichte belegen (Bl. 3098 d. BA B). Die besonderen Herausforderungen bei der Nachwuchsgewinnung für die schleswig-holsteinische Justiz sind allgemein bekannt (vgl. jüngst zur Lage der Justiz in Schleswig-Holstein, LT-Drucks 20/3276, S. 49 ff.; siehe auch Jung, Zu wenig Staatsanwälte in SH: Welche Strafverfahren länger dauern, auf: SHZ.de, Artikel vom 29. August 2023, abrufbar unter: https://www.shz.de/deutschland-welt/schleswig-holstein/artikel/so-viele-staatsanwaelte-fehlen-schleswig-holstein-45397757; zuletzt abgerufen am 11. November 2025; dpa, Staatsanwaltschaften stoßen an Belastungsgrenzen, auf: Die Zeit.de, Artikel vom 17. April 2024, abrufbar unter: https://www.zeit.de/news/2024-05/17/staatsanwaltschaften-stossen-an-belastungsgrenzen; zuletzt abgerufen am 11. November 2025; Petersen, Justiz schlägt Alarm: Verfahren dauern immer länger, auf: KN-online.de, Artikel vom 27. Juli 2025, abrufbar unter: https://www.kn-online.de/schleswig-holstein/justiz-im-norden-ist-ueberlastet-7TLT334KEJAJVFR2JSNXEV66TQ.html; zuletzt abgerufen am 11. November 2025). Im Rahmen der qualitätssichernden Funktion darf auch das weit über den Personaldeckungsgrad gestiegene Arbeitsaufkommen in der schleswig-holsteinischen Justiz, dem Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte ausgesetzt sind nicht unberücksichtigt bleiben, was zum einen die Attraktivität der höheren Justizämter schmälert und zum anderen längere Verfahrenslaufzeiten bedingt. Die Ausübung des Berufes einer Richterin, eines Richters, einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts erfordert eine erhöhte Belastbarkeit, ein gesteigertes Pflichtbewusstsein und eine besondere Ausdauer, sich neuen Verfahrensstoff und Rechtsfragen in eigener Selbstorganisation zu erschließen. Diese Anforderungen werden durch ein erhöhtes Verfahrensaufkommen noch gesteigert, wobei die Attraktivität des Berufsbildes bei einer erheblichen Vielzahl von zu bearbeitenden Verfahren leidet. Nicht auszuschließen ist auch, dass die Bearbeitung einer Vielzahl von Verfahren mitunter auch Abstriche in der juristischen Bearbeitungstiefe erfordert. Um dem deutlich erhöhten Verfahrensaufkommen unter Wahrung des Rechts Einhalt zu gebieten, müssten folglich die offenen Stellen in der Justiz besetzt werden, was indes – selbst unter der oben skizzierten Herabsetzung von Notenanforderungen – nicht ohne weiteres gelingt. Dies verdeutlicht umso mehr, dass die Attraktivität der Ämter im höheren Justizdienst etwa durch das Setzen monetärer Anreize gesteigert werden muss, um offene Stellen mit qualifiziertem Personal besetzen zu können und eine gleichbleibende Qualität der Arbeit im höheren Justizdienst zu gewährleisten. Dies lässt sich bei der bestehenden Besoldung im Jahr 2022 gerade auch im – sogleich unter Punkt 4. (2.) (b.) folgenden Vergleich zu den entsprechenden Verdienstmöglichkeiten in der privaten Wirtschaft in Deutschland oder in der sonstigen europäischen Justiz – nicht erkennen. ((2.)) Zudem zweifelt die Kammer daran, dass die Alimentation im Jahr 2022 in Schleswig-Holstein die Unabhängigkeit der Ämter im höheren Justizdienst hinreichend abgesichert hat. Diese Zweifel resultieren zum einen aus einem Vergleich der im Jahr 2022 festgelegten Besoldung mit den Verdienstmöglichkeiten in juristischen Berufen außerhalb der Justiz sowie zum anderen im Vergleich mit den Verdienstmöglichkeiten in Berufen innerhalb der Justiz in anderen europäischen Staaten, der zur Überzeugung der Kammer ein Missverhältnis zulasten der Besoldung im höheren Justizdienst offenbart. Inwieweit die Richterbesoldung mit Verdienstmöglichkeiten in anderen Berufen mit leitender Funktion und Universitätsabschluss vergleichbar ist, kann die Kammer nicht nachvollziehen. Das hierfür von der Kammer an das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein gerichtete Auskunftsersuchen, das die Vorlage einer den Richterinnen und Richter (Besoldungsgruppe R1) mit der Leistungsgruppe 1 (Beschäftigte in leitender Stellung mit Universitätsabschluss) – möglichst nach dem Nettojahreseinkommen (zu den methodischen Bedenken des Vergleiches von Bruttowerten siehe BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 – 2 C 56.16, u. a. –, juris Rn. 94) – vergleichenden Verdiensterhebung aus den Jahr 2022 beabsichtigte, blieb ergebnislos. Das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein erklärte, dass entsprechende Verdienststrukturerhebungen im Jahr 2020 eingestellt worden seien und seit dem Jahr 2021 ausschließlich monatliche Verdiensterhebung erhoben würde, in der Wirtschaftszweige nach sogenannten Anforderungsniveaus ausgewertet würden. Auch die Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes zum Gehaltsvergleich 2022 unter Berücksichtigung des Ausbildungsabschlusses bleibt bei der Frage unergiebig (Statistisches Bundesamt, Gehaltsvergleich 2022: Pressemitteilung Nr. 200 vom 23. Mai 2023, abrufbar unter: https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2023/05/PD23_200_62.html; zuletzt abgerufen: 11. November 2025). In dieser werden lediglich Bruttodurchschnittsverdienste für Vollzeitbeschäftigte genannt, wobei – ungeachtet der methodischen Bedenken hinsichtlich des Vergleiches von Bruttowerten – hinsichtlich der Verdienste zum einen lediglich nicht Berufsabschlüssen, aber zum anderen die insoweit zu vergleichenden Berufsabschlüsse (Diplom/Magister/Master/Staatsexamen) nicht differenziert betrachtet und schließlich mit Blick auf den Abschluss „Staatsexamen“ auch nicht klarstellt, ob auch hierunter auch Erstexaminierte oder nur Zweitexaminierte fallen. Die Richterbesoldung in Schleswig-Holstein ist zur Überzeugung der Kammer weder mit den juristischen Berufen außerhalb der Justiz in Deutschland noch in Ansätzen mit der Richterbesoldung anderer europäischer Staaten zu vergleichen. Aus diesem Grund mahnt auch die Europäische Kommission im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Korruption seit Längerem wiederkehrend an, dass die Besoldungsgesetzgeber Maßnahmen treffen müssen, um eine angemessene Besoldung der Richter und Staatsanwälte zu gewährleisten und dabei europäische Standards für die Besoldung in der Justiz zu berücksichtigen (vgl. jüngst auch Europäische Kommission, Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2025 – Länderkapitel zur Lage der Rechtsstaatlichkeit in Deutschland, SWD (2025) 905 final, S. 2 f., S. 5; Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2024 – Länderkapitel zur Lage der Rechtsstaatlichkeit in Deutschland, SWD (2024) 805 final, S. 2, S. 9). Dies zielt darauf ab, dass jedenfalls eine die Unabhängigkeit absichernde Alimentation gewährt wird, selbst wenn man mit dem EuGH davon ausginge, dass die Alimentation von Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte nicht dem Einkommen einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts entsprechen müsse (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Februar 2025 – C-146/23, u. a. –, curia Rn. 63). Dies gibt vorliegend indes Zweifel auf, wenn man sich vergegenwärtigt, dass in juristischen Berufen außerhalb der Justiz in Deutschland sowie in der Justiz in anderen europäischen Staaten schon bei Berufseinstieg deutlich mehr verdient wird bzw. werden kann als im Rahmen des Berufseinstiegs im Amt eines Richters oder Staatsanwaltes und darüber hinaus. Dabei legt die Kammer zunächst offen, dass es ihr nicht möglich war, zu ermitteln, wie sich die Verdienstmöglichkeiten in juristischen Berufen innerhalb Schleswig-Holsteins darstellen und wie sich die Alimentation von Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte zu den vorgenannten Verdienstmöglichkeiten verhält. Insoweit wird muss die Kammer auf eine allgemeinere Darstellung zurückgreifen. Die Europäische Kommission gelangt unter Berücksichtigung des Verhältnisses zu Einkommen die in juristischen Berufen außerhalb der Justiz in Deutschland zu dem Ergebnis, dass Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte bei vergleichbarer Eignung jährlich etwa 40.000,00 Euro weniger verdienen als Unternehmensjuristen und sogar etwa 80.000,00 Euro – offenbar brutto – weniger als Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Großkanzleien (vgl. Europäische Kommission, Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2024 - Länderkapitel zur Lage der Rechtsstaatlichkeit in Deutschland, SWD (2024) 805 final, S. 11 mit Hinweis auf die Ausführungen des Deutschen Richterbundes, Justiz wird beim Einkommen abgehängt, abrufbar unter: https://www.drb.de/newsroom/presse-mediencenter/nachrichten-auf-einen-blick/nachricht/news/justiz-wird-beim-einkommen-abgehaengt; zuletzt abgerufen: 11. November 2025). Das von der EU-Kommission in Bezug auf die Verdienstmöglichkeiten von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte skizzierte Bild bestätigt die Auswertung von e-fellows für das Jahr 2018, nach der die Einstiegsgehälter für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Großkanzleien ein Bruttojahresgehalt in Höhe von 135.000,00 Euro und in den Jahren 2019 und 2020 sogar in Höhe von 160.000,00 Euro erreichen können (vgl. die Zusammenfassung bei LTO.de, Was verdient ein Rechtsanwalt?, abrufbar unter: https://www.lto.de/karriere/geld/gehaltscheck-fuer-juristinnen/gehaltscheck-rechtsanwaelte; zuletzt abgerufen: 11 November 2025), was nach dem Lohn- und Einkommenssteuerrechner des Bundesministeriums für Finanzen für das Jahr 2022 einem Nettojahreseinkommen von 102.496,00 Euro bzw. 116.996,00 Euro entsprach. Selbst wenn man die Einstiegsgehälter von Unternehmensjuristen in Deutschland nach der differenzierten Betrachtung in der Studie von HAYS und des Deutschen Instituts für Rechtsabteilungen & Unternehmensjuristen mit Mittel etwa vergleichbar mit der in Schleswig-Holstein bestehenden Besoldung in der Besoldungsgruppe R1 gleichsetzte – mithin deutlich niedriger –, bleibt zu konstatieren, dass Unternehmensjuristen innerhalb der ersten zwei Jahre nach dem Zweiten Staatsexamen bis zu 115.000,00 Euro (brutto; vgl. Demmer/Neuschäffer, in: HAYS/diruj, Unternehmensjuristen – Gehalts-Report 2022 (Kurzversion), S. 5, S. 14) – entspricht nach dem Lohnsteuerrechner des Bundesministeriums für Finanzen (Steuerklasse III und V) einem Wert in Höhe von 90.638,00 Euro netto – also deutlich mehr als Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in den ersten Berufsjahren sowie in den Einstiegsstufen der Besoldungsgruppen R2 (etwa Vorsitzende Richterinnen und Richter am Land- oder Verwaltungsgericht sowie Richterinnen und Richter an Obergerichten, vgl. Anlage 4 SHBesG) und R2Z (etwa Vizepräsidenten von Amts-, Land und Verwaltungsgerichten, vgl. Anlage 4 SHBesG) verdienen können. Zu berücksichtigen bleibt dabei vor allem, dass für Unternehmensjuristen ein bestandenes Zweites Staatsexamen nicht zwingend vorausgesetzt wird. Weitere Zweifel an einer die Unabhängigkeit absichernden Alimentation für die Ämter der hier zur Prüfung gestellten Besoldungsgruppen drängen sich unter Berücksichtigung der Einstiegseinkommen von Richterinnen und Richtern in anderen europäischen Ländern auf. Denn andere europäische Staaten alimentieren ihre Richterinnen und Richter im Einstiegsamt deutlich höher als das Land Schleswig die seinen. So liegen die Einstiegseinkommen im Jahr 2016 bei 80.000,00 Euro in den Niederlanden, bei 160.000,00 Euro in Irland, bei 200.000,00 Euro in Andorra (vgl. Die Zeit, Recht und Richter [Rechtsbeugung I] – Eine Kolumne mit Thomas Fischer, abrufbar unter: https://www.zeit.de/gesellschaft/2016-08/rechtsbeugung-recht-und-richter-fischer-im-recht/seite-7; zuletzt abgerufen: 11. November 2025) sowie im Jahr 2015 sogar bei 300.000,00 Euro in der Schweiz (vgl. Handelszeitung, Schweiz zahlt Top-Richtern die höchsten Löhne Europas, abrufbar unter: https://www.handelszeitung.ch/management/schweiz-zahlt-top-richtern-die-hoechsten-loehne-europas-765561; zuletzt abgerufen: 11. November 2025). Die Alimentation schleswig-holsteinischer Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Einstiegsamt im Jahr 2022 bleibt mit einem Nettobetrag in Höhe von 55.858,08 Euro weit hinter der Alimentation in den vorgenannten Staaten und dem Nettoeinstiegsgehalt in einer Großkanzlei zurück und entspricht eher dem Nettoeinstiegsgehalt eines angestellten Rechtsanwaltes in einer mittelständischen oder sog. Boutique-Kanzlei (vgl. die Zusammenfassung bei LTO.de, Was verdient ein Rechtsanwalt?, abrufbar unter: https://www.lto.de/karriere/geld/gehaltscheck-fuer-juristinnen/gehaltscheck-rechtsanwaelte; zuletzt abgerufen: 11 November 2025). Selbst die für die höchste hier zur Prüfung gestellte Besoldungsgruppe R5, deren Ämter wie das eines Präsidenten eines Landgerichts, an einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt (vgl. Anlage 4 SHBesG), einige Beförderungen und entsprechend Berufserfahrung voraussetzen, festgelegte Alimentation bleibt mit einem Nettobetrag in Höhe von 103.065,16 Euro weit hinter der Alimentation im Einstiegsamt der vorgenannten Staaten zurück und gleicht – unter Bezugnahme auf die obigen Ausführungen – vielmehr dem Einstiegsgehalt einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes in einer Großkanzlei in Deutschland. Dass die Nettojahresalimentation der Besoldungsgruppe R1 (Stufe 1) mit einer Höhe von 55.858,08 Euro 24,77% oberhalb der Mindestalimentation für die niedrigste Besoldungsgruppe liegt, steht den Bedenken der EU-Kommission nicht entgegen. Im Gegenteil unterstreicht dieser Befund gerade die Besorgnis. Während der Zugang zu den (einzigen) Ämtern der niedrigsten Besoldungsgruppe (Erste Justizhauptwachtmeisterin und Erster Justizwachtmeister) über eine – besoldete – sechsmonatige Berufsausbildung hergestellt wird, vgl. § 1 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Landesverordnung über die Laufbahn und Ausbildung der Beamtinnen und Beamten des Justizwachtmeisterdienstes für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt, Fachrichtung Justiz (in der Fassung vom 19. Mai 2009 [GVOBl. 2009 S. 236], zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 3. Mai 2022 [GVOBl. 2022 S. 551] – JWLAVO]), die neben den allgemeinen Einstellungsvoraussetzungen für Beamtinnen und Beamte einen Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand voraussetzt (§ 3 Nr. 2 JWLAVO), setzt der Zugang zu Ämtern ab der Besoldungsgruppe R1 zwei abgeschlossene Staatsexamina mit überdurchschnittlichen Leistungen (vgl. Ministerium für Justiz und Gesundheit, Einstellung in den höheren Justizdienst [Richterinnen/Richter, Staatsanwältinnen/Staatsanwälte] – Was setzen wir voraus, abrufbar unter: https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesportal/karriere/juristen/_documents/richter_staatsanwaelte/juristen_Richter_Staatsanwaelte_2; zuletzt abgerufen: 11. November 2025) voraus, wobei die universitäre Ausbildung – das Studium der Rechtswissenschaften – bis zum Referendariat selbst finanziert werden muss und bis zur Beendigung der juristischen Ausbildung ein Zeitraum von insgesamt sieben Jahren in aller Regel nicht unterschritten wird. Vorausgesetzt wird von späteren Richterinnen, Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten mithin nicht nur die den Zugang zu einem Hochschulstudium eröffnende Allgemeine Hochschulreife, sondern auch, dass sie die Finanzierung des unbezahlten Studiums organisieren und sich ggf. sogar durch die Aufnahme von Darlehen verschulden, sowie grundsätzlich, dass sie beide Staatsprüfungen mit Prädikat absolvieren. Zudem müssen mit dem Berufsstart, der erst frühestens 10 Jahre nach dem von Ersten Justizwachtmeisterinnen und Wachtmeistern erfolgt, teilweise erst noch die für die Ausbildungskosten aufgenommenen Darlehensschulden getilgt werden. Diese Ergebnisse bleiben zur Überzeugung der Kammer durch im Rahmen der oberhalb von R1 liegenden Besoldungsgruppen bestehen, was sich vor allem anhand der Verdienstmöglichkeiten von Berufseinsteigerinnen und -einsteigern in der Privatwirtschaft gegenüber den Alimentationen von Besoldungsgruppen in Beförderungsämtern offenbart. Da die Beförderungsstellen innerhalb der Justiz begrenzt sind, bedarf es, um eine nur über Beförderungen