Urteil
2 A 90/23
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2025:0313.2A90.23.00
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Leitsätze
1. Ein Bauvorbescheid nach § 66 Satz 1 BauO SH (F: 2016) entfaltet für ein Bauvorhaben weder hinsichtlich dessen bauplanungsrechtlicher Zulässigkeit noch für die Bewertung, ob sich die Vorhabenfläche im planungsrechtlichen Innenbereich nach § 34 BauGB befindet, eine Bindungswirkung, wenn sich das im Baugenehmigungsverfahren zu bewertende Vorhaben gegenüber dem im Vorbescheidsverfahren geprüften Vorhaben um ein sog. aliud handelt. (Rn.45)
2. Die Bindungswirkung eines Vorbescheides erstreckt sich nur auf ein Vorhaben, das inhaltlich dem Bauvorbescheid vollständig entspricht oder von diesem ohne Veränderung der Grundkonzeption allenfalls geringfügig abweicht. Maßgeblich für die Annahme der Geringfügigkeit einer Abweichung ist, dass die Genehmigungsfrage durch das nachfolgende Bauvorhaben in bodenrechtlicher und/oder bauordnungsrechtlicher Hinsicht nicht erneut aufgeworfen wird und der nachfolgende Bauantrag von dem im Vorbescheid zugrundeliegenden Vorhaben nicht in wesentlichen Punkten abweicht. (Rn.49)
3. Befindet sich das streitbefangene Flurstück in dem Bereich, in dem auch das Wohngebäude errichtet werden soll, ein gesetzlich geschütztes Biotop in Form eines artenreichen Steilhangs i.S.v. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 NatSchG SH, bedarf es für die Realisierung des Bauvorhabens einer naturschutzrechtlichen Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG. (Rn.72)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Bauvorbescheid nach § 66 Satz 1 BauO SH (F: 2016) entfaltet für ein Bauvorhaben weder hinsichtlich dessen bauplanungsrechtlicher Zulässigkeit noch für die Bewertung, ob sich die Vorhabenfläche im planungsrechtlichen Innenbereich nach § 34 BauGB befindet, eine Bindungswirkung, wenn sich das im Baugenehmigungsverfahren zu bewertende Vorhaben gegenüber dem im Vorbescheidsverfahren geprüften Vorhaben um ein sog. aliud handelt. (Rn.45) 2. Die Bindungswirkung eines Vorbescheides erstreckt sich nur auf ein Vorhaben, das inhaltlich dem Bauvorbescheid vollständig entspricht oder von diesem ohne Veränderung der Grundkonzeption allenfalls geringfügig abweicht. Maßgeblich für die Annahme der Geringfügigkeit einer Abweichung ist, dass die Genehmigungsfrage durch das nachfolgende Bauvorhaben in bodenrechtlicher und/oder bauordnungsrechtlicher Hinsicht nicht erneut aufgeworfen wird und der nachfolgende Bauantrag von dem im Vorbescheid zugrundeliegenden Vorhaben nicht in wesentlichen Punkten abweicht. (Rn.49) 3. Befindet sich das streitbefangene Flurstück in dem Bereich, in dem auch das Wohngebäude errichtet werden soll, ein gesetzlich geschütztes Biotop in Form eines artenreichen Steilhangs i.S.v. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 NatSchG SH, bedarf es für die Realisierung des Bauvorhabens einer naturschutzrechtlichen Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG. (Rn.72) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Beteiligten haben schriftsätzlich ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO erklärt. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 26. Oktober 2021 und der Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2022 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Erteilung der beantragten Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohngebäudes, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 LBO 2016 ist für ein Bauvorhaben eine Genehmigung zu erteilen, wenn diesem keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Die Anwendbarkeit von § 73 LBO 2016 ergibt aus § 87 Abs. 1 Satz 1 LBO 2024 (Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2024, GVOBl. 2024, 504), wonach Verfahren, die vor Inkrafttreten einer Änderung dieses Gesetzes eingeleitet wurde, nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen werden. Dem Vorhaben der Klägerin stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. Es ist bauplanungsrechtlich unzulässig (1.). Des Weiteren fehlt den Klägern das erforderliche Sachbescheidungsinteresse für die Gewährung der beantragten Baugenehmigung (2.). 1. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des geplanten Wohngebäudes ist nach Überzeugung des erkennenden Einzelrichters als Vorhaben im Außenbereich nach § 35 BauGB zu beurteilen. Durch die geplante Anlage werden öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt. Ein bodenrechtlich relevantes Vorhaben ist entweder nach § 30 BauGB, nach § 34 BauGB oder nach § 35 BauGB zu beurteilen. Die Abgrenzung dieser drei Bereiche ist negativ vorzunehmen, sodass Außenbereich danach alles ist, was außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes i.S.d. § 30 Abs. 1 und 2 BauGB und außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile i.S.d. § 34 BauGB liegt. Der Standort des streitbefangenen Vorhabens liegt weder im Geltungsbereich eines wirksamen (qualifizierten) Bebauungsplanes im Sinne von § 30 Abs. 1 oder 2 BauGB, noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 BauGB. Der den Klägern unter dem 23. August 2017 erteilte Bauvorbescheid entfaltet für das Bauvorhaben weder hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens noch für die Bewertung, ob sich die Vorhabenfläche im planungsrechtlichen Innenbereich nach § 34 BauGB befindet, eine Bindungswirkung. Nach § 66 Satz 1 LBO 2016 ist vor Einreichen des Bauantrags auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Der im Vorbescheid vorweg entschiedene Teil der Baugenehmigung ist im späteren Baugenehmigungsverfahren nicht mehr zu prüfen. Der Vorbescheid ist eine verbindliche befristete Feststellung der Bauaufsichtsbehörde, dass dem Vorhaben im Umfang der Entscheidung nach dem im Entscheidungszeitpunkt geltenden öffentlichen Recht keine Hindernisse entgegenstehen. Insoweit ist ein bestandskräftiger Vorbescheid ein vorweggenommener Ausschnitt aus dem feststellen Teil der späteren Baugenehmigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1984 – 4 C 39/82 – juris; OVG Schleswig, Urteil vom 18. Februar 1993 – 1 L 241/91 – juris; Beschluss vom 17. September 1996 – 1 M 40/96 – juris). Die fehlende Bindungswirkung ergibt sich nicht bereits aus dem Ablauf der Geltungsdauer des Vorbescheides gemäß § 66 Satz 2 LBO 2016. Danach gilt der Vorbescheid drei Jahre. Ausweislich des dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgangs des Beklagten wurde die Verlängerung des Vorbescheides gemäß § 66 Satz 3 i.V.m. § 75 Abs. 2 Satz 1 LBO 2016 vor Ablauf von drei Jahren beantragt. Mit Bescheid vom 5. März 2020 wurde die Gültigkeitsdauer des Vorbescheides um zwei Jahre verlängert. Der streitbefangene Bauantrag für den Neubau eines Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten ist am 23. Juli 2021 beim Amt Großer A-Stadter See und damit vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Vorbescheides eingegangen. Ein Vorbescheid verliert seine Wirkungen (nur), wenn nicht innerhalb der Geltungsfrist ein ordnungsgemäßer Bauantrag gestellt wird (vgl. Möller/Bebensee, Kurzkommentar zur LBO SH 2016, § 66 Ziffer 4; Decker, in: Busse/Kraus, Bayrische Bauordnung, Art. 71 Rn 131). Der Vorbescheid vom 23. August 2017 zeitigt jedoch keine Bindungswirkung für das streitbefangene Vorhaben, weil es sich insoweit um unterschiedliche Vorhaben handelt. Das im Baugenehmigungsverfahren zu bewertende Verfahren stellt gegenüber dem im Vorbescheidsverfahren geprüften Vorhaben ein sogenanntes aliud dar. Der Umfang der Bindungswirkung eines Vorbescheides richtet sich nach den gestellten Fragen und den zugrundeliegenden Plänen. Die Bindungswirkung erstreckt sich aber nur auf ein Vorhaben, welches inhaltlich dem Bauvorbescheid vollständig entspricht oder von diesem ohne Veränderung der Grundkonzeption allenfalls geringfügig abweicht. Maßgeblich für die Annahme der Geringfügigkeit einer Abweichung ist, dass die Genehmigungsfrage durch das nachfolgende Bauvorhaben in bodenrechtlicher und/oder bauordnungsrechtlicher Hinsicht nicht erneut aufgeworfen wird und der nachfolgende Bauantrag von dem im Vorbescheid zugrundeliegenden Vorhaben nicht in wesentlichen Punkten abweicht (vgl. VGH München, Beschluss vom 29. April 2019 – 9 ZB 15.2606 – juris, Rn. 6 m.w.N.; Beschluss vom 4. August 2011 – 2 CS 11.997 – juris, Rn. 8; Große-Suchsdorf/ Burzynska/ Mann, NBauO, 10. Auflage 2020, § 73 Rn 25ff. m.w.N.; Boeddinghaus/ Hahn/ Schulte u.a., BauO NRW, Stand: September 2024, § 77 Rn 73). Für die Frage, ob sich die Abweichungen als sogenanntes aliud darstellen, kommt es insoweit nicht darauf an, ob die abweichende Bauausführung genehmigungsfähig (gewesen) ist, sondern darauf, ob sich die Genehmigungsfrage in Folge der planabweichenden Ausführung neu stellt (VGH München, Beschluss vom 13. Mai 2022 – 1 ZB 21.2603 –, Rn. 15, juris). Nach Auffassung des erkennenden Berichterstatters hat bereits die Änderung der Anzahl der Wohneinheiten zu einer Identitätsveränderung des Vorhabens geführt. Diese Änderung hat die Genehmigungsfrage in bodenrechtlicher Hinsicht erneut aufgeworfen. Es entspricht insoweit zwar allgemeiner Auffassung, dass