Urteil
16 A 104/22
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 16. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2024:0226.16A104.22.00
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Tenor
Die Ziffern 1 sowie 3 bis 6 des Bescheides vom 19.09.2022 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Ziffern 1 sowie 3 bis 6 des Bescheides vom 19.09.2022 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht hat gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandeln und in der Sache entscheiden können, weil sie in der ordnungsgemäß erfolgten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. I. Die Klage ist bereits mit ihrem Hauptantrag erfolgreich. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1, 1. HS AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 AsylG. Der angefochtene Bescheid ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, sodass er insoweit aufzuheben und die entsprechende Verpflichtung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auszusprechen gewesen ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (lit. a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (lit. b). Dies setzt voraus, dass bestimmte Verfolgungshandlungen (§ 3a AsylG) von einem tauglichen Akteur (§§ 3c, 3d AsylG) aus bestimmten Verfolgungsgründen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b AsylG) zu erwarten sind. Zwischen den Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen, § 3a Abs. 3 AsylG. Die Verfolgung kann ausgehen von dem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat bzw. die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen oder internationale Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, § 3c AsylG. Des Weiteren ist die Flüchtlingseigenschaft unter anderem dann nicht zuzuerkennen, wenn der Ausländer eine interne Schutzmöglichkeit hat, d. h. in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, § 3e AsylG. Die Furcht vor Verfolgung ist danach begründet, wenn dem Ausländer die Gefahrenlage i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG aufgrund der im Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, droht (vgl. BVerwG, Urteil v. 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, Rn. 19, juris). Insoweit ist eine Prognose zur Lage des Ausländers bei einer Rückkehr in das Herkunftsland anzustellen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Antragstellers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann bzw. eine Rückkehr in den Heimatstaat unzumutbar erscheint. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und sie deshalb die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist. Zugunsten des schutzsuchenden Ausländers gilt eine tatsächliche widerlegbare Vermutung für das (Fort-)Bestehen einer Gefahrenlage i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG, wenn der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist (vgl. Art 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU). Sie privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab (BVerwG, Urteil v. 27.04.2010 – 10 C 5.09 –, Rn. 20, juris). Aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflichten (vgl. §§ 15 Abs. 1 Satz 1, 25 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ist jeder Schutzsuchende gehalten, von sich aus die in seine eigene Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen, sodass sein Vortrag insgesamt geeignet ist, den Schutzanspruch lückenlos zu tragen und insbesondere auch eine politische Zielrichtung der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.03.1987 – 9 C 321.85 –, Rn. 9, juris und Beschluss vom 21.07.1989 – 9 B 239.89 –, Rn. 3, juris). Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts sind u. a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Asylbewerbers zu berücksichtigen. Der Vortrag des Verfolgten ist gemäß dem Gebot der freien richterlichen Beweiswürdigung zu würdigen, § 108 Abs. 1 VwGO. Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es muss dabei von dem behaupteten individuellen Schicksal und der vom Schutzsuchenden dargelegten Verfolgung überzeugt sein. Eine bloße Glaubhaftmachung im Sinne von § 294 ZPO genügt nicht. Die freie richterliche Beweiswürdigung bindet das Gericht nicht an starre Regeln, sondern ermöglicht ihm, den jeweiligen besonderen Umständen des Einzelfalles gerecht zu werden. Das Gericht muss aber von der Wahrheit der Behauptung eines individuellen Verfolgungsschicksals und nicht lediglich von dessen Wahrscheinlichkeit die volle Überzeugung gewinnen (BVerwG, Urteil vom 12.11.1985 – 9 C 26.85 –, Rn. 11; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 14.07.2010 – 10 B 7.10 –, Rn. 8, beide juris). Das Gericht darf hinsichtlich schutzbegründender Vorgänge im Verfolgerland keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig auszuschließen sind (BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 – 1 C 31.18 –, Rn. 21, juris). 2. Ausgehend von diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vor. Nach Durchführung des gerichtlichen Verfahrens ist die erkennende Einzelrichterin zur Überzeugung gelangt, dass der Kläger die Russische Föderation aus begründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat und bei einer Rückkehr in die Russische Föderation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer landesweiten Verfolgung im Sinne von § 3a Abs. 1 und 2 AsylG in Gestalt von Strafverfahren wegen Desertion ausgesetzt wäre, die an eine ihm von den russischen Stellen zugeschriebenen politischen Einstellung und damit entsprechend § 3a Abs. 3 AsylG an Verfolgungsgründe nach § 3b Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 AsylG anknüpft. a. Der Kläger hat bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen i. S. d. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG zu erwarten. Nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG kann als Verfolgung im Sinne des Abs. 1 unter anderem die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, gelten. Eine solche Strafverfolgung droht dem Kläger hier. (1) Der Kläger hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung unter Vorlage seines Militärbuchs im Original spontan und anschaulich geschildert, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aktiver Militärangehöriger gewesen ist. Das Gericht geht insbesondere – anders als das Bundesamt – nicht davon aus, dass der Kläger aufgrund seiner Erkrankung an Diabetes mellitus Typ 1 schon vor seiner Ausreise aus dem aktiven Militärdienst entlassen worden ist. Im nunmehr vorgelegten Militärbuch finden sich für eine Entlassung nämlich keinerlei Anhaltspunkte und auch die Einlassung des Klägers, seine Erkrankung zunächst für sich behalten zu haben, um möglichst lange im Dienst bleiben zu können und danach ein besseres Ruhegehalt zu erhalten, ist überzeugend. Weiter hat der Kläger schlüssig geschildert, dass er im Januar 2022 aufgrund von Gerüchten über die Verlagerung seiner Einheit an die Grenze Belarus/Ukraine davon ausgegangen ist, bei einer bevorstehenden Invasion der Ukraine eingesetzt zu werden. Diese Angaben stehen im Einklang mit den aus den deutschen Medien bekannten Abläufen im Vorfeld der von Russland im Februar 2022 begonnenen Überfalls auf die (Gesamt-)Ukraine. Weiter hat er überzeugend angegeben, dass er an diesem völkerrechtswidrigen Überfall auf ein anderes Land nicht hat teilnehmen wollen. Auch die vom Bundesamt zur Recht benannten Unstimmigkeiten in seinem anfänglichen Vortrag in Bezug auf seine Ausreise hat der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeräumt. Er hat nunmehr überzeugend geschildert, wie er gegen Zahlung eines erheblichen Schmiergeldes innerhalb kurzer Zeit ein Schengen-Visum erhalten und über Belarus ausgereist ist. (2) Hätte sich der Kläger dem Militärdienst, zu dem er als Zeitsoldat verpflichtet gewesen ist, nicht auf diese Weise entzogen, so hätte er auch mit hoher Wahrscheinlichkeit Verbrechen oder Handlungen begehen müssen, die unter § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG fallen. Diese Vorschrift benennt Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen. Die Frage, ob Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG vorliegen, beurteilt sich gegenwärtig in erster Linie nach den im Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 ausgeformten Tatbeständen dieser Delikte. Denn darin manifestiert sich der aktuelle Stand der völkerstrafrechtlichen Entwicklung bei Verstößen gegen das Humanitäre Völkerrecht (BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2010 – 10 C 7/09 –, Rn. 26, juris). Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG nicht ausschließlich für Fälle gilt, in denen feststeht, dass die Einheit, der der Asylbewerber angehört, bereits Kriegsverbrechen begangen hat. Es kann auch nicht verlangt werden, dass Handlungen dieser Einheit bereits vom Internationalen Strafgerichtshof geahndet worden sind. Da § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG denjenigen Asylbewerber schützen soll, der den Militärdienst verweigert, weil er sich nicht der Gefahr aussetzen will, künftig Kriegsverbrechen begehen zu müssen, kann der Betroffene sich vielmehr nur auf die Plausibilität des Eintritts solcher Handlungen stützen (vgl. EuGH, Urteil vom 26.02.2015 – C-472/13 –, Rn. 39, juris). Daran gemessen kann sich der Kläger hier darauf berufen, dass der Militäreinsatz für ihn die Gefahr der Begehung von Verbrechen oder Handlungen umfasst hätte, die unter § 3 Abs. 2 Nr. 1 AsylG fallen. Zwar dürfte die bloße Teilnahme an einem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg, die dem Kläger als Militärangehörigem ohne seine Militärdienstentziehung bevorgestanden hätte, den Tatbestand des § 3a Abs. 2 Nr. 5 Var. 1 AsylG nicht erfüllen, da dies wohl nur Verbrechen gegen den Frieden i. S. d. Artikel 8a des Rom-Statuts erfasst, die wiederum nur von den Befehlshabern begangen werden können (vgl. Thym/Hailbronner EU Immigration/Kraft, 3. Ed. 01.09.2021, RL 2011/95/EU Art. 12 Rn. 39). Es ist hier jedoch beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger im Rahmen des Kriegseinsatzes konkrete Handlungen befohlen worden wären, die Kriegsverbrechen i. S. d. § 3 Abs. 2 Nr. 1 AsylG bzw. die Teilnahme daran darstellen. Hierunter fallen nach Art. 8 Abs. 2 a des Römischen Status bestimmte Handlungen gegen nach den Genfer Abkommen geschützte Personen oder Güter, sowie nach Art. 8 Abs. 2 b des Römischen Status u. A. verschiedene vorsätzliche Angriffe auf bestimmte nichtmilitärische Ziele. Die im Militärausweis des Klägers angegebene Einheit 71718, das 70. motorisierte Schützenregiment, stationiert in Shali, ist Teil der 58. Armee des Heeres des Südlichen Militärbezirks Russlands (vgl. https://ru.wikipedia.org/wiki/70-й_гвардейский_мотострелковый_полк). Diese wird im Süden der Ukraine eingesetzt (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/58._Armee_(Russland und https://ru.wikipedia.org/wiki/58-я_гвардейская_общевойсковая_армия). Das Vorgehen der russischen Streitkräfte in der Ukraine ist u. A. davon gekennzeichnet, dass in erheblichem Umfang zivile Gebäude beschossen werden, wobei auch große Zahlen von Zivilisten ums Leben kommen; dies dürfte jedenfalls teilweise Kriegsverbrechen i. S. d. Art. 8 Abs. 2 b des Römischen Status beinhalten; hinzu kommen immer wieder Misshandlungen von Zivilisten und Kriegsgefangenen, zu denen jedenfalls Hilfe zu leisten der Kläger wohlmöglich gezwungen gewesen wäre (vgl. zu beidem die mittlerweile fünf Berichte der Ukraine-Untersuchungskommission des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen, https://www.ohchr.org/en/hr-bodies/hrc/iicihr-ukraine/index). Dementsprechend besteht zur Überzeugung des Gerichts eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger auch als Soldat der russischen Infanterie Befehle hätte ausführen müssen, mit denen er sich an solchen Kriegsverbrechen beteiligt hätte. (3) Dem Kläger droht wegen der Ausreise, mit der er sich dem Einsatz seiner Einheit im Ukrainekrieg unerlaubt entzogen hat, auch eine Bestrafung. Das russische Strafgesetzbuch sieht nach Art. 338 für Desertierende, definiert als Militärangehörige, die ihre Einheit oder ihren Dienstort ohne Erlaubnis verlassen haben oder nicht erschienen sind, jeweils mit dem Ziel, sich dem Militärdienst zu entziehen, eine Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren vor. Bei Hinzutreten erschwerender Umstände wie der Desertion in einer Gruppe oder – seit einer Gesetzesänderung am 24.09.2022 – der Desertion unter den Bedingungen einer Mobilmachung oder eines bewaffneten Konflikts sind Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren, in den beiden letztgenannten Fällen von fünf bis 15 Jahren, möglich. Internationale und unabhängige russische Medien berichten über viele Fälle von Vertragssoldaten, welche die Entsendung in die Ukraine verweigern oder die Ukraine verlassen haben, um zu ihren Militäreinheiten in Russland zurückzukehren. In einigen Fällen desertieren Mobilgemachte während des Kampfeinsatzes in der Ukraine. Die genaue Anzahl von Soldaten, welche den Kampf in der Ukraine verweigern, ist unklar. Die Regierung veröffentlicht keine