Beschluss
2 B 2/24
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2024:0202.2B2.24.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt. Der Antrag hat keinen Erfolg. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 15. November 2022 gegen die der Beigeladenen zur Errichtung von vier Ferienwohnungen und einer Gaststätte auf dem Grundstück unter der Anschrift F-Straße erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 20. Oktober 2022 anzuordnen, ist zulässig. Denn nach den §§ 80 a Abs. 3 S. 2, 80 Abs. 5 S. 1, 1. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen anordnen, in denen die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 – 3 VwGO entfällt. Das ist der Fall, da dem Widerspruch des Antragstellers gegen die Baugenehmigung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Interesse des beigeladenen Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung einerseits und das Interesse des antragstellenden Nachbarn, von der Vollziehung der Baugenehmigung bis zur Hauptsache verschont zu bleiben, andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Darüber hinaus ist nach der ständigen Spruchpraxis der Kammer in die Abwägung einzustellen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung haben sollen und der Gesetzgeber damit dem Bauverwirklichungsinteresse grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat. Insofern kann das Gericht die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nur anordnen, wenn auf Seiten der Antragsteller geltend gemacht werden kann, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ihre Rechtsposition durch den Bau und die Nutzung des genehmigten Vorhabens unerträglich oder in einem nicht wiedergutzumachenden Maße beeinträchtigt bzw. gefährdet wird (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 17. Januar 2012 – 1 MB 33/11 – juris Rn. 2). Dabei macht der Verweis auf die Rechtsposition des antragstellenden Nachbarn allerdings deutlich, dass bei baurechtlichen Nachbarrechtsbehelfen nicht allein die objektive Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung in den Blick zu nehmen ist, sondern dass Rechtsbehelfe dieser Art nur erfolgreich sein können, wenn darüber hinaus gerade der klagende bzw. widersprechende Nachbar in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt ist. Ob die angefochtene Baugenehmigung insgesamt rechtmäßig ist, ist dagegen nicht maßgeblich. Die Baugenehmigung ist allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Der Nachbar kann sich nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht. Nach diesem Maßstab überwiegt vorliegend das Interesse der Beigeladenen, die Baugenehmigung vom 20. Oktober 2022 ungeachtet des Widerspruchs des Antragstellers ausnutzen zu können, das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung dieser Baugenehmigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben. Denn bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich nicht mit hinreichender, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die erteilte Baugenehmigung Nachbarrechte des Antragstellers verletzt. Insbesondere ist ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts nicht auszumachen. Eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften käme hier in Betracht, wenn das in § 15 Abs. 1 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme verletzt wäre. Dies ist nach der gebotenen summarischen Prüfung nicht der Fall. Insbesondere ruft das genehmigte Vorhaben voraussichtlich keine lärmbedingten schädlichen Umwelteinwirkungen zulasten des Antragstellers hervor. Die Anforderungen, die nach dem Gebot der Rücksichtnahme zu stellen sind, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 14. September 2017 – 4 B 26.17 – juris Rn. 6 m. w. N.). Der Inhalt des Gebotes der Rücksichtnahme und damit allgemein die Grenze der Zumutbarkeit wird insbesondere bei Umwelteinwirkungen durch nicht genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz durch die Vorschriften der §§ 3, 22 Abs. 1 S. 1 BImSchG konkretisiert. Nach § 22 Abs. 1 S. 1 BImSchG sind die Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 BImSchG alle Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft hervorzurufen. Einwirkungen dieses Grades sind den davon Betroffenen grundsätzlich nicht zuzumuten. Unter welchen Voraussetzungen die von einer baulichen Anlage ausgehenden Geräuscheinwirkungen schädlich sind, wird durch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassenen Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 1. Juni 2017, bestimmt. Die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm legt die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest (BVerwG, Urt. v. 29. November 2012 – 4 C 8.11 – juris Rn. 19 m. w. N.). Gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche (§ 5 Abs. 1 S. 1 BImSchG) vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 2 bis 5 sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 nicht überschreitet. Nach Nr. 6.1 e) TA Lärm betragen die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) und gemäß Nr. 6.1 f) TA Lärm in reinen Wohngebieten tags 50 dB(A) und nachts 35 dB(A). Die Art der in Nr. 6.1 TA Lärm bezeichneten Gebiete und Einrichtungen ergibt sich aus den Festlegungen in den Bebauungsplänen (Nr. 6.6 S. 1 TA Lärm). Einrichtungen und Gebiete, für die – wie hier – keine der vorgenannten Festsetzungen besteht, sind nach Nr. 6.1 TA Lärm entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen (Nr. 6.6 S. 2 TA Lärm). Der Antragsteller kann nicht beanspruchen, dass an seinem Grundstück, das entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans der Gemeinde im Wochenendhausgebiet „B“ belegen ist, die Immissionsrichtwerte für ein reines Wohngebiet (WR) eingehalten werden. Maßgeblich sind vielmehr die Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet (WA), weil die Einhaltung dieser Grenzwerte nach Auffassung der Kammer dem Schutzanliegen des Antragstellers im Hinblick auf Umwelteinwirkungen durch Lärm in ausreichender Weise Rechnung trägt. Zwar werden in der Literatur in Anlehnung an die DIN 18005 für Wochenendhausgebiete regelmäßig die WR-Grenzwerte herangezogen (Stock in König/Roeser/Stock, BauNVO, 5. Aufl. 2022, § 10 Rn. 19; BeckOK-BauNVO/Michallik, 35. Ed. Stand 15. Oktober 2023, § 10 Rn. 41; Fickert/Fieseler, BauNVO, 13. Aufl. 2018, § 10 Rn. 4). Nach Auffassung der Kammer kann die Frage, welcher Grenzwert heranzuziehen ist, jedoch nicht unabhängig von den besonderen Gegebenheiten des Einzelfalls beurteilt werden. Denn nach Nr. 6.6 S. 2 TA Lärm ist auf die konkrete Schutzbedürftigkeit des jeweiligen Immissionsortes abzustellen. So steht bei einem isoliert belegenen Wochenendhausgebiet die Nutzung zu Erholungszwecken im Vordergrund, sodass es durchaus angebracht erscheint, in einem solchen Fall die WR-Grenzwerte in Ansatz zu bringen. Wurde jedoch – wie hier mit der 3. Änderung des Bebauungsplans der Gemeinde – unmittelbar angrenzend an das Wochenendhausgebiet ein „Sondergebiet Ferienhäuser und Gastronomie“ (bzw. etwas weiter entfernt ein Sondergebiet „Campingplatzgebiet“ mit bis zu 390 Stellplätzen) festgesetzt, ist eine andere Bewertung geboten. In diesem „Sondergebiet Ferienhäuser und Gastronomie“, in dem das angegriffene Vorhaben verwirklicht werden soll, sind neben einer Schank- und Speisewirtschaft u. a. auch ein Kiosk/Imbiss sowie Sanitäranlagen zulässig. Mit Rücksicht darauf, dass insoweit eine starke gewerbliche Prägung besteht, erscheint hinsichtlich dieses Gebiets zumindest eine Zuordnung zu den Orientierungswerten für allgemeine Wohngebiete angezeigt. Die mit jenen Anlagen einhergehenden Lärmimmissionen waren Grundlage der gemeindlichen Abwägungsentscheidung im Rahmen der Bauleitplanung. Insoweit gilt es zu berücksichtigen, dass das Rücksichtnahmegebot bei der individuellen Anwendung eines Bebauungsplans