zu erlangende höhere Besoldungsgruppe zu erreichen, grundsätzlich außerordentlicher Leistungen über längere Zeiträume. Dabei bringt jede Beförderung ein höheres Maß an zu tragender Verantwortung innerhalb der Justiz mit sich. Wenn aber Berufseinsteigerinnen und -einsteiger der übrigen juristischen Berufe in der Privatwirtschaft durch ihren bloßen Einstieg höhere Einkommen erzielen, ergibt sich ein Missverhältnis. ((3.)) Überdies stellt die Kammer in die Gesamtabwägung auch die im Jahr 2022 erfolgten gesetzlichen Einkommenserhöhungen vergleichbarer Bereiche ein, in denen Personen ihre Arbeitskraft vollständig in den Dienst des Landes stellen. So erklärte der Gesetzgeber, die Abgeordnetenentschädigung – die ebenfalls den Bedarf des Mandatsträgers decken sollen – im Jahr 2022 an die durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (einschließlich der Beamtinnen und Beamten) in Schleswig-Holstein anpassen zu wollen. Im Zuge dessen hat er die Abgeordnetenentschädigung mit einer tatsächlichen Erhöhung der Jahresentschädigung um 1,3% (Erhöhung um 2,6% zum 1. Juli 2022; vgl. Schleswig-Holsteinischer Landtag, Pressemitteilung Nr. 66 vom 28. Juni 2022; Formel: Tatsächliche Erhöhung der Jahresentschädigung bei Erhöhung um 2,6% zum Juli = [(6/12) x 1 + (6/12) x 1-1,026] - 1 x 100) vergleichsweise deutlich stärker angehoben als die bloß um 0,58% gestiegene Jahresbesoldung von Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter (Erhebung um 0,6% zum 1. Juni 2022 sowie um 2,8% zum Dezember 2022; Formel: Tatsächliche Erhöhung der Besoldung bei einer Erhöhung um 0,6% zum Juni und einer weiteren Erhöhung 2,8% im Dezember = [(5/12) x 1] + [(6/12) x 1,006] + [(1/12) x 1,006 x 1,028] – 1 x 100). Dabei stellt die Kammer eine Abkopplung der schleswig-holsteinischen Abgeordnetenentschädigung von der im Jahr 2001 gewählten Vergleichsgröße – namentlich die Besoldung nach der Besoldungsgruppe R2 – und ein Anschmiegen an die Bruttogrundgehälter der Besoldungsgruppe R4 fest. Nach den Empfehlungen der Unabhängigen Sachverständigenkommission zu Fragen der Abgeordnetenentschädigung vom 19. Dezember 2001 wurde die Besoldungsgruppe R2 einschließlich Weihnachts- und Urlaubsgeld (Endstufe) als Bezugsgröße für die sog. Diäten von Abgeordneten im Land Schleswig-Holstein gewählt, da die Abgeordnetentätigkeit mit einer Tätigkeit eines Richters im Amt R2 als vergleichbar eingestuft wurde (vgl. LT-Drucks. 15/1500, S. 5 f.). Selbst wenn dies nicht – wie die Sachverständigenkommission richtigerweise ausführte – als eine automatisierte und dauerhafte Anknüpfung der Abgeordnetenentschädigungen an die Besoldungsgruppe R2 verstanden werden kann, zeigt sich, dass die ab Juli 2022 gewährten monatlichen Abgeordnetenentschädigungen in Höhe von 9.117,83 Euro (brutto) (vgl. die Fußnote zu § 6 Abs. 1 Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (in der Fassung vom 13. Februar 1991 [GVOBl. 1991 S. 100], geändert durch das Gesetz vom 17. Juni 2022 [GVOBl. 2022 S. 702] – SH AbgG) etwa dem Bruttomonatsgrundgehalt der Besoldung R4 in Höhe von 9.127,63 Euro entsprachen, vgl. Anlage 5 SHBesG (in der Fassung von Art. 2 Nr. 3, Anlage 5 des Gesetzes zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2022 in Schleswig-Holstein vom 27. April 2022 [GVOBl. 2022 S. 526]; in Kraft getreten am 1. Dezember 2022). Eine (stille) Kopplung der Abgeordnetendiäten mit den Bruttomonatsgrundgehältern der Besoldungsgruppe R4 nimmt die Kammer deshalb an, weil zum einen Zusatzleistungen wie das Urlaubs- und Weihnachtsgeld für Ämter der Besoldungsordnung R ersatzlos gestrichen und zum anderen auch die Bruttomonatsgrundgehälter (Endstufe) der Besoldungsgruppe R2 trotz des Wegfalls der vorgenannten Zusatzleistungen angehoben worden sind. Gründe dafür, weshalb nur die Abgeordnetendiäten in solcher Höhe gestiegen sind, nicht aber die für die im Jahr 2001 vergleichbar eingestufte Tätigkeit eines Richters im Amt R2 gewährte Bruttogrundbesoldung von Richtern der Besoldungsgruppe R2 sind der Kammer nicht ersichtlich. Die Anforderungen an die Ausübung des Abgeordnetenmandates sowie die des Amtes R2 sind im Wesentlichen gleichgeblieben. ((4.)) Im Übrigen werden die im Rahmen der Gesamtabwägung zu den Besoldungsgruppen A14 bis A16 genannten Erwägungen hier in Bezug genommen. cc.) Die festgestellten Beeinträchtigungen der Parameter 1, 2 und 4 sind zur Überzeugung der Kammer nicht gerechtfertigt. Aus der verfassungsrechtlichen Dogmatik folgt, dass auch der aus den hergebrachten Grundsätzen des Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich verankerte Alimentationsgrundsatz in gerechtfertigter Weise eingeschränkt werden kann, soweit kollidierende Verfassungsgüter, etwa das in Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG eingeführte Verbot der Neuverschuldung (sog. Schuldenbremse), im Rahmen einer praktischen Konkordanz überwiegen. Gleichwohl gelten erhöhte Anforderungen für die Rechtfertigung, da Beeinträchtigungen des Alimentationsprinzips aufgrund der Beeinträchtigung der Rechte von den Staat tragenden Personen denknotwendig auch die Funktionalität des Staates beeinträchtigen kann. Insoweit ist ein besonders schonender Ausgleich mit den vorbehaltlos gewährleisteten hergebrachten Grundsätzen des Beamtentums aus Art. 33 Abs. 5 GG durchzuführen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 – 2 C 56.16, u. a. –, juris