OffeneUrteileSuche
Beschluss

19 A 13/25

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2025:1128.19A13.25.00
7Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgewiesen. I. Der Antragsteller nimmt den Beteiligten auf Unterlassung wegen verschiedener Äußerungen im Zusammenhang mit Dienstreisen in Anspruch. Der Antragsteller ist aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 30. Juni 2017 bei ... – zunächst als Softwareentwickler und später als „Scrum Master“ – beschäftigt. Seit 2019 ist er Mitglied des 13-köpfigen Personalrats bei ... und von seiner dienstlichen Tätigkeit aktuell ganz freigestellt. ... ist ein IT-Dienstleister für die öffentliche Verwaltung. Träger der rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts sind die Länder ..., ..., ..., ..., ... und ... sowie der kommunale IT-Verbund .... Die Anstalt hat ihren Sitz in ... in und weitere Standorte in ..., ..., ..., ..., ... und .... Mit Schreiben vom 13. Juni 2025 setzte der Beteiligte den Antragsteller davon in Kenntnis, dass er zurzeit die Kündigung des Arbeitsverhältnisses prüfe. Hintergrund sei der Verdacht eines schwerwiegenden Verstoßes gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Dieser sei dadurch begründet, dass er Reisen als Arbeitszeit verbucht haben solle, ohne dass ihn dienstliche Anlässe hierzu berechtigt hätten. So bestehe der Verdacht, dass er am 5. März 2025 eine Reise nach ... abgerechnet habe, obwohl mangels dienstlichen Anlasses gar keine Dienstreise vorgelegen habe. Alleiniger Zweck der Reise sei die (private) Teilnahme an einer Trauerfeier in ... gewesen. Die Reisezeit nach ... von 5 bis 12:30 Uhr und von 16 bis 19 Uhr habe er als Arbeitszeit erfasst und zudem Reisekosten in Höhe von 142,40 € abgerechnet. Ferner bestehe der Verdacht, dass der einzige Zweck der „Standortfahrt“ nach ... am 6. Mai 2025 der Besuch einer Gewerkschaftsveranstaltung am Abend gewesen sei. Die Zeiterfassung für diesen Tag zeige eine Eintragung von 6:45 bis 17:30 Uhr und von 21 bis 22:30 Uhr. Er – der Beteiligte – gehe davon aus, dass der Antragsteller zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen könne, und gebe ihm daher die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den genannten Vorwürfen. Hierfür lud der Beteiligte den Antragsteller zu einem Gespräch am 20. Juni 2025 ein. Im direkten Anschluss wolle er noch ein Personalgespräch führen, in dem es um Auffälligkeiten im Reiseverhalten des Antragstellers, um Arbeitszeiten und die Zusammenarbeit im Personalrat allgemein gehen solle. Der Antragssteller teilte mit Schreiben vom 18. Juni 2025 mit, dass er an der Anhörung bzw. dem Personalgespräch nicht teilnehmen werde. Er sei ein freigestelltes Mitglied des Personalrats und könne daher per se keine arbeitsvertraglichen Verstöße begehen, da seine Tätigkeit ausschließlich Personalratstätigkeit sei. In welchem Zusammenhang und zu welchem Zweck er im Rahmen dieser Tätigkeit Reisen an die verschiedenen Dienstorte wahrnehme, unterliege nicht der Kontrolle des Dienstherrn. Der Beteiligte bestätigte mit Schreiben vom 26. Juni 2025, dass es nicht der Kontrolle des Dienstherrn unterliege, in welchem Zusammenhang und zu welchem Zweck er im Rahmen seiner Tätigkeit als freigestelltes Personalratsmitglied Reisen an verschiedene Dienstorte unternehme. Die Reisen müssten allerdings im Rahmen der Tätigkeit als Personalratsmitglied erfolgen. Dies sei nicht der Fall, wenn die Reisen ausschließlich im privaten Interesse erfolgten. Reisen, die dem ausschließlichen Zweck dienten, Gewerkschaftsveranstaltungen oder private Beerdigungen zu besuchen, seien keine Reisen, die im Rahmen der Tätigkeit als Personalrat, sondern als Privatperson erfolgten. Die geplante Anhörung diene dem Zweck, ihn zu den beiden fraglichen Reisen zu befragen. Hierzu sei die Dienststelle befugt. Es gehe hier nicht um die inhaltliche Kontrolle seiner Arbeit oder die Art und Weise seiner Amtsführung, sondern schlicht um die Frage, ob er möglicherweise einen Arbeitszeit- oder Reisekostenbetrug begangen habe, also um die Verletzung arbeitsvertraglicher (Neben-)Pflichten. Deshalb gebe er ihm nunmehr die Gelegenheit zu seinen diesbezüglichen, im Einzelnen aufgeführten Fragen schriftlich Stellung zu nehmen. Unabhängig davon sei geplant, mit ihm hinsichtlich anderer Themen ins Gespräch zu kommen, die ebenfalls nicht seine Personalratstätigkeit im Kern beträfen. Es gehe hier um Fragen arbeitsvertraglicher (Neben-)Pflichten. Er sei selbstverständlich berechtigt, den Antragsteller hierzu einzuladen. Natürlich müsse sich auch der Antragsteller an die bei ... geltenden Regeln halten. Zur Verdeutlichung weise er darauf hin, dass Gewerkschaftstermine private Termine seien und Reisekosten bei deren Wahrnehmung nicht abgerechnet werden könnten. Gerade als Personalratsmitglied bestehe eine besondere Verpflichtung nicht nur zu rechtstreuem, sondern vorbildlichem Verhalten, besonders im Hinblick auf die Einhaltung von Regeln und Abrechnungen. Jeder böse Schein, dass die Stellung als Personalratsmitglied ausgenutzt werde, um private Aufwendungen ... in Rechnung zu stellen, müsse vermieden werden. Hierzu gehöre z.B. auch, den Anschein zu vermeiden, man würde freitags gerne und verstärkt in ... arbeiten, um die anschließende Fahrt ins Wochenende zu den Eltern nach teilweise über ... zu refinanzieren. Der Antragsteller entgegnete mit Schreiben vom 4. Juli 2025, dass dem Dienstherrn grundsätzlich kein Weisungsrecht gegenüber dem Personalrat und seinen Mitgliedern zukomme. Er werde sich daher weder schriftlich zu den Fragen des Beteiligten äußern noch an dem Personalgespräch teilnehmen. Der fortwährende Versuch, ihn zu einem Personalgespräch zu laden, bedeute eine Behinderung seiner Personalratstätigkeit und stelle einen Verstoß gegen § 8a MBG Schl.-H. dar. Die Behauptung, dass seine als Dienstreisen deklarierten Fahrten zu Dienststellen nicht aus dienstlichen Gründen bzw. nicht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Personalratsaufgaben durchgeführt worden seien, sei nicht nur sachfremd, sondern auch durch nichts belegt. Als freigestelltes Personalratsmitglied nehme er während seiner Mandatszeit keine arbeitsvertraglichen Aufgaben wahr, sondern übe sein Mandat aus. Der Dienstherr habe keinen Anspruch auf Kenntnis und Information über die Gründe seiner Reise als Personalratsmitglied. Die Behauptungen des Beteiligten entbehrten rechtlich jeder Grundlage und beruhten ausschließlich auf Vermutungen und falschen Schlussfolgerungen. Er forderte den Beteiligten zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung bis zum 14. Juni 2025 des Inhalts auf, die Behauptung zu unterlassen, er würde seine Funktion als Personalrat für private Zwecke missbrauchen und er würde Betrug mit falschen Dienstreiseabrechnungen begehen. Mit Schreiben vom 10. Juli 2025 sprach der Beteiligte dem Antragsteller eine Abmahnung wegen eines schwerwiegenden vertragswidrigen Verhaltens aus. Er habe am 25. Februar 2025 gegenüber einem Mitglied des Personalrats mitgeteilt, sich extra einen Termin einstellen zu lassen, um nach ... zu fahren und die Fahrt zu einer privaten Trauerfeier in ... am 5. März 2025 abrechnen sowie die Fahrt als Arbeitszeit erfassen zu können. Ferner habe er am 26. Februar 2025 gegenüber der Vorsitzenden des Personalrats geäußert, sich am Tag der Trauerfeier am 5. März 2025 extra einen „Fake-Termin“ in ... einzustellen, damit er die Fahrt als dienstliche Fahrt durchführen und abrechnen könne. Hierin liege die Ankündigung eines Reisekostenbetruges und damit ein Verstoß gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Bereits die Ankündigung eines vorsätzlichen Betrugsversuchs bedeute einen erheblichen Vertrauensbruch und sei daher abmahnfähig. Er forderte den Antragsteller auf, dieses Verhalten zukünftig zu unterlassen und sich jederzeit arbeitsvertragsgemäß und rechtskonform zu verhalten. Der Antragsteller hat am 17. Juli 2025 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Er macht einen Anspruch gegen den Beteiligten auf Abgabe einer Unterlassungserklärung geltend, da er durch dessen schriftliche Äußerungen in seinen Persönlichkeitsrechten erheblich verletzt und seine Arbeit als Personalratsmitglied nachhaltig behindert werde. Die einmalige Verletzungshandlung impliziere dabei die Wiederholungsgefahr. Die Mitglieder des Personalrats hätten bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit einen weiten Spielraum. Er habe seine Aufgaben als Mitglied des Personalrats gewissenhaft erfüllt. Wenn der Beteiligte behaupte, er würde private Reisen als dienstlich veranlasst deklarieren, namentlich er sei aus rein privaten Gründen am 5. März 2025 nach ... gefahren, so sei dies schlichtweg falsch. Die Dienststelle verfolge mit dieser Behauptung das Ziel, ihn zu diffamieren und seinem Ansehen bei den Beschäftigten zu schaden. Er habe die Vorsitzende des Personalrats seinerzeit per E-Mail vom 24. Februar 2025 über den Zweck seiner Dienstreise nach ... und darüber informiert, dass er ab Mittag Überstunden abbauen und an der Trauerfeier für einen früheren Kollegen teilnehmen werde. Dieses Wissen müsse sich der Beteiligte zurechnen lassen. Unabhängig davon, dass die Teilnahme an einer Trauerfeier für einen verstorbenen Kollegen im weitesten Sinne der Personalratstätigkeit zugerechnet werden könne, habe er dem Beteiligten hierfür keine Kosten in Rechnung gestellt. Hinsichtlich der ihm weiter vorgehaltenen Dienstreise am 6. Mai 2025 habe er gar keine Reisekosten geltend gemacht, da er diese Dienstreise zur Kosteneinsparung zusammen mit einem Kollegen unternommen habe. Lediglich die pure Reisezeit habe er als Arbeitszeit verbucht. Das vom Beteiligten angesprochene Gewerkschaftstreffen am Abend sei als Arbeitszeit vom Jahreskontingent der Vertrauensleute der Gewerkschaften gebucht worden. Im Übrigen habe es sich um eine nach den Dienstreiseregelungen des Beteiligten generell genehmigte Dienstreise gehandelt. Der gesamte Sachverhalt sei dem Beteiligten auch bekannt gewesen. Dennoch habe er ihn wiederholt zu einem Personalgespräch eingeladen und seine Anschuldigungen gegenüber weiteren Personen „öffentlich“ gemacht. Es sei auch nicht richtig, dass er bei der Aufklärung nicht mitgewirkt habe. Zum einen habe er schon keine Mitwirkungspflicht. Zum anderen stünde den von der Dienststelle verlangten Informationen seine Schweigepflicht nach § 9 MBG Schl.-H. entgegen. Der Personalrat als Gremium habe zwar gegenüber der Dienststelle Rechenschaft über seine Arbeit abzulegen, er habe dabei aber die informationelle Selbstbestimmung der Beschäftigten zu beachten. Vorliegend habe die Vorsitzende des Personalrats den Beteiligten unter Verletzung sämtlicher Verschwiegenheitspflichten und zudem wahrheitswidrig mitgeteilt, dass er privat unterwegs gewesen sei und dies dienstlich geltend gemacht habe. Der Antragsteller beantragt, 1. es zu unterlassen zu behaupten, dass er seine Funktion als Personalratsmitglied für private Zwecke missbraucht, indem behauptet wird, er würde Fahrten als Personalratsmitglied zu den verschiedenen Standorten des Beteiligten als Dienstreisen gegenüber dem Beteiligten abrechen, obwohl sie ausschließlich privaten Zwecken dienen würden, 2. es zu unterlassen, seine Arbeit als Personalratsmitglied dadurch zu behindern, indem von ihm Rechenschaft über seine Arbeit als Personalratsmitglied gefordert wird, insbesondere den Zweck von Dienstreisen offenzulegen, 3. es zu unterlassen, durch Belehrungen über vermeintlich vorbildliches und rechtstreues Verhalten, den Eindruck zu vermitteln, dass er strafbare Handlungen begehen würde, indem er private Aufwendungen gegenüber dem Beteiligten als dienstlich veranlasst abrechnet, insbesondere jeweils freitags am Standort ... präsent zu sein, um so Fahrten zu seinen Eltern nach ... zu refinanzieren. Der Beteiligte beantragt, den Antrag abzuweisen. Der Antrag sei bereits unzulässig, da der Antragsteller Unterlassungsansprüche geltend mache, die im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht zulässig seien. Ein Unterlassungsanspruch ergebe sich namentlich nicht aus § 8a Abs. 1 MBG Schl.-H. Der Antrag sei aber auch unbegründet. Er habe den Antragsteller mit der Anhörung und den Hinweisen in seinen Schreiben vom 13. und vom 26. Juni 2025 nicht entgegen § 8a Abs. 1 MBG Schl.-H. in seiner Personalratstätigkeit behindert, denn auch ein freigestelltes Personalratsmitglied bleibe Beschäftigter der Dienststelle und habe weiterhin alle arbeitsvertraglichen Nebenpflichten einzuhalten. Rechtsfolge der Freistellung sei allein, dass das Personalratsmitglied von seiner dienstlichen Tätigkeit entpflichtet werde, die übrigen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis – wie etwa die Teilnahme an der Arbeitszeiterfassung und die korrekte Erfassung der Arbeitszeit – würden von der Freistellung nicht berührt. Vorliegend habe er nach konkreten Hinweisen seitens des Personalrats den Verdacht gehabt, dass der Antragsteller an zwei konkret benannten Tagen Zeiten als Arbeitszeit erfasst habe, ohne dass dem eine Personalratstätigkeit zugrunde gelegen habe. Zu diesen konkreten Verdachtsmomenten habe er den Antragsteller allein im Hinblick auf die Einhaltung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten angehört bzw. zu einer Anhörung eingeladen. Es sei auch kein Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers gegeben. Er habe weder gegenüber dem Antragsteller noch gegenüber anderen Personen behauptet, dass der Antragsteller seine Funktion als Personalratsmitglied für private Zwecke missbrauche. Er habe sich lediglich dahingehend geäußert, dass der Verdacht eines solchen Vorwurfes im Raume stehe, und deshalb den Antragsteller angehört. Der Antragsteller habe im Übrigen auch nicht die für das geltend gemachte Unterlassungsbegehren erforderliche Wiederholungsgefahr dargelegt. Der Sachverhalt sei aus seiner Sicht mit dem Ausspruch der Abmahnung vom 10. Juli 2025 abgeschlossen. Weitere Schreiben seien hinsichtlich der beiden Fahrten nach ... daher nicht zu erwarten. Die Anträge seien schließlich auch als unzulässige Globalanträge als unbegründet abzuweisen, denn unter die Antragsformulierung fielen jeweils auch Fallgestaltungen, bei denen ein Unterlassungsanspruch offensichtlich nicht in Betracht komme. II. Der Antrag ist unzulässig. Dem Antrag zu 1) fehlt es an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis stellt eine für alle gerichtlichen Verfahren einheitliche ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung dar. Es beruht auf dem auch im Prozessrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben, dem Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte und dem auch für die Gerichte geltenden Grundsatz der Effizienz staatlichen Handelns. Kein berechtigtes Rechtsschutzinteresse besteht u. a. dann, wenn ein Rechtsschutzbegehren nutzlos ist. Die Beurteilung der Nutzlosigkeit richtet sich nach den jeweiligen Verhältnissen im Einzelfall (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2025 – 6 B 17.24 – juris Rn. 10 m.w.N.). Der zu 1) gestellte Antrag ist in diesem Sinne nutzlos. Der Antragsteller hat weder in seinem schriftlichen Vorbringen noch in der mündlichen Verhandlung darzulegen vermocht, dass der Beteiligte eine Äußerung des von ihm in dem Antrag behaupteten Inhalts überhaupt aufgestellt hätte, sodass für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes offensichtlich kein Bedürfnis besteht. Der Beteiligte hat insbesondere in seinem Anhörungsschreiben vom 13. Juni 2025 nicht behauptet, der Antragsteller missbrauche seine Funktion als Personalratsmitglied für private Zwecke oder würde Fahrten zu den verschiedenen Standorten der Dienststelle als Dienstreisen abrechnen, obwohl sie ausschließlich privaten Zwecken dienten. Der Beteiligte hat den Antragsteller nach entsprechenden Hinweisen aus dem Personalrat vielmehr lediglich davon unterrichtet, dass er eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses prüfe, weil der Verdacht bestehe, dass er Reisen unternommen und die Reisezeit als Arbeitszeit gebucht habe, ohne dass hierfür ein dienstlicher Anlass vorgelegen hätte. Auch bezogen auf die konkreten Anlässe – die Reisen vom 5. März und vom 6. Mai 2025 nach ... – hat der Beteiligte ausdrücklich nur von entsprechenden Verdachtsmomenten gesprochen, zu deren Aufklärung er dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Die vom Antragsteller in seinem Antrag zu 1) unterstellte Behauptung des Beteiligten lässt sich auch dem weiteren Schreiben vom 26. Juni 2025 nicht entnehmen. Dort hat der Beteiligte lediglich noch einmal konkrete Fragen zu den betreffenden Reisen an den Antragsteller gerichtet und abschließend den Hinweis formuliert, dass Gewerkschaftstermine private Termine seien, sowie an die besondere Vorbildfunktion des Antragstellers als Mitglied des Personalrats appelliert. Nichts anderes gilt für die Abmahnung vom 10. Juli 2025, mit der der Beteiligte dem Antragsteller allein die „Ankündigung eines Reisekostenbetruges“ als schwerwiegendes vertragswidriges Verhalten zur Last gelegt hat und gerade nicht die Begehung eines Betruges oder Betrugsversuches. Die Anträge zu 2) und 3) sind unbestimmt. Nach dem hier gemäß § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 1, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG entsprechend anzuwendenden § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich die beklagte Partei deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was ihm verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bliebe (vgl. BGH, Urteile vom 29. April 2010 – I ZR 202/07 – juris Rn. 21 und vom 16. Mai 2013 – I ZR 216/11 – juris Rn. 22). Diesen Anforderungen werden die Anträge zu 2) und 3) nicht gerecht. Bei dem Antrag zu 2) ist bereits unklar, wann davon gesprochen werden kann, dass von dem Antragsteller „Rechenschaft über seine Arbeit als Personalratsmitglied“ gefordert wird. Soll dies – worauf der Zusatz „insbesondere den Zweck von Dienstreisen offenzulegen“ hindeutet – bereits der Fall sein, wenn etwaige Fragen des Beteiligten die äußere Tätigkeit des Antragstellers als Mitglied des Personalrats betreffen, oder erst dann, wenn der innere Kern der Personalratstätigkeit im Sinne von § 2 MBG Schl.-H. berührt wird. Möglicherweise auch deshalb hat der Antragsteller selbst seinen Antrag unter den Vorbehalt gestellt, dass mit der Rechenschaftsforderung eine Behinderung seiner Arbeit als Personalratsmitglied verbunden ist. Wann dies jedoch der Fall ist, bedarf einer wertenden Betrachtung im jeweiligen Einzelfall und kann nicht generell für jede Nachfrage des Beteiligten pauschal beantwortet werden. Die vom Antragsteller begehrte Entscheidung des Gerichts wäre dementsprechend nicht geeignet, Rechtsfrieden unter den Beteiligten hinsichtlich der Zulässigkeit von Nachfragen der Dienststelle zur Arbeit des Antragstellers als Mitglied des Personalrats zu schaffen. Einem Ausspruch des Gerichts, so wie er vom Antragsteller beantragt wird, könnte der Beteiligte nicht entnehmen, welche Fragen noch zulässig sind und welche den Antragsteller in seiner Personalratsarbeit behindern (vgl. zur fehlenden Bestimmtheit auch BAG, Beschluss vom 17. März 1987 – 1 ABR 65/85 – juris Rn. 28). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die dem Antragsteller gewährte Freistellung nach § 36 MBG Schl.-H. lediglich bewirkt, dass er von seiner dienstlichen Tätigkeit entpflichtet wird. Die übrigen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis werden jedoch nicht berührt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 1990 – 6 P 18.88 – juris Rn. 23). Hiervon scheint nach der im Antrag gewählten Formulierung nunmehr auch der Antragsteller auszugehen, nachdem er dem Beteiligten zunächst noch mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 18. Juni 2025 rechtsirrig hatte mitteilen lassen, dass er in seiner Funktion als freigestelltes Personalratsmitglied per se keine arbeitsvertraglichen Verstöße begehen könne und deshalb auch an keiner Anhörung und keinem Personalgespräch teilnehmen werde. Die Freistellung der Mitglieder des Personalrats betrifft richtigerweise allein die arbeitsvertragliche Hauptleistungspflicht, während die Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis (vgl. § 241 Abs. 2 BGB) bestehen bleiben. Für die Dauer der Freistellung besteht mithin keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung. An die Stelle der Arbeitspflicht tritt allerdings die Verpflichtung des Personalratsmitglieds, im Rahmen der für seine Dienststelle geltenden Arbeitszeitregelungen in der Dienststelle anwesend zu sein und sich dort für die anfallende Personalratsarbeit bereitzuhalten. Ein ganz freigestelltes Personalratsmitglied darf während seiner Arbeitszeit keine Aufgaben wahrnehmen, die nicht mit seiner Tätigkeit als Personalrat zusammenhängen. Verstößt ein Personalratsmitglied gegen diese Pflicht, kann dies zu Abzügen vom Arbeitsentgelt führen, weil seine Freistellung nicht für die Personalratstätigkeit genutzt wurde und deshalb der Anspruch auf Arbeitsentgelt ohne berufliche Arbeitsleistung entfällt. Ein solcher Verstoß kann darüber hinaus eine Amtspflichtverletzung begründen, die auf Antrag zu einem Ausschluss des betreffenden Mitglieds aus dem Personalrat nach § 21 Abs. 1 MBG Schl.-H. führen kann (vgl. BAG, Beschluss vom 17. Oktober 1990 – 7 ABR 69/89 – juris Rn. 19; Urteil vom 28. September 2016 – 7 AZR 248/14 – juris Rn. 30; Krois, in: Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, Bd. 3: Kollektives Arbeitsrecht I, 6. Aufl. 2025, § 295 Rn. 152 m.w.N.). Die damit in Rede stehende Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten geht mit der grundsätzlichen Befugnis der Dienststelle einher, entsprechende Sachverhalte durch Nachfragen bei dem betreffenden Personalratsmitglied aufzuklären, soweit sie nicht den inneren Kern der Personalratsarbeit berühren. Dies gilt namentlich auch und erst recht für ganz von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellte Personalratsmitglieder. Da diese Personalratsmitglieder keine Arbeitsleistung schulden, können sich etwaige Nachfragen der Dienstelle von vornherein nur im Zusammenhang mit der Tätigkeit für den Personalrat ergeben. Der Antrag zu 3) ist ebenfalls unbestimmt. Es ist bereits unklar, was „Belehrungen über vermeintlich vorbildliches und rechtstreues Verhalten“ sein sollen. Offen ist auch, welcher Art diese Belehrungen sein müssen, um „den Eindruck zu vermitteln, dass der Antragsteller strafbare Handlungen begehen würde“. Diese Feststellung erfordert eine Wertung im Einzelfall und kann nicht generell beantwortet werden. Einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung des Gerichts könnte der Beteiligte mithin nicht entnehmen, welche Belehrungen er zukünftig zu unterlassen hätte, sodass mit dem begehrten Ausspruch kein Rechtsfrieden hergestellt werden könnte. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 2 Abs. 2 GKG, § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. i.V.m. § 2a Abs. 1, § 80 Abs. 1 ArbGG).