Beschluss
13 B 1/20
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 13. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2020:0128.13B1.20.00
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Leitsätze
1. Den Antragstellern steht kein mit einem im Bundesgebiet einzulegenden Rechtsmittel durchsetzbares subjektives Recht gegen die Verweigerung der Antragsgegnerin zu, das Aufnahmegesuch der griechischen Dublin Behörde anzunehmen und auf die Überstellung des Antragstellers zu 1.) hinzuwirken.(Rn.14)
2. Eine Familienzusammenführung von Drittstaatangehörigen kann nicht auf Normen der Dublin III-VO gestützt werden, weil dies die mit der Richtlinie 2003/86/EG vom 22.09.2003 (FamilienzusammenführungsRL, juris: EWGV 2003/86) geschaffenen Voraussetzungen unterlaufen und die Systematik der Dublin III-VO beeinträchtigen würde.(Rn.24)
3. Bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013) geht hervor, dass das ein Aufnahmegesuch zwingend innerhalb der in der Norm geregelten Frist unterbreitet werden muss ( in Anschluss an EuGH, Urteil vom 26.07.2017 – C 670/16 – juris Rn. 67).(Rn.28)
4. Für einen Härtefall im Sinne von Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013) müssen zur verwandtschaftlichen Beziehung noch zusätzlich humanitäre Gründe hinzukommen.(Rn.31)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu gleichen Teilen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Den Antragstellern steht kein mit einem im Bundesgebiet einzulegenden Rechtsmittel durchsetzbares subjektives Recht gegen die Verweigerung der Antragsgegnerin zu, das Aufnahmegesuch der griechischen Dublin Behörde anzunehmen und auf die Überstellung des Antragstellers zu 1.) hinzuwirken.(Rn.14) 2. Eine Familienzusammenführung von Drittstaatangehörigen kann nicht auf Normen der Dublin III-VO gestützt werden, weil dies die mit der Richtlinie 2003/86/EG vom 22.09.2003 (FamilienzusammenführungsRL, juris: EWGV 2003/86) geschaffenen Voraussetzungen unterlaufen und die Systematik der Dublin III-VO beeinträchtigen würde.(Rn.24) 3. Bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013) geht hervor, dass das ein Aufnahmegesuch zwingend innerhalb der in der Norm geregelten Frist unterbreitet werden muss ( in Anschluss an EuGH, Urteil vom 26.07.2017 – C 670/16 – juris Rn. 67).(Rn.28) 4. Für einen Härtefall im Sinne von Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013) müssen zur verwandtschaftlichen Beziehung noch zusätzlich humanitäre Gründe hinzukommen.(Rn.31) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu gleichen Teilen. I. Die Antragsteller begehren von der Antragsgegnerin, dass diese sich im Rahmen des Dublin-Verfahrens für das Asylverfahren des Antragstellers zu 1.) zuständig erklärt und auf eine Überstellung zum Antragsteller zu 2.) in die Bundesrepublik hinwirkt. Der sechzehnjährige Antragsteller zu 1.) ist als Asylbewerber in C-Stadt in einer Unterkunft für unbegleitete Minderjährige aufhältig. Der Antragsteller zu 2.) ist dessen volljähriger Onkel und in der Bundesrepublik subsidiär Schutzberechtigter. Der Antragsteller zu 1.) stellte am 24.10.2018 in C-Stadt einen Asylantrag. Am 09.09.2019 richtete die griechische Dublin Behörde an die Antragsgegnerin ein Aufnahmegesuch zur Aufnahme des Antragstellers zu 1.). Das Aufnahmegesuch begründete die griechische Dublin-Behörde mit einem Vorliegen humanitärer Gründe aufgrund einer familiären Verbundenheit der Antragsteller. Die Antragsgegnerin lehnte das Aufnahmegesuch unter dem 27.09.2019 ab. Die griechische Dublin Behörde bat die Antragsgegnerin daraufhin am 17.10.2019 um erneute Überprüfung des Sachverhalts. Auch hierauf erfolgte am 21.10.2019 eine Ablehnung durch die Antragsgegnerin. Die Ablehnungen erfolgten jeweils mit der Begründung, dass humanitäre Gründe für eine Aufnahme des Antragstellers zu 1.) nicht vorlägen. Die Antragssteller sind der Auffassung, dass die Antragsgegnerin aus Erwägungen des Kindeswohls und des Familienzusammenhaltes verpflichtet sei, sich für den Asylantrag des Antragstellers zu 1.) zuständig zu erklären und auf seine Überstellung zum Antragsteller zu 2.) hinzuwirken. Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 (Dublin III-VO) vermittle ihnen jeweils ein entsprechendes justiziables Recht. Die Antragsteller beantragen, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, sich unter Aufhebung der ergangenen Ablehnung des Aufnahmegesuchs sowie der Wiedervorlagen durch das Griechische Ministerium für Citizen Protection – Nationales Dublin Referat für den Asylantrag des Antragstellers zu 1.) für zuständig zu erklären und auf seine Überstellung hinzuwirken. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge abzulehnen. Der Einzelrichter hat die Verwaltungsrechtssache wegen grundsätzlicher Bedeutung mit Beschluss vom heutigen Tage zur Entscheidung der Kammer übertragen. II. Die Anträge sind jedenfalls unbegründet. Das angerufene Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht ist örtlich zuständig. Es liegt eine Streitigkeit „nach dem Asylgesetz“ im Sinne von § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO vor. Insofern ist es unschädlich, dass das Überstellungsverfahren in der Dublin III-VO und nicht im Asylgesetz geregelt ist. Denn dieses greift über die Regelung des im Bundesgebiet geführten Asylverfahrens hinaus und schafft in § 88 Abs. 1 Nr. 2 AsylG die Grundlagen für weitere Zuständigkeiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge im Dublin-Verfahren. Das Bundesamt ist insofern nach den § 2 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 1 Nr. 2 AsylZBV für Auf- und Wiederaufnahmeersuchen der anderen Mitgliedstaaten zuständig. Das Begehren der Antragsteller zielt auf eine solche Zuständigkeitserklärung des Bundesamtes und damit auf den Zugang zum deutschen Asylverfahren nach dem Asylgesetz ab (BVerwG, Beschluss vom 02.07.2019 – 1 AV 2.19 – juris Rn. 5). Das angerufene Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht ist für den Antragsteller zu 2.) nach §§ 123 Abs. 2, 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 2 Nr. 3 Satz 3 Halbsatz 2, Nr. 3 Satz 2 VwGO örtlich zuständig, weil dieser im Gerichtsbezirk seinen Wohnsitz hat. Für den Antragsteller zu 1.) läge bei isolierter Betrachtung nach der Auffangregelung des § 52 Nr. 5 VwGO die örtliche Zuständigkeit beim Verwaltungsgericht Ansbach. Im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit wird aber von einer Verfahrenstrennung und örtlichen Verweisung mit der in der Folge möglicherweise erforderlichen Zuständigkeitsbestimmung nach § 53 VwGO abgesehen. Den Anträgen kann nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts eine Antragsbefugnis nicht abgesprochen werden (a. a. O. juris Rn. 11 f.). Den Antragstellern steht indes letztlich kein mit einem im Bundesgebiet einzulegenden Rechtsmittel durchsetzbares subjektives Recht gegen die Verweigerung der Antragsgegnerin zu, das Aufnahmegesuch der griechischen Dublin Behörde anzunehmen und auf die Überstellung des Antragstellers zu 1.) hinzuwirken (entgegen VG Berlin, Beschluss vom 17.06.2019 – 23 K L 293.19 A – juris Rn. 22). Ein Rechtsmittel gegen eine Überstellungsentscheidung sieht die Dublin III-VO lediglich in ihrem Art. 27 vor. Nach Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO hat der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Art. 18 Abs. 1 lit. c oder d Dublin III-VO das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht. Der hiesige Antragsteller zu 2.) ist schon nicht im Sinne des Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO aktivlegitimiert. Er ist nicht Antragsteller im Sinne des Art. 2 lit. c Dublin III-VO. Antragsteller im Sinne der Verordnung ist danach ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht entschieden wurde. Er ist auch keine Person im Sinne von Art. 18 Abs. 1 lit. c oder d Dublin III-VO. Auch danach ist jeweils erforderlich, dass ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist. Der Antragsteller zu 2.) hat aber in C-Stadt keinen entsprechenden Antrag gestellt, sondern ist vielmehr subsidiär Schutzberechtigter in der