die Anzahl der Wohneinheiten in einem Gebäude bei der Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung grundsätzlich nicht relevant ist (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 17. Januar 2012 – 1 MB 33/11- juris, Rn. 3.; OVG Koblenz, Beschluss vom 29. Juni 1993 1- B 11353/93 – juris). Die Anzahl der Wohnungen in einem Gebäude ist kein Merkmal, das die Art der baulichen Nutzung prägt (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 18. September 2017 – 1 MB 15/17 – juris, Rn. 26). Allerdings ist zu beachten, dass die Anzahl und die Anordnung der Wohnungen in einem Gebäude zu den Parametern gehört, die den Genehmigungsgegenstand gleichwohl definieren. Die Anzahl der Wohnungen ist bauplanungsrechtlich relevant, weil sie – unabhängig vom Bestehen eines Bebauungsplans – generell Gegenstand von Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB sein kann (vgl. hierzu OVG Schleswig, Beschluss 10. Dezember 2024 – 1 MB 20/24 – juris mit Verweis auf OVG Münster, Beschluss vom 23. November 2010 – 7 A 2535/09 – juris, Rn 12). Dies führt dazu, dass die Umwandlung einer Wohnung in mehrere Wohneinheiten ein bauplanungsrechtliches Vorhaben im Sinne von § 29 BauGB und somit auch eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstellt. Dies bedeutet, dass der Umstand, wonach die Anzahl der Wohneinheiten für das Einfügen eines Vorhabens im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB nicht relevant sein dürfte, nicht zugleich dazu führt der Änderung der Anzahl der Wohneinheiten die bauplanungsrechtliche Relevanz abzusprechen. Ob die Änderung eines Vorhabens in bodenrechtlicher und/ oder bauordnungsrechtlicher Hinsicht neu aufgeworfen wird, betrifft noch nicht die Frage, ob das Vorhaben auch zulässig ist. Für die Frage der Reichweite der Bindungswirkung des Vorbescheides ist daher nicht vorrangig auf die Frage abzustellen, ob das Vorhaben in der geänderten Form genehmigungsfähig ist, sondern, ob es im o.g. Sinne ein aliud zum Bauvorbescheidsvorhaben darstellt. Die insoweit beschränkte Bindungswirkung eines Bauvorbescheides für eine Wohnung kann hier dadurch gerechtfertigt werden, dass zwar für die Frage des Einfügens die Wohnungsanzahl keine Rolle spielt, die Gemeinde jedoch angesichts eines Bauantrages oder eines Bauvorbescheidsantrages die Möglichkeit hätte, bauleitplanerische Maßnahmen zu ergreifen, um z.B. die Entstehung einer Bebauung mit (zu)vielen Wohnungen, die ihre Infrastruktur überlasten könnte, zu verhindern. Des Weiteren führen auch die Veränderungen in der Optik bzw. Kubatur des Vorhabens – hier in der Ausgestaltung des Dachgeschosses – dazu, dass die Genehmigungsfrage aus bauplanungsrechtlicher Sicht erneut aufgeworfen wird bzw. dass es sich bei dem zur Genehmigung gestellten Vorhaben um ein aliud handelt. Soweit durch die optische Gestaltung eines Gebäudes zugleich Kriterien erfasst werden, die im Rahmen des Einfügens hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung zu berücksichtigen sind, ist auch im unbeplanten Innenbereich auf die entsprechenden Vorgaben der BauNVO (§§ 16-20 BauNVO) zurückzugreifen. Für die Frage des Einfügens eines Vorhabens in die nähere Umgebung hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und ihm folgend des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in erster Linie auf diejenigen Faktoren abzustellen, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und an Hand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung leicht in Beziehung zu einander setzen lassen (BVerwG, Beschluss vom 3. April 2014 – 4 B 12/14 – juris, vom 14. März 2013 – 4 B 49/12 – juris, OVG Schleswig, Urteil vom 21. November 2013 – 1 LB 6/13 – juris). Ihre absolute Größe nach Grundfläche, (Voll)Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur Freifläche, prägen das Bild der maßgeblichen Umgebung und bieten sich deshalb vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des Maßes der baulichen Nutzung an (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 – 4 C 7/15 – juris, Rn. 17; Urteil vom 23. März 1994 – 4 C 18.92 – juris; Beschluss vom 3. April 2014 – 4 B 12.14 – juris, Rn. 3). Allerdings kommt insoweit nur dem Merkmal des "Vollgeschosses" rechtliche Bedeutung zu. Deswegen ist nicht auf das auch Nicht-Vollgeschosse einbeziehende Merkmal des "Geschosses" abzustellen (BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2011 – 4 B 4/11 – juris, Rn. 4). Zwar hält sich das streitbefangene Vorhaben hinsichtlich der grundlegenden Vorgaben für die Kubatur des Wohngebäudes (jedenfalls bezüglich Grundfläche und Firsthöhe etc.) im Rahmen der durch den Vorbescheid festgestellten Vorgaben. Eine Abweichung besteht hingegen bei der Ausgestaltung des Daches, hier in Form der nunmehr vorgesehenen Dachgauben. Von Bedeutung ist insofern sein, ob die vom Beklagten angenommene „Dreigeschossigkeit“ des streitbefangenen Vorhabens im Vergleich zur optischen „Zweigeschossigkeit“ des vom Vorbescheid erfassten Vorhabens ebenfalls die Genehmigungsfrage in bodenrechtlicher Sicht erneut auslöst. Insoweit ist zu beachten, dass es auch für die Anzahl der Vollgeschosse (grundsätzlich) auf die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung und nicht auf das Ergebnis komplizierter Berechnungen der in den jeweiligen Landesbauordnungen teilweise sogar unterschiedlich festgelegten Definitionen eines Vollgeschosses ankommt. (BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1996 – 4 B 84/96 – juris, Rn. 5). Hiervon ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegebenenfalls dann eine Ausnahme zu machen, wenn eine solche Berechnung durchgeführt wurde und ergeben hat, dass sich kein Vollgeschoss ergibt (siehe Beschluss vom 21. Juni 1996 – 4 B 84/96 – juris, Rn. 6). Nach den im Genehmigungsverfahren vorgelegten Unterlagen/ Berechnungen handelt es sich bei dem nunmehr geplanten Dachgeschoss um ein Staffelgeschoss und nicht um ein Vollgeschoss (im Sinne von § 2 Abs. 8 LBO). Allein dieser Umstand spricht aber nicht dafür, dass die hier gegebene abweichende Gestaltung des Vorhabens die Genehmigungsfrage in planungsrechtlicher Hinsicht nicht erneut aufwirft, auch wenn sie im Ergebnis zu bejahen sein könnte. Die Identität des Vorhabens hinsichtlich der Anzahl der Vollgeschosse ist jedenfalls nicht offensichtlich. Die geplante Dachgestaltung mit einer höheren Wohnfläche erfordert eine Prüfung, ob es sich beim Dachgeschoss um ein Vollgeschoss oder eben um ein Staffelgeschoss handelt. Für die Annahme eines aliuds bzw. einer wesentlichen Abweichung kommt es nicht bereits darauf an, ob die abweichende Bauausführung genehmigungsfähig (gewesen) ist, sondern darauf, ob sich die Genehmigungsfrage in Folge der planabweichenden Ausführung – wie hier – neu stellt (vgl. VGH München, Beschluss vom 13. Mai 2022 – 1 ZB 21.2603 – juris, Rn 15). In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob und in welchem Umfang die dargestellten Fragen tatsächlich von der Genehmigungsbehörde im Verwaltungsverfahren erwogen und geprüft worden sind. Ebenso ist es nicht relevant, dass der Beklagte das Vorhaben im Ablehnungs- und Widerspruchsbescheid (weiterhin) als „Errichtung eines Einfamilienhauses“ bezeichnet hat. Relevant sind allein die Angaben der Kläger in den Bauantragsunterlagen und die dem Bauantrag zugrundeliegenden Pläne. Dort wurde das Vorhaben als Wohnhaus mit zwei Wohneinheiten bezeichnet. Da sich die Fläche, deren bauliche Nutzung begehrt wird, nicht im Geltungsbereich eines wirksamen Bebauungsplans befindet, kommt es vorliegend entscheidend darauf an, ob der streitbefangene Standort im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Gemeinde Bark oder, falls nicht, dann im Außenbereich liegt. Außenbereich ist demnach begrifflich die Gesamtheit der in § 30 und § 34 BauGB nicht erfassten Flächen. Der Begriff Außenbereich kann daher nicht mit Vorstellungen wie etwa der „freien Natur“, der „Stadtferne“ oder der „Einsamkeit“ verbunden werden. Mit dem Begriff „Außenbereich“ ist auch nicht festgelegt, dass die Außenbereichsfläche in einem naturalistisch-geografischen Sinne außen liegt. Wegen der erforderlichen negativen Abgrenzung des Außenbereichs können Außenbereichsflächen auch in solchen Gebieten liegen, die in einem größeren Rahmen von Bebauung umgeben sind. Ob ein Standort noch am Bebauungszusammenhang eines Ortsteils teilnimmt, ist nicht geografisch-mathematisch messbar, sondern es ist anhand einer Bewertung der konkreten Verhältnisse des Einzelfalls festzustellen, inwieweit eine aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (ständige Rspr. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 – 4 C 5/14 – juris, Rn. 11 m.w.N.). Mögliche Bestandteile eines Bebauungszusammenhangs sind erstens bebaute Grundstücke, soweit die darauf befindliche Bebauung geeignet ist, den Bebauungszusammenhang selbst herzustellen oder an seiner Entstehung mitzuwirken. Den Bebauungszusammenhang selbst herstellen oder zu seiner Entwicklung beitragen können nur Bauwerke, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen. Hieraus folgt, dass zur "Bebauung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB grundsätzlich nur Bauwerke gehören, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden oder in einem weiteren Sinne „Nebenanlagen" zu einer landwirtschaftlichen, (klein-)gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen. Zweitens können auch unbebaute Grundstücke dem Bebauungszusammenhang angehören, wenn es sich um eine Baulücke im engeren Sinne des Wortes handelt, d. h. um ein zwar unbebautes, aber bebauungsfähiges Grundstück, das trotz der fehlenden Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit der umgebenden Bebauung nicht stört; dem Fall eines unbebauten Grundstücks gleichzustellen sind Grundstücke mit baulichen Anlagen, die selbst nicht geeignet sind, den Bebauungszusammenhang herzustellen oder an seiner Entstehung mitzuwirken. Bestandteil des Bebauungszusammenhangs können drittens auch freie Flächen sein, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung (Sportplätze, Erholungsflächen) einer Bebauung entzogen sind (vgl. (BVerwG Urteil vom 30. Juni 2015 – 4 C 5/14 – juris und Urteil vom 19. April 2012 – 4 C 10/11 – juris). Eine trennende oder den Bebauungszusammenhang unterbrechende Wirkung kann dagegen besonderen örtlichen Verhältnissen zukommen. Zu der einen Bebauungszusammenhang bildenden „vorhandenen“ Bebauung kann zwar auch ein qualifiziert beplantes Gebiet gehören. Soweit dies der Fall ist, sind unbebaute Flächen des beplanten Gebiets aber nicht wie eine bereits vorhandene Bebauung zu behandeln, weil sie nach § 30 Abs. 1 BauGB bebaut werden dürften. Letztlich maßgebend für die Betrachtungsweise ist die „Verkehrsauffassung“ (BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 – IV C 2.66 – juris, Rn. 17; Beschluss vom 18. Juni 1997 – 4 B 238.96 – juris, Rn. 4). Da bei der Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich den Grundstücks- und Parzellengrenzen keine entscheidende Bedeutung beizumessen ist, ist ein Grundstück, selbst wenn es teilweise bebaut ist, nicht in seiner vollen Ausdehnung dem Bebauungszusammenhang zuzurechnen. Vielmehr endet der im Zusammenhang bebaute Ortsteil grundsätzlich mit der letzten Bebauung (BVerwG, std. Rspr., z. B. Beschluss vom 2. März 2000 – 4 B 15.00 – juris, Rn. 4; OVG Schleswig, Beschluss vom 12. Oktober 2009 – 1 LA 44/09 –juris, Rn. 5), sodass die sich anschließenden Freiflächen zum Außenbereich gehören, wenn nicht örtliche Besonderheiten im Einzelfall ausnahmsweise rechtfertigen, ihm noch bis zu einer topographischen Besonderheit (bspw. Damm, Böschung, Fluss, Waldrand o. ä.) ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind oder trotz des Vorhandenseins von Baulichkeiten sonst nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beitragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 – 4 B 28.15 – juris, Rn. 6 sowie Beschluss vom 20. August 1998 – 4 B 79.98 – juris, Rn. 8 jeweils m. w. N). Denn andernfalls könnte sich – von diesem einen Vorsprung ausgehend – ein neuer geschlossener Ring um einen Ortsteil legen, da jedes neubebaute Grundstück wieder zusammen mit dem bisherigen Innenbereich ein weiteres Grundstück des Außenbereichs von zwei Seiten umgrenzen würde (BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1967 – IV C 94.66 – juris, Rn. 26). Deshalb ist es unzulässig, die Abgrenzung etwa in einer Weise zu wählen, dass eine den Durchschnitt der nach „außen“ ragenden Gebäude bildende Mittellinie oder eine dem am weitesten in den Außenbereich ragenden Gebäude vorgelagerte Linie als Kriterium herangezogen wird. Vielmehr kann und wird die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich unregelmäßig „verwinkelt“ verlaufen. Diese Grenze ist wegen der zu berücksichtigenden vorhandenen häufig uneinheitlichen Bebauung am Ortsrand durchaus nicht selten von Vor- und Rücksprüngen gekennzeichnet (BVerwG Beschluss vom 4. Juli 1990 – 4 B 103/90 – juris, OVG Schleswig, Urteil vom 26. Juli 2017 – 1 KN 1/17 – juris; OVG Saarlouis, Beschluss vom 11. Januar 2007 – 2 Q 35/06 – juris; Söfker/ Hellriegel, in: Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg/ Krautzbeger, 157. EL November 2024, BauGB. § 34 Rn. 25 m.w.N.). Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden. Zu berücksichtigen sind dabei nur äußerlich erkennbare Umstände, d. h. mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse. Denn bei der Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich geht es darum, inwieweit ein Grundstück zur Bebauung ansteht und sich aus dem tatsächlich Vorhandenen ein hinreichend verlässlicher Maßstab für die Zulassung weiterer Bebauung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche gewinnen lässt. Die (be-)wertende Betrachtung der konkreten tatsächlichen Verhältnisse kann sich angesichts dieser vom Gesetzgeber vorgegebenen Kriterien nur nach optisch wahrnehmbaren Merkmalen richten (st. Rspr. des BVerwG, u.a. Beschluss vom 8. Oktober 2015 – 4 B 28.15 – juris, Rn. 5 m.w.N.). Unbebaute Flächen können dem Bebauungszusammenhang danach angehören, wenn es sich um eine Baulücke im engeren Sinne des Wortes handelt, d. h. um ein zwar unbebautes, aber bebauungsfähiges Grundstück, das trotz der fehlenden Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit der umgebenden Bebauung nicht stört (BVerwG std. Rspr, Beschluss vom 11. Juni 1992 – 4 B 88.92 – juris, Rn. 5). Dabei lässt sich nichts Allgemeingültiges darüber sagen, wie sich namentlich die Größe einer unbebauten Fläche auf die Anwendbarkeit des § 34 BauGB auswirkt. Zwar findet die Möglichkeit, eine den Bebauungszusammenhang wahrende Baulücke anzunehmen, auch in deren Größe eine obere Grenze, jedoch lässt sich eine absolute Zahl als Grenzwert insoweit nicht angeben (BVerwG, Urteil vom 14. November 1991 – 4 C 1.91 – juris, Rn. 21). Teilweise wird in der Rechtsprechung im Sinne einer „Faustformel“ davon ausgegangen, dass eine unbebaute Fläche von zwei bis drei Bauplätzen als Baulücke angesehen werden kann, die den Bebauungszusammenhang nicht unterbricht, da die wachsende Größe einer unbebauten Fläche erfahrungsgemäß als Indiz gegen einen Bebauungszusammenhang spricht. Dieser gedankliche Ausgangspunkt entbindet jedoch nicht von einer Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 2019 – 4 B 8.19 – juris, Rn. 9 m.w.N.). Bei der umfassenden Betrachtung ist insbesondere (auch) die Struktur der umliegenden vorhandenen Bebauung maßgeblich. Eine kleinteilige Bebauung im städtischen Bereich spricht eher dafür, Freiflächen mit einer Ausdehnung von 70 bis 80 m dem Außenbereich zuzuordnen. Eine uneinheitliche, aufgelockerte Bebauung im ländlichen Raum mit großen Freiflächen um die Häuser herum legt es eher nahe, (auch) bei größeren Entfernungen eine Baulücke im Innenbereich zu bejahen. Demgemäß ist in der Rechtsprechung im ländlichen Raum in einem von großvolumigen Baukörpern mit großzügigen Freiflächen geprägten Bereich bei einer Ausdehnung von 70 bis 80 m in der Luftlinie der Eindruck der Geschlossenheit noch bejaht worden (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 30. Mai 2001 – 1 L 61/00 –, n.v.). Andererseits sind Freiflächen mit einer Ausdehnung von deutlich mehr als 100 m, die unter Zugrundelegung der umgebenden kleinteiligen Bebauung Platz für eine ganze Reihe von Einfamilienhäusern geboten hätten, nicht mehr dem sie umgebenden Bebauungszusammenhang zugeordnet worden (OVG Schleswig, Urteil vom 31. Mai 2001 – 1 L 85/00 –, n.v.; Urteil vom 22. Mai 2003 – 1 LB 18/02 – n.v.; vgl. auch Söfker/ Hellriegel, 157. EL November 2024, BauGB § 34 Rn. 23, m.w.N.). Nach Auswertung der vorhandenen Lagepläne, der im Internet zugänglichen Luftbildaufnahmen (u.a. Digitaler-Atlas-Nord und google maps) sowie nach dem Ergebnis des durch die Inaugenscheinnahme in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks von den streitbefangenen Örtlichkeiten und unter Anwendung der dargestellten (Abgrenzungs-)Kriterien ist für den erkennenden Einzelrichter nicht erkennbar, dass die Fläche, auf dem das Vorhaben verwirklicht werden soll, Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 BauGB ist. Ein Bebauungszusammenhang wird am Vorhabenstandort nicht von den Gebäuden auf den Grundstücken xxx xxx (Flurstück xx/xx) und xx Straße xxx (Flurstück xx/x) vermittelt. Ausweislich der mittels der über Digitaler-Atlas-Nord verfügbaren Messinstrumente beträgt die Entfernung zwischen den – offensichtlich zum dauernden Aufenthalt von Menschen geeigneten – Gebäuden auf den benannten Flurstücken ca. 175 m. Dieser Abstand ist auch unter Berücksichtigung der aufgelockerten Bebauung mit großen Freiflächen entlang der xxx Straße in diesem Bereich zu groß, um die Freifläche, zu der auch das Vorhabengrundstück gehört, noch als sogenannte Baulücke einordnen zu können. Die unbebaute Fläche erfasst vier annähernd gleich dimensionierte Flurstücke, die jeweils einer eigenständigen baulichen Nutzung zugeführt werden könnten. Unabhängig von der Dimensionierung der Freifläche zwischen den benannten Gebäuden in der xxx Straße xxx und xxx fehlt es nach dem durch die Inaugenscheinnahme gewonnen Eindruck von den örtlichen Begebenheiten aber auch am Eindruck der Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit. Die Gebäude auf den Flurstücken xx/xx und xx/x sind schon vom jeweils anderen Flurstück aus kaum bzw. gar nicht