Urteil
2 A 98/23
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2024:1011.2A98.23.00
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Leitsätze
1. Die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage hängt davon ab, dass der Kläger den klageweise verlangten Erlass des Verwaltungsakts in dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren ohne Erfolg beantragt hat. (Rn.29)
2. Funktionslos kann eine Festsetzung sein, wenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Geltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. (Rn.33)
3. Ob eine Befreiung die Grundzüge der Planung berührt oder von minderem Gewicht ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, nämlich dem im Bebauungsplan zum Ausdruck gebrachten planerischen Wollen. (Rn.36)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage hängt davon ab, dass der Kläger den klageweise verlangten Erlass des Verwaltungsakts in dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren ohne Erfolg beantragt hat. (Rn.29) 2. Funktionslos kann eine Festsetzung sein, wenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Geltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. (Rn.33) 3. Ob eine Befreiung die Grundzüge der Planung berührt oder von minderem Gewicht ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, nämlich dem im Bebauungsplan zum Ausdruck gebrachten planerischen Wollen. (Rn.36) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Änderung der Klage durch die nachträglich gestellten Anträge hinsichtlich der Erteilung einer Baugenehmigung ist aufgrund der Einwilligung der Beklagten gem. § 91 Abs. 1, 2. Hs. Alt. 1 VwGO zulässig. Die Klage hat jedoch keinen Erfolg. Sie ist in Bezug auf den Haupt- und Hilfsantrag hinsichtlich der Erteilung einer Baugenehmigung bereits unzulässig (1.) und im Übrigen unbegründet (2.). 1. Die auf die Erteilung einer Baugenehmigung gerichteten Anträge sind bereits unzulässig, da der Kläger bisher keinen derartigen Antrag bei der Beklagten gestellt hat. Die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage hängt allgemein davon ab, dass der Kläger den klageweise verlangten Erlass des Verwaltungsakts in dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren ohne Erfolg beantragt hat. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung ergibt sich aus § 68 Abs. 2, § 75 Satz 1 VwGO ("Antrag auf Vornahme") und stellt eine Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gewaltenteilung dar, nach dem es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2016 – 6 C 62/14 –, juris Rn. 14 m.w.N.). Der Kläger hat bisher nur einen Antrag auf Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans gestellt. In seiner E-Mail vom 13. September 2022 hat der Kläger ausdrücklich erklärt, dass sein Antrag als Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans und nicht als Bauantrag zu verstehen sei. Diese Erklärung ist eindeutig und einer weiteren Auslegung nicht zugänglich. Nicht maßgeblich ist insoweit, dass die Prozessbevollmächtigte des Klägers den Streitgegenstand in der Klageschrift mit „Baugenehmigung/Befreiungsantrag“ angegeben hat. Relevant ist allein die Erklärung des Klägers im Verwaltungsverfahren. Im Übrigen waren die erstmals im Klageverfahren angekündigten Anträge allein auf die Erteilung einer Befreiung gerichtet (siehe Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 10. Mai 2023). 2. Die Klage hat auch im Übrigen keinen Erfolg. Die auf die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans gerichtete zulässige Klage ist unbegründet. Die ablehnenden Bescheide vom 21. Oktober 2022 und 26. Januar 2023 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO (a.). Der Gebührenbescheid ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO (b.). a. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Befreiung gem. § 67 Abs. 2 LBO Schleswig-Holstein i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 2., in der Fassung der 1. Änderung vom 28. Januar 1969. Für das streitgegenständliche Vorhaben bedarf es einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 2, in der Fassung der 1. Änderung vom 28. Januar 1969. Der Bebauungsplan enthält unter Punkt IV. eine Festsetzung hinsichtlich der Errichtung von Stellplätzen und betrifft das Gebiet, in dem das Vorhaben realisiert werden soll. Diese Festsetzung differenziert auch nicht zwischen öffentlichen und privaten Stellplätzen. Insbesondere ist eine Regelung bezüglich eines als privaten Stellplatz zu bewertenden Anbaus von Einzelgaragen an freistehenden Eigenheimen getroffen worden. Eine Unterscheidung zwischen sogenannten privaten und öffentlichen Stellplätzen ist auch nicht erforderlich, da die für ein (Wohn)Gebiet erforderlichen Stellplätze sowohl auf privaten als auch auf öffentlichen Flächen vorgesehen werden können. In dem Bereich des Vorhabens des Klägers ist kein Stellplatz vorgesehen. Die Festsetzung zur Stellplatzregelung im Bebauungsplan Nr. 2 ist auch nicht funktionslos geworden. Funktionslos kann eine bauplanerische Festsetzung sein, wenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre (Fort-)Geltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist für jede Festsetzung gesondert zu prüfen. Dabei kommt es nicht auf die Verhältnisse auf einzelnen Grundstücken an. Entscheidend ist vielmehr, ob die jeweilige Festsetzung geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen wirksamen Beitrag zu leisten. (BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 1997 – 4 NB 6.97 –, juris Rn. 10 f.). Von einer Funktionslosigkeit der Festsetzung ist auszugehen, wenn festgestellt werden kann, dass die planerische Vorgabe bei vielen Bauvorhaben nicht mehr umgesetzt wird und sich die tatsächlichen Verhältnisse im Plangebiet damit offenkundig vom Planinhalt entfernt haben. Der Bebauungsplan hat dann in Bezug auf die betroffene Festsetzung seine Gestaltungsfunktion verloren (OVG Schleswig, Urteil vom 15. März 20 – 1 LB 20/06 –, juris Rn. 33). Ungeachtet der Frage, ob es sich bei den von dem Kläger aufgeführten Beispielen betreffend die Errichtung von Stellplätzen und Carports an nicht freistehenden Häusern im Gebiet des Bebauungsplans um Einzel- oder Endreihenhäuser oder um Hintergärten handelt, ist die Festsetzung der Stellplatzregelung noch dazu geeignet, zur städtebaulichen Ordnung beizutragen. Die vom Kläger sowohl schriftsätzlich als auch in der mündlichen Verhandlung dargestellten Referenzfälle für eine von den maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplans abweichende Entwicklung sind angesichts der Größe des Plangebiets und des Umstandes, dass die planerischen Vorgaben zu Stellplätzen (weit) überwiegend beachtet wurden, nicht geeignet, eine Funktionslosigkeit des Bebauungsplans zu begründen. Auch die vom Kläger angeführten Anbauten in den Vorgärten in der vom ihm bewohnten Reihenauszeile rechtfertigten keine andere Beurteilung. Bereits nur die nächstgelegenen Nachbargrundstücke des Klägers betrachtet, sind in den Vorgärten keine Stellplätze vorzufinden, sondern zum Großteil noch die nach dem Bebauungsplan Nr. 2 vorgesehen Grünflächen sowie gepflasterte Wege zu den Haustüren und teilweise die zur Hälfte des Vorgartens errichtete Anbauten. Stellplätze befinden sich nur an dem Reihenhauszeilenende des Klägers und in den bereits von dem Bebauungsplan Nr. 2 vorgesehenen Flächen. Die vom Kläger angeführten Reihenhauszeilen im Schlesier Weg sind zum einen aufgrund der erheblich größeren begrünten Vorgartenfläche nicht vergleichbar mit der klägerischen Reihenhauszeile. Zum anderen umfasst der Bebauungsplan ein darüberhinausgehendes größeres Gebiet in welchem noch ausreichend ursprünglich festgesetzte Grünflächen vorhanden sind. Die Voraussetzungen für eine Befreiung für das geplante Vorhaben sind vorliegend nicht erfüllt. Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und 1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder 2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder 3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Das geplante Vorhaben berührt bereits die Grundzüge der Planung. Ob eine Befreiung die Grundzüge der Planung berührt oder von minderem Gewicht ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, nämlich dem im Bebauungsplan zum Ausdruck gebrachten planerischen Wollen. Bezogen auf dieses Wollen darf der Befreiung vom Planinhalt keine derartige Bedeutung zukommen, dass die angestrebte und im Plan zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Ordnung in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird. Die Befreiung muss – soll sie mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein – durch das planerische Wollen gedeckt sein; es muss mit anderen Worten angenommen werden können, die Befreiung liege noch im Bereich dessen, was der Planer gewollt hat oder gewollt hätte, wenn er die weitere Entwicklung einschließlich des Grundes für die Befreiung gekannt hätte. Die Befreiung kann nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben. Sie darf – jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind – nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen. (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 26. Mai 2021 – 1 LB 9/17 –, juris Rn. 51 m.w.N.) Das planerische Wollen ist vorliegend dahingehend gerichtet gewesen, die Vorgärten der Reihenhäuser frei von nicht begrünter Bebauung zu halten. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Punkt VI. Nr. 3 des Bebauungsplans. Private und öffentliche Grünflächen sollen wie im Plan festgesetzt eine zusammenhängende Wirkung entfalten. So sind gemäß dieser Festsetzung auch keine Einfriedungen außer aus lebendem Grün vorgesehen, da diese den Charakter der Wohnlandschaft empfindlichen stören würden. Die Stellplatzfestsetzung im Bebauungsplan lässt sich von dieser städtebaulichen Absicht nicht lösen. Die Plangeberin hat sich damals bezüglich der Vorgärten der Reihenhausgrundstücke für Grünflächen entschieden und Stellplätze für die Reihenhausbewohner am Anfang und am Ende des Straßenabschnitts vorgesehen. Das Vorhaben des Klägers dürfte einen großen, wenn nicht sogar überwiegenden Teil, der Vorgartenfläche einnehmen. Selbst wenn der Stellplatz beispielsweise aus Rasengittersteinen errichtet werden würde, was vorliegend nicht der Fall ist, würde ein Fahrzeug auf diesen stehen und einen großen Teil des Vorgartens als nicht begrüntes Objekt einnehmen. Obgleich sich der Mangel an Stellplätzen gerade in Bezug auf solche mit vorhandener E-Ladesäule nicht wegdenken lässt, kann diese Entwicklung nur von der Beklagten im Rahmen eines Planänderungsverfahrens zu berücksichtigen sein, welches nach Angaben der Beklagten bereits begonnen hat. Da sich die Beklagte bei den Planaufstellungen 1963 und 1969 einer Stellplatzproblematik bewusst gewesen ist und entsprechende Regelungen getroffen hat, ist nicht davon auszugehen, dass sie auch damals, wenn sie von einer derartigen Stellplatzknappheit gewusst hätte, Stellplätze in den Vorgärten vorgesehen hätte. Auch damals wäre es für die Reihenhausbewohner bereits von Vorteil gewesen, über einen eigenen Stellplatz im Vorgarten zu verfügen. Auch die Tatsache, dass sich am Ende der klägerischen Reihenhauszeile und in den Nachbarstraßen Anbauten und Stellplätze befinden, die ebenfalls keine Grünflächen darstellen, steht der Versagung der Befreiung nicht entgegen. Die Beklagte hat erklärt, dass auf Privatgrundstücken in diesem Bereich keine Stellplätze genehmigt worden seien. Soweit dagegen Genehmigungen unter Verletzung des § 31 BauGB erteilt worden sein könnten, lässt sich aus dem Gleichheitsgrundsatz ein Anspruch des Klägers, ihm ebenfalls eine (rechtswidrige) Befreiung zu erteilen, nicht ableiten. Die Verwaltung ist an Gesetz und Recht gebunden. Diese Bindung entfällt nicht deshalb, weil eine Behörde diese Bindung während einer gewissen Zeit nicht hinreichend beachtet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1977 – IV C 29.75 –, juris Rn. 32). Da bereits die Grundzüge der Planung berührt sind, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. b. Aufgrund der Rechtmäßigkeit des ablehnenden Bescheides ist auch der diesbezüglich ergangene Gebührenbescheid rechtmäßig. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Gebührenberechnung liegen nicht vor und wurden vom Kläger auch nicht vorgetragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Beteiligten streiten über die Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplanes. Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Reihenmittelhaus bebauten Grundstückes, mit der postalischen Anschrift A-Straße in A-Stadt, das aus dem Flurstück xxx/xx Flur x, Gemarkung A-Stadt besteht. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 2 „Gebiet xx“ vom 4. Februar 1963 in der Fassung der 1. Änderung vom 28. Januar 1969, der unter anderem folgende Festsetzungen enthält: IV. Garagen und Einstellplätze 1. Garagen und Einstellplätze dürfen nur entsprechend den Festlegungen des Bebauungsplans errichtet werden bzw. angelegt werden, und zwar nur für Personenkraftwagen. Bei freistehenden Eigenheimen kann die örtliche Bauaufsichtsbehörde den Anbau je einer Einzelgarage zulassen, sofern diese sich nach ihrer Auffassung einwandfrei nach Gestalt und Werkstoff an das Haus und Straßenbild anpassen. VI. Grünflächen, Vorgärten, Einfriedungen, Bäume 1. […] 3. Die städtebauliche Absicht geht dahin, die Gesamtheit des öffentlichen und privaten Grüns als zusammenhängende Wohnlandschaft wirken zu lassen. Einfriedungen an Straßen, Wegen, Plätzen und auch zwischen den einzelnen Grundstücken dürfen daher nur aus lebendem Grün hergestellt werden. Einfriedungen aus Holz, Eisen, Maschendraht, Mauerwerk und Kunststoffen stören den Charakter der Wohnlandschaft empfindlich, sowohl an Straßen und Wegen, als insbesondere auch auf den Grenzen der Vor- und Hintergärten der Reiheneigenheime. […] In der Begründung des Bebauungsplans wird ausgeführt, dass die Verkehrsflächen nahezu restlos ausgebaut bzw. vermessen und der Legende entsprechend im Plan dargestellt sind. Der Bereich des Vorgartens des klägerischen Grundstücks wurde als „PRIVATES GRÜN VORH.“ festgesetzt. Am 7. September 2022 beantragte der Kläger die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zur Schaffung eines Pkw-Stellplatzes nebst Ladeinfrastruktur im Vorgarten seines Reihenmittelhauses. Auf Nachfrage der Beklagten teilte der Kläger ihr in einer E-Mail vom 13. September 2022 mit, dass sein Antrag nicht als Bauantrag, sondern als Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen für sein Vorhaben zu verstehen sei. Die Stellplatzfläche solle nördlich von Pflanzenelementen mit einer Höhe von über 1,50 m sowie südlich mit einem Pflanzenstreifen mit einer Breite von 1,30 m und einer Länge von ca. 3 m begrenzt werden. Zudem solle an dem zugehörigen Fußweg zum Hauseingang ein 5 m langer und 1,30 m breiter Pflanzenstreifen angrenzen. Das Vorhaben befinde sich zwischen zwei anderen Reihenmittelhäusern, bei denen jeweils Anbauten in den Vorgärten vorhanden seien. Zur Begründung seines Antrages führt der Kläger an, dass sein Vorhaben die Grundzüge der Planung nicht berühre. Der Schwerpunkt der Satzung läge auf einer geordneten und abschließenden Bebauung. Aus der Begründung des Bebauungsplanes ergäbe sich, dass die Verkehrsflächen damals bereits nahezu restlos ausgebaut gewesen seien. Es sei lediglich die Festsetzung unter IV. Satz 1 der Satzung berührt, die nicht als Grundzug der Planung, sondern als ein Mittel zur Umsetzung der Grundzüge zu verstehen sei. Die Planunterlagen würden kein konkretes Planungsziel des autofreien Wohnens enthalten. Ziel der Planung sei es, ein „wildes Parken“ zu verhindern. Aufgrund der Verkehrswende müssten außerdem ausreichend Lademöglichkeiten für Elektroautos geschaffen werden. Die Festsetzung unter VI. Ziff. 3 der Satzung könne durch entsprechende