jedenfalls insoweit nicht nochmals besonders in Betracht kommt, als es bereits in der den Festsetzungen zugrundeliegenden Abwägung aufgegangen ist; denn die Rücksichtnahme wird in solchen Fällen von der planerischen Abwägung im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB sozusagen aufgezehrt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27. Dezember 1984 – 4 B 278.84 – juris Rn. 2). Vor diesem Hintergrund wirkt sich die immissionsschutzrechtliche Einstufung des Plangebiets, in dem das angegriffene Vorhaben belegen ist, – zumindest im Übergangsbereich – auch auf das Schutzniveau des unmittelbar angrenzenden Wochenendhausgebiets aus. Dort sind in Ansehung der im angrenzenden Sondergebiet zugelassenen Gastronomieeinrichtungen mit entsprechenden Geräuschquellen, die nach der Planungsentscheidung der Gemeinde im Ausgangspunkt hinzunehmen sind, ebenfalls die WA-Grenzwerte in Ansatz zu bringen (vgl. VGH Kassel, Urt. v. 12. November 2012- 4 C 2052/11.N – juris Rn. 48; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Söfker, BauGB – BauNVO, Stand: 151. EL August 2023, § 10 BauNVO Rn. 8). Dies gilt erst recht mit Blick darauf, dass das festgesetzte „Sondergebiet Ferienhäuser und Gastronomie“ derart klein ist, dass es bei realistischer Betrachtung lediglich zur Aufnahme des angegriffenen Vorhabens taugt. Der insoweit sehr spezifische, einzelfallbezogene Charakter der Gebietsfestsetzung spricht dafür, dass die Gemeinde die typischerweise mit einem Gastronomiebetrieb einhergehenden Geräuschemissionen auch in dem benachbarten Wochenendhausgebiet nach dem Ergebnis der planerischen Abwägung für hinnehmbar hält. Bei der Festlegung der konkreten Schutzbedürftigkeit des Immissionsortes kann vorliegend zudem auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass auf dem Vorhabengrundstück bereits in der Vergangenheit eine Gaststätte existierte, was unter dem Gesichtspunkt der Vorbelastung in Rechnung zu stellen ist. Entgegen er Auffassung des Antragstellers steht der so vorgenommenen Grenzwertbestimmung der Verfügungstenor der angegriffenen Baugenehmigung, wonach für die schallschutztechnische Stellungnahme des xx vom 5. Juli 2022 die Lärmrichtwerte für ein reines Wohngebiet zugrunde gelegt wurden, nicht entgegen. Denn durch die Baugenehmigung kann die tatsächliche Schutzbedürftigkeit des Nachbargrundstücks grundsätzlich weder herabgesetzt noch heraufgestuft werden. Im Übrigen lässt sich dem Verfügungstenor lediglich entnehmen, dass das Lärmgutachten auf Basis der WR-Richtwerte erstellt wurde; eine Auflage zum Schutz des Nachbarn, wonach die WR-Richtwerte zwingend einzuhalten sind, vermag die Kammer darin nicht zu erkennen. Im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung ergibt sich aus der mit einem Zugehörigkeitsvermerk versehenen schallschutztechnischen Stellungnahme des xx vom 5. Juli 2022, dass die hier maßgeblichen WA-Immissionsrichtwerte (tags 55 dB(A), nachts 40 dB(A)) voraussichtlich eingehalten werden. Nach der Stellungnahme wird am maßgeblichen Immissionsort in Bezug auf das Wochenendhaus des Antragstellers ein Beurteilungspegel von 45 dB(A) tags und 34 dB(A) nachts erreicht. Die einzuhaltenden Grenzwerte werden danach tags um 10 dB(A) und nachts um 6 dB(A) unterschritten. Bei der Interpretation dieser Werte gilt es zu berücksichtigen, dass der Schalldruck logarithmisch gemessen wird. Dies bedeutet, dass eine Verdoppelung gleichlauter Lärmquellen im Ergebnis zu einer Erhöhung des Dauerschallpegels um 3 dB(A) führt. Vor diesem Hintergrund ist die ermittelte Grenzwertunterschreitung durchaus erheblich. Selbst wenn die schalltechnische Stellungnahme also tatsächlich die vom Antragsteller gerügten Mängel aufweisen würde (unzureichende Berücksichtigung des Anlieferverkehrs und der Geräusche durch Zu- und Abluftöffnungen bzw. durch außenliegende Kühlaggregate, wobei entsprechende Kühlaggregate – soweit ersichtlich – ohnehin nicht von der angegriffenen Genehmigung umfasst werden; keine Berücksichtigung von Kommunikationsgeräuschen im Bereich des Imbisses und im Bereich des Windfangs; unzureichende Nutzungsannahmen hinsichtlich des Parkplatzverkehrs), so erscheint eine Überschreitung der WA-Grenzwerte gleichwohl praktisch ausgeschlossen. Entsprechendes gilt, soweit seitens des Antragstellers eine fehlerhafte Berechnung der Zuschläge für Ruhezeiten (Nr. 6.5 TA Lärm) gerügt wird. Denn selbst nach der vom Antragsteller eingeholten schalltechnischen Stellungnahme (Anlage ASt 3) würde eine weitergehende Berücksichtigung von Einwirkzeiten während der Ruhezeiten den Beurteilungspegel (tags) lediglich um ca. 1 dB(A) erhöhen. Zudem war im Rahmen der summarischen Prüfung zu berücksichtigen, dass in einer nachträglichen Stellungnahme des xx vom 8. August 2023 (Anlage BG 3) substantiiert und nachvollziehbar dargelegt wurde, dass die klägerseits gerügten Mängel der Lärmimmissionsprognose nicht die Annahme eines wesentlich höheren Beurteilungspegels zu rechtfertigen vermögen. Selbst wenn zumindest hinsichtlich der mitgenehmigten Außenterrasse eine unmittelbare Bindung an die TA Lärm nicht bestünde, weil deren Anwendungsbereich nach Ziff. 1 Abs. 2 b) TA Lärm Freiluftgaststätten nicht umfasst (vgl. hierzu VG Schleswig, Beschl. v. 19. Juni 2017 – 2 B 23/17 – juris Rn. 9), so würde das angegriffene Vorhaben aller Voraussicht nach keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche zu Lasten des Antragstellers hervorrufen. Wenn eine Anlage aus dem Anwendungsbereich der TA Lärm ausgenommen ist, dann liegt darin zwar eine Klarstellung des Vorschriftengebers, dass die Beurteilungsmaßstäbe der TA Lärm für sie nicht passen. Es ist dennoch nicht ausgeschlossen, einzelne Vorschriften der TA Lärm entsprechend anzuwenden, soweit dies mit ihrer besonderen Eigenart vereinbar ist, wobei ihnen allerdings nicht die Funktion einer normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift, sondern eines antizipierten Sachverständigengutachtens zukommt (VG Schleswig, a.a.O.). Die Kammer hält es im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens für vertretbar, den Antragsteller auch hinsichtlich der Außenterrasse auf die WA-Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm zu verweisen. Denn die Außenterrasse ist nicht unmittelbar zum klägerischen Grundstück hin ausgerichtet und weist mit 25 Sitzplätzen eine (noch) moderate Größe auf. Unter Zugrundelegung der WA-Grenzwerte werden auch die Vorgaben der TA Lärm zu kurzzeitigen Geräuschspitzen eingehalten. Nach Nr. 6.1 S. 2 TA Lärm dürfen einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Ausweislich der schallschutztechnische Stellungnahme des xx vom 5. Juli 2022 sind am maßgeblichen Immissionsort in Bezug auf das Wochenendhaus des Antragstellers nachts Spitzenpegel von 60 dB(A) zu erwarten, die durch das Zuschlagen von Türen- und Kofferraumklappen verursacht werden. Dieser Wert wird vom Antragsteller auch nicht in Abrede gestellt. Vielmehr erscheint nach der vom Antragsteller eingeholten schalltechnischen Stellungnahme (Anlage ASt 3) rücksichtlich neuerer Studien auch ein Spitzenpegel von nur 56,5 dB(A) denkbar. Unabhängig davon, welchem Ansatz zu folgen ist, wird der einzuhaltende Immissionsrichtwert von nachts 40 dB(A) jedenfalls nicht um mehr als 20 dB(A) überschritten. Selbst bei einer unterstellten (geringfügigen) Überschreitung des Spitzenpegelrichtwerts dürfte eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch nächtliches Türenschlagen von Kraftfahrzeugen auf den genehmigten Stellplätzen ausscheiden. Denn das Spitzenpegelkriterium nach Nr. 6.1. S. 2 TA Lärm kann bei Lärmbelastungen durch Stellplätze, die aufgrund einer plankonformen Grundstücksnutzung erforderlich sind, nicht uneingeschränkt zur Anwendung gelangen. Gemäß § 12 Abs. 1 BauNVO sind Stellplätze und Garagen grundsätzlich in allen Baugebieten zulässig. Der Verordnungsgeber mutet daher den Anwohnern sogar in reinen Wohngebieten (vgl. § 12 Abs. 2 BauNVO) prinzipiell zu, das mit einer zulässigen Nutzung verbundene Abstellen und Einparken von Kraftfahrzeugen und das damit einhergehende Lärmaufkommen hinzunehmen (OVG Schleswig, Beschl. v. 7. September 2017 – 1 MB 11/17 – juris Rn. 13). Garagen- oder Stellplatzimmissionen gehören selbst in Wohnbereichen zu den „Alltagserscheinungen“ und sind daher grundsätzlich zu akzeptieren, soweit sie durch die zur Deckung des Stellplatzbedarfs notwendigen Anlagen verursacht werden. Daher sind die Auswirkungen der hier genehmigten Stellplätze, die aufgrund der Stellplatzpflicht als notwendiges Zubehör zu der auf dem Baugrundstück zulässigen Bebauung errichtet werden, grundsätzlich zu dulden (OVG Schleswig, a. a. O.). Vor diesem Hintergrund können die Bestimmungen über Spitzenpegelkriterien insoweit keine uneingeschränkte Anwendung finden, weil ansonsten selbst in größeren Abständen zu Nachbaranwesen Stellplatzanlagen nicht errichtet werden dürften. Hierdurch würde die Wertung des § 12 Abs. 1 BauNVO umgangen (vgl. VGH München, Beschl. v. 20. März 2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 44 m. w. N.). Weiterhin ist bei summarischer Prüfung auch nicht davon auszugehen, dass sich das genehmigte Vorhaben mit Blick auf die von ihm ausgehenden Geruchsimmissionen als rücksichtslos erweist. Soweit der Antragsteller diesbezüglich geltend macht, dass der maßgebliche Immissionsrichtwert nach der Tabelle 22 unter Nr. 3.1 des Anhangs 7 zur TA-Luft (0,10; entspricht 10% der Jahresstunden) überschritten werde, kann ihm darin nicht gefolgt werden. Zwar wird nach der Geruchsimmissionsprognose der xx GmbH vom 8. August 2022 auf dem Grundstück des Antragstellers zumindest in einigen Bereichen ein Wert von bis zu 10,4 % der Jahresstunden erreicht. Der Gutachter hat seiner Berechnung indes einen Betrieb der geruchsintensiven „warmen Küche“ von 9 Uhr bis 23 Uhr zugrunde gelegt (365 x 14 Stunden = 5.110 Stunden, vgl. Bl. 50 der Beiakte). Ausweislich der Betriebsbeschreibung darf die „warme Küche“ indes nur von 9 Uhr bis 22 Uhr betrieben werden, sodass nur noch 4.745 Geruchsstunden pro Jahr in Ansatz zu bringen sind, was einer Reduktion um rund 7 % entspricht. Jedenfalls mit Blick auf diese Reduktion der jährlichen Geruchsstunden am Emissionsort geht die Kammer – unabhängig von der Frage, ob der Ausgangswert von 10,4 % nicht ohnehin abzurunden ist – nicht von einer Überschreitung des maßgeblichen Immissionsrichtwertes aus. Die Antragsteller können sich auch nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des § 108 Abs. 1 LVwG berufen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, dass Verfahrensfehler im Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich einer Nachbarklage nicht zum Erfolg verhelfen können, weil sich hieraus keine Verletzung nachbarschützender Vorschriften herleiten lässt. Es kommt darauf an, ob – wie oben ausgeführt – der Nachbar geltend machen kann, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seine Rechtsposition durch den Bau und die Nutzung des genehmigten Vorhabens unerträglich oder in einem nicht wiedergutzumachenden Maße beeinträchtigt bzw. gefährdet wird. Etwas anderes gilt ausnahmsweise, wenn es der angefochtenen Baugenehmigung an der inhaltlichen Bestimmtheit mangelt. Zur inhaltlichen Bestimmtheit einer Baugenehmigung gehört, dass sie Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lässt, damit einerseits der Bauherr die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen und auf der anderen Seite der Drittbetroffene das Maß der für ihn aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Eine solche, dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss der Baugenehmigung selbst – ggf. durch Auslegung – entnommen werden können, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts der Baugenehmigung herangezogen werden müssen. Ist die Baugenehmigung hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Umstände unbestimmt und infolge dessen die Verletzung von Nachbarrechten bei der Ausführung des Vorhabens nicht auszuschließen, ist die Baugenehmigung im Regelfall als nachbarrechtswidrig aufzuheben. In diesen Fällen ist für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise nicht erforderlich, dass sich eine drohende Rechtsverletzung bereits feststellen lässt, sondern es reicht aus, wenn eine solche nicht auszuschließen ist (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 22. Juli 2017 – 1 MB 19/17 – juris Rn. 8 m. w. N.). Vorliegend ist die Baugenehmigung vom 20. Oktober 2022 hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Umstände hinreichend bestimmt. Insbesondere soweit der Antragsteller rügt, dass in die Baugenehmigung keine Auflage zur Schließung der Fenster auf der südwestlichen Seite des Gastraumes zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr aufgenommen wurde, vermag die Kammer daraus keine nachbarrechtsrelevante Unbestimmtheit der angegriffenen Baugenehmigung abzuleiten. Denn eine entsprechende Nutzungsannahme liegt jedenfalls der schallschutztechnischen Stellungnahme des xx vom 5. Juli 2022 zugrunde, die ausweislich des auf ihr angebrachten Zugehörigkeitsvermerks Gegenstand der Baugenehmigung ist. Dem steht nicht entgegen, dass die initiale schalltechnische Untersuchung des xx vom 13. September 2021, auf welcher die ergänzende Stellungnahme vom 5. Juli 2022 explizit aufbaut, nicht erneut als Bauvorlage eingereicht wurde. Zwar wird der Gegenstand der Baugenehmigung im Kern durch den Bauantrag des Bauherrn bestimmt. Neben der textlichen Bezeichnung der Baumaßnahme sind insoweit insbesondere die grüngestempelten Bauvorlagen heranzuziehen. Das schließt es indes nicht aus, bei der Auslegung der Baugenehmigung auch weitere Umstände zu berücksichtigen; das Schriftformerfordernis des § 72 Abs. 2 S. 1 LBO steht einer Auslegung anhand von außerhalb der Genehmigung liegenden Umständen nicht zwingend entgegen; dies gilt jedenfalls dann, wenn diese Umstände ihrerseits schriftlich dokumentiert sind und wenn in der Genehmigung bzw. den mit einem Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen – wie hier hinsichtlich der schalltechnischen Untersuchung des xx vom 13. September 2021 – zumindest ein konkreter Bezug zu diesen hergestellt ist (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 20. Februar 2014 – 1 LB 189/11 – juris Rn. 20). Auch im Übrigen ist die Baugenehmigung jedenfalls nicht derart unbestimmt, dass eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften nicht ausgeschlossen werden kann. Zwar ist dem Antragsteller durchaus zuzugeben, dass die Betriebsbeschreibung insbesondere nähere Angaben zum Anlieferverkehr vermissen lässt. In Ansehung des Umstands, dass die maßgeblichen Lärmimmissionsrichtwerte nach den Ergebnissen der schallschutztechnischen Stellungnahme des xx vom 5. Juli 2022 deutlich unterschritten werden, ist jedoch selbst bei einer (aus schallschutztechnischer Sicht) ungünstigen Gestaltung des Anlieferverkehrs nicht von einer Überschreitung der Richtwerte auszugehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entsprach nicht der Billigkeit, die Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig i. S. v. § 162 Abs. 3 VwGO zu erklären, da sie wegen des Verzichts auf eine eigene Antragstellung kein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 Hs. 1 VwGO). Die Beigeladenenvertreter haben in ihrer Stellungnahme vom 30. Januar 2024 lediglich ausgeführt, warum sich streitgegenständliche Baugenehmigung aus ihrer Sicht als rechtmäßig erweise und als Ergebnis ihrer Prüfung konstatiert, dass der Antrag des Antragstellers daher abzulehnen sei. Die Kammer vermag in diesen Ausführungen keine explizite Antragstellung zu erkennen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG.