Beschluss
2 B 21/21
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2021:0615.2B21.21.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 28.03.2021 gegen die der Beigeladenen zu 1 erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 11.03.2021 betr. den Neubau einer Lagerhalle einschließlich Kranbahn wird angeordnet.
Der weitergehende Antrag, dem Antragsgegner aufzugeben, die Baustelle auf dem Grundstück A-Stadt, Gemarkung A-Stadt Flur 13, Flurstück 71/2, 71/3, 834, 883, 917, 881 stillzulegen, wird abgelehnt.
Der Antragsgegner und die Beigeladene zu 2 tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens mit Ausnahme ihrer eigenen
außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen.
Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 1 sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auf 15.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 28.03.2021 gegen die der Beigeladenen zu 1 erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 11.03.2021 betr. den Neubau einer Lagerhalle einschließlich Kranbahn wird angeordnet. Der weitergehende Antrag, dem Antragsgegner aufzugeben, die Baustelle auf dem Grundstück A-Stadt, Gemarkung A-Stadt Flur 13, Flurstück 71/2, 71/3, 834, 883, 917, 881 stillzulegen, wird abgelehnt. Der Antragsgegner und die Beigeladene zu 2 tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens mit Ausnahme ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 1 sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 15.000 € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen der Beigeladenen zu 1 erteilte Baugenehmigungen eines Betriebes für Import, Verarbeitung und Vertrieb von Natursteinprodukten. Der Beigeladenen zu 1 wurden unter dem 11.03.2021 gem. § 67 LBO eine Baugenehmigung für den Neubau einer Lagerhalle einschließlich Kranbahn (Streitgegenstand in 2 B 21/21) sowie gem. § 69 LBO eine Baugenehmigung für den Neubau einer Ausstellunghalle nebst Außenanlagen (Streitgegenstand in 2 B 22/21) jeweils mit dem Ziel der Ansiedelung des bislang in F-Stadt bestehenden Betriebes der Beigeladenen zu 1 für Import, Verarbeitung und Vertrieb von Natursteinprodukten auf den Flurstücken 71/2, 71/3, 883, 834, 881 und 917 der Flur 13, Gemarkung A-Stadt erteilt, das unmittelbar südlich an das mit Baugenehmigung aus dem Jahre 1974 mit einem Betriebsleiterwohnhaus nebst Altenteiler für den Baumschulbetrieb des Antragstellers bebaute Grundstück A-Straße, A-Stadt, das nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, angrenzt. Das streitbefangene Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans der Beigeladenen zu 2 Nr. 11 „Gewerbegebiet östlich der BAB 23“, der von der Beigeladenen zu 2 am 12.12.2018 beschlossen und am 1.03.2019 bekanntgemacht worden ist. Als zulässige Nutzungsart sind darin eingeschränkte Gewerbegebiete festgesetzt. Außerdem sind hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche Baugrenzen u.a. im nördlichen Teil des Vorhabengrundstücks in 15 m Abstand zum Betriebsleiterwohnhaus des Antragstellers festgesetzt. Laut Begründung des Bebauungsplans unter Ziffer 5.3.1. ist aufgrund der Ergebnisse und Empfehlungen einer Schalltechnischen Untersuchung der LAIRM Consult GmbH zum Schutz der angrenzenden Wohnbebauung im Geltungsbereich des Bebauungsplans festsetzt, dass dort nur Betriebe und Anlagen zulässig sind, deren Geräuschemissionen bestimmte Emissionskontingente nachts nicht überschreiten. Diese betragen im Bereich des Vorhabengrundstücks (GE 1 – 3) in Richtung Norden zum Grundstück des Antragstellers 55, 55 und 60 LEK,i (bezogen auf 1 m²). Nach dem Ergebnis der Schalltechnischen Untersuchung der LAIRM Consult GmbH vom 11.10.2018 besteht parallel zur BAB 23 im Bereich des Vorhabengrundstücks (GE 1 und 2) eine Verkehrslärmvorbelastung von 72 dB(A) tags und 67 dB(A) nachts. Genehmigte Lagepläne (Bl. 58/59 der Beiakte zu 2 B 21/21) der Baugenehmigung vom 11.03.2021 für den Neubau einer Lagerhalle mit westlich vor der Halle geplanter Kranbahn: Genehmigter Lageplan (Bl. 37 der Beiakte zu 2 B 22/21) der Baugenehmigung vom 11.03.2021 für den Neubau einer Ausstellunghalle nebst Außenanlagen (Schüttgutboxen, Stückgutlager, Schaugarten und Fahrflächen): Die mit der Baugenehmigung für die Ausstellungshalle genehmigten Schüttgutboxen 12 - 19 an der Nordgrenze des Vorhabengrundstücks sind zum Teil mehrere Meter weiter nördlich der festgesetzten Baugrenzen vorgesehen. Beide Baugenehmigungen enthalten u.a. folgende Auflagen zum Immissionsschutz: Gem. Auflage 15 wurde ein Betrieb während der Nachtzeit nicht beantragt und ist daher unzulässig. Gem. Auflage Nr. 16 zur Baugenehmigung für die Lagerhalle sind für die angrenzende Wohnbebauung auf dem Grundstück des Antragstellers Lärmimmissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel für Mischgebiete von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) einzuhalten. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionswerte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Gem. Auflage Nr. 17 sind zur Vermeidung von Staubemissionen die befestigten Flächen regelmäßig zu reinigen. Bei Auftreten von Staubemissionen sind die befestigten Flächen sowie die Schüttgut- und Stückgutlager zu bewässern. Die genehmigten Bauvorlagen zur Baugenehmigung für den Neubau einer Lagerhalle einschließlich Kranbahn, Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren, enthalten folgende Betriebsbeschreibung (Bl. 64/65 Beiakte zu 2 B 21/21): „Aufgrund fehlender Erweiterungsflächen ist die Betriebsverlagerung nach A-Stadt in das Gewerbegebiet östlich der A 23 geplant, wo durch Neubau eines Ausstellungsgebäudes und einer Lagerhalle ein Kompetenzzentrum für Natursteinprodukte entstehen soll. Natursteinprodukte werden importiert und an den Großhandel, den Verarbeiter (Profi) und den Privatkunden (Endverbraucher) vertrieben. In einer neuen Lagerhalle sollen zusätzlich Rohprodukte zugeschnitten und veredelt werden wie Fensterbänke und Eingangspodeste. Im 2. Gebäude sind außer dem Ausstellungsbereich die Sozial- u. Büroräume untergebracht, in denen u.a. die Anlieferung und der Abtransport organisiert wird. In Verbindung mit der Ausstellungshalle wird außerhalb ein Schaugarten von ca. 1.000 qm angelegt. Beratungen und Schulungen zum Thema Naturstein gehören außerdem zum Dienstleistungsangebot des Betriebs. Öffnungszeiten: Montag bis Freitag von 7.00 — 17.00 Uhr unverändert, Samstag von 9.00 – 13.00 Uhr unverändert, saisonabhängig Anlieferungszeiten: LKWs liefern hauptsächlich vormittags Ware an.