sichtbar. Die Hanglage des Geländes westlich vom Straßenkörper der xxx Straße in Richtung des xxxx sowie die vorhandene – teilweise stark verdichtete – Vegetation auf den einzelnen Flurstücken führen zu einer erheblichen Einschränkung der gegenseitigen Wahrnehmbarkeit der auf den benannten Flurstücken befindlichen Gebäude. Vom Standpunkt eines Betrachters, der sich entlang xxx Straße von Norden nach Süden bzw. umgekehrt bewegt, sind die Gebäude optisch nicht wahrnehmbar. Die Gebäude sind allenfalls dann jeweils sichtbar, wenn man sich auf den jeweiligen Flurstücken direkt am Seeufer befindet, da sich im Uferbereich keine bzw. keine so verdichtete Vegetation wie in der Hanglage im Straßenkörper der xxx Straße befindet. Angesichts der dargestellten Entfernungen zwischen den benannten Gebäuden fehlte es aber selbst dann am Eindruck der Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit, wenn man die in diesem Bereich vorhandene Vegetation – unabhängig von der Frage, ob diese selbst zu einer trennenden Wirkung führt – unberücksichtigt lässt und die jeweilige Gebäude optisch wahrnehmbar wären. Die Vorhabenfläche nimmt auch nicht an einem Bebauungszusammenhang ausgehend von den Wohngebäuden teil, die sich unmittelbar östlich an die xxx Straße angrenzend und damit oberhalb der in Richtung Westen von der xxx Straße zum xxx See vorzufindenden Hanglange befinden. Die Gebäude auf den Grundstücken xxx Straße xxx (Flurstück x/x), xxx (Flurstück x/x) und xxx (Flurstück x/x sind Bestandteil eines Bebauungszusammenhangs, der sich in östliche Richtung erstreckt und die bebauten Grundstücke entlang der Straße xxx xxx mitumfasst. Die westlich vom Straßenkörper der xxx Straße belegenen Flurstücke xx/x, xx/x und xx/x nehmen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht an diesem Bebauungszusammenhang teil. Es fehlt insoweit am Eindruck der Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit. Das Ausbleiben dieses Eindrucks beruht dabei nicht allein auf einer trennenden Wirkung der xxx Straße, dessen Straßenkörper relativ schmal dimensioniert ist. Die fehlende Zusammengehörigkeit ergibt sich vor allem aufgrund der topographischen Besonderheit des westlich vom Straßenkörper zum Teil sehr stark in Richtung des xxx Sees abfallenden Geländes. Die xxx Straße markiert in gewisser Weise den Grenzverlauf dieser topographischen Besonderheit. Auch nach der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 20. August 2024 – 1 LA 92/22 – juris, Rn. 8) hat ein Hang mit 4-5 m Höhenunterschied trennende Wirkung, wenn sich die gesamte Bebauung in der Umgebung des Vorhabengrundstücks oberhalb des Hangs befindet und eine neu entstehende Bebauung unterhalb des Hangs dementsprechend nicht den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit mit der vorhandenen Bebauung vermitteln würde. Eine solche – zumindest vergleichbare Konstellation – ist auch hier gegeben. Das geplante Wohngebäude soll überwiegend in den Hang hinein errichtet werden. Lediglich ein kleiner Teil des Gebäudekörpers soll in der Höhe über das Niveau des Straßenkörpers der xxx Straße hinausragen. Ein Eindruck der Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit mit der oberhalb der xxx Straße vorhandenen Bebauung würde damit nicht vermittelt. Aus den vorgenannten Gründen kann ebenfalls keine sogenannte herandrückende Wirkung des xxx Sees angenommen werden, die dazu führen könnte, dass die Vorhabenfläche am Bebauungszusammenhang östlich von der xxx Straße teilnimmt. Zum einen entfaltet die in gewisser Weise natürlich bedingte Begrenzungswirkung der Uferlinie des Großen A-Stadters nicht die optische Kraft um die durch die Hanglage bedingte Zäsurwirkung zu überwinden. Zum anderen führte die Annahme einer etwaigen herandrückenden Wirkung der Seefläche bei einer Vielzahl von Seegrundstücken am xxx See zu einer Innenbereichsqualifizierung, was der Annahme einer räumlich hinreichend begrenzten topographischen Besonderheit widerspricht (vgl. VGH München, Urteil vom 23. August 2021 – 2 N 20.1181 – juris, Rn. 26 zur fehlenden herandrücken Wirkung des Bodensees, nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2022 – 4 BN 49/21 – juris). Augenscheinlich würde dies für die Freiflächen zwischen der Bebauung auf den Flurstücken 23/22 und 49/8 gelten. Eine solche Qualifizierung widerspricht hingegen dem durch die Inaugenscheinnahme gewonnenen Eindruck, wonach zwischen der benannten Freifläche westlich der xxx Straße und den östlich von der Straße belegenen Gebäuden kein Eindruck der Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit besteht. Das somit als sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB einzuordnende Vorhaben beeinträchtigt öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB. Eine solche Beeinträchtigung liegt bereits dann vor, wenn einer der in § 35 Abs. 3 BauGB aufgeführten Belange oder ein sonstiger für die Bebauung des Außenbereichs erheblicher Gesichtspunkt nicht unwesentlich berührt wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Außenbereich grundsätzlich von nicht privilegierten Vorhaben freizuhalten ist. Die Vorschrift ist daher restriktiv auszulegen. Die Genehmigung von nicht privilegierten Vorhaben im Außenbereich kommt daher nur ganz ausnahmsweise in Betracht. Eine solche Ausnahme liegt hier aber nicht vor. § 35 Abs. 3 BauGB führt die öffentlichen Belange, die nicht beeinträchtigt sein dürfen, beispielhaft auf, ohne dass diese Aufzählung abschließend wäre. Ob das streitbefangene Vorhaben jedenfalls unmittelbar den öffentlichen Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB beeinträchtigt, da es die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Diese Regelung bringt jedoch die Intention des Gesetzgebers zum Ausdruck, die Entwicklung unorganischer Siedlungsstrukturen und damit eine Zersiedlung, d.h. eine zusammenhanglose oder aus anderen Gründen unorganische Streubebauung im Außenbereich zu verhindern (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1967 – IV C 25.66 – juris, Rn. 15). Der Außenbereich soll grundsätzlich von aller nicht unmittelbar seinem Wesen und seiner Funktion entsprechenden Bebauung freigehalten werden. Splittersiedlungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allerdings nicht schon um ihrer selbst willen zu missbilligen. "Zu befürchten" im Sinne von § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB ist die Entstehung, Erweiterung oder Verfestigung einer Splittersiedlung nur, wenn das Vorhaben zu einer "unerwünschten Splittersiedlung" führt. Unerwünscht in diesem Sinne ist eine Splittersiedlung, wenn mit ihr ein Vorgang der Zersiedelung eingeleitet oder gar schon vollzogen wird. Das anzunehmen, rechtfertigt sich in der Regel. Eine unmittelbare Anwendung von § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB könnte zwar deswegen zweifelhaft sein, da es sich bei der die Vorhabenfläche umgebenden Bebauung selbst nicht um Splittersiedlungen handelt und das geplante Wohngebäude sich – jedenfalls in südlicher Richtung – an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil anschließen könnte. Allerdings ist auch eine – durch verbindliche Bauleitplanung nicht geordnete – Ausweitung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils in den Außenbereich hinein ein Vorgang der städtebaulich unerwünschten, unorganischen Siedlungsweise, die zu vermeiden ein öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 2 und 3 BauGB ist. Dabei kommt es im Ergebnis nicht entscheidend darauf an, ob insofern direkt auf § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB bzw. auf eine entsprechende Anwendung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB abgestellt oder ob auf den dahinterstehenden Rechtsgedanken der Zersiedelungsverhinderung als ungeschriebener öffentlicher Belang zurückgegriffen wird (zum Ganzen vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1998 – 14 B 96.2034 – juris, Rn. 27; Urteil vom 19. April 2012 – 4 C 10.11 – juris, Rn. 21 ff.; VGH München, Beschluss vom 8. Februar 2022 – 15 ZB 21.2602 – juris, Rn. 18 m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Januar 2005 – 9 LA 310/04 – juris, Rn. 8). Der Gedanke einer siedlungsstrukturell unerwünschten Zersiedlung kommt als beeinträchtigter Belang i.S. von § 35 Abs. 2 BauGB bereits dann zum Tragen, wenn eine Anschlussbebauung von der bebauten Ortslage aus in den Außenbereich hinein als potenzieller Bezugsfall geeignet ist, Nachfolgebebauungen nach sich zu ziehen (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1985 – 4 C 29.81 –juris, Rn. 11). Nach der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts kommt es nicht darauf, dass durch eine Ausweitung der Bebauung in den Außenbereich eine Splittersiedlung entstehen wird. Eine siedlungsstrukturell zu missbilligende Ausweitung der Bebauung in den Außenbereich ist vielmehr der Erweiterung einer Splittersiedlung gleichzusetzen (Beschluss vom 5. September 2024 – 1 LA 66/23 –juris, Rn. 7; Urteil vom 21. Oktober 2019 – 1 LB 3/17 – juris, Rn. 37). Durch die Zulassung des geplanten Vorhabens würde die Bebauung über den vorhandenen Bebauungszusammenhang hinauswachsen, damit ist ein Ausufern der bebauten Ortslage in den Außenbereich hinein zu befürchten. Es ist offensichtlich, dass im Falle der Genehmigung des Vorhabens mit derselben Begründung Wohnhäuser auch auf den nördlich angrenzenden Grundstücken – vorbehaltlich einer Prüfung naturschutzrechtlicher Vorschriften – zu genehmigen wären. 2. Ein Anspruch der Kläger auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung zur Errichtung des Wohngebäudes scheitert ferner an der fehlenden, aber erforderlichen, naturschutzrechtlichen Befreiungsentscheidung durch die untere Naturschutzbehörde nach § 67 Abs. 1 BNatSchG. Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz LBO 2016 ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen waren. Die Baugenehmigung ist nach der Konzeption des Schleswig-Holsteinischen Landesrechts der Schlusspunkt der für genehmigungsbedürftige Bauvorhaben durchzuführenden öffentlich-rechtlichen Zulässigkeitsprüfung. Sie stellt – soweit die Bauaufsichtsbehörde einer Prüfpflicht unterliegt – eine umfassende öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung dar, die Voraussetzung für die Ausübung des sich aus dem Eigentum ergebenden Rechts zum Bauen ist, und gibt den Bau frei (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 20. April 2020 – 1 MB 2/20 – juris, m.w.N.). Im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren sind damit alle Vorschriften des öffentlichen Rechts zu prüfen, soweit diese einer Präventivkontrolle unterliegen. Soweit es sich um Vorschriften außerhalb des öffentlichen Baurechts handelt, beschränkt sich dabei die Prüfung der Bauaufsichtsbehörde darauf, zu beurteilen, ob Genehmigungen, Zustimmungen, Bewilligungen oder Erlaubnisse erforderlich sind (OVG Schleswig, Beschluss vom 20. April 2020 – 1 MB 2/20 –, juris Rn. 34; siehe auch Beschluss vom 12. März 2024 – 1 LA 26/21 – juris, Rn. 10 zum inhaltsidentischen § 72 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. LBO 2022 und ausdrücklich zu einer fehlenden Befreiungsentscheidung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG). Ist eine in diesem Sinne erforderliche Genehmigung oder Erlaubnis noch nicht erteilt worden, fehlt das notwendige Sachbescheidungsinteresse für die Erteilung der begehrten Baugenehmigung. Nach Auffassung des erkennenden Einzelrichters führt das fehlende Sachbescheidungsinteresse in der zu beurteilenden Konstellation jedoch nicht mangels Rechtschutzbedürfnisses schon zur Unzulässigkeit der Verpflichtungsklage. Nach der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts fehlt das Sachbescheidungsinteresse für einen Bauantrag und entsprechend das Rechtsschutzbedürfnis für eine Verpflichtungsklage auf Erteilung der Baugenehmigung, wenn der Antragsteller bzw. der Kläger die Baugenehmigung zwar (möglicherweise) formal beanspruchen kann, jedoch klar ist, dass er aus Gründen, die jenseits des Verfahrensgegenstandes liegen, an einer Verwertung der begehrten Genehmigung gehindert und deshalb die Genehmigung ersichtlich nutzlos wäre. Es können tatsächliche privatrechtliche Verhältnisse, aber auch Vorschriften des Landesbaurechts der Verwirklichung entgegenstehen. Die Hindernisse müssen aber derart sein, dass sie sich schlechthin nicht ausräumen lassen (Urteil vom 3. November 2022 – 1 LB 11/16 – juris, Rn. 47 ff. m.w.N.). Den Klägern kann das Rechtsschutzinteresse für die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung jedoch nicht mit der Begründung abgesprochen werden, dass der Beklagte – aus welchen Gründen auch immer – formal noch nicht über das Vorliegen der Voraussetzungen einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG entschieden hat. § 64 Abs. 2 Satz 3 LBO 2016 bestimmt, dass mit dem Bauantrag alle nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften für die Errichtung, Änderung, Nutzung oder die Beseitigung von Anlagen oder Werbeanlagen erforderlichen Anträge auf Genehmigung, Zustimmung, Bewilligung und Erlaubnis als gestellt gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 67 Abs. 5 Satz 1 LBO 2016 sieht des Weiteren vor, dass die Bauaufsichtsbehörde, soweit andere Behörden zuständig sind, die für die Errichtung, Änderung, Nutzung oder Beseitigung von Anlagen nach anderen öffentlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen, Zustimmungen, Bewilligungen und Erlaubnisse einzuholen und mit der Baugenehmigung gleichzeitig auszuhändigen hat. Mit dem Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung haben die Kläger somit auch die Erteilung der gegebenenfalls erforderlichen naturschutzrechtlichen Ausnahme- oder Befreiungsentscheidungen beantragt, soweit diese erforderlich sind, um das geplanten Vorhaben zu realisieren. Im Endeffekt liegt es in der Ausgestaltung des bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens, dass es in einzelnen Konstellation zu einem Nebeneinander von bauaufsichtlicher und fachbehördlicher Entscheidung kommen kann, da es an einer materiellen Konzentrationswirkung der Baugenehmigung gerade fehlt (vgl. OVG Schleswig, Beschluss 12. März 2024 – 1 LA 26/21 – juris, Rn. 20). Wenn sodann – wie hier – eine abschließende Entscheidung der unteren Naturschutzbehörde über eine erforderliche Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG (noch) nicht vorliegt, die Baugenehmigungsbehörde gleichwohl den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung auch mit Verweis auf das fehlende Sachbescheidungsinteresse wegen des Entgegenstehens naturschutzrechtlicher Vorschriften ablehnt, kann den Klägern aber nicht das Rechtsschutzinteresse für eine auf Erteilung der Baugenehmigung gerichtete Klage abgesprochen werden (vgl. zur Berücksichtigung des fehlenden Sachbescheidungsinteresses bzw. zur Berücksichtigung von im Genehmigungsverfahren nicht zu prüfenden Vorschriften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Begründetheit einer Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. September 2023 – 1 LB 3/23 – juris, Rn. 22; OVG Bautzen, Urteil vom 9. November 2015 – 1 A 317/14 – juris, Rn. 23; siehe auch OVG Magdeburg, Beschluss vom 23. Februar 2021 – 2 L 36/20 – juris, wonach es am Rechtsschutzinteresse für eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung fehlt, wenn eine zusätzlich erforderliche fachgesetzliche Genehmigung unanfechtbar versagt worden ist). Da der Beklagte als untere Naturschutzbehörde noch keine formale Entscheidung über die Erteilung eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG getroffen hat, liegt jedenfalls noch kein schlechterdings unausräumbares Hindernis für die Verwirklichung der begehrten Baugenehmigung vor. Der Beklagte stellt zutreffend darauf ab, dass es für die Realisierung des streitgegenständlichen Bauvorhabens einer naturschutzrechtlichen Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG bedarf. Mit der Errichtung des streitbefangenen Wohngebäudes wäre eine gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LNatSchG verbotene Zerstörung oder zumindest erhebliche Beeinträchtigung eines gesetzlich geschützten Biotops verbunden. § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG verbietet Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung der in der Norm enumerativ benannten Biotope führen. § 21 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG erweitert die in § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG enthaltene Auflistung um weitere gesetzlich unter Schutz gestellte Biotope. Auf dem streitbefangenen Flurstück befindet sich in dem Bereich, in dem auch das Wohngebäude errichtet wollen werden soll, ein gesetzlich geschütztes Biotop in Form eines artenreichen Steilhangs im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LNatSchG. Diese Einschätzung ergibt sich sowohl aus den im Verwaltungsvorgang des Beklagten dokumentierten Informationen und Bewertungen der unteren Naturschutzbehörde des beklagten Kreises als auch nach dem Ergebnis der Inaugenscheinnahme des streitbefangenen Grundstücks in der mündlichen Verhandlung sowie der ergänzenden naturfachlichen Erläuterungen durch die Mitarbeiter der unteren Naturschutzbehörde. Nach § 21 Abs. 7 LNatSchG i.V.m. § 1 Nr. 9 der Landesverordnung über gesetzlich geschützte Biotope vom 13. Mai 2019 (BiotopV) definiert den Begriff des artenreichen Steilhangs als durch Wechsel im Relief abgrenzbare Hänge mit einer Neigung größer 20°, mit oder ohne Fließgewässer am Grund, die nicht technisch befestigt oder gärtnerisch gestaltet sind. Ausgenommen hiervon sind unter menschlichem Einfluss entstandene artenarme Steilhänge mit naturfernem Bewuchs wie zum Beispiel von Nitrophyten oder nicht einheimischen Arten dominierte Vegetation und artenarme Acker- und Grünlandformationen. Die Mindesthöhe eines artenreichen Steilhangs beträgt 2 m und dessen Mindestlänge 25 m. Die vom Beklagten vorgenommene Zuordnung der Vorhabenfläche zu einem gesetzlich geschützten Biotop wird zunächst durch die Angaben in den sogenannten Biotopbögen des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume vom 1. Oktober 2021 (Bl. 66 f. Beiakte B) bzw. des Landesamtes für Umwelt 1. August 2023 bestätigt. Zwar zeitigt die Registrierung gesetzlich geschützter Biotope nach § 30 Abs. 7 BNatSchG nur deklaratorischen Charakter, weil der Schutz der Biotope