Beschluss
2 B 31/22
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2022:0729.2B31.22.00
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Tenor
Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt. Der Antrag, die sofortige Vollziehung der Baugenehmigung des Antragsgegners vom 09.03.2022 auszusetzen, wird gemäß § 88 VwGO dahingehend sachgerecht ausgelegt, dass die Antragsteller begehren, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 28.04.2022 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 09.03.2022 für den „Neubau einer Hofstelle mit Maschinenhalle, Festmistplatte, Stall- und Lagergebäude sowie Betriebsleiterwohnhaus“, belegen A-Stadt, A-Straße, anzuordnen. Der so ausgelegte Antrag ist hinsichtlich der Antragstellerin zu 1) statthaft und auch sonst zulässig. Denn nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen anordnen, in denen die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 - 3 VwGO entfällt. Das ist hier der Fall, da dem Widerspruch der Antragsteller gegen die der Beigeladenen im Verfahren nach § 69 LBO erteilte Baugenehmigung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO iVm § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung zukommt. Hinsichtlich der Antragstellerin zu 2) ist der Antrag indes von vornherein mangels Antragsbefugnis unzulässig. Die Antragstellerin zu 2) kann nämlich nicht geltend machen, als Nachbarin durch die Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung in eigenen Rechten verletzt zu sein. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass Nachbarn im Sinne des öffentlich-rechtlichen Baurechts nur der jeweilige zivilrechtliche Eigentümer eines benachbarten Grundstücks oder ein ihm gleichgestellter dinglich Berechtigter sein kann. Dagegen gehören lediglich obligatorisch Berechtigte an Grundstücken, wie Mieter oder Pächter, nicht zum Kreis der öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarn. Im Bauplanungsrecht ergibt sich dies aus der Grundstücksbezogenheit der Vorschriften der §§ 29 ff. BauGB. Das Bauplanungsrecht soll die Grundstücke einer im Verhältnis zueinander verträglichen Nutzung zuführen. An diesem Ausgleichsverhältnis nimmt in erster Linie der Grundstückseigentümer teil; nur ihm und gleichgestellten dinglich Berechtigten stehen daher die aus dem Ausgleichsverhältnis resultierenden Abwehrrechte zu. In diesem Sinne, dass der Begriff des Nachbarn abhängig ist von dem Nebeneinander von zwei Grundstücken, wird der Begriff des Nachbarn auch definiert in § 72 Abs. 1 LBO. Etwas Anderes folgt auch nicht aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 26.05.1993 (- 1 BvR 208/93 -, BVerfGE 89, 1) und 28.02.2000 (- 1 BVR 1460/99 -, NJW 2000, 2658). Das Bundesverfassungsgericht hat in diesen Entscheidungen zwar ausgeführt, dass das Mietrecht zum Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG gehört, sodass dieses Recht auch bei der Ausgestaltung des Mietrechts zu berücksichtigen sei. Es hat aber zugleich klargestellt, dass es Aufgabe des Mietrechts sei, die unterschiedlichen Interessen des Mieters einerseits und des Eigentümers andererseits auszugleichen. Es sei Aufgabe des Gesetzgebers, diesen Interessenausgleich zu normieren, und Aufgabe der Gerichte, dies bei der Auslegung des einfachen Rechts zu beachten. Im öffentlichen Baurecht werden obligatorisch Berechtigten aber Abwehrrechte nicht zuerkannt. Gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 LBO 2016 soll die Bauaufsichtsbehörde die Eigentümerinnen oder Eigentümer benachbarter Grundstücke (Nachbarinnen oder Nachbarn), vor Erteilung von Abweichungen sowie Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 des Baugesetzbuches benachrichtigen, wenn zu erwarten ist, dass öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt werden. Schon durch diese Vorschrift bringt der Landesgesetzgeber hinreichend zum Ausdruck, dass er nur dinglich Berechtigte dem Nachbarschaftsbegriff im Baurecht unterstellen will. Eine andere Auslegung des Begriffs Nachbar würde in das grundstücksbezogene System des öffentlichen Baurechts auch nicht passen. Einigen sich benachbarte Grundstückseigentümer über die Zulässigkeit eines bestimmten Bauvorhabens, das ohne die Zustimmung des Grundstücksnachbarn nicht zulässig wäre, weil es etwa Abstandsflächen verletzte, ist diese Einigung mit unwiderruflicher Wirkung für die Zukunft durch Baulast abzusichern. Rechtsnachfolger sind dann an die Eintragung derartiger Baulasten gebunden. Würde man nun obligatorisch Berechtigten ein Abwehrrecht zuerkennen, würde das baurechtliche Instrument der Baulast wirkungslos. Gleiches gilt für den anerkannten Grundsatz der Verwirkung von Nachbarrechten. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Mieter oder Pächter seinerseits einen geschützten Gewerbebetrieb führt. Ergeben sich Beeinträchtigungen der Ausübung des Gewerbebetriebes, muss er sich zivilrechtlich an den Vermieter/Verpächter halten, wenn ihm der vertraglich zugesicherte Gebrauch der Pachtsache nicht mehr ermöglicht wird. Seine Rechtsposition ist aber hierauf beschränkt (ausführlich hierzu mit weiteren Nachweisen: VG Schleswig, Urteil vom 04.02.2015 - 2 A 38/14 -). Zudem ist der Antrag auch hinsichtlich beider Antragstellerinnen unbegründet. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Interesse der beigeladenen Bauherrin an der sofortigen Ausnutzung der ihr erteilten Baugenehmigung einerseits und das Interesse der antragstellenden Nachbarn, von der Vollziehung der Baugenehmigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägungen können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Darüber hinaus ist in die Abwägung einzustellen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung haben sollen und der Gesetzgeber damit dem Bauverwirklichungsinteresse grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat. Insofern kann das Gericht die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nur anordnen, wenn auf Seiten der Antragsteller geltend gemacht werden kann, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ihre Rechtsposition durch den Bau und die Nutzung des genehmigten Vorhabens unerträglich oder in einem nicht wiedergutzumachenden Maße beeinträchtigt bzw. gefährdet wäre. Dabei macht der Verweis auf die Rechtsposition des antragstellenden Nachbarn allerdings deutlich, dass bei baurechtlichen Nachbarrechtsbehelfen nicht allein die objektive Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung in den Blick zu nehmen ist, sondern dass Rechtsbehelfe dieser Art nur erfolgreich sein können, wenn darüber hinaus gerade der widersprechende bzw. klagende Nachbar in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt ist. Ob die angefochtene Baugenehmigung insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist dagegen nicht maßgeblich. Vielmehr ist die Baugenehmigung allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Der Nachbar kann sich nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht. Dabei ist für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch eine Baugenehmigung allein der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung maßgeblich. Eine hiervon abweichende Ausführung kann die Aufhebung der Baugenehmigung demgegenüber nicht rechtfertigen. Nach diesem Maßstab überwiegt vorliegend das Interesse der Beigeladenen, die ihr erteilte Baugenehmigung sofort, d.h. ungeachtet des Widerspruchs der Antragsteller ausnutzen zu können; denn bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich nicht mit hinreichender, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die angefochtene Baugenehmigung vom 09.03.2022 Nachbarrechte der Antragstellerinnen verletzt. Angemerkt sei zunächst, dass es der ständigen Rechtsprechung der Kammer entspricht, dass aufgrund der gesetzlichen Anordnung des § 212 a BauGB auch ein Bauvorbescheid eine sofort vollziehbare bauaufsichtliche Zulassung im Sinne dieser Vorschrift darstellt, sodass die Bauaufsichtsbehörde den Regelungsgehalt des Bauvorbescheides im Baugenehmigungsverfahren ohne weitere Prüfung zugrunde zu legen hat. Ein Nachbar muss daher nicht nur gegen die Baugenehmigung, sondern auch gegen einen zuvor erteilten Bauvorbescheid Widerspruch einlegen und um vorläufigen Rechtsschutz suchen. Anderenfalls ist auch er im Baugenehmigungsverfahren mit seinen Einwendungen ausgeschlossen. Das vorliegende Bauvorhaben ist vom Antragsgegner bereits mit Bauvorbescheid vom 16.09.2021 für unbedenklich eingestuft worden. Gegen diesen Bauvorbescheid ist von den Antragstellerinnen bislang noch kein Widerspruch erhoben worden. Losgelöst hiervon lässt sich aber eine Verletzung von subjektiv öffentlich-rechtlichen Nachbarrechten auch in der Sache nicht ausmachen. Die planungsrechtliche Zulassung beurteilt sich vorliegend eindeutig nach § 35 BauGB, weil der Vorhabenstandort Teil des Außenbereichs ist. Die Entfernung vom Grundstück der Antragstellerin zu 1), A-Straße, bis zur nächsten Bebauung in westlicher Richtung beträgt ca. 220 m. Bei dieser sich westlich anschließenden Bebauung handelt es sich zudem auch nur um einen einzelnen Siedlungssplitter. Das Vorhabengrundstück ist bereits aus diesem Grunde nicht Teil einer Baulücke innerhalb eines Bebauungszusammenhangs. Zudem lässt sich auch in östlicher Richtung ein Bebauungszusammenhang nicht feststellen. Vielmehr stellt auch das Grundstück der Antragstellerin zu 1) lediglich einen Teil einer aus ca. 9 Wohnhäusern bestehenden Splittersiedlung dar. Wie oben ausgeführt kommt es auf die Rechtmäßigkeit der erteilten Baugenehmigung nicht an. Unerheblich ist daher, ob der Antragsgegner hier zu Recht davon ausgegangen ist, dass die geplanten Bauvorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dienen. Der Schutz des Außenbereichs durch die grundsätzliche Beschränkung der Bebauung auf privilegierte Vorhaben dient nämlich ausschließlich der Wahrung öffentlicher Interessen, begründet hingegen keine subjektiven Nachbarrechte. Drittschützenden Charakter vermittelt hingegen die Vorschrift des § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB, wonach eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere vorliegt, wenn das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird. Diese Vorschrift stellt eine Ausprägung des sogenannten Rücksichtnahmegebots dar. Zunächst ist nicht ersichtlich, dass das Bauvorhaben, hier insbesondere das Betriebsleiterwohnhaus, nach dessen Errichtung schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt sein wird. Soweit die Antragstellerinnen befürchten, es könne zu Überschreitungen der zulässigen Lärmimmissionswerte am Standort des Betriebsleiterwohnhauses durch die beiden Kühlaggregate auf der Kühlhalle kommen, ist dieses Vorbringen nicht nachvollziehbar. Die Antragstellerinnen befürchten zu Unrecht, dass sie durch die Errichtung des Betriebsleiterwohnhauses nachträglichen immissionsschutzrechtlichen Anordnungen hinsichtlich ihrer beiden Kühlaggregate auf der Kühlhalle ausgesetzt sein könnten. Ein Hinzutreten eines Wohnbauvorhabens in einem Bereich, in dem sich bereits landwirtschaftliche oder gewerbliche Nutzungen befinden, kann dann „rücksichtslos“ sein, wenn es Ursache für zusätzliche immissionsschutzrechtliche Auflagen von gewissem Gewicht für den bestehenden und aufgrund seiner zeitlichen Priorität auch schutzwürdigen Gewerbebetrieb ist (BVerwG, Beschluss vom 25.11.1985 - 4 B 202/85 -, BRS 44, Nr. 176). Solche nachträglichen Anordnungen können auch gegenüber bestandsgeschützten Anlagen ergehen. Während es im Baurecht grundsätzlich auf die Verhältnisse zur Zeit der Baugenehmigung ankommt und nachträgliche rechtliche oder tatsächliche Veränderungen dem Baurecht nicht zur Anpassung seines Bauvorhabens an die geänderte Situation zwingen, ist das Immissionsschutzrecht dynamisch angelegt; der Betreiber muss seine Anlage ständig so führen, dass er der Verpflichtung nach § 22 BImSchG zur Vermeidung vermeidbarer Umweltbeeinträchtigungen und zur Reduzierung unvermeidbarer Störungen nachkommt. Insofern stünde also die dem früheren Eigentümer des Grundstücks der Antragstellerin zu 1) erteilte Baugenehmigung vom 11.12.2002 zum Aufstellen von zwei Wärmetauschern auf dem Dach der Kühllagerhalle dem Erlass nachträglicher immissionsschutzrechtlicher Auflagen nicht absolut entgegen. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liegt indes nur dann vor, wenn das hinzutretende Bauvorhaben ursächlich für den Erlass derartiger nachträglicher Anordnungen sein kann. An dieser Ursächlichkeit fehlt es allerdings, wenn das neue Vorhaben keinen stärkeren Belastungen ausgesetzt wird als die vorhandene Wohnbebauung in der näheren Umgebung des Gewerbebetriebes. Der Gewerbebetrieb braucht dann nicht mehr Rücksicht zu nehmen als schon gegenüber dem alten Zustand. Sind die Belästigungen schon gegenüber der vorhandenen Wohnbebauung unzumutbar, so haben drohende Betriebseinschränkungen mit dem betreffenden Neubau jedenfalls nichts zu tun (BVerwG, Beschluss vom 05.03.1984 - 4 B 171/83 -, BRS 42 Nr. 66). So verhält es sich aber hier. Die Behauptung der Antragstellerinnen, durch die Errichtung des Betriebsleiterwohnhauses der Beigeladenen werde sich die Entfernung zwischen ihren Wärmetauschern auf der Kühllagerhalle und der nächsten Wohnbebauung deutlich verringern, ist ersichtlich unzutreffend. Die Entfernung vom geplanten Betriebsleiterwohnhaus und den Wärmetauschern auf der Kühllagerhalle beträgt ca. 80 m. Demgegenüber beträgt die Entfernung der Kühlaggregate vom zum Wohngebäude auf dem Grundstück G-Straße X lediglich 43 m. Da die Antragstellerinnen ohnehin schon immissionsschutzrechtlich auf dieses Wohngebäude Rücksicht zu nehmen haben, ist nicht ersichtlich, wie sich die Situation für sie durch die Errichtung des geplanten Betriebsleiterwohnhauses verschlechtern können sollte. Zudem hat die frühere Eigentümerin des Grundstücks der Antragstellerin zu 1) im Genehmigungsverfahren betreffend das Aufstellen von zwei Wärmetauschern in der Betriebsbeschreibung vom 20.08.2002 ausgeführt, dass die zulässigen Schallwerte von 45 dB (A) an der Grundstücksgrenze erheblich unterschritten würden, weil die Schallpegelwerte der neuen Wärmetauscher laut beiliegenden Typenblättern bei ca. 34 dB (A) in 5 m Entfernung vom Gerät lägen. Nach diesem Vorbringen ist nicht ersichtlich, wie es nunmehr durch den Betrieb der vorhandenen Wärmetauscher zu einer Verletzung der Auflage aus der Baugenehmigung vom 11.12.2002 kommen könnte, wonach die Immissionsrichtwerte gemäß Nr. 6.1 c der TA-Lärm für Mischgebiete von tags 60 dB (A) und nachts 45 dB (A) am nächstgelegenen nicht zum Betrieb gehörenden Wohnhaus (hier: G-Straße X) nicht überschritten werden dürften. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass durch die genehmigte Festmistplatte unzumutbare Immissionen auf das Betriebsgrundstück der Antragstellerinnen einwirken werden. Die Behauptung der Antragstellerinnen, aufgrund der Errichtung der Festmistplatte (und ggfs. auch der Dung- bzw. Güllebehälter) würden fäkal-/nitratbelastete Aerosole auf ihren Betrieb einwirken und dort zu Obst- und Gemüsekontaminationen führen, die erhebliche Lebensmittelhygienebedenken hervorrufen könnten, ist rein spekulativ und durch nichts belegt. Soweit die Antragstellerinnen sich auf eine entsprechende mündliche Erklärung eines Mitarbeiters der Lebensmittelaufsicht beziehen, ist zu berücksichtigen, dass diese Erklärung nach einer Stellungnahme der Amtstierärztin ohne genaue Kenntnis von der Ausgestaltung des Bauvorhabens erfolgt ist. In der vom Bauamt angeforderten Stellungnahme der Lebensmittelaufsicht vom 08.07.2022 wird ausgeführt, dass die Frage der Zumutbarkeit des Bauvorhabens für den Betrieb der Antragstellerin zu 2) nicht beurteilt werden könne, weil die öffentlichen Lebensmittelhygienevorschriften für solche fremdverursachten Immissionen keine Schwellenwerte festschrieben. Abgesehen davon, dass die Errichtung von Dung-Güllebehältern auf dem Vorhabengrundstück weder genehmigt noch beantragt worden ist, ist für das Gericht nicht ersichtlich, wie es durch den Pferdedung auf der Festmistplatte zu lebensmittelrechtlich relevanten Kontaminationen des Gemüses in den Hallen der Antragstellerinnen kommen können sollte. Wie den Bauvorlagen zu entnehmen ist, befindet sich die Festmistplatte im Wesentlichen eingehaust in der Maschinenhalle. Sie ist überdacht und nach Osten und Süden hin auch durch bis zum Dach reichende Seitenwände geschlossen. Nach den der Baugenehmigung vom 09.03.2022 beigefügten Auflagen ist das Zwischenlagern von Festmist auf unbefestigten Flächen nicht zulässig. Dieses gilt auch für kurzfristiges Zwischenlagern. Durch bauliche Maßnahmen ist sicherzustellen, dass keine flüssigen Stallabgänge den Pferdestall verlassen und für Verunreinigungen sorgen können. Durch die Errichtung der Festmistplatte innerhalb der überdachten Maschinenhalle sowie die der Baugenehmigung beigefügten Auflagen ist sichergestellt, dass es nur zu sehr geringfügigen Immissionen durch die Festmistplatte kommen wird. Ohnehin gilt Pferdemist als ausgesprochen geruchsarm. Aber selbst dann, wenn man davon ausgeht, dass Bioaerosole von der Festmistplatte auf das Grundstück der Antragstellerinnen oder sogar in die dort errichteten Kühl- und Lagerhallen gelangen sollten, ist von den Antragstellerinnen nicht substantiiert dargelegt worden, dass sich hieraus lebensmittelrechtliche Verstöße hinsichtlich der Lagerung und Verwertung des Gemüses ergeben könnten. In Deutschland liegen mehrere Studien vor, die gesundheitliche Auswirkungen bzw. Risiken durch die Exposition gegenüber Bioaerosolen feststellen. Es sind derzeit jedoch keine Expositions-Wirkungsbeziehungen oder Wirkungsschwellen für Bioaerosole bekannt und es existieren auch keine Grenzwerte. Derartige Grenzwerte ergeben sich weder aus der TA-Luft noch aus der VDI-Richtlinie 4250. Es greift deshalb jedenfalls derzeit hinsichtlich der Vermeidung von erhöhten Bioaerosolkonzentrationen nicht die nachbarschützende immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ein, wonach genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können, sondern es besteht allenfalls eine nicht nachbarschützende Vorsorgeanforderung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG (so OVG Schleswig, Urteil vom 06.06.2019 - 1 LB 10/26 -). Zudem kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich der Betrieb der Antragstellerin zu 2) in einem Bereich befindet, der von landwirtschaftlichen Flächen umgeben ist, auf denen immer wieder Gülle ausgebracht werden darf, durch die bekanntermaßen auch Aerosole auf benachbarte Grundstücke einwirken, sodass die Antragstellerin zu 2), würde sie ihr Vorbringen selbst ernst nehmen, schon jetzt ihren Betrieb einstellen müsste. Aus Vorstehendem sowie der Tatsache, dass ein Verstoß gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften nicht ersichtlich ist, folgt, dass auch die weitergehenden Anträge auf Erlass eines sofortigen Baustopps keinen Erfolg haben können. Danach ist der Antrag mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzulehnen. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerinnen der Sache nach geltend macht, der Antragsgegner habe in jedem Fall die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er ihm nicht umfänglich Akteneinsicht gewährt habe, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Rechtliche Grundlage für eine derartige Entscheidung könnte nur die Vorschrift des § 155 Abs. 4 VwGO sein, wonach Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden. § 155 Abs. 4 VwGO verlangt damit schon seinem Wortlaut nach, dass das Verschulden eines Beteiligten ursächlich war für die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens. Eine solche Konstellation hätte möglicherweise vorgelegen, wenn die Antragstellerinnen nach erfolgter Akteneinsicht im gerichtlichen Verfahren nunmehr die erforderlichen Erkenntnisse erhalten hätten, um das Verfahren für erledigt zu erklären. Die Antragstellerinnen führen aber das Verfahren auch nach Einsichtnahme in die Akten fort, so dass die unzureichende Gewährung der Einsichtnahme in die Verwaltungsakten eben nicht ursächlich für das Verfahren war. Es entspricht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie sich durch die Stellung eines Sachantrages nach § 154 Abs. 3 VwGO am Kostenrisiko beteiligt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG. Dabei bemisst die Kammer den Streitwert in Eilrechtsschutzverfahren regelmäßig mit der Hälfte des Wertes des entsprechenden Hauptsacheverfahrens, der hier wegen der befürchteten Beeinträchtigung eines Gewerbebetriebes auf 30.000,00 € festgesetzt würde.