Beschluss
19 B 4/24
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2024:1107.19B4.24.00
2Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Das auf eine beratende Funktion beschränkte Teilnahmerecht eines Gewerkschaftsbeauftragten vermittelt diesem keinen Anspruch darauf, ihm in einer Personalversammlung ein Rederecht als Referent für ein von ihm bestimmtes Thema einzuräumen.(Rn.33)
Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das auf eine beratende Funktion beschränkte Teilnahmerecht eines Gewerkschaftsbeauftragten vermittelt diesem keinen Anspruch darauf, ihm in einer Personalversammlung ein Rederecht als Referent für ein von ihm bestimmtes Thema einzuräumen.(Rn.33) Der Antrag wird abgewiesen. I. Die Beteiligten begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, dem Beteiligten zu 1. die Ausübung seiner Personalratstätigkeit zu untersagen. Die Antragstellerin ist eine Fach-Gewerkschaft für Beschäftigte der Kommunen und der Länder sowie deren privatisierte Dienstleistungsunternehmen. Die in den Bundesländern vertretenen Landesgewerkschaften sind in der A Bundesorganisation zusammengeschlossen. Die Antragstellerin ist Mitglied im dbb beamtenbund und tarifunion. Der Beteiligte zu 3. ist der Leiter des für die Aufnahme, Verteilung und Rückführung sowie als zentrale Stelle für die Fachkräfteeinwanderung zuständigen Landesamtes für xx, das zum Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung (MSJFSIG) gehört. Der Beteiligte zu 2. ist der bei diesem Landesamt gebildete örtliche Personalrat, dessen Vorsitzender der Beteiligte zu 1. ist. Der Beteiligte zu 1. lud als Vorsitzender des örtlichen Personalrats per E-Mail vom 1. August 2024 zu der am 6. September 2024 um 10 Uhr stattfindenden Personalversammlung in Boostedt ein und bat darum, eine Teilnahme bis zum 23. August 2024 zu- oder abzusagen. Die Antragstellerin, die von dieser Einladung über den dbb schleswig-holstein Kenntnis erlangt hatte, kündigte per E-Mail vom 23. August 2024 ihre Teilnahme an. Die Namen der Teilnehmer werde sie in Kürze noch übermitteln. Mit weiterer E-Mail teilte die Antragstellerin dem Beteiligten zu 1. sodann am 4. September 2024 mit, dass für sie der Zeuge B an der Personalversammlung teilnehmen werde. Mit einer im Text als automatisiert bezeichneten E-Mail vom selben Tag wies der Beteiligte zu 1. darauf hin, dass alle organisatorischen Maßnahmen zur Vorbereitung der Personalversammlung abgeschlossen seien und alle nun kurzfristigen Ereignisse eine nicht tragbare Störung im organisatorischen Ablauf darstellten. Die Antragstellerin machte daraufhin in einer weiteren E-Mail vom 5. September 2024 geltend, den Namen ihres Referenten nachgeliefert zu haben. Dieser wolle auf der Personalversammlung zum Thema „Tarifvertrag der Länder“ sprechen. Der Beteiligte zu 1. entgegnete per E-Mail vom selben Tag, dass alle vorbereitenden Maßnahmen abgeschlossen seien. Tischschilder und Plätze seien eingerichtet, die Themen mit den Teilnehmern abgestimmt und die Redezeiten geplant. Der Tag sei streng „durchgetaktet“, da im Anschluss an die Personalversammlung eine Folgeveranstaltung stattfinde. Der Zeuge B müsse die Reise „theoretisch“ gar nicht erst antreten. Für ihn würden weder ein Platz noch Redezeit zur Verfügung stehen. Für das angegebene Thema habe er bereits einen Vertreter seiner Gewerkschaft eingeplant. Eine „Doppelung“ sei nicht vorgesehen. Der von der Antragstellerin entsandte Zeuge B erschien am 6. September 2024 zur Personalversammlung, erhielt vom Beteiligte zu 1. aber kein Rederecht für seinen Vortrag. Die Antragstellerin hat am 17. Oktober 2024 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet (19 A 9/24) und zugleich um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Sie gibt an, mehrere ihrer Mitglieder seien Beschäftigte beim Beteiligten zu 3. Sie wirft dem Beteiligten zu 1. eine grobe Pflichtverletzung in Bezug auf die Ausübung seines Amtes als Mitglied des Personalrats im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 MBG Schl.-H. vor. Sie macht geltend, sich rechtzeitig für die Personalversammlung angemeldet zu haben, sodass ausreichend Redezeit für ihren Vertreter reserviert gewesen sein müsste. Sie behauptet, der Beteiligte zu 1. habe dem Zeugen B dennoch unter Verstoß gegen § 43 Abs. 2 MBG Schl.-H. jegliche Mitwirkung im Rahmen der Personalversammlung untersagt und ihn unter Berufung auf sein Hausrecht des Raumes verwiesen. Nach dem Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein könne ein Personalrat aber weder entscheiden, über welches Thema eine Gewerkschaft berichte noch deren Teilnahme ablehnen. Jede Gewerkschaft habe vielmehr einen gesetzlichen Mitwirkungsanspruch und ein Rederecht auf einer Personalversammlung. Den Personalratsvorsitzenden treffe die Verpflichtung zur gewerkschaftlichen Neutralität. Keine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft dürfe benachteiligt werden. Durch das Verhalten des Beteiligten zu 1. sei zu ihren Lasten ein erheblicher Wettbewerbsnachteil herbeigeführt worden. Dieser habe sich als voreingenommen und einseitig dargestellt. Es bestehe die Befürchtung, dass er zu einer neutralen Amtswaltung nicht imstande sei. Der einmalige Verstoß indiziere die Wiederholungsgefahr weiteren Verhaltens. Ein Zuwarten auf die Entscheidung in der Hauptsache sei ihr nicht zumutbar. Es müsse sichergestellt werden, dass schon bei der nächsten Personalversammlung jede Gewerkschaft ihre Rechte wahrnehmen könne. Die Antragstellerin beantragt, dem Beteiligten zu 1. im Wege einer einstweiligen Verfügung zu untersagen, seine Amtsgeschäfte als Personalratsmitglied und als Vorsitzender des Personalrats des Landesamtes für xx auszuüben. Der Beteiligte zu 1. beantragt, den Antrag abzuweisen. Er bestreitet, dass es sich bei der Antragstellerin um eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft handelt und hält sie daher für nicht antragsbefugt. Im Übrigen sei eine grobe Vernachlässigung oder grobe Verletzung gesetzlicher Befugnisse oder Pflichten im Sinne des § 21 MBG Schl.-H. offensichtlich nicht gegeben. Nach § 45 Abs. 1 MBG Schl.-H. müsse der Personalrat nur der Dienststellenleitung das Wort erteilen. Ein Rederecht der Gewerkschaften sei im Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein nicht explizit festgehalten. Er – der Beteiligte zu 1. – sei seit nunmehr acht Jahren Vorsitzender des Personalrats und habe zu den Personalversammlungen stets die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und darüber hinaus für den „breiten Blickwinkel“ für die Beamten den dbb eingeladen. Eine Personalversammlung müsse bezüglich der Tagesordnung und des Ablaufs geplant werden. Dies gelte namentlich für etwaige Redezeiten der Gewerkschaften und des Dienstherrn sowie gegebenenfalls weiterer Personen. Dies werde üblicherweise vorab abgestimmt, weshalb vorliegend um eine Mitteilung bis zum 23. August 2024 gebeten worden sei. Es sei unüblich und auch nicht notwendig, „ins Blaue“ hinein eine etwaige Redezeit für einen eventuellen Teilnehmer einzuplanen, die dann möglicherweise noch nicht einmal genutzt werde. Am 4. September 2024 sei die Planung der Personalversammlung bereits abgeschlossen gewesen. Auf die erstmalige Mitteilung am Tag vor der Personalversammlung, dass der Vertreter der Antragstellerin über das Thema „Tarifvertrag der Länder“ reden wolle, habe er deshalb erklärt, dass dies auf dieser Personalversammlung leider nicht mehr möglich sei. Der Vertreter der Antragstellerin sei sodann am Tag der Personalversammlung darauf hingewiesen worden, dass es ihm freistehe zu gehen, wenn er nur unter der Voraussetzung, dass er reden könne, an der Personalversammlung teilnehmen wolle. Er habe den Vertreter der Antragstellerin aber nicht im Rahmen des Hausrechts die Teilnahme als solche verweigert und ihn des Raumes verwiesen. Selbstverständlich hätte der Zeuge B während der Personalversammlung anwesend sein dürfen und sich auch zu Wort melden können. Er hätte auch Mitgliederwerbung betreiben können, da ein Tisch für entsprechendes Material der Gewerkschaften bereitgestanden habe. Da schon nicht Voraussetzungen für einen Ausschluss aus dem Personalrat gegeben seien, komme auch eine einstweilige Verfügung nach § 21 Abs. 2 MBG Schl.-H. nicht in Betracht. Der Beteiligte zu 2. hat keinen Antrag gestellt. Ihm sei nicht bekannt, dass neben der Gewerkschaft ver.di (Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft) weitere Gewerkschaften in der Dienststelle vertreten seien. Die Einladung zur Personalversammlung sei zeitgerecht veranlasst worden. Die Frist für Anträge zur Tagesordnung bis spätestens zum 23. August 2024 habe einen geordneten und organisierten Ablauf sicherstellen sollen. Für die Gewerkschaften hätten im Rahmen der Personalversammlung Stehtische zur Verfügung gestanden, um mit Beschäftigten ins Gespräch zu kommen. Außerdem hätten zusätzliche Tische für Werbe- und Informationsmaterial bereitgestanden. Keine der geladenen Personen sei von der Teilnahme an der Personalversammlung ausgeschlossen worden. Eine grobe Vernachlässigung oder grobe Verletzung gesetzlicher Befugnisse oder Pflichten könne er in der gesamten Organisation der Personalversammlung nicht feststellen. Der Beteiligte zu 3. hat keinen Antrag gestellt. Er verweist darauf, dass er zu dem genauen Ablauf bezüglich der Einladung zu der Personalversammlung mangels Kenntnis keine Angaben machen könne. Insgesamt würden er und der Personalrat vertrauensvoll und gut zusammenarbeiten. Dies gelte gerade auch für die Zusammenarbeit mit dem Beteiligten zu 1., den er als verlässlichen Personalratsvorsitzenden schätze. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen B und C. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung verwiesen. II. Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Der nach § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG, §§ 935, 940, 936, 920 Abs. 2 ZPO und § 21 Abs. 2 MBG Schl.-H. statthafte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig, insbesondere ist die Antragstellerin antragsbefugt. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 MBG Schl.-H. kann das Verwaltungsgericht auf Antrag eines Viertels der Wahlberechtigten, der Dienststellenleitung oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Personalrat oder die Auflösung der Gruppenvertretung oder des Personalrats wegen grober Vernachlässigung oder grober Verletzung gesetzlicher Befugnisse oder Pflichten beschließen. Der Personalrat, die Gruppenvertretung oder das Mitglied nimmt die Aufgaben und Befugnisse nach dem Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage wahr, es sei denn, dass das Verwaltungsgericht auf Antrag einstweilig eine andere Regelung trifft. Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine in der Dienststelle des Beteiligten zu 3. vertretene Gewerkschaft. Hierfür genügt es, dass die Gewerkschaft für mindestens eines ihrer Mitglieder, das bei der Dienststelle beschäftigt ist, die Interessen wahrnehmen darf (vgl. zu § 30 BPersVG Ricken, in: Ricken, BeckOK BPersVG, 18. Ed., Stand: 1. Oktober 2024, § 30 Rn. 37). Dies ist hier der Fall. Die Antragstellerin hat mit der Vorlage der notariell beglaubigten eidesstattlichen Versicherung ihres Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung hinreichend dargelegt, dass mindestens eines ihrer Mitglieder beim Landesamt für xx beschäftigt ist. Der Antrag ist aber unbegründet. Die Antragstellerin hat keinen Verfügungs glaubhaft gemacht. Ein vorläufiges Amtsverbot i.S.d. § 21 Abs. 2 MBG Schl.-H. im Wege der einstweiligen Verfügung kommt nur in Betracht, wenn eine weitere Zusammenarbeit mit dem betreffenden Personalratsmitglied unzumutbar ist (vgl. Weiß/Benning/Warnecke/Reimers, MBG Schl.-H.-Kommentar, Stand: 12.2023, Erl. 3 zu § 21; zu § 30 BPersVG auch, Ricken, in: Ricken, BeckOK BPersVG, 18. Ed., Stand: 1. Oktober 2024, § 30 Rn. 47). Dies ist hier nicht der Fall. Das Gericht vermochte nach der durchgeführten Beweisaufnahme schon nicht zu erkennen, dass der Beteiligte zu 1. gegen seine gesetzlichen Pflichten nach dem Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein verstoßen hätte. Das Gericht verweist insoweit auf die Ausführungen in seinem Beschluss vom 7. November 2024 in dem Hauptsacheverfahren 19 A 9/24: Die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Beteiligten zu 1. aus dem Personalrat gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 MBG Schl.-H. liegen nicht vor. Ein Ausschluss eines Mitglieds aus dem Personalrat setzt danach voraus, dass dieses seine gesetzlichen Befugnisse grob vernachlässigt oder seine gesetzlichen Pflichten grob verletzt hat. Der Ausschluss stellt damit das „letzte Mittel“ zur Sicherung eines pflichtbewusst und gesetzmäßig arbeitenden Personalrates und seiner Mitglieder dar (vgl. zu § 30 BPersVG Ricken, in: Ricken, BeckOK BPersVG, 18. Ed., Stand: 1. Oktober 2024, § 30 Rn. 1). Im Lichte der Zielsetzung dieser Regelung sind diejenigen Pflichtverletzungen als „grob“ anzusehen, die ein mangelndes Pflichtbewusstsein des Mitglieds erkennen lassen oder auf die gesetzmäßige Tätigkeit des Personalrats von nicht unbedeutendem Einfluss sein können. Dabei muss es sich einerseits objektiv um eine schwerwiegende Pflichtverletzung handeln, während andererseits die in dieser Pflichtverletzung zum Ausdruck kommende Pflichtvergessenheit auch ein schuldhaftes Verhalten des Personalratsmitglieds voraussetzt. Der Verstoß gegen die gesetzlichen Pflichten muss von solchem Gewicht sein, dass er das Vertrauen in eine künftige ordnungsgemäße Amtsführung zerstört oder zumindest schwer erschüttert, und zwar vom Standpunkt eines objektiv urteilenden verständigen Beschäftigten aus gesehen. Maßgeblich sind die näheren Umstände des jeweiligen Einzelfalls (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2014 – 6 PB 13.14 – juris Rn. 5). Es ist dabei nicht zwingend erforderlich, dass das Mitglied wiederholt Pflichtverletzungen begangen hat. Vielmehr kann bei entsprechender Schwere bereits ein einmaliger Verstoß die Abberufung als Mitglied des Gremiums rechtfertigen (vgl. etwa zur Verletzung der Verschwiegenheitspflicht BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2017 – 1 WDS-VR 5/16 – juris Rn. 49). Als Pflichtverletzungen kommen insbesondere Verstöße gegen Pflichten in Betracht, die den Personalrat als Ganzen treffen, wenn sich aus ihnen zugleich Pflichten des einzelnen Personalratsmitglieds ableiten. Wesentliche Pflichten des Personalrats, die auch für jedes Personalratsmitglied gelten, sind etwa in § 2 Abs. 2 MBG Schl.-H. geregelt, namentlich – als Ausfluss des Grundsatzes von Recht und Billigkeit – das Diskriminierungsverbot (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 MBG Schl.-H.). Aus dem Diskriminierungsverbot leitet sich zugleich die Pflicht zur gewerkschaftlichen Neutralität ab, die eine Benachteiligung oder Bevorzugung nach der Gewerkschaftszugehörigkeit ebenso verbietet wie die Einspannung des Personalrats für koalitionspolitische Belange der Gewerkschaft (vgl. zu § 30 BPersVG Ricken, in: Ricken, BeckOK BPersVG, 18. Ed., Stand: 1. Oktober 2024, § 30 Rn. 23.1; Schwarze, in: Richardi/Dörner/Weber/Annuß, PersVG, 6. Aufl. 2024, § 30 Rn. 10). Nach diesen Grundsätzen hat der Beteiligte zu 1. seine gesetzlichen Pflichten hier nicht (grob) verletzt. Insbesondere hat er nicht dadurch gegen § 43 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. verstoßen, dass er dem von der Antragstellerin entsandten Zeugen B die Teilnahme an der Personalversammlung am 6. September 2024 insgesamt untersagt hätte. Die Personalversammlung besteht gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 MBG Schl.-H. aus den Beschäftigten der Dienststelle. Sie ist nach Satz 3 dieser Vorschrift nicht öffentlich. Nach § 43 Abs. 1 MBG Schl.-H. ist die Dienststellenleitung unter Mitteilung der Tagesordnung rechtzeitig einzuladen. Ihr oder ihrem Beauftragen ist in der Personalversammlung das Wort zu erteilen. Beauftragte aller in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und der Arbeitgebervereinigung, der die Dienststelle angehört, sind gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. berechtigt, mit beratender Stimme an der Personalversammlung teilzunehmen. Sie können nach Satz 2 Änderungen und Ergänzungen der Tagesordnung beantragen. Der Personalrat hat die Einberufung der Personalversammlung den in Satz 1 genannten Gewerkschaften und der Arbeitgebervereinigung rechtzeitig unter Übersendung der Tagesordnung und Angabe des Ortes mitzuteilen (§ 43 Abs. 2 Satz 3 MBG Schl.-H.). Verweigert der Personalratsvorsitzende als Leiter der Personalversammlung einem Gewerkschaftsbeauftragten die Teilnahme an der Personalversammlung, so liegt darin eine Pflichtverletzung, die zum Ausschluss aus dem Personalrat nach § 21 MBG Schl.-H. führen kann (vgl. zu § 58 BPersVG Weber, in: Richardi/Dörner/Weber/Annuß, PersVG, 6. Aufl. 2024, § 58 Rn. 23). Entgegen der Annahme der Antragstellerin verleiht § 43 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. dem Beauftragten der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften keinen Anspruch darauf, auf einer Personalversammlung zu einem von ihm bestimmten Thema vorzutragen. Im Unterschied zu dem in § 43 Abs. 1 Satz 2 MBG Schl.-H. verankerten Rederecht des Dienststellenleiters oder seines Beauftragten nimmt ein Gewerkschaftsbeauftragter lediglich mit beratender Stimme an der Personalversammlung teil. Dieses Beratungsrecht umfasst zwar auch das Recht, das Wort zu ergreifen und Stellung zu allen diskutierten Fragen zu beziehen. Dabei ist der Gewerkschaftsbeauftragte aber – wie alle anderen Teilnehmer auch – an die thematischen Grenzen der Personalversammlung und die Tagesordnung gebunden (vgl. zu § 58 BPersVG Kawik, in: Ricken, BeckOK BPersVG, 18. Ed., Stand: 1. Oktober 2024, § 58 Rn. 32 f. m.w.N.). Mit dem auf eine beratende Funktion beschränkten Teilnahmerecht vermittelt ihm das Gesetz namentlich keinen Anspruch darauf, ihm Redezeit als Referent für ein von ihm selbst bestimmtes Thema einzuräumen. Ausgehend hiervon ergibt sich aus dem Verhalten des Beteiligten zu 1. gegenüber dem Zeugen B anlässlich der Personalversammlung am 6. September 2024 keine Pflichtverletzung i.S.d. § 21 Abs. 1 Satz 1 MBG Schl.-H. Das Gericht ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme und den Einlassungen des Beteiligten zu 1. davon überzeugt, dass es unmittelbar vor Beginn der Personalversammlung zu einem Streit zwischen dem Zeugen B und dem Beteiligten zu 1. über die Frage gekommen ist, ob der Zeuge als Referent zu dem Thema „Tarifvertrag der Länder“ in der Personalversammlung reden darf und ob es sich bei der Antragstellerin überhaupt um eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft handelt. Das Gericht ist nach der plausiblen und emotionalen Schilderung der Situation durch den Zeugen B davon überzeugt, dass der Beteiligte zu 1. ihn am Ende des Gesprächs aufgefordert hat zu gehen. Das Gericht geht jedoch unter Berücksichtigung der konkreten Begleitumstände davon aus, dass diese Aufforderung bei verständiger Würdigung eines objektiv urteilenden Adressaten so zu verstehen war, dass der Beteiligte zu 1. dem Zeugen B lediglich den Auftritt als Redner zu dem von ihm gewählten Thema „Tarifvertrag der Länder“ untersagt hat, nicht aber per se die Teilnahme an der Personalversammlung als Gewerkschaftsbeauftragter gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. Bei der Bewertung des Vorgangs und der in diesem Zusammenhang gefallenen Äußerungen ist zu berücksichtigen, wie es überhaupt zu dem Streitgespräch gekommen ist. Hintergrund war – was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist –, dass der Beteiligte 1. erstmalig per E-Mail der Antragstellerin vom 5. September 2024 davon unterrichtet wurde, dass der am Tag zuvor von ihr als Teilnehmer benannte Zeuge B in der Personalversammlung zum Thema „Tarifvertrag der Länder“ sprechen wolle. Der Zeuge B hat sich sodann am 6. September 2024 auf den Weg zur Personalversammlung in Boostedt gemacht und hatte zu diesem Zeitpunkt – wie er in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt hat – keine Kenntnis von der noch am 5. September 2024 verfassten und um 18:36 Uhr versandten E-Mail des Beteiligten zu 1. Ihm war daher nicht bekannt, dass der Beteiligte zu 1. die Antragstellerin nochmals auf die bereits abgeschlossene Ablaufplanung für die Personalversammlung am 6. September 2024 hingewiesen und zugleich erklärt hatte, dass dem Zeugen B deshalb keine Redezeit für seinen Vortrag eingeräumt werden könne. Der Zeuge B trat die Reise zu der Personalversammlung vielmehr in der Erwartung an, die Antragstellerin habe einen Anspruch darauf, dass er zu dem von ihm gewählten Thema sprechen dürfe. Dieser Erwartungshaltung lag offenbar die rechtsirrige Vorstellung zugrunde, dass § 43 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. der Antragstellerin einen solchen Anspruch vermittele, was – nach dem oben Gesagten – jedoch nicht der Fall ist. Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 43 Abs. 2 Satz 2 MBG Schl.-H., weil die Antragstellerin schon keinen (fristgemäßen) Antrag auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung gestellt hatte. Der Beteiligte zu 1. musste auch die per E-Mail vom 23. Augst 2024 übermittelte Teilnahmebestätigung der Antragstellerin nicht bereits als entsprechenden Antrag verstehen. Diese E-Mail bot ihm keinen Anlass, schon rein vorsorglich eine Redezeit für einen etwaigen Referenten zu einem noch nicht benannten Thema einzuplanen. Ausgehend von dem nach seiner Meinung bestehenden Anspruch, in der Personalversammlung als Referent zu dem benannten Thema sprechen zu dürfen, zeigte sich der Zeuge B offenbar umso mehr überrascht, als ihm der Beteiligte zu 1. unmittelbar vor Beginn der Personalversammlung das von ihm beanspruchte Rederecht verweigerte. Das Gericht ist nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Zeuge B in dieser emotional erregten Situation für sich gar nicht in Betracht gezogen hatte, sein vermeintliches Rederecht als Referent zurückzustellen und sich mit einer Teilnahme mit beratender Stimme gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. zu begnügen. Das Gericht hat vielmehr den Eindruck gewonnen, dass es der Zeuge B in der Auseinandersetzung mit dem Beteiligten zu 1. allein darauf angelegt hat, sein vermeintliches Recht, als Redner zum Thema „Tarifvertrag der Länder“ in der Personalversammlung auftreten zu dürfen, durchzusetzen. Hierfür spricht auch seine von der Zeugin C bestätigte abschließende Bemerkung, man werde sich vor dem Verwaltungsgericht wiedersehen. Eine Teilnahme im Rahmen des § 43 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. stand für den Zeugen B in dieser Situation offenbar nicht in Rede. Dementsprechend konnte bei objektiver Würdigung die Aufforderung des Beteiligten zu 1. an den Zeugen B zu gehen auch nur dahingehend verstanden werden, dass er ihm damit den geplanten Auftritt als Referent zum Thema „Tarifvertrag der Länder“ untersagt hat, nicht aber die Teilnahme mit beratender Stimme nach § 43 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. Ein dem Beteiligten zu 1. vorwerfbares Verhalten ergibt sich ferner nicht daraus, dass er – nach der Aussage des Zeugen B – diesen nicht auf eine Teilnahme mit beratender Funktion gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. hingewiesen hat, denn dessen Auftreten und die von ihm vertretene Anspruchshaltung boten dem Beteiligten zu 1. objektiv schon keinen Anlass für die Annahme, dass der Zeuge um einer bloßen Teilnahme willen auf sein vermeintliches Rederecht zum Thema „Tarifvertrag der Länder“ verzichten würde. Unter Berücksichtigung der kurzfristigen Anmeldung seines Redebeitrags wäre es in dieser Situation vielmehr an dem Zeugen B selbst gewesen, zu deeskalieren und deutlich zu machen, wenn er bereit gewesen wäre, auf seine geplante Rede zu verzichten, und er mit lediglich beratender Stimme an der Personalversammlung hätte teilnehmen wollen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 2 Abs. 2 GKG, § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. i.V.m. § 2a Abs. 1, § 80 Abs. 1 ArbGG).