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Urteil

2 A 109/20

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2023:1229.2A109.20.00
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Leitsätze
1. Die Feststellung, dass ein Bebauungsplan als Rechtsnorm funktionslos geworden ist, kommt nur in Betracht, wenn der Planinhalt, insbesondere das damit verfolgte Planungsziel, auf absehbare Zeit nicht mehr erreichbar ist und – insbesondere – mit einer „Rückkehr“ zu der planerisch festgesetzten Gebietsart nicht zu rechnen ist. (Rn.31) 2. Die planerische Festsetzung der Gebietsart muss – unabhängig davon, ob sie auf einzelnen Grundstücken (durch Neubauten oder auch durch Nutzungsänderungen) noch durchsetzbar ist – bei einer Gesamtbetrachtung ihre Fähigkeit verloren haben, die städtebauliche Entwicklung noch in die vom Plan angezeigte Richtung zu steuern, um annehmen zu können, dass der Bebauungsplan funktionslos geworden ist. (Rn.31) 3. Die Befreiung kann nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben. Sie darf – jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind – nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen. (Rn.38)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Feststellung, dass ein Bebauungsplan als Rechtsnorm funktionslos geworden ist, kommt nur in Betracht, wenn der Planinhalt, insbesondere das damit verfolgte Planungsziel, auf absehbare Zeit nicht mehr erreichbar ist und – insbesondere – mit einer „Rückkehr“ zu der planerisch festgesetzten Gebietsart nicht zu rechnen ist. (Rn.31) 2. Die planerische Festsetzung der Gebietsart muss – unabhängig davon, ob sie auf einzelnen Grundstücken (durch Neubauten oder auch durch Nutzungsänderungen) noch durchsetzbar ist – bei einer Gesamtbetrachtung ihre Fähigkeit verloren haben, die städtebauliche Entwicklung noch in die vom Plan angezeigte Richtung zu steuern, um annehmen zu können, dass der Bebauungsplan funktionslos geworden ist. (Rn.31) 3. Die Befreiung kann nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben. Sie darf – jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind – nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen. (Rn.38) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht kann ohne Durchführung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erteilt haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 10.04.2019 und der Kostenbescheid vom 09.04.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.04.2020 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung für die Umnutzung des Gebäudes. Es ist zunächst festzustellen, dass die vom Kläger beantragte Genehmigung einer Umnutzung erforderlich ist, weil jedenfalls eine Wohnnutzung des von dem Beteiligten als Kellergeschoss bezeichneten untersten Geschosses nicht von der Genehmigungslage gedeckt ist. Ein eindeutiger gewerblicher Bezug im Sinne einer Funktion des Wohngebäudes als Betriebsleiterwohnhaus lässt sich zwar den Genehmigungsunterlagen nicht entnehmen. Jedenfalls die Kellerräume sind jedoch sowohl in der ursprünglichen Baugenehmigung, als auch in der Nachtragsgenehmigung als Büro, Musterraum, Keller und Heizraum bezeichnet worden und sollten damit gerade nicht zu Wohnzwecken genutzt werden, sondern - jedenfalls teilweise - zu gewerblichen Zwecken. Mit der Aufnahme einer reinen Wohnnutzung in diesem Bereich, die bauplanungsrechtlich anders zu bewerten ist als die genehmigte Nutzung, sowie mit der Aufteilung des ursprünglich nur eine Wohneinheit umfassenden Gebäudes in drei Wohneinheiten, die eine ebenfalls genehmigungsbedürftige Nutzungsintensivierung darstellt, ist von der von der Genehmigungslage gedeckten Variationsbreite an Nutzungen abgewichen worden. Hierfür ist es entgegen der Auffassung des Klägers auch unerheblich, wann diese Nutzungsänderungen stattgefunden haben. Ein etwaiger passiver Bestandsschutz würde nämlich nicht zu einer formellen Legalisierung führen, aufgrund derer die Erteilung einer Baugenehmigung überflüssig würde, sondern stellt primär ein Abwehrrecht des Eigentümers gegenüber staatlichen Änderungs- und Beseitigungsanordnungen dar. Ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung besteht nicht. Gem. § 73 Abs. 1 LBO 2016, der hier nach § 87 Abs. 1 LBO 2021 weiterhin anzuwenden ist, ist eine Baugenehmigung für ein Bauvorhaben zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen; die Bauaufsichtsbehörde darf den Bauantrag auch ablehnen, wenn das Bauvorhaben gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. Dach ist die Baugenehmigung hier nicht zu erteilen, weil dem Vorhaben bauplanungsrechtliche Vorschriften in Gestalt des Bebauungsplans Nr. 37 der Beilgeladenen entgegenstehen. Der gemäß § 30 Abs. 1 BauGB für die Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit maßgebliche Bebauungsplan Nr. 37 der Beigeladenen setzt als Art der baulichen Nutzung für das Baugebiet, in dem sich das streitgegenständliche Gebäude befindet, ein Gewerbegebiet fest. Nach § 8 Abs. 1 BauNVO dienen Gewerbegebiete vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Zulässig sind Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO), Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO), Tankstellen (§ 8 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) und Anlagen für sportliche Zwecke (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO). Hierunter fällt die beantragte Wohnnutzung offenkundig nicht. Die nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zulassungsfähigen Vorhaben (Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind), sind hier zwar nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans allgemein zulässig. Die vom Kläger beantragte, nicht betriebsbezogene, sondern allgemeine Wohnnutzung fällt hierunter jedoch nicht. Ob einer der Mieter des Klägers inzwischen ein Gewerbe angemeldet hat, ist insoweit unerheblich, weil das allein streitgegenständliche, beantragte Vorhaben eine reine Wohnnutzung ohne gewerblichen Bezug zum Gegenstand hat. Dies wird insbesondere anhand der Lagepläne (BA 4a Bl. 11 ff.) deutlich, auf denen in allen drei Geschossen ausschließlich Wohnflächen dargestellt sind. Überdies müsste es sich um eine dem eigentlichen Gewerbebetrieb zugeordnete und untergeordnete Wohnnutzung handeln; die bloße Anmeldung eines Gewerbebetriebs in einer Wohnung genügt hierfür nicht. Prüffähige Unterlagen hierzu hat der Kläger auch nicht vorgelegt. Die Festsetzung des Bebauungsplans kann dem Kläger auch entgegengehalten werden. Sie ist insbesondere nicht funktionslos, weil sich in der Umgebung weiter Wohnnutzung befindet. Die Feststellung, dass ein Bebauungsplan als Rechtsnorm funktionslos geworden ist, kommt nur in Betracht, wenn der Planinhalt, insbesondere das damit verfolgte Planungsziel, auf absehbare Zeit nicht mehr erreichbar ist und – insbesondere – mit einer „Rückkehr“ zu der planerisch festgesetzten Gebietsart nicht zu rechnen ist. Ein solcher Fall ist nicht schon dann gegeben, wenn die dem Bebauungsplan zu entnehmende Plankonzeption bei einem oder mehreren Bauvorhaben im Plangebiet nicht mehr umgesetzt wird. Erst wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse im Plangebiet derart massiv und offenkundig vom Planinhalt entfernt haben, dass der Bebauungsplan seine städtebauliche Gestaltungsfunktion i. S. v. § 1 Abs. 3 BauGB unmöglich noch erfüllen kann, ist eine Funktionslosigkeit des Planes in Betracht zu ziehen. Die planerische Festsetzung der Gebietsart muss – unabhängig davon, ob sie auf einzelnen Grundstücken (durch Neubauten oder auch durch Nutzungsänderungen) noch durchsetzbar ist – bei einer Gesamtbetrachtung ihre Fähigkeit verloren haben, die städtebauliche Entwicklung noch in die vom Plan angezeigte Richtung zu steuern (OVG Schleswig, Urteil vom 11. Oktober 2006 – 1 LB 28/04 –, Rn. 44, juris, m.w.N.). Dabei sind die Anforderungen an das Außerkrafttreten eines Bebauungsplans wegen Funktionslosigkeit streng und es ist große Zurückhaltung geboten. Bloße Zweifel an der Realisierungsfähigkeit eines Bebauungsplans reichen nicht aus. Er tritt nur außer Kraft‚ wenn offenkundig ist‚ dass er seine Funktion als Steuerungsinstrument für die städtebauliche Entwicklung verloren hat. Die einer bauplanungsrechtlichen Festsetzung zugrunde liegende Plankonzeption wird insbesondere nicht schon