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Beschluss

2 B 2/25

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2025:0128.2B2.25.00
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Leitsätze
Der „Missbrauch“ einer (baulichen) Anlage, hier in der Form der sach- und vertragswidrigen Manipulation der elektrischen Leitungen im Flurbereich durch einen Wohnungsmieter, dürfte nicht mehr als eine durch den Betrieb der Anlage verursachte Gefahrenlage angesehen werden können, die eine baurechtliche Nutzungsuntersagung rechtfertig.(Rn.9)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 22. Januar 2025 gegen die in der Ordnungsverfügung vom 17. Januar 2025 angeordnete Nutzungsuntersagung wird wiederhergestellt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die in der Ordnungsverfügung vom 17. Januar 2025 enthaltene Androhung der Anwendung unmittelbaren Zwangs wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 22. Januar 2025 gegen die in der Ordnungsverfügung vom 17. Januar 2025 angeordnete Nutzungsuntersagung wird wiederhergestellt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die in der Ordnungsverfügung vom 17. Januar 2025 enthaltene Androhung der Anwendung unmittelbaren Zwangs wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der wörtliche gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen, ist bei entsprechender Würdigung des Antragsbegehrens gemäß § 88 VwGO i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO dahingehend auszulegen, dass nicht nur die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die im Bescheid vom 17. Januar 2025 angeordnete Nutzungsuntersagung begehrt wird, sondern auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der Androhung unmittelbaren Zwangs. Die so zu verstehenden Anträge sind zulässig. Die Anträge sind insbesondere gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft. Hiernach kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummern 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Hinsichtlich der Nutzungsuntersagung ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft. Die Antragsgegnerin hat für die Nutzungsuntersagung die sofortige Vollziehung angeordnet. Hinsichtlich der Androhung der Anwendung unmittelbaren Zwangs ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO statthaft. Bei der Androhung unmittelbaren Zwangs handelt es sich um eine Vollzugsmaßnahme gemäß § 235 LVwG, gegen welche Rechtsmittel und sonstige Rechtsbehelfe nach § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Die Anträge sind auch begründet. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht in der Sache auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse des Antragstellers einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Hat die Behörde – wie vorliegend hinsichtlich der Nutzungsuntersagung – die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, kommt es im Besonderen darauf an, ob sie zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verwaltungsakt nicht befolgen zu müssen. An der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes besteht in der Regel jedoch kein öffentliches Interesse. Bei Anwendung dieses Maßstabes geht die vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragsgegners aus. Nach den gegenwärtigen Erkenntnissen erweist sich die vom Antragsgegner ausgesprochene Nutzungsuntersagung bezüglich der Nutzung der vom Antragsteller angemieteten Wohnung bei der gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig. Der Antragsgegner stützt die Nutzungsuntersagung im angefochtenen Bescheid auf § 80 Satz 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 LBO. Nach § 80 Satz 2 LBO kann die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung einer baulichen Anlage untersagen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt wird. Nach § 58 Abs. 2 LBO haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. Sie können in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen. Nach Auffassung der Kammer bestehen ernstliche Zweifel daran, dass die untere Bauaufsichtsbehörde die streitbefangene Nutzungsuntersagung hinsichtlich der Mietwohnung des Antragstellers auf die Vorschriften der Landesbauordnung stützen durfte. Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Informationen ist die Nutzung der Wohnung durch den Antragsteller zu Wohnzwecken weder formell noch materiell illegal. Die vom Antragsgegner beschriebene Gefahrenlage – hier vor allem in der Form einer Brandgefahr durch unsachgemäße Verwendung von elektrischen Leitungen – beruht in aller erster Linie auf einem offensichtlichen Fehlverhalten des Antragstellers. Für die Kammer ist zwar nachvollziehbar, dass durch das wiederholte Verhalten des Antragstellers in dem Wohngebäude, offensichtlich einem Mehrfamilienhaus, eine Situation entstanden ist, die zu einer unmittelbaren Gefährdung der Gesundheit bzw. des Lebens der Bewohner des Gebäudes, einschließlich des Antragstellers, führen konnte, wenn die durch das Manipulieren von elektrischen Leitungen im Flurbereich jeweils entstandene Situation nicht unverzüglich und fachmännisch behoben worden wäre. Allerdings entsteht die vom Antragsgegner plausibel beschriebene Gefahrenlage primär durch ein missbräuchliches Verhalten des Antragstellers anlässlich der Nutzung seiner angemieteten Wohnung und nicht durch eine der baulichen Anlage, hier des Wohngebäudes, innewohnende Gefahrenkonstellation. Der „Missbrauch“ einer (baulichen) Anlage, hier in der Form der sach- und vertragswidrigen Manipulation der elektrischen Leitungen im Flurbereich, dürfte nicht mehr als eine durch den Betrieb der Anlage verursachte Gefahrenlage angesehen werden können. Die Bewältigung einer rein verhaltensbedingt ausgelösten Gefahrensituation, die durch die Untersagung der Nutzung einer baulichen Anlage abgewendet werden soll, darf jedoch nicht auf die bauordnungsbehördlichen Eingriffsbefugnisse gestützt werden können. Dieser Gefahrensituation ist vielmehr mit den Mitteln des (allgemeinen) Polizei- und Ordnungsrechts zu begegnen (vgl. zu immissionsschutzrechtlichen Konstellationen VGH München, Beschluss vom 8. November 2021 – 15 B 21.1473 – juris, Rn. 90; VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Februar 2015 – 9 L 25/15 – juris; VG Neustadt [Weinstraße], Urteil vom 25. August 2022 – 4 K 822/21. NW – juris, Rn 54 ff.). Die vorliegende Konstellation ist mit Situationen vergleichbar, in denen der Mieter einer Wohnung durch ein – ggf. auch eklatantes – Fehlverhalten in der Wohnung eine Gefahrenlage für sich oder andere Bewohner des Gebäudes begründet. Auch durch das unsachgemäße Verwenden von elektronischen Geräten in der Wohnung kann sich eine Situation ergeben, die sich auf die Elektroinstallation der Wohnung oder des gesamten Hauses auswirken und somit eine Brandgefahr auslösen kann. Solchen Gefahrenlagen ist ebenfalls mit den Mitteln des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts zu begegnen nicht etwa mittels einer auf das Bauordnungsrecht gestützten Nutzungsuntersagung. Angesichts dessen bedarf es keiner abschließenden Prüfung, ob sich die vom Antragsgegner allein durch die Manipulation der Elektroinstallation des Wohngebäudes dargestellte Brandgefahr auch normativ in den Vorgaben der Landesbauordnung widerspiegelt. § 14 LBO fordert insoweit, dass Anlagen so zu planen, anzuordnen, zu errichten und instand zu halten sind, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird. Der Antragsgegner hat im gerichtlichen Verfahren zudem primär auf § 3 Abs. 2 LBO abgestellt. Danach sind Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit, insbesondere Leben, Gesundheit, nicht gefährdet werden und keine unzumutbaren Belästigungen entstehen; dabei sind die Grundanforderungen an Bauwerke gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nummer 305/2011 zu berücksichtigen. Diese Vorgabe(n) aus § 14 LBO und § 3 Abs. 2 LBO, nämlich, dass von einer baulichen Anlage im Weitesten Sinne keine (Brand)Gefahren ausgehen soll, betrifft in erster Linie den aktuellen Zustand einer baulichen Anlage. Nach den der Kammer zur Verfügung stehenden Informationen geht von der baulichen Anlage, hier dem Wohngebäude inklusive der Elektroinstallation, jedoch grundsätzlich keine Gefahr aus. Die Vermieterin hat nach den jeweiligen Manipulationen durch den Antragsteller stets einen ordnungsgemäßen und gefahrfreien Zustand wiederherstellen lassen. Auch im Zeitpunkt des Erlasses bzw. der Wirksamkeit der Nutzungsuntersagung bestand keine durch die bauliche Anlage ausgelöste Gefahrensituation. Ausweislich der Erklärung des Antragsgegners im gerichtlichen Verfahren hat die bislang letzte Manipulation durch den Antragsteller am 13. Januar 2025 stattgefunden. Die vom Antragsgegner ausgesprochene Nutzungsuntersagung erfolgte daher – für die Kammer anhand des geschilderten Sachverhaltes nachvollziehbar – im Grunde vorsorglich zur Abwendung einer durch ein erneutes missbräuchliches Verhalten des Antragstellers anzunehmenden Gefahrensituation. Im Zeitpunkt des Erlasses der Nutzungsuntersagung war jedoch weder die Nutzung der Wohnung des Antragstellers (formell oder materiell) illegal noch bestand eine vom Wohngebäude ausgehende Gefahr. Für die Abwendung einer solchen (verhaltensbedingten) Gefahrenlage ist nach Auffassung der Kammer das allgemeine Gefahrenabwehrrecht heranzuziehen. Dies ist letztlich folgerichtig, da die Landesbauordnung als spezielleres Gesetz auf die streitbefangene Konstellation eben nicht anwendbar ist. Allerdings ist es vorliegend nicht möglich, die streitbefangene Nutzungsuntersagung – wie vom Antragsgegner nunmehr beabsichtigt – mit der Anwendung der ordnungsbehördlichen Generalklausel nach §§ 173, 174 LVwG zu rechtfertigen. § 174 LVwG bestimmt, dass die Ordnungsbehörden und die Polizei im Rahmen der geltenden Gesetze die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen haben, um von der Allgemeinheit oder der einzelnen Person Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit bedroht wird. Ein sogenannter Austausch der Rechtsgrundlage für die ausgesprochene Nutzungsuntersagung ist hier deshalb nicht möglich, weil der Antragsgegner für den Erlass einer solchen Maßnahme sachlich nicht zuständig war bzw. ist. Zwar handelt es sich bei der Landrätin bzw. dem Landrat gemäß § 164 Abs. 1 Nr. 2 LVwG ebenfalls um eine Ordnungsbehörde, hier die sogenannte Kreisordnungsbehörde. Allerdings ist gemäß § 165 Abs. 2 Satz 1 LVwG die örtliche Ordnungsbehörde sachlich zuständig, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Örtliche Ordnungsbehörden sind gemäß § 164 Abs. 1 Nr. 3 die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister für die amtsfreien Gemeinden, die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher für die Ämter. Die Landrätin oder der Landrat sind nicht örtliche Ordnungsbehörden. Eine Zuständigkeit des Antragsgegners ergibt sich hier auch nicht aus § 165 Abs. 3 LVwG. Danach ist bei Gefahr im Verzug für unaufschiebbare Maßnahmen jede örtlich zuständige Ordnungsbehörde auch sachlich zuständig. Im Zeitpunkt des Erlasses der Nutzungsuntersagung bestand jedoch keine Gefahr im Verzug im Sinne dieser Vorschrift. Der Antragsgegner hat gegenüber dem Antragsteller eine schriftliche Anordnung erlassen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass seit der Kenntnisnahme von der letzten Manipulation der elektrischen Leitungen durch den Antragsteller am 13. Januar 2025 eine Information an die örtliche Ordnungsbehörde nicht möglich war und diese auch nicht in der Lage gewesen ist, entsprechende Maßnahmen gegenüber dem Antragsteller zu ergreifen. So liegt es auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Seit dem letzten Vorfall sind nunmehr 15 Tage vergangen. Für die (faktische) Unmöglichkeit eines Einschreitens durch die sachlich zuständige Ordnungsbehörde liegen keine durchgreifenden Anhaltspunkte vor. Infolge der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Nutzungsuntersagung ist auch der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Androhung unmittelbaren Zwangs begründet. Da es an einer vollstreckungsfähigen Grundverfügung im Sinne von § 229 Abs. 1 LVwG fehlt, liegen die Voraussetzungen für die Anwendung einer Vollstreckungsmaßnahme bezüglich der mit Bescheid vom 17. Januar 2025 angeordneten Nutzungsuntersagung nicht vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.