Beschluss
19 A 3/23
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2024:0702.19A3.23.00
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Leitsätze
Ein Verstoß gegen zwingende Dokumentationsvorschriften der Wahlordnung indiziert die Nichtvornahme der dokumentationspflichtigen Handlung. (Rn.41)
Tenor
Die vom 8. bis zum 10. Mai 2023 durchgeführte Wahl des Hauptpersonalrats der Lehrkräfte wird für ungültig erklärt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Verstoß gegen zwingende Dokumentationsvorschriften der Wahlordnung indiziert die Nichtvornahme der dokumentationspflichtigen Handlung. (Rn.41) Die vom 8. bis zum 10. Mai 2023 durchgeführte Wahl des Hauptpersonalrats der Lehrkräfte wird für ungültig erklärt. I. Die Antragstellerin ficht die Wahl des Hauptpersonalrats der Lehrkräfte (L) beim für Bildung zuständigen Ministerium an. Die Antragstellerin ist als Oberstudienrätin im Dienst des Landes Schleswig-Holstein an der xxx in xxx tätig. Sie ist Mitglied des Philologenverbandes Schleswig-Holstein e.V. (phv) – Berufsverband der Gymnasiallehrerinnen und -lehrer in Schleswig-Holstein – und seit Februar 2024 dessen Vorsitzende. Der Hauptwahlvorstand (L) erließ am 31. Januar 2023 ein Wahlausschreiben für die Wahl des Hauptpersonalrats (L) beim Beteiligten zu 2) in der Zeit vom 8. bis zum 10. Mai 2023. Unter Ziffer 3 wurden die Wahlberechtigten darin aufgefordert, spätestens bis zum 14. Februar 2023, 24 Uhr, Wahlvorschläge einzureichen. Mit Schreiben vom 16. Februar 2023 übermittelte die frühere Vorsitzende des phv dem Hauptwahlvorstand (L) dessen Liste der Kandidaten für die Hauptpersonalratswahl 2023, darunter auf Platz 1 der Bewerberinnen die Antragstellerin. Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstands (L) teilte dem phv mit Schreiben vom 21. Februar 2023 mit, dass der am 16. Februar 2023 um 18 Uhr eingegangene Wahlvorschlag nach § 9 Abs. 2 Satz 3 der Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein (nachfolgend: WO MBG Schl.-H.) ungültig sei und der Hauptwahlvorstand (L) deshalb beschlossen habe, den Wahlvorschlag gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 WO MBG Schl.-H. zurückzugeben. Mit Schreiben vom 7. März 2023 rügten der phv und die Antragstellerin das Wahlausschreiben des Hauptwahlvorstands (L) vom 31. Januar 2023 und beantragten die „Neuerarbeitung des Wahlausschreibens“ unter Berücksichtigung der Liste des phv. Zur Begründung machten sie geltend, dass es an einem wirksamen Wahlausschreiben fehle. Es werde darin lediglich darauf hingewiesen, dass innerhalb einer Woche nach Auslegung beim Wahlvorstand schriftlich gegen das Wählerverzeichnis Einspruch eingelegt werden könne, nicht aber der Tag des Fristablaufs genannt. Für die Publizitätswirkung reiche es bei größeren Dienststellen auch nicht aus, das Wahlausschreiben an nur einem Ort auszuhängen. Vielmehr müsse der Wahlaushang an vielen geeigneten Stellen samt zugehöriger Wahlordnung allen Wahlberechtigten zugleich zur Verfügung gestellt werden. Stichprobenartige Nachfragen hätten aber ergeben, dass das Wahlausschreiben teils erst verspätet bekanntgemacht worden sei. Die in dem Wahlausschreiben genannten Fristen würden daher noch laufen, weshalb vorsorglich Einspruch gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses erhoben werde. Das bisherige Verfahren sei in jedem Fall nicht geeignet, den Wahlvorschlag des phv zurückzugeben, vielmehr müsse dieser einbezogen werden. Dementsprechend sei die Bekanntmachung der als gültig anerkannten Wahlvorschläge zurückzuziehen. Der Hauptwahlvorstand (L) beschloss in seiner Sitzung vom 10. März 2023, dass eine Teilnahme des phv an der Wahl nicht stattfinden könne. Der phv und die Antragstellerin wandten daraufhin mit Schreiben vom 15. März 2023 nochmals ein, dass die Einreichungsfrist erst am Tag des tatsächlichen Aushangs beginne. Der Hinweis im Wahlausschreiben, dass der Aushang am 31. Januar 2023 im Ministerium erfolgt sei, belege nicht, dass das Schreiben an diesem Tag auch überall anderswo ausgehängt worden sei, wo das notwendig gewesen wäre. Die Wahl zum Hauptpersonalrat (L) wurde ohne Berücksichtigung des Wahlvorschlags des phv in der Zeit vom 8. bis zum 10. Mai 2023 durchgeführt. Der Hauptwahlvorstand (L) gab das Ergebnis der Wahl des Hauptpersonalrats (L) am 17. Mai 2023 bekannt. Die Antragstellerin hat am 31. Mai 2023 Klage erhoben. Sie macht geltend, dass das Wahlausschreiben für die Wahl des Hauptpersonalrats (L) nicht ordnungsgemäß nach § 45 i.V.m. § 40 Abs. 2 WO MBG Schl.-H. ausgehängt worden sei. Nach einer in der „KW13 (27.03.2023 – 05.04.2023)“ durchgeführten Abfrage des phv betreffe dies die Schulen Gymnasium Schloss Plön, das Gymnasium Wellingdorf in B-Stadt, das Otto-Hahn-Gymnasium Geesthacht, das Detlefsengymnasium Glückstadt, das Katharineum zu Lübeck, das Trave-Gymnasium in Lübeck, die Johann-Heinrich-Voß-Schule in Eutin, die Schule am Göteborgring – Förderzentraum – in B-Stadt, die Humboldt-Schule in B-Stadt, die Astrid-Lindgren-Schule Sörup, das Alte Gymnasium in Flensburg und das Bernstorff-Gymnasium Satrup. Es sei mithin nicht sichergestellt worden, dass alle Wahlberechtigten die Möglichkeit hatten, fristgerecht Wahlvorschläge einzureichen. Bei § 45 i.V.m. § 40 Abs. 2 WO MBG Schl.-H. handele es um zwingende Bestimmungen, die offensichtlich nicht eingehalten worden seien. Die Ergebnisrelevanz des Verstoßes gegen die Wahlordnung im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 2 MBG Schl.-H. liege dabei auf der Hand, da ein unzureichender Aushang des Wahlausschreibens zu einer Verkürzung oder zum Verstreichen der Einreichungsfrist führe. Die Antragstellerin beantragt, die Wahl des Hauptpersonalrats beim Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein vom 8. bis zum 10. Mai 2023 für ungültig zu erklären. Der Beteiligte zu 1) beantragt, den Antrag abzulehnen. Für ihn stellt sich die Frage, ob sich ein einzelner Beschäftigter zur Anfechtung der Wahl überhaupt auf Mängel der Wahl berufen kann, die es jedenfalls in der eigenen Dienststelle gar nicht gegeben hat. So habe die Antragstellerin nicht gerügt, dass das Wahlausschreiben auch in ihrer eigenen Schule nicht ausgehängt worden sei. Dessen ungeachtet sei aber auch kein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften i.S.d. § 18 MBG Schl.-H. gegeben. Der Hauptwahlvorstand (L) habe das Wahlausschreiben vom 31. Januar 2023 am selben Tag erlassen und am Schwarzen Brett im Foyer des Ministeriums ausgehängt. Für den Aushang des Wahlausschreibens in den 792 Schulen, in denen Lehrkräfte zur Wahl des Hauptpersonalrats (L) wahlberechtigt gewesen seien, habe sich der Hauptwahlvorstand (L) der Bezirkspersonalräte und der örtlichen Personalräte bedient. Diesen sei das Wahlausschreiben bereits vorab mit E-Mail vom 19. Januar 2023 mit der Bitte zugeleitet worden, dieses an die jeweiligen Wahlvorstände weiterzuleiten und am Erlasstag, den 31. Januar 2023, auszuhängen. Er gehe davon aus, dass dies auch so geschehen sei. Hierauf komme es aber auch nicht an. Müsste der Aushang des Wahlausschreibens in jeder Dienststelle am selben Tag erfolgen, wäre die Wahl praktisch undurchführbar. Dem Hauptwahlvorstand (L) sei es nicht möglich, die Wahlausschreiben in allen Schulen selbst auszuhängen oder den Aushang auch nur ansatzweise zu kontrollieren. Maßgebend sei deshalb allein der Aushang im Ministerium. Durch den dortigen Aushang am 31. Januar 2023 sei die Wahl und damit zugleich die vierzehntätige Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen in Gang gesetzt worden. Der Wahlvorschlag des phv sei erst am 16. Februar 2023 und damit verspätet eingegangen. Eine nachträgliche Zulassung dieses Wahlvorschlags hätte andere Gewerkschaften veranlasst, ihrerseits die Wahl anzufechten. Allen Beteiligten sei zudem bekannt gewesen, dass und wann die Personalratswahlen stattfinden würden. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass das Wahlausschreiben vom 31. Januar 2023 in der 13. Kalenderwoche in den von der Antragstellerin benannten Schulen nicht ausgehängt haben sollte, sei dies kein Beleg für einen unterbliebenen Aushang in diesen Schulen am 31. Januar 2024. Möglicherweise sei es später wieder abgehängt worden. Ungeachtet dessen bezweifele er aber auch die Angaben der Antragstellerin, namentlich stellten die von ihr für die Schule am Göteborgring und die Astrid-Lindgren-Schule Sörup benannten Lehrkräfte die Angaben in Abrede. Alle in den Schulen des Landes vertretenen Gewerkschaften – mit Ausnahme des phv – hätten auf das Wahlausschreiben vom 31. Januar 2023 rechtzeitig Wahlvorschläge eingereicht. Auch der phv hätte ohne Weiteres rechtzeitig einen Wahlvorschlag einreichen können, weil er bzw. seine Mitglieder von der bevorstehenden Wahl gewusst hätten. Ein Mitglied des phv sei sogar Mitglied im Hauptwahlvorstand (L) gewesen. Ferner habe der phv in der Gruppe der Gesamtschulen zusammen mit der Interessenvertretung der Lehrkräfte in Schleswig-Holstein (IVL-SH) rechtzeitig einen gemeinsamen Wahlvorschlag eingereicht. Zudem sei die Antragstellerin selbst Mitglied im örtlichen Personalrat ihrer Schule gewesen, in der das Wahlausschreiben nach ihrem eigenen Vorbringen offenbar ausgehängt worden sei. Der phv habe die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen dennoch verpasst und versuche nun, dieses Versäumnis wieder zu reparieren. Die Vorschriften über das Wahlverfahren hätten aber nur den Zweck, die Durchführung einer ordnungsgemäßen Wahl sicherzustellen, und dienten nicht dazu, die Versäumnisse von Gewerkschaften oder Beschäftigten bei der Aufstellung ihrer Wahlvorschläge zu beheben. Zur Dokumentation des Aushangs führt er aus, dass die Wahl nach den Vorschriften der Wahlordnung in erster Linie vor Ort durch die örtlichen Wahlvorstände durchgeführt werde. Über dort entstandene weitere Unterlagen und Vorgehensweisen habe er keine Kenntnis. Es sei in der Wahlordnung auch ausdrücklich vorgesehen, dass nicht er, sondern die örtlichen Personalräte die vor Ort entstandenen Wahlunterlagen aufzubewahren hätten. Der Beteiligte zu 2) hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beteiligten zu 1) verwiesen. II. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Beteiligten zu 2) in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden (vgl. § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. i.V.m. § 83 Abs. 4 Satz 2 ArbGG). Der Wahlanfechtungsantrag nach § 18 Abs. 2 MBG Schl.-H. hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin ist als im Schuldienst des Landes Schleswig-Holstein tätige Oberstudienrätin gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 MBG Schl.-H. zur Wahl des Hauptpersonalrats (L) berechtigt und damit gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. auch anfechtungsberechtigt. Die Anfechtung der Wahl erfolgte auch fristgemäß durch Erhebung der vorliegenden Klage gemäß § 18 Abs. 2 Satz 3 MBG Schl.