Urteil
15 A 6/23
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2025:0625.15A6.23.00
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Leitsätze
1. Bei der Ablehnung von Akteneinsicht, die im Rahmen eines laufenden Verwaltungsverfahren abgelehnt
wird, handelt es sich um eine Verfahrenshandlung, die nicht isoliert anfechtbar ist (siehe § 44a VwGO). Sie kann daher nicht selbstständig, sondern nur zusammen mit der abschließenden Sachentscheidung angefochten werden.
2. Ein vor dem Verwaltungsgericht geltend gemachter Anspruch auf Einsicht in die Akte der Unterhaltsvorschusskasse kann nur so weit reichen, wie auch ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Akteneinsicht besteht. Er umfasst folglich nur diejenigen Aktenbestandteile der Unterhaltsvorschussakte, die sich mit dem Verwaltungsverfahren bzw. dem Verwaltungsakt der Aufforderung zur Übermittlung von Einkommensnachweisen befassen.
3. Art. 15 EU-DSGVO gewährt der betroffenen Person ein bloßes Auskunftsrecht hinsichtlich der über die betroffene Person gespeicherten Daten, jedoch kein Akteneinsichtsrecht.
4. Begehrt ein Beteiligter eines Verwaltungsverfahrens Akteneinsicht, um sich im Rahmen dieses Verfahrens rechtlich verteidigen zu können, so handelt es sich nicht um ein allgemeines Informationsbegehren, aus dem die Behörde auf die Geltendmachung eines Anspruchs nach dem IZGSH schließen müsste. Bei erstmaliger Geltendmachung eines Anspruchs aus dem IZG-SH im gerichtlichen Verfahren fehlt es an der Durchführung des nach § 68 Abs. 2 VwGO notwendigen Vorverfahrens.
5. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs.1 i. V. m. Art. 1 GG stellt keine taugliche Anspruchsgrundlage für die Gewährung von Akteneinsicht dar. Sowohl Bundes- als auch Landesgesetzgeber haben mit einfach-gesetzlichen Vorschriften Regelungen geschaffen, die dem Zugang zu Informationen und damit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung in ausreichendem Maße Rechnung tragen, sodass zur Leistungsgewährung ein Rückgriff auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung als Anspruchsgrundlage ausscheidet.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Ablehnung von Akteneinsicht, die im Rahmen eines laufenden Verwaltungsverfahren abgelehnt wird, handelt es sich um eine Verfahrenshandlung, die nicht isoliert anfechtbar ist (siehe § 44a VwGO). Sie kann daher nicht selbstständig, sondern nur zusammen mit der abschließenden Sachentscheidung angefochten werden. 2. Ein vor dem Verwaltungsgericht geltend gemachter Anspruch auf Einsicht in die Akte der Unterhaltsvorschusskasse kann nur so weit reichen, wie auch ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Akteneinsicht besteht. Er umfasst folglich nur diejenigen Aktenbestandteile der Unterhaltsvorschussakte, die sich mit dem Verwaltungsverfahren bzw. dem Verwaltungsakt der Aufforderung zur Übermittlung von Einkommensnachweisen befassen. 3. Art. 15 EU-DSGVO gewährt der betroffenen Person ein bloßes Auskunftsrecht hinsichtlich der über die betroffene Person gespeicherten Daten, jedoch kein Akteneinsichtsrecht. 4. Begehrt ein Beteiligter eines Verwaltungsverfahrens Akteneinsicht, um sich im Rahmen dieses Verfahrens rechtlich verteidigen zu können, so handelt es sich nicht um ein allgemeines Informationsbegehren, aus dem die Behörde auf die Geltendmachung eines Anspruchs nach dem IZGSH schließen müsste. Bei erstmaliger Geltendmachung eines Anspruchs aus dem IZG-SH im gerichtlichen Verfahren fehlt es an der Durchführung des nach § 68 Abs. 2 VwGO notwendigen Vorverfahrens. 5. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs.1 i. V. m. Art. 1 GG stellt keine taugliche Anspruchsgrundlage für die Gewährung von Akteneinsicht dar. Sowohl Bundes- als auch Landesgesetzgeber haben mit einfach-gesetzlichen Vorschriften Regelungen geschaffen, die dem Zugang zu Informationen und damit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung in ausreichendem Maße Rechnung tragen, sodass zur Leistungsgewährung ein Rückgriff auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung als Anspruchsgrundlage ausscheidet. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Die aufgrund der Ablehnung des Akteneinsichtsgesuchs mittels Bescheid als Verpflichtungsklage in Gestalt der Versagungsgegenklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte Klage (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 24. September 2020 – W 3 K 19.265 –, juris Rn. 53 m.w.N.) ist bereits unzulässig. Ein etwaiger Anspruch der Klägerin auf Einsicht in die Akte der Unterhaltsvorschusskasse aus § 25 SGB X, ist nicht isoliert einklagbar. Zwar handelt es sich bei der Ablehnung eines Antrags auf Akteneinsicht um einen Verwaltungsakt i. S. d. § 31 SGB X (vgl. Rombach, in: Hauck/Noftz SGB X, 1. Ergänzungslieferung 2025, § 25 SGB 10, Rn. 23 – juris; Siefert, in: Schütze, SGB X, 9. Auflage 2020, § 25, Rn. 45 – beck-online). Bei der Ablehnung von Akteneinsicht, die – wie hier – im Rahmen eines laufenden Verwaltungsverfahren abgelehnt wird, handelt es sich jedoch um eine Verfahrenshandlung, die keiner isolierten Anfechtbarkeit zugänglich ist (siehe § 44a VwGO). Sie kann daher nicht selbstständig, sondern nur zusammen mit der abschließenden Sachentscheidung angefochten werden (vgl. Mutschler, in: beckGK (Kasseler Kommentar), Hrsg. Rolfs (geschf.)/Körner/Krasney/Mutschler, § 25 SGB X, Akteneinsicht durch Beteiligte, Rn. 38 – beck-online; vgl. Apel, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 25 SGB X, Stand: 15. November 2023, Rn. 67 – juris). In diesem Kontext stellt eine etwaig rechtswidrige Versagung von Akteneinsicht ggf. einen Verfahrensfehler, vergleichbar mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, dar, der die formelle Rechtswidrigkeit der abschließenden Sachentscheidung zur Folge hätte (vgl. Rombach, in: Hauck/Noftz SGB X, 1. Ergänzungslieferung 2025, § 25 SGB 10, Rn. 23 – juris; Fichte, in: Knickrehm/Roßbach/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 8. Auflage 2023, § 25 SGB X, Rn. 16 – beck-online). Hierfür spricht auch die Prozessökonomie. Eine vorgelagerte, isolierte Klärung der Akteneinsicht würde indes zu einer unnötigen Verfahrensverzögerung die Sachentscheidung betreffend führen (vgl. Apel, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 25 SGB X, Stand: 15. November 2023, Rn. 67 m. w. N. – juris). Eine Abweichung von diesem Grundsatz ist vorliegend nicht geboten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Beschränkung des Rechtsschutzes auf das Hauptsacheverfahren dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn dem Betroffenen kein unzumutbarer Nachteil entsteht, der in einem späteren Prozess nicht mehr vollständig beseitigt werden kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Oktober 1990 – 1 BvR 1028/90 –, juris Rn. 27 f.). Ein solcher Nachteil ist vorliegend jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere bestand für die Klägerin die Möglichkeit, gegen die Aufforderung zur Offenlegung ihrer Einkommensverhältnisse selbst rechtlich vorzugehen. Bei der Aufforderung