Rn. 140; Stuttmann, Zeitenwende – Die Bestimmung der Minimalbesoldung nach dem BVerfG, in: NVwZ 2015, S. 1012). (1.) Die Beeinträchtigungen des Mindestabstandsgebotes für die Besoldungsgruppen A11 bis A16 und die Besoldungsgruppen R1 bis R3 und R5 sowie die festgestellten Beeinträchtigungen des Abstandsgebotes und das Missverhältnis der Besoldung zur Tariflohnentwicklung und zum Nominallohnindex sind nicht gerechtfertigt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der sog. Schuldenbremse. Eine Rechtfertigung ergibt sich weder aus dem Verbot der Neuverschuldung aus Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG (siehe dazu (a.)) noch aus besonderen sozialen Belangen (siehe (b.)). Es liegen auch weder eine rechtmäßige Pauschalierung (siehe dazu (c.)) noch eine rechtmäßige Umgestaltung des Besoldungssystems vor (siehe dazu (d.)). (a.) Denn eine Beeinträchtigung des Alimentationsprinzips aus fiskalischen Gründen, etwa der Vermeidung von Neuverschuldung, kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur in Betracht, wenn die betreffende gesetzgeberische Maßnahme ausweislich einer aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung ist, bei dem die Einsparungen gleichheitsgerecht erwirtschaftet werden sollten – wie es mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG geboten ist. Auch das besondere Dienst- und Treueverhältnis verpflichtet Richter und Beamte nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Oktober 2018 – 2 BvL 2/17 –, Rn. 19; Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09, u. a. –, Rn. 127; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 – 2 C 56.16, u. a. –, juris Rn. 127). Vorliegend ist jedoch weder in den der Kammer vorliegenden Gesetzesbegründungen erkennbar noch sonst dargetan oder ersichtlich, dass die im Jahr 2022 zum Teil weit hinter den Grenzen des Mindestabstandsgebots zurückbleibende Besoldungshöhe in den Besoldungsgruppen A6 bis A13 und die daran anknüpfende – und zunächst nur knapp über dem Mindestabstandsgebot liegende – Besoldung der Besoldungsgruppen A14 bis A16, R1 bis R3 und R5 sowie das erhebliche Abschmelzen und teilweise sogar Einebnen von Abständen zwischen den verschiedenen Besoldungsgruppen und die sonstigen Einsparungen in Bezug auf die Besoldungsentwicklung gegenüber den Tariflöhnen und dem Nominallohnindex Teil eines schlüssigen und umfassenden und auch andere Bürger betreffenden Konzepts zur Haushaltskonsolidierung gewesen wären, bei dem die Einsparungen gleichheitsgerecht erwirtschaftet werden sollen. Ein solches Konzept setzt wenigstens die Definition eines angestrebten Sparziels sowie die nachvollziehbare Auswahl der zu dessen Erreichung erforderlichen Maßnahmen und eine Gewichtung ihrer Effekte voraus (vgl. insgesamt BVerfG, Urteil vom 16. Oktober 2018 – 2 BvL 2/17 –, Rn. 28; Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 177; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 – 2 C 56.16, u. a. –, juris Rn. 127). In der Gesetzesbegründung finden sich lediglich grundsätzliche Bemerkungen dazu, dass die Aufwendungen für die Alimentation – insbesondere durch Gewährung eines nicht ruhegehaltsfähigen Familienergänzungszuschlages für die Besoldungsgruppen A6 bis A9 – im Rahmen „des Vertretbaren“ zu halten (vgl. LT-Drucks. 19/3428, S. 7, S. 13, S. 21). Rein fiskalische Gründe bzw. das bloße Bemühen, Ausgaben durch Einschnitte bei der Besoldungsentwicklung zu sparen, reichen zur Legitimation des auf einer erheblichen verfassungsrechtlichen Unteralimentation basierenden und der und eines die Abstände zu höheren Besoldungsgruppen abschmelzenden inkonsistenten Besoldungsgefüges nicht aus. Der Beklagte zu 1.) dringt weder mit seinem Einwand durch, seine gesetzgeberische Entwicklung beruhe nicht auf rein fiskalischen, sondern auf besoldungsfachlichen Gründen, die fiskalische Gründe bloß mitberücksichtigten. Was genau der Beklagte zu 1.) damit meint, kann die Kammer zum einen nicht nachvollziehen. Zum anderen drängt sich der Kammer nach dem Studium der Gesetzesbegründungen der Eindruck auf, dass die oberste Maßgabe des Gesetzgebers gewesen ist, ein an den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichtes orientiertes, aber in typisierender Betrachtung gewisse Beeinträchtigungen in Kauf nehmendes Besoldungsmodell zu entwerfen, das für den Dienstherrn am günstigsten ausfällt. Insoweit erscheinen die fiskalischen Gründe entgegen den Darstellungen des Beklagten zu 1.) nicht von einer bloßen Reflexwirkung erfasst zu sein, sondern gerade den wesentlichen Ursprung der Ausgestaltung des Besoldungsgefüges unter Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebildet zu haben. Denn die zur Ausgestaltung der Alimentation erforderlichen Besoldungskorrekturen – etwa die durch den Familienergänzungszuschlag – mussten sich stets an den Möglichkeiten des für das Land Machbaren orientieren (vgl. LT-Drucks. 