Beschluss
19 A 3/25
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2025:0626.19A3.25.00
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Leitsätze
Umsetzungen im dienstrechtlichen Sinne unterliegen auch ohne einen Wechsel des Dienstortes der Mitbestimmung des Personalrats nach § 51 Abs. 1 Satz 1 MBG SH.(Rn.27)
Tenor
Es wird festgestellt, dass der seit September 2024 in der Beleuchtungsabteilung des Schauspielhauses erfolgte Einsatz des Beschäftigten ... eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme ist.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Umsetzungen im dienstrechtlichen Sinne unterliegen auch ohne einen Wechsel des Dienstortes der Mitbestimmung des Personalrats nach § 51 Abs. 1 Satz 1 MBG SH.(Rn.27) Es wird festgestellt, dass der seit September 2024 in der Beleuchtungsabteilung des Schauspielhauses erfolgte Einsatz des Beschäftigten ... eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme ist. I. Die Beteiligten streiten über die Mitbestimmungspflichtigkeit einer Personalmaßnahme. Der Antragsteller ist der bei dem Kommunalunternehmen „...... “ Anstalt des öffentlichen Rechts gebildete Personalrat des nichtkünstlichen Personals. Zweck der „......“ Anstalt des öffentlichen Rechts ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere durch den Betrieb der Theatersparten „Oper ...“, „Schauspiel... “, „... “ und „Ballett... “ sowie durch das „Philharmonische Orchester... “ in der Tradition des Ensemble-, Repertoire- und Konzertbetriebs (§ 2 Abs. 1 der Satzung für das Kommunalunternehmen...... Anstalt öffentlichen Rechts der ... vom 6. Februar 2007). Sitz des Unternehmens ist... . Der Beteiligte setzte den bei ihm seit Juni 2023 beschäftigten Beleuchter Herrn ... – statt wie bisher in der Beleuchtungsabteilung des Opernhauses – ab September 2024 vertretungsweise für die Dauer von geplant zunächst ca. sechs Monaten in der Beleuchtungsabteilung des Schauspielhauses ein. Hintergrund war der Umstand, dass ein Beleuchtungsmeister am Opernhaus bis zum 15. März 2025 Sonderurlaub beantragt hatte und in der Folge ein Beleuchter mit Meisterqualifikation aus dem Schauspielhaus in der Oper aushalf. Die dadurch entstandene Lücke bei den Beleuchtern im Schauspielhaus sollte im Gegenzug durch den Beschäftigten...... gefüllt werden. Der betreffende Beleuchtungsmeister hat zwischenzeitlich gekündigt. Die Stelle des Beleuchtungsmeisters in der Oper wird zum 1. August 2025 neu besetzt. Der Beschäftigte ... hat sich bereiterklärt, bis zum 31. Juli 2025 weiter im Schauspielhaus auszuhelfen. Er soll zum 1. August 2025 in das Opernhaus zurückkehren. Nachdem der Antragsteller von dem Einsatz des Beschäftigten...... im Schauspielhaus erfahren hatte, bat er den Beteiligten per E-Mail vom 27. September 2024 um Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens und Rücknahme der Maßnahme. Der Beteiligte erwiderte per E-Mail vom 2. Oktober 2024, dass der Beschäftigte ... nur vorübergehend für die Dauer von knapp sechs Monaten als Beleuchter in der Beleuchtungsabteilung des Schauspielhauses eingesetzt werden solle und es sich hierbei nicht um eine „Versetzung“ handele. Der Beschäftigte übe im Schauspielhaus keine anderen Tätigkeiten als bisher aus. Die Vergütung ändere sich ebenfalls nicht. Der Beschäftigte sei mit dem Einsatz im Schauspielhaus auch einverstanden. Der Antragsteller forderte den Beteiligten in der Folge mit Schreiben vom 8. November 2024 nochmals zur Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens auf. Er gehe hier von einem Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach § 51 MBG Schl.-H. aus, da durch die vorgenommene „Versetzung“ ein personeller und organisatorischer Wechsel des Arbeitsortes vorgenommen worden sei. Der Beteiligte erwiderte mit Schreiben vom 29. November 2024, dass es sich bei dem betreffenden Einsatz des Beschäftigten...... nicht um eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme handele. Das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen hätten keine Änderung, insbesondere keine endgültige erfahren. Der Beschäftigte werde weiter als Mitarbeiter der Entgeltgruppe 5 beschäftigt und als Beleuchter eingesetzt. Der Antragsteller beschloss in seiner Sitzung vom 5. Dezember 2024 die Beauftragung einer Rechtsanwaltskanzlei mit der Einleitung eines Gerichtsverfahrens „zur Wahrung seiner Mitbestimmungsrechte“. Diesen Beschluss hat er mit weiterem Beschluss vom 19. Juni 2025 noch einmal bestätigt und konkretisiert. Wegen der Einzelheiten wird auf das als „Anlage PR8“ übersandte Protokoll auf Bl. 77 der Gerichtsakte verwiesen. Der Antragsteller hat am 11. Februar 2025 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Zur Begründung macht er geltend, dass es sich bei dem Einsatz des Beschäftigten ... in der Beleuchtungsabteilung des Schauspielhauses um eine personelle Maßnahme gemäß § 51 Abs. 1 MBG Schl.-H. in Form einer Umsetzung handele. Durch den nach Angaben des Beteiligten für mindestens sechs Monate geplanten Einsatz des Beschäftigten als Beleuchter im Schauspielhaus hätten dessen Arbeitsbedingungen eine Änderung erfahren. Es handele sich hierbei nicht nur um einen anderen örtlichen Arbeitsplatz, sondern zugleich auch um eine Zuordnung zu einer anderen Abteilung unter Leitung eines anderen Vorgesetzten. So unterstehe er nunmehr dem Beleuchtungsmeister Herrn..., während er zuvor im Opernhaus Herrn...... unterstanden habe. Dass sich in jeder Spielstätte die Vorgesetzten sowie deren Anzahl, die Teamgröße und die zu beleuchtende Bühne maßgeblich voneinander unterschieden, habe Einfluss auf die Arbeitsbedingungen der Beleuchter. Mit den veränderten örtlichen und organisatorischen Umständen gehe eine Änderung der Arbeitsbedingungen einher. Der Einsatz des Beschäftigten ... im Schauspielhaus erweise sich damit als mitbestimmungspflichtige personelle Maßnahme. Dem stehe auch nicht entgegen, dass er hier im Schauspielhaus nur aushelfe. Es handele sich hier nicht lediglich um einen „kurzen“ oder „vorübergehenden“ Einsatz, da dieser nunmehr bis Ende Juli 2025 verlängert worden sei und der Beschäftigte...... damit beinahe ein Jahr lang an einem anderen Ort und unter anderen Arbeitsbedingungen tätig sei. Auch die insoweit strengeren Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts für die Annahme einer beamtenrechtlichen Umsetzung seien vorliegend gegeben, da dem Beschäftigten ... durch den Wechsel zum Schauspielhaus ein anderer behördeninterner Aufgabenbereich übertragen worden sei. Es komme deshalb auch weder darauf an, dass er weiterhin als Mitarbeiter in der Entgeltgruppe 5 eingesetzt werde, noch darauf, dass er auch dort als Beleuchter und nur vorübergehend eingesetzt werde. Es genügten der örtliche Wechsel des Arbeitsplatzes und die Zuordnung zu einer neuen Abteilung unter anderer Leitung. Der diesem Verfahren zugrundeliegende Beschluss des Personalrats vom 5. Dezember 2025 sei hinreichend bestimmt, da sich dieser auf ein konkretes Schreiben der Dienststelle beziehe und der Wahrung seiner Rechte diene. Höchst vorsorglich habe er seinen Beschluss mit dem weiteren Beschluss vom 19. Juni 2025 noch einmal bekräftigt und konkretisiert. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass der seit September 2024 in der Beleuchtungsabteilung des Schauspielhauses erfolgte Einsatz des Beschäftigten Herrn ... ... eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme durch den Beteiligten darstellt. Der Beteiligte beantragt, den Antrag abzuweisen. Er macht geltend, dass das eingeleitete personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren mangels hinreichender Bestimmtheit schon nicht von dem Beschluss des Personalrats vom 5. Dezember 2024 abgedeckt werde. Dem Beschluss lasse sich nicht klar und deutlich entnehmen, mit welchem Ziel und Antrag das Verfahren durchgeführt werden solle. Der vorübergehende Einsatz des Beschäftigten...... als Beleuchter im Schauspielhaus sei im Übrigen aber auch keine Maßnahme im Sinne des § 51 Abs. 1 MBG Schl.-H. Es handele sich hier weder um eine Versetzung noch um eine Abordnung und namentlich auch nicht um eine Umsetzung, sondern um eine nicht mitbestimmungspflichtige verwaltungsorganisatorische Maßnahme. Das Arbeitsverhältnis werde nicht verändert und der Wechsel ziele auch nicht auf eine Veränderung des bestehenden Zustandes. Bei der Beleuchtungsabteilung im Schauspielhaus einerseits und der Beleuchtungsabteilung im Opernhaus andererseits handele es sich um zwei unterschiedliche Teams innerhalb der von der...... Anstalt des öffentlichen Rechts betriebenen Spielstätten, die jedoch denselben Zweck – nämlich die Beleuchtung der jeweiligen Spielstätte – erfüllten. Die Mitarbeiter beider Teams würden sich untereinander aushelfen. Ein Wechsel der Dienststelle sei mit dem vorübergehenden Wechsel von der einen in die andere Spielstätte folglich nicht verbunden. Aufgrund der kurzen Entfernung zwischen den beiden Spielstätten ergäben sich insbesondere auch in Bezug auf die Anfahrtswege für den von einem Haus in das andere Haus wechselnden Mitarbeiter keine wesentlichen relevanten Veränderungen. Nicht jede Änderung des Aufgabengebietes sei automatisch eine mitbestimmungsrelevante Umsetzung. Eine solche setze vielmehr einen Dienstpostenwechsel voraus. Hier sei es aber nicht zu einer Veränderung der Arbeitsaufgaben gekommen, da der Beschäftigte...... auch im Schauspielhaus weiterhin als Beleuchter eingesetzt werde und in der Entgeltgruppe 5 eingruppiert bleibe. Er werde wie bisher im Stadtgebiet eingesetzt und sei bei derselben Dienststelle tätig. Es änderten sich lediglich für kurze Dauer der Einsatzort und die Person des Vorgesetzten. Hierauf komme es jedoch nicht an, da eine bloße Organisationsänderung selbst dann, wenn sie auf Dauer angelegt sei, nicht für die Annahme einer Umsetzung im personalvertretungsrechtlichen Sinne ausreiche. Gegen das Vorliegen einer mitbestimmungspflichtigen Umsetzung spreche auch die Wertung in § 78 Abs. 1 Nr. 6 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG), wonach eine mitbestimmungspflichtige Umsetzung erst dann vorliege, wenn die Umsetzung mit dem Wechsel des Dienstortes verbunden sei und der neue Dienstort sich außerhalb des Einzugsgebietes im Sinne des Umzugskostenrechts befinde. Nicht jeder geringfügige Ortswechsel – wie hier – solle sich danach mitbestimmungsrechtlich auswirken. Durch den vorübergehenden Einsatz des in der Altstadt wohnhaften Beschäftigten ... im Schauspielhaus verändere sich dessen Arbeitsweg nicht nennenswert, weil die ... Oper ( ... ) und das Schauspielhaus ( ... ) nicht einmal zwei Kilometer voneinander entfernt lägen. II. Der zulässige Antrag ist begründet. Der Zulässigkeit des Antrags steht namentlich nicht die vom Beteiligten gerügte Unbestimmtheit des Einleitungsbeschlusses des Antragstellers vom 5. Dezember 2024 entgegen. Bei Einleitung des Beschlussverfahrens durch den Personalrat bedarf es eines entsprechenden Gremienbeschlusses. Fehlt eine solche Beschlussfassung, ist der Antrag mangels ordnungsgemäßer Vertretung des Personalrats als unzulässig abzuweisen. Ein solcher Mangel kann allerdings noch in den Tatsacheninstanzen behoben werden (vgl. Treber, in: Richardi/Dörner/Weber/Annuß, BPersVG, 6. Aufl. 2024, § 108 Rn. 50 m.w.N.). Dem hier eingeleiteten Beschlussverfahren liegt ein hinreichend bestimmter Beschluss des Antragstellers zugrunde. Bereits die als „Anlage PR6“ zur Gerichtsakte gereichte Niederschrift zu dem Beschluss vom 5. Dezember 2024 (Bl. 16 der Gerichtsakte) lässt aufgrund der eindeutigen Bezugnahme auf den Fall des Beschäftigen ... keinen Zweifel daran, dass die beabsichtigte Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Beschlussverfahrens der Durchsetzung des von ihm diesbezüglich geltend gemachten Mitbestimmungsrechts zu dienen bestimmt war. Einer Vorformulierung der in dem Beschlussverfahren durch den beauftragten Rechtsanwalt zu stellenden Anträge durch den Personalrat bedurfte es hierfür nicht. Die Umsetzung des vom Personalrat mit der Einleitung des Beschlussverfahrens verfolgten Begehrens in sachdienliche Prozessanträge obliegt vielmehr dem mit der Vertretung betrauten Rechtsanwalt. Ungeachtet dessen hat der Antragsteller hier sein Begehren unter Bezugnahme auf die von seinem Verfahrensbevollmächtigten angekündigten Anträge mit Beschluss vom 19. Juni 2025 auch noch einmal konkretisiert und bekräftigt, sodass ein etwaiger Bestimmtheitsmangel jedenfalls geheilt wäre. Dem konkreten Feststellungsantrag fehlt es auch nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein konkretes Feststellungsbegehren nur zulässig, solange es rechtlich und tatsächlich möglich ist, die streitige Maßnahme rückgängig zu machen, sodass die Fortsetzung oder Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens noch Sinn macht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2021 – 5 P 2.20 – juris Rn. 9). Dies ist hier der Fall. Die anlassgebende Maßnahme hat sich noch nicht erledigt. Der Einsatz des Beschäftigten ... in der Beleuchtungsabteilung des Schauspielhauses dauert noch an. Er soll erst zum 1. August 2025 wieder in das Opernhaus zurückkehren. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Bei dem seit September 2024 andauernden Einsatzes des Beschäftigten ... im Schauspielhaus handelt es sich um eine personelle Maßnahme im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1 MBG Schl.-H., die der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt. Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 MBG Schl.-H. bestimmt der Personalrat mit bei allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen mit, die die Beschäftigten der Dienststelle insgesamt, Gruppen von ihnen oder einzelne Beschäftigte betreffen oder sich auf sie auswirken. Unter einer Maßnahme im Sinne des § 51 Abs. 1 MBG Schl.-H. ist danach – entsprechend dem in der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vertretenen personalvertretungsrechtlichen Maßnahmebegriff – jede Handlung oder Entscheidung zu verstehen, die den Rechtsstand der Beschäftigten berührt. Die Maßnahme muss auf eine Veränderung des bestehenden Zustandes abzielen. Nach Durchführung der Maßnahme müssen das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung erfahren haben. Lediglich der Vorbereitung einer Maßnahme dienende Handlungen der Dienststelle sind, wenn sie nicht die beabsichtigte Maßnahme vorwegnehmen oder unmittelbar festlegen, keine Maßnahmen. Von diesem Verständnis geht ausweislich der Gesetzesmaterialien (vgl. LT-Drs. 12/996 S. 107) auch der Landesgesetzgeber im Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein aus, der zudem klargestellt hat, dass personelle Maßnahmen solche sind, die sich auf das Beschäftigungsverhältnis der Betroffenen auswirken, während organisatorische Maßnahmen auf Veränderung der Dienststelle abzielen und sich auf diese Weise auf die Beschäftigten auswirken. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 51 Abs. 1 Satz 1 MBG Schl.-H. ist zudem klargestellt, dass es sich um eine innerdienstliche Maßnahme handeln muss, also um eine Entscheidung im internen Bereich von Regierung und Verwaltung, durch welche die Beschäftigten in ihrem spezifischen Interesse als Beamte oder Arbeitnehmer berührt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2023 – 5 P 3.22 – juris Rn. 8 ff.; OVG Schleswig, Beschluss vom 30. Januar 2024 – 12 LB 1/23 – juris Rn. 45 ff. m.w.N.). Zur Orientierung bei der Einordnung von Handlungen und Entscheidungen der Dienststelle kann auf die Kataloge anderer Personalvertretungsgesetze zur Mitbestimmung und Mitwirkung zurückgegriffen werden, da diese durch das Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein in der Regel miterfasst werden (vgl. Hübner-Berger/Weiß/Benning/Warnecke, MBG Schl.-H.-Kommentar, Stand: 12.2023, Erl. 1.2.4 zu § 51 unter Hinweis auf LT-Drs. 12/996 S. 106 f.). Ausgehend hiervon erweist sich der vorübergehende Einsatz des Beschäftigten ... in der Beleuchtungsabteilung des Schauspielhauses als personelle Maßnahme in Gestalt einer mitbestimmungspflichtigen Umsetzung. Für den Begriff der Umsetzung ist auch im Personalvertretungsrecht grundsätzlich auf die dienstrechtliche Definition dieses Begriffes abzustellen, wobei dieser entsprechend für Arbeitnehmer und deren Arbeitsplätze gilt. Eine Umsetzung liegt danach vor, wenn dem Beschäftigten innerhalb der Dienststelle ein neuer Dienstposten (konkret-funktionelles Amt) übertragen wird oder wenn der Dienstposten durch wesentliche Änderungen im Aufgabenbereich eine neue, andere Prägung erhält (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. September 2019 – 5 P 5.18 – juris Rn. 19; OVG Münster, Beschluss vom 26. Februar 2024 – 34 218/23.PVL – juris Rn. 44 ff.). Dienstposten (Arbeitsplatz) ist dabei – in Abgrenzung zum allgemeinen Aufgabenkreis – der dem Beschäftigten speziell zugewiesene Aufgabenbereich, d.h. die ihm tatsächlich übertragene Funktion (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1972 – II C 13.71 – juris Rn. 22; OVG Hamburg, Beschluss vom 29. Juni 2011 – 1 Bs 35/11 – juris Rn. 14). Eine bloße Aufgabenänderung erfüllt demgemäß ebenso wenig wie eine Organisationsänderung die Voraussetzungen einer Umsetzung, wenn mit ihr nicht ein Dienstpostenwechsel verbunden ist (BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1996 – 6 P 8.95 – juris Rn. 20). Der vorübergehende Einsatz des Beschäftigten...... als Beleuchter am Schauspielhaus stellt eine Umsetzung in diesem Sinne dar. Mit seinem Wechsel aus der Abteilung „Bühnentechnik Opernhaus“ in die Abteilung „Bühnentechnik Schauspielhaus“ wurde dem Beschäftigten ein neuer Dienstposten/Arbeitsplatz übertragen. Hierbei handelt es sich nicht um eine mitbestimmungsfreie Organisationsänderung in Form einer Dienstpostenverlagerung, weil der bisherige Aufgabenbereich des Beschäftigten...... in der Abteilung „Bühnentechnik Opernhaus“ verblieben ist. Es wurden auch nicht lediglich die Aufgaben seines bisherigen Dienstpostens im Opernhaus verändert. Vielmehr wurde der Beschäftigte ... für die Dauer des geplanten Einsatzes von seinem bisherigen Dienstposten am Opernhaus abberufen und ihm ein anderer Dienstposten am Schauspielhaus zugewiesen. Der Beschäftigte wurde innerhalb der Dienststelle in eine andere Abteilung unter Leitung eines anderen Vorgesetzten eingegliedert. Dieser Dienstpostenwechsel mag vom Arbeitsvertrag des Beschäftigten gedeckt sein, da die Ausschreibung der betreffenden Stellen und die Einstellung der Beschäftigten nach den unbestritten gebliebenen Angaben des Beteiligten nicht spielstättenbezogen erfolgt und der Beschäftigte ... auch im Schauspielhaus keine anderen, sondern weiterhin die Aufgaben eines Beleuchters wahrnimmt. Gleichwohl ist dieser Einsatzwechsel für den Beschäftigten...... mit der Zuweisung eines neuen konkreten Aufgabenbereichs, mithin eines anderen Arbeitsplatzes innerhalb der Dienststelle verbunden. Vor dem Wechsel war er speziell mit den Aufgaben eines Beleuchters am Opernhaus betraut. Jetzt ist er Beleuchter am Schauspielhaus. Dass es sich hierbei um zwei unterschiedliche Dienstposten/Arbeitsplätze handelt, ergibt sich bereits aus der Organisationsstruktur der Dienststelle. Nach dem als „Anlage PR7“ übersandten „Organigramm – Technik und Werkstätten“ (Bl. 76 der Gerichtakte) unterstehen dem Technischen Direktor unter anderem die Abteilungen „Bühnentechnik Schauspielhaus“ und „Bühnentechnik Oper“, die jeweils von einem Technischen Oberinspektor geleitet werden. Beide Abteilungen verfügen über eine eigene Unterabteilung „Beleuchtung“, die ausweislich des als „Anlage PR2“ übersandten „Organigramms – nichtkünstlerisch“ (Bl. 9 der Gerichtsakte) von verschiedenen Beleuchtungsmeistern geleitet werden. Die Unterabteilungen „Beleuchtung Opernhaus“ und „Beleuchtung Schauspielhaus“ bestehen aus verschiedenen Teams, die auch nach den Einlassungen des Beteiligten in der mündlichen Verhandlung grundsätzlich getrennt voneinander bestehen. Nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten erfolgt kein flexibler Einsatz der Beschäftigten dergestalt, dass ein Beleuchter seine Aufgaben sowohl in der Unterabteilung „Beleuchtung Opernhaus“ als auch in der Unterabteilung „Beleuchtung Schauspielhaus“ wahrnimmt. Vielmehr werden die Beleuchter nach ihrer Einstellung grundsätzlich einem der beiden Teams zugeordnet. Dementsprechend erfolgt auch eine Vertretung der Beleuchter grundsätzlich nur innerhalb der Teams und nicht abteilungsübergreifend. Von dieser organisatorischen Trennung wird nach Angaben des Beteiligten in der mündlichen Verhandlung nur in Ausnahmefällen bei größerem Personalausfall abgewichen, was zuletzt im Februar 2024 der Fall gewesen sei. Der Annahme einer mitbestimmungspflichtigen Umsetzung von dem Arbeitsplatz eines Beleuchters am Opernhaus auf den Arbeitsplatz eines Beleuchters am Schauspielhaus steht auch nicht die Befristung des Einsatzes des Beschäftigten ... am Schauspielhaus bis zum 31. Juli 2025 entgegen, da sich die Mitbestimmung des Personalrats bei Umsetzungen nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nicht auf "dauerhafte" bzw. "auf Dauer angelegte" Umsetzungen beschränkt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. September 2019 – 5 P 5.18 – juris Rn. 21). Soweit der Bundesgesetzgeber in Reaktion auf diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in § 78 Abs. 1 Nr. 6 BPersVG nunmehr eine zeitliche Untergrenze von drei Monaten für die Mitbestimmungspflichtigkeit von Umsetzungen eingeführt hat, kann hier dahinstehen, ob diese zeitliche Grenze aus Praktikabilitätsgründen auch für die Auslegung des Maßnahmebegriffs in § 51 Abs. 1 Satz 1 MBG Schl.-H. von Bedeutung ist, da der Einsatz des Beschäftigten ... von vornherein für einen Zeitraum von länger als drei Monaten, nämlich von zunächst ca. sechs Monaten geplant war. An der Mitbestimmungspflichtigkeit der Umsetzung ändert sich weiter nichts dadurch, dass sie im Fall des Beschäftigten...... nicht mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist. Da Dienstort die politische Gemeinde ist (vgl. Annuß, in: Richardi/Dörner/Weber/Annuß, BPersVG, 6. Aufl. 2024, § 78 Rn. 94) und sowohl die Oper als auch das Schauspielhaus sich in der...... befinden, bedeutet der Einsatz des Beschäftigten ... am Schauspielhaus für ihn lediglich einen Wechsel der Spielstätte, nicht aber des Dienstortes. Die Mitbestimmungspflichtigkeit der Umsetzung setzt nach schleswig-holsteinischem Landesrecht einen Wechsel des Dienstortes aber nicht voraus (anders § 78 Abs. 1 Nr. 6 BPersVG, der kumulativ eine Mindestdauer der Umsetzung von drei Monaten und einen Wechsel des Dienstortes verlangt). Für die Auslegung des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein, das keinen Mitbestimmungskatalog enthält, ist zu berücksichtigen, dass § 51 Abs. 1 Satz 1 MBG Schl.-H. den Grundsatz der Allzuständigkeit der Personalvertretung begründet und dem Zweck einer möglichst umfassenden Mitbestimmung dient (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 30. Januar 2024 – 12 LB 1/23 – juris Rn. 45 m.w.N.). Ausgehend hiervon unterliegen Umsetzungen im dienstrechtlichen Sinne stets der Mitbestimmung des Personalrats nach § 51 Abs. 1 Satz 1 MBG Schl.-H., da sie definitionsgemäß mit einer Änderung der Arbeitsbedingungen einhergehen (vgl. auch § 72 Abs. 1 Satz 1 Landespersonalvertretungsgesetz NRW – LPVG NRW –, § 88 Abs. 1 Nr. 11 Hamburgisches Personalvertretungsgesetz – HmbPersVG –, die allerdings eine Mindestdauer der Umsetzung von drei bzw. sechs Monaten voraussetzen). Der Zweck des Mitbestimmungsrechts bei Umsetzungen erschöpft sich insoweit auch nach dem Bundesrecht nicht in dem Schutz des privaten Interesses des von einem mit der Umsetzung verbundenen Ortswechsel betroffenen Beschäftigten. Vielmehr soll der Personalrat über die Mitbestimmung bei Umsetzungen auch die Beschäftigten am bisherigen Dienstposten/Arbeitsplatz vor Mehrbelastungen und vor etwaigen Nachteilen beim beruflichen Aufstieg und ferner die Interessen der Beschäftigten am neuen Dienstposten/Arbeitsplatz vor Beeinträchtigungen durch den umgesetzten Beschäftigten schützen (vgl. Annuß, in: Richardi/Dörner/Weber/Annuß, BPersVG, 6. Aufl. 2024, § 78 Rn. 89). Dieser Schutz der anderen Beschäftigten rechtfertigt bereits für sich gesehen – ohne das in § 78 Abs. 1 Nr. 6 BPersVG und den Mitbestimmungskatalogen anderer Landespersonalvertretungsgesetze vorausgesetzte zusätzliche Erfordernis eines Dienstortwechsels – die Annahme eines Mitbestimmungstatbestandes nach § 51 Abs. 1 Satz 1 MBG Schl.-H. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 2 Abs. 2 GKG, § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. i.V.m. § 2a Abs. 1, § 80 Abs. 1 ArbGG).