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Urteil

15 A 75/21

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2024:1015.15A75.21.00
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Leitsätze
Die gesteigerten Mitwirkungsobliegenheiten gemäß § 1 Abs. 3 UVG (juris: UhVorschG) setzen abhängig vom Einzelfall grundsätzlich nach Feststellung der Schwangerschaft ein.(Rn.16)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die gesteigerten Mitwirkungsobliegenheiten gemäß § 1 Abs. 3 UVG (juris: UhVorschG) setzen abhängig vom Einzelfall grundsätzlich nach Feststellung der Schwangerschaft ein.(Rn.16) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Im Einverständnis der Beteiligten (Erklärungen der Klägerin und der Beklagten jeweils vom 23. August 2024) ergeht das Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Der Klageantrag ist bei verständiger Würdigung gemäß § 88 VwGO dahin auszulegen, dass die Klägerin begehrt, unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 30. November 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. März 2021, die Beklagte zu verpflichten, ihr Unterhaltsvorschussleistungen für ihr Kind ...., geboren ..., zu bewilligen. Die so verstandene Verpflichtungsklage ist zulässig, jedoch ist sie unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf die beantragte Verpflichtung und entsprechende Aufhebung der Bescheide, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen für ihre Tochter ..., weil er nach § 1 Abs. 3 UVG ausgeschlossen ist. Hiernach besteht ein Anspruch auf Unterhaltsleistung nicht, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt mit dem anderen Elternteil zusammenlebt oder sich weigert, die Auskünfte, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken. Liegen die Voraussetzungen des materiellen Ausschlussgrundes nach § 1 Abs. 3 UVG vor, entsteht der Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen nicht (vgl. Schreier, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB Sozialrecht Besonderer Teil, 1. Aufl., § 1 UhVorschG (Stand: 17.10.2023), Rn. 111 m. w. N.). So liegt der Fall. Die gesteigerten Mitwirkungsobliegenheiten gemäß § 1 Abs. 3 UVG setzen abhängig vom Einzelfall grundsätzlich nach Feststellung der Schwangerschaft ein. Zumindest die Möglichkeit dessen stellt sicher, dass der Sinn und Zweck einer begehrten Unterhaltsvorschusszahlung nicht verkehrt würde in eine zu Lasten der Allgemeinheit gehenden Unterhaltsausfallzahlung. Eine fehlende Mitwirkung kann auch nicht durch ein Nachholen der geforderten Handlung rückwirkend beseitigt werden. § 67 SGB I ist nicht anwendbar. § 1 Abs. 3 UVG enthält insoweit eine abschließende Sonderregelung (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 22. Juni 2010 - 5 D 33/10 -, juris Rn. 6; vgl. Schreier, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB Sozialrecht Besonderer Teil, 1. Aufl., § 1 UhVorschG (Stand: 17.10.2023), Rn. 111 m. w. N.). Eine solche Irreversibilität ist daher auch vor dem Hintergrund von Unterhaltsvorschusszahlungen unabhängigen und selbständigen sozialgesetzlichen Absicherungen in Fällen von finanzieller Bedürftigkeit nicht zu beanstanden. Diejenige, die – wie die Klägerin – zeitnah nach Erkennen der Schwangerschaft keine eigenen zumutbaren Bemühungen zur Feststellung der Vaterschaft anstellt, ist insofern demjenigen gleichzusetzen, der nach Einleitung des Verwaltungsverfahrens seine Mitwirkungsobliegenheit verletzt (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 18. September 2024 - 3 LA 61/22 -, n. V. zu einer Berufungszulassung in einem vergleichbaren Fall mit vom Beklagten begründeten Zulassungsantrag, „[e]ntscheidend sei, dass unmittelbar nach Bekanntwerden der Schwangerschaft entsprechende Nachforschungen angestellt werden“). Eine „Überschreitung" des gesetzlichen Umfangs der Mitwirkungsobliegenheiten liegt darin nicht. Der Klägerin war bewusst, dass sie als Alleinstehende ohne ausreichendes Einkommen für den Unterhalt ihres Kindes auf