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Beschluss

2 B 24/22

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2022:0719.2B24.22.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der am 05.01.2022 erhobenen Klage des Antragstellers gegen die vom Antragsgegner unter dem 10.04.2019 erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Seniorenpflegeheims auf dem Grundstück H-Straße X wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auf 15.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der am 05.01.2022 erhobenen Klage des Antragstellers gegen die vom Antragsgegner unter dem 10.04.2019 erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Seniorenpflegeheims auf dem Grundstück H-Straße X wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auf 15.000 € festgesetzt. I. Das vorläufige Rechtsschutzgesuch des Antragstellers hat Erfolg. Den von ihm am 06.05.2022 wörtlich gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung seiner Anfechtungsklage wiederherzustellen, legt die Kammer bei der nach § 88 VwGO analog gebotenen verständigen Würdigung seines Begehrens dahin aus, dass er beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner am 05.01.2022 erhobenen Klage gegen die vom Antragsgegner unter dem 10.04.2019 erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Seniorenpflegeheims auf dem Grundstück H-Straße X anzuordnen. Der so ausgelegte Antrag ist nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO statthaft. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen anordnen, in denen die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO entfällt. Das ist hier der Fall, da dem Widerspruch des Antragstellers gegen die nach § 67 LBO erteilte Baugenehmigung für die Neuerrichtung eines Seniorenpflegeheims mit 84 vollstationären Pflegeplätzen und einem Kurzzeitpflegeplatz sowie für die Errichtung von 23 PKW-Stellplätzen auf dem nördlich seiner mit Wohnhäusern bebauten Grundstücke H-Straße X und X gelegenen Vorhabengrundstück H-Straße X nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung zukommt. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Interesse des beigeladenen Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der erteilten Baugenehmigung einerseits und das Interesse des antragstellenden Nachbarn, von der Vollziehung der Baugenehmigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Darüber hinaus ist in die Abwägung einzustellen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung haben sollen und der Gesetzgeber damit dem Bauverwirklichungsinteresse grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat. Insofern kann das Gericht die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nur anordnen, wenn auf Seiten des Antragstellers geltend gemacht werden kann, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seine Rechtsposition durch den Bau und die Nutzung des genehmigten Vorhabens unerträglich oder in einem nicht wiedergutzumachenden Maße beeinträchtigt bzw. gefährdet wird. Dabei macht der Verweis auf die Rechtsposition des antragstellenden Nachbarn allerdings deutlich, dass bei baurechtlichen Nachbarrechtsbehelfen nicht allein die objektive Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung in den Blick zu nehmen ist, sondern dass Rechtsbehelfe dieser Art nur erfolgreich sein können, wenn darüber hinaus gerade der widersprechende bzw. klagende Nachbar in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt ist. Ob die angefochtene Baugenehmigung insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist dagegen nicht maßgeblich. Vielmehr ist die Baugenehmigung allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Der Nachbar kann sich nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht. Dabei ist für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch eine Baugenehmigung allein