Zahlen. Seit Beginn der Teilmobilmachung in Russland im September 2022 gab es mehr als 1.000 Anklagen wegen Fahnenflucht, unerlaubter Entfernung von der Truppe oder Befehlsverweigerung. Die meisten Betroffenen werden zu einer Bewährungsstrafe verurteilt und können so nach kurzer Zeit wieder an die Front versetzt werden (Österreichisches Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation vom 08.11.2023, S. 43 ff.). Mit dieser Erkenntnislage in Einklang stehend benennt auch das vom Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegte Schreiben der tschetschenischen Strafverfolgungsbehörden vom 06.03.2022 den Art. 338 des Russischen Strafgesetzbuches. (4) Der Kläger hätte sich als Zeitsoldat seinem Einsatz auch nicht anders als durch seine Flucht ins Ausland, aufgrund derer ihm bei einer Rückkehr eine Bestrafung droht, entziehen können, da eine Militärdienstverweigerung aus Gewissensgründen jedenfalls für Zeitsoldaten in der Russischen Föderation nicht möglich ist. Dem Kläger ist es hier auch nicht zuzumuten gewesen, sich gegenüber dem russischen Militär auf seine Erkrankung an Diabetes zu berufen und darauf zu hoffen, dass er tatsächlich aus dem aktiven Dienst entfernt wird. Angesichts der erheblichen Mängel in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit in der russischen Föderation und dem bestehenden Druck, ausreichend Soldaten für den Kriegseinsatz zu mobilisieren, hat es nahegelegen, dass seine Erkrankung ignoriert worden wäre. b. Die Verfolgungshandlung in Gestalt der ihn erwartenden Bestrafung knüpft zur Überzeugung des Gerichts auch an einen Verfolgungsgrund i. S. d. § 3b AsylG an. Nach § 3a Abs. 3 AsylG muss eine Verknüpfung zwischen der Verfolgungshandlung und einem Verfolgungsgrund im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG bestehen, wobei der Verfolgungsgrund nicht die zentrale Motivation oder die alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme sein muss; eine Mitverursachung reicht aus (BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 – 1 C 29/17 –, Rn. 13, juris; Urteil vom 04.07.2019 – 1 C 31.18, Rn. 14, juris). Allein das Vorliegen einer Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG, bei der die Strafverfolgung oder Bestrafung an diese Militärdienstverweigerung anknüpft, indiziert eine Verknüpfung nicht. Sanktionen, die an eine Militärdienstentziehung anknüpfen, begründen für sich genommen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine politische Verfolgung, selbst wenn diese von totalitären Staaten verhängt werden. Solche Maßnahmen begründen vielmehr nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Furcht vor Verfolgung, wenn sie den Betroffenen über die Ahndung des allgemeinen Pflichtverstoßes hinaus wegen seiner politischen Überzeugung – oder auch eines sonstigen asylerheblichen Merkmals – treffen sollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 – 1 C 29.17 –, Rn. 22, juris). Nach der Rechtsprechung des EuGH spricht allerdings eine starke Vermutung dafür, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95 genannten Voraussetzungen, also auch im Falle der mit einem der fünf in Art. 10 der Richtlinie 2011/95 aufgezählten Gründen, in Zusammenhang steht (EuGH, Urteil vom 19.11.2020 – C-238/19 –, Rn. 61, juris). Damit gilt diese Vermutung auch in Bezug auf die Verknüpfung zwischen den in § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG genannten Verfolgungshandlungen und den in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen, die die vom EuGH benannten Regelungen der Richtlinie 2011/95 umsetzten. Allerdings ist diese Vermutung nur im Sinne eines tatsächlichen Erfahrungssatzes zu verstehen und steht unter dem Vorbehalt der tatsächlichen Prüfung durch die nationalen Behörden und Gerichte in Anbetracht sämtlicher in Rede stehender Umstände (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.2023 – 1 C 22.21 –, Rn. 48 ff.). Dies zugrunde gelegt, ist das Gericht ist davon überzeugt, dass die den Kläger in der Russischen Föderation erwartende Bestrafung an seine dem Ukrainekrieg gegenüber ablehnende politische Haltung anknüpfen würde. Hierfür spricht zum einen die sich immer weiter verschärfenden politischen Situation des autokratisch geführten Landes. Artikel 29 der Verfassung garantiert zwar Meinungsfreiheit und verbietet Zensur. Derzeit herrscht jedoch eine Kriegszensur. Presse- und Meinungsfreiheit sind eingeschränkt, insbesondere in Bezug auf kriegskritische Aussagen. Wer sich offen gegen den Krieg in der Ukraine ausspricht, muss mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen. Journalisten dürfen gemäß einer Entscheidung der Medienaufsichtsbehörde Roskomnadsor ausschließlich Informationen der russischen Regierung verwenden, wenn sie über den Ukraine-Krieg berichten. Ansonsten drohen Geldstrafen und Blockierung von Webseiten. Die Verwendung der Begriffe Krieg, Angriff und Invasion im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg ist verboten. Stattdessen ist der Begriff der ’militärischen Spezialoperation’ zu benutzen. Die Diskreditierung der Armee kann gemäß Art. 280.3 des Strafgesetzbuches zu einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren führen. Bei öffentlicher Verbreitung von Falschinformationen über die Armee droht eine Haftstrafe von bis zu 15 Jahren (Art. 207.3 des Strafgesetzbuches). Die Maßnahmen haben zur Folge, dass jegliche abweichende Meinung und alternative Informationen über den bewaffneten Konflikt in der Ukraine unterdrückt werden. Auch die Situation unabhängiger Medien und Journalisten hat sich beträchtlich verschlechtert (Österreichisches Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation vom 08.11.2023, S. 55 f.). Auch die mit der Gesetzesänderung am 24.09.2022 verbundene Straferhöhung für Desertion unter den Bedingungen einer Mobilmachung oder eines bewaffneten Konflikts bewertet das Gericht als Indiz dafür, dass der russische Staat Personen, die sich dem Einsatz in der Ukraine entziehen, eine politische Gegnerschaft unterstellt. Hinzu kommt, dass der Kläger überzeugend versichert hat, dass er sich eher dauerhaft in Haft begeben würde, als sich in der Ukraine einsetzen zu lassen. Aufgrund der dargestellten Erkenntnislage ist das Gericht davon überzeugt, dass jedenfalls eine solche fortgesetzte Militärdienstverweigerung als Akt politischer Opposition ausgelegt werden würde. Selbst wenn also der Kläger zunächst nur eine Bewährungsstrafe für sein unerlaubtes Entfernen vom Dienst erhalten würde, so würde ihn jedenfalls in Zukunft eine massive, politisch motivierte Bestrafung in Gestalt einer Kettenverurteilung erwarten. Hinzu kommt, dass insbesondere die tschetschenischen Behörden dafür bekannt sind, auf besonders harte Weise vorzugehen. Ein rechtsstaatliches Verfahren hätte der Kläger wegen seiner Militärdienstverweigerung angesichts der sich insoweit bietenden Erkenntnislage dort nicht zu erwarten. Die Rechtsstaatlichkeit wird von Russlands politischer Führung oft untergraben, um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten. Gemäß dem Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project nimmt Russland aktuell den 107. Rang von insgesamt 140 Ländern ein und befindet sich zwischen den Ländern Libanon und Côte d’Ivoire. Das Justizwesen in Russland ist nicht unabhängig. In der Praxis wird die Justiz von der Exekutive kontrolliert. Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genügend Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen. Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen ihre abweichenden Meinungen nicht öffentlich machen. Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet grundsätzlich nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch Hinweise auf selektive Strafverfolgung, die auch sachfremd, etwa aus politischen Gründen oder wirtschaftlichen Interessen, motiviert sein kann. Das Justizwesen ist von Korruption befallen. Gemäß Berichten geraten seit Russlands Ukraine-Invasion Rechtsanwälte immer mehr ins Visier. Beispielsweise wird ihnen der Zugang zu Mandanten auf Polizeistationen und die Vertretung ihrer Mandanten bei Gerichtsverhandlungen verwehrt. Es kommt vor, dass Rechtsanwälte ungerechtfertigten Disziplinarverfahren und strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt sind, insbesondere wenn sie Teilnehmer an Anti-Kriegsprotesten verteidigen. Es gibt Berichte über Anwälte, welche verhaftet wurden, weil sie Opfer politischer Repressionen unterstützt haben. Schutzmaßnahmen gegen willkürliche Verhaftung und andere Garantien zur Durchführung ordnungsgemäßer Verfahren werden regelmäßig verletzt. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen Inhaftierte die Gesetzmäßigkeit ihrer Inhaftierung gerichtlich überprüfen lassen. Wegen der mangelnden Unabhängigkeit des Justizsystems schließen sich Richter für gewöhnlich der Ansicht des Ermittlers an und weisen Beschwerden Angeklagter ab. Angeklagte und ihre Rechtsvertreter müssen bei Gerichtsverhandlungen persönlich oder über Video anwesend sein. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung sowie das Recht auf ein faires und öffentliches Gerichtsverfahren. Diese Rechte werden nicht immer respektiert. Vertreter der Opposition und der kritischen Zivilgesellschaft können in Ermittlungsverfahren und vor Gericht nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertrauen. Gerichtsverfahren enden sehr selten mit Freisprüchen. Das öffentliche Vertrauen in die Justiz ist gering. Der EGMR ist weiterhin für die Bearbeitung von Beschwerden gegen Russland zuständig, welche bis 16.09.2022 eingereicht wurden. Das Ministerkomitee des Europarats überwacht weiterhin die Umsetzung der Urteile. Gemäß einer von der Russischen Föderation verabschiedeten Gesetzesänderung vom Juni 2022 unterliegen Beschlüsse des EGMR, welche nach dem 15.03.2022 in Kraft traten, aber nicht mehr der Vollstreckung in der Russischen Föderation. Vor dem EGMR waren mit Stand 30.04.2023 15.700 Beschwerden gegen Russland anhängig (Österreichisches Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation vom 04.07.2023, S. 18 ff.). Trotz eines gesetzlichen Rahmens, der Folter, Gewalt sowie unmenschliche bzw. grausame oder erniedrigende Behandlung und Strafen in Russland auf Basis des Art. 21 der Verfassung verbietet, werden zudem immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Die Polizei nutzt Folter, um Andersdenkende unter Druck zu setzen. Im März 2022 berichteten mehrere Demonstranten und Demonstrantinnen, die bei Antikriegskundgebungen festgenommen worden waren, auf Polizeiwachen gefoltert oder anderweitig misshandelt worden zu sein. In den Haftanstalten sind Folter und andere Misshandlungen an der Tagesordnung und die dafür Verantwortlichen werden selten strafrechtlich verfolgt. Foltervorwürfe werden nicht effektiv untersucht. Gemäß Berichten kommt es vor, dass Journalisten und Aktivisten, welche über Folterfälle in Gefängnissen berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für zum Teil schwere Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Gemäß zahlreichen Berichten erzwingen Strafverfolgungsbehörden Geständnisse gewaltsam, durch Folter und Missbrauchshandlungen. Es kommt zu Todesfällen aufgrund von Folter. Das Problem der Folter und Erniedrigungen hat systemischen Charakter. Betroffene, welche vor Gericht Foltervorwürfe erheben, werden zunehmend unter Druck gesetzt, beispielsweise durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist kürzer geworden (früher fünf bis sechs Jahre), Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig. Es existieren keine verlässlichen Statistiken zu Folter und Misshandlungen. Gerade im Nordkaukasus kommt es zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen, darunter Folter und Misshandlungen. Gemäß weitverbreiteten Berichten begehen Sicherheitskräfte in nordkaukasischen Haftanstalten Missbrauchshandlungen und wenden Folter an (Österreichisches Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation vom 04.07.2023, S. 26 ff.). Mit dieser Erkenntnislage im Einklang steht auch der vom Kläger überzeugend unter Vorlage von weiteren Dokumenten dargelegte Umgang der Strafverfolgungsbehörden mit dem weiteren gegen ihn geführten Strafverfahren wegen der angeblichen Trunkenheitsfahrt. Wegen dieses Vorwurfs ist anscheinend nach seiner Desertion, die über ein Jahr nach der ihm vorgeworfenen Tat stattgefunden hat, eine landesweite Fahndung eingeleitet worden. Auch diese Vorgehensweise stellt ein Indiz dafür dar, dass dem Kläger eine besondere Behandlung, die an eine ihm zugeschriebene kritische politische Haltung anknüpft, zuteilwerden soll. Ob die Berichte, dass Deserteure keine Haftstrafen erhalten, sondern stattdessen zwangsweise in besonders gefährliche Einsätze geschickt werden (was auch eine Verfolgungshandlung i. S. d. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG darstellen kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 31.03.1981 – 9 C 6/80 –, Rn. 14, juris), nur Einzelfälle betreffen, oder ob auch dies dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr drohen würde, kann danach offenbleiben. c. Angesichts dessen würde die den Kläger erwartende Bestrafung sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch als an ein Merkmal i. S. d. § 3b Abs. 1 AsylG anknüpfende, unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung i. S. d. § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG erweisen, sodass ihm auch aus diesem Grund der Flüchtlingsschutz zu gewähren ist. II. Da im Fall der Gewährung von Flüchtlingsschutz keine Prüfung von subsidiärem Schutz und Abschiebungsverboten zu erfolgen hat, sind auch Ziffer 3 und 4 des Bescheides aufzuheben gewesen. Zudem ist, weil die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, die Grundlage für die gemäß §§ 34, 38 AsylG erlassene Abschiebungsandrohung sowie das gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG verfügte befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot entfallen und der Bescheid auch insoweit aufzuheben gewesen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags. Der am 30.06.1988 geborene Kläger ist russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volks- sowie islamischer Religionszugehörigkeit. Er reiste mittels eines ungarischen Schengen-Visums am 01.03.2022 auf dem Landweg nach Deutschland ein und stellte am 12.04.2022 einen Asylantrag. Im Rahmen seiner Anhörungen vor dem Bundesamt am 26.04.2022 gab der Kläger im Wesentlichen an, von 2008 bis 2009 Wehrdienst geleistet zu haben, ein Fernstudium im Bereich Jura absolviert, danach als Bauarbeiter gearbeitet und im Jahr 2015 zum Militär gegangen zu sein. Seit dem Jahr 2017 sei er in der Nähe von Grosny stationiert gewesen. Zuletzt habe er den Dienstgrad eines Sergeant (Feldwebel) innegehabt. Seit dem Jahr 2020 leide er an Diabetes Typ 1, was er beim Militär nie angezeigt habe, weil man ihm sonst gekündigt hätte. Er habe bis zum Jahr 2024 damit warten wollen, seine Erkrankung anzuzeigen, da er dann mit vielen Privilegien in Rente habe gehen können. Bei seiner Ausreise habe er medizinische Atteste dabeigehabt und bei einer Personenkontrolle angegeben, in die Türkei reisen zu wollen, um sich dort behandeln zu lassen. Er habe die Russische Föderation verlassen, weil beabsichtigt gewesen sei, seine Einheit an die Grenze zur Ukraine zu verlegen. Wenn er sich geweigert hätte, in die Ukraine zu gehen, so hätte ihm eine Freiheitsstrafe von 5 – 15 Jahren gedroht. Der Kläger legte Kopien mehrerer Seiten seines Militärbuchs sowie Bilder, auf denen er in Militäruniform zu sehen ist, vor. Mit Bescheid vom 19.09.2022, zugestellt am 27.09.2022, lehnte die Beklagte die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylanerkennung sowie auf Gewährung des subsidiären Schutzstatus als offensichtlich unbegründet ab. Sie stellte ferner fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen, forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und drohte die Abschiebung in die Russische Föderation oder die Republik Polen an. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass es dem Kläger nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass er bis zu seiner Ausreise aus der Russischen Föderation Militärangehöriger gewesen sei. Den Kopien seines Militärbuchs fehle die Seite, auf der eine Entlassung vermerkt werde. Es könne auch mit einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass ihm die legale Ausreise aus der Russischen Föderation ermöglicht worden wäre, wenn er als Militärangehöriger bereits zu diesem Zeitpunkt für einen Kampfeinsatz vorgesehen gewesen wäre. Die angeblichen medizinischen Atteste, die er am Flughafen vorgelegt haben wolle, habe er bei der Antragstellung nicht mehr vorlegen können, sondern angegeben, keine medizinischen Unterlagen zu besitzen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie es außerhalb des Militärs zu einer Diagnose der Erkrankung gekommen sei. Es werde deshalb davon ausgegangen, dass dem russischen Militär seine Erkrankung nicht verborgen geblieben sei. Der Kläger hat hiergegen am 04.10.2022 Klage erhoben und beantragt, 1. den Bescheid der Beklagten vom 19.09.2022 aufzuheben und 2. die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, 3. die Beklagte zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise, 4. festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Mit Beschluss vom 16.01.2024 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung am 12.02.2024 zu seinen Asylgründen angehört worden; wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.