ergänzende öffentliche Hilfen angewiesen war. Schon deshalb war sie gehalten, alles zu tun, um zu ermöglichen, dass ggfs. der Erzeuger des Kindes vor Inanspruchnahme der Allgemeinheit zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden kann (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 1. Februar 2023 - 12 E 573/22 -, juris Rn. 15-19 m. w. N.). Die Mitwirkungsobliegenheit gemäß § 1 Abs. 3 UVG besteht dabei nur im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren, wobei sich die Frage, was der Mutter möglich und zumutbar ist, nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 5 C 28.12 -, juris Rn. 11 und Urteil vom 21. November 1991 - 5 C 13.87 -, juris Rn. 16 f.). Angaben können von der Mutter naturgemäß nicht verlangt werden, wenn sie – erstens – glaubhaft macht, über den Vater nichts zu wissen. Ist das Vorbringen der Kindsmutter, die Identität des Kindsvaters nicht zu kennen, glaubhaft, setzt die Mitwirkungsobliegenheit gemäß § 1 Abs. 3 UVG indes – zweitens – voraus, dass die Kindsmutter alles ihr Mögliche und Zumutbare getan hat, um den Kindsvater zu ermitteln. Die notwendigen Obliegenheiten der Kindsmutter gemäß § 1 Abs. 3 UVG umfassen auch mögliche und zumutbare Bemühungen, den Kindsvater (spätestens) nach Bekanntwerden der Schwangerschaft zeitnah selbst zu ermitteln (vgl. OVG Bautzen, Urteile vom 24. Mai 2023 - 5 A 350/22 -, juris Rn. 32-34 m. w. N. und vom 24. Mai 2023 - 5 A 590/21 -, juris Rn. 78; vgl. auch OVG Bautzen, Beschluss vom 28. Juli 2021 - 12 A 468/20 -, juris Rn. 12; vgl. auch OVG Koblenz, Urteil vom 24. September 2018 - 7 A 10300/18 -, juris Rn. 25). Soweit teilweise, jedoch auch in entsprechenden Einzelfällen, abweichend vertreten wird, § 1 Abs. 3 UVG lege für die Erfüllung der Mitwirkungsverpflichtung keinen bestimmten Zeitpunkt fest, insbesondere nicht einen solchen bereits vor Antragstellung (vgl. zuletzt VGH München, Beschluss vom 5. Juni 2024 - 12 CS 24.834 -, juris Rn. 7 ff. m. w. N. aus der Rechtsprechung, allerdings in einem Fall von kriegsbedingter Unmöglichkeit der gerichtlichen Klärung der Vaterschaft in der Ukraine) steht dies dem hier nicht entgegen, da sich die Frage, was der Klägerin als Mutter möglich und zumutbar ist, nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt (vgl. BVerwG a. a. O.). Gemessen an diesen Maßstäben ist die Klägerin ihren Mitwirkungsobliegenheiten im hiesigen Einzelfall nicht hinreichend nachgekommen. Der Vater sei ihr, der Klägerin, gänzlich unbekannt. Bereits selbst trägt sie in ihrer Klageschrift vor, Suchbemühungen zur Feststellung der Identität des Vaters erst nach der Entbindung unternommen zu haben. Weshalb ihr aus gesundheitlichen oder organisatorischen Gründen jedoch frühzeitigere Nachforschungen bzw. Ermittlungsbemühungen nicht möglich gewesen sein sollen – insbesondere vor der ab der 24. Schwangerschaftswoche schwierig gewordenen Schwangerschaft und trotz etwaiger Depression oder räumlichen Distanz – bleibt nach ihrem Vorbringen vollends unklar. So ergibt sich aus der Anamnese in dem eingereichten Mutterpass ausdrücklich, dass dort keinerlei die Psyche der Klägerin in besonderem Maße betreffenden Beeinträchtigungen festgestellt wurden (siehe dort insbesondere Seiten 5 und 6 unter A. 1., 2., 6. sowie unter B. 27. und 30.). Nach alledem ist die Klägerin ihren Mitwirkungsobliegenheiten gemäß § 1 Abs. 3 UVG, alle möglichen und zumutbaren Bemühungen, den ihr unbekannten Kindsvater durch einen zeitnahen Besuch des Orts der Empfängnis und Nachforschungen nach Bekanntwerden der Schwangerschaft selbst zu ermitteln, nicht hinreichend nachgekommen. Auch besteht keine Bindung der Beklagten durch die vorherige Behördenentscheidung der Stadt Wuppertal oder infolge einer behördlichen Erstattung. Das Vorliegen von Ausschlussgründen ist bei jeder Antragstellung von Amts wegen zu prüfen. Das schließt Folgeanträge ein. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob die Behörde in der Vergangenheit Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (zu Unrecht) bewilligt hat. Eine Bindung der Behörde an die Würdigung des Sachverhalts in vorangegangenen Verfahren besteht nicht (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 12. September 2022 - 12 A 1263/20 -, juris Rn. 24; vgl. Schreier, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB Sozialrecht Besonderer Teil, 1. Aufl., § 1 UhVorschG (Stand: 17.10.2023), Rn. 112). Demzufolge konnte und musste die Beklagte den weiteren Antrag der Klägerin bei ihr auf Unterhaltsvorschuss nach dem UVG für die Zeit ab dem 1. November 2020 auf das Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 1 Abs. 3 UVG überprüfen. Unerheblich ist demzufolge, dass die Klägerin vorher von der Stadt Wuppertal Unterhaltsvorschussleistungen erhalten hat und der Stadt Wuppertal diese von der Beklagten für den Monat November erstattet wurden. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Bescheides sowie des Widerspruchsbescheides gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Unterhaltsvorschussleistungen. Sie ist die Mutter der am ... geborenen ..... Die Klägerin und ihre Tochter wohnten zunächst bis Oktober 2020 in Wuppertal. Die Klägerin stellte nach der Geburt des Kindes – mit Erfolg – einen Antrag auf Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bei der zuständigen Behörde in Wuppertal. Dort teilte sie mit, dass der Vater des Kindes unbekannt sei, da die Zeugung im Rahmen eines Diskothekenbesuchs unter Alkoholeinfluss stattgefunden habe. Genauere Angaben zu dem Kindsvater machte die Klägerin nicht. Nachdem die Klägerin nunmehr im Zuständigkeitsbereich der Beklagten wohnhaft ist, beantragte sie für ihre Tochter mit ausgefülltem Antragsformular vom 16. Oktober 2020 für die Zeit ab dem 1. November 2020 die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen bei der Beklagten. Nach persönlicher Anhörung der Klägerin am 11. November 2020 lehnte die Beklagte diesen Antrag mit Bescheid vom 30. November 2020 ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch vom 14. Dezember 2020 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1. März 2021 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die Klägerin ihrer Mitwirkungspflicht zur Feststellung des Kindsvaters nicht nachgekommen sei. Die Klägerin hat am 1. April 2021 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass sie ihrer gesteigerten Mitwirkungspflicht zur Feststellung der Vaterschaft nachgekommen sei, indem sie Angaben bei dem Jugendamt Wuppertal gemacht habe. Weiter habe die Klägerin nach der Entbindung des Kindes eigene Suchbemühungen unternommen, um die Vaterschaft festzustellen, indem sie nach der Entbindung den Ort der Zeugung aufsuchte, um den Kindsvater persönlich anzutreffen. Das Erbringen von Nachforschungen noch bereits während der Schwangerschaft sei der Klägerin hingegen aufgrund gesundheitlicher Beschwerden nicht möglich gewesen. Sie habe bereits im Alter von 14 Jahren eine Fehlgeburt erlitten. Die Schwangerschaft sei schwierig gewesen, weshalb sich die Klägerin ab der 24. Schwangerschaftswoche habe schonen müssen. Darüber hinaus sei die Klägerin bereits vor der Schwangerschaft an einer Depression erkrankt, weshalb die Einnahme von Medikamenten notwendig gewesen sei. Aufgrund der Schwangerschaft habe die Klägerin auf die Einnahme der Medikamente verzichten müssen, welche zur Bewältigung des Alltags erforderlich gewesen seien, sodass die Symptome der Depression zurückgekehrt seien. Darüber hinaus habe die Klägerin aufgrund der räumlichen Entfernung keine Möglichkeit gehabt, die Diskothek während der Schwangerschaft aufzusuchen. Die Klägerin beantragt, den Ablehnungsbescheid vom 30. November 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. März 2021 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihren Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und verweist zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 26. August 2024 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.