Gestaltungsmaßnahmen aus lebendem Grün umgesetzt werden. Da das Vorhaben zwischen zwei Anbauten in den Vordergärten der Nachbarhäuser liege und durch Pflanzenelemente die Sichtbarkeit minimiert werde, sei von einem geringen Eingriff auszugehen. Mit Bescheid vom 21. Oktober 2022 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Grundzüge der Planung berührt seien. Die Erschließung im Plangebiet sei vorwiegend auf Rad- und Fußverkehr ausgelegt. Der wichtigste Grundzug der Planung sei ein hoher Grad an Begrünung und eine damit verbundene Aufenthaltsqualität. Im Bebauungsplans sei ausgewiesen, wo Stellplätze auf den Grundstücken selbst möglich seien. Durch gesonderten Bescheid vom 21. Oktober 2022 setzte die Beklagte für den Erlass des Bescheides eine Gebühr in Höhe von 99,00 Euro fest. Der Kläger legte am 9. November 2022 Widerspruch gegen beide Bescheide ein. Er führte zu dessen Begründung aus, dass eine Befreiung nicht erforderlich sei, da entsprechende Festsetzungen für private Stellplätze in dem Bebauungsplan fehlen würden. Er wiederholte sein Vorbringen aus der Antragsbegründung und vertiefte es dahingehend, dass auch auf anderen Grundstücken im Gebiet des Bebauungsplans Stellplätze und Carports an nicht freistehenden Häusern eingerichtet worden seien. Für die von ihm aufgeführten Beispiele wird auf die Anlage 3 des Verwaltungsvorgangs (Bl. 56 ff. d. BA.) Bezug genommen. Die bisherige Entwicklung im Baugebiet sei insgesamt aufgeweicht und stellenweise vollständig überholt. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 26. Januar 2023, dem Kläger zugestellt am 27. Januar 2023, zurück. In dem Bereich des klägerischen Vorhabens sei eine Grünfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB festgesetzt worden. Das Vorhaben stelle einen Stellplatz dar, auf den die Festsetzung unter IV. des Bebauungsplanes anwendbar sei. Der Bebauungsplan treffe unter IV. eine Regelung für Stellplätze und Garagen, die als eigenständige Planungskategorien bedacht und festgelegt worden seien. Der Festsetzung stehe § 12 Abs. 1 BauNVO nicht entgegen, da auch nach dieser Vorschrift entsprechende Festsetzungen über Stellplätze in Bebauungsplänen vorgesehen seien. Zudem vertiefte sie ihr Vorbringen aus der Antragsablehnung dahingehend, dass der Bebauungsplan einer abschließenden Ordnung gedient habe und sich auch die tatsächlichen Verhältnisse nicht massiv geändert hätten. Insbesondere seien keine vergleichbaren Stellplätze vorhanden. Bei den von dem Kläger angeführten Beispielen handle es sich um Einzel- oder Endreihenhäuser oder um Hintergärten. Der Stellplatz nehme keine untergeordnete Rolle ein, da dieser ca. 50 % der Vorgartenfläche einnehme und 30 % der Fläche ohnehin schon für die Zuwegung und einen Mülltonnenplatz gepflastert seien. Die Schaffung einer Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge sei damals zwar noch nicht berücksichtigt worden, dies wäre aber in einem Planänderungsverfahren zu prüfen und sei nicht Gegenstand einer Befreiung. Der Kläger hat am 24. Februar 2023 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er zunächst sein Vorbringen aus dem Vorverfahren. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Festsetzung von ebenerdigen Stellplätzen im gegenständlichen Bebauungsplan nicht örtlich geregelt sei, stünden dem Vorhaben keine Festsetzungen des Bebauungsplans entgegen. Aus der Planzeichnung ergebe sich keine Ausweisung für private Parkplätze. Diese hätte der Plangeber aber eindeutig und bestimmt regeln müssen, da zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans noch keine Planzeichenverordnung in Kraft getreten und insofern noch keine einheitliche Darstellung von Festsetzungen im Bebauungsplan gegeben gewesen sei. Es sei nur eine Regelung betreffend Garagen und öffentlichen Parkplätzen getroffen worden. Selbst wenn man von einer vorhandenen Festsetzung im Bebauungsplan ausginge, würde diese im Planungsgebiet vorhandene Reihenhauslagen benachteiligen, da diese grundsätzlich über eine begrenzte Vorgartenfläche verfügten. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung treffe der Bebauungsplan mit Ausnahme der Angaben über die Geschosszahl keine weiteren Festsetzungen. Über die Ausnahmen unter IV. des Satzungstextes hinaus seien in unmittelbarer Nähe zum klägerischem Vorhaben an Reihenhäusern Stellplätze nebst Garagen und Carports errichtet worden. Unter V. des Satzungstextes heiße es zudem, dass planmäßig vorgesehene Sammelgaragen als dem Charakter des Gebiets entsprechende Einrichtungen gelten würden. Aus dieser Formulierung ließe sich nicht schlussfolgern, dass andere Formen des ruhenden Verkehrs automatisch unzulässig seien. In dem ebenfalls unter Ziffer V. aufgeführten Negativkatalog von unzulässigen Vorhaben seien zudem nur überdachte bauliche Anlagen wie Schuppen, Lauben etc. aufgeführt. Die unter VI. aufgeführten dem Charakter der Wohnlandschaft widersprechenden Einfriedungen aus beispielsweise Holz oder Eisen seien im Gegensatz zum streitgegenständlichen Vorhaben nicht ebenerdig. Dem Satzungstext sei zudem nicht zu entnehmen, dass die Vorgartenflächen nicht versiegelt werden dürften. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern ein ebenerdiger Stellplatz, der der Wohnnutzung, die bei Auslegung des Satzungstextes geschützt werde, zuträglich sei, dem Gebietscharakter widerspreche. Nachdem der Kläger ursprünglich beantragt hatte, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Oktober 2022, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2023, zu verpflichten, ihm die beantragte Befreiung nach Maßgabe des Antrages vom 7. September 2022 zu erteilen und den Gebührenbescheid vom 21. Oktober 2022 aufzuheben, beantragt er nunmehr, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Oktober 2022, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2023, zu verpflichten, ihm die beantragte Baugenehmigung nach Maßgabe des Antrages vom 7. September 2022 zu erteilen; hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 21. Oktober 2022, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2023 zu verpflichten, über den Bauantrag des Klägers vom 7. September 2022 ermessensfehlerfrei unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden; hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Oktober 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2023 zu verpflichten, ihm die beantragte Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB nach Maßgabe des Antrages vom 7. September 2022 zu erteilen; hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Oktober 2022, in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 26. Januar 2023, zu verpflichten, über seinen vorgenannten Befreiungsantrag gem. § 31 Abs. 2 BauGB vom 7. September 2022 ermessensfehlerfrei unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden; den Gebührenbescheid der Beklagten vom 21. Oktober 2022 aufzuheben. Die Beklagte hat hinsichtlich des neuen Antrages in der mündlichen Verhandlung vom 9. Oktober 2024 erklärt, dass sie mit einer Klageänderung einverstanden sei und beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie zunächst vollumfänglich Bezug auf ihre Ausführungen im Vorverfahren und vertieft diese. Das Vorhaben stehe im Gegensatz zum Planungsziel. Aufgrund der geringen Größe des Vorgartens sei es grundsätzlich schwierig, einen gärtnerischen Ausgleich für eine versiegelte Fläche zu erreichen. Zudem entspräche es dem öffentlichen Belang des Klimaschutzes, verstärkt auf Rad- und Fußverkehr zu setzen, wobei unter Beachtung der aktuellen Entwicklungen eine 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 in Planung sei. Ob und inwieweit eine derartige Änderung Auswirkungen auf das klägerische Grundstück haben werde, sei derzeit nicht absehbar. Das Gericht hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 9. Oktober 2024 und die gefertigten Lichtbilder verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.