handelt es sich um einen Verwaltungsakt (vgl. VG München, Beschluss vom 25. Juni 2001 – M 6b K 01.1040 –, juris Rn. 31; Conradis, in: Unterhaltsvorschussgesetz, 2. Auflage 2013, § 6 UVG, Rn. 3 – beck-online), der die Klägerin als Adressatin eines nicht begünstigenden Verwaltungsaktes auch belastet. Die Klägerin hätte gegen diesen Verwaltungsakt Widerspruch und ggf. Klage erheben können. In diesem Zuge hätte die Klägerin auch die Ablehnung der Akteneinsicht rügen können. Dies hat sie jedoch nicht getan, sondern (zumindest teilweise) Einkommensnachweise beigebracht. Soweit sie der Aufforderung überdies nicht nachgekommen ist, ist die Aufforderungsmitteilung vom 21. März 2022 (Bl. 18 d. BA), die nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, jedenfalls in Bestandskraft erwachsen (vgl. § 62 SGB X i.V.m. §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO). Eine Schutzbedürftigkeit der Klägerin im Hinblick auf eine isolierte gerichtliche Überprüfung der Akteneinsichtsverweigerung besteht daher nicht. Soweit die Klägerin darüber hinaus ihr Begehren auf Akteneinsicht in die Akte der Unterhaltsvorschusskasse – insbesondere hinsichtlich etwaiger Einkommensnachweise des Kindsvaters – darauf stützt, dass sie nicht unterhaltspflichtig sei, weil der Vater der Kinder das Dreifache an Einkünften verdiene, fehlt ihr darüber hinaus das Rechtsschutzbedürfnis. Die von der Klägerin erstrebte Einsicht in die Unterhaltsvorschussakte erfordert nämlich eine Differenzierung zwischen den Aktenbestandteilen, die die Aufforderung zur Übermittlung von Einkommensnachweisen und denjenigen, die das Entstehen und den (gesetzlichen) Übergang des Anspruchs auf Unterhaltsvorschuss betreffen. Ein vor dem Verwaltungsgericht geltend gemachter Anspruch auf Einsicht in die Akte der Unterhaltsvorschusskasse kann nur so weit reichen, wie auch ein öffentlich-rechtlicher Akteneinsichtsanspruch besteht. Er umfasst folglich nur diejenigen Aktenbestandteile der Unterhaltsvorschussakte, die sich mit dem Verwaltungsverfahren bzw. dem Verwaltungsakt der Aufforderung zur Übermittlung von Einkommensnachweisen befassen. Ein öffentlich-rechtliches Akteneinsichtsrecht in Aktenbestandteile, die die zivilrechtliche Entstehung und den Forderungsübergang der Unterhaltsansprüche auf das Land Schleswig-Holstein betreffen, scheidet jedoch aus. Hierfür sind die Regelungen des Zivilrechts maßgeblich (vgl. zum Anspruch auf Akteneinsicht in die Bestandsakte des Jugendamtes VGH München, Beschluss vom 19. November 2024 – 12 CE 24.467 –, juris Rn. 22). Der Anspruch des Unterhaltspflichtigen auf Einsicht in die Akte der Unterhaltsvorschusskasse richtet sich insofern nach bürgerlichem Recht. Die Frage, ob die Klägerin unterhaltspflichtig ist und ob der Beklagte von dem Kindsvater ebenfalls Einkommensnachweise angefordert hat, betrifft eventuelle Barunterhaltsansprüche der Kinder gegen die Klägerin nach §§ 1601 ff. BGB, die gemäß § 7 Abs. 1 UVG auf das Land Schleswig-Holstein übergegangen sind, indem der Beklagte für die Kinder Unterhaltsvorschuss an den Kindsvater gezahlt hat. Ein etwaiger Unterhaltsanspruch bleibt jedoch – wie bereits vor dem Übergang – auch danach ein Anspruch des Zivilrechts, der nur übergehen kann, wenn ein solcher auch bestanden hat. Diese Prüfung, insbesondere auch die der Leistungsfähigkeit des barunterhaltspflichtigen Elternteils, ist jedoch ausschließlich den ordentlichen Gerichten (Familiengerichten beim Amtsgericht) und nicht den Verwaltungsgerichten vorbehalten (vgl. VG München, Beschluss vom 25. Juni 