Bundesrepublik. Auch der Antragsteller zu 1.) kann sich nicht auf Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO berufen. Die Reichweite des in Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO geregelten Rechtsmittels ist anhand des Wortlauts der Bestimmungen der Dublin III-VO, ihres allgemeinen Aufbaus, ihrer Ziele und ihres Kontexts, insbesondere ihrer Entwicklung im Zusammenhang mit dem System, in das sie sich einfügt, zu beurteilen (EuGH, Urteil vom 07.06.2016 – C-63/15 – juris Rn. 35). Nach dem Wortlaut des Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO besteht das Recht auf ein Rechtmittel gegen eine Überstellungsentscheidung, also die Entscheidung eines Mitgliedstaates den Antragsteller in den nach der Verordnung zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen (vgl. Art. 26 Abs. 1 Dublin III-VO). Das Begehren der Antragsteller ist davon nicht umfasst. Dieses Verständnis des Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO entspricht auch dem gesetzgeberischen Willen und dem mit der Verordnung verfolgten Sinn und Zweck. Die Verordnung regelt das Verhältnis der Mitgliedsstaaten im Sinne eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und verfolgt im Wesentlichen das Ziel, ein effektives Verfahren zur Ermittlung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaates zu gewährleisten (siehe Erwägungsgründe 4, 5 und 40 der Dublin III-VO; EuGH, Urteil vom 07.06. 2016 – C-63/15 – juris Rn. 41 und Urteil vom 07.06.2016 –C-155/15 – juris Rn. 23). Könnten Antragsteller das System dazu nutzen, ihre Überstellung zu erzwingen, würde dies den maßgeblichen Effektivitätsgedanken unterlaufen. Entsprechend führt der EuGH – der zwar die Möglichkeit eines weiteren Rechtsmittels offenlässt – aus, dass es das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz und insbesondere einer raschen Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nahelege, keine weiteren Rechtsbehelfe vorzusehen (EuGH, Urteil vom 23.01.2019 – C-661/17 – juris Rn. 76). Das Dublin-System ist von kurzen Entscheidungsfristen geprägt. Gerade die Beantwortung eines Aufnahmegesuchs ist nach Art. 22 Abs. 1 Dublin III-VO oder Art. 17 Abs. 2 UAbs. 3 an eine zweimonatige Frist gebunden. Die Bedeutung des Effektivitätsgedankens zeigt sich hier insbesondere auch aus der Systematik des Verfahrens hinsichtlich Aufnahmegesuchen, das in den Art. 3 ff. der VO (EG) Nr. 1560/2003 vom 02.09.2003 in Gestalt der VO (EU) Nr. 118/2014 vom 30.01.2014 (Dublin Durchführungsverordnung) geregelt ist. Nach Art. 5 Abs. 2 Dublin DurchführungsVO ist der ersuchende Mitgliedstaat bei einer ablehnenden Antwort – hält er die Ablehnung für falsch – darauf verwiesen, binnen drei Wochen vom ersuchten Mitgliedstaat eine Überprüfung der Entscheidung zu verlangen. Der ersuchte Mitgliedsstaat muss dann binnen zwei Wochen antworten. Ein Rechtsmittel für Antragssteller würde systematisch nicht in dieses auf das Verhältnis der Mitgliedsstaaten zugeschnittene Verfahren passen. An den expliziten Regelungen für das Remonstrationsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten einerseits und dem Fehlen einer entsprechenden Regelung für Antragssteller anderseits, zeigt sich, dass ein Rechtsmittel für Antragsteller vom Europäischen Gesetzgeber nicht gewollt ist. Der Gesetzgeber erkennt zwar die Betroffenheit der Grundrechte der Antragsteller, insbesondere die in den Erwägungsgründen 13 ff. genannten Belange des Kindeswohls und der Familie. Auch Erwägungsgrund 19 spricht hinsichtlich des wirksamen Schutzes dieser Rechte aber ausdrücklich von einem Rechtsbehelf gegen Überstellungsentscheidungen. Andere Entscheidungsformen sind nicht erwähnt. Das Fehlen eines Rechtsmittels gegen die Verweigerung eines Mitgliedstaates im Rahmen des Dublin-Systems einem Aufnahmegesuch zur Zusammenführung von Familienmitgliedern zuzustimmen, verletzt auch nicht Art. 47 der Grundrechtecharta. Art. 47 der Grundrechtecharta bringt den Grundsatz über die Gewährung effektiven gerichtlichen Rechtschutzes zum Ausdruck. Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat danach das Recht, bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Hierauf ein Rechtsmittel gegen die Verweigerung der Zustimmung der Antragsgegnerin zum Aufnahmegesuch der griechischen Dublin-Behörde zu stützen, wäre aber ein Zirkelschluss. Eine aktive Zusammenführung von Familienmitgliedern ist nämlich schon nicht Regelungsgehalt der Dublin III-VO, so dass diese den Antragstellern kein entsprechendes Recht vermitteln kann. Regelungsgehalt der Dublin III-VO ist lediglich die Zuständigkeitsbestimmung zwischen den Mitgliedsstaaten im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem. Das Begehren der Antragsteller zielt hingegen auf eine Zusammenführung von schutzsuchenden Familienmitgliedern und letztlich die amtliche Umsetzung der Zusammenführung durch Überstellung. Dass dies nicht im Rahmen des Dublin-Verfahrens begehrt werden kann, zeigt eine systematische Zusammenschau des Unionsrechts. Die Familienzusammenführung durch rechtmäßig im Gebiet der Mitgliedstaaten aufhältige Drittstaatangehörige ist in der Richtlinie 2003/86/EG vom 22.09.2003 (FamilienzusammenführungsRL) geregelt. Im Fall der Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung sieht Art. 18 FamilienzusammenführungsRL schließlich auch explizit einen Rechtsbehelf vor. Die Gewährung effektiven gerichtlichen Rechtschutzes hinsichtlich der Belange des Kindeswohls und der Familie ist darüber gesichert. Könnten Schutzsuchende darüber hinaus unter Berufung auf die Dublin III-VO eine Familienzusammenführung erreichen, obwohl die Dublin III-VO für die Bestimmung der Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten konzipiert wurde, bedeutete dies, dass das für die Familienzusammenführung mit der FamilienzusammenführungsRL geschaffene System beeinträchtigt würde. Schutzsuchende könnten dann die dort geregelten Voraussetzungen unterlaufen, wie etwa, dass der Zusammenführende grundsätzlich nach Art. 7 Abs. 1 FamilienzusammenführungsRL über Wohnraum, eine Krankenversicherung und regelmäßige Einkünfte verfügen muss. Außerdem könnten Schutzsuchende sich für eine Familienzusammenführung des vereinfachten Beweisverfahrens nach Art. 22 Abs. 2 Dublin III-VO bedienen. Der EuGH hat in einer vergleichbaren Situation, in der sich Schutzsuchende zur Stellung von Asylanträgen auf die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 vom 13.07.2009 (Visakodex) beriefen, entschieden, dass der Visakodex hierfür nicht anwendbar sei, weil er für kurzfristige Aufenthalte konzipiert sei und ein anderes Verständnis die Systematik der Dublin III-VO beeinträchtigen würde (EuGH, Urteil vom 07.03.2017 – C-638/16 PPU – juris Rn. 48). Diese Erwägung ist auf die vorliegende Konstellation übertragbar. Hinzu kommt, dass einem Anordnungsanspruch zusätzlich entgegensteht, dass bereits objektiv-rechtlich die Antragsgegnerin weder nach Art. 8 Abs. 2 Dublin III-VO noch nach Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO dem Aufnahmeersuchen Griechenlands zuzustimmen oder gar auf eine Überstellung des Antragstellers zu 1.) in die Bundesrepublik hinzuwirken hätte. C-Stadt ist nach Art. 21 Abs. 1 UAbs. 3 Dublin III-VO für den Antragsteller zu 1.) zuständig. Für ein Aufnahmegesuch aufgrund Art. 8 Abs. 2 Dublin III-VO hat C-Stadt die in Art. 21 Abs. 1 UAbs. 1 III-VO für Konstellationen ohne Eurodac-Treffer enthaltene Frist von drei Monaten nach Antragstellung zur Stellung eines solchen Gesuchs nicht eingehalten. Nach Art. 21 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO kann ein sich unzuständig fühlender Mitgliedsstaat, in dem ein Schutzsuchender einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung einen anderen Mitgliedsstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen. Wird das Gesuch nicht innerhalb der Frist unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig, Art. 21 Abs. 1 UAbs. 3 Dublin III-VO. Der Antragsteller zu 1.) stellte insofern am 24.10.2018 in C-Stadt einen Asylantrag. Das Aufnahmegesuch der griechischen Dublin Behörde an die Bundesrepublik datiert auf den 09.09.2019. Die Frist ist nicht eingehalten. Ein Versuch des Antragstellers, in C-Stadt entsprechenden (Eil-)Rechtsschutz zu erreichen ist nicht aktenkundig. Bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO geht hervor, dass das Gesuch zwingend innerhalb der Frist unterbreitet werden muss (EuGH, Urteil vom 26.07.2017 – C-670/16 – juris Rn. 67). Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO soll die im fünften Erwägungsgrund der Dublin III-VO niedergelegten Grundsätze eines effektiven Zugangs zu den Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes und einer zügigen Bearbeitung der Anträge gewährleisten (EuGH, Urteil vom 26.07.2017 – C-670/16 – juris Rn. 73). Das Verfahren für die Zuständigkeitsbestimmung soll auf objektiven Kriterien basieren. Wirkt sich das Fristenregime – wie hier negativ – für den Antragsteller aus, besteht kein Raum für eine teleologische Reduktion der Normen. Ein solches verbietet sich bereits, weil Sinn und Zweck der Vorschrift die zügige Bearbeitung der Anträge ist. Ein Abweichen von den Fristen im Einzelfall würde dem entgegenstehen und auch das Ziel von objektiven Zuständigkeitskriterien unterlaufen. Ohnehin besteht hierfür auch kein Bedürfnis, als nach Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO ein Mitgliedsstaat einen anderen Mitgliedsstaat jederzeit aus humanitären Gründen ersuchen kann einen Antragsteller aufzunehmen. Indes könnte im vorliegenden Fall aber auch Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO den Antragstellern nicht zu Erfolg verhelfen. Nach Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO kann ein an sich zuständiger Mitgliedsstaat, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, aufzunehmen, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen. Eine verwandtschaftliche Beziehung zwischen Antragsteller zu 1.) und 2.) ist zwar gegeben. Dies reicht aber im Rahmen von Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO nicht aus. Schon nach dem Wortlaut der Norm müssen zur verwandtschaftlichen Beziehung noch humanitäre Gründe hinzukommen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben können. Dieses Verständnis des Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO folgt auch aus einer systematischen Zusammenschau der Regelungen der Dublin III-VO. Ein Gesuch nach Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO ist vor einer Erstentscheidung in der Sache jederzeit möglich und ist mithin vom strengen Fristregime des Art. 21 Dublin III-VO losgelöst. Ließe man bei der Anwendung von Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO ein verwandtschaftliches Verhältnis ausreichen, unterliefe die Norm hinsichtlich der Art. 8, 9 und 10 Dublin III-VO, die jeweils auch auf ein verwandtschaftliches Verhältnis abstellen, das Fristenregime des Art. 21 Dublin III-VO. Dies kann auch nicht Sinn und Zweck des Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO sein. Die Vorschrift dient vielmehr dazu, Härtefälle zu erfassen, in denen aufgrund einer erheblichen Grundrechtsbetroffenheit des Antragsstellers das Interesse der Mitgliedsstaaten an der effektiven Zuständigkeitsverteilung zurückzutreten hat. Solche Härtefälle sind aber nur gegeben, wenn neben der verwandtschaftlichen Beziehung noch humanitäre Gründe hinzukommen. Solche sind hier nicht gegeben. Humanitäre Gründe im Sinne des Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO stellen einen unbestimmten Rechtsbegriff dar. Zu deren Konkretisierung lassen sich die Erwägungsgründe 13 ff. der Dublin III-VO heranziehen, die wiederum auf die EMRK und die Grundrechte Charta verweisen. Das Kindeswohl ist in Art. 24 Abs. 2 der Europäischen Grundrechte-Charta verankert, das Recht auf Achtung des Familienlebens in Art. 8 EMRK. Ein humanitärer Grund wegen der Achtung des Familienlebens in Art. 8 EMRK ist nicht gegeben. Die Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK stellt grundsätzlich einen humanitären Grund dar. Die Beziehung zwischen den Antragstellern fällt aber nicht hierunter. Der EGMR begrenzt