-H. binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses am 17. Mai 2023. Die Antragstellerin hat ihren Anfechtungsantrag auch hinreichend begründet. Zwar wird eine Begründung des Anfechtungsantrags in § 18 MGB Schl.-H. nicht ausdrücklich gefordert. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist es der Sache nach aber unentbehrlich, innerhalb der Anfechtungsfrist auch rechtserhebliche Gründe für die Anfechtung darzulegen. Damit soll verhindert werden, dass durch unsubstanziierte Angriffe die Gültigkeit der Wahl und der Bestand des Wahlergebnisses über einen längeren Zeitraum offenbleiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 1992 – 6 P 9.91 – juris Rn. 16 m.w.N.). Diesen Anforderungen hat die Antragstellerin genügt, indem sie in ihrer Klageschrift mit dem geltend gemachten Verstoß gegen die Vorschriften zur Bekanntgabe des Wahlausschreibens nach § 45 i.V.m. § 40 Abs. 2 WO MBG Schl.-H. dargelegt hat, aus welchen Gründen nach ihrer Auffassung gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wahlart oder das Wahlverfahren i.S.d. § 18 Abs. 1 Satz 1 MBG Schl.-H. verstoßen wurde. Dem Antrag fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Die Wahlanfechtung nach § 18 MBG Schl.-H. setzt nicht die Geltendmachung einer subjektiven Beschwer voraus. Das Wahlanfechtungsverfahren dient als objektives Verfahren vielmehr dem Allgemeininteresse an der Ordnungsgemäßheit der Wahl des Personalrats. Es soll sicherstellen, dass die wesentlichen Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit und das Wahlverfahren beachtet werden, damit nur ein ordnungsgemäß gewählter Personalrat seine Arbeit aufnimmt und die Beschäftigten in Fragen der Mitbestimmung nach dem Mitbestimmungsgesetz des Landes Schleswig-Holstein gegenüber dem Leiter der Dienststelle vertritt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2015 – 5 P 7.14 – juris Rn. 15 zum BPersVG). Ausgehend hiervon bestehen am Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin keine Zweifel. Solche ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass die Antragstellerin nicht (auch) die Bekanntgabe des Wahlausschreibens in ihrer eigenen Dienststelle rügt und sie deshalb selbst offenbar bereits am 31. Januar 2023 vom Inhalt des Wahlausschreibens Kenntnis nehmen konnte. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 18 Abs. 1 MBG Schl.-H. kann eine Personalratswahl erfolgreich angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wahlart oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist, und eine Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses durch den Verstoß nicht ausgeschlossen ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Bei der Wahl des nach § 80 Abs. 1 Satz 1 MBG Schl.-H. bei dem für Bildung zuständigen Ministerium zu bildenden Hauptpersonalrat (L) ist gegen die für dessen Wahl nach § 45 WO MBG Schl.-H. entsprechend anzuwendende wesentliche Wahlverfahrensvorschrift des § 40 Abs. 2 WO MBG Schl.-H. verstoßen worden. Die Regelung zur Bekanntgabe des Wahlausschreibens nach § 40 Abs. 2 WO MBG Schl.-H. ist eine wesentliche Wahlverfahrensvorschrift. Danach gibt der örtliche Wahlvorstand das Wahlausschreiben des Hauptwahlvorstands in der Dienstelle an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen durch Aushang in gut lesbarem Zustand bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt. Das Wahlausschreiben ist für die Durchführung der Hauptpersonalratswahl von erheblicher Bedeutung. Es enthält die wesentlichen Informationen für die Wahlberechtigten über die anstehende Wahl, namentlich über den Tag oder die Tage der Stimmabgabe (§ 40 Abs. 3 Nr. 10 WO MBG Schl.-H.), über die Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Hauptpersonalrates, getrennt nach den Gruppen (§ 40 Abs. 3 Nr. 2 WO MBG Schl.-H.), über die Höchstzahl der von jeder oder jedem Wahlberechtigten zu vergebenden Stimmen, getrennt nach den Stimmen für Bewerberinnen und Bewerber (§ 40 Abs. 3 Nr. 4 WO MBG Schl.-H.), den Hinweis, das nur Beschäftigte wählen können, deren Namen in das Wählerverzeichnis eingetragen sind (§ 40 Abs. 3 Nr. 6 WO MBG Schl.-H.), die Mindestzahl von wahlberechtigten Beschäftigen, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss, und den Hinweis darauf, dass jede oder jeder Beschäftigte nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden kann (§ 40 Abs. 3 Nr. 7 WO MBG Schl.-H.). Außerdem werden durch den Aushang des Wahlausschreibens Fristen in Lauf gesetzt, z.B. die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen beim Hauptwahlvorstand innerhalb von zwei Wochen nach dem Erlass des Wahlausschreibens (§ 40 Abs. 3 Nr. 8 WO MBG Schl.-H.). Die Angaben im Wahlausschreiben sind für die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts folglich von elementarer Bedeutung. Dem trägt die Bestimmung in § 40 Abs. 2 WO MBG Schl.-H. über die Bekanntgabe des Wahlausschreibens Rechnung. Durch den Aushang an den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen in der Dienststelle soll es den Wahlberechtigten ermöglicht werden, sich von der Einleitung der Wahl bis zu deren Abschluss über die zur Ausübung ihres Wahlrechts erforderlichen Umstände und die zu beachtenden Vorschriften zu informieren. Diese Möglichkeit muss bei einer demokratischen Wahl für alle Wahlberechtigten gleichermaßen bestehen; ansonsten ist der Grundsatz der Gleichheit der Wahl nicht gewahrt. Das Wahlausschreiben ist daher so auszuhängen, dass es von allen Wahlberechtigten zur Kenntnis genommen werden kann (vgl. auch BAG, Beschluss vom 5. Mai 2004 – 7 ABR 44/03 – juris Rn. 23 zu § 3 WOBetrVG; OVG Münster, Beschluss vom 7. Mai 2018 – 20 A 2065/17.PVL – juris Rn. 34 zu § 6 WO-LPVG). Die Bekanntgabe des Wahlausschreibens nach § 40 Abs. 2 WO MBG Schl.-H. stellt eine wesentliche Vorschrift des Wahlverfahrens im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 MBG Schl.-H. dar. Als wesentlich sind alle zwingenden Vorschriften anzusehen, d.h. „Muss“-Vorschriften, die – im Gegensatz zu „Soll-“ oder Ordnungsvorschriften – keine Ausnahme von dem betreffenden Ge- oder Verbot zulassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. April 1978 – 6 P 34.78 – juris Rn. 18). Danach ist § 40 Abs. 2 WO MBG Schl.-H. eine wesentliche Vorschrift, weil die Wahlordnung hierzu keine Ausnahme vorsieht. Bei der Wahl des Hauptpersonalrats (L) im Jahr 2023 ist gegen die wesentliche Wahlverfahrensvorschrift des § 40 Abs. 2 WO MBG Schl.-H. verstoßen worden, indem das Wahlausschreiben des Hauptwahlvorstands (L) vom 31. Januar 2023 nicht in allen betreffenden Dienststellen ordnungsgemäß bekanntgegeben wurde. Entgegen der Annahme des Beteiligten zu 1) genügt nicht bereits der unstrittig am 31. Januar 2023 erfolgte Aushang des Wahlausschreibens in dem für Bildung zuständigen Ministerium als der obersten Dienstbehörde, bei der der Hauptpersonalrat (L) nach § 80 Abs. 1 Satz 1 MBG Schl.-H. gebildet wird. Schon der Wortlaut des nach § 45 WO MBG Schl.-H. entsprechend anzuwendenden § 40 Abs. 2 WO MBG Schl.-H. lässt für ein solches Normverständnis keinen Raum. Die Vorschrift ordnet unzweideutig auch für die Wahl des Hauptpersonalrats die Bekanntgabe des Wahlausschreibens durch den örtlichen Wahlvorstand in der jeweiligen Dienststelle an, wobei Schulen nach § 78 Abs. 1 Satz 1 MBG Schl.