19/3428, S. 43; so auch Schwan, Wir werden sicherstellen, dass der Bund auch zukünftig verfassungsmäßig alimentiert“ – Besoldungsrechtliche Entwicklungen in Bund und Ländern nach der bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung 2 BvL 4/18 und vor den konkreten Normenkontrollverfahren 2 BvL 5/18 bis 2 BvL 9/18, S. 40). Dieser Eindruck hat sich in der mündlichen Verhandlung bestätigt, da der Beklagte zu 1.) zum Ausdruck gebracht hat, er habe im Rahmen der Umstellung des Besoldungssystems 2022 deshalb von der Gestaltungsalternative einer linearen Besoldungserhöhung in Höhe von etwa 20% abgesehen, weil hierfür ein herausgehobener Finanzaufwand erforderlich gewesen sei; eine lineare Besoldungserhöhung von 1% könne mit einem Finanzaufwand in Höhe von 40 Millionen Euro gleichgesetzt werden. Ebenso wenig folgt die Kammer der Rechtsauffassung des Beklagten zu 1.), nach der – ungeachtet des Vorstehenden – auch rein fiskalische Gründe für die Gesetzgebung ausreichen dürften, da es sich bei den gesetzlichen Änderungen nicht um Besoldungs- bzw. Versorgungskürzungen, sondern um eine Entwicklung des Besoldungsgefüges handele. Denn zur Überzeugung der Kammer muss der Gesetzgeber eine amtsangemessene Alimentation seiner Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte auch im Rahmen der Entwicklung und Ausgestaltung des dazugehörigen Besoldungsgefüges dauerhaft sicherstellen, ohne dabei Beeinträchtigungen des Alimentations- und Leistungsprinzips mit bloß fiskalischen Gründen rechtfertigen zu können. Eine andere Auffassung droht, das Alimentations- und Leistungsprinzip vollständig auszuhöhlen. Wegen fehlender Ersichtlichkeit sowie Darlegung in den Gesetzgebungsmaterialien kann insoweit auch offenbleiben, ob eine Beeinträchtigung des Abstandsgebots wegen des Verbots der Neuverschuldung nach Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG verfassungsrechtlich überhaupt gerechtfertigt sein kann (vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 2 BvR 883/14 –, Rn. 99; VG Berlin, Beschluss vom 4. Dezember 2023 – 5 K 77/21 –, juris Rn. 132). Auch ein bloßer Verweis auf die angespannte Finanzlage des Landes oder deren allgemeine Bekanntheit reicht für die Rechtfertigung eines Verstoßes gegen die durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentation der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte nicht aus. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung betont (BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 – 2 BvL 11/04 –, Rn. 57): „Die Finanzlage der öffentlichen Haushalte, die Herausforderungen durch die Globalisierung, der demografische Wandel und die finanziellen Nachwirkungen der Wiedervereinigung vermögen eine Einschränkung des Grundsatzes amtsgemäßer Versorgung nicht zu begründen. Könnte die finanzielle Situation der öffentlichen Hand für sich bereits eine Veränderung des Grundsatzes der Alimentierung rechtfertigen, so wäre diese dem uneingeschränkten Zugriff des Gesetzgebers eröffnet. Die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG liefe hierdurch ins Leere." Hieran hält die Kammer fest (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 2 BvR 883/14 –, Rn. 68). Selbst eine Finanzkrise kann daran nichts ändern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 – 2 C 56.16, u. a. –, juris Rn. 140; Stuttmann, Zeitenwende – Die Bestimmung der Minimalbesoldung nach dem BVerfG, in: NVwZ 2015, S. 1012). (b.) Die Beeinträchtigungen können auch nicht durch besondere, dem Sozialstaatsprinzip entspringende soziale Belange gerechtfertigt werden. Ob diese eine Beeinträchtigung insbesondere des Abstandsgebots ausnahmsweise rechtfertigen können, hat das Bundesverfassungsgericht bislang offengelassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 2 BvR 883/14 –, Rn. 68, Rn. 99; ebenso: BVerwG, Urteil vom 23. März 2021 – 2 C 17.19 –, juris Rn. 27; vgl. VG Berlin, Beschluss vom 4. Dezember 2023 – 5 K 77/21 –, juris Rn. 132). Ungeachtet dessen sind vorliegend jedenfalls keine besonderen sozialen Belange des Jahres 2022 ersichtlich, die die festgestellten Beeinträchtigungen in einem ausreichenden Maße rechtfertigen könnten (siehe dazu (aa.) bis (cc.)). (aa.) Dass die Unterschreitung Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau durch die Alimentation der Besoldungsgruppen A6 bis A11 besonderen sozialen Belangen dienen würde, die es rechtfertigten, dass auch die darüber liegenden Besoldungsgruppen entsprechend niedrig angesetzt werden, lässt sich weder der Gesetzesbegründung entnehmen, noch ist dies sonst ersichtlich. Gleiches gilt für die Beeinträchtigung des Verhältnisses der Besoldungsentwicklung zu den Tariflöhnen sowie zum Nominallohnindex. (bb.) Der Umstand, dass der Familienergänzungszuschlag zur Wahrung des Mindestabstands zur Grundsicherung eingeführt worden ist (LT-Drucks. 19/3428, S. 56 f.), kann die Beeinträchtigung des Abstandsgebots nicht rechtfertigen. Selbst wenn für die entsprechenden Besoldungsgruppen ein Verstoß gegen das Mindestabstandsgebot vermieden würde, käme es aufgrund des für höhere Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen abnehmenden Familienergänzungszuschlages zu einer Art „Einheitsbesoldung“ mehrerer Besoldungsgruppen auf dem Niveau des Mindestabstands zur Grundsicherung (vgl. etwa zum Hamburgischen Besoldungsstrukturgesetz Schwan, Stellungnahme zum Entwurf eines Hamburgischen Besoldungsstrukturgesetzes vom 12.Oktober 2023, S. 54, S. 105), sodass das dem Leistungsprinzip dienende Abstandsgebot beeinträchtigt wäre. Auch kann der Beklagte nicht einwenden, dass die Höhe des Familienergänzungszuschlag auf das Erforderliche begrenzt und ein mögliches Übersteigen der Besoldung aus einem höheren Amt gerade dadurch eingeschränkt würde, dass der Besoldungsgesetzgeber bewusst davon abgesehen habe, den Familienergänzungszuschlag linear zur