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Urteil

17 A 9/18

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 17. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2020:1118.17A9.18.00
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Tenor
Die Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Kosten leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Kosten leistet. I. Die Disziplinarklage ist zulässig. Sie ist formell ordnungsgemäß unter den in §§ 41 Abs. 1 Landesdisziplinargesetz Schleswig-Holstein (LDG) i.V.m 52 Abs. 1 Satz 1 Bundesdisziplinargesetz (BDG) geregelten Voraussetzungen erhoben worden. Ihr sind der persönliche und berufliche Werdegang der Beklagten, der bisherige Gang des Disziplinarverfahrens und die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, sowie die anderen für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel zu entnehmen. Die Klagschrift führt auch aus, gegen welche Dienstpflichten das Verhalten der Beklagten verstoßen haben soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.02.2009 – 2 WD 4/08 –, Rn. 13, juris). II. Die Disziplinarklage ist auch begründet. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung und aufgrund der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Beklagte ein schwerwiegendes, aus 12 Dienstpflichtverletzungen bestehendes, einheitlich zu beurteilendes, innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen hat. Dieses Dienstvergehen ist nach der gemäß § 41 LDG, § 60 Abs. 2 BDG i.V.m. § 13 Abs. 1 LDG dem Gericht obliegenden Maßnahmenbemessung mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu ahnden, § 5 Abs. 1 Nr. 5, 10, LDG. Nach § 47 Abs. 1 BeamtStG begehen Beamtinnen und Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. 1. Das Gericht sieht den vom Kläger zugrunde gelegten Sachverhalt als erwiesen an. Die Beklagte hat in der Absicht, ihr nicht zustehende Gutschriften auf ihrem Arbeitszeitkonto sowie Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten zu erlangen, in zwölf Fällen bewusst unrichtige Eintragungen im Zeiterfassungssystem SP-Expert vorgenommen. a) Hinsichtlich der Vorwürfe 1.-5. steht der Sachverhalt aufgrund des Urteils des Amtsgerichts C-Stadt vom 4. Juni 2013 nach § 22 Abs. 3 S. 1 LDG bindend fest. Nach dieser Vorschrift ist von Ermittlungen abzusehen, soweit der Sachverhalt auf Grund der tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren feststeht. Dies ist hier der Fall, da das Urteil durch Rücknahme der Berufung und Zahlung der Geldauflage rechtskräftig geworden ist. Aufgrund dieses Urteils hat die Kammer hier auch die Feststellungen zum subjektiven Tatbestand im Urteil zugrunde zu legen, wonach die Beklagte bei den Fehleintragungen vorsätzlich und in der Absicht, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen gehandelt hat. b) Hinsichtlich der Vorwürfe 6.-12. steht zur Überzeugung des Gerichts ebenfalls fest, dass die Beklagte die Fehlereintragungen bewusst vorgenommen hat. Allerdings kommt eine Bindungswirkung des amtsgerichtlichen Urteils vom 16. Juni 2016 nach § 22 Abs. 3 S. 1 LDG nicht in Betracht, da das Landgericht ... das Verfahren aufgrund der Berufungsverhandlung nach § 153 a StPO eingestellt hat und damit gerade keine Rechtskraft eingetreten ist. Auch eine fakultative Bindungswirkung § 22 Abs. 3 S. 2 LDG scheidet hier entgegen der Auffassung des Klägers aus, da aufgrund der Einstellung gerade keine tatbestandlichen Feststellungen mehr bestehen. Es steht indes fest, dass die Beklagte zu den vom Kläger in der Klageschrift aufgeführten Zeiten keinen Dienst geleistet hat. Aus dem Vermerk des damaligen Vorgesetzten der Beklagten vom 25. Mai 2015 (BA C Bl. 333) ergibt sich, dass dem Arbeitszeitkonto unberechtigterweise 14,5 Stunden zuviel gutgeschrieben und für insgesamt 21 Stunden Zuschläge für den Dienst zu ungünstigen Zeiten ausgezahlt wurden. Die Differenz zwischen Arbeitszeitkonto und Zulagen ergibt sich dadurch, dass der Bereitschaftsdienst (im Arbeitszeiterfassungssystem mit dem Kürzel Ü50 gekennzeichnet) nur zur Hälfte als Dienstzeit gewertet wird, aber vollständig erschwerniszulagenberechtigt ist. Die Beklagte hat auch nie bestritten, tatsächlich zu den entsprechenden Zeiten keinen Dienst geleistet zu haben. Darüber hinaus steht zur Überzeugung des Gerichts auch fest, dass die Beklagte diese Falscheintragungen bewusst vorgenommen hat. Ihr Vortrag, dass dies versehentlich geschehen sei, ist als Schutzbehauptung zu werten. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau der Umstände. Ausweislich der Disziplinarakten nahm die Beklagte am 24. April 2008 an einem halbtägigen Seminar zur Bedienung des Arbeitszeiterfassungssystems teil (BA D Blatt 98 f.), sodass sie grundsätzlich in der Bedienung geschult war. Sie hat auch bei ihrer disziplinarrechtlichen Anhörung am 26. März 2015 selbst eingeräumt, dass ihr die Bedienung des Zeiterfassungssystems bei ihrem Dienstantritt in ...zu Beginn des Jahres 2015 noch einmal gezeigt worden sei und dass sie die Eingabe an sich auch verstanden habe (BA C Blatt 265). Das Gericht konnte sich auch anhand eines Vermerks ihres damaligen Vorgesetzten ... (BA C Bl. 333) und den Ausdrucken des Zeiterfassungssystems (BA C Bl. 335) davon überzeugen, dass eine irrtümliche doppelte Eingabe der Nachtdienstzeiten kein Fehler ist, der typischerweise auftreten würde oder besonders leicht übersehen werden könnte. Auf den Ausdrucken ist in dem Kästchen unten rechts jeweils eine Auflistung der als geleistet erfassten Stunden abgebildet, die jeweils unschwer erkennbar die Doppelerfassung enthält. So zeigt beispielsweise der Ausdruck für Freitag, den 13. Februar 2015, geleisteten Dienst von 3:00 Uhr bis 6:00 Uhr, 6:00 Uhr bis 7:00 Uhr, 19:00 Uhr bis 3:00 Uhr des Folgetages, 3:00 Uhr bis 6:00 Uhr des Folgetages und 6:00 Uhr bis 7:00 Uhr des Folgetages, mithin also insgesamt 15 Stunden, obwohl eine Nachtschicht regelmäßig nur von 19:00 Uhr bis 7:00 Uhr des Folgetages dauert und in der darauffolgenden Nacht regelmäßig kein Dienst zu verrichten ist. Es ist lebensfern anzunehmen, dass der Beklagten eine derartige Unstimmigkeit nicht aufgefallen wäre. Weiterhin spricht für eine bewusste Falscheintragung, dass die Beklagte nach ihren eigenen Angaben in der Hauptverhandlung beim Amtsgericht C-Stadt auch die anderen ihr zur Verfügung stehenden Kontrollmöglichkeiten nicht genutzt hat. So hat sie weder konkret angegeben, welche Kollegen sie wann um die Überprüfung der erfassten Dienstzeiten gebeten habe, noch hat sie die monatlichen Dienstzeitabrechnungen, die ihr per E-Mail zur Verfügung gestellt wurden, zur Kontrolle genutzt. Ihre im Hauptverhandlungsprotokoll des Amtsgerichtes C-Stadt protokollierte Einlassung, sie habe aufgrund des überfüllten Speichers ihres Dienstrechners auch die E-Mails mit den Dienstzeitenabrechnungen gelöscht (BA D Blatt 138), spricht ebenfalls nicht gegen diese Wertung. Ein echtes Bemühen um eine Überprüfung der Eintragungen, wie es hier bei Bedienungsschwierigkeiten mit dem Computerprogramm und der schwierigen, vorbelasteten dienstlichen Situation der Beklagten nahegelegen hätte, ist an keiner Stelle erkennbar. Das Gericht wertet ihren Vortrag insoweit als Schutzbehauptung. Auch ihr Vortrag, dass sie in dem Wissen, dass sie unter ständiger Beobachtung durch ihre Vorgesetzten gestanden habe, keine Risiken eingegangen und eine Annahme von Vorsatz daher fernliegend sei, ist nicht zwingend. Genauso plausibel wäre auch die Schlussfolgerung, dass die Beklagte persönlichkeitsbedingt dazu neigt, sich mithilfe von „Ungenauigkeiten“ Vorteile zu verschaffen und derartigen Versuchungen trotz Entdeckungsrisko nur schwer widerstehen kann. Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass die Beklagte in Bezug auf den Tag ihrer Anhörung beim Kläger am 26. März 2015 Dienstzeiten bewusst falsch abgerechnet hat. Unstreitig war sie für diesen Tag zur Dienstleistung nach dem Dienstplan eingeteilt, sodass sie nach Ende der berechtigterweise erfolgten Wahrnehmung des Termins zu ihrem Dienstort zurückzureisen und den Dienst aufzunehmen hatte. Unstreitig hat sie ihren Dienst an diesem Tag gerade nicht wieder aufgenommen, sondern ist nach Hause gefahren. Dennoch hat sie persönlich ihre Dienstzeiten am 27. März 2015 nachts als abgeleistet eingetragen. Ihren Behauptungen zu einer angeblich erfolgten Krankmeldung durch Hinterlegen eines Zettels folgt das Gericht nicht. Eine deratige Krankmeldung steht im Widerspruch zu ihrem Vortrag in der abschließenden Anhörung, sie sei davon ausgegangen, dass die Dienststelle sie an diesem Tag in keinem Fall mehr zum Dienst erwartet habe. In diesem Fall wäre auch die Krankmeldung überfüssig gewesen. Es ist außerdem nicht ersichtlich, warum ihr Vorgesetzter eine Krankmeldung unterdrückt haben sollte. 2. Mit dem festgestellten Verhalten hat die Beklagte ihr nach §§ 34 Abs. 1 S. 3 und 35 S. 2 BeamtstG obliegende Dienstpflichten vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft verletzt und damit ein innerdienstliches Dienstvergehen nach § 47 BeamtStG begangen. Nach § 34 Abs. 1 S. 3 BeamtStG muss das Verhalten eines Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert (sog. Wohlverhaltenspflicht) wobei diese Pflicht auch diejenige zur Wahrheit beinhaltet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 2000 – 1 D 48/98 –, Rn. 26, juris). Ein Verstoß gegen die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht ist gegeben, wenn das Verhalten des Beamten die Funktionsfähigkeit der Verwaltung unmittelbar in der Erfüllung der Amtsaufgaben und der Wahrung der dienstlichen Interessen beeinträchtigt. Hier hat die Beklagte die Interessen ihrer Dienststelle unmittelbar geschädigt, indem sie durch bewusste Falschangaben Gutschriften auf ihrem Arbeitszeitkonto und Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten erlangte. Darüber hinaus hat sie ihrer in § 35 Abs. 1 S. 2 BeamtStatG festgeschriebenen Folgepflicht zuwider gehandelt, indem sie die Anweisungen zur Arbeitszeiterfassung nicht befolgt hat. Indem sie am 26. März 2015 nach der Anhörung ihren Dienst in der Polizeistation nicht wieder aufnahm, ohne hierzu eine Krankmeldung vorzunehmen, blieb sie zudem dem Dienst unerlaubt fern und verletzte damit ihre Pflicht nach § 34 S. 1 BeamtStatG, wonach Beamte dazu verpflichtet sind, sich ihrem Beruf mit vollem persönlichem Einsatz zu widmen. 