-H. Dienststellen im Sinne des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein sind. Hierfür spricht auch die Systematik der Norm, da § 45 i.V.m. § 40 Abs. 2 WO MBG Schl.-H. ersichtlich von einem Wahlausschreiben des Hauptwahlvorstands für die Wahl des Hauptpersonalrats ausgeht, das in der jeweiligen Dienststelle des örtlichen Wahlvorstands bekanntzugeben und durch diesen um die sich aus den örtlichen Verhältnissen ergebenden weiteren Angaben nach § 40 Abs. 4 WO MBG Schl.-H. zu ergänzen ist. Nach dieser Vorschrift ergänzt der örtliche Wahlvorstand das Wahlausschreiben unter anderem um Angaben zum Ort und der Zeit der Stimmabgabe (§ 40 Abs. 4 Nr. 4 WO MBG Schl.-H.), Angaben, wo und wann das für die örtliche Dienststelle aufgestellte Wählerverzeichnis und die Wahlordnung zur Einsicht ausliegen (§ 40 Abs. 4 Nr. 1 WO MBG Schl.-H.) und den Hinweis, dass Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur innerhalb einer Woche seit seiner Auslegung schriftlich beim örtlichen Wahlvorstand eingelegt werden können (§ 40 Abs. 4 Nr. 2 WO MBG Schl.-H.). Ferner vermerkt der örtliche Wahlvorstand auf dem Wahlausschreiben den ersten und letzten Tag des Aushangs (§ 40 Abs. 5 WO MBG Schl.-H.). Wäre für die Einleitung der Wahl allein die Bekanntgabe des Wahlausschreibens in dem für Bildung zuständigen Ministerium maßgeblich, würde die Anordnung zur Ergänzung des Wahlausschreibens durch den örtlichen Wahlvorstand ins Leere gehen und insbesondere keine Frist für die Einlegung von Einsprüchen gegen das Wählerverzeichnis in Gang gesetzt. Für die Erforderlichkeit der Bekanntgabe des Wahlausschreibens für die Wahl des Hauptpersonalrats (L) in allen Dienststellen, in denen Wahlberechtigte beschäftigt sind, sprechen schließlich auch Sinn und Zweck des § 40 Abs. 2 WO MBG Schl.-H. (vgl. auch BAG, Beschluss vom 21. Januar 2009 – 7 ABR 65/07 – juris Rn. 18 zu § 3 WOBetrVG). Durch den Aushang des Wahlausschreibens soll – wie bereits ausgeführt – allen Wahlberechtigten die Möglichkeit eröffnet werden, sich über die zur Ausübung ihres Wahlrechts erforderlichen Umstände und die zu beachtenden Vorschriften zu informieren. Dieser Normzweck würde durch einen Aushang nur in der Dienstbehörde, für die die Stufenvertretung gebildet wird, – hier dem für Bildung zuständigen Ministerium – nicht erreicht, weil namentlich die in den Schulen beschäftigten Lehrkräfte des Landes ihre oberste Dienstbehörde nicht regelmäßig aufsuchen und deshalb auch nicht die Möglichkeit hätten, das Wahlausschreiben dort zur Kenntnis zu nehmen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vom Beteiligten zu 1) angeführten Praktikabilitätserwägungen und der vermeintlichen Undurchführbarkeit der Wahl. Diese Aspekte rechtfertigen es ebenso wenig wie die Möglichkeit, dass das Wahlausschreiben von Unbefugten entfernt oder verunstaltet werden könnte und der örtliche Wahlvorstand gegebenenfalls für den Aushang eines weiteren Ausdrucks Sorge tragen müsste, von einem Aushang in den betreffenden Dienststellen von vornherein abzusehen und dadurch einen Teil der Wahlberechtigten an der Ausübung ihres Wahlrechts zu behindern (vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 7. Mai 2018 – 20 A 2065/17.PVL – juris Rn. 34 zu § 6 WO-LPVG). Eine ordnungsgemäße Bekanntgabe des Wahlausschreibens des Hauptwahlvorstands (L) vom 31. Januar 2023 in den von der Antragstellerin benannten Schulen konnte vorliegend nicht festgestellt werden. Für die Aufklärung des Sachverhalts gilt dabei nach § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. i.V.m. § 83 Abs. 1 ArbGG ein eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz. Das Gericht ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen im Rahmen