dann sinnlos‚ wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 06.06.1997 – 4 NB 6/97 –, Rn. 10, juris). Wird geltend gemacht, eine Festsetzung sei nicht erst nachträglich funktionslos geworden, sondern bereits im Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Bebauungsplans funktionslos gewesen, so ist bei der Annahme eines Geltungsmangels zusätzliche Zurückhaltung zu üben. Die Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans lässt sich nicht allein mit dem Hinweis darauf in Frage stellen, dass der Planinhalt mit den tatsächlichen Verhältnissen im Plangebiet nicht (voll) übereinstimmt. Eine Planung, die diese Merkmale aufweist, kann gleichwohl in Einklang mit den Anforderungen des Abwägungsgebots stehen. Der Gemeinde ist es nicht verwehrt, auch Ortsteile zu überplanen, die bereits bebaut sind. Macht sie dort von den Möglichkeiten, die das Planungsrecht ihr bietet, Gebrauch, so ist sie nicht darauf beschränkt, den vorgefundenen Bestand festzuschreiben. Wie nunmehr aus § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB zu ersehen ist, kann sie sich das planerische Ziel setzen, einen vorhandenen Ortsteil fortzuentwickeln. Dies ist nur dann möglich, wenn ihre Planungsbefugnis das Recht umfasst, sich gegebenenfalls über die tatsächlichen Verhältnisse hinwegzusetzen. Ob und in welchem Maße die Gemeinde ihre planerischen Vorstellungen an den baulichen Gegebenheiten auszurichten hat, bestimmt sich nach der städtebaulichen Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB) und den zum Abwägungsgebot entwickelten Grundsätzen. Das Interesse an der Erhaltung vorhandener Verhältnisse hat zwar erhebliches Gewicht. Es kann jedoch überwunden werden, wenn die von der Gemeinde verfolgten Ziele der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung sowie entsprechend gewichtige, gegen die Erhaltung der vorgefundenen Verhältnisse sprechende Belange dies rechtfertigen. Hält sich die planerische Entscheidung in den dadurch gezogenen Grenzen, so kann sie nicht gleichzeitig funktionslos im Sinne der Senatsrechtsprechung sein. Dass die Gemeinde auch in den Fällen, in denen bauliche Anlagen den Festsetzungen eines Bebauungsplans widersprechen, in der Lage sein kann, ihre Planung in die Wirklichkeit umzusetzen, belegen die Instrumente, die es ermöglichen, einen Planvollzug gegebenenfalls gegen den Willen der Betroffenen sicherzustellen (vgl. § 176 Abs. 2 Nr. 1 und § 179 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) (BVerwG, Beschluss vom 06.06.1997 – 4 NB 6/97 –, Rn. 11, juris). So liegt es auch hier, denn aus der Begründung des Bebauungsplans ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Planaufstellung bereits Teile des Gebiets für Wohnzwecke genutzt wurden, der Plangeber aber dennoch bewusst erneut ein Gewerbegebiet festgesetzt hat. So wird auf S. 8 der Begründung des Bebauungsplans Nr. 37 unter der Überschrift „Bestandsaufnahme“ zur H-Straße ausgeführt: „Entlang der H-Straße besteht ebenfalls eine intensive bauliche Nutzung als Gewerbegebiet. Hier handelt es sich um ein frühes Gewerbegebiet aus den 1960er Jahren. Teilweise ist eine Umnutzung für das Wohnen erfolgt, sodass es sich hier faktisch um ein eingeschränktes Gewerbegebiet handelt.“ Überdies wird hier ein großer Teil des Baugebiets tatsächlich in plankonformer Weise gewerblich genutzt. Insbesondere die gewerblich genutzten Gebäude auf den Grundstücken H-Straße X, X, XX, XX und XX nehmen einen großen Teil der Gesamtfläche des Baugebiets ein. Teilweise handelt es sich zudem um Gewerbebetreibe, deren Mischgebietsverträglichkeit im Hinblick auf die Immissionen jedenfalls nicht auf der Hand liegt (Reifenhandel und Kfz-Service, Kfz-Werkstatt, Metallverarbeitender Betrieb). Insoweit erfüllt die Festsetzung des Gewerbegebiets erkennbar ihre städtebauliche Gestaltungsfunktion. Hinzu kommt, dass nach den oben dargestellten Grundsätzen auch dann besondere Zurückhaltung bei der Annahme einer Funktionslosigkeit geboten ist, wenn es wie hier um Festsetzungen der Art der Nutzung geht. Da nämlich die Nutzung eines Gebäudes leichter zu einer plankonformen Nutzung zu verändern ist, als dies bspw. bei Fragen von Maß oder Bauweise der Fall wäre, bleibt die Steuerungsfunktion des Bebauungsplans hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung naturgemäß länger erhalten. Hinsichtlich der derzeit nur zu Wohnzwecken genutzten Gebäude kann die Festsetzung eines Gewerbegebiets ihre städtebauliche Gestaltungsfunktion in absehbarer Zeit damit durchaus auch wieder erfüllen. Dass insbesondere ungenehmigte Umnutzungen eher selten zu einer Funktionslosigkeit des Bebauungsplans führen werden, wird hier anschaulich auch durch die Absicht der Beklagten belegt, im gesamten Gewerbegebiet gegen die dem Bebauungsplan widersprechende Wohnnutzung bauordnungsrechtlich vorzugehen (vgl. BA Anlage 3 Bl. 153). Soweit der Kläger zum Beleg der Funktionslosigkeit auch auf die Gebäude auf der südlichen Seite der H-Straße verweist, sei zudem angemerkt, dass diese von Vornherein nicht mit in die Betrachtung einzubeziehen sind, weil sie außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 37 liegen. Das Bauvorhaben kann ungeachtet der Frage, ob überhaupt der erforderliche Antrag gestellt worden ist, auch nicht unter Erteilung einer Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB zugelassen werden, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind. Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und 1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder 2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder 3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Sinn und Zweck der Befreiungsvorschrift ist es, eine Einhaltung des Bebauungsplans nicht auch dort zu erzwingen, wo dies wegen der besonderen Situation sinnlos wäre. Intendiert sind mithin die Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit sowie die Gewährleistung eines Mindestmaßes an städtebaulicher Flexibilität (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.1989 – 4 B 163.89 –, Rn. 12, juris). Gemessen hieran hat der Beklagte zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiungserteilung verneint, weil eine solche die Grundzüge der Planung berührt würde. Ob eine Befreiung die Grundzüge der Planung berührt oder von minderem Gewicht ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, nämlich dem im Bebauungsplan zum Ausdruck gebrachten planerischen Wollen. Bezogen auf dieses Wollen darf der Befreiung vom Planinhalt keine derartige Bedeutung zukommen, dass die angestrebte und im Plan zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Ordnung in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird. Die Befreiung muss – soll sie mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein – durch das planerische Wollen gedeckt sein; es muss mit anderen Worten angenommen werden können, die Befreiung liege noch im Bereich dessen, was der Planer gewollt hat oder gewollt hätte, wenn er die weitere Entwicklung einschließlich des Grundes für die Befreiung gekannt hätte. Die Befreiung kann nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben. Sie darf – jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind – nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen (OVG Schleswig, Urteil vom 26.05.2021 – 1 LB 9/17 –, Rn. 51, juris, m. w. N.). Daran gemessen scheidet die Erteilung einer Befreiung offenkundig aus, denn es liegen für eine Befreiung keine Gründe vor, die sich nicht auch für alle anderen Grundstücke des Baugebiets anführen ließen. Die Festsetzungen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung sind hier ein wichtiger Bestandteil des planerischen Grundkonzepts gewesen, das durch die Erteilung von Befreiung vollständig ausgehebelt werden würde. Der Kläger kann sich im Rahmen seiner auf Erteilung einer Baugenehmigung gerichteten Klage auch nicht auf Bestandsschutz berufen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gibt es keinen Anspruch auf Zulassung eines Vorhabens aus eigentumsrechtlichem Bestandsschutz außerhalb der gesetzlichen Regelungen; aus dem Bestandsschutz folgt vielmehr grundsätzlich allein das Recht des Bauherrn und seiner Rechtsnachfolger, eine rechtmäßig ausgeführte bauliche Anlage zu nutzen, auch wenn sie den neuen Vorschriften widerspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.1998 – 4 C 10/97 –, Rn. 25 f., juris, m. w. N.). Der Kostenbescheid ist danach ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Klage ist daher insgesamt mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzulehnen gewesen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nach § 162 Abs. 3 VwGO nicht aus Billigkeit für erstattungsfähig erklärt worden, weil sie keinen eigenen Sachantrag gestellt hat und damit auch kein Risiko eigener Kostenpflicht nach § 154 Abs. 3 VwGO eingegangen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt eine Baugenehmigung für die Umnutzung eines Gebäudes zu Wohnzwecken. Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks mit der Anschrift H-Straße XX in A-Stadt (Gemarkung N., Flur X, Flurstück ../...), das mit zwei Gebäuden bebaut ist. Streitgegenständlich ist das an der Straße liegende, südöstliche der beiden Gebäude, das auf Grundlage einer Baugenehmigung des Beklagten aus dem Jahr 1969 sowie zweier Nachtragsgenehmigungen nebst Befreiung aus dem Jahr 1970 errichtet wurde. In den Genehmigungsunterlagen wird das Bauvorhaben u. a. als „Errichtung eines Wohnhauses mit 1 Wohnung“ (BA Anlage 1, Bl. 34) bzw. als „Einfamilienhaus“, aber auch als „Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses“ BA Anlage 1, Bl. 5, 6 u. 27) bezeichnet. Auf dem Lageplan (BA Anlage 1, Bl. 5) sind die Räume des Erd- und Dachgeschoss als Wohnflächen einzeichnet („Wohnen“, „Essen“, „Küche“, „Schlafr“ „Kind“ etc.). Im Kellergeschoss sind u. A. ein Büro und ein Musterraum dargestellt; diese beiden Räume nehmen von der Gesamtfläche des Gebäudes von 191,95 m2 eine Fläche von 33,04 m2 ein. Eine mittlerweile beseitigte Garage mit Lagerräumen im rückwärtigen Grundstücksbereich war zudem Gegenstand einer Genehmigung aus dem Jahr 1972 (BA Anlage 2, Bl. 1 ff.). Die bauplanungsrechtliche Situation des Baugrundstücks stellen sich wie folgt dar: Den Durchführungsplan Nr. 5 der Beigeladenen aus dem Jahr 1960, der für das seinerzeit noch unbebaute Grundstück ein Gewerbegebiet festsetzte, ersetzte die Beigeladene durch den Bebauungsplan Nr. 31, der im Jahr 1990 in Kraft trat und sowohl für das Gebiet nördlich der Straße Holländerkoppel, in dem sich das streitbefangene Grundstück befindet, als auch für den Bereich südlich der H-Straße erneut ein Gewerbegebiet festsetzt. Mit dem Bebauungsplan Nr. 37 aus dem Jahr 2012 überplante die Beigeladenen den Bereich nördlich der H-Straße erneut und setzte für die auf der nordwestlichen Straßenseite der H-Straße liegenden Grundstücke einschließlich des klägerischen Grundstücks (H-Straße X bis XX) als Art der Nutzung erneut ein Gewerbegebiet fest. In Ziffer 1.3 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen werden für das Baugebiet unter Verweis auf § 1 Abs. 6 und Nr. 2 BauNVO die in § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO aufgeführten Nutzungen (Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbe zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind) als allgemein zulässig festgesetzt. Im Jahr 2017 erwarb der Kläger das streitgegenständliche Grundstück und führte aufwendige Renovierungsarbeiten durch. Mit Schreiben vom 05.10.2018 bat die Beigeladene den Beklagten um ein bauaufsichtliches Einschreiten im Hinblick auf die Wohnnutzung in dem Gebäude. Ursprünglich sei das Bestandsgebäude mit der Auflage als Wohn- und Geschäftshaus genehmigt worden, dass im Kellergeschoss ein dauernder Aufenthalt von Menschen nicht zulässig sei. Außerdem sei nur eine Wohnung im gesamten Gebäude genehmigt. Sie habe nun den Eindruck, dass in allen Etagen Personen leben würden. Mit Schreiben vom 18.12.2018 forderte der Beklagte den Kläger auf, für die Durchführung eines nachträglichen Baugenehmigungsverfahrens Bauvorlagen einzureichen. Bei einer Ortsbesichtigung sei festgestellt worden, dass das Gebäude auf seinem Grundstück nicht mehr der 1969 erteilten Baugenehmigung entspreche. Es seien bauliche Veränderungen vorgenommen und zusätzliche Wohneinheiten geschaffen worden, ohne dass hierfür eine Baugenehmigung beantragt und erteilt worden sei. Gemäß der seinerzeit erteilten Baugenehmigung handele es sich um ein Wohnhaus mit einer Wohneinheit im Erd- und Obergeschoss und gewerblichen Räumen (Büro und Musterraum) im Kellergeschoss. Mittlerweile befänden sich insgesamt drei Wohneinheiten im Gebäude – je eine Wohnung im Keller-, Erd- und Obergeschoss. Zudem sei der Anbau an der nordöstlichen Traufseite des Gebäudes vergrößert worden. Unter dem 30.01.2019 beantragte der Kläger die Genehmigung einer Nutzungsänderung für das Bestandsgebäude und führte zur Begründung aus, dass sich um keine Nutzungsänderung im eigentlichen Sinne handele, da das Gebäude seit seinem Erwerb durch den Bauherrn immer als Wohngebäude genutzt worden sei. Die eigentlichen Gewerbeflächen seien die abgerissenen Garagen auf der Rückseite des Gebäudes gewesen. In den eingereichten Bauvorlagen ist in allen Geschossen eine Wohnnutzung dargestellt (BA Anlage 4a, Bl. 11-13). Mit Anhörungsschreiben vom 15.02.2019 teilte der Beklagte mit, dass die Baugenehmigung nicht erteilt werden könnte, weil das das Vorhaben dem Bebauungsplan widerspreche. Sonstige Wohnungen im Gewerbegebiet seien nicht zulässig. Lediglich Betriebsleiterwohnungen könnten zugelassen werden. Mit Schreiben vom 25.03.2019 verwies der Kläger erneut darauf, dass es sich nicht um eine Nutzungsänderung im eigentlichen Sinne handele. Nach der vor dem Kauf des Objektes eingeholten Auskunft des Bauamtes der Beigeladenen habe es einen Bestandsschutz als Wohngebäude. Lediglich die Garagen seien als Gewerbeobjekte deklariert. Eine Aufhebung des Bestandschutzes sei für ihn ein wirtschaftlicher Totalschaden, da das Haus kernsaniert worden sei. Das umliegende Gebiet habe sich in den letzten Jahren zu einem Mischgebiet entwickelt und es gebe eine Unterschriftenaktion zur Umnutzung des Gebiets. Eine Änderung oder Aufhebung des Bebauungsplans werde als sinnvoll erachtet. Unter dem 27.03.2018 versagte die Beigeladene das gemeindliche Einvernehmen im Hinblick auf eine Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans. Mit Bescheid vom 10.04.2019 versagte der Beklagte die Erteilung der Baugenehmigung und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass das Vorhaben nach § 62 Abs. 1 LBO 2016 baugenehmigungspflichtig sei. Eine Baugenehmigung dürfe nur erteilt werden, wenn dem Vorhaben keine öffentlichen Vorschriften entgegenstünden. Der maßgebliche Bebauungsplan Nr. 37 setze für die vorgesehene Fläche ein Gewerbegebiet fest. Das beantragte reine Wohngebäude sei im Gewerbegebiet nicht zulässig. Eine Befreiung könne nur dann erteilt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht betroffen seien und die weiteren Voraussetzungen von § 31 Abs. 1 BauGB vorlägen. Auf letztere komme es nicht mehr an, da die Grundzüge der Planung berührt würden. Bei dieser wesentlichen Voraussetzung gehe es um die dem Bebauungsplan eigene Konzeption der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung, wie sie sich aus der Gesamtheit und Zusammenschau der bestehenden planerischen Festsetzung ergebe. Der räumliche Umfang der Änderung oder Ergänzung sei kein entscheidendes Kriterium, vielmehr gehe es um das der bisherigen Planung zugrundeliegende Leitbild. Der planerische Grundgedanke müsse erhalten bleiben. Die Festsetzungen des Bebauungsplans dürften nicht beliebig durch einen von dem Plan abweichenden Verwaltungsakt außer Kraft gesetzt werden. Die Änderung eines Bebauungsplans obliege der Gemeinde und nicht der Bauaufsichtsbehörde. Diese Regelungen dürften nicht durch eine großzügige Befreiungspraxis aus den Angeln gehoben werden. Da reine Zweckmäßigkeitserwägungen sowie persönliche Wünsche bei der Beurteilung keine Berücksichtigung finden könnten, führe dies im Ergebnis dazu, dass mit der Erteilung einer Befreiung die Grundzüge der Planung berührt würden. Im Übrigen dürfe die Befreiung von tragenden Festsetzungen des Bebauungsplans nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht aus Gründen erteilt werden, die sich bei einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließe. Mit der Ablehnung des Antrags erhielt der Kläger zudem einen Kostenbescheid vom 09.04.2019, mit welchem der Beklagte für die Ablehnung des Bauantrags 75 € erhob. Hiergegen erhob der Kläger unter dem 18.04.2019 Widerspruch und führte zur Begründung mit Schreiben vom 20.06.2019 aus, dass das streitgegenständliche Gebäude als reines Wohngebäude ohne Einschränkung genehmigt worden sei. Nähere Befragungen hätten ergeben, dass eine entsprechende Wohnnutzung durch verschiedene Nutzer fortlaufend und über Jahre hinweg erfolgt sei. Die Gemeinde A-Stadt habe dies vor dem Erwerb der Liegenschaft ausdrücklich bestätigt. Der vorab genehmigte Bestand werde nicht durch die später in Kraft gesetzten Bebauungspläne Nr. 31 und 37 tangiert. Es sei keine Umnutzung geboten, eine entsprechende aktuell getätigte Nutzung spiegele lediglich den Bestandschutz wider. Im an das streitgegenständliche Grundstück angrenzenden Bereich finde ebenfalls eine Wohnnutzung ohne ersichtlichen gewerblichen Bezug statt. Die jeweils Betroffenen, insbesondere die Gewerbetreibenden, hätten der aktuellen Nutzung ausdrücklich zugestimmt. Eine auf Antrag des Klägers beratene Änderung des Bebauungsplan Nr. 37 lehnte der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Verkehr am 25.11.2019 ab. Mit Schreiben vom 25.02.2020 teilte der Kläger mit, dass der Mieter im Erdgeschoss sein Gewerbe unter der H-Straße angemeldet habe. Die Nutzung weiche damit nicht von der Nutzung bei Eigentumsübergang ab. Zudem solle unter der Anschrift jedenfalls ab Sommer des Jahres eine betriebliche Nutzung durch zwei gewerbliche Unternehmungen aus dem Baubereich erfolgen. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.04.2020 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Im Gewerbegebiet seien nur betriebsbezogene Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsleiter zugelassen. Ein Gewerbebetrieb, dem die drei Wohnungen überhaupt zugeordnet werden könnten, existiere nach der Bauvorlage nicht. Ferner müssten die Wohnungen diesem auch in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sein. Für eine reine Wohnnutzung sei eine Befreiung nach § 31 BauGB erforderlich. Eine solche sei schon nicht beantragt worden. Ferner habe die Stadt Reinfeld bereits in ihrer Stellungnahme vom 27.03.2019 signalisiert, dass sie ihr gemeindliches Einvernehmen zu einer solchen Befreiung nicht erteilen würde. Eine Nutzung zu sonstigen Wohnzwecken (ohne gewerblichen Bezug) genieße weder formellen noch materiellen Bestandschutz. Zum einen gebe es keine Baugenehmigung für eine andere Nutzung, z. B. für sonstige Wohnzwecke. Zum anderen sei eine Nutzung zu sonstigen Wohnzwecken aufgrund der seit 1960 fortwährenden Ausweisung als Gewerbegebiet auch zu keinem Zeitpunkt (materiell) genehmigungsfähig gewesen. Unerheblich sei, dass das Gebäude möglicherweise seit Jahren zu sonstigen Wohnzwecken genutzt worden sei. Hiergegen hat der Kläger am 27.04.2020 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass sich aus den Verwaltungsakten ergebe, dass für das Gebäude vor Erlass des Bebauungsplans eine Baugenehmigung zur umfassenden Wohnnutzung erteilt worden sei. Die Voreigentümerin habe ihm mitgeteilt, dass ihr die vollständige Wohnnutzung seitens der Bauverwaltung mündlich versichert worden sei. Im Übrigen würden auch die benachbarten Gebäude zu Wohnzwecken genutzt; überwiegend ohne betrieblichen Bezug. Letztlich sei der Bebauungsplan funktionslos geworden. Im Übrigen habe die aktuelle Nutzung gerade in Anbetracht der jahrzehntelangen entsprechenden Nutzung keinerlei Einfluss auf die Grundzüge der Planung, sodass eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB zu erteilen sei. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Versagungsbescheids vom 10.04.2019 und des Kostenbescheids vom 09.04.2019 in Form des Widerspruchbescheids vom 06.04.2020, zugestellt am 09.04.2020, zu verpflichten, ihm eine Baugenehmigung für die Nutzung des straßenseitig vorhandenen Gebäudes in A-Stadt, H-Straße XX (Gemarkung N., Flur X, Flurstück ../...), zu ausschließlichen Wohnzwecken zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Begründung des Widerspruchsbescheids. Die Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt. Mit Beschluss vom 16.06.2022 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.