Beschluss
2 B 15/24
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2024:0507.2B15.24.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auf 5.000,– € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 5.000,– € festgesetzt. Der Antrag hat keinen Erfolg. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 22. April 2024 gegen die der Beigeladenen für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 7 Wohneinheiten und 14 Stellplätzen durch Bescheid vom 3. April 2024 im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilte Baugenehmigung anzuordnen, ist zulässig. Denn nach § 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen anordnen, in denen die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 – 3 VwGO entfällt. Das ist der Fall, da dem Widerspruch der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung zukommt. Insbesondere ist die Antragstellerin als Gemeinde auch „Dritte“ i. S. v. § 212a Abs. 1 BauGB (Battis/Krautzberger/Löhr/Battis, BauGB, 15. Aufl. 2022, § 212a Rn. 2). Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Interesse des beigeladenen Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung einerseits und das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung der Baugenehmigung bis zur Hauptsache verschont zu bleiben, andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Darüber hinaus ist nach der ständigen Spruchpraxis der Kammer in die Abwägung einzustellen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung haben sollen und der Gesetzgeber damit dem Bauverwirklichungsinteresse grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat. Insofern kann das Gericht die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nur anordnen, wenn auf Seiten des Antragstellers geltend gemacht werden kann, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seine Rechtsposition durch den Bau und die Nutzung des genehmigten Vorhabens unerträglich oder in einem nicht wiedergutzumachenden Maße beeinträchtigt bzw. gefährdet wird (so auch OVG Schleswig, Beschl. v. 17. Januar 2012 – 1 MB 33/11 – juris Rn. 2). Dabei macht der Verweis auf die Rechtsposition des Antragstellers allerdings deutlich, dass bei baurechtlichen Drittrechtsbehelfen nicht allein die objektive Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung in den Blick zu nehmen ist, sondern das Rechtsbehelfe dieser Art nur erfolgreich sein können, wenn darüber hinaus gerade der klagende bzw. widersprechende Dritte in subjektiven Rechten verletzt ist. Ob die angefochtene Regelung insgesamt rechtmäßig ist, ist dagegen nicht maßgeblich. Die Baugenehmigung ist allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtschutz nachsuchenden Dritten dienen. Nach diesem Maßstab überwiegt vorliegend das Interesse der Beigeladenen, die ihr erteilte Baugenehmigung ungeachtet des Widerspruchs der Antragstellerin ausnutzen zu können, das Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung der Genehmigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben. Denn bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich nicht mit hinreichender, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die Baugenehmigung die Rechtsstellung der Antragstellerin verletzt. Dabei kann offenbleiben, ob der von der Antragstellerin geltend gemachte Verstoß gegen ihre Satzung über die Herstellung von notwendigen Stellplätzen und Garagen sowie Abstellanlagen für Fahrräder vom 22. September 2020 (nachfolgend: Stellplatzsatzung), überhaupt von der Legalisierungswirkung der angegriffenen Baugenehmigung erfasst wird, wenn – wie hier – eine gesonderte Abweichungsentscheidung ergangen ist (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO). Unter der Annahme, dass die Abweichungsentscheidung einer isolierten Anfechtung unterliegt, käme eine Rechtsverletzung erst in Betracht, wenn zumindest die Rechtswirkungen der Abweichungsentscheidung suspendiert wären. Einen entsprechenden Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 20. April 2024 gegen den Abweichungsbescheid des Antragsgegners vom 3. April 2024 hat die Kammer indes mit Beschluss vom heutigen Tage (Az. 2 B 13/24) abgelehnt. In der Sache scheidet eine auf einen Verstoß gegen die Vorgaben der Stellplatzsatzung gestützte Rechtsverletzung der Antragstellerin aber jedenfalls deshalb aus, weil das zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben den in jener Stellplatzsatzung gestellten Anforderungen entspricht. Hierzu führt die Kammer in dem vorgenannten Beschluss wie folgt aus: „Nach § 3 Abs. 1 der Stellplatzsatzung müssen bei der Errichtung von Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeugen und Fahrrädern zu erwarten ist, die notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze hergestellt werden. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Stellplatzsatzung bemisst sich die Anzahl der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze nach der Tabelle in Anlage 1 der Satzung. Laut Ziffer 1.2 dieser Tabelle sind bei Mehrfamilienhäusern und sonstigen Gebäuden mit Wohnungen je Wohnung als Mindestbedarf zwei Stellplätze für Kraftfahrzeuge herzustellen (Spalte 3), „hiervon“ 10 v. H. für Besucherinnen und Besucher (Spalte 4). Ausweislich der Baugenehmigung vom 3. April 2024 umfasst das Vorhaben der Beigeladenen bei 7 Wohneinheiten 14 Stellplätze für Kraftfahrzeuge. Damit genügt das Vorhaben den vorgenannten Anforderungen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann aus der Formulierung „hiervon“ nicht geschlossen werden, dass ein Stellplatzanteil von 10 % zusätzlich zu den geforderten zwei Stellplätzen je Wohneinheit zu fordern ist. Gegen ein solches Auslegungsergebnis spricht der in der Spalte 4 gewählte Wortlaut. Das Wort „hiervon“ verweist auf den Anteil einer zuvor erwähnten (Gesamt-)Menge. Der in Spalte 4 angegebene Prozentwert gibt also an, welcher Teil der Gesamtzahl an Stellplätzen für Besucherinnen und Besucher geeignet sein bzw. vorbehalten bleiben muss. Die Gesamtzahl der notwendigen Stellplätze für das Bauvorhaben ergibt sich wiederum aus den in der Spalte 3 genannten Werten (vgl. zu einer vergleichbaren Formulierung im niedersächsischen Stellplatzerlass: Große-Suchsdorf/Wiechert/Tepperwien, NBauO, 10. Aufl. 2020, § 47 Rn. 27). Soweit die Antragstellerin zur Begründung ihrer gegenteiligen Rechtsauffassung, wonach für das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben mindestens 15 Stellplätze erforderlich seien, auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts München (Urt. v. 8. Oktober 2019 – M 11 K 19.2578 – juris Rn. 42) Bezug nimmt, verkennt sie, dass nach der dort zugrundeliegenden Stellplatzsatzung ausweislich der Entscheidungsgründe neben einer an der Grundfläche der Wohneinheiten orientierten Stellplatzvorgabe „zusätzlich“ 10 % für Besucher vorzuhalten sind. Aus der hier zu betrachtenden Stellplatzsatzung geht dagegen nicht hervor, dass die Besucherstellplätze „zusätzlich“ zu den geforderten zwei Stellplätzen je Wohnung zu schaffen sind. Auch eine ganzheitliche bzw. teleologische Betrachtung der Anlage 1 der Stellplatzsatzung stützt das hier vertretene Ergebnis, wonach die Besucherstellplätze nicht „zusätzlich“ herzustellen sind. So wird unter Ziffer 3.3 der Anlage für großflächige Einzelhandelsbetriebe ein Stellplatz je 10-20 m² Verkaufsnutzfläche und „hiervon“ 90 v.H. für Besucherinnen und Besucher gefordert. Nach der Auslegung der Antragstellerin müssten bei einem Einzelhandelsbetrieb mit einer Verkaufsnutzfläche von 1.000 m² also 50-100 Stellplätze und zusätzlich 45-90 Stellplätze für Besucher gefordert werden. Dieses Ergebnis ist ersichtlich sinnwidrig, weil nicht nachzuvollziehen wäre, warum für einen solchen Einzelhandelsbetrieb immerhin 50-100 Stellplätze hergestellt werden sollen, die nicht für Besucher vorgesehen sind.“ Diese Ausführungen beanspruchen auch in dem hiesigen Verfahren Geltung. Eine anderweitige Beeinträchtigung von Rechten der Antragstellerin durch die angegriffene Genehmigung ist nicht ersichtlich. Es bestehen insbesondere keine Zweifel an einer gesicherten Erschließung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens. Unabhängig davon, dass ein entsprechender Einwand nach Auffassung der Kammer allein in dem gegen die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens gerichteten Rechtsschutzverfahren geltend gemacht werden kann, bestehen jedenfalls keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der von dem Vorhaben der Beigeladenen ausgehende Ziel-, Quell- und Parkplatzsuchverkehr zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs im Gemeindegebiet der Antragstellerin führt. Es wird insoweit ergänzend auf die Ausführungen in dem Beschluss der Kammer zu dem Aktenzeichen 2B11/24 Bezug genommen. Soweit die Antragstellerin die Unvollständigkeit des ihr übersandten Verwaltungsvorgangs rügt, kann dies nicht nachvollzogen werden. Die seitens der Beigeladenen am 20. November 2023 (S. 43 des Verwaltungsvorgangs) bzw. am 15. Januar 2024 (S. 58 des Verwaltungsvorgangs) nachgereichten Unterlagen sind Teil der Behördenakte, in die der Antragstellerin Einsicht gewährt wurde. Die Unterlagen wurden nur nicht unmittelbar im Anschluss an die Übersendungsschreiben vom 17. November 2023 bzw. 8. Januar 2024 abgeheftet, sondern den Bauantragsunterlagen im vorderen Teil des Verwaltungsvorgangs zugeordnet. Der am 15. Januar 2024 nachgereichte Lageplan (vgl. S. 56 des Verwaltungsvorgangs) findet sich auf den Seiten 14 f. des Verwaltungsvorgangs (vgl. den Eingangsstempel oben rechts). Auch die am 20. November 2023 nachgereichten Unterlagen (Angaben zur Vertretungsberechtigung, Angabe der vorhandenen baulichen Anlagen, Ansichtsabwicklung, Angabe der anrechenbaren Kosten für Stellplätze, vgl. S. 40 f. des Verwaltungsvorgangs) finden sich auf den Seiten 9, 13, 20 und 33 des Verwaltungsvorgangs. Zudem hat der Vertreter des Antragsgegners mit Schriftsatz vom 6. Mai 2024 ergänzend erklärt, dass er keine weiteren Unterlagen vorzulegen vermag. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entsprach nicht der Billigkeit, die Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig i. S. v. § 162 Abs. 3 VwGO zu erklären, da sie in Ermangelung eines von ihr gestellten Antrages kein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 Hs. 1 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG. Die Kammer orientiert sich insoweit an den ständigen Streitwertannahmen des Beschwerdegerichts, das bei der Anfechtung von bauaufsichtlichen Zulassungsentscheidungen durch eine Gemeinde regelmäßig den Auffangstreitwert zugrundelegt. Nach der ständigen Spruchpraxis der Kammer wird dieser Wert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zusätzlich halbiert.