nächsthöheren Besoldungsstufe ansteigen zu lassen. Zum einen zeigt sich anhand der Besoldungsgruppen A7 und A9, dass sie nach der aktuellen gesetzlichen Konzeption die jeweils über ihnen liegende Besoldungsgruppe hinsichtlich der Jahresbruttobesoldung überholen, selbst wenn diese bei identischer Familiensituation ebenfalls den Familienergänzungszuschlag erhalten. Auch zeigt sich dies an dem Umstand, dass eine Beamtin oder ein Beamter der Besoldungsgruppe A6 (niedrigste Erfahrungsstufe), der bzw. dem der Familienergänzungszuschlag gewährt wird, ein höheres Bruttojahresgehalt erhält als Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A7 bis A9, denen der Familienergänzungszuschlag nicht gewährt wird. Gleiches gilt für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A7 mit Familienergänzungszuschlag gegenüber allen Beamtinnen und Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppe A9 ohne Familienergänzungszuschlag. Die Besoldung eines Beamten oder einer Beamtin mit einer vierköpfigen Familie einschließlich einer zweiten erwachsenen Person mit geringem Einkommen erreicht oder übersteigt gerade deshalb die Besoldung einer entsprechenden Beamtin oder eines entsprechenden Beamten in einer höheren Besoldungsgruppe, weil der Schleswig-Holsteinische Gesetzgeber von einer linearen Ausgestaltung des Familienergänzungszuschlages abgesehen hat (vgl. zur vergleichbaren hamburgischen Fallgestaltung; VG Hamburg, Beschluss vom 17. Oktober 2024 – 21 B 148/24 –, juris Rn. 101). (cc.) Auch das Ziel, „zusätzliche Fehlanreize auf das absolut Erforderliche“ zu begrenzen (vgl. Schreiben der Finanzministerin des Landes Schleswig-Holstein an den Vorsitzenden des Finanzausschusses des Schleswig-Holsteinischen Landtages vom 14. März 2022, LT-Umdruck 19/7321, Anlage 1, S. 10 ff.), rechtfertigt die dargelegte Stauchung oder Einebnung der Besoldung unterschiedlicher Besoldungsgruppen nicht. Zwar schafft der Familienergänzungszuschlag möglicherweise tatsächlich den Anreiz, dass Ehegatten auf eine Erwerbstätigkeit verzichten. Dies ist jedoch Folge des vom Besoldungsgesetzgeber selbstgewählten Grundansatzes und kann nicht als Rechtfertigung für damit verbundene Verstöße gegen das Abstandsgebot dienen. (c.) Der Hinweis, dass der Besoldungsgesetzgeber das Besoldungssystem mit Einfügung des Familienergänzungszuschlages nunmehr „bedarfsgerecht“ ausgestaltet (LT-Drucks. 19/3428, S. 7, S. 11 f. mit Hinweis auf: BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 47, Rn. 49), ist ebenfalls nicht geeignet, die Beeinträchtigung des Abstandsgebots zu rechtfertigen. Vorliegend geht es nicht wie in der herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts um eine Ungleichbehandlung von Beamtinnen und Beamten aufgrund unterschiedlicher Bedarfe etwa wegen unterschiedlich hoher familienbezogener Kosten oder Wohnkosten. Der Familienergänzungszuschlag knüpft nicht an Bedarfe im eigentlichen Sinne an, sondern an die Einkommenssituation der Beamtenfamilie. Bei der Ermittlung des Familieneinkommens wird – anders als bei Ortszuschlägen – nicht ausschließlich auf besoldungsexterne Faktoren abgestellt, sondern ganz wesentlich auch auf die Besoldungsgruppe und die Erfahrungsstufe der Beamtinnen und Beamten (siehe dazu oben unter 3.) c.) (aa.) (2.) (b.); siehe zum gleichgelagerten Argument VG Hamburg, Beschluss vom 17. Oktober 2024 – 21 B 148/24 –, juris Rn. 103). Abgesehen davon ist nach der (neueren) Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Differenzierung zwischen einem (allgemeinen) Grundbedarf und darüberhinausgehenden, amtsangemessenen Bedarfen nicht überzeugend. Es ist vielmehr von einem dem jeweiligen Amt angemessenen Gesamtbedarf auszugehen. Innerhalb des jeweils „amtsangemessenen“ Unterhalts ist keine Differenzierung in verschiedene Bedarfe angelegt, weshalb es beim Abstandsgebot auch nicht auf absolut, sondern auf relativ gleichbleibende Abstände in der Besoldung der unterschiedlich bewerteten Ämter ankommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 2 BvR 883/14 –, Rn. 96). Wenn der Besoldungsgesetzgeber für niedrigere Besoldungsgruppen eine Anpassung in bestimmter Höhe als für eine amtsangemessene Alimentation erforderlich erachtet, muss er sich hieran – zumindest im Grundsatz – für alle Beamtinnen und Beamten festhalten lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 2 BvR 883/14 –, Rn. 98; vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 2021 – 2 C 17.19 –, juris Rn. 27). (d.) Die Beeinträchtigung des Mindestabstandsgebotes und des Abstandsgebots lässt sich auch nicht durch die Einführung der Mehrverdienerfamilie als Bezugsgröße und als eine damit verbundene „Umgestaltung des Besoldungssystems“ rechtfertigen. Auch im Rahmen einer grundsätzlichen Systemveränderung muss die Besoldung so konzipiert werden, dass dem Mindestabstandsgebot und dem Abstandsgebot Genüge getan wird (vgl. Lindner, Das besoldungsrechtliche Einebnungsverbot, in: ZBR 2014, S. 363). Es muss gewährleistet bleiben, dass mit einem höheren Amt höhere Bezüge einhergehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2017 – 2 BvL 1/10 –, Rn. 37; Beschluss vom 5. Juli 1983 – 2 BvR 460/80 –, Rn. 35; Beschluss vom 4. Februar 1981 – 2 BvR 570/76 –, Rn. 28). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Landesgesetzgeber hat zur Überzeugung der Kammer nicht beachtet, dass ein deutliches Abkoppeln der Besoldungsgesetzgebung vom Leistungsgedanken grundsätzlich keinen zulässigen Aspekt darstellt und dem Leistungsprinzip erheblich zuwiderläuft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 2 BvR 883/14 –, Rn. 70; Beschluss vom 6. Mai 2004 – 2 BvL 16/02 –, Rn. 51 f.). (2.) Im Übrigen ist die Kammer davon überzeugt, dass die von der Ausgestaltung des Familienergänzungszuschlages ausgehende wesentliche Ungleichbehandlung, die darin liegt, dass Beamtinnen und Beamten in höheren Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen, deren Ehegatte kein oder nur ein geringes Einkommen erzielt, im Unterschied zu Beamtinnen und Beamten in niedrigeren Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen nach § 45a in Verbindung mit Anlage 10 SHBesG (in der jeweils im Jahr 2022 geltenden Fassung) keinen Familienergänzungszuschlag erhalten und dass Begünstigte des Familienergänzungszuschlages aus höheren Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen weniger Zuschlag erhalten als Beamtinnen und Beamten in einer niedrigeren Besoldungsgruppe oder einer niedrigeren Erfahrungsstufe, nicht gerechtfertigt ist. Eine solche Ungleichbehandlung kann nur durch einen sachlichen Grund erfolgen. Eine ohne sachlichen Grund vorgenommene besoldungsrechtliche Schlechterstellung von Beamtinnen und Beamten im Vergleich zu anderen Beamtinnen und Beamten verletzt die Rechte der benachteiligten Beamtinnen und Beamten aus Art. 33 Abs. 5 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.10.2018 – 2 BvL 2/17 –, Rn. 23, Rn. 26 f.; Beschluss vom 23. Mai 2017 – 2 BvR 883/14 –, Rn. 88; vgl. zur Beamtenbesoldung am Maßstab von Art. 3 Abs. 1 GG: BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2012 – 2 BvR 1397/09 –, Rn. 53 ff., Rn. 64 ff.; Beschluss vom 4. April 2001 – 2 BvL 7/98 –, Rn. 39 – 45, Rn. 71; VerfGH BW, Urteil vom 12. Juli 2024 – 1 GR 24/22 –, juris Rn. 54). Der Gesetzgeber hat einen weiten Entscheidungsspielraum und es ist insbesondere nicht zu überprüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste und gleichzeitig gänzlich mängel- und reibungsfreie Lösung gewählt hat. Es muss sich für die Regelung aber ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lassen (zum Vorstehenden siehe BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 2018 – 2 BvL 2/17 –, Rn. 18; Beschluss vom 23. Mai 2017 – 2 BvL 10/11 – Rn. 81 m. w. N.; Beschluss vom 23. Mai 2017 – 2 BvR 883/14 –, Rn. 85; VerfGH BW, Urteil vom 12. Juli 2024 – 1 GR 24/22 –, juris Rn. 52). Ein sachlich rechtfertigender Grund für die Ungleichbehandlung liegt nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, warum nach der aktuellen gesetzgeberischen Konzeption des schleswig-holsteinischen Besoldungsrechts – einschließlich der Umstellung auf die Mehrverdienerfamilie als Bezugsgröße für die Bemessung der Besoldung – nicht alle Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber hinsichtlich des Familienergänzungszuschlages im Wesentlichen gleichbehandelt werden. Die geringe Betroffenheit von schätzungsweise maximal 2% der Beamtinnen und Beamten ist schon von Vornherein nicht geeignet, einen sachlich rechtfertigenden Grund für eine Ungleichbehandlung darzustellen (siehe hierzu schon oben Punkt 3.) b.) aa.) (4.) (d.) (ee.)). Bei der Bedarfsorientierung (vgl. LT-Drucks. 19/3428, S. 5, S. 20, S. 51, S. 56 f.) kann die Eignung, einen sachlich rechtfertigenden Grund für eine Ungleichbehandlung zu bilden, zwar nicht von Vornherein ausgeschlossen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 47 ff.). Gleichwohl trägt der Grund vorliegend nicht. Denn unter dem Gesichtspunkt der Bedarfsorientierung lässt sich nicht rechtfertigen, weshalb – bei derselben familiären Konstellation (2 Kinder) und einem nicht vorhandenen oder zur Wahrung des Mindestabstandsgebotes zu geringem Partnereinkommen – die in den Besoldungsgruppen A7 und A9 gewährte Besoldung die in der jeweils nächsthöheren Besoldungsgruppe gewährte Besoldung übersteigt (siehe hierzu oben den Punkt 3.) b.) aa.) (3.) (d.) (aa.)). Dabei fallen die Bedarfe, wenn sie – wie das Gesetz es ausdrücklich für den Familienergänzungszuschlag erklärt – kindbezogen sein sollen, im Ergebnis je Kind gleich aus und zwar unabhängig von der Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe. Dann aber kann es unter Gleichheitsgesichtspunkten nicht zulässig sein, dass der Abstand zu einer Besoldungsgruppe bei identischer Konstellation (Familie und Partnereinkommen) über die Gewährung von kinderbezogenen Besoldungsbestandteilen – hier Familienergänzungszuschlag – aufgehoben werden, bzw. die eine Besoldung der niedrigeren Besoldungsgruppe die der höheren überholt. Ob die Bedarfsorientierung die Ungleichbehandlung in Bezug auf Beamtinnen und Beamte mit Ämtern derselben Besoldungsgruppe rechtfertigen kann, bedarf keiner Entscheidung. dd.) Da die zur Prüfung gestellte Besoldung den materiellen Anforderungen des Alimentationsprinzips nicht genügt, ist die Erörterung der Frage nach der Einhaltung der Prozeduralisierungspflichten im Rahmen der Besoldungsgesetzgebung und den aus einem Verstoß resultierenden Folgen entbehrlich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 180). C.) Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. D.) Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 146 Abs. 2 VwGO). … … … Vors. Richterin am VG Richter am VG Richter