der gestellten Anträge. Das Gericht ist nicht verpflichtet, ungefragt sämtlichen hypothetischen Wahlrechtsverstößen nachzugehen, es ist aber auch nicht an den Vortrag des Antragstellers und an die von ihm angeführten Anfechtungsgründe gebunden und damit nicht auf die von ihm gerügten Mängel beschränkt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 1998 – 6 P 9.97 – juris Rn. 31; Noll, in: Altvater/Baden/Baunack, BPersVG, 10. Aufl. 2019, § 25 BPersVG Rn. 15a m.w.N.). Grundsätzlich liegt die (objektive) Beweislast dafür, dass gegen eine wesentliche Vorschrift über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist, bei demjenigen, der die Wahl anficht (vgl. Weiß/Benning/Warnecke/Reimers, MBG Schl.-H.-Kommentar, Stand: 12.2023, Erl. 3.3. zu § 18). Dies gilt im Hinblick auf die das Wahlverfahren prägende Formstrenge jedoch nicht, wenn bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl gegen zwingende Dokumentationsvorschriften verstoßen wird. Ein solcher Verstoß indiziert, dass die dokumentationspflichtige Handlung nicht vorgenommen wurde. So liegt der Fall hier. Nach § 45 i.V.m. § 40 Abs. 5 WO MBG Schl.-H. muss der örtliche Wahlvorstand den ersten und letzten Tag des Aushangs auf dem Wahlausschreiben für die Wahl des Hauptpersonalrats durch einen Vermerk dokumentieren. Das in der Dienststelle bekanntgemachte Wahlausschreiben gehört damit zu den nach § 45 i.V.m. § 44 Abs. 2 Satz 2 WO MBG Schl.-H. vom örtlichen Personalrat bis zur nächsten Wahl aufzubewahrenden Wahlunterlagen im Sinne des § 27 WO MBG Schl.-H. Die Aufbewahrungsvorschriften dienen der Sicherung derjenigen Unterlagen, die bei einer gerichtlichen Überprüfung der Wahl von Beweiswert sein können, und ermöglichen es so, auch nach Abschluss der Wahl vom Inhalt der Wahlakten Kenntnis zu nehmen. Dies dient dem Zweck, die Ordnungsmäßigkeit der Wahl überprüfen zu können. Daher muss sich eine tatsächlich erfolgte Bekanntmachung eindeutig aus den Wahlunterlagen ergeben (vgl. Noll, in: Altvater/Baden/Baunack, BPersVG, 10. Aufl. 2019, § 24 WO Rn. 1 m.w.N.). Die Aktenführung für die Wahl des Hauptpersonalrats (L) wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Das Gericht konnte anhand der vom Beteiligten zu 1) vorgelegten Wahlunterlagen nicht nachvollziehen, ob das Wahlausschreiben des Hauptwahlvorstands (L) in den von der Antragstellerin bezeichneten Schulen ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist. Trotz gerichtlicher Aufforderung vom 13. Mai 2024 hat der Beteiligte zu 1) die in den betreffenden Schulen ausgehängten Wahlausschreiben nicht vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung hat er lediglich für das Detlefsengymnasium Glückstadt einen ausgedruckten Scan (nur) der Seite 1 des Wahlausschreibens des Hauptwahlvorstands (L) vom 31. Januar 2023 mit dem handschriftlichen Vermerk des Aushangs am 31. Januar 2023 und des Abhangs am 15. Mai 2023 jeweils mit dem Namenskürzel „Ni“ vorgelegt und im Übrigen mitgeteilt, die betreffenden örtlichen Personalräte nicht erreicht bzw. von ihnen keine Rückmeldung erhalten zu haben. Die fehlende Dokumentation der tatsächlich ausgehängten Wahlausschreiben mit dem Vermerk über den Aus- und Abhang indiziert eine nicht ordnungsgemäße Bekanntgabe des Wahlausschreibens in den von der Antragstellerin bezeichneten Schulen und führt in der Folge – abweichend von der allgemeinen Beweislastregel – zur Annahme eines Verstoßes gegen § 45 i.V.m. § 40 Abs. 2 MBG Schl.-H. Der Beteiligte zu 1) kann demgegenüber nicht mit Erfolg einwenden, dass nicht er, sondern die örtlichen Personalräte für die Aufbewahrung der vor Ort entstandenen Wahlunterlagen verantwortlich seien. Richtig ist zwar, dass nach § 45 i.V.m. § 44 Abs. 2 Satz 2 WO MBG Schl.-H. den örtlichen Personalräten die Aufbewahrung der bei den örtlichen Wahlvorständen entstandenen Unterlagen für die Wahl des Hauptpersonalrats obliegt. Ebenso wie jedoch die örtlichen Wahlvorstände die Durchführung der Wahl des Hauptpersonalrats in den einzelnen Dienststellen gemäß § 45 i.V.m. § 36 Abs. 1 MBG Schl.-H. im Auftrag und nach Richtlinien des Hauptwahlvorstands übernehmen, erfolgt auch die Aufbewahrung der Wahlunterlagen durch den örtlichen Personalrat im Auftrag des aus der Wahl hervorgegangenen Hauptpersonalrats, dem seinerseits nach § 45 i.V.m. § 44 Abs. 2 Satz 2 WO MBG Schl.-H. die Aufbewahrung der beim Hauptwahlvorstand entstandenen Wahlunterlagen obliegt. Hieraus folgt zugleich, dass – insbesondere im Fall einer Anfechtung der Wahl des Hauptpersonalrats – der örtliche Personalrat verpflichtet ist, dem Hauptpersonalrat die betreffenden Wahlunterlagen auf Anforderung vorzulegen. Kann der gewählte Hauptpersonalrat die Wahlunterlagen im Wahlanfechtungsverfahren – aus welchen Gründen auch immer – nicht vorlegen und ist dem Gericht eine Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Wahl deshalb nicht möglich, spricht der sich hieraus ergebende Dokumentationsmangel für die nicht ordnungsgemäße Bekanntgabe des Wahlausschreibens. Nach dem Vorbringen der nach § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. i.V.m. § 83 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zur Mitwirkung verpflichteten Beteiligten bestanden für das Gericht auch keine Anhaltpunkte für eine von Amts wegen veranlasste weitere Aufklärung des Sachverhalts. Im Hinblick auf die eindeutigen Regelungen zur Dokumentation der Bekanntgabe des Wahlausschreibens gemäß § 40 Abs. 2 WO MBG Schl.-H. und Aufbewahrung der Wahlunterlagen in § 44 Abs. 2 Satz 2 WO MBG Schl.-H. (jeweils i.V.m. § 45 WO MBG Schl.-H.) musste sich das Gericht namentlich nicht bemüßigt fühlen, seinerseits – anstelle des Beteiligten zu 1) – an die örtlichen Personalräte der betreffenden Schulen heranzutreten, um zu erfragen, ob dort eventuell noch Unterlagen zur Wahl des Hauptpersonalrats (L) vorhanden sind, und – bei einem etwaigen Verstoß gegen die Dokumentations- und Aufbewahrungsvorschriften – gegebenenfalls weiter nachzuforschen, ob ein Aushang des Wahlausschreibens für die Wahl des Hauptpersonalrats (L) tatsächlich erfolgt ist und welches als Zeuge in Betracht kommende Mitglied des örtlichen Wahlvorstands möglicherweise den Aus- und Abhang in den betreffenden Schulen vorgenommen haben könnte. Die Wahl bleibt nicht gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 MBG Schl.-H. deshalb gültig, weil der Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst haben kann. Nach dem Wortlaut der Norm genügt bereits die theoretische Möglichkeit einer Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses, ohne dass es der Feststellung einer tatsächlich erfolgten Änderung oder Beeinflussung bedarf. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach der Art des Verstoßes unter Berücksichtigung des konkreten Sachverhalts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2015 – 5 P 7.14 – juris Rn. 21). Ausgehend hiervon lässt sich nicht ausschließen, dass bei ordnungsgemäßer Bekanntgabe des Wahlausschreibens weitere Wahlvorschläge fristgerecht eingereicht worden wären und/oder mehr Wahlberechtigte Kenntnis von der Wahl erlangt und sich in der Folge an der Wahl beteiligt hätten. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 2 Abs. 2 GKG, § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. i.V.m. § 2a Abs. 1, § 80 Abs. 1 ArbGG).