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Beschluss

15 B 11/25

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2025:0220.15B11.25.00
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Leitsätze
In Fällen der sog. faktischen Vollziehung, wenn also eine aufschiebende Wirkung von Widerspruch bzw. Klage zwar besteht, von der Behörde aber missachtet wird, kann das Gericht in analoger Anwendung von § 80 Abs. 5 VwGO feststellen, dass der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Das Kind ist den Eltern daher zu übergeben (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO analog).(Rn.8) (Rn.9)
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Widerspruch der Antragstellerin gegen die vom Antragsgegner angeordnete Inobhutnahme ihrer Tochter     A. aufschiebende Wirkung hat und dass der Antragsgegner das Kind   A. der Antragstellerin unverzüglich zu übergeben hat. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass der Widerspruch der Antragstellerin gegen die vom Antragsgegner angeordnete Inobhutnahme ihrer Tochter A. aufschiebende Wirkung hat und dass der Antragsgegner das Kind A. der Antragstellerin unverzüglich zu übergeben hat. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antrag der Antragstellerin vom 13. Februar 2025, dass ihr ihre Tochter A., geboren am ... in ..., nach der Inobhutnahme durch das Jugendamt ... per sofort wieder herausgegeben wird, ist gemäß § 122 Abs. 1, § 88 VwGO dergestalt auszulegen, dass die Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs und unverzügliche Herausgabe ihrer Tochter A. begehrt wird. Der Antrag ist zulässig und auch begründet. Der Widerspruch der Antragstellerin gegen die Inobhutnahme ihrer Tochter hat aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO analog). Die Tochter A. ist der Antragstellerin daher zu übergeben (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO analog). Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Antragsgegner hat durch Vollzug der Inobhutnahme gezeigt, dass er im Rahmen der Inobhutnahme seine hoheitlichen Befugnisse ausgeübt und damit öffentlich-rechtlich gehandelt hat, ohne – wie sich erst am 19. Februar 2025 herausstellte – einen schriftlichen Bescheid zu erlassen und die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO anzuordnen (vgl. Telefonvermerk vom 19. Februar 2025). Statthafter Antrag ist dem tatsächlichen Begehren der Antragstellerin folgend die Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, vgl. § 123 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO analog und Herausgabe ihrer Tochter, vgl. § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO analog. Die Antragstellerin beantragte sowohl mit Schriftsatz vom 13. als auch vom 14. Februar 2025 die sofortige Rückführung ihrer Tochter. Sie trug u. a. vor, der Inobhutnahme bereits widersprochen zu haben. Zusammenfassend trug sie ferner vor, die vom Antragsgegner genannten Gründe rechtfertigten keine weitere Aufrechterhaltung der Inobhutnahme. Hieraus wird deutlich, dass sich die Antragstellerin mit einem Widerspruch gegen die vom Antragsgegner erlassene Inobhutnahme wenden und auch im Rahmen des vorliegenden Eilantrags auf die sofortige Rückführung ihrer Tochter A. hinwirken möchte. Dieses Ziel kann die Antragstellerin mit dem oben genannten Antrag mit Erfolg erreichen. Denn die dem hiesigen Beschluss zugrundeliegenden Informationen haben sich seit dem ablehnenden Hängebeschluss vom 14. Februar 2025 entscheidend verändert. Im Einzelnen: Die Inobhutnahme stellt für sie, die Antragstellerin, einen belastenden Verwaltungsakt gemäß § 106 Abs. 1 LVwG dar (vgl. Dürbeck, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 6. Auflage 2022, § 42 Rn. 67, 68a). Gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Eine Inobhutnahme gemäß § 42 Abs. 1 SGB VIII wird von den Tatbeständen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 VwGO nicht umfasst, die aufschiebende Wirkung entfällt daher auch nicht ausnahmsweise kraft Gesetzes (vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 5. Juni 2018 – W 3 S 18.745 –, juris Rn. 23; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 22. Februar 2017 – 4 L 165/17.NW –, juris Rn. 4). Der Antragsgegner hat nach derzeitiger Kenntnis des Gerichts vor allem auch keine sofortige Vollziehung angeordnet, so dass auch aus diesem Grund die aufschiebende Wirkung nicht entfallen kann, vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Diese entscheidend veränderte Sachinformation ergibt sich daraus, dass der Antragsgegner telefonisch auf Nachfrage des Berichterstatters am 19. Februar 2025 angab, dass überhaupt kein schriftlicher Bescheid betreffend die vollzogene Inobhutnahme erlassen wurde; ein mündlicher Bescheid solchen Inhalts kommt hier nicht in Frage, weil gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen ist. Ein Ausnahmefall des § 80 Abs. 3 Satz 2 VwGO wonach es einer besonderen Begründung nicht bedarf, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft, liegt nicht vor. Hierzu wurde von dem Antragsgegner nichts dargetan. Der Antragsgegner hat seit nunmehr dem 14. Februar 2025 entgegen diverser Aufforderungen und Bitten des Gerichts diesem weder eine Gegenerklärung noch die angeforderten Verwaltungsakten übersandt. So hat das Gericht bereits in seiner Erstverfügung vom 14. Februar 2025 den Antragsgegner aufgefordert „umgehend“ eine Gegenerklärung abzugeben („Sie werden aufgefordert, umgehend eine Gegenerklärung abzugeben“). Ferner hat das Gericht den Antragsgegner in dieser Verfügung aufgefordert „bereits jetzt“ die Akten zu übersenden („Bitte reichen Sie bereits jetzt sämtliche Vorgänge und Akten des Verwaltungsverfahrens ein. Die Vorgänge sollen zeitlich geordnet und mit Seitenzahlen versehen sein“). Die Erstverfügung ist am gleichen Tag, also am 14. Februar 2025, an den Antragsgegner elektronisch versendet worden. Auch im Nachgang hat das Gericht den Antragsgegner sowohl am 17. Februar 2025 als auch am 18. Februar 2025 sowie zuletzt am 19. Februar 2025 mehrfach hieran erinnert und auch zusätzlich telefonisch nach Sachinformationen und Hergabe der Akten und Stellungnahmen gebeten (vgl. die diversen Verfügungen und Telefonvermerke vom 17., 18. und 19. Februar 2025 in der Gerichtsakte). Zuletzt sagte die zuständige Sachbearbeiterin im Rechtsamt des Antragsgegners dem Berichterstatter telefonisch zu, sich der Sache anzunehmen. Dies ist bis zum Entscheidungszeitpunkt des Gerichts nicht geschehen. In Fällen der sog. faktischen Vollziehung, wenn also eine aufschiebende Wirkung von Widerspruch bzw. Klage zwar besteht, von der Behörde aber missachtet wird, kann das Gericht in analoger Anwendung von § 80 Abs. 5 VwGO feststellen, dass der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat (vgl. C. Schmidt, in: beck-online Grosskommentar, Hrsg: Rolfs (geschf.)/Jox, Stand: 1. Februar 2025, SGB VIII § 42 Rn. 193, beck-online). Diese Voraussetzungen sind nunmehr gegeben. Der Antragsgegner hat am 19. Februar 2025 telefonisch auf Nachfrage des Berichterstatters mitgeteilt, dass es keinen schriftlichen Bescheid betreffend die Inobhutnahme und demnach schriftlich auch keine Anordnung der sofortigen Vollziehung geben würde, und hält trotz des Antrags der Antragstellerin vom 13. Februar 2025 und der an ihn, den Antragsgegner, zugestellten Antragsschrift an der Inobhutnahme fest. Dies ohne sich überhaupt in der Sache zu äußern oder auch bloß die Verwaltungsakten zu übersenden. Dabei ergäbe sich die Notwendigkeit einer Stellungnahme des Antragsgegners, wenn nicht bereits aus den diversen gerichtlichen Aufforderungen, dann jedenfalls aus den ebenfalls unwidersprochenen Angaben der Antragstellerseite, zuletzt z. B. der eidesstattlichen Versicherung des A., eingegangen am 17. Februar 2025, wonach es keine Kindeswohlgefährdung geben würde. Auch hierauf wurde trotz Übersendung und erbetener Stellungnahme durch den Antragsgegner nicht reagiert. Der Antragsgegner vollzieht den Verwaltungsakt trotz bestehender aufschiebender Wirkung. Dabei kann dahinstehen, ob sich die Inobhutnahme durch den Antragsgegner vorliegend aufgrund eines oder mehrerer, ggf. im Rahmen von Gesprächen, mündlich erlassener Verwaltungsakte ergibt. Der Widerspruch der Antragstellerin hat in jedem Fall die aufschiebende Wirkung zur Folge, da sie sich gegen die derzeit noch andauernde Inobhutnahme richtet. Der Antragstellerin fehlt insbesondere auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Zum einen hat der Antragsgegner durch seine Weigerungshaltung in diesem Rechtsstreit überhaupt zu reagieren deutlich gemacht, an der Inobhutnahme weiter festzuhalten. Aus dieser Tatsache entsteht für die Antragstellerin das Interesse, die bestehende aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs feststellen zu lassen, da anderenfalls mit dem Fortbestand des faktischen Vollzugs und dem weiteren Entzug ihrer Tochter zu rechnen ist. Zum anderen ist nach den telefonischen Angaben des Antragsgegners bislang auch keine familiengerichtliche Entscheidung ergangen. Die Verwaltungsgerichte haben den Vorrang der familiengerichtlichen Regelung gegenüber einer Gefahrenabwehr durch das Jugendamt zu beachten. Das gilt insbesondere dann, wenn das Jugendamt eine Inobhutnahme gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII aufrechterhalten will, obwohl das Familiengericht eine Maßnahme nach §§ 1666 f. BGB bereits abgelehnt hat. Umgekehrt ergibt sich aus dem Vorrang der familiengerichtlichen Regelung nicht, dass ein bei dem Familiengericht anhängiges Verfahren nach §§ 1666 ff. BGB, mit dem in die elterliche Sorge eingegriffen werden soll, das Jugendamt davon entbinden würde, die Voraussetzungen der Inobhutnahme bis zu deren Beendigung laufend und von Amts wegen in eigener Zuständigkeit zu prüfen. Wenn diese nicht mehr vorliegen, weil z. B. die sorgeberechtigten Eltern zu der erforderlichen Kooperation bereit sind oder eine Gefährdung nicht mehr bejaht werden kann, muss die Inobhutnahme ebenfalls von Amts wegen beendet werden (vgl. C. Schmidt, in: beck-online Grosskommentar, Hrsg: Rolfs (geschf.)/Jox, Stand: 1. Februar 2025, SGB VIII § 42 Rn. 191 m. w. N., beck-online). Vorrangig ist im Hinblick auf Art. 6 Abs. 2 GG zunächst die elterliche Sorgeverantwortung und dann (in dieser Reihenfolge) ggf. die sorgerechtliche Eingriffskompetenz des Familiengerichts (vgl. Trenczek/Beckmann, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Auflage 2022, § 42 Rn. 20, beck-online). Sofern das Familiengericht bereits in diesem Sinne seine Eingriffskompetenz wahrgenommen hat, dürfte sich ein vor dem Verwaltungsgericht anhängig gemachter Rechtsstreit erledigt haben, da der Antragstellerseite dann das für eine Fortführung notwendige allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt (st. Rspr. der Kammer, vgl. z. B. Beschlüsse vom 25. September 2024 – 15 B 74/24 –, juris Rn. 3. und vom 6. März 2023 – 15 B 8/23 –, juris Rn. 12). Nach den telefonischen Angaben wurde das Familiengericht zwar angerufen, hingegen hat es in diesem Sinne seine Eingriffskompetenz (noch) nicht wahrgenommen, weil eine Sacherörterung oder Entscheidung erst am 3. März 2025 geplant sei (vgl. Telefonvermerk vom 19. Februar 2025). Der Antrag ist nach alledem bereits deshalb begründet, weil der Widerspruch der Antragstellerin gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO – wie oben dargestellt und wie sich erst am 19. Februar 2025 herausstellte – mangels Anordnung der sofortigen Vollziehung aufschiebende Wirkung hat. Dem gesetzlichen Regelfall des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO Entgegenstehendes hat der Antragsgegner trotz diverser Gelegenheiten – wie dargestellt – nicht vorgetragen. Die Inobhutnahme gemäß § 42 Abs. 1 SGB VIII ist weder eine Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 VwGO), noch die Maßnahme eines Polizeivollzugsbeamten (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Die aufschiebende Wirkung wurde zudem nicht durch Gesetz vorgeschrieben (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) und der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung nicht angeordnet (s. o.). Nach alledem ist der Antragstellerin auch ihre Tochter A. zu übergeben, vgl. § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO analog. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 188 Satz 2 VwGO.