den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK in ausländerrechtlichen Fällen auf den Schutz der Kernfamilie im Sinne von Eltern und minderjährigen Kindern (EGMR, Urteil vom 09.10.2003 – 48321/99 – EuGRZ 2006, 560, Rn. 94). Der Antragsteller zu 2.) als Onkel des Antragstellers zu 1.) gehört nicht hierzu. Zwar genießt auch die familiäre Beziehung zu sonstigen nahen Verwandten einen Schutz. Dieser geht jedoch nicht so weit, wie der Schutz der Kernfamilie. Für familiäre Beziehungen zwischen Erwachsenen hat der EGMR etwa entschieden, dass der Schutz von Art. 8 EMRK nur greife, wenn zusätzliche Elemente der Abhängigkeit vorliegen (EGMR, Urteil vom 17.04.2003 – 52853/99 – NJW 2004, 2147, Rn. 44). Für das Vorliegen eines humanitären Grundes im Sinne des Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO ist bei entfernten Verwandten ebenfalls eine solche Abhängigkeit im Sinne eines Schutzverhältnisses erforderlich. Dass der Antragssteller zu 2.) für den Antragssteller zu 1.) nach dem Antragsvorbringen eine „große emotionale Stütze“ darstelle und sie eine „enge, stark verbundene Beziehung“ aufgebaut hätten, ist insofern für die Annahme einer Abhängigkeit nicht ausreichend. Der entsprechende Vortrag ist im Übrigen aber auch nicht glaubhaft. So hat der Antragsteller zu 2.) in seiner Anhörung bei der Antragsgegnerin den Antragsteller zu 1.) auch auf konkrete Frage nach weiteren Verwandten im Heimatland nicht erwähnt (Bl. 36 d. Asylakte B). Bei einer wie vorgetragen engen Bindung hätte dies aber nahegelegen. Ein humanitärer Grund liegt hier auch nicht wegen des Kindeswohles vor. Das in Erwägungsgrund 13 der Dublin III-VO und in Art. 24 Abs. 2 der Europäischen Grundrechte-Charta verankerte Kindeswohl stellt zwar grundsätzlich einen humanitären Grund im Sinne des Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO dar. Ein im Wege der einstweiligen Anordnung durchsetzbarer Anspruch des Antragstellers zu 1.) käme aber nur bei einer Ermessenreduzierung auf null in Betracht, also, wenn bei Ausübung des Ermessens die Zuständigkeitserklärung der Antragsgegnerin die einzig denkbare Entscheidung wäre. Der Antragssteller zu 1.) hat Gründe für eine Reduktion des Ermessens der Antragsgegnerin auf null aber nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Bei der Ausübung des Ermessens im Rahmen von Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Norm um eine Auffangvorschrift handelt. Die Norm durchbricht das System der Verordnung, welche in erster Linie ein effektives Verfahren zur Festlegung des für einen Asylantrag zuständigen Mitgliedstaats herbeiführt. Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO soll Härtefälle erfassen, in denen aufgrund einer erheblichen Grundrechtsbetroffenheit des Antragsstellers das Interesse der Mitgliedsstaaten an der effektiven Zuständigkeitsverteilung zurückzutreten hat. Das Kindeswohl wird in Erwägungsgrund 13 der Dublin III-VO aufgegriffen. Die Mitgliedsstaaten sollen danach bei der Beurteilung des Wohls des Kindes insbesondere das Wohlbefinden und die soziale Entwicklung des Minderjährigen, Erwägungen der Sicherheit und der Gefahrenabwehr und den Willen des Minderjährigen unter Berücksichtigung seines Alters und seiner Reife, einschließlich seines Hintergrundes berücksichtigen. Zwingende Gründe, die hiernach eine Zusammenführung der Antragssteller aus Gründen des Kindeswohles des Antragstellers zu 1.) erforderlich machen, sind nicht ersichtlich. Insofern ist hier auch von Belang, dass der Antragsteller zu 1.) bereits 16 Jahre alt ist. Bei einem Jugendlichen in diesem Alter ist regelmäßig davon auszugehen, dass eine Reife vorliegt, die es dem Jugendlichen ermöglicht weitgehend selbstständig zu sein. Hierfür spricht auch der Umstand, dass der Antragsteller zu 1.) selbstständig nach C-Stadt eingereist ist. Der Antragsteller zu 1.) ist in C-Stadt auch in einer speziellen Unterkunft für unbegleitete Minderjährige untergebracht, sodass seine Sicherheit in C-Stadt nicht gefährdet ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).