3. In Anbetracht des Vorstehenden hält die Kammer die Entfernung der Beklagten aus dem Dienst für erforderlich. Eine Zurückstufung der Beklagten ist aufgrund der wiederholten Verstöße nicht mehr ausreichend, da die Vertrauensbasis endgültig zerstört ist. Den Verwaltungsgerichten ist durch § § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i.V.m. § 60 Abs. 2 Satz 2 BDG die Disziplinarbefugnis in den durch die Disziplinarklage gezogenen Grenzen übertragen. Daher bestimmen sie die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer eigenen Bemessungsentscheidung nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 und 2 LDG, wenn und soweit sie den Nachweis des dem Beamten zur Last gelegten Dienstvergehens für erbracht halten. An die Wertungen des klagenden Dienstherrn sind sie nicht gebunden (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2011 – 2 A 5/09 –, Rn. 29, juris). Die Entscheidung über die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen, § 13 Abs. 1 Satz 1 LDG. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 LDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Danach müssen die sich aus diesen Normen ergebenden Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Dabei ist die Schwere des Dienstvergehens maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer gesetzlich vorgesehenen Disziplinarmaßnahme zuzuordnen ist (BVerwG, Beschluss vom 07. März 2017 – 2 B 19/16 –, Rn. 7, juris). Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich nach objektiven und subjektiven Handlungsmerkmalen der Verfehlung wie der Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung wie etwa Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, darüber hinaus nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie den unmittelbaren Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2011 – 2 A 5/09 –, Rn. 32, juris; BVerwG, Beschluss vom 07. März 2017 – 2 B 19/16 –, Rn. 8, juris). Der nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG für die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erforderliche Vertrauensverlust setzt voraus, dass der Beamte ein gravierendes Dienstvergehen begangen hat und die prognostische Gesamtwürdigung nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG ergibt, er werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen. Unter diesen Voraussetzungen ist er als Beamter nicht mehr tragbar (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2011 – 2 A 5/09 –, Rn. 33, juris). Betrügerisches Verhalten zum Nachteil des Dienstherrn kann in vielfältigen Erscheinungsformen auftreten. Die Variationsbreite, in der Pflichtverletzungen dieser Art denkbar sind, erfordert die Würdigung der jeweiligen besonderen Einzelfallumstände. In diesen Fällen ist der Beamte in der Regel dann aus dem Dienst zu entfernen, wenn im Einzelfall Erschwerungsgründe vorliegen, denen keine Milderungsgründe von solchem Gewicht gegenüberstehen, dass eine Gesamtbetrachtung nicht den Schluss rechtfertigt, der Beamte habe das Vertrauen endgültig verloren. Je gravierender die Erschwerungsgründe in ihrer Gesamtheit zu Buche schlagen, desto gewichtiger müssen die Milderungsgründe sein, um davon ausgehen zu können, dass noch ein Rest an Vertrauen zu dem Beamten vorhanden ist. Erschwerungsgründe können sich z.B. aus Anzahl und Häufigkeit der Betrugshandlungen, der Höhe des Gesamtschadens, der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse sowie daraus ergeben, dass die Betrugshandlung im Zusammenhang mit weiteren Verfehlungen von erheblichem disziplinarischen Eigengewicht, z.B. mit Urkundenfälschungen, stehen (BVerwG, Beschluss vom 07. März 2017 – 2 B 19/16 –, Rn. 9 - 10, juris). Vorsätzliches unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst führt regelmäßig zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, wenn es über Monate andauert oder in der Summe einen vergleichbaren Gesamtzeitraum erreicht. Bei häufigem verspäteten Dienstantritt über einen längeren Zeitraum kommt die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht, wenn entweder andere wesentliche Dienstpflichtverletzungen im Vordergrund des Dienstvergehens stehen oder disziplinarrechtliche Vorbelastungen von erheblichem Gewicht vorliegen. Ansonsten ist auch bei einschlägiger disziplinarrechtlicher Vorbelastung unter Anwendung des Grundsatzes der stufenweisen Steigerung von Maßnahmen die Zurückstufung gemäß § 9 Abs. 1 BDG oder die Kürzung der Dienstbezüge gemäß § 8 Abs. 1 BDG angemessen (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2011 – 2 A 5/09 –, Rn. 34 - 36, juris, m.w.N.). Daran gemessen ist hier die Entfernung der Beklagten aus dem Dienst angezeigt. Zwar hat die Beklagte hier (nur) gegen beamtenrechtliche Nebenpflichten verstoßen. Ein derartiger Verstoß wiegt grundsätzlich geringer als der Verstoß gegen Dienstpflichten im Kernbereich der Tätigkeit. Zugunsten der Beklagten ist auch zu berücksichtigen, dass der entstandene finanzielle Schaden gering ist. Zu berücksichtigen ist allerdings auch, dass die Dienstpflichtverletzungen hier zugleich ein kriminelles Unrecht darstellen, das als Straftat geahndet worden ist. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren - hier sind es nach § 263 Abs. 1 StGB bis zu fünf Jahre - vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 6/14 –, Rn. 20, juris). Hier fehlt es zwar im Gegensatz zu dem der Entscheidung des BVerwG zugrunde liegenden Sachverhalt an einer (besonders verwerflichen) Ausnutzung der Dienststellung der Beklagten als Polizistin zulasten eines Dritten, da die Tat zulasten des Dienstherrrn erfolgte. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass die mit dem Betrug gegenüber der eigenen Verwaltung beabsichtigte rechtswidrige Bereicherung und entsprechende Schädigung der Verwaltung die Vertrauensbasis grundsätzlich schwer beeinträchtigt. Denn die Verwaltung ist nicht in der Lage, die auf Leistung abzielenden Angaben ihrer Mitarbeiter in jedem Einzelfall zu überprüfen. Sie muss und darf sich darauf verlassen können, dass sich Beamte ihr gegenüber redlich verhalten (Mayer, in: Hummel/Köhler/Mayer/Baunack, Kommentar zum Bundesdisziplinargesetz, 6. Aufl. 2016, S. 284, Rn. 17). Hinzu kommt, dass die fehlerhafte Abrechnung kein Einzelfall war, sondern sich die Klägerin in einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum von insgesamt 6 Monaten insgesamt 12 Verfehlungen zuschulden hat kommen lassen. Nicht mildernd zu berücksichtigen ist hier ein Mitverschulden des Dienstherrn. Der Vortrag der Beklagten, man habe sie mit ihrem Problem alleingelassen, verfängt nicht. Im Einzelfall kann das Verhalten des Dienstherrn zwar mildernd zu berücksichtigen sein, wenn zur Unterstützung eines überforderten Beamten die erforderliche Dienstaufsicht nicht erfolgt und damit eine Verletzung der Fürsorgepflicht zu bejahen ist. Hier steht es jedoch zur Überzeugung des erkennenden Gerichts fest, dass die Falscheintragungen vorsätzlich erfolgten, und damit nicht aus einer Überforderung der Beklagten mit dem Zeiterfassungssystem heraus. Die fehlende Überwachung trotz der bekannten Vorbelastung der Beklagten kann hier auch nicht etwa im Sinne einer Tatprovokation berücksichtigt werden, da es zu den normalen Anforderungen an jeden Beamten zählt, Dienstzeitabrechnungen, die auf Vertrauensbasis erfolgen und nur stichprobenartig überprüft werden, ordnungsgemäß auszuführen. Der Einwand der Beklagten, falsche Dienstzeitabrechnungen seien bei Kollegen nicht verfolgt worden, verfängt ebenfalls nicht. Abgesehen davon, dass dieser Vortrag pauschal und unsubstantiiert ist, gilt auch im Disziplinarrecht der Grundsatz „kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht“ (Müller, Grundzüge des Beamtendisziplinarrechts, 1. Auflage 2010, S. 106, m.w.n.). Neben der Schwere des Dienstvergehens selbst ist zudem auch das Persönlichkeitsbild des Beamten angemessen zu berücksichtigen. Gesichtspunkte des Persönlichkeitsbildes oder eine besondere Vertrauensbeeinträchtigung können die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen, obwohl diese Maßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens für sich genommen nicht indiziert ist. Bei der Würdigung des Persönlichkeitsbildes sind insbesondere frühere disziplinarische oder strafrechtliche Verfehlungen, deren Berücksichtigung bei der Maßnahmebemessung kein rechtliches Hindernis entgegensteht, einzubeziehen (BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2014 – 2 B 37/12 –, Rn. 21, juris). Maßgeblich erschwerend muss sich hier die mehrfache (teilweise einschlägige) straf- und disziplinarrechtliche Vorbelastung der Beklagten auswirken. Die Disziplinarverfügungen vom 21. August 2006 und vom 21. April 2010 sind verwertbar, da die 3-Jahres-Frist des § 16 Abs. 1 Satz 1 LDG zwischen den Disziplinarverfahren nicht verstrichen war. Trotz der verschiedenen Verfahren und der zwischenzeitlichen Suspendierung hat die Beklagte während des laufenden Disziplinarverfahrens erneut Fehlabrechnungen vorgenommen und damit zum Ausdruck gebracht, dass die bisherigen Maßnahmen keine Wirkung auf ihr Verhalten entfaltet haben. Insoweit kann hier der Grundsatz der stufenweisen Steigerung der Disziplinarmaßnahmen nicht angewendet werden, da die Vertrauensbasis unwiederbringlich zerstört wurde. Ist aber das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn endgültig zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als angemessene Reaktion. Mit der Entfernung aus dem Dienst nach § 10 LDG endet das Dienstverhältnis, der Beamte verliert u. a. den Anspruch auf Dienstbezüge, § 10 Abs. 1 LDG. Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung rechtskräftig wird, § 10 Abs. 2 S. 1 LDG. Der Kläger erstrebt mit der am 23. Oktober 2018 erhobenen Disziplinarklage, die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Die am ... geborene Beklagte trat zum ... in den Polizeidienst des Landes Schleswig-Holstein ein. Sie ist unverheiratet und hat einen im Jahr 1996 geborenen Sohn. Sie wurde mit Wirkung vom ... zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt. In ihrer letzten dienstlichen Beurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2011 wurde sie mit dem Gesamturteil „entspricht den Anforderungen überwiegend nicht“ beurteilt (BA E). Zum 1. Januar 2016 wurde sie in die Besoldungsgruppe A 8 übergeleitet. Gegen die Beklagte wurden insgesamt vier Strafverfahren geführt, die teilweise dienstliches Verhalten der Beklagten zum Gegenstand hatten. Parallel zu diesen Strafverfahren wurden auch jeweils Disziplinarverfahren geführt. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Verfahren: Am 25. Oktober 2005 wurde die Beklagte wegen Betruges in vier Fällen durch das Amtsgericht C-Stadt zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20 €, mithin in Höhe von 1800 €, verurteilt. Gegenstand der Verurteilung waren Unterhaltsvorschusszahlungen für ihren Sohn, die sie mit der unrichtigen Angabe erlangte, den Kindesvater nicht zu kennen. Nach Abschluss des Strafverfahrens wurde mit Disziplinarverfügung vom 21. August 2006 gegen die Beklagte wegen dieser Taten und wegen alkoholisierten und verspäteten Dienstantritts eine disziplinarrechtliche Geldbuße in Höhe von 100 € verhängt. Am 21. April 2009 wurde ein zweites disziplinarrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die Beklagte eingeleitet. Gegenstand waren der Vorwurf eines versuchten Betruges bei der Abwicklung eines Verkehrsunfalls mit einem Dienstkraftfahrzeug durch Nichtangabe eines Altschadens an ihrem Privatfahrzeug, die unentgeltliche Erlangung von Busfahrkarten für ihren Sohn von Januar 2008 bis April 2009 im Wert von monatlich 54 € durch Unterlassung der Ummeldung beim Einwohnermeldeamt sowie zwei Fälle von fehlerhaften Arbeitszeitabrechnungen in der Gestalt von Fehleintragungen in das Arbeitszeiterfassungssystem. Die Staatsanwaltschaft ... führte in Bezug auf diese Vorwürfe ein zweites Strafverfahren, stellte es jedoch nach § 153a StPO am 6. Oktober 2009 nach Zahlung einer Auflage in Höhe von 750 € ein. Aufgrund der vier Vorwürfe wurde mit Disziplinarverfügung vom 21. April 2010 eine Kürzung der monatlichen Dienstbezüge um 1/20 für die Dauer von 18 Monaten verhängt. Am 5. März 2012 wurde abermals ein disziplinarrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet und aufgrund eines dritten, sachgleichen Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft ... zunächst wieder ausgesetzt. Gegenstand dieser Verfahren waren Falscheintragungen in das Zeiterfassungssystem in den Jahren 2011 und 2012. Mit Strafbefehl vom 6. September 2012 setzte das Amtsgericht C-Stadt wegen dieser Vorwürfe eine Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 €, mithin von 1800 €, fest. Hiergegen erhob die Beklagte Einspruch. Mit Wirkung vom 1. Juni 2013 wurde die Beklagte in ein Amt der Fachrichtung allgemeine Dienste im Stab der Polizeidirektion C-Stadt versetzt. Dort wurde die Zeiterfassung von einem Vorgesetzten vorgenommen. Die Beklagte erhob gegen die Versetzung Klage. In der mündlichen Verhandlung am 4. Juni 2013 verwarnte das Amtsgericht C-Stadt die Beklagte am 4. Juni 2013 wegen Betrugs in fünf Fällen. Eine Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30 € blieb nach § 59 StGB unter der Auflage einer Zahlung von 500 € an einen gemeinnützigen Verein vorbehalten. In den Gründen des Urteils heißt es, die Beklagte habe für den 12. Oktober 2011, 30. November 2011, 16. Dezember 2011, 19. Januar 2012 und 5. Februar 2012 jeweils für den Zeitraum zwischen 0:00 Uhr und 7:00 Uhr bzw. 8:00 Uhr Arbeitszeiten bewusst falsch eingetragen, um so zu veranlassen, dass ihr in Höhe von 1,28 € je Stunde wegen Dienstes zu ungünstigen Zeiten zulagefähige Dienstzeiten gutgeschrieben würden. Hinsichtlich der ersten drei Vorwürfe sei es zu einer Auszahlung eines Entgeltes wegen Dienstes zu ungünstigen Zeiten von jeweils 7,68 € gekommen. Wegen der letzten beiden eingetragenen Zeiten sei es nicht zur Auszahlung des Entgeltes gekommen und es sei auch keine Gutschrift auf dem Stundenkonto erfolgt, da die Unregelmäßigkeiten aufgefallen und die Einträge vom Planer gelöscht worden seien. Soweit die Beklagte einwende, dass sie die Fehleintragungen versehentlich vorgenommen habe, weil sie die Bedienung des Zeiterfassungssystems nicht beherrsche, folge das Gericht ihr nicht. Der Zeuge ... habe bekundet, die Angeklagte im Januar 2012 mit der falschen Eingabe vom 19. Januar 2012 konfrontiert zu haben. So wie die Angeklagte eingetragen habe, habe das System nicht funktioniert bzw. funktionieren können. Ihr sei das System nochmals erklärt worden. Dennoch sei am 5. Februar 2012 wiederum eine falsche Eintragung vorgenommen worden. Man habe dann den gesamten Zeitraum bis April 2011 überprüft und die ersten drei fehlerhaften Eintragungen gefunden, aber keine einzige falsche Eintragung zu Ungunsten der Beklagten. Es stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte vorsätzlich gehandelt habe. Die letzten beiden Falscheintragungen seien nur als Versuch zu werten, weil es zu einer Auszahlung der Entgelte nicht gekommen sei. Die Beklagte legte gegen dieses Urteil zunächst Berufung ein, zog diese jedoch am 16. Dezember 2013 zurück und erfüllte die Geldauflage, sodass das Urteil rechtskräftig wurde. Durch einen vor dem Verwaltungsgericht Schleswig am 13. November 2014 geschlossenen Vergleich wurde die Versetzung in ein Amt der Fachrichtung allgemeine Dienste im Stab der Polizeidirektion C-Stadt aufgehoben. Ab dem 5. Januar 2015 nahm die Beklagte ihren Dienst als Polizeimeisterin bei der Polizeistation ... auf. Das Disziplinarverfahren zu den Vorwürfen aus den Jahren 2011 und 2012 wurde ab dem 14. Januar 2015 fortgesetzt. Mit Schreiben vom 18. März 2015 nahm die Beklagte hierzu schriftlich Stellung. Am 26. März 2015 hörte der Kläger sie sodann auch mündlich an. Im Wesentlichen gab sie an, mit dem Arbeitszeiterfassungssystem überfordert gewesen zu sein und die Fehleintragungen versehentlich vorgenommen zu haben. Mit Verfügung vom 18. Juni 2015 wurde das Disziplinarverfahren um weitere Handlungen ausgedehnt. Der Beklagten wurde zum einen zusätzlich vorgeworfen, am 26. März 2015 für die Zeit ihrer Anhörung in diesem Disziplinarverfahren einen Zeitraum von 8 Stunden als Arbeitszeit im Zeiterfassungssystem erfasst zu haben, ohne aber im Anschluss an die Vernehmung ihren Dienst überhaupt aufgenommen zu haben. Eine nach Feststellung dieser Eintragung durchgeführte weitere Überprüfung des Zeitraums vom 13. Februar 2015 bis zum 30. April 2015 führte des Weiteren zu Vorwürfen hinsichtlich sechs weiterer Falscheintragungen am 13. Februar 2015, am 25. Februar 2015, am 6. März 2015, am 9. März 2015, am 22. März 2015 sowie am 13. April 2015. Mit Verfügung vom 21. August 2015 sprach der Kläger eine vorläufige Dienstenthebung aus. Eine Einbehaltung von Bezügen fand nicht statt. Nachdem hinsichtlich dieser Vorwürfe ein weiteres Strafverfahren eingeleitet worden war, erfolgte eine erneute Aussetzung des Disziplinarverfahrens. Durch Urteil des Amtsgerichts C-Stadt vom 16. Juni 2016 wurde die Beklagte wegen Betruges in sieben Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 5000 € verurteilt. Das Amtsgericht führte in diesem Urteil aus: Durch die Falscheintragungen habe die Beklagte bewusst den Eindruck erwecken wollen, dass ihr Mehraufwendungen in Höhe von 3,15 €/Stunde Erschwerniszulage bzw. 13,72 €/Stunde Mehrarbeitsvergütungen zustünden. Zu den Abläufen bei der Zeiterfassung führte das Amtsgericht aus: Die Dienstzeiten würden von einem entsprechenden Mitarbeiter eingetragen werden, nachdem der Dienstplan genehmigt worden sei. Die Polizisten selbst müssten in diesem System nur angeben, in welcher Art sie die Dienstzeiten verbracht hätten. Insbesondere für den Nachtdienst bedeute das, dass Zeiten nicht verändert würden, sondern lediglich Kürzel Ü 50, DSP und UB eingetragen würden. Krankheitszeiten würden nach Krankmeldung von demjenigen erfasst, der in der Dienststelle zuständig sei. Dies sei nicht der entsprechende Beamte selbst, der ja auch im Regelfall bei Krankheit nicht anwesend sei. Die Beamten würden zudem monatlich per E-Mail Arbeitszeitnachweise erhalten, die der Kontrolle der richtigen Erfassung dienen sollten. Hier könne der einzelne Beamte vergleichen, ob die Zeiten, die er sich persönlich notiert habe, mit der von der Dienststelle abgerechneten Dienstzeit übereinstimmten. Aus diesen Arbeitszeitnachweisen seien die jeweils von der Beklagten fehlerhaft im Zeiterfassungssystem eingegebenen Zeiten ersichtlich und hätten von ihr auch als falsch eingetragen erkannt und gemeldet werden können. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme halte das Gericht die Angabe der Beklagten, sie habe keine bewusst falschen Eintragungen gemacht, für unglaubhaft. Zwar habe sie keine ausdrückliche Einweisung in das Zeiterfassungssystem bekommen. Zur Überzeugung des Gerichts habe sie danach aber auch nicht gefragt. Das Zeiterfassungssystem selbst sei für das Gericht unmittelbar nachvollziehbar gewesen. Wesentlich sei aber auch, dass die Beklagte selbst vorhandene Kontrollsysteme nicht genutzt habe. So habe sie jedenfalls bei den Nachtdiensten ganz offenbar niemanden zurate gezogen, um die Richtigkeit ihrer Angaben zu kontrollieren. Zudem habe sie die Möglichkeit der Kontrolle durch den Abgleich mit den Arbeitszeitnachweisen nicht genutzt. Nichts hätte nähergelegen, als die Arbeitszeitnachweise zu kontrollieren und die ganz offensichtlich falschen Eintragungen in unmittelbarer zeitlicher Nähe ihrem Kollegen für die Zeiterfassung oder dem Dienststellenleiter vorzulegen. Dazu habe sie allen Anlass gehabt. Die hiergegen von der Beklagten eingelegte Berufung führte am 1. Juni 2017 zu einer vorläufigen Einstellung des Verfahrens durch das Landgericht nach § 153 a Abs. 2 StPO gegen Zahlung eines Betrages von 2500 € und wurde am 30. November 2017 nach Zahlung des Betrages endgültig eingestellt. Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls ging die Kammer des Landgerichts ... nach vorläufiger Bewertung davon aus, dass die Beklagte bedingt vorsätzlich gehandelt habe. Dafür sprächen insbesondere der strafrechtliche Vorprozess und das Unterlassen vorhandener Kontrollmöglichkeiten. Mit Blick auf die sich abzeichnenden disziplinarrechtlichen Folgen und auch mit Blick auf den geringfügigen Schaden, der entstanden sei, rege die Kammer jedoch an, nach § 153 a StPO zu verfahren. Das Disziplinarverfahren wurde sodann ab dem 13. Dezember 2017 fortgesetzt. Mit Anhörungsschreiben vom 18. Mai 2018 wurde der Beklagten vorgeworfen, in folgenden Fällen Dienstzeit erfasst zu haben, obwohl sie tatsächlich keinen Dienst versehen habe: 1. 12. Oktober 2011 0:00 Uhr - 7:00 Uhr Schaden 7,68 € 2. 30. November 2011 0:00 Uhr - 7:00 Uhr Schaden 7,68 € 3. 16. Dezember 2011 0:00 Uhr - 7:00 Uhr Schaden 7,68 € 4. 19. Januar 2012 0:00 Uhr - 8:00 Uhr Keine Auszahlung 5. 5. Februar 2012 0:00 Uhr - 7:00 Uhr Keine Auszahlung 6. 13. Februar 2015 3:00 Uhr - 7:00 Uhr Schaden 43,75 € 7. 25. Februar 2015 1:00 Uhr - 6:00 Uhr Schaden 50,05 € 8. 6. März 2015 4:00 Uhr - 5:00 Uhr Schaden 17,19 € 9. 9. März 2015 1:00 Uhr - 7:00 Uhr Schaden 64,98 € 10. 22. März 2015 1:00 Uhr - 7:00 Uhr Schaden 64,98 € 11. 26. März 2015 12:30 Uhr - 15:30 Uhr Schaden 41,94 € 12. 13. April 2015 6:00 Uhr - 7:00 Uhr Schaden 13,98 € In Bezug auf den vierten Vorwurf sei sie auf die Fehleintragung angesprochen und zur korrekten Erfassung ermahnt worden. Die erfassten Dienstzeiten seien korrigiert worden. Am 26. März 2015 sei die Beklagte vormittags zur mündlichen Anhörung wegen Arbeitszeitbetruges beim Kläger erschienen. Die Anhörung habe ab 9:00 Uhr stattgefunden und eine bis eineinhalb Stunden gedauert. Zu berücksichtigen seien als Dienst dann weitere Fahrzeiten nach ... und zurück. Im Anschluss an den Termin sei die Beklagte nicht auf ihrer Dienststelle erschienen und habe sich auch nicht krankgemeldet. In der nächsten Nacht habe sie sich für den 26. März 2015 von 12:30 bis 15:30 Uhr Dienstzeit eingetragen. Sie habe zwar vorgetragen, sich bei ihrem Dienstvorgesetzten, dem Zeugen ... krankgemeldet zu haben. Dieser habe jedoch nach dem Urteil des Amtsgerichtes C-Stadt vom 16. Juni 2016 glaubhaft bekundet, keine Krankmeldung erhalten zu haben. Der Dienstvorgesetzte habe nachvollziehbar dargelegt, dass er noch bei einem Anruf vom Kläger am 21. April 2015 davon ausgegangen sei, dass der Termin den ganzen Tag gedauert habe. Erst aufgrund seiner Angaben habe man angefangen, die Zeiterfassung der Beklagten zu überprüfen. Die Beklagte habe angegeben, die Eintragungen seien zustande gekommen, weil sie mit dem System nicht zurechtgekommen sei. Dies sei jedoch unglaubhaft. Sie hätte bei eigener Kontrolle oder mithilfe eines Kollegen die Fehler vermeiden können. Sie habe damit das Zeiterfassungssystem wissentlich manipuliert, um dadurch eine Auszahlung zu bewirken. Am 9. Juli 2018 hörte der Kläger die Beklagte abschließend an. Im Rahmen dieser Anhörung wiederholte die Beklagte im Wesentlichen ihren bisherigen Vortrag. Der Kläger hat am 23. Oktober 2018 Klage erhoben mit dem Begehren, die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Zur Begründung trägt er vor: Das Urteil des Amtsgerichts C-Stadt vom 4. Juni 2013 entfalte Bindungswirkung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 LDG. Nach den insoweit bindenden Feststellungen habe die Beklagte an fünf verschiedenen Tagen ihre Arbeitszeiten im Zeiterfassungssystem bewusst falsch eingetragen, um so zu veranlassen, dass ihr zulagefähige Dienstzeiten gutgeschrieben würden. Des Weiteren habe sie nach dem Urteil des Amtsgerichts C-Stadt vom 16. Juni 2016 an weiteren sieben Tagen falsche Eintragungen vorgenommen. Auch die Feststellungen in dem nicht rechtskräftig gewordenen Urteil des Amtsgerichts C-Stadt vom 16. Juni 2016 könnten ohne nochmalige Prüfung nach § 22 Abs. 3 Satz 2 LDG zugrunde gelegt werden, da es nicht zu offenkundig unrichtigen Feststellungen durch das Gericht gekommen sei. Die Anhörung in dem eigenen Disziplinarverfahren sei bereits keine anrechenbare Dienstzeit, jedenfalls sei aber bei einer maximal zu ihren Gunsten anzunehmenden Fahrzeit nur eine Erfassung von 5 Stunden noch plausibel gewesen. Durch die Eintragungen von nicht geleisteten Dienstzeiten habe sich die Beklagte Freizeitvorteile und finanzielle Vergütungen, die ihr nicht zustünden, erschlichen. Die Beklagte habe sich eines einheitlichen, sehr schweren Dienstvergehens im Kernbereich ihrer innerdienstlichen Pflichten schuldig gemacht. In ihrem Verhalten liege ein Verstoß gegen § 34 Satz 2 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Sie habe sich aus eigennützigen Motiven auf Kosten ihrer Kollegen Arbeitszeitvorteile sowie finanzielle Vorteile verschafft, die ihr nicht zugestanden hätten. Sie habe auch gegen § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen, indem sie die Funktionsfähigkeit der Verwaltung beeinträchtigt und durch unkameradschaftliches Verhalten den Betriebsfrieden erheblich beeinträchtigt habe. Soweit die Beklagte sowohl im Strafverfahren als auch in ihrer abschließenden Anhörung im Disziplinarverfahren eingewendet habe, die Falscheintragungen seien erfolgt, weil sie das Zeiterfassungssystem nicht beherrsche, stehe dem entgegen, dass sie bereits in einem Strafverfahren im Jahre 2009 versucht habe, sich auf Unkenntnis zu berufen. Sie sei am 20. Februar 2009 auch entsprechend geschult worden und nutze das Zeiterfassungssystem täglich. In einem amtsärztlichen Gutachten sei bei ihr zwar eine unterdurchschnittliche geistige Leistungsfähigkeit festgestellt worden. Dennoch sei sie nicht in einer Art und Weise eingeschränkt, dass sie Alltagsaufgaben nur mit fortlaufender Unterstützung bewältigen könne, sodass die Bedienung des Zeiterfassungssystems ihr durchaus möglich sei. Zu ihren Gunsten spreche allenfalls, dass man die Probleme mit der Zeiterfassung in der Dienststelle nicht offensiv angepackt und es keine frühzeitige Kontrolle durch den Dienstvorgesetzten gegeben habe, obwohl bekannt gewesen sei, dass sie aufgrund falscher Zeiterfassung straf- wie disziplinarrechtlich vorbelastet gewesen sei. Zur disziplinarrechtlichen Ahndung dieses einheitlichen Dienstvergehens sei die Höchstmaßnahme – Entfernung aus dem Beamtenverhältnis – erforderlich. Die disziplinarrechtliche Bewertung einer unkorrekten Arbeitszeiterfassung habe sich an den Maßstäben zu orientieren, die für die Ahndung des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst entwickelt worden seien. Hier liege der zeitliche Umfang der unberechtigten Arbeitszeitgutschriften zwar weit unterhalb der Schwelle, ab der bei vorsätzlichem unerlaubtem Fernbleiben die Höchstmaßnahme Ausgangspunkt der Maßnahmenbemessung sei. Dennoch seien die Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild der Beklagten und die Vertrauensbeeinträchtigung hier so schwerwiegend, dass eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis angemessen sei. Insbesondere seien die früheren Verfehlungen erschwerend in Ansatz zu bringen. Sie habe sich diese Verfahren nicht zur Warnung dienen lassen. Die Vorbelastungen seien zudem einschlägig. Da sie Strafdelikte begangen habe, zu deren Verhinderung und Ahndung sie als Polizeibeamtin berufen sei, habe sie das Ansehen ihrer Berufsgruppe in nicht wiedergutzumachender Weise beeinträchtigt und sich in vollem Umfang untragbar gemacht. Der endgültige Vertrauensverlust sei eingetreten, weil eine Prognose ergebe, dass sie auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen werde. Der Kläger beantragt, die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Die Beklagte beantragt, den Antrag zurückzuweisen bzw. gegen sie eine mildere Disziplinarmaßnahme zu verhängen. Die Beklagte beruft sich auch im gerichtlichen Verfahren darauf, dass die Falscheintragungen versehentlich erfolgt seien. Sie sei, seit der Polizeibeamte ...Leiter der Dienststelle in C-Stadt geworden sei, Opfer von Mobbing geworden. Die hier gegenständlichen Vorwürfe seien nur ein kleiner Teil der Attacken, welche auf dessen Veranlassung hin mit dem Ziel, sie als unliebsame, angeblich leistungsschwache Beamtin aus dem Polizeidienst zu entfernen, gegen sie erfolgt seien. Die ständigen Verunglimpfungen hätten ihr schwer zu schaffen gemacht. Der Kläger habe bereits vergeblich versucht, ihre Dienstunfähigkeit feststellen zu lassen und sie zu Unrecht vorübergehend in ein Amt der Fachrichtung allgemeine Dienste versetzt. Nunmehr werde weiterhin nach Fehlern gesucht. Die Vorwürfe seien bereits Gegenstand eines Verfahrens in Bezug auf die vorläufige Entfernung aus dem Dienst gewesen und dürften nicht wieder aufleben. Sie sei trotz der auf der Dienststelle bekannten Probleme nicht noch einmal in die Zeiterfassung eingewiesen worden. Es sei auch nicht danach geforscht worden, ob die Eintragungen tatsächlich nur zu ihren Gunsten falsch gewesen seien, und nicht auch zu ihrem eigenen Nachteil. Auch andere Kollegen hätten Falscheintragungen vorgenommen. Der Vorwurf in Bezug auf den 26. März 2015 sei unrichtig, weil sie unstreitig auf dem Weg nach Hause erkrankt sei. Ihr Verschulden sei jedenfalls sehr gering, denn von den jährlich rund 222 Einträgen, insgesamt also von 2009 bis 2015 über 1.300 Einträgen, seien nur 16 Einträge unrichtig. Dies ergebe nur eine Quote von etwas mehr als 1 %. Die beantragte Disziplinarmaßnahme sei selbst dann nicht indiziert, wenn Sie die fraglichen Eintragungen bewusst erlasswidrig und rechtswidrig vorgenommen hätte. Denn die Arbeitszeitgutschriften würden weit unterhalb der Schwelle liegen, ab der bei vorsätzlichem unerlaubtem Fernbleiben vom Dienst nach der Rechtsprechung die Entfernung aus dem Dienst in Betracht gezogen werden könne. So habe das BVerwG bei einem unerlaubten Fernbleiben vom Dienst von weniger als einem Monat und Vortäuschen der Anwesenheit mittels „Einstempelnlassen“ durch einen Kollegen lediglich die Degradierung als indiziert angesehen. Eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sei unverhältnismäßig, denn die Pflichtverstöße seien eben nicht so gewichtig, dass sie nicht mehr adäquat durch mildere Maßnahmen geahndet werden könnten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.