Beschluss
19 A 7/25
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2025:0409.19A7.25.00
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Leitsätze
1. Die Antragsbefugnis eines Personalrats setzt voraus, dass er eine aus dem materiellen Recht folgende eigene (kollektivrechtliche bzw. organschaftliche) Rechtsposition geltend machen kann. Der Antragsteller eines Beschlussverfahren muss eine personalvertretungsrechtliche Rechtsposition innehaben, deren Inhalt und Umfang er gerichtlich klären lassen und deren Beeinträchtigung er ebenso gerichtlich abwehren kann.(Rn.33)
2. Die Entschließung des Dienstherrn bzw. Verwaltungsträgers, ob er die Maßnahme ergreifen will und wie das geschehen soll, ist nicht mehr Teil des personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens, sondern stellt sich rechtlich als die Ausübung der Organisations- und Personalhoheit dar, die allein dem Dienstherrn oder Verwaltungsträger zusteht.(Rn.39)
3. Dass die Stellenausschreibung und die Ausgestaltung von Ausschreibungstexten der Mitbestimmung entzogen sind, führt aber nicht zur Unbeachtlichkeit einer Zustimmungsverweigerung des Personalrats im späteren Mitbestimmungsverfahren zur Einstellung, die er mit Rechtsfehlern der Ausschreibung begründet.(Rn.40)
Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Antragsbefugnis eines Personalrats setzt voraus, dass er eine aus dem materiellen Recht folgende eigene (kollektivrechtliche bzw. organschaftliche) Rechtsposition geltend machen kann. Der Antragsteller eines Beschlussverfahren muss eine personalvertretungsrechtliche Rechtsposition innehaben, deren Inhalt und Umfang er gerichtlich klären lassen und deren Beeinträchtigung er ebenso gerichtlich abwehren kann.(Rn.33) 2. Die Entschließung des Dienstherrn bzw. Verwaltungsträgers, ob er die Maßnahme ergreifen will und wie das geschehen soll, ist nicht mehr Teil des personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens, sondern stellt sich rechtlich als die Ausübung der Organisations- und Personalhoheit dar, die allein dem Dienstherrn oder Verwaltungsträger zusteht.(Rn.39) 3. Dass die Stellenausschreibung und die Ausgestaltung von Ausschreibungstexten der Mitbestimmung entzogen sind, führt aber nicht zur Unbeachtlichkeit einer Zustimmungsverweigerung des Personalrats im späteren Mitbestimmungsverfahren zur Einstellung, die er mit Rechtsfehlern der Ausschreibung begründet.(Rn.40) Der Antrag wird abgewiesen. I. Die Beteiligten streiten über die Mitbestimmung anlässlich einer Stellenausschreibung. Der Antragsteller ist der beim Ministerium … gebildete Hauptpersonalrat. Die Beteiligte zu 1) ist die Ministerin … , die Beteiligte zu 2) die Anstaltsleiterin der Justizvollzugsanstalt . Die Beteiligte zu 2) übermittelte dem bei ihr gebildeten örtlichen Personalrat am 18. April 2024 den Entwurf für eine vollzugsinterne Stellenausschreibung der 2. Vertreterin / des Vertreters der Vollzugsdienstleitung (Dienstposten 302) verbunden mit der Frage, ob insoweit Einwände bestünden. Der Einsatz sollte nach dem Ausschreibungstext im Wechselschichtdienst stattfinden. Mit Schreiben vom 24. April 2024 teilte der örtliche Personalrat mit, dass er die geplante Ausschreibung zur Kenntnis genommen habe, und kündigte zugleich erhebliche Bedenken an. Er zeigte sich erstaunt darüber, dass der Einsatz des ausgeschriebenen Dienstpostens im Wechselschichtdienst stattfinden solle. In früheren Gesprächen sei geäußert worden, der Dienstposten müsse im Tagesdienst versehen werden, um die Erfüllung der übertragenen Aufgaben zu gewährleisten. Wenn die Dienststelle nunmehr davon ausgehe, dass ohne eine Ausschreibung im Wechselschichtdienst keine geeigneten Bewerber gefunden werden könnten, sei dies für ihn nicht nachvollziehbar, da die Ausschreibung noch gar nicht veröffentlicht worden sei. Gerade Funktionsstellen sollten im Übrigen nicht nur vollzugsintern, sondern landesweit ausgeschrieben werden. Eine Aufgabenwahrnehmung des Dienstpostens im Wechselschichtdienst würde durch die Nachtdienste selbst und darüber hinaus durch die daraus resultierende Wochenarbeitszeitreduzierung erhebliche Abwesenheiten im Tagesdienst bedeuten. Der Funktionsstelleninhaber solle nach der Ausschreibung jedoch für die Steuerung des täglichen Dienstgeschehens zuständig sein. Dies könne seiner Auffassung nach nur im Tagesdienst erfolgen. Der örtliche Personalrat zeigte sich schließlich auch verwundert darüber, dass ihm die Ausschreibung nicht zur Zustimmung vorgelegt worden sei, da die Ausschreibung einer Stelle eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme gemäß § 51 MBG Schl.-H. darstelle. Die Beteiligte zu 2) beantragte daraufhin unter Bezugnahme auf den unveränderten Ausschreibungstext am 16. Mai 2024 die Zustimmung des örtlichen Personalrats zur Stellenausschreibung für die Besetzung des Dienstpostens 302. Sie erklärte hierzu, dass es aus ihrer Sicht unbedingt erforderlich sei, die Funktionsstelle durch die Möglichkeit des Wechselschichtdienstes und der damit verbundenen Arbeitszeitreduzierung attraktiv zu gestalten. Andernfalls sei zu befürchten, dass sich keine oder kaum geeignete leistungsstarke Bewerber finden würden. Mit Schreiben vom 28. Mai 2024 teilte der örtliche Personalrat der Beteiligten zu 2) seinen Beschluss mit, der Stellenausschreibung nicht zuzustimmen, und verwies zur Begründung im Wesentlichen auf seine Ausführungen in dem Schreiben vom 24. April 2024. Ergänzend gab er an, dass der Dienstposten 302 in früheren Ausschreibungen mit einem Einsatz im Tagesdienst ausgeschrieben worden sei. Per E-Mail vom 1. Juli 2024 beantragte die Beteiligte zu 2) die Zustimmung des örtlichen Personalrats zu einem veränderten Ausschreibungstext für den Dienstposten 302. Danach sollte der Einsatz nicht mehr im Wechselschichtdienst, sondern regelmäßig im Früh- und Spätdienst sowie an Wochenenden stattfinden. Die Teilnahme an Nachtdiensten sollte bis zu zweimal im Monat möglich sein. Der örtliche Personalrat verweigerte mit Beschluss vom 10. Juli 2024 erneut seine Zustimmung und verwies auf seine bereits vorgetragenen Gründe. Die Beteiligte zu 2) leitete unter Bezugnahme auf den veränderten Ausschreibungstext vom 1. Juli 2024 mit Schreiben vom 15. Juli 2024 das Stufenverfahren beim Ministerium ein. Sie führte hierzu aus, dass sie dem Ansinnen des örtlichen Personalrats und der betrieblichen Übung entsprechend ein Mitbestimmungsverfahren durchgeführt habe, obwohl es sich bei der Stellenausschreibung nicht um eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit handele. Sie beantragte, an dem veränderten Ausschreibungstext festzuhalten. Die zu besetzende Stelle sei wegen der Vielseitigkeit des Dienstpostens und der hohen Dynamik in der Aufgabenerledigung nicht sonderlich attraktiv. Sie sei vergleichbar mit der des 3. stellvertretenden Vollzugsdienstleiters (Dienstposten 303), die seinerzeit ebenfalls mit der Möglichkeit ausgeschrieben worden sei, Nachtdienste zu leisten und von der Arbeitszeitreduzierung zu profitieren. Dass der mit Ablauf Mai 2024 in den Ruhestand getretene bisherige Stelleninhaber des Dienstpostens 302 keine Nachtdienste verrichtet habe, habe allein darauf beruht, dass er hierzu aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei. Die Beteiligte zu 1) beantragte am 18. Juli 2024 die Zustimmung des Antragstellers im Stufenverfahren. Sie führte hierzu aus, dass sich die Ausführungen der Beteiligten zu 2) zu den Aufgaben des Dienstpostens mit der Dienstpostenbewertung decken würden. Danach habe der Stelleninhaber u.a. die Aufgabe, andere Bedienstete im Nachtdienst anzuleiten bzw. einzuweisen. Er müsse daher wissen, wie der Nachtdienst ablaufe. Dazu hätten die Dienstposten 302 und 303 dieselbe Dienstpostenbewertung und würden sich gegenseitig vertreten. Es könne daher nicht nachvollzogen werden, warum es nach Auffassung des örtlichen Personalrats zu "erheblichen Abwesenheitszeiten" komme solle. Der Ausschreibungsentwurf schließe auch niemanden von der Bewerbung aus, da die Teilnahme am Wechselschichtdienst nicht als konstitutives Merkmal aufgeführt werde. Der Antragsteller teilte der Beteiligten zu 1) mit Schreiben vom 8. August 2024 mit, dass er beschlossen habe, der Stellenausschreibung nicht zuzustimmen. Er schloss sich der Argumentation des örtlichen Personalrats an und verwies ergänzend auf die gesundheitlichen Belastungen im (Wechsel-)Schichtdienst. Hierzu existierten vielfältige wissenschaftliche Publikationen. Er könne vor diesem Hintergrund der Argumentation nicht folgen, dass der Verzicht von Wechselschichtarbeit eine Schlechterstellung des Dienstpostens bedeuten solle. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung könne nicht ernsthaft als Anreiz für die Verbesserung der Attraktivität des Dienstpostens angeführt werden. Das im Mitbestimmungsverfahren nun gewählte Vorgehen der Reduktion der Nachtdienste bei gleichzeitigem Sichern des Vorteils der Arbeitszeitreduktion führe zudem zu einem künstlich provozierten Personalmehrbedarf. Die Argumentation, wonach der Stelleninhaber selbst Erfahrungen in der Arbeit im Nachtdienst haben müsse, um andere Bedienstete anleiten bzw. einweisen zu können, sei absurd. Es sei davon auszugehen, dass sich für die Tätigkeit im Justizvollzugsdienst ohnehin nur Bedienstete bewerben würden, die in ihrem Berufsleben bereits Nachtdienste geleistet hätten. Abschließend merkte er an, dass die gewählte Art der Ausschreibung des Dienstpostens unter Einschluss von Nachtdiensten eine Diskriminierung von schwerbehinderten und gleichgestellten Bediensteten bedeuten könne. Die Beteiligte zu 1) rief daraufhin mit Schreiben vom 16. August 2024 die Einigungsstelle an. Sie gab an, dass aus ihrer Sicht die Ausschreibung des Dienstpostens 302 mit dem fraglichen Passus zur Teilnahme am Wechselschichtdienst erfolgen könne. Dieser Hinweis habe keine Auswirkungen auf den potentiellen Bewerberkreis, da die Teilnahme an der Wechselschicht kein zwingendes Merkmal im Rahmen der Bestenauslese im Auswahlverfahren darstelle. Auch Bewerber, die aus gesundheitlichen Gründen nicht am Wechselschichtdienst teilnehmen könnten, könnten für die Besetzung der Funktionsstelle ausgewählt werden. Die Dienstposten 302 und 303 würden sich nach dem Geschäftsverteilungsplan der Justizvollzugsanstalt … gegenseitig vertreten. Der Stelleninhaber der Funktionsstelle 303 nehme am Wechselschichtdienst teil. Es erschließe sich ihr nicht, warum die Funktionsstelle 302 hiervon ausgenommen werden solle. Eine landesweite statt der geplanten vollzugsinternen Ausschreibung erscheine nicht zielführend, da für die Besetzung der Funktionsstelle das konstitutive Merkmal der Laufbahnbefähigung der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt der Fachrichtung Justiz gefordert sei. Abschließend wies sie darauf hin, dass nach dem Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein kein Zustimmungserfordernis für Ausschreibungen bestehe. Die Einigungsstelle beschloss am 19. November 2024, die Stelle der 2. Vertreterin / des 2. Vertreters der Vollzugsdienstleitung (Dienstposten 302) in der Justizvollzugsanstalt zum nächstmöglichen Zeitpunkt vollzugsintern landesweit im Tagesdienst (Früh-/Spätdienst und Wochenenddienste) auszuschreiben. Hierzu führte sie in ihrer schriftlichen Begründung vom 24. Januar 2025 aus, dass die Voraussetzungen für eine Arbeitszeitreduzierung nach § 10 Abs. 2 der Arbeitszeitverordnung (SH AZVO) i.V.m. der Dienstvereinbarung vom 1. November 2018 nicht gegeben seien. Die Voraussetzungen für die Notwendigkeit und Erforderlichkeit mindestens eines Nachtdienstes pro Monat hätten im gesamten Verlauf des Einigungsstellenverfahrens nicht überzeugend vermittelt werden können. Die nach den Ausschreibungstexten zu verrichtenden Tätigkeiten könnten ausschließlich im Tagesdienst bewältigt werden. Eine Dienststelle dürfe den Wechselschichtdienst auch nicht als Attraktivitätsmerkmal einer Stelle verwenden. Sie würde damit auf der einen Seite gesundheitliche Beeinträchtigungen der im Wechselschichtdienst tätigen Beschäftigten in Kauf nehmen, um auf der anderen Seite eine Entlastung durch eine Wochenarbeitszeitreduzierung zu erreichen. Ziel einer Dienststelle müsse es vielmehr sein, die Anzahl der anerkannt gesundheitsschädlichen Dienste so gering wie möglich zu halten. Die Beteiligte zu 1) teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 10. Februar 2025 mit, dass das Ergebnis der Einigungsstelle für sie nicht nachvollziehbar sei. Es fehle eine substantiierte Auseinandersetzung mit der Argumentation der Dienststelle. Zudem werde in dem Beschluss suggeriert, dass sich durch die beabsichtigte Ausschreibung die Anzahl der Nachtdienste erhöhen würde und die Dienststelle somit Bedienstete einer nicht erforderlichen Belastung aussetzen wolle. Beides sei nicht der Fall. Da der Beschluss nach § 54 Abs. 4 Satz 4 MBG Schl.-H. nicht bindend sei, werde sie die Beteiligte zu 2) bitten, den Dienstposten 302 vollzugsintern mit der Notwendigkeit des Wechselschichtdienstes auszuschreiben. Zur Begründung führte sie an, dass die Besetzung in Wechselschicht zur Wahrung der Sicherheit und Ordnung erforderlich sei. Für die Notwendigkeit der Wechselschicht komme es nicht allein auf die Tätigkeit, sondern vielmehr darauf an, ob die Aufgaben rund um die Uhr wahrgenommen werden müssten, also ob ein einheitliches Arbeitsziel vorliege. Das Arbeitsziel sie hier die Weisungsbefugnis, die von den Dienstposten 302 und 303 insbesondere dann wahrgenommen werde, wenn sich der Vollzugsdienstleiter und sein Stellvertreter (Dienstposten 300 und 301) nicht im Dienst befänden. Selbstverständlich sei es dabei immer Ziel der Dienststelle, gesundheitliche Schäden der Bediensteten zu vermeiden. Letztlich sei aber die Anstaltsleitung für die recht- und zweckmäßige Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Justizvollzugsanstalt verantwortlich. Am 19. Februar 2025 schrieb die Beteiligte zu 2) die Funktionsstelle der 2. Vertreterin / des Vertreters der Vollzugsdienstleitung zum nächstmöglichen Zeitpunkt vollzugsintern – nur für Bedienstete des Justizvollzuges des Landes Schleswig-Holstein – mit dem Einsatz im Wechselschichtdienst und Bewerbungsfrist bis zum 15. März 2025 aus. Der Antragsteller hat am 7. März 2025 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht (19 B 1/25) und zugleich das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Er meint, die dienststelleninterne Ausschreibung sei eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme im Sinne des § 51 MBG Schl.-H. Die Beteiligung des Personalrats rechtfertige sich aus dem Umstand, dass die Auswahl einer Person, mit der eine freie Stelle besetzt wird, in der Regel das berufliche Fortkommen oder sonstige berufliche Belange und Vorstellungen von anderen in der Dienststelle tätigen Beschäftigten berühre. Hieraus leite sich ein schutzwürdiges Interesse ab, das darin bestehe sicherzustellen, dass sich nach Möglichkeit jeder Interessierte an der Bewerberkonkurrenz beteiligen könne. Der vorliegende Fall unterscheide sich insoweit auch von dem am 8. Juni 2023 vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall. Gegenstand jenes Verfahrens sei die Rechtsfrage gewesen, ob eine Stelle ohne vorherige interne Stellenausschreibung unmittelbar extern ausgeschrieben werden dürfe bzw. ob der Verzicht auf die interne Stellenausschreibung der Mitbestimmung des Personalrats unterliege. Letzteres habe das Bundesverwaltungsgericht mit der Begründung verneint, dass der Interessentenkreis für die Bestenauslese mit der externen Stellenausschreibung vergrößert werde und damit keine Statusveränderung für die internen Beschäftigten verbunden sei. Vorliegend werde der Bewerberkreis jedoch nicht erweitert, sondern durch die beabsichtigte Stellenausschreibung eingeschränkt. Mit dem Einsatz im Wechselschichtdienst würden bereits im Stellenausschreibungsverfahren jene Beschäftigten vom Bewerberkreis faktisch ausgeschlossen, die unter Vorerkrankungen wie Herz-Kreislauferkrankungen, Diabetes usw. litten oder behindert seien und die deshalb eine Arbeit im Wechselschichtdienst entweder gar nicht oder aber nur verbunden mit einer Vergrößerung ihres gesundheitlichen Risikos leisten könnten. Mit der beabsichtigten Stellenausschreibung werde bereits im Auswahlverfahren eine Einschränkung der Gruppe der internen Bewerber vorgenommen, weshalb sie hier auch nicht als lediglich vorbereitende Handlung anzusehen sei. Durch den faktischen Ausschluss von Beschäftigten, für die eine Tätigkeit im Wechselschichtdienst aus gesundheitlichen Gründen nicht in Betracht komme, erfolge vielmehr ein Eingriff in deren berufliche Weiterentwicklungschancen. Die vorliegende Stellenausschreibung entspreche damit als "wesensgleiches Minus" dem in § 78 Abs. 1 Nr. 12 BPersVG und diversen Landespersonalvertretungsgesetzen ausdrücklich geregelten Mitbestimmungstatbestand des Verzichts auf eine Stellenausschreibung. Er rügt außerdem, dass die Beteiligten dem Beschluss der Einigungsstelle nicht gefolgt seien, sondern die Beteiligte zu 1) die Beteiligte zu 2) "angewiesen" habe, die Stellenausschreibung aus dem ursprünglichen, aber abgebrochenen Mitbestimmungsverfahren zu veröffentlichen. Wenn jedoch die ursprüngliche Stellenausschreibung hätte weiterverfolgt werden sollen, so hätte nach der Verweigerung der Zustimmung durch den örtlichen Personalrat das Stufenverfahren durchgeführt werden müssen, was jedoch nicht geschehen sei. Die Stellenausschreibung sei deshalb gemäß § 58 Abs. 3 Satz 2 MBG Schl.-H. zurückzunehmen. Der Antragsteller beantragt, 1. die Beteiligten zu verpflichten, die vollzugsinterne Stellenausschreibung auf den Dienstposten 302 (JVA ) unter Ableistung in Wechselschicht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Mitbestimmungsverfahrens über die Stellenausschreibung zur Besetzung des Dienstpostens 302 in Wechselschicht zurückzunehmen und nicht erneut zu veröffentlichen, 2. die Beteiligte zu 1) zu verpflichten, die Anweisung gegenüber der Beteiligten zu 2) zur vollzugsinternen Stellenausschreibung auf den Dienstposten 302 unter Ableistung in Wechselschicht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Mitbestimmungsverfahrens über die Stellenausschreibung zur Besetzung des Dienstpostens 302 in Wechselschicht zurückzunehmen und nicht erneut zu erteilen, jeweils hilfsweise hierzu, festzustellen, dass die Beteiligten gegen seine Mitbestimmungsrechte, insbesondere dessen Recht auf Beteiligung im Stufenverfahren, verstoßen, soweit und solange sie den Dienstposten 302 unter Verpflichtung zur Ableistung von Wechselschichtarbeit ausschreiben, ohne zuvor das Mitbestimmungsverfahren zur Stellenausschreibung des Dienstpostens 302 unter Verpflichtung zur Arbeit in Wechselschicht vollständig abgeschlossen zu haben. und als weiteren Hauptantrag, 3. den Beteiligten aufzugeben, es zu unterlassen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Mitbestimmungsverfahrens die Rechte des Antragstellers im Stufenverfahren dadurch zu verletzen, dass der Dienstposten 302 bei der JVA in Wechselschicht ausgeschrieben wird. Die Beteiligten zu 1) und zu 2) beantragen, den Antrag abzuweisen. Die Beteiligte zu 1) weist darauf hin, dass nach ihrem Erlass vom 18. Oktober 2023 über die Übertragung personalrechtlicher Befugnisse im Bereich der Justizvollzugseinrichtungen des Landes Schleswig-Holstein sämtliche Personalbefugnisse bei der Beteiligten zu 2) lägen. Hierzu gehöre auch die dem vorliegenden Rechtsstreit zugrundeliegende Stellenausschreibung. Die Beteiligte zu 2) meint, ein Anspruch auf Zurücknahme der Stellenausschreibung gemäß § 58 Abs. 3 Satz 2 MBG Schl.-H. sei deshalb nicht gegeben, weil es sich hierbei nicht um eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme handele. Die Stellenausschreibung diene ausschließlich der Aufforderung an potentielle Bewerber, sich zu bewerben. Hieran ändere auch der Passus über den Einsatz im Wechselschichtdienst nichts. Aus dem Kreis der potentiellen Bewerber würden auch nicht diejenigen ausgeschlossen, die möglicherweise nicht wechselschichtdienstfähig seien. Es könnten sich vielmehr auch Personen bewerben, die z.B. aus gesundheitlichen Gründen nicht am Wechselschichtdienst teilnehmen könnten. Selbst wenn man in dem Passus zum Einsatz im Wechselschichtdienst ein Anforderungsprofil sehen wollte, so habe dieses allein einen sachbezogenen Charakter und weise keinen Personenbezug auf. Aus dem Umstand, dass sie nach dem Einwand des örtlichen Personalrats das Mitbestimmungsverfahren eingeleitet habe, ergebe sich auch keine diesbezügliche Bindungswirkung. Insbesondere sei auch der Beschluss der Einigungsstelle gemäß § 54 Abs. 4 MBG Schl.-H. nicht bindend. Sie sei zu jedem Zeitpunkt frei in der Formulierung des Ausschreibungstextes gewesen. Das gesamte Verfahren mache gleichwohl den Versuch der Dienststelle deutlich, im Sinne einer vertrauensvollen und kollegialen Zusammenarbeit eine konstruktive Einigung mit dem örtlichen Personalrat und dem Antragsteller zu erreichen. Die Beteiligte zu 1) und sie hätten zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt, dass der Einsatz im Wechselschichtdienst mit gesundheitlichen Folgen verbunden sei. In Einrichtungen wie der Justizvollzugsanstalt, deren Dienstposten rund um die Uhr zu besetzen seien, bestehe jedoch immer die Notwendigkeit, Bedienstete im Wechselschichtdienst einzusetzen. II. Der Antrag ist unzulässig. Dem Antragsteller fehlt für die Hauptanträge zu 1) bis 3) und die Hilfsanträge zu den Anträgen zu 1) und 2) als Stufenvertretung die erforderliche Antragsbefugnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Antragsteller im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren antragsbefugt, wenn er durch die begehrte Entscheidung in seiner personalvertretungsrechtlichen Rechtsposition betroffen werden kann, was regelmäßig nur dann der Fall ist, wenn er eigene Rechte geltend macht, deren Verletzung nach seinem Vorbringen möglich, also nicht von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2019 – 5 P 2.18 – juris Rn. 26 m.w.N.). Die Antragsbefugnis des Personalrats setzt dementsprechend voraus, dass er eine aus dem materiellen Recht folgende eigene (kollektivrechtliche bzw. organschaftliche) Rechtsposition geltend machen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2018 – 5 P 7.16 – juris Rn. 28). Der Antragsteller eines Beschlussverfahren muss also eine personalvertretungsrechtliche Rechtsposition innehaben, deren Inhalt und Umfang er gerichtlich klären lassen und deren Beeinträchtigung er ebenso gerichtlich abwehren kann (BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 1994 – 6 P 35.93 – juris Rn. 17). Eine solche Rechtsposition steht dem Antragsteller unabhängig von der Frage, ob es sich bei der hier in Rede stehenden Stellenausschreibung um eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme im Sinne des § 51 Abs. 1 MBG Schl.-H. handelt, nicht zu. Der Antragsteller kann sich weder hinsichtlich der von der Beteiligten zu 2) durchgeführten Stellenausschreibung noch im Hinblick auf die von ihm beanspruchte Beteiligung in einem Stufenverfahren auf die Verletzung einer eigenen Rechtsposition stützen. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 MBG Schl.-H. ist in Angelegenheiten, zu deren Entscheidung die Dienststelle befugt ist, der bei ihr gebildete Personalrat zu beteiligten. In anderen Angelegenheiten ist nach Absatz 2 dieser Vorschrift anstelle des (örtlichen) Personalrates die bei der zuständigen Dienststelle gebildete Stufenvertretung zu beteiligen. Die Personalbefugnisse einschließlich der Stellenbewirtschaftung liegen hinsichtlich der im vorliegenden Fall ausgeschriebenen Stelle (Laufbahnbefähigung der Laufbahngruppe 1) nach Nummer 3.2 des Erlasses des Ministeriums für Justiz und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein zur Übertragung personalrechtlicher Befugnisse im Bereich der Justizvollzugseinrichtungen des Landes Schleswig-Holstein (Delegationserlass Justizvollzug) vom 18. Oktober 2023 (Amtsbl. Schl.-H. S. 2563) bei der Justizvollzugsanstalt … als personalbearbeitende Dienststelle. Hieraus folgt, dass sich der Antragsteller hinsichtlich der durch die Beteiligte zu 2) vorgenommene Stellenausschreibung (Antrag zu 1) auf kein eigenes Beteiligungsrecht als erstzuständige Personalvertretung berufen kann. Wenn es sich – wovon der Antragsteller ausgeht – bei der vorgenommenen Ausschreibung der Beteiligten zu 2) um eine gegenüber der dem örtlichen Personalrat am 1. Juli 2024 zur Zustimmung vorgelegten Stellenausschreibung neue mitbestimmungspflichtige Maßnahme handeln sollte, so wäre statt seiner gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 MBG Schl.-H. zunächst der bei der Justizvollzugsanstalt gebildete örtliche Personalrat zu beteiligten. Dementsprechend könnte allein der insoweit ausschließlich zuständige örtliche Personalrat eine etwaige Verletzung seines Mitbestimmungsrechts im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren geltend machen und einen Anspruch auf Zurücknahme nach § 58 Abs. 3 Satz 2 MBG Schl.-H. verfolgen. Eine Verletzung in eigenen Rechten kann sich für den Antragsteller auch nicht aus der vermeintlichen "Anweisung" der Beteiligten zu 1) an die Beteiligte zu 2) zur Durchführung der Stellenausschreibung ergeben (Antrag zu 2). Aus den von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen und ihrem Vorbringen ergeben sich schon keine Anhaltspunkte für die Annahme einer (beamtenrechtlichen) Weisung der Beteiligten zu 1) an die Beteiligte zu 2). Namentlich ist nicht erkennbar, dass die Beteiligte zu 1) der Beteiligten zu 2) die ihr durch den Delegationserlass Justizvollzug übertragenen Personalbefugnisse für den vorliegenden Fall entzogen hätte. Nach ihrem Schreiben an den Antragsteller vom 10. Februar 2025 hat sie die Beteiligte zu 2) im Hinblick auf das weitere Vorgehen nach dem Spruch der Einigungsstelle lediglich darum gebeten, den Dienstposten – wie ursprünglich von ihr beabsichtigt – auszuschreiben. Dabei hat sie zugleich die Verantwortung der Anstaltsleitung für die recht- und zweckmäßige Erfüllung ihrer Aufgaben ausdrücklich hervorgehoben. Dessen ungeachtet würde selbst eine Weisung nichts daran ändern, dass es sich nach dem hier verwendeten Ausschreibungstext eindeutig um eine Stellenausschreibung und damit eine möglicherweise mitbestimmungspflichtige Maßnahme der Justizvollzugsanstalt handelt. Daher wäre allenfalls und ausschließlich der örtliche Personalrat zur Mitbestimmung berufen. Nur er könnte in der Folge eine etwaige Rechtsverletzung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren geltend machen. Eine Verletzung des Antragstellers in eigenen Rechten ergibt sich schließlich auch nicht aus seiner Rechtsposition im Stufenverfahren (Antrag zu 3). Die an die rechtzeitige und beachtliche Zustimmungsverweigerung anknüpfenden Rechte der erstzuständigen Personalvertretung gehen mit der Einleitung des Stufenverfahrens – hier nach § 52 Abs. 3 MBG Schl.-H. – auf die Stufenvertretung über. Nach Einleitung des Stufenverfahrens, d.h. dann, wenn die übergeordnete Dienststelle die Stufenvertretung von der beabsichtigten und im Beteiligungsverfahren streitigen Maßnahme unterrichtet sowie die Zustimmung zu ihr beantragt hat, ist der Personalrat des Ausgangsverfahrens am Mitbestimmungsverfahren nicht mehr beteiligt; von Beginn des Stufenverfahrens an, aber auch erst dann, tritt die Stufenvertretung in alle personalvertretungsrechtlichen Rechte und Pflichten ein, die bis dahin der erstzuständigen Personalvertretung gegenüber der nachgeordneten Dienststelle zugestanden haben, wobei diese Rechte und Pflichten nunmehr gegenüber der übergeordneten Dienststelle bestehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 1994 – 6 P 35.93 – juris Rn. 17). Ausgehend hiervon kann sich eine Antragsbefugnis des Antragstellers nicht daraus ergeben, dass er hinsichtlich der erfolgten Stellenausschreibung nicht im Stufenverfahren beteiligt worden ist. Zwar trifft es zu, dass die Beteiligte zu 2) das ursprüngliche Mitbestimmungsverfahren nach der Zustimmungsverweigerung des örtlichen Personalrats nicht weiter verfolgt und sie dem örtlichen Personalrat stattdessen am 1. Juli 2024 einen veränderten Ausschreibungstext zur Mitbestimmung vorgelegt hat. Hierdurch wird der Antragsteller aber schon deshalb nicht in seiner eigenen Rechtsposition betroffen, weil weder die Beteiligte zu 2) noch der örtliche Personalrat das Stufenverfahren gemäß § 52 Abs. 3 MBG Schl.-H. eingeleitet haben und damit auch keine Zuständigkeit des Antragstellers als Stufenvertretung begründet wurde. Das Mitbestimmungsverfahren war vielmehr auf der Ebene der Justizvollzugsanstalt … als nachgeordnete Dienststelle verblieben, sodass eine etwaige Verletzung eines Mitbestimmungsrechts nur vom örtlichen Personalrat geltend gemacht werden könnte. Eine Rechtsverletzung kann sich für den Antragsteller schließlich auch nicht aus dem mit E-Mail der Beteiligten zu 2) vom 1. Juli 2024 eingeleiteten Mitbestimmungsverfahren ergeben, da dieses Verfahren bei einem unterstellten Maßnahmecharakter der Stellenausschreibung unstrittig ordnungsgemäß durchgeführt und mit dem Spruch der Einigungsstelle abgeschlossen wurde. Die Stellenausschreibung ist nicht im Katalog des § 54 Abs. 4 Satz 3 MBG Schl.-H. enthalten, sodass der Beschluss der Einigungsstelle vom 19. November 2024 nicht bindend ist. Die Einigungsstelle beschließt gemäß § 54 Abs. 4 Satz 4 MBG Schl.-H. lediglich eine Empfehlung an die zuständige Dienststelle; diese entscheidet sodann endgültig. In den Fällen dieser eingeschränkten Mitbestimmung sind die endgültige Entscheidung und ihr Vollzug der Einflussnahme der Personalvertretung entzogen; denn die personalvertretungsrechtliche Befassung mit der beabsichtigten Maßnahme endet in solchen Fällen mit der Beschlussfassung der Einigungsstelle. Die darauf folgende Entschließung des Dienstherrn bzw. Verwaltungsträgers, ob er die Maßnahme ergreifen will und wie das geschehen soll, ist nicht mehr Teil des personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens, sondern stellt sich rechtlich als die Ausübung der Organisations- und Personalhoheit dar, die allein dem Dienstherrn oder Verwaltungsträger zusteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. August 2009 – 6 PB 21/09 – juris Rn. 6). Das Gericht weist ungeachtet der fehlenden Zulässigkeit des vorliegenden Antrags zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits vorsorglich darauf hin, dass in der Rechtsprechung für das Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein höchstrichterlich geklärt ist, dass interne wie externe Stellenausschreibungen mangels Gestaltungswirkung keine Maßnahmen im Sinne des § 51 Abs. 1 MBG Schl.-H. sind und der Personalrat dementsprechend auch nicht über die Modalitäten der Ausschreibung mitzubestimmen hat. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass durch ein (konstitutives) Anforderungsprofil faktisch auch die Zusammensetzung des Bewerberkreises beeinflusst wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2023 – 5 P 3.22 – juris Rn. 14; ausführlich: Weiß/Benning/Warnecke, MBG Schl.-H.-Kommentar, Stand: 12.2023, Erl. 2.2.1 zu § 51; siehe auch zu § 78 Abs. 1 Nr. 12 BPersVG: Annuß, in: Richardi/Dörner/Weber/Annuß, BPersVG-Kommentar, 6. Aufl. 2024, § 78 Rn. 155 f.). Dass die Stellenausschreibung und die Ausgestaltung von Ausschreibungstexten der Mitbestimmung entzogen sind, führt aber nicht zur Unbeachtlichkeit einer Zustimmungsverweigerung des Personalrats im späteren Mitbestimmungsverfahren zur Einstellung, die er mit Rechtsfehlern der Ausschreibung begründet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 2019 – 5 P 6.18 – juris Rn. 43 f.). Eine frühzeitige Unterrichtung des Personalrats über eine beabsichtigte Stellenausschreibung und ihre Modalitäten ist deshalb gemäß § 49 Abs. 1 MBG Schl.-H. nicht nur rechtlich geboten, sondern liegt immer auch im eigenen Interesse der Dienststellenleitung. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 2 Abs. 2 GKG, § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. i.V.m. § 2a Abs. 1, § 80 Abs. 1 ArbGG).