2001 – M 6b K 01.1040 –, juris Rn. 28). Diesbezüglich fehlt es insofern mangels Verwaltungsakt an einem Verwaltungsverfahren. Insbesondere weist auch die Mitteilungsanzeige des Beklagten gemäß § 7 UVG keine Verwaltungsaktqualität auf, da es sich um eine bloße sogenannte Rechtswahrungsanzeige handelt (vgl. VG München, Beschluss vom 25. Juni 2001 – M 6b K 01.1040 –, juris Rn. 28; s. auch Nr. 7.1.2 der Richtlinien zum UVG), der ein entsprechender Regelungsgehalt fehlt. Zudem hat die Klägerin die Einkommensnachweise des Kindesvaters für den Zeitraum Juli 2022 bis Juni 2023 selbst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens vorgelegt, sodass ihr insofern bereits aus diesem Grunde das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, da sie ihre Rechtsstellung diesbezüglich durch eine Klage nicht mehr verbessern kann (vgl. Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, Vorbemerkungen zu § 40, Rn. 16 m.w.N. – beck-online). Soweit die Klägerin ihren Anspruch auf Akteneinsicht darüber hinaus erstmalig im Klageverfahren auch auf Art. 15 EU-DSGVO i.V.m. § 83 SGB X stützt, fehlt es ihr ebenfalls an dem entsprechenden Rechtsschutzbedürfnis, denn der Beklagte hat mit Schreiben vom 27. Januar 2025 (vgl. Bl. 702 d. BA) das Auskunftsverlangen der Klägerin entsprechend ihres Begehrens beantwortet. Art. 15 EU-DSGVO gewährt der betroffenen Person darüber hinaus ein bloßes Auskunftsrecht hinsichtlich der über die betroffene Person gespeicherten Daten, jedoch kein Akteneinsichtsrecht. Insofern entspricht die Norm auch bereits nicht dem Anspruchsbegehren der Klägerin. Hinsichtlich eines Anspruchs auf Akteneinsicht nach § 3 IZG-SH fehlt es an der Durchführung des nach § 68 Abs. 2 VwGO notwendigen Vorverfahrens. Die Klägerin hat die begehrte Akteneinsicht erstmals in der mündlichen Verhandlung damit begründet, sie wolle grundsätzlich Kenntnis über die bei dem Beklagten über sie und ihre Kinder gespeicherten Informationen erlangen. Auch wenn ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Informationszugang nach dem IZG-SH grundsätzlich nicht explizit auf das IZG-SH als Anspruchsgrundlage gestützt werden muss (vgl. zum IFG des Bundes Blatt, in: Brink/Polenz/Blatt, Informationsfreiheitsgesetz, § 7, Rn. 6 – beck-online), so kann dies nicht für Fälle gelten, in denen das Informationsbegehren von vornherein derart eng formuliert ist, dass aus Sicht der Behörde eine Akteneinsicht nach dem IZG-SH der Sache nach überhaupt nicht in Betracht kam. Begehrt ein Beteiligter eines Verwaltungsverfahrens – wie hier – Akteneinsicht, um sich im Rahmen dieses Verfahrens rechtlich verteidigen zu können, so handelt es sich nicht um ein allgemeines Informationsbegehren, aus dem die Behörde auf die Geltendmachung eines Anspruchs nach dem IZG-SH schließen müsste. Soweit die Klägerin – erstmals in der mündlichen Verhandlung – meint, ihr stehe jedenfalls ein Anspruch auf Akteneinsicht aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs.1 und Art. 1 GG zu, stellt dieses bereits keine taugliche Anspruchsgrundlage dar. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 – 1 BvR 209/83 –, juris Rn. 149). Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt nicht nur vor direkten staatlichen Eingriffen, sondern entfaltet als objektive Norm seinen Rechtsgehalt auch im Privatrecht. In dieser Eigenschaft strahlt es auf die Auslegung und Anwendung privatrechtlicher Vorschriften aus (vgl. Polenz, in: Taeger/Pohle, Computerrechts-Handbuch, Werkstand: 40. EL, März 2025, 130 Verfassungsrechtliche Grundlagen des Datenschutzes, Rn. 8 – beck-online). Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist jedoch nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne hat nicht ein Recht im Sinne einer absoluten, uneinschränkbaren Herrschaft über „seine" Daten; er ist vielmehr eine sich innerhalb der sozialen Gemeinschaft entfaltende, auf Kommunikation angewiesene Persönlichkeit. Information, auch soweit sie personenbezogen ist, stellt ein Abbild sozialer Realität dar, das nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 – 1 BvR 209/83 –, juris Rn. 150). Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist in Bund und Ländern umfassend gesetzlich geregelt (vgl. Brink, in: Brink/Polenz/Blatt, Informationsfreiheitsgesetz, 1. Auflage 2017, § 5, Rn. 11 m.w.N. – beck-online). Sowohl bundes- als auch Landesgesetzgeber haben mit einfachgesetzlichen Vorschriften wie beispielsweise § 25 SGB X, dem Informationsfreiheitsgesetz oder dem landeseigenen Informationszugangsgesetz Regelungen geschaffen, die dem Zugang zu Informationen und damit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung in ausreichendem Maße Rechnung tragen, sodass zur Leistungsgewährung ein Rückgriff auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung als Anspruchsgrundlage ausscheidet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt Akteneinsicht in die Akte der Unterhaltsvorschusskasse. Sie ist Mutter der Kinder XXX (X Jahre) und XXX (X Jahre), die beide bei dem Kindsvater leben. Dieser stellte zunächst für den Zeitraum ab dem 1. November 2021 einen Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) bei dem Beklagten, worüber dieser die Klägerin mit Schreiben vom 4. November 2021 informierte und aufforderte, Unterhaltszahlungen aufzunehmen. Dieser Aufforderung kam die Klägerin zunächst nach, weshalb der Kindsvater den Antrag bei dem Beklagten zurücknahm. Am 7. März 2022 stellte der Kindesvater erneut einen Antrag auf Leistungen nach dem UVG. Auch im Zuge dieses Antrages wurde die Klägerin über die Antragstellung informiert und aufgefordert, Unterhaltszahlungen in Höhe der Leistungen nach dem UVG aufzunehmen oder mitzuteilen, wenn ihr dies nicht möglich sei. Andernfalls würde Unterhaltsvorschuss bewilligt werden. Mit Schreiben vom 21. März 2022 übermittelte der Beklagte die Mitteilung nach § 7 UVG. Er teilte mit, ab dem 1. März 2022 eine laufende monatliche Leistung nach dem UVG in Höhe von derzeit 236,00 Euro je Kind zu erbringen. Die Klägerin sei nach §§ 1601 ff. BGB zur Zahlung eines Mindestunterhalts verpflichtet, dieser Pflicht sei sie jedoch nicht nachgekommen, weshalb der Unterhaltsanspruch der Kinder nach § 7 UVG auf das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Fachdienst Jugend und Familie, Unterhaltsvorschusskasse, des Kreises Schleswig-Flensburg, übergegangen sei. Darüber hinaus forderte der Beklagte die Klägerin auf, die erforderlichen Einkommensnachweise der letzten 12 Monate bis zum 11. April 2022 zu erbringen, um zu beurteilen, ob und inwieweit sie zu Unterhaltszahlungen verpflichtet sei. Auf Wunsch der Klägerin fand am 29. April 2022 ein Gesprächstermin statt. In diesem bat die Klägerin unter anderem um Akteneinsicht, die sie damit begründete, dass der Vater der Kinder diese ohne ihr Wissen umgemeldet habe und sie wissen wolle, zu wann dies geschehen sei. Dies lehnte der Beklagte unter Hinweis auf Datenschutz ab und teilte mit, dass die Daten zur Ummeldung beim zuständigen Einwohnermeldeamt eingesehen werden könnten. Mit anwaltlichem Schreiben