unmittelbar durch das Gesetz erfolgt. Jedoch kommt der von sachkundigen Mitarbeitern einer Naturschutzbehörde erstellten Dokumentation der natürlichen Gegebenheiten eines bestimmten räumlichen Bereichs ein erheblicher Indizienwert für das Vorhandensein eines Biotops zu (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Dezember 2015 – 4 ME 270/15 – juris, Rn. 7; ebenso im Ansatz OVG Schleswig, Beschluss vom 11. Dezember 2009 – 1 MB 26/09 – juris, Rn. 20; vgl. auch VG Schleswig, Urteil vom 23. Oktober 2024 – 8 A 25/23 – juris, Rn. 36, wonach es sich bei den zur Registrierung eines gesetzlich geschützten Biotops zugehörigen Karten um öffentliche Urkunden im Sinne von § 418 ZPO handele). Im Biotopbogen vom 1. Oktober 2021 wird für eine auf dem streitbefangenen Flurstück bezeichnete Fläche, die sich unmittelbar westlich an den Straßenkörper der xxx Straße anschließt und auf eine Fläche von 520 m2 erstreckt, ein artenreicher Steilhang im Binnenland als Biotoptyp ausgewiesen. Die Hangneigung wird mit steil bis schroff (über 20 Grad bis 44 Grad) ausgewiesen. In der Biotopbeschreibung wird unter anderem ausgeführt, dass im Böschungsbereich ca. 20 Bäume stocken würden und dass die Bäume und der Boden dicht mit Efeu bewachsen seien. In dem zum 1. August 2023 geänderten Biotopbogen wird das Biotop als sonstiges Feldgehölz sowie als artenreicher Steilhang im Binnenland beschrieben. Die Hangneigung wird ebenfalls mit steil bis schroff (über 20 Grad bis 44 Grad) beschrieben. Ausweislich der konkreten Biotopbeschreibung befinde sich auf der der streitbefangenen Fläche ein markanter Baumbestand auf einer steilen Böschung, die Feldschicht werde von Efeu dominiert. Diese in den benannten Biotopbögen beschriebenen Elemente der topographischen Beschaffenheit des Flurstücks xx/x bzw. erheblicher Teile hiervon sowie die aufgeführte Vegetation erfüllt die in § 1 Nr. 9 BiotopV aufgeführten Voraussetzungen für die Klassifizierung der betroffenen Fläche als artenreicher Steilhang im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LNatSchG. Im Unterschied zur Biotopkartierung aus dem Jahr 2021 ist zu erkennen, dass der als Biotopfläche gekennzeichnete Bereich in der Kartierung aus dem Jahr 2023 in nördliche Richtung verschoben wurde und nunmehr eine Größe von 964 m2 aufweist. Die Inaugenscheinnahme des streitbefangenen Grundstücks und des Bereichs, in dem das Wohngebäude errichtet werden soll, im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die in den Biotopbögen vorgenommenen Beschreibungen bestätigt. Das Vorhabengrundstück weist vor allem im südlichen und mittleren Bereich weiterhin die dargestellte Hangneigung auf. Sowohl in der Hanglage als auch in dem zum Seeufer ausgerichteten Bereich des Grundstücks befinden sich diverse Bäume und andere Gehölze, die teilweise vollständig mit Efeu bewachsen sind. Aufgrund diverser noch vorhandener Baumstümpfe war zu erkennen, dass es in der jüngeren Vergangenheit zu Gehölzbeseitigungen gekommen sein muss. Ausweislich der nachvollziehbaren und plausiblen Angaben einer Bediensteten der unteren Naturschutzbehörde des Beklagten befinden sich auf dem Vorhabengrundstück und vor allem auch im Hangbereich ausschließlich heimische Pflanzen. Eine gärtnerische oder sonstige Nutzung findet nicht statt. Des Weiteren bestätigen die Angaben aus der von den Klägern im Genehmigungsverfahren vorgelegten sogenannten Natura 2000 –Verträglichkeitsprüfung aus April 2019 die Angaben in den benannten Biotopbögen. Im Rahmen der Beschreibung des Vorhabengrundstück (Flurstück 15/4) wird die Beschreibung aus dem Biotopbogen vom 1. Oktober 2021 wortgleich wiedergeben (siehe Bl. 36 Beiakte B). Selbst wenn es durch die im Ortstermin festgestellten Gehölzbeseitigung innerhalb der Biotopfläche zu einer erheblichen Beeinträchtigung oder Teilzerstörung des Biotops gekommen wäre, bedeutet dies nicht die (ggf. teilweise) Aufhebung der Biotopeigenschaft. Vielmehr ist in einem solchen Fall der naturschutzrechtlich Verantwortliche gemäß § 3 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 2 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 11 Abs. 8 LNatSchG verpflichtet, den dadurch gemäß § 14 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 15 LNatSchG bedingten Eingriff in Natur und Landschaft auszugleichen bzw. zu ersetzen. Unter Beachtung der dargestellten Erkenntnisse und Bewertung ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen der Biotopeigenschaft auch in der räumlichen Definition in der Biotopkartierung aus dem Jahr 2021 weiterhin vorliegen und dass das streitbefangenen Wohngebäude innerhalb der gesetzlich geschützten Biotopfläche erreicht werden soll. Die Einordnung des auf dem Vorhabengrundstück vorhandenen Steilhangs als gesetzlich geschütztes Biotop im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LNatSchG wird durch die klägerischen Angaben weder widerlegt noch ansatzweise in Zweifel gezogen. Das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen für die Biotopeigenschaft wird vom Kläger weder unmittelbar noch konkludent in Zweifel gezogen. Die Argumentation der Kläger ließe sich möglicherweise dahingehend interpretieren, dass durch die naturfachliche Wertigkeit des Biotops durch die bereits entlang der xxx Straße vorhandene Bebauung, den Straßenverkehr auf der xxx Straße sowie durch die Freizeitnutzungen auf anderen – benachbarten – Grundstücken möglicherweise herabgesetzt ist. Für eine solche Sichtweise bestehen jedoch weder anhand der dem Gericht zur Verfügung stehenden Unterlagen noch aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen unmittelbaren Eindrucks von den Örtlichkeiten hinreichende Anhaltspunkte. Vielmehr ist zu beachten, dass die Biotopeigenschaft für eine bestimmte Fläche – vor allem auf dem klägerischen Grundstück – und damit unabhängig von bereits vorhandenen baulichen Anlagen oder Nutzungen auf anderen Flächen festzustellen ist. Maßgeblich ist allein, ob die Voraussetzungen für die Annahme der Biotopeigenschaft in dem vom Beklagten angenommen räumlichen Bereich erfüllt sind. Das von den Klägern benannte Argument, dass durch die Errichtung des geplanten Wohngebäudes kein Präzedenzfall geschaffen werde, ist insoweit rechtlich unergiebig. Aus den Angaben der Kläger ergibt sich schon nicht, dass das streitgegenständliche Biotop durch bereits vorhandene bauliche Anlagen oder bestimmte Nutzungen beeinträchtigt wird. Soweit die Kläger auf bauliche Anlagen auf zum Vorhabengrundstück benachbarten Flächen abstellen, ist nicht ersichtlich, dass sich diese Anlagen innerhalb der hier relevanten Biotopfläche befinden. Des Weiteren liegen auch keine substantiellen Anhaltspunkte dafür vor, dass die auf den Nachbargrundstücken vorhandenen baulichen Anlagen oder Nutzungen einen relevanten Einfluss auf die naturfachliche Wertigkeit der Biotopfläche auf dem klägerischen Grundstück zeitigen. In unmittelbarer Nähe befindet sich allein das Gebäude auf dem Flurstück 23/22. Durch die vorhandene Vegetation, die Hanglage und die Einzäunung des streitgegenständlichen Grundstücks ist aber nicht ersichtlich, wie sich die Nutzung auf dem Flurstück 23/22 auf die Qualität der Biotopfläche in erheblicher Weise auswirken sollte. Die Wohnbebauung östlich von der xxx Straße weist schon eine signifikante Entfernung zur Biotopfläche auf. Insoweit ist auch die Zäsurwirkung durch die xxx Straße zu beachten. Auf den unmittelbar nördlich zur Biotopfläche angrenzenden Grundstücken findet eine bauliche Nutzung erst durch die Segelschule statt. Auch diese Nutzung sowie die Nutzung der angrenzenden Fläche zum Zwecke des Segelsports ist nicht geeignet, der betroffenen Fläche auf dem Vorhabengrundstück die Biotopeigenschaft abzusprechen. Sollten die Kläger mit ihrer Argumentation hingegen die Auffassung vertreten, dass das mit der Errichtung des geplanten Wohngebäudes nicht gegen das Verbot aus § 30 Abs. 2 BNatSchG verstoßen werde, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Nach Auffassung des erkennenden Einzelrichters bestehen keine Zweifel daran, dass mit der Errichtung des geplanten Wohngebäudes zumindest eine erhebliche Beeinträchtigung des Biotops und im Grunde genommen eine Teilzerstörung des Biotops verbunden wäre. Der Gebäudekörper soll unmittelbar in die Hanglage hinein errichtet werden. Allein hiermit wären erhebliche Einwirkungen auf die Bodengestalt verbunden. Des Weiteren müssten diverse Gehölze, inklusive der noch vorhandenen Bäume, entfernt werden. Hierdurch und infolge der mit der Errichtung des Gebäudes verbundenen Bodenversiegelung würde es zu einem unwiederbringlichen Verlust der schützenswerten heimischen Vegetation und damit auch zu einem Verlust an Lebensraum für dort beheimatete Tierarten kommen. Die Errichtung eines Wohngebäudes stellt auch keine gemäß § 1 Nr. 9 BiotopV zulässige Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahme in Form einer den Erfordernisses des Biotopschutzes angepassten Mahd, Beweidung oder Waldbewirtschaftung dar. Die Kläger verfügen nicht über die für eine Zerstörung bzw. erhebliche Beeinträchtigung des gesetzlichen geschützten Biotops erforderlichen Erlaubnis der gemäß § 2 Abs. 1 LNatSchG zuständigen Naturschutzbehörde. Zwar kann gemäß § 30 Abs. 3 BNatSchG von den Verboten des Absatzes 2 auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können. § 21 Abs. 3 LNatSchG bestimmt gewissermaßen als landesrechtliche Einschränkung bzw. Rückausnahme hiervon jedoch, dass eine Ausnahme gemäß § 30 Abs. 3 BNatSchG von dem Verbot des § 30 Abs. 2 BNatSchG nur für stehende Binnengewässer im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG, die Kleingewässer sind und für Knicks zugelassen werden kann. Die Erteilung einer Ausnahme für die Beeinträchtigung eines artenreichen Steilhangs im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LNatSchG ist gesetzlich ausgeschlossen. Eine naturschutzrechtliche Legalisierung des Vorhabens wäre daher allein über die Erteilung einer Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 BNatSchG möglich. Danach kann von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. Eine solche Befreiung wurde den Klägern bislang jedoch nicht erteilt. Angesichts der voranstehenden Ausführungen zur bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB sowie zum nicht gegebenen Sachbescheidungsinteresse wegen des Fehlens einer Befreiungsentscheidung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG bedarf es keiner abschließenden Entscheidung zu der Frage, ob allein die durch die Errichtung des geplanten Vorhabens bedingte (Teil)Zerstörung oder erhebliche Beeinträchtigung eines gesetzlich geschützten Biotops gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG zugleich zu einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB führt. Dies ist unter anderem der Fall, wenn Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet werden. Insoweit könnte grundsätzlich gelten, dass in Bezug auf Naturschutz und Landschaftspflege die städtebaurechtlichen und naturschutzrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen zu unterscheiden sind. Die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 haben eigenständigen Charakter, sind unabhängig vom Naturschutzrecht zu prüfen und unterliegen der vollen gerichtlichen Kontrolle (so noch BVerwG Urteil vom 13. Dezember 2001 – 4 C 3.01 – juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Januar 2010 – 12 LB 243/07 – juris; siehe auch Kment, in: Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg/ Krautzberger/ Söfker, 156. EL September 2024, BauGB § 35 Rn. 92; vgl. ausführlich zu der Frage, an welche Stelle naturschutzrechtliche Zulässigkeitshürden als Prüfungsmaßstab im baurechtlichen Genehmigungsverfahren bei Außenbereichsvorhaben eine Rolle spielen VGH München, Beschluss vom 11 Juli 2016 - 15 ZB 14/400 – juris, Rn. 27 ff.). In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird allerdings teilweise angenommen, dass jedenfalls die Zerstörung oder sonstige erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung eines Biotops auch eine Beeinträchtigung der öffentlichen Belange des Naturschutzes i. S. v. § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB darstellt und ein Vorhaben damit schon bauplanungsrechtlich unzulässig sei (vgl. VG Dresden, Urteil vom 4. März 2009 – 4 K 552/06 – juris, Rn. 25). Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht einem (auch privilegierten) Vorhaben der öffentliche Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB zwingend entgegen, wenn artenschutzrechtliche Verbote nach § 44 BNatSchG naturschutzrechtlich nicht überwunden werden können. Die zuständige Behörde habe auch die naturschutzrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu prüfen, wenn über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 35 Abs. 1 BauGB zu entscheiden sei. Das Naturschutzrecht konkretisiere die öffentlichen Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 – 4 C 1/23 – juris, Rn. 6). Im Lichte der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der Verwaltungsgerichtshof München in der angeführten Entscheidung aus dem Jahr 2016 ausgeführt, dass das Naturschutzrecht den bauplanungsrechtlichen öffentlichen Belang des Naturschutzes und der Landschaftspflege (1. Alt. des § 35 Abs. 3 Nr. 5 Satz 1 BauGB) in einem generell zu verstehenden Sinne dahingehend konkretisiere, dass jedenfalls zwingende naturschutzrechtliche Versagungsgründe – sei es nach Maßgabe der Eingriffsregelungen gem. §§ 14 ff. BNatSchG, sei es nach Maßgabe von § 30 BNatSchG, Art. 23 BayNatSchG oder § 44 BNatSchG – automatisch zur bauplanungsrechtlich Unzulässigkeit wegen entgegenstehender Belange i.S. von § 35 Abs. 1 i.V. mit der ersten Alternative des § 35 Abs., 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB führen (Beschluss vom 11. Juli 2016 – 15 ZB 14/400 – juris, Rn. 32 ff.). Den Kläger fehlt das erforderliche Sachbescheidungsinteresse für die Erteilung der beantragten Baugenehmigung darüber hinaus wegen des Fehlens einer erforderlichen Befreiung § 67 Abs. 1 BNatSchG aus einem weiteren naturschutzrechtlichen Grund. Die Errichtung des Wohngebäudes ist gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 LNatSchG unzulässig. Danach dürfen an Gewässern erster Ordnung sowie Seen und Teichen mit einer Größe von einem Hektar und mehr bauliche Anlagen in einem Abstand von 50 Meter landwärts von der Uferlinie nicht errichtet oder wesentlich erweitert werden. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der xxx See weist eine Fläche von mehr als einem Hektar auf. Das streitbefangene Wohngebäude soll unzweifelhaft in einem Abstand von weniger als 50 m landwärts von der Uferlinie errichtet werden. Die maximale West-Ost-Ausdehnung des Flurstücks 15/4 liegt zwischen 30 m und 33 m. Die Kläger können sich nicht auf den in § 35 Abs. 3 Nr. 3 lit. c) LNatSchG geregelten Anwendungsausschluss berufen. Danach gilt Absatz 2 nicht für Vorhaben, für die im Bereich von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen nach § 34 Baugesetzbuch ein Anspruch auf Bebauung besteht. Die Fläche auf der das geplante Wohngebäude errichtet werden soll, befindet sich nach den vorangestellten Ausführungen nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme gemäß § 35 Abs. 4 LNatSchG i.V.m. § 51 LNatSchG liegen ebenfalls nicht vor. Eine naturschutzrechtliche Legalisierung des Vorhabens wäre daher auch unter diesem Gesichtspunkt allein über die Erteilung einer Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 BNatSchG möglich. Die Klage hat auch hinsichtlich des Hilfsantrags keinen Erfolg. Bei der Beurteilung, ob ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 LBO 2016 gegeben ist, handelt es sich in der Regel um eine gebundene Entscheidung („ist zu erteilen“). Selbst bei der nur unter bestimmten Voraussetzungen gegebenen Konstellation, dass die Erteilung einer Baugenehmigung im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde liegt, setzt die Verpflichtung zur Neubescheidung der Behörde voraus, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage vorliegen. Dies ist wie dargelegt hier jedoch nicht der Fall. Angesichts dessen bedarf es auch keiner weiteren Erörterungen der Frage, ob die von den Beteiligten als FFH-Verträglichkeitsprüfung bezeichnete Untersuchung aus April 2019 die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG erfüllt (vgl. zur Unterscheidung zwischen der eigentlichen FFH-Verträglichkeitsprüfung und einer sog. Vorprüfung bzw. einem screening VG Schleswig, Beschluss vom 5. März 2024 – 2 B 3/24 –, Rn. 22, juris m.w.N; BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 – 9 A 12/19 – juris, Rn. 419 m.w.N.; Landmann/Rohmer UmweltR/Gellermann, 105. EL September 2024, BNatSchG § 34 Rn. 16), ob diese Untersuchung aus naturfachlicher Sicht mängelbehaftet ist und zu welchen (verfahrens-)rechtlichen Folgen dies führen würde (vgl. zur Notwendigkeit eines ergänzenden Verfahrens bei Ermittlungs- und Bewertungsdefiziten, die der FFH-Verträglichkeits(vor-)prüfung anhaften BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 – 9 A 8.17 – juris Rn. 62; vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 5. März 2024 – 2 B 3/24 –, Rn. 23, juris). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig. Die Beigeladenen hat keinen Sachantrag gestellt und ist damit kein Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO eingegangen. Es entspricht daher nicht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO deren außergerichtliche Kosten für erstattungsfähig zu erklären. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Kläger begehren die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohngebäudes im Gebiet der Beigeladenen auf einem direkt an den xxx angrenzenden Grundstück. Die Kläger waren im Zeitpunkt der Bauantragstellung im Jahr 2021 Eigentümer des im Bereich der Beigeladenen belegenen Flurstücks xx/x, Flur x, Gemarkung xxx mit einer Grundfläche von 1.136 m2 auf. Das westlich an die in Nord-Süd-Richtung verlaufende xxx Straße angrenzende Grundstück befindet sich nicht innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes, aber vollständig innerhalb eines sogenannten Natura-2000-Gebietes, konkret innerhalb des FFH-Gebietes Nr. xxxx-xxx „Seen des mittleren Schwentinesystems“ und innerhalb des Vogelschutzgebietes Nr. xxxx-xxx „Großer Plöner See Gebiet“. Ausweislich der Angaben des Beklagten weise der Flächennutzungsplan der Gemeinde Bosau aus dem Jahr 1998 den seeseitigen Bereich des streitbefangenen Flurstücks als Grünfläche und den straßenseitigen Bereich als Wohnbaufläche aus. Nach den Angaben des sogenannten Biotopbogens Schleswig-Holstein – erstellt vom Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume aufgrund der landesweiten Biotopkartierung vom 1. April 2019 – befindet sich auf dem benannten Flurstück ein gesetzlich geschütztes Biotop. Als Biotoptyp wird angegeben: „Artenreicher Steilhang im Binnenland; andere Sport- und Erholungsanlage.“ In der Biotopbeschreibung – Erstellungsdatum 1. Oktober 2021 (siehe Bl. 67 des Verwaltungsvorgangs) – wird u.a. Folgendes ausgeführt: „Unmittelbar westlich an die xxx Straße schließt sich ein markanter Böschungsbereich an, der von Süd nach Nord zunehmend abflacht. Die Grundstücke in diesem Bereich werden für eine unterschiedlich intensive Freizeitnutzung verwendet. Im Bereich des Flurstücks 15/4 ist die Böschung etwa 5 m hoch und weist eine Steigung zwischen 30 und 50° auf. Im Böschungsbereich stocken ca. 20 Bäume (Gemeine Eschen, Ulmen, S. Erle, eine Rotbuche) – überwiegend 20-30 cm Stammdurchmesser; eine Schwarz-Erle mit ca. 70 cm. Bäume und Boden sind dicht mit Efeu bewachsen, Hainrispe kommt in einigen größeren Flecken vor, daneben etwas Gelb-stern, Große Sternmiere.“ Die benannte Biotopkartierung wurde am 1. August 2023 geändert. In dem Biotopbogen des Landesamtes für Umwelt Schleswig-Holstein wird als Biotoptyp „Sonstiges Feldgehölz; Artenreicher Steilhang im Binnenland“ angegeben. In der Biotopbeschreibung wird ausgeführt, dass sich dort ein markanter Baumbestand auf einer steilen Böschung befinde und die Feldschicht von Efeu dominiert werde. Die Lage des Biotops ist in dem Biotopbogen auf einem Lageplan gelb markiert. Die Belegenheit des streitbefangenen Flurstücks sowie die topographischen Gegebenheiten ergeben sich aus der nachfolgend dargestellten Satellitenbildaufnahme bzw. Kartenausschnitt (Quelle: Digitaler-Atlas-Nord): Bilder anonymisiert Unter dem 23. August 2017 wurde dem vormaligen Eigentümer des Grundstücks ein Vorbescheid gemäß § 66 LBO 2016 für ein Vorhaben auf dem streitbefangenen Flurstück erteilt. In der Vorhabenbeschreibung wurde wörtlich der Neubau eines Einfamilienhauses angegeben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich das Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils der Gemeinde Bosau befinde und in die nähere Umgebung gemäß § 34 Abs. 1 BauGB einfüge. Aus planungsrechtlicher Sicht könne eine Baugenehmigung in Aussicht gestellt werden. Im Bauantragsverfahren sei jedoch u.a. zu beachten, dass das Vorhabengrundstück Bestandteil der europäischen Schutzgebietssysteme (Natura-2000-Gebiete) FFH-Gebiet Nr. xxxx-xxx und Vogelschutzgebiet Nr. xxxx-xxx sei. Im Bauantragsverfahren sei daher eine FFH-Prüfung gemäß § 31 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 25 LNatSchG vorzunehmen. Aufgrund der Gebäudedimension und des Hauszuschnitts könnten erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele der Schutzgebiete nicht ausgeschlossen werden. Des Weiteren enthielt der Vorbescheid u.a. den Hinweis, dass eine bauordnungsrechtliche Prüfung nicht durchgeführt worden und nicht Gegenstand des Vorbescheids sei. In den dem Vorbescheid zugrundeliegenden Antragsunterlagen wurde ausgeführt, dass die konkrete Ausgestaltung der Bauplanung der vorhandenen Nachbarbebauung angepasst werde. Dem Antrag lagen u.a. folgende Planskizzen zugrunde: Skizzen anonymisiert Auf Antrag vom 29. Januar 2020 wurde die Geltungsdauer des Vorbescheides mit Bescheid vom 5. März 2020 um zwei Jahre, bis zum 22. August 2022, verlängert. Mit Schreiben vom 12. Juli 2021, eingegangen beim Amt Großer A-Stadter See am 23. Juli 2021, beantragten die Kläger als „BHG A.-C.“ die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten. Ausweislich der dem Antrag beigefügten Baubeschreibung sei die Errichtung eines Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten geplant. Das Gebäude soll rückwärtig in den Hang eingelassen werden. Die vorgesehenen zwei Vollgeschosse und das Dachgeschoss würden über einen Aufzug miteinander verbunden. Durch die Hanglage sei von der Straßenseite aus lediglich das Dachgeschoss zu sehen. Ausweislich der den Antragsunterlagen beigefügten Berechnungen handele es sich bei dem Dachgeschoss um ein Staffelgeschoss und nicht um ein Vollgeschoss im Sinne von § 2 Abs. 8 LBO. Der Bauantrag ist am 30. Juli 2021 bei dem Beklagten eingegangen (Bl. 62 Beiakte A). Nach den vorgelegten Unterlagen befindet sich die Lage des geplanten Vorhabens an folgendem Standort auf dem Flurstück xx/x: Die Bauantragsunterlagen enthielten u.a. folgende Visualisierungen des Vorhabens: Bilder anonymisiert Dem Bauantrag war eine Stellungnahme des Büros für Landschaftsentwicklung GmbH aus April 2019 mit folgendem Titel beigefügt: „Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung für den Bau eines Wohnhaues an xxx in Bosau“. Die Stellungnahme kommt zu dem Ergebnis, dass für das FFH-Gebiet mit seinen Lebensräumen, Arten und Erhaltungszielen überwiegend keine Beeinträchtigung zu erwarten sei. Dies wird dahingehend eingeschränkt, dass das Grundstück für die geplante Baumaßnahme direkt an den xxx angrenze und eine Beeinträchtigung der nährstoffarmen Wasserverhältnisse aufgrund möglicher Stoffeinträge von dem Grundstück ausgeschlossen werden müsse. Für das Vogelschutzgebiet seien aufgrund der räumlichen Situation des Grundstücks keine Beeinträchtigungen anzunehmen. Einschränkend sei zu beachten, dass aufgrund der intensiven Freizeitnutzung bereits ein erhebliches Störpotential auf dem xxx bestehe. Trotz der überlagernden Wirkung der Nachbargrundstücke dürften von dem für die Bebauung vorgesehenen Grundstück keine größeren Störungen für die Vogelvorkommen ausgehen. Der bestehende Baum- und Gehölzsaum um Ufer sei zu erhalten. Durch den geplanten Neubau eines Wohnhauses könne eine Beeinträchtigung des Natura-2000-Gebietes mit seinen charakteristischen Lebensräumen und Tierarten nur ausgeschlossen werden, wenn die Nutzung an Auflagen bzw. Beschränkungen gebunden werde. Hierzu gehörten das Verbots des Eintrags von gewässerschädlichen Stoffen in den xxx. Eine Einleitung unbedenklicher Stoffe wie Regen-Dachwasser sei durch die untere Wasserbehörde zu prüfen. Zusätzliche Bauwerke im oder unmittelbar am See seien aufgrund der zusätzlichen Störwirkung und möglicher Stoffeinträge unzulässig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Stellungnahme Bezug genommen. Mit am 7. September 2021 bei dem Beklagten eingegangenem Schreiben lehnte das Amt xxx See für die Beigeladene die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB ab und führte u.a. aus, dass sich das Grundstück im 50 m breiten Schutzstreifen eines Gewässers, des xxx, befinde. Auf Ersuchen der unteren Bauaufsichtsbehörde des Beklagten nahm die untere Naturschutzbehörde des Beklagten zu dem beantragten Bauvorhaben mit Vermerk vom 7. Oktober 2021 wie folgt Stellung: Der vorgelegten Stellungnahme zur Natura-2000-Verträglichkeiten könne aufgrund der Form und Dimension des geplanten Baukörpers nicht gefolgt werden. Gleiches gelte für die Einschätzung, wonach aufgrund der Nutzung der benachbarten Flurstücke (Baden, Bootsnutzung) eine bauliche Verdichtung eines neuen, von den üblichen Siedlungshäusern stark abweichenden Baukörpers und letztendlich aufgrund der 120 m entfernten Segelschule nicht als erheblicher Eingriff zu werten sei. Die Natura-2000-Ausweisung an den noch unbebauten Uferzonen zwischen dem Haus xxx Straße Nr. xxx und der Segelschule habe eine besonders hochwertige Bedeutung für den Naturschutz und die Landschaftspflege. Die geplanten sehr großen Fensterfronten stellten eine unmittelbare Gefahr für die Population streng geschützter und gefährdeter Vogelarten dar. Das Gebäude befinde sich mittig der Steigungsroute zahlreicher im Nehmtener Raum auf dem gegenüberliegenden Ufer beheimateter Greifvogelarten. Problematisch sei auch die Situation für Brutvogelarten, die Röhrichtbestände besiedeln. Artenschutzrechtlich positiv zu bewerten sei der noch vorhandene großflächige Altbaumbestand auf dem Grundstück, dessen Erhaltungswürdigkeit in Seenähe besonders für den Artenschutz sofort ins Auge falle. Zudem befinde sich auf dem Vorhabengrundstück das gesetzliche geschützte Biotop „artenreicher Steilhang im Binnenland“. Daher seien alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung führen. Mit dem geplanten Gebäude gehe eine vollständige Zerstörung des Biotops einher, für die eine Ausnahme nach § 21 Abs. 3 LNatSchG (i.V.m. § 30 Abs. 3 BNatSchG) nicht erteilt werden könne. Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 67 BNatSchG lägen ebenfalls nicht vor. Mit Bescheid vom 26. Oktober 2021 lehnte der Beklagte den Antrag der Kläger auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass insbesondere naturschutzrechtliche Belange der Erteilung einer Baugenehmigung entgegenstünden. Zudem habe die Gemeinde Bosau ihr Einvernehmen nach § 36 BauGB für das Vorhaben nicht erteilt. Der Kläger hat mit Schreiben vom 16. November 2021 gegen die ