Beschluss
2 B 4/21
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2021:0305.2B4.21.00
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Leitsätze
1. Das Gericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn diese kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, Voraussetzung ist, dass eine eigene Interessenabwägung des Gerichts ergibt, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollziehungsinteresse der Allgemeinheit überwiegt, wobei die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und die gesetzliche Wertung des Vorrangs des Vollzugsinteresses zu beachten sind. (Rn.2)
2. Wegen der generellen Zulässigkeit von Stellplätzen und Garagen in Wohngebieten hat die Nachbarschaft die von der im Zusammenhang mit einer zulässigen Wohnbebauung stehenden Nutzung von Stellplätzen und Garagen ausgehenden Immissionen im Regelfall hinzunehmen. (Rn.7)
3. Nachbarliche Belange können in unzumutbarer Weise beeinträchtigt sein, wenn ein Nachbaranwesen durch die Ausmaße eines Bauvorhabens geradezu erdrückt, eingemauert oder abgeriegelt würde. (Rn.11)
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1.) sind erstattungsfähig.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2.) sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auf 15.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn diese kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, Voraussetzung ist, dass eine eigene Interessenabwägung des Gerichts ergibt, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollziehungsinteresse der Allgemeinheit überwiegt, wobei die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und die gesetzliche Wertung des Vorrangs des Vollzugsinteresses zu beachten sind. (Rn.2) 2. Wegen der generellen Zulässigkeit von Stellplätzen und Garagen in Wohngebieten hat die Nachbarschaft die von der im Zusammenhang mit einer zulässigen Wohnbebauung stehenden Nutzung von Stellplätzen und Garagen ausgehenden Immissionen im Regelfall hinzunehmen. (Rn.7) 3. Nachbarliche Belange können in unzumutbarer Weise beeinträchtigt sein, wenn ein Nachbaranwesen durch die Ausmaße eines Bauvorhabens geradezu erdrückt, eingemauert oder abgeriegelt würde. (Rn.11) Die Anträge werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1.) sind erstattungsfähig. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2.) sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 15.000 € festgesetzt. Das vorläufige Rechtsschutzgesuch des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Der Antrag des Antragstellers vom 02.02.2021, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 25.09.2020 gegen den dem Beigeladenen zu 1) erteilten Bauvorbescheid vom 30.06.2020 und seiner Widersprüche vom 19.01.2021 gegen die der Beigeladenen zu 2) erteilten Baugenehmigungen des Antragsgegners vom 10.12.2020 (Az. 1255/2020 und 1256/2020) zur Errichtung von zwei Einfamilienhäusern mit insgesamt zwei Stellplätzen anzuordnen, beurteilt sich nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO. Insoweit ist der Antrag statthaft und auch sonst zulässig. Denn nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen anordnen, in denen die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO entfällt. Das ist hier der Fall, da den Widersprüchen des Antragstellers gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO iVm § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung zukommt. Gleiches gilt für die Anfechtung des Bauvorbescheides, weil es sich auch hierbei um eine bauaufsichtliche Zulassung iSd § 212a BauGB handelt und insoweit nach Erteilung der Baugenehmigungen auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag vorliegt. Der Antrag ist indessen unbegründet. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Interesse des beigeladenen Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung bzw. des erteilten Bauvorbescheides einerseits und das Interesse des antragstellenden Nachbarn, von der Vollziehung der Baugenehmigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Darüber hinaus ist in die Abwägung einzustellen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung haben sollen und der Gesetzgeber damit dem Bauverwirklichungsinteresse grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat. Insofern kann das Gericht die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nur anordnen, wenn auf Seiten des Antragstellers geltend gemacht werden kann, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seine Rechtsposition durch den Bau und die Nutzung des genehmigten Vorhabens unerträglich oder in einem nicht wiedergutzumachenden Maße beeinträchtigt bzw. gefährdet wird. Dabei macht der Verweis auf die Rechtsposition des antragstellenden Nachbarn allerdings deutlich, dass bei baurechtlichen Nachbarrechtsbehelfen nicht allein die objektive Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung in den Blick zu nehmen ist, sondern dass Rechtsbehelfe dieser Art nur erfolgreich sein können, wenn darüber hinaus gerade der widersprechende bzw. klagende Nachbar in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt ist. Ob die angefochtene Baugenehmigung insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist dagegen nicht maßgeblich. Vielmehr ist die Baugenehmigung allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Der Nachbar kann sich nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht. Dabei ist für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch eine Baugenehmigung allein der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung maßgeblich. Nach diesem Maßstab überwiegt vorliegend das Interesse der Beigeladenen, den erteilten Bauvorbescheid und die erteilten Baugenehmigungen sofort, d. h. ungeachtet der Widersprüche des Antragstellers ausnutzen zu können; denn bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich nicht mit hinreichender, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die angefochtenen Baugenehmigungen des Antragsgegners vom 10.12.2020 Nachbarrechte des Antragstellers verletzen. Streitgegenstand sind die Genehmigungen für eine Bebauung des rückwärtigen südlichen Bereiches des Grundstücks in A-Stadt, U-Straße xx mit zwei Einfamilienhäusern. Beide Häuser werden 2- geschossig mit Satteldach errichtet, wobei das Obergeschoss sowohl rechnerisch als auch nach seiner Erscheinung kein Vollgeschoss darstellt. Das nördlich gelegene Haus 2 hat eine Grundfläche von ca. 100 qm, eine Firsthöhe von 7,95 m und eine Bebauungstiefe von ca. 45 m. Das weiter südlich gelegene Haus 1 hat eine Grundfläche von ca. 98 qm, eine Firsthöhe von 8,28 m und eine Bebauungstiefe von ca. 73 m. Zudem sind genehmigt insgesamt 2 Stellplätze mit einer Zufahrt entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze bis zu einer Bebauungstiefe von ca. 30 m. Zunächst ist festzustellen, dass ein Verstoß der auf der Grundlage des § 69 LBO im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilten Baugenehmigungen gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 LBO bereits nicht Prüfungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Denn in einem solchen Verfahren wird außer bei Sonderbauten die Vereinbarkeit der Vorhaben mit den Vorschriften der Landesbauordnung und den Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung nicht geprüft; lediglich die §§ 65 Abs. 4, 68 und 70 LBO bleiben unberührt. Insofern kommt es auf die Regelung des § 50 Abs. 9 LBO, wonach Stellplätze so angeordnet und ausgeführt werden müssen, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und Erholung in der Umgebung durch Lärm oder Gerüche nicht über das zumutbare Maß hinaus stört, schon aus Rechtsgründen nicht an. Ein Verstoß gegen andere bauordnungsrechtliche Vorschriften, insbesondere gegen nachbarschützende Vorschriften über Abstandsflächen, ist weder gerügt worden noch für das Gericht ersichtlich. Unabhängig davon, dass § 50 Abs. 9 Satz 1 LBO nicht zum Prüfprogramm des hier angewandten vereinfachen Baugenehmigungsverfahrens des § 69 LBO gehört, steht die vorgesehene Anordnung der beiden Stellplätze mit den Vorgaben des § 50 Abs. 9 Satz 1 LBO, die auch eine Konkretisierung des Gebots der Rücksichtnahme darstellen, - noch - in Einklang. Von einer unzumutbaren Störung in diesem Sinne kann hier nicht bereits deshalb ausgegangen werden, weil die Erreichbarkeit der Stellplätze über eine insgesamt ca. 30 m lange Zufahrt entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze vorgesehen ist. Denn in einem allgemeinen Wohngebiet sind nicht nur Wohngebäude gebietsverträglich, sondern sind es auch die durch die zugelassene Nutzung erforderlichen Stellplätze und Garagen sowie der mit dem verursachten Bedarf einhergehende Zu- und Abfahrtsverkehr (vgl. § 12 Abs. 2 BauNVO). Wegen der generellen Zulässigkeit von Stellplätzen und Garagen in Wohngebieten (§ 12 Abs. 2 BauNVO) hat die Nachbarschaft die von der im Zusammenhang mit einer zulässigen Wohnbebauung stehenden Nutzung von Stellplätzen und Garagen ausgehenden Immissionen im Regelfall hinzunehmen. Der Bauherr darf den durch die zugelassene bauliche Nutzung hervorgerufenen Bedarf an Garagen und Stellplätzen auf seinen Grundstücken unterbringen. Die Nachbarn haben die damit in einem gewissen Umfang als zwangsläufig mit der baulichen Nutzung verbundenen Geräusche wie Türenschlagen, Starten des Motors und Bremsvorgänge sowie Fahrten auf dem Weg zum Einstellplatz als sozialadäquat hinzunehmen. Das gilt hier ganz besonders, weil es sich lediglich um 2 Stellplätze handelt, die ohnehin die vorhandenen Bebauungstiefen der vorhandenen Garagen nicht überschreiten. Die befürchteten Abgase werden sich daher sicherlich in einem vertretbaren Rahmen halten. Die Kammer und das Beschwerdegericht halten in ständiger Spruchpraxis auch die Errichtung von deutlich mehr Stellplätzen in Wohngebieten für zulässig und für zumutbar (vgl. etwa OVG Schleswig, Beschluss vom 31.03.2020 - 1 MR 2/20 -) Aber auch ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des insoweit allein maßgeblichen Bauplanungsrechts einschließlich des Gebots der Rücksichtnahme ist nicht auszumachen. Das Gericht kann offenlassen, ob die Reihenhauszeile U-Str. xx-xx hier den Rahmen für die Bebauungstiefe der genehmigten Einfamilienhäuser vorgibt, was nur der Fall wäre, wenn die vorhandene Stichstraße nicht öffentlich-rechtlich gewidmet wäre, oder ob hier überhaupt noch ein Rahmen für eine bestimmte Bebauungstiefe festgestellt werden kann, weil es sich bei der überbaubaren Grundstücksfläche/Bebauungstiefe ebenso wie bei den Kriterien zum Maß der baulichen Nutzung (Grundfläche, Geschossigkeit, Firsthöhe) um Parameter handelt, die allein - in einem unstreitig nicht vorliegenden - überplanten Gebiet und dort auch nur bei entsprechendem ausdrücklichen Planungswillen der Gemeinde drittschützende Wirkung vermitteln können. Der Antrag könnte daher selbst dann keinen Erfolg haben, wenn man davon ausginge, dass das genehmigte Vorhaben eine hintere faktische Baugrenze überschreitet und auch als rahmenüberschreitendes Vorhaben nicht zulässig wäre. Nach der ständigen Spruchpraxis der Kammer kommt faktischen Baugrenzen im unbeplanten Innenbereich keine nachbarschützende Wirkung zukommt. Bei den in § 34 Abs. 1 BauGB aufgeführten Kriterien Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche handelt es sich um solche, die nur im überplanten Gebiet und auch nur dann bei Feststellung eines entsprechenden ausdrücklichen planerischen Willens der Gemeinde Drittschutz vermitteln können (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 25.10.2012, - 1 MB 38/12 -). Abweichungen von den Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung sind nämlich mit Abweichungen über die Art der baulichen Nutzung nicht vergleichbar. Sie lassen in der Regel den Gebietscharakter unberührt und haben nur Auswirkungen auf das Baugrundstück und die unmittelbar anschließenden Nachbargrundstücke. Zum Schutze der Nachbarn ist daher das in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene drittschützende Rücksichtnahmegebot ausreichend, das eine Abwägung der nachbarlichen Interessen ermöglicht und den Nachbarn vor unzumutbaren Beeinträchtigungen schützt. Ein darüber hinausgehender, von einer realen Beeinträchtigung unabhängiger Anspruch des Nachbarn auf Einhaltung der Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche kann dagegen dem Bundesrecht nicht entnommen werden (BVerwG, Beschluss vom 23.06.1995 - 4 B 52/95 -). Im unbeplanten Innenbereich - wie hier - gilt nichts Anderes; insbesondere geht hier der Nachbarschutz nicht weiter als in Plangebieten. Dies gilt nach der Rechtsprechung der Kammer und des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts auch für die hintere Baugrenze. Auch insoweit gilt, dass hintere Baugrenzen nur in überplanten Gebieten Drittschutz vermitteln können, und auch dies nur dann, wenn sich ein entsprechender Planungswille dem Bebauungsplan, der Planbegründung oder sonstigen Unterlagen entnehmen lässt (VG Schleswig, Beschluss vom 19.04.2016 - 2 B 33/16 -; OVG Schleswig, Beschluss vom 24.06.2014 - 1 MB 8/14 -, Beschluss vom 22.04.2015 - 1 MB 9/15 -). Entgegen der Annahme des Antragstellers erweisen sich die genehmigten Einfamilienhäuser mit 2 Stellplätzen nicht als rücksichtslos. Das sich im vorliegenden Fall aus dem Begriff des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB bzw. aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ergebende nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme ist vorliegend nach dem Sachstand im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht verletzt. Nach den Planunterlagen ist, soweit ersichtlich, auch wenn dies nicht Gegenstand des Genehmigungsverfahrens war - das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht, bei dessen Beachtung ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot jedenfalls im Hinblick auf die durch die Abstandsflächenregelung geschützten Nachbarbelange (Belichtung, Belüftung und Besonnung) grundsätzlich ausgeschlossen ist, korrekt umgesetzt worden. Rücksichtslos sind die Wohnbauvorhaben der Beigeladenen aber auch nicht hinsichtlich ihrer Ausmaße und Lage auf dem Grundstück. Es ist zwar in der Rechtsprechung anerkannt, dass nachbarliche Belange in unzumutbarer Weise beeinträchtigt sein können, wenn ein Nachbaranwesen durch die Ausmaße eines Bauvorhabens geradezu „erdrückt“, „eingemauert“ oder „abgeriegelt“ würde (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.03.1981, - 4 C 1.78 - und vom 23.05. 1986 - 4 C 34.85 -). Dies wird insbesondere dann angenommen, wenn die baulichen Dimensionen des „erdrückenden Gebäudes“ aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles derart übermächtig sind, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch überwiegend wie eine von dem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird, oder das Bauvorhaben das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, d.h. dort das Gefühl des Eingemauertseins oder der Gefängnishofsituation hervorruft (vgl. OVG Münster, Urteil vom 09.08.2006 - 8 A 32726/05 -). Dem Grundstück muss gleichsam die Luft zum Atmen genommen werden. Dass das Vorhaben die bislang vorhandene Situation lediglich verändert oder dem Nachbarn unbequem ist, reicht nicht aus. Die in den gewählten Ausdrücken bzw. Bildern („Gefängnishofsituation“, „Eingemauertsein“, „erdrücken“, „erschlagen“, „Luft zum Atmen nehmen“) liegende „Dramatik“ ist danach vielmehr ernst zu nehmen (vgl. OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 15.01.2007, - 1 ME 80/07 - und vom 13.01.2010 - 1 ME 237/09 -; s.a. Beschlüsse der Kammer vom 21.02.2011, - 2 B 8/11 -, vom 02.02.2012 - 2 B 1/12 - und vom 28.06.2012 - 2 B 30/12). Diese Voraussetzungen erfüllen die Vorhaben augenscheinlich unter Berücksichtigung ihrer moderaten Gestaltung und der Größe und Lage des Wohngebäudes des Antragstellers mit dem nach Süden hin anschließenden Garten nicht, da Ansatzpunkte für die Annahme einer „erdrückenden“ Wirkung im oben beschriebenen Sinne nicht erkennbar sind. Selbst durch das Haus 2 wird der Blick des Antragstellers von seinem Garten Richtung Westen kaum eingeschränkt, weil das Gebäude nur mit einer Länge von knapp 4 m an das Grundstück des Antragstellers grenzt. Im Dachgeschoss befindet sich zur Seite des Antragstellers nicht ein einziges Fenster. Optisch hebt sich das Einfamilienhaus von der vorhandenen Bebauung in keiner Weise als übermächtig ab, sondern passt sich an. Auch die von einer benachbarten Wohnnutzung und den damit verbundenen Lebensäußerungen typischerweise auf Nachbargrundstücke einwirkenden Beeinträchtigungen müssen regelmäßig hingenommen werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 03.01.1983 - 4 B 224.82 -, BRS 40 Nr. 192 und vom 24.04.1980 - 4 B 72.89 - BRS 49 Nr. 85; s.a. Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 14.07.2011 - 1 LA 31/11 -). Besondere Umstände des Einzelfalls, die vorliegend ausnahmsweise eine andere Betrachtung rechtfertigen könnten, sind erkennbar nicht gegeben. Unerheblich ist weiter - worauf der Antragsteller vorrangig abhebt -, dass sich gegebenenfalls über das bisherige Maß hinaus Einsichtsmöglichkeiten bezogen auf den rückwärtigen Gartenbereich des Grundstücks des Antragstellers durch die über die zuvor vorhandene Bebauungstiefe hinausgehende Bebauung ergeben. Dabei ist auch hier zu berücksichtigen, dass bei Beachtung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot jedenfalls im Hinblick auf die durch die Abstandsflächenregelung geschützten Nachbarbelange (Belichtung, Belüftung und Besonnung) grundsätzlich ausgeschlossen ist. Die Abstandsflächen sind nach den Bauvorlagen - wie ausgeführt - hier aber gewahrt. Das Rücksichtnahmegebot vermittelt ohnehin in der Regel weder einen Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten von benachbarten Häusern aus noch vor einer Verschlechterung der freien Aussicht. Dies ist im innerörtlich bebauten Bereich nicht zu vermeiden und daher hinzunehmen. Selbst eine durch eine Dachterrasse eröffnete „Rundumsicht“ ist grundsätzlich hinzunehmen (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 28.05.2010 - 2 A 74/09 -, OVG Schleswig, Urteil vom 24.04.2007 - 1 LB 16/06, m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 03.01.1983 - 4 B 224.82 -, BRS 40 Nr. 192). Zu berücksichtigen ist zudem, dass das Grundstück des Antragstellers bereits vorbelastet ist. Der Garten des Antragstellers ist schon jetzt durch Bebauung „eingerahmt“ (Im Osten das Gebäude S-Str. x, im Süden die Reihenhauszeile S-Str. x, im Westen zunächst das Gebäude U-Str. xx und etwas abgesetzt die Reihenhauszeile U-Str. xx-xx). Der Antragsteller hat schon gegenwärtig vermutlich wegen der vielfältigen Einsichtsmöglichkeiten seinen Garten mit Sträuchern/Bäumen zu allen Seiten hin abgegrenzt. Die genehmigten Vorhaben dringen daher nicht erstmals in einen hinteren unberührten Ruhebereich ein. Durch die zusätzliche Bebauung wird sich die Situation für den Antragsteller zwar ersichtlich verschlechtern, jedoch handelt es sich hierbei um die üblichen Folgen einer Nachverdichtung in einem bereits eng bebauten Baugebiet. Besondere Umstände, die die Bebauung mit den beiden Einfamilienhäusern gegenüber dem Grundstück des Antragstellers als rücksichtslos erscheinen lassen könnten, liegen nicht ansatzweise vor, zumal das Grundstück, auf dem das Haus 1 errichtet werden soll, nicht einmal über eine gemeinsame Grundstücksgrenze mit dem Antragsteller verfügt, sondern deutlich nach Süden hin abgesetzt ist. Das Haus 2 verfügt - wie ausgeführt – im Dachgeschoss zur Seite des Antragstellers über kein einziges Fenster. Einsichtsmöglichkeiten ergäben sich allenfalls von den Fenstern in der nördlichen Giebelwand (2 Fenster im Obergeschoss) im üblichen Umfang. Nach alledem ist der Antrag mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzulehnen. Es entsprach hier der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1.) für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO), weil er sich durch Stellen eines eigenen Sachantrages nach § 154 Abs. 3 VwGO am Kostenrisiko des vorliegenden Verfahrens beteiligt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG. Dabei hat die Kammer das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers mit 30.000 € für das Hauptsacheverfahren in Ansatz gebracht. Es geht dem Antragsteller zwar darum, sein Grundstück zu schützen, jedoch wendet er sich gegen zwei verschiedene Baugenehmigungen für zwei Häuser, sodass hier die Addition der Streitwerte in entsprechender Anwendung von § 5 ZPO sachgerecht ist; der Anfechtung des Bauvorbescheides kommt demgegenüber keine zusätzliche Bedeutung für die Festsetzung des Streitwerts zu. Für das vorliegende Eilrechtsschutzverfahren ergab sich wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung eine Halbierung dieses Wertes.