vom 10. Mai 2022 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten Einsicht in die Akten der Unterhaltsvorschusskasse. Die Akte werde benötigt, um die entsprechenden Voraussetzungen der geltend gemachten Unterhaltsleistungen überprüfen zu können. Mit Bescheid vom 7. Juli 2022 lehnte der Beklagte den Antrag auf Akteneinsicht ab. Zur Begründung führte er aus, bisher sei nur vorgetragen, dass die Akteneinsicht deshalb erfolgen solle, weil der Vater der Kinder diese ohne Wissen der Klägerin umgemeldet habe. Dies sei allerdings bereits unter Hinweis auf Datenschutz abgelehnt worden. Darüber hinaus meint der Beklagte, die Klägerin habe kein rechtliches Interesse i.S.d. § 25 Abs. 1 SGB X geltend gemacht. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder sei mit Beschluss des Amtsgerichts Schleswig vom 17. Juni 2021 (92 F 116/21) auf den Vater übertragen worden, weshalb ab diesem Tag die Wahrscheinlichkeit bestanden habe, dass die Kinder umgemeldet würden. Der Antrag auf Leistungen nach dem UVG sei zudem etwa neun Monate nach dieser gerichtlichen Entscheidung gestellt worden, sodass letztlich dahinstehen könne, ab wann die Kinder bei dem Vater seien. Entscheidend sei, dass die Kinder bei dem Vater lebten, da andernfalls eine Bewilligung der Leistungen nach dem UVG ausgeschlossen sei. Durch den langen Zeitraum zwischen Antragstellung und Änderung der Anschrift der Kinder bestehe auch kein zeitlicher Zusammenhang mehr, der ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht darstellen würde. Dagegen erhob die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 5. August 2022 Widerspruch, der nicht begründet wurde. Mit anwaltlichem Schreiben vom 5. September 2022 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, sie sei seit dem 1. September 2022 arbeitslos gemeldet. Ob und in welcher Höhe sie Arbeitslosen- oder Bürgergeld erhalten werde, sei unbekannt. Der Vater habe keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, da er an Einkünften mindestens das Doppelte bis Dreifache der Einkünfte der Klägerin verdiene, was den Unterhaltsanspruch entfallen ließe. Sie rege an, entsprechende Verdienstbescheinigungen des Vaters anzufordern. Mit Schreiben vom 12. September 2022 teilte der Beklagte mit, der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bestehe bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen und somit unabhängig von den Einkommensverhältnissen der Kindeseltern. Anspruchsberechtigt seien die Kinder, nicht der Kindesvater. Einkommensunterschiede zwischen den Kindeseltern könnten sich lediglich darauf auswirken, ob die erbrachten Unterhaltsvorschussleistungen von dem barunterhaltspflichtigen Elternteil zurückzufordern seien. Darüber hinaus habe die Klägerin weiterhin trotz eigener Ankündigung keine Nachweise über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Sollte die Klägerin nicht in der Lage sein, die Unterhaltsvorschussleistungen in voller Höhe zu erstatten, liege es an ihr, entsprechende Nachweise vorzulegen. Ob die Unterhaltspflicht der Klägerin im Zeitraum 1. März 2022 bis 31. August 2022 aufgrund gravierender Einkommensunterschiede zwischen ihr und dem Vater der Kinder entfalle, könne ohne die entsprechenden Nachweise nicht geprüft werden. Mit anwaltlichem Schreiben vom 30. September 2022 reichte die Klägerin bei dem Beklagten eine Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2022 teilte der Beklagte mit, dass die Einkommensnachweise der Klägerin unvollständig seien und bat um Nachreichung. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2022 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung wiederholte er sein Vorbringen aus dem Ausgangsbescheid. Hiergegen hat die Klägerin am 11. Januar 2023 Klage erhoben. Sie meint, dass der Kindsvater mehr als das Dreifache ihrer Einkünfte verdiene und eine Unterhaltspflicht deshalb entfalle. Sie wolle wissen, ob der Beklagte auch von dem Vater der Kinder Nachweise über sein Einkommen angefordert habe. Zudem sei ihr der Antrag des Kindsvaters auf Unterhaltsvorschuss bisher nicht nachgewiesen worden. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 7. Juli 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2022, eingegangen am 16. Dezember 2022, aufzuheben und ihr Akteneinsicht in die Akte der Unterhaltsvorschusskasse betreffend die Unterhaltsvorschussleistung für die Kinder XXX, geboren XXX, und XXX, geboren am XXX, zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem angefochtenen Bescheid und meint, ein rechtliches Interesse an der Einsichtnahme sei durch die Klägerin nicht nachgewiesen worden. Ohne Antrag des betreuenden Elternteils erfolge keine Aufforderung seitens der Unterhaltsvorschusskasse. Die Einkommensnachweise des Kindsvaters seien bisher nicht in den Behördenakten enthalten. Insoweit sei weder dargelegt noch ersichtlich, welches rechtliche Interesse die Einsicht in die Anträge des Vaters auf Unterhaltsvorschuss erforderlich mache. Insbesondere bestehe kein rechtliches Interesse an der Einsicht in die Leistungsakte mit Blick auf das Einkommen des Vaters, denn es komme für die Unterhaltsvorschussgewährung nicht auf die Höhe des Einkommens des betreuenden Elternteils an. Lediglich, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil hinreichend substantiiert darlege, dass der Ausnahmefall der Alleinhaftung des betreuenden Elternteils als anderer unterhaltspflichtiger Verwandter im Sinne von § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB vorliege, sei der Unterhaltsvorschuss nach Ziffer 7.2.2. der Richtlinien zur Durchführung des UVG als Ausfallleistung zu zahlen und von einer Heranziehung des barunterhaltspflichtigen Elternteils abzusehen. Voraussetzung hierfür sei aber zunächst, dass der unterhaltspflichtige Elternteil seine tatsächlichen Einkünfte, sein vorhandenes Vermögen und ggf. sonstige für seine Leistungsfähigkeit maßgeblichen Umstände darlege und nachweise, dass er alle ihm zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten ausgeschöpft habe. Für den Zeitraum zwischen dem 11. März 2022 und 31. August 2022 sei die Klägerin nur mit einer Teilzeitstelle beschäftigt gewesen (30 Wochenstunden). Warum ihr keine Vollzeitstelle zumutbar gewesen sei, habe sie bisher nicht dargelegt. Für die Prüfung, ob die Unterhaltspflicht daher im Zeitraum vom 1. März 2022 bis 31. August 2022 aufgrund gravierender Einkommensunterschiede zwischen den Kindeseltern entfalle, seien mangels entsprechender Darlegungen der beweisbelasteten Klägerin zuletzt noch Unterlagen von ihr angefordert worden. Da die Klägerin der Einreichungspflicht bisher nicht nachgekommen sei, sei es bisher nicht erforderlich gewesen, Einkommensnachweise vom Vater anzufordern. Dass der von ihr geltend gemachte Ausnahmefall ab dem 1. September 2022 aufgrund ihrer Arbeitslosigkeit nicht in Betracht komme, sei der Klägerin ebenfalls mitgeteilt worden. Die Klägerin hat im Gerichtsverfahren selbst Einkommensnachweise des Vaters der Kinder für den Zeitraum Juli 2022 bis Juni 2023 beigebracht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.