der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung maßgeblich. Eine hiervon abweichende Ausführung kann die Aufhebung der Baugenehmigung demgegenüber nicht rechtfertigen. Nach diesem Maßstab überwiegt vorliegend das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung der Baugenehmigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben. Denn bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich mit hinreichender, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die angefochtene Baugenehmigung des Antragsgegners vom 10.04.2019 im Hinblick auf die mitgenehmigten 23 Stellplätze Nachbarrechte des Antragstellers verletzt (hierzu unter 2.), ohne dass die Abwehrrechte des Antragstellers insoweit verwirkt wären (hierzu unter 1.). Im Hinblick auf das vom Antragsteller beanstandete Treppenhaus des südlichen Gebäudeflügels, das mit einem Abstand von teilweise nur 3,46 m an der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtet werden soll, ist eine Nachbarrechtsverletzung dagegen nicht auszumachen (hierzu unter 3.) 1. Ein Abwehrrecht des Antragstellers ist im Hinblick auf die Stellplätze weder verwirkt noch aufgrund der zwischen ihm und der damaligen Bauherrin geschlossenen Vereinbarung vom 17.12.2010 ausgeschlossen. Das verfahrensrechtliche Recht des Nachbarn, gegen die Baugenehmigung als Drittbetroffener Widerspruch einzulegen und nach erfolglosem Vorverfahren mit der Behauptung einer eigenen Rechtsverletzung Klage erheben zu können, kann entsprechend den sich aus §§ 58, 70 VwGO ergebenden Grundsätzen durch Verwirkung verlorengehen. Hat der Nachbar von der dem Bauwilligen erteilten Baugenehmigung, obschon sie ihm nicht amtlich bekanntgegeben worden ist, auf andere Weise zuverlässig Kenntnis erlangt, so muss er sich in aller Regel nach Treu und Glauben bezüglich der Widerspruchseinlegung so behandeln lassen, als sei ihm die Baugenehmigung im Zeitpunkt der zuverlässigen Kenntniserlangung amtlich bekanntgegeben worden. Die Frist zur Einlegung des Widerspruches richtet sich für ihn vom Zeitpunkt der zuverlässigen Kenntniserlangung an regelmäßig nach den Fristvorschriften der §§ 70 Abs. 1 und 58 Abs. 2 VwGO. Sofern ihm mit der anderweitigen Kenntniserlangung von der Genehmigung nicht zugleich eine amtliche Rechtsmittelbelehrung erteilt wird, muss er also seinen Widerspruch regelmäßig innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO einlegen; ein später eingelegter Widerspruch ist unzulässig. Gleiches gilt nach Treu und Glauben regelmäßig für den Fall, dass der Nachbar von der Baugenehmigung zuverlässige Kenntnis hätte haben müssen, weil sich ihm das Vorliegen der Baugenehmigung aufdrängen musste und es ihm möglich und zumutbar war, sich hierüber - etwa durch Anfrage bei dem Bauherrn oder der Baugenehmigungsbehörde - Gewissheit zu verschaffen. Dann läuft für ihn die Frist des § 70 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO für die Einlegung des Widerspruches von dem Zeitpunkt ab, in dem er zuverlässige Kenntnis von der Genehmigung hätte erlangen müssen (OVG Schleswig, Urteil vom 07.03.1995 – 1 L 26/94 –, Rn. 36, juris, m.w.N.). Unter Anwendung dieser Grundsätze ist eine Verwirkung von Abwehrrechten des Antragstellers gegenüber dem mit der angefochtenen Baugenehmigung von dem Antragsgegner zugelassenen Vorhaben nicht anzunehmen. Vielmehr hat der Antragsteller mit seinem Widerspruch vom 02.01.2021 rechtzeitig deutlich gemacht, dass er mit dem Vorhaben nicht einverstanden ist. Mangels Bekanntgabe der Baugenehmigung dem Antragsteller gegenüber ist hier weder die Monatsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO noch die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO in Gang gesetzt worden; Klage gegen den ihm am 07.12.2021 zugestellten Widerspruchsbescheid hat er innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. Satz 1 VwGO am 05.01.2022 erhoben. Aufgrund der Existenz einer der letztlich nicht umgesetzten Baugenehmigung aus dem Jahr 2011 für die Errichtung eines Seniorenpflegeheims hätte der Antragsteller zudem selbst bei Beginn von Bauarbeiten keinen Anlass für die Annahme gehabt, dass eine neue Baugenehmigung erteilt worden ist. Auch ein Kennenmüssen des Antragstellers bzgl. des konkreten Inhalts der Baugenehmigung kann deshalb nicht angenommen werden. Durch die Vereinbarung vom 17.12.2010 zwischen ihm und der damaligen Bauherrin ist der Antragsteller jedenfalls im Hinblick auf die von der Kammer als nachbarrechtlich relevant bewerteten Stellplätze ebenfalls nicht von der Geltendmachung seiner Nachbarrechte ausgeschlossen. Darin wurde nur geregelt, dass er eine Überschreitung der im Bebauungsplan vorgesehenen Baugrenze durch das Treppenhaus gegen eine Zahlung von 5.000 €, fällig bei Baubeginn des Treppenhauses, sowie bei einer bestimmten Gestaltung der gemeinsamen Grundstücksgrenze „gestattet“. Die Lage der PKW-Stellplätze sowie der Auffahrt ist jedoch zum einen nicht Gegenstand dieser Vereinbarung geworden. Zum anderen ist die Ausgestaltung der Stellplätze gegenüber dem ursprünglichen Lageplan, auf den sich die Vereinbarung bezieht, in der hier streitgegenständlichen Baugenehmigung maßgeblich verändert worden, indem die Stellplätze in Richtung der südlichen Grundstücksgrenze verschoben worden sind und die Auffahrt von der nördlichen Grundstücksgrenze zwischen die südliche Giebelwand des Vorhabens mit dem Treppenhaus und die gemeinsame Grundstücksgrenze mit dem Antragsteller verlagert worden ist. 2. Die streitgegenständliche Baugenehmigung erweist sich als rechtswidrig und verletzt Nachbarrechte des Antragstellers, weil sie im Hinblick auf die Stellplätze hinsichtlich eines nachbarrechtlich relevanten Merkmals inhaltlich nicht hinreichend bestimmt und deshalb die Verletzung von Nachbarrechten des Antragstellers bei der Ausführung des Vorhabens nicht auszuschließen ist. Denn mangels aussagekräftiger Betriebsbeschreibung und Lärmprognose lässt sich der Baugenehmigung nicht entnehmen, ob von den Stellplätzen für den Antragsteller unzumutbare Immissionen ausgehen werden. Gemäß § 108 Abs. 1 LVwG muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Zur inhaltlichen Bestimmtheit einer Baugenehmigung gehört, dass sie Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lässt, damit einerseits der Bauherr die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen und auf der anderen Seite Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Eine solche, dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss der Baugenehmigung selbst – gegebenenfalls durch Auslegung – entnommen werden können, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts der Baugenehmigung herangezogen werden müssen. Ist die Baugenehmigung hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Umstände unbestimmt und infolgedessen die Verletzung von Nachbarrechten bei der Ausführung des Vorhabens nicht auszuschließen, ist die Baugenehmigung im Regelfall als nachbarrechtswidrig aufzuheben (OVG Schleswig, Beschluss vom 22.12.2017 – 1 MB 19/17 –, Rn. 8, juris, m.w.N.). Im Hinblick auf die von den Stellplätzen ausgehenden Immissionen liegt hier eine solche Unbestimmtheit hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Umstände vor. Nach § 12 Abs. 1 BauNVO sind Stellplätze und Garagen grundsätzlich in allen Baugebieten zulässig. Lediglich in Kleinsiedlungsgebieten, Reinen Wohngebieten und Allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind nach Abs. 2 Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. Hieraus folgt, dass die durch Stellplätze hervorgerufenen Immissionen grundsätzlich hinzunehmen sind, soweit ihre Anzahl den für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf nicht überschreiten. Nach der Stellplatzberechnung, die Teil der Baugenehmigung ist, sind 17 Mitarbeiterparkplätze sowie 6 weitere Stellplätzen vorgesehen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Anzahl den Bedarf bei den insgesamt genehmigten 85 Betten überschreiten würde, bestehen nicht. Allerdings sind nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen dennoch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Die Vorschrift gilt auch für die in § 12 BauNVO genannten Stellplätze und Garagen. Sie sind vor allem dann unzulässig, wenn ihre Nutzung zu unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft führt. Dabei kommt der Zufahrt eine besondere Bedeutung zu, weil - jedenfalls bei Wohnbebauung - der Zu- und Abgangsverkehr die Nachbarschaft regelmäßig am stärksten belastet. Demgemäß begegnen Garagen und Stellplätze in ruhigen rückwärtigen Gartenbereichen hinter Wohnhäusern oft rechtlichen Bedenken. Ob sie im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unzumutbar sind, richtet sich gleichwohl nach der Eigenart des Baugebiets. Eine generelle, für alle Standorte von Stellplätzen im rückwärtigen (Wohn-)Bereich geltende Beurteilung ist nicht möglich; sie hängt immer von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (BVerwG, Beschluss vom 20.03.2003 – 4 B 59/02 –, Rn. 6, juris, m.w.N.). Das Eintreten solcher unzumutbaren Beeinträchtigungen i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ist hier anhand der insoweit unbestimmten Baugenehmigung nicht auszuschließen. Zwar dringen die genehmigten Stellplätze nicht in einen unberührten rückwärtigen Gartenbereich vor, da der Antragsteller selbst nach dem im Internet frei zugänglichen Kartenmaterial größere Flächen des hinteren Grundstücks H-Straße X gepflastert hat und dort wohl auch Fahrzeuge abstellt. Auch im Hinblick auf die Zufahrt zum Vorhabengrundstück neigt die Kammer wegen des vorgesehenen Ringverkehrs mit Einbahnstraßenregelung und der damit verbundenen Halbierung der Fahrzeugbewegungen sowie des entfallenden Rückstaus und der beim Anfahren entstehenden zusätzlichen Motorengeräusche dazu, die zu erwartenden Immissionen einschließlich des Versorgungsverkehrs als zumutbar einzustufen. Unzumutbare Auswirkungen sind aber wegen der konkreten Lage der im südöstlichen Grundstücksbereich genehmigten 23 Stellplätze, die nach den Bauvorlagen ohne Lärmschutzmaßnahmen sowie (an der engsten Stelle) mit einer Entfernung von etwa 3 m von der Grundstücksgrenze und damit mit einem Abstand von der Wohnbebauung von geschätzt nur 6 m errichtet werden sollen, dennoch zu befürchten. Die angefochtene Baugenehmigung enthält insoweit keine ausreichenden Festlegungen, die sicherstellen würden, dass bei Nutzung der Stellplätze keine dem Antragsteller als Nachbarn nicht mehr zumutbaren Lärmimmissionen entstehen. Anhand der Genehmigungsunterlagen einschließlich der Betriebsbeschreibung ist nicht erkennbar, wie viele Fahrtbewegungen zu welchen Uhrzeiten zu erwarten sind. Insbesondere ist nicht klar, ob aufgrund von Schichtwechsel des Personals zahlreiche Fahrtbewegungen zu Uhrzeiten erfolgen werden, zu denen die angrenzende Wohnbebauung besonders schutzwürdig ist. Es ist aber Sache des Bauherrn, im Genehmigungsverfahren den Nachweis zu erbringen, dass die zur Genehmigung gestellte Anlage die einschlägigen Zumutbarkeitskriterien einhält und ggf. ein Gutachten zur Prognose der zu erwartenden Geräuschimmissionen einzureichen. Hinzu kommt, dass die Stellplätze entgegen der im Jahr 2011 erteilten ursprünglichen Baugenehmigung ohne Ergreifen von Schallschutzmaßnahmen weiter nach Süden verlegt worden sind, wohl um das eigene Grundstück besser ausnutzen zu können und die Immissionen zulasten der angrenzenden Grundstücke von den eigenen Bewohnern fernzuhalten. Andere Gestaltungen, die den Antragsteller weniger belasten, wären also durchaus denkbar. 3. Ohne Erfolg macht der Antragsteller allerdings geltend, das Vorhaben weiche in unzulässiger Weise im Hinblick auf die Traufhöhe, die Firsthöhe und seine Lage von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 7 der Gemeinde Grube ab, in dessen Geltungsbereich es liegt, indem es das darin festgesetzte Höchstmaß bzgl. der Firsthöhe von 11,0 m mit 12,39 m bzw. 12.50 m und der Traufhöhe von 4,20 m mit 6,79 m überschreite sowie sich mit dem im Süden vorgesehenen Treppenhaus außerhalb des festgesetzten Baufensters befinde. Denn auf etwaige Fehler im Hinblick auf eine nach § 31 BauGB erforderliche Befreiung kann sich der Antragsteller ebenso wenig berufen, wie auf etwaige bauplanungsrechtliche Verstöße selbst, da den Festsetzungen im Bebauungsplan hier keine nachbarschützende Qualität zukommt (hierzu unter a.) und das deshalb allein maßgebliche Gebot der Rücksichtnahme insoweit nicht verletzt ist (hierzu unter b.). a. Die Festsetzungen zum Höchstmaß von First- und Traufhöhe als Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung nach §§ 16 ff. BauNVO und die Festsetzung des Baufensters als Festsetzungen über die bebaubare Grundstücksfläche nach § 23 BauNVO vermitteln - anders als Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung - per se keinen Drittschutz. Vielmehr hängt es vom Willen der Gemeinde als Planungsträger ab, ob Festsetzungen gemäß §§ 16 ff. und § 23 BauNVO neben ihrer städtebaulichen Ordnungsfunktion auch darauf gerichtet sind, dem Schutz des Nachbarn zu dienen. Sie dienen dem Nachbarschutz, wenn sie – ausnahmsweise – wechselseitige Beschränkungen oder Begünstigungen für die einbezogenen Grundstücke zur Folge haben. Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Anhaltspunkte dafür können sich etwa aus der Planbegründung und den Aufstellungsakten des Bebauungsplans sowie der den Festsetzungen zugrunde liegenden planerischen Konzeption ergeben (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 21.12.2021, - 1 MB 21/21 -, n.v., S. 10 f. des Beschlussabdrucks, m.w.N.). Gemessen hieran ist ein entsprechender Wille der Gemeinde Grube, den genannten Festsetzungen über ihre städtebauliche Ordnungsfunktion hinaus ausnahmsweise drittschützende Wirkung beizumessen, weder dem Bebauungsplan selbst noch seiner Begründung zu entnehmen. Vielmehr heißt es in der Begründung unter 3.2 nur, dass im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung und die Bauweise die notwendigen städtebaulichen Rahmenbedingungen in Abstimmung mit dem planenden Architekten festgesetzt worden seien, und die städtebauliche Konzeption einen Abstand des Gebäudes zur H-Straße von 8,00 m vorsehe, der sich an der Lage des bestehenden Altenheimes und der umliegenden Bebauung orientiere. Lage und Ausrichtung des Baukörpers seien derart mit Baugrenzen festgesetzt worden, dass der Neubau eine U-förmigen Gebäudekörper beschreibe, der den Straßenraum entlang der H-Straße schließe und im hinteren Bereich einen Hof offenhalte, in dem eine Parkanlage angelegt werden könne. Weiter heißt es, dass um die Einfügung des Gebäudes in die nähere Umgebung zu gewährleisten, die zulässige Traufhöhe und Firsthöhe entsprechend festgesetzt worden seien. Anhaltspunkte dafür, dass hier ein nachbarschaftliches Austauschverhältnis mit der an das Plangebiet angrenzenden Wohnbebauung beabsichtigt wäre, bestehen danach gerade nicht. Vielmehr handelt es sich neben den rein deskriptiven Ausführungen um städtebauliche Erwägungen. Offenbleiben kann deshalb auch, ob der Antragsgegner zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass eine erneute Erteilung von Befreiungen für die Überschreitungen nicht erforderlich gewesen ist, weil er die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens im Jahr 2011 erteilten Befreiungen weiterhin für wirksam erachtet hat. Denn im Fall der Befreiung von – wie sie hier in Rede stehen – nicht nachbarschützenden Festsetzungen kann eine Nachbarrechtsverletzung und damit ein Abwehranspruch des Nachbarn im Einzelfall zwar gegeben sein, wenn die Bauaufsichtsbehörde bei ihrer Entscheidung über die vom Bauherrn beantragte Befreiung nicht die gebotene Rücksicht auf die Interessen des Nachbarn genommen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.07.1998 - 4 B 64.98 -, Rn. 5, juris). Unter welchen Voraussetzungen eine solche Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist allerdings allein nach den Maßstäben zu beantworten, die das Bundesverwaltungsgericht zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.07.1998 - 4 B 64.98 -, Rn. 6, juris; OVG Schleswig, Beschluss vom 21.12.2021, 1 MB 21/21, n.v., Seite 13 f. des Beschlussabdrucks). Formellen Verstößen kommt dagegen auch bei dieser Fallgestaltung keine nachbarrechtliche Relevanz zu. b. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ist im Hinblick auf das Maß der Bebauung und die bebaubare Grundstücksfläche nicht auszumachen. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksicht verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, Urteil vom 25.02.1977 - 4 C 22/75 -, Rn. 22, juris). (1) Soweit ein Bauvorhaben - wie hier - die landesrechtlichen Abstandvorschriften einhält, scheidet die Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebotes der Rücksichtnahme jedenfalls im Hinblick auf die durch die Abstandsflächenregelung geschützten Nachbarbelange (Belichtung, Belüftung und Besonnung) im Regelfall aus (OVG Schleswig, Beschluss vom 11.11.2010 - 1 MB 16/10 -, Rn. 14, juris; OVG Schleswig, Urteil vom 20.01.2005 - 1 LB 23/04 -, Rn. 44, juris; BVerwG, Beschluss vom 11.01.1999 - 4 B 128/98 -, Rn. 4, juris). Entgegen der Auffassung des Antragstellers erweisen sich weder die Lage des Treppenhauses, das an der südlichen Giebelwand des streitgegenständlichen Vorhabens in einem Abstand von 3,46 m bis geschätzt 3,71 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtet werden soll, noch das Gebäude selbst, dessen Giebelwand mit einem Abstand von 6,66 m bis geschätzt 6,91 m errichtet worden ist, als rücksichtslos. Das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht ist in Bezug auf die hier allein maßgebliche gemeinsame Grundstücksgrenze sowohl im Hinblick auf das mit einer Höhe von 8,65 m genehmigte Treppenhaus als auch auf das im südlichen Gebäudeteil mit einer Firsthöhe von 12,39 m genehmigte Gebäude selbst korrekt umgesetzt worden. Nach § 6 Abs. 5 Satz 1 LBO beträgt die Tiefe der Abstandflächen 0,4 H, mindestens jedoch 3 m, wobei nach § 6 Abs. 4 Satz 2 LBO der Abstand von der festgelegten Geländehöhe bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut anzusetzen ist. Demzufolge hat das Treppenhaus einen Abstand von - hier genau gewahrten - 3,46 m einzuhalten. In Bezug auf das Hauptgebäude ist nicht die Firsthöhe zugrunde zu legen, sondern der Abstand zwischen der Geländehöhe und dem Schnittpunkt mit der Dachhaut von 11,98 m, sodass die erforderliche Abstandsfläche von 0,4 H hier 4,794 beträgt, und ebenfalls gewahrt ist. Soweit der Antragsteller die Befürchtung geäußert hat, dass das Treppenhaus im Obergeschoss nach den Bauvorlagen nur etwa 2,60 m hoch sein solle, was er für unrealistisch halte, sodass voraussichtlich insgesamt höher gebaut werde solle, so verfängt dies nicht. Wird abweichend vom Regelungsgehalt der Genehmigung gebaut, kann dies der Nachbarklage gegen die Genehmigungsentscheidung selbst regelmäßig nicht zum Erfolg verhelfen. Vielmehr müsste der Nachbar in diesen Fällen grds. einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten stellen. Dafür, dass die Beigeladene eine solche Abweichung von Vornherein beabsichtigen würde (sog. „Etikettenschwindel“), was bereits im Rahmen der Überprüfung der Baugenehmigung zu berücksichtigen wäre, ist ebenfalls nichts ersichtlich. Vielmehr dürfte eine Höhe von 2,60 m für ein Treppenhaus völlig ausreichend sein. (2) Das Vorhaben erweist sich auch sonst nicht als rücksichtslos. Im Hinblick auf die Ausmaße und die Lage eines Bauvorhabens ist anerkannt, dass dieses gegenüber einem benachbarten Gebäude rücksichtslos sein kann, wenn von ihm eine „bedrängende“ oder (gar) „erdrückende“ Wirkung ausgeht, oder seine Verwirklichung zu gravierenden, nicht zu bewältigenden Nutzungskonflikten führt. Mit anderen Worten wird dies dann angenommen, wenn die baulichen Dimensionen des „erdrückenden Gebäudes“ aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles derart übermächtig sind, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch überwiegend wie eine von dem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird, oder das Bauvorhaben das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, d.h. dort das Gefühl des Eingemauertseins oder der Gefängnishofsituation hervorruft. Dem Grundstück muss gleichsam die Luft zum Atmen genommen werden. Dass das Vorhaben die bislang vorhandene Situation lediglich verändert oder dem Nachbarn (sehr) unbequem ist, reicht nicht aus. Die in den gewählten Ausdrücken bzw. Bildern („Gefängnishofsituation“, „Eingemauertsein“, „erdrücken“, „erschlagen“, „Luft zum Atmen nehmen“) liegende „Dramatik“ ist danach vielmehr ernst zu nehmen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.01.2007 - 1 ME 80/07 -, Rn. 24 und vom 13.01.2010 - 1 ME 237/09 -, Rn. 14, beide juris; s.a. Beschlüsse der Kammer vom 21.02.2011 - 2 B 8/11 -, vom 02.02.2012 - 2 B 1/12 -, vom 28.06.2012 - 2 B 30/12 - und vom 08.12.2014 - 2 B 85/14 -, n.v.). Ob eine solche Wirkung vorliegt oder nicht, kann nur unter wertender Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Neben den Ausmaßen der betreffenden Baukörper in ihrem Verhältnis zueinander kann auch deren jeweilige Lage eine maßgebliche Rolle spielen. Im Rahmen dieser Bewertung ist regelmäßig auch die Entfernung zwischen den Baukörpern beziehungsweise die Entfernung der "erdrückenden" baulichen Anlage zu den Grenzen des "erdrückten" Grundstücks von Bedeutung. Zusätzlich kann von Belang sein, wie die angrenzenden Flächen genutzt sind, insbesondere ob die "erdrückende" bauliche Anlage für sich steht oder ob sie von anderen Baukörpern vergleichbarer Dimension umgeben ist, die zu der "erdrückenden Wirkung" noch beitragen und diese verstärken können. Unter Anlegung dieser Maßstäbe ergibt sich die erforderliche „Dramatik“ nicht. Im Hinblick auf die Gebäudehöhe erweist sich das genehmigte Vorhaben mit einer Fristhöhe von 12,39 m bzw. 12,50 m zwar als größer, als die sich auf den Grundstücken des Antragstellers befindlichen Wohngebäude. Eine erdrückende Wirkung geht aber dennoch nicht von ihm aus. Der Großteil des Vorhabens wird bereits nicht an der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtet, sondern im nördlichen Grundstücksteil. Auch im Hinblick auf die Breite der zum Grundstück des Antragsstellers ausgerichteten Giebelwand von nur etwa 15,75 m und des beanstandeten Treppenhauses von nur 6,80 m und kann nicht von einer „Einmauerung“ gesprochen werden. Zudem ist das Treppenhaus nur mit einer Höhe von 8,65 m genehmigt. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht hier der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO), weil sie sich nicht durch das Stellen eines eigenen Sachantrages nach § 154 Abs. 3 VwGO am Kostenrisiko des vorliegenden Verfahrens beteiligt hat. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG. Die Kammer hat dabei zunächst berücksichtigt, dass nach den ständigen Streitwertannahmen des OVG Schleswig bei Geltendmachung der Beeinträchtigung eines Einfamilienhauses ein Wert von 15.000 € anzusetzen ist; da sich auf den Grundstücken des Antragstellers zwei Wohngebäude befinden, ist das Doppelte dieses Wertes anzusetzen, wegen des nur vorläufigen Regelungscharakters des Eilverfahrens jedoch erneut auf die Hälfte zu reduzieren gewesen.