“ Auf Nachfrage des LLUR ergänzte die Beigeladene zu 1 ihre Betriebsbeschreibung wie folgt: „1. Es wird gehandelt mit Natursteinen (neu und gebraucht), Bordsteinen (neu und gebraucht) und Splitten. Dazu kommen Platten aus unterschiedlichen Naturprodukten sowie Natursteinrohtafeln, die in unserer geplanten Lagerhalle bearbeitet werden sollen. 2. Viele der Produkte werden über Seecontainer zu NVN gebracht und vor Ort durch Elektro-Gabelstapler entladen. Lose Ware wird per LKW-Dreiachser angeliefert und direkt in die dafür vorgesehene Box gekippt. Sicherlich wird auch mal ein Radlader die Box auffüllen oder das darin gelagerte Material zusammenschieben. 3. Materialanlieferungen geschehen nicht jeden Tag und sind sortenabhängig (Schnell- u. Langsamdreher). Die im nördlichen Bereich geplanten Boxen Nr. 12 -19 sind vorgesehen für verschiedene Splittsorten in unterschiedlichen Farben. Je nach Umschlagshäufigkeit müssen diese Boxen wieder aufgefüllt werden; was aus bisheriger Erfahrung ca. 1-2-mal alle drei Monate geschieht und saisonabhängig ist. 4. Die Boxen sind nicht eingehaust, ihre Trennwände bestehen aus flexiblen Betonsteinen, die nicht fest vermauert sind (Lego-Steckprinzip) mit einer Wandhöhe von ca. 1,0 – 1,5 m, Wandstärke ca. 30 cm, auf Untergrund aus Betonsteinpflaster.“ Zum Immissionsschutz heißt es darin: „In der Lagerhalle sind in einem Teilbereich Maschinen zur Bearbeitung der Natursteine vorgesehen. Es werden Schneide- und Bohrarbeiten durchgeführt. Die Arbeiten werden während der Betriebszeiten durchgeführt. Die Halle erhält eine gedämmte Hülle zur Frostfreihaltung. Das Gebäude ist einem Gewerbegebiet angeordnet. Hier ist ein Beurteilungspegel von tagsüber 65 dB(A) zulässig. Die Gebäudehülle der Halle hat ein Schalldämmmaß, sodass die tagsüber zulässigen Immissionswerte eingehalten werden. Die Anforderungen sind somit erfüllt.“ Die genehmigten Bauvorlagen zur Baugenehmigung für den Neubau einer Ausstellungshalle nebst Außenanlagen, Streitgegenstand in 2 B 22/21 enthalten im Wesentlichen – bis auf die Erwähnung der Lagerhalle – dieselbe Betriebsbeschreibung (Bl. 44/45 Beiakte zu 2 B 22/21). Zum Immissionsschutz heißt es darin: „In der Ausstellunghalle sind Büros angeordnet. Das Gebäude ist im östlichen Bereich auf dem Grundstück möglichst weit weg von der Autobahn angeordnet. Der maßgebliche Außenlärmpegel in dem Bereich beträgt ca. 73 dB(A) gemäß B-Plan I7.2. Der Zulässige Immissionswert innerhalb des Gebäudes beträgt 35 dB(A) gemäß DIN 4109. Die geplante Gebäudehülle hat ein Schalldämmmaß von 40 dB. Die Anforderungen sind somit erfüllt. Auf der Außenfläche gibt es u.a. Flächen für Schüttgüter. Die im Norden gelegene Betriebsleiterwohnung auf dem Nachbargrundstück wird gemäß B-Plan Begründung 5.1 in ein Mischgebiet eingeordnet. Hier ist ein Beurteilungspegel von tagsüber 60 dB(A) zulässig. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Werte um 30 dB(A) überschreiten. (60+30=90) Das Abkippen von Steinen, was 120 dB(A) betragen kann, ist über 15 m von der Gebäudeecke entfernt. Der Schall nimmt gemäß Ausgleichsberechnung über die Entfernung ab und beträgt nach 13 m noch 90 dB(A). Die Anforderungen sind somit erfüllt. Die Gefahr von Staubemissionen ist gering. Die Waren sind überwiegend Feststoffe und die Schüttgüter sind großkörnig. Sollte es zu Staubbildung kommen, werden die befestigten Flächen leicht durch Kehrmaschinen gereinigt.“ In der von dem Antragsgegner erbetenen Stellungnahme des LLUR vom 2.10.2020 (Bl. 41/42 Beiakte zu 2 B 21/21 bzw. Bl. 23/24 Beiakte zu 2 B 22/21) zum gesamten Vorhaben heißt es unter Berücksichtigung der vorstehenden Angaben der Beigeladenen: „Gegen das o.g. geplante Bauvorhaben bestehen keine immissionsschutzrechtlichen Bedenken, wenn es wie beantragt errichtet und betrieben wird und die unten aufgeführten Nebenbestimmungen eingehalten werden. Die Prüfung hat außerdem ergeben, dass durch das beantragte Vorhaben kein Betriebsbereich im Sinne von § 3 Abs. 5a BImSchG errichtet und betrieben wird. Das Vorhaben liegt nach hiesigem Erkenntnisstand nicht in einem Achtungsabstand ohne Detailkenntnisse eines anderen Betriebsbereichs. Die Stellungnahme zu o.g. Bauantrag erfolgt in Verbindung mit dem parallelen Bauantrag des Bauherrn. Vorbeugende Lärmschutzmaßnahmen sind zu der nördlich angrenzenden Wohnbebauung in der P. Str. 69, A-Stadt nicht zwingend erforderlich. Der Lärmimmissionsrichtwert von tags 60 dB(A) für Mischgebiete wird unter der in den Bauantragsunterlagen angegebenen Betriebsbeschreibung eingehalten. Dies wurde anhand einer überschlägige Schallausbreitungsrechnung nach A.2.4.3 der TA Lärm sowie einer Teilzeitpegeladdition und Bezugszeitumrechnung nach TA Lärm überprüft. Selbst unter einer Annahme, dass drei Radlader je 30 min/Tag und drei Elektro-Gabelstapler je 60 min/Tag sowie drei LKW je 0,5 min/Tag an der nördlichen Grundstücksgrenze langfahren, ein Abladevorgang je 0,5 min/Tag an einer nördlich gelegenen Schüttgutbox durchgeführt wird sowie zusätzlich drei LKW zwischen Lagerhalle und Ausstellungshalle je 60 min/Tag fahren, wird ein Immissionsrichtwert von 60 dB(A) an der angrenzenden Wohnbebauung nicht überschritten. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die lmmissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) überschreiten. Beim Abkippen von Steinen durch einen LKW kann ein Schalleistungspegel von bis zu 120 dB(A) erreicht werden. Ein mögliches Abkippen ist über 15 m von der nördlich angrenzenden Wohnbebauung entfernt. Der Schall nimmt gemäß der überschlägigen Schallausbreitungsrechnung nach A.2.4.3 der TA Lärm über die Entfernung ab. Nach 13 m beträgt der Schalldruckpegel 90 dB(A), bei 15 m sind es 89 dB(A). Die Anforderungen sind somit erfüllt.“ Der Antragsteller legte gegen beide Baugenehmigungen jeweils am 28.03.2021 Widerspruch ein, worüber noch nicht entschieden worden ist. Am 10.05.2021 hat der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz mit der Begründung nachgesucht, durch die angefochtene Genehmigung sei der Lärmschutz nur mangelhaft gewährleistet. Der zugrundeliegende Bebauungsplan verlagere in unzulässiger Weise die Konfliktlösung insoweit auf das Genehmigungsverfahren. Auch im Genehmigungsverfahren sei ein erforderliches Schallschutzgutachten nicht eingeholt worden. Die stattdessen zugrunde gelegte überschlägige Beurteilung des LLUR sei fehlerhaft, da sie von einem Abstand von 15 m zwischen den Schüttgutboxen ausgehe, diese aber die Baugrenzen überschreitend in nur 12 m Entfernung zu seinem Wohnhaus errichtet würden. Saisonale Tätigkeiten sein nicht berücksichtigt worden. Die Betriebsbeschreibung sei unzureichend, um die Lärmbelastung beurteilen zu können. Die Baugrenzen würden nicht eingehalten, was ihn deshalb in seinen Rechten verletze, da dadurch die lärmintensiven Schüttboxen näher an seinem Wohnhaus genehmigt worden seien. Es fehle an Schutz vor Lichtimmissionen, die durch Lkw-Verkehr, Ausleuchtung des Lagerplatzes und der Kranbahn sowie Rundumleuchten der Arbeitsfahrzeuge entstünden. Er werde unzumutbar durch Staub belastet. Die Regenwasserableistung sei nicht geklärt. Sein Baumschulbetrieb sei in seiner Existenz durch asiatische Schädlinge bedroht, die mit den Holzpaletten, auf denen die Natursteine für den genehmigten Betrieb angeliefert würden, eingeschleppt würden. Der Antragsteller beantragt, 1. die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die der Beigeladenen zu 1 erteilte Baugenehmigung vom 11.03.2021, Az: 43/522/BG/171.162, (red. betreffend die Lagerhalle) anzuordnen; 2. dem Antragsgegner aufzugeben, die Baustelle auf dem Grundstück A-Stadt, Gemarkung A-Stadt Flur 13, Flurstück 71/2, 71/3, 834, 883, 917, 881 stillzulegen. Der Antragsgegner beantragt, die Anträge abzulehnen. Zur Begründung trägt der Antragsgegner vor, die Baugenehmigung sei auf Grundlage des § 30 BauGB erteilt worden, weil dem Vorhaben die Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht entgegenstehen würden. Das gesamte Vorhaben (Lagerhalle mit Kranbahn/ Ausstellungshalle mit Außenanlagen) mit den im Lageplan dargestellten Zubehöranlagen (Stellplätze, Fahranlagen) befinde sich innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen. Weitere Außenanlagen seien nicht Gegenstand der angegriffenen Genehmigung. Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes sei nicht beantragt worden, die Festsetzungen seien eingehalten. Fragen zum Lärmschutz seien durch die Beteiligung der Immissionsschutzbehörde LLUR geklärt worden. Nach deren Stellungnahme sei selbst unter Betrachtung eines „worst case-Szenarios“ ein Lärmgutachten nicht für erforderlich gehalten worden. Die Betriebszeiten für beide Anlagen seien montags bis freitags von 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr und samstags von 09:00 bis 13:00 Uhr. Der Bebauungsplan lasse den konkreten Lärmkonflikt nicht offen. Es handele sich bei dem Bebauungsplan um eine Angebotsplanung. Das jeweilig umzusetzende Vorhaben müsse nachweisen, dass es in die Festsetzungen des Bebauungsplanes und das entsprechende Gebiet hineinpasse. Das beantragte Vorhaben sei als Gewerbebetrieb nach § 8 BauNVO zulässig. Hinsichtlich der zu erwartenden Immissionen habe das LLUR keine Bedenken geäußert. Das Wohnhaus des Antragstellers liege als Betriebsleiterwohnhaus einer Baumschule im Außenbereich und habe nicht die gleichen Immissionsschutzansprüche wie Wohnhäuser, die beispielsweise in einem allgemeinen Wohngebiet liegen. In den Ausführungen der LAIRM Consult mbH zum B-Plan sei das Wohnhaus des Antragstellers als IO 25 erwähnt, bei ihm sei ein Schutzanspruch vergleichbar dem eines Mischgebietes zugrunde gelegt worden. Die einzelnen Schüttgutboxen seien Nebenanlagen im Sinne des § 14 Absatz 1 BauNVO, die dem Gewerbebetrieb räumlich und funktional untergeordnet seien und die Nutzung der Hauptgebäude ergänzten. Solche Nebenanlagen seien im Bebauungsplan außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Lediglich von öffentlichen Verkehrsflächen und von öffentlichen Grünflächen müsse ein Abstand von mindestens 3 m eingehalten werden. Der erforderliche Abstand werde zum Grundstück des Antragstellers eingehalten. Aus der Nutzung der Boxen ergebe sich keine über das zumutbare Maß hinausgehende Belastung des Antragstellers. Flutlichtanlagen und sonstige Beleuchtungsanlagen seien nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Zur Vorsorge gegen Staubentwicklung sei in die Baugenehmigung für die Ausstellunghalle mit Außenanlagen die Auflage 17 aufgenommen worden. Die behaupteten nachbarrechtlich relevanten Rechtsverletzungen lägen nicht vor. Die Beigeladenen zu 2 beantragt, die Anträge abzulehnen. Zur Begründung trägt die Beigeladene zu 2 vor, die Belange des Lärmschutzes seien auch zugunsten des Antragstellers im Bebauungsplanaufstellungsverfahren berücksichtigt worden. Seine lärmschutzrechtlichen Interessen würden auch durch die streitbefangene Baugenehmigung gewahrt, da diese ausreichende Schutzauflagen enthalte. Eine nennenswerte Verkehrslärmzunahme durch das Gewerbegebiet sei ohnehin angesichts der bestehenden Vorbelastung durch die BAB 23 nicht zu befürchten. Den allgemein vorgetragenen Befürchtungen hinsichtlich störenden Lichteinfalls könnte ggf. durch nachträgliche Nebenbestimmungen entgegengewirkt werden. Die angebliche Regenwasserproblematik sei nicht nachvollziehbar. Die Entwässerung des Grabens in dem Grundstücksbereich des Antragstellers sei im Zusammenhang mit dem Bauleitplanverfahren nicht verändert worden. Die nachbarschaftliche Situation der Entwässerung habe genauso mit dem vorherigen Grundstückseigentümer unverändert bestanden. Die Bestandsvermessungen und Grenzfeststellungen durch einen öffentlich-rechtlich bestellten Vermesser hätten gezeigt, dass der vorhandene Entwässerungsgraben nicht exakt parallel zur Grundstücksgrenze verlaufe, sondern an der Grundstücksgrenze hin und her schwankend und jeweils beide Grundstücke mal mehr mal weniger vom Graben berührt würden. Die Grabensituation sei rein privatrechtlich zwischen den beiden Anliegern zu sehen und zu klären, ein öffentliches Interesse bzw. ein öffentliches Regelungsbedürfnis bestehe nicht. Der Entwässerungsgraben diene ausschließlich der privaten Entwässerung des Grundstücks des Antragstellers. Zudem werde gemäß dem Entwässerungsantrag der Beigeladenen zu 1 kein Oberflächenwasser in den bestehenden Graben geleitet. Ein Gutachten hinsichtlich etwaiger Staubbelastungen sei im Bauleitplanverfahren nicht einzuholen gewesen. Da der Betrieb der Beigeladenen zu 1 in F-Stadt, wo er jahrelang gleichermaßen ansässig sei und produziert habe, sich in unmittelbar angrenzender Nähe zu umfassende Wohnhausbebauung befinde, und auch dort keinerlei Staubbelastungen durch diesen Betrieb aktenkundig geworden seien, handele es sich wie bei den angeblichen Lichtimmissionen um eine „Scheinproblematik“. Zudem sei mit der Auflage Nr. 17 einer etwaigen Staubproblematik ausreichend Rechnung getragen worden. Hinsichtlich des geltend gemachten drohenden Schädlingsbefalls seien die Befürchtungen höchst theoretisch. Aktueller Befall von Baumschulbetrieben in der näheren Umgebung betreffend den asiatischen Laubholzbockkäfer und den Citrusbockkäfer sei nicht bekannt. Auch im Gebiet der angrenzenden Gemeinde F-Stadt bestünden diverse Baumschulbetriebe. Bereits jetzt erhalte die Beigeladene zu 1 an diesem Standort ihre Importartikel auf Palletten, wie viele andere Firmen auch. Von ihr würden im Zuge der Bepflanzung des Bebauungsplangebiets sogenannte „Fangpflanzen“ gesetzt. Auch aus dem Gewerbegebiet K., welches nicht weit entfernt sei, könnten theoretisch Käfer eingeschleppt werden. Tatsächlich sei jedoch auch ein dortiger Befall nicht bekannt. Die Entfernung zwischen dem dortigen Gewerbegebiet und dem Wohnhaus des Antragstellers betrage ebenfalls weniger als 1 km. Würde man die Leitlinien zur Bekämpfung dieser Schädlinge als normativbestimmend ansehen, so könnten im Radius von zumindest 2 km angrenzend zu Baumschulbetrieben keine Neubaugebiete entstehen und auch keine neu eingerichteten Gewerbegebiete. Auch Straßenbauarbeiten dürften nicht oder jedenfalls nur unter höchsten Sicherheitsvorkehrungen im Radius von 2 km zu Baumschulbetrieben ausgeführt werden. Das würde für Neubaugebiete und für neue Gewerbegebiete nahezu zu einem Planungs- und Bebauungsverbot führen, da sich insbesondere im Kreis P. Baumschulbetriebe in einer Verdichtung in und zu den Ortslagen befinden würden, die jedenfalls bundesweit einmalig hoch sei. Den Befürchtungen des Antragstellers könne auf der Ebene der Bauleitplanung regelmäßig nicht entsprochen werden. Eine solche etwaige Befallproblematik müsste auf der Vollzugsebene gelöst werden. Der globale Handel von Gütern berge immer die Gefahr der Verschleppung von Schadorganismen aller Art. Um das dadurch bestehende Risikopotenzial zu minimieren, seien entsprechende Regelungen erlassen worden. Das Pflanzenschutzamt kontrolliere den Betrieb der Beigeladenen zu 1 in F-Stadt bereits seit vielen Jahren. Der Betrieb liege in F-Stadt mit seinem jetzigen Standort mitten im Herzen des Baumschullandes des Kreises B-Stadt in unmittelbarer Nähe zur Wohnbebauung und zu vielen Baumschulbetrieben. Dabei habe sich die Beigeladene zu 1 immer als zuverlässige Koordinationspartnerin im Bereich der Kontrollen durch das Pflanzenschutzamt gezeigt. Im Betrieb der Beigeladenen müssten alle Verpackungsholzeinheiten nach dem sogenannten ISPM 15 Standard behandelt werden (internationaler Standard für Pflanzen und gesundheitliche Maßnahmen für Holzverpackungen im internationalen Warenverkehr). Das Verpackungsholz müsse mit einem im ISPM 15 anerkannten Verfahren behandelt sein, um Schadorganismen im Holz abzutöten. Das gelte auch für den Betrieb der Beigeladenen zu 1. Alle Verpackungsholzeinheiten müssten mit einer entsprechenden Markierung versehen werden. Dieses werde vom Pflanzenschutzamt auch regelmäßig überwacht. Zusätzlich werde jede Lieferung an die Beigeladene zu 1 auch bereits jetzt über den Zoll beim zuständigen Pflanzenschutzamt angemeldet, sodass jede Charge auch überprüfbar sei. Das Pflanzenschutzamt nehme unter Erfüllung der vorgeschriebenen Kontrollquoten die Inspektion der importierten Holzverpackung vor. Entsprächen die eingeführten Holzverpackungen nicht den Vorschriften der Verordnungen, würden umgehend entsprechende geeignete Ordnungs- und Sicherheitsmaßnahmen angeordnet. Die Beigeladene zu 1 stellte keinen eigenen Sachantrag. II. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat im Wesentlichen Erfolg. Der Antrag zu 1, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 28.05.2021 gegen die der Beigeladenen zu 1 erteilte Baugenehmigung vom 11.03.2021 für den Neubau einer Lagerhalle einschließlich Kranbahn für die Ansiedelung des Betriebes der Beigeladenen zu 2 für Import, Verarbeitung und Vertrieb von Natursteinprodukten auf dem Flurstück 883, der Flur 13, Gemarkung A-Stadt, das unmittelbar südlich an sein mit einem Betriebsleiterwohnhaus nebst Altenteiler für seinen Baumschulbetrieb bebautes Grundstück A-Straße, A-Stadt angrenzt, anzuordnen, ist zulässig. Denn nach §§ 80 a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 S. 1, 1. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen anordnen, in denen die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 - 3 VwGO entfällt. Das ist der Fall, da dem Widerspruch des Antragstellers gegen die Baugenehmigung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO iVm § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Antrag zu 2, dem Antragsgegner aufzugeben, die Baustelle des streitbefangenen Vorhabens stillzulegen, ist dagegen unzulässig. Für einen solchen Antrag ist im Regelfall - und so auch hier - kein Rechtsschutzbedürfnis zu erkennen. Aufgrund der von dem Antragsteller mit dem Antrag zu 1 angestrebten Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs dürfte die Beigeladene zu 1 die angefochtene Baugenehmigung nicht mehr ausnutzen; sie wäre gehalten, die Bauarbeiten nicht mehr fortzuführen. Der Antragsgegner wäre zugleich von Rechts wegen verpflichtet, gegebenenfalls die Beachtung der aufschiebenden Wirkung durchzusetzen und die Bauarbeiten unverzüglich einzustellen. Der Antragsteller bedarf deshalb insoweit des einstweiligen Rechtsschutzes nicht. Anderes mag gelten, wenn der Bauherr eine solche gerichtliche Anordnung missachten oder die Bauaufsichtsbehörde nicht die erforderlichen Maßnahmen ergreifen würde. Es liegen gegenwärtig keine Gründe für die Annahme vor, der Antragsgegner werde nach Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers durch die Kammer keine Baueinstellungsanordnung treffen, sofern die Beigeladene nicht selbst die Bauarbeiten einstellen sollte. Hinsichtlich des Antrags zu 1 ergeht die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Interesse des beigeladenen Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung einerseits und das Interesse des antragstellenden Nachbarn, von der Vollziehung der Baugenehmigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Darüber hinaus ist nach der ständigen Spruchpraxis der Kammer in die Abwägung einzustellen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung haben sollen und der Gesetzgeber damit dem Bauverwirklichungsinteresse grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat. Insofern kann das Gericht die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nur anordnen, wenn auf Seiten der Antragsteller geltend gemacht werden kann, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ihre Rechtsposition durch den Bau und die Nutzung des genehmigten Vorhabens unerträglich oder in einem nicht wiedergutzumachenden Maße beeinträchtigt bzw. gefährdet wird (so auch OVG Schleswig, Beschluss vom 17.01.2012 - 1 MB 33/11). Dabei macht der Verweis auf die Rechtsposition des antragstellenden Nachbarn allerdings deutlich, dass bei baurechtlichen Nachbarrechtsbehelfen nicht allein die objektive Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung in den Blick zu nehmen ist, sondern dass Rechtsbehelfe dieser Art nur erfolgreich sein können, wenn darüber hinaus gerade der klagende bzw. widersprechende Nachbar in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt ist. Ob die angefochtene Baugenehmigung insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist dagegen nicht maßgeblich. Die Baugenehmigung ist allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutze des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Der Nachbar kann sich nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht. Nach diesem Maßstab überwiegt vorliegend das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung der Baugenehmigung vom 11.03.2021 bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, das Interesse der Beigeladenen zu 1 diese Baugenehmigung ungeachtet des Widerspruchs des Antragstellers ausnutzen zu können. Denn bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich mit hinreichender, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die angefochtene, gem. § 67 LBO erteilte Baugenehmigung vom 11.03.2021 Nachbarrechte des Antragstellers verletzt. Zwar kann sich der Antragsteller insoweit nicht mit Erfolg auf einen plangebietsübergreifenden Abwehranspruch wegen einer etwaigen unzulässigen Abweichung von Festsetzungen des Bebauungsplan Nr. 11 der Beigeladen zu 2 „Gewerbegebiet östlich der BAB 23“ stützen. Gebietsübergreifender Nachbarschutz kommt dann in Betracht, wenn die näheren Umstände der Aufstellung eines Bebauungsplanes, namentlich seine Begründung, erkennen lassen, seine nachbarschützenden Wirkungen seien nicht auf die Grundstücke im Plangebiet beschränkt; vielmehr sollten sie auch außerhalb davon gelegenen Grundstücken zugutekommen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.01.2012 - 1 ME 188/11 - mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 14.12.1973 - IV C 71.71 -). Die Festsetzungen des Bebauungsplanes sind also - gegebenenfalls unter Einbeziehung seiner Begründung - darauf zu untersuchen, ob sie Nachbarschutz gewähren und ob dieser Nachbarschutz auf die Eigentümer der Grundstücke im Plangebiet beschränkt ist oder auch bestimmten Grundeigentümern außerhalb des Plangebietes zugutekommen soll; denn vom Inhalt und der Ausgestaltung der jeweiligen nachbarschützenden Vorschrift hängt ab, wie weit der Nachbarbegriff räumlich zu ziehen ist. Ein solcher nachbarschützender Inhalt ist zwar der Begründung des vorliegenden Bebauungsplans hinsichtlich der Festsetzungen zum Immissionsschutz in Ziffer 1.7 des textlichen Teils B zu entnehmen. Laut Nr. 5 der Begründung sind Hintergrund der Festsetzung des eingeschränkten Gewerbegebietes gemäß § 8 iVm § 1 Abs. 4 BauNVO die emissionsbedingten Auswirkungen der künftigen gewerblichen Nutzung auf angrenzende Wohnbebauung. Aus diesem Grund wurden Emissionskontingente auf Grundlage der schalltechnischen Untersuchung der LAIRM Consult GmbH vom Oktober 2018 festgesetzt. Mit dieser Festsetzung werde den Schutzansprüchen der in der Nachbarschaft vorhandenen Siedlungsstrukturen entsprochen. Die Zulässigkeit der Festsetzung von Emissionskontingenten (frühere Bezeichnung: Immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel) nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO als besondere Festsetzung der Art der Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) ist grundsätzlich anerkannt (BVerwG, Beschl. v. 27.01.1998 - 4 NB 3.97 -; Beschl. v. 02.10.2013 - 4 BN 10.13 -; zur Tauglichkeit der DIN 45691 Geräuschkontingentierung als Grundlage zur Festsetzung von Emissionskontingenten und als Kriterium zur Bewältigung von Lärmkonflikten im Planungsverfahren vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 10.08.2010 - 1 KN 218/07 -). Die Festsetzung von Emissionskontingenten erfolgt in der Weise, dass zunächst die lärmempfindlichen Immissionsorte betrachtet werden. Anhand der für sie geltenden Immissionswerte am Tag und in der Nacht wird sodann eine Schallausbreitungsberechnung durchgeführt, die nach der Methodik der DIN 45691 erfolgt. Da bei der Planung des Baugebietes regelmäßig weder konkrete Betriebsart und -struktur noch Lage, Höhe und Richtwirkung der Schallquellen oder Abschirmwirkungen durch Hindernisse bekannt sind, wird bei dieser „Rückrechnung“ der Immissionswerte auf Emissionskontingente der Fläche unterstellt, dass sich der Schall gleichmäßig über die gesamte Fläche verteilt und ungehindert zum Immissionsort gelangt (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 09.12.2014, - 3 S 1227/12 -). Dieses Berechnungsverfahren führt dazu, dass ausgehend vom festgesetzten Emissionskontingent nur vom Abstand abhängig in allen Richtungen das gleiche Immissionskontingent erreicht wird. Der am kritischsten gelegene Immissionsort bestimmt das festzusetzende Emissionskontingent (vgl. Fischer/Tegeder, Geräuschkontingentierung als Konfliktlösung in der Bauleitplanung, NVwZ 2005, S. 30 ff). Als Ergebnis erhält man Wertepaare zulässiger Schallleistungspegel (tags/nachts), die eine Einhaltung der jeweils geltenden Richt- oder Orientierungswerte sicherstellen. Der auf der Grundlage dieser „Rückrechnung“ der Immissionswerte auf die emittierende Fläche festgesetzte Emissionsgrenzwert enthält dann für jede künftige Schallquelle die verbindliche planerische Schranke des anteiligen Immissionskontingents. Letzteres ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Emissionswert und dem Abstandsmaß (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.01.1998, - 4 NB 3.97 -Rn. 7). Das Emissionskontingent ist mithin ein Emissionswert, der den Pegel der Schallleistung bezeichnet, die bei gleichmäßiger Verteilung sowie bei ungehinderter Abstrahlung und ungehinderter verlustloser Schallausbreitung je Quadratmeter höchstens abgestrahlt werden darf (vgl. OVG Magdeburg, Urt. v. 21.10.2015 - 2 K 194/12 -). Diese Regelungstechnik führt dazu, dass ein Vorhaben, dessen Emissionen den festgesetzten Wert einhalten, unter dem Aspekt des Lärmschutzes in jedem Fall zulässig ist. Auf der anderen Seite folgt jedoch aus der Überschreitung des Wertes noch nicht zwangsläufig seine Unzulässigkeit. Vielmehr ist dann in einem zweiten Schritt nach Maßgabe des konkreten Vorhabens und seiner Umgebung zu prüfen, wie hoch die Lärmeinwirkung am maßgeblichen Immissionsort tatsächlich ist. Dies wird regelmäßig mithilfe einer schalltechnischen Untersuchung bestimmt. Dem Vorhabenträger bleibt dabei die Entscheidung überlassen, mit welchen Mitteln er eine Überschreitung des ihm zustehenden Emissionskontingents verhindert; etwa durch bestimmte Anordnung und Ausrichtung der Schallquellen oder Ausnutzung bereits vorhandener Baukörper zur Abschirmung (vgl. auch Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Kommentar zur BauNVO, § 1, Rn. 62 b). Die Methode der Emissionskontingente ist dadurch gekennzeichnet, dass wesentliche Entscheidungen zur Einhaltung des vom Normgeber gewollten Immissionsschutzes erst auf der nachfolgenden Ebene des Genehmigungsverfahrens mit Rücksicht auf die realen Bedingungen der Schallausbreitung getroffen werden. Durch diese dynamische Begrenzung der zulässigen Emissionen jeder einzelnen Anlage wird vermieden, dass die Nutzung der Betriebsgrundstücke durch starre Grenzwerte stärker eingeschränkt wird, als dies zum Schutz der Anwohner vor Lärmbeeinträchtigungen notwendig ist (vgl. insgesamt VGH Mannheim, Urt. v. 09.12.2014, - 3 S 1227/12 -). Es sind allerdings im vorliegenden Fall derartige Emissionskontingente zum Schutz der Wohnbebauung in der Umgebung des Plangebietes nur für die Nachtzeit festgesetzt worden. Gegenüber Lärmimmissionen, die von dem Betrieb der Beigeladenen zu 1, der jedenfalls aufgrund der Auflage 15 ausschließlich mit Betriebszeiten tagsüber genehmigt worden ist, während dessen zugelassener Betriebszeiten ausgehen, kann diese Festsetzung im Bebauungsplan daher keine planübergreifende Wirkung zugunsten des Antragstellers gegenüber der angefochtenen Baugenehmigung entfalten. Der Nachbarschutz eines außerhalb der Grenzen des Plangebiets belegenen Grundstückseigentümers bestimmt sich im Übrigen und so auch hier bundesrechtlich (nur) nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme (BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007 – 4 B 55/07 –, Rn. 6). Insofern kann offenbleiben, ob der Bebauungsplan Nr. 11 der Beigeladenen zu 2 wirksam ist. Wäre der Bebauungsplan unwirksam, wäre die erteilte Baugenehmigung zwar objektiv rechtswidrig, weil es sich bei dem geplanten Betrieb der Beigeladenen zu 1 unstreitig nicht um ein privilegiertes Bauvorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich handelt. Der Schutz des Außenbereichs erfolgt aber allein im öffentlichen Interesse, sodass ein Nachbar durch die Erteilung der Baugenehmigung trotz des Fehlens der Privilegierungsvoraussetzungen in objektiv-öffentlichen Rechten nicht verletzt wird. Allein der Umstand, dass es sich im Falle der Unwirksamkeit des B-Plans um ein im Außenbereich unzulässiges Vorhaben handeln würde, könnte auch im Rahmen der Prüfung des sogenannten Rücksichtnahmegebotes, dass drittschützend ist, keine maßgebliche Bedeutung erlangen. Eine schutzwürdige Abwehrposition, die bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen ausschlaggebend sein könnte, erlangt der Nachbar nicht allein dadurch, dass die auf seinem Grundstück verwirklichte Nutzung baurechtlich zulässig, dass auf dem anderen Grundstück genehmigte Vorhaben dagegen wegen einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange, die nicht dem Schutz privater Dritter zu dienen bestimmt sind, nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig ist. Denn Rücksicht zu nehmen ist nur auf solche Interessen des Nachbarn, die wehrfähig sind, weil sie nach der gesetzgeberischen Wertung, die im materiellen Recht ihren Niederschlag gefunden hat, schützenswert sind. Spielen bei den für das Vorhaben zu beachtenden objektiv-rechtlichen Zulässigkeitsanforderungen Interessen des Nachbarn, die nach den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften schützenswert sind, keine Rolle, so greifen die Abwägungsmechanismen des Rücksichtnahmegebotes nicht, sodass es nicht darauf ankommt, ob die vom Nachbarn angefochtene Baugenehmigung – objektiv rechtlich – rechtswidrig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.1993 – 4 C 5/93 -). Wäre der zugrundeliegende Bebauungsplan Nr. 11 der Beigeladenen zu 2) unwirksam, könnte der Antrag zu 1 daher gleichwohl nur dann Erfolg haben, wenn das Bauvorhaben der Beigeladenen zu 1) es an der erforderlichen Rücksichtnahme fehlen ließe. Im Außenbereich ist das Gebot der Rücksichtnahme in dem öffentlichen Belang des § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB enthalten, geht aber über das hinaus, was in § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB durch den Begriff der "schädlichen Umwelteinwirkungen" erfasst wird: Während die schädlichen Umwelteinwirkungen auf das abheben, was an Immissionen z.B. auch vom Bundes-Immissionsschutzgesetz erfasst wird, betrifft das Gebot der Rücksichtnahme auch solche Fälle, in denen nicht Immissionsbelastungen, sondern sonstige nachteilige Wirkungen zur Rede stehen (BVerwG, Urt. v. 21.01.1983 – 4 C 59/79 –, Rn. 13). Die bei der Anwendung des bebauungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme vorzunehmende Abwägung hat sich daran zu orientieren, was den beteiligten Nachbarn jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung betroffener Nachbarn ist, desto mehr kann an Rücksichtnahme vom Bauherrn verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer andererseits die mit dessen Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht er auf seine Umgebung Rücksicht zu nehmen. Berechtigte Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen. Zur Bestimmung der Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen ist dabei grundsätzlich auf die Begriffsbestimmungen des Immissionsschutzrechts - hier die schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.v. § 3 Abs. 1 BImSchG - und auf dessen materiell-rechtliche Maßstäbe (§§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) zurückzugreifen. Nach § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Für die Beurteilung der für den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkung maßgeblichen Erheblichkeitsschwelle von Nachteilen und Belästigungen kommt es auf Art, Ausmaß und Dauer der Immissionen an, wobei ein objektiver Maßstab anzulegen ist. Die Erheblichkeit von Nachteilen und Belästigungen setzt voraus, dass das übliche und zumutbare Maß überschritten wird. Die angefochtene Genehmigung enthält zwar zahlreiche Nebenbestimmungen, um sicherzustellen, dass es nicht zu unzumutbaren Lärmbelästigungen der Nachbarschaft kommt. Solche Nebenbestimmungen dürfen eine Konfliktbewältigung jedoch nicht nur "auf dem Papier" vortäuschen. Das wäre dann der Fall, wenn losgelöst von den Verhältnissen des Einzelfalls lediglich die Einhaltung von bestimmten Richtwerten vorgeschrieben wird, ohne dass geklärt ist, ob und wie dies gewährleistet und überprüft werden kann. Die streitbefangene Baugenehmigung erweist sich jedoch in ihrer jetzigen Form bereits deshalb als – offensichtlich – rechtswidrig und verletzt Nachbarrechte des Antragstellers, weil die genehmigten Bauvorlagen hinsichtlich eines nachbarrechtlich relevanten Merkmals inhaltlich nicht hinreichend bestimmt sind (Verstoß gegen § 108 Abs. 1 LVwG). Zur inhaltlichen Bestimmtheit einer Baugenehmigung gehört, dass sie Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lässt, damit einerseits der Bauherr die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen und auf der anderen Seite Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Eine solche, dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss der Baugenehmigung selbst – gegebenenfalls durch Auslegung – entnommen werden können, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts der Baugenehmigung herangezogen werden müssen. Ist die Baugenehmigung hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Umstände unbestimmt und infolgedessen die Verletzung von Nachbarrechten bei der Ausführung des Vorhabens nicht auszuschließen, ist die Baugenehmigung im Regelfall als nachbarrechtswidrig aufzuheben (OVG Schleswig, Beschl. v. 22.12.2017, - 1 MB 19/17 -, mwN). An diesen Grundsätzen gemessen erweist sich die Baugenehmigung hinsichtlich der genehmigten Betriebszeit zwar noch als hinreichend bestimmt; jedenfalls, wenn man die Auflage 15 heranzieht, die einen Betrieb während der Nachtzeit ausschließt. Ansonsten wäre nach der genehmigten Betriebsbeschreibung noch unklar, ob es sich bei den „Öffnungszeiten“ auch um die Betriebszeiten handelt und nicht doch ein Anlieferverkehr („LKWs liefern hauptsächlich vormittags Ware an“) auch in den frühen Morgen- oder späten Abendstunden noch erfolgen könnte. Von einer Unbestimmtheit der angefochtenen Baugenehmigung ist allerdings deshalb auszugehen, weil sie keine ausreichenden Festlegungen enthält, um sicherzustellen, dass bei Nutzung des genehmigten Vorhabens keine dem Antragsteller als Nachbarn unzumutbare Lärmimmissionen entstehen. Dass sich das LLUR für eine überschlägige Bewertung mit der nachgebesserten Betriebsbeschreibung der Beigeladenen zu 1 zufriedengegeben hat und auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis gelangt ist, das Vorhaben werde die Anforderungen der TA Lärm auch gegenüber dem Betriebsleiterwohnhaus des Antragstellers erfüllen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das LLUR geht zwar – wie zwischen den Beteiligten ohnehin unstreitig – davon aus, dass gegenüber dem Antragstellerwohnhaus der Lärmimmissionsrichtwert von tags 60 dB(A) einzuhalten ist, und dies ist auch durch die vom LLUR initiierte Auflage 16 Gegenstand der Baugenehmigung geworden. Die der überschlägigen Schallprognose des LLUR zugrunde gelegte Betriebsbeschreibung stellt sich jedoch nach Auffassung der Kammer als für diesen Zweck unzureichend dar. Diese bleibt in zu vielen Fragen zu unbestimmt, um anhand dessen hinreichend sicher prognostizieren zu können, welche Emissionen bei dem Betrieb erzeugt werden. Die Unzulänglichkeiten der Beschreibung der Nutzung der Außenanlagen, insbesondere der auch jenseits der Baugrenzen genehmigten Schüttgutboxen 12 – 19, sind Gegenstand der im Parallelverfahren zu beurteilenden Baugenehmigung. Die hier zu bewertende Betriebsbeschreibung der Lagerhalle mit Kranbahn lässt für sich bereits nicht erkennen, in welchem Umfang und mit welchen Emissionen lärmintensive Arbeiten in und/oder vor der Lagerhalle durchgeführt werden. Die genehmigte Betriebsbeschreibung erschöpft sich vielmehr trotz eigentlich detaillierter Anforderung durch das LLUR darin, aufzulisten, dass in der Lagerhalle Rohprodukte wie Fensterbänke und Eingangspodeste zugeschnitten und veredelt werden, dass Natursteine, Bordsteine und Natursteinrohtafeln in der Lagerhalle bearbeitet werden. Die Lagerhalle selbst wird als mit einer gedämmten Hülle zur Frostfreihaltung versehen, dargestellt, die ein Schalldämmmaß aufweise, sodass die tagsüber zulässigen Immissionswerte eingehalten werden. Einzelheiten insbesondere zu der überprüfbaren Qualität der schalldämmenden Bauweise der Lagerhalle, um nachvollziehen zu können, in welchem Umfang bei der Bearbeitung von Natursteinen in der Halle entstehende Emissionen in ihrer Ausbreitung verringert werden, finden sich nicht. Obwohl die genehmigten Bauzeichnungen in der Lagerhalle eine Brückensäge und einen Kantenautomat darstellen, fehlen vollständig Angaben dazu, welche Emissionen diese Maschinen auslösen, wie oft und mit welcher Dauer sie verwendet werden, in welcher Weise ein Zusammenwirken mit der Kranbahn erfolgt und ob der Maschineneinsatz bei geschlossenem oder offenem nach Westen zum Grundstück des Antragstellers ausgerichteten Schiebetor der Lagerhalle erfolgt. Ebenso wenig sind die Typen der möglicherweise für den Transport von zu bearbeitenden oder einzulagernden Natursteinen zur und in die Lagerhalle verwendeten Fahrzeuge und die von diesen ausgehenden Emissionen benannt. Es ist nur ohne nähere weitere Informationen von eingesetzten Elektro-Gabelstablern und Radladern die Rede. Der danach bestehende Verstoß der angefochtenen Baugenehmigung gegen § 108 Abs. 1 LVwG liegt auch zu Lasten des Antragstellers als insoweit betroffenem Nachbarn vor. Dies wäre nur dann nicht der Fall, wenn trotz des Rechtsverstoßes die Verletzung von nachbarschützenden Vorschriften zu Lasten des Antragstellers – etwa im Hinblick auf Lage und Entfernung seines Grundstücks zum Vorhabengrundstück – tatsächlich als von vornherein ausgeschlossen erschiene. Das indessen vermag die Kammer im Rahmen des vorliegenden summarischen Verfahrens nicht festzustellen, da sich zum einen das Wohnhaus des Antragstellers in einer Entfernung von ca. 50 – 60 m zum Standort der Lagerhalle einschließlich der Kranbahn befindet und die Fahrzeugbewegung zu und von der Lagerhalle noch näher zum Haus des Antragstellers liegen. Zum anderen kann auch aufgrund der im Bebauungsplanaufstellungsverfahren ermittelten Vorbelastung an Verkehrslärm nicht von vornherein angenommen werden, dass es durch den Betrieb der genehmigten Lagerhalle nicht doch zu nachbarrechtsverletzenden Immissionsbeeinträchtigungen kommt, da die Verarbeitungsvorgänge ggf. mit besonderer Impulshaltigkeit verbunden oder sonst von ihrer spezifischen Art schwerer hinzunehmen sein könnten, als gleichmäßig wahrgenommener Verkehrslärm. Es ist Sache des Bauherrn, im Genehmigungsverfahren den Nachweis zu erbringen, dass die zur Genehmigung gestellte Anlage die einschlägigen Zumutbarkeitskriterien der TA Lärm einhält. Dies mag erreichbar sein, auf der Hand liegt dies indessen nicht; ein entsprechender Nachweis wäre daher im Rahmen des Widerspruchsverfahrens mittels schalltechnischer Prognose nachzuholen. Andererseits vermag die Kammer den übrigen Einwänden des Antragstellers nicht zu folgen. Dies gilt zum einen für das angebliche Überschreiten von offenkundig nicht drittschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans, wie auch für die angebliche Beeinträchtigung durch Lichtimmissionen, die – worauf von den übrigen Beteiligten zu Recht hingewiesen worden ist – nicht Gegenstand der Baugenehmigung sind. Auch wenn in die Baugenehmigung vorsorglich eine Auflage zum Schutz des Straßenverkehrs vor Lichtimmissionen aufgenommen worden ist, enthält das genehmigte Vorhaben keine Einrichtungen, von denen unzumutbare Lichtimmissionen zu befürchten wären, zumal die genehmigten Betriebszeiten zwischen 7.00 und 17.00 Uhr kaum den Einsatz derartiger Einrichtung erfordern dürften. Zur Abwehr von unzumutbaren Staubimmissionen stellt sich die in die Baugenehmigung aufgenommene Auflage 17 als ausreichend dar. Die dem Antragsteller nachvollziehbarer Weise besonders wichtige Schädlingsproblematik kann auch nach Auffassung der Kammer nicht zulasten solcher Betriebe oder Vorhaben, die auf den Import von Produkten auf Holzpaletten oder mit Holzverpackung angewiesen sind, in der Weise gelöst werden, dass diese umfangreichen Abstände zu gegenüber dem Schädlingsbefall besonders empfindlichen Betrieben wie Baumschulen einhalten müssen. Vielmehr muss auch insoweit darauf vertraut werden, dass die bestehenden Regelungen zur Behandlung, Verarbeitung und Verwendung von Holzpaletten und Holzverpackungen von den Betrieben beachtet und deren Einhaltung durch staatliche Stellen kontrolliert wird. Die Kammer teilt insoweit die ausführlich in dessen Antragserwiderung dargestellte Auffassung der Beigeladenen zu 2. Hinsichtlich der beanstandeten, angeblich ungelösten Frage der Regenwasserentwässerung vermag die Kammer ebenfalls keine durch den Regelungsinhalt der angefochtenen Baugenehmigung ausgelöste Verletzung der Nachbarrechte des Antragstellers zu erkennen. Aufgrund der dargestellten Bestimmtheitsmängel stellt sich die angefochtene Baugenehmigung gleichwohl zurzeit als nachbarrechtswidrig dar, sodass dem Antrag zu 1 entsprechend die aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragsstellers gegen die Baugenehmigung für die Lagerhalle einschließlich Kranbahn anzuordnen war. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO; das mit dem Antrag zu 2 verfolgte Begehren, einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Antragstellers zu treffen, ist von seiner Bedeutung her gegenüber dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung derart nachrangig, dass es gerechtfertigt ist, die Kosten insgesamt dem Antragsgegner und der Beigeladenen zu 2 aufzuerlegen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 sind nicht erstattungsfähig, weil diese keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG, wobei angesichts des gewerblichen Charakters des Betriebsleiterwohnhauses und der von ihm geltend gemachten existenzbedrohenden Folgen des Vorhabens von einem Hauptsachestreitwert iHv 30.000 € ausgegangen worden ist, die wegen des nur vorläufigen Regelungscharakters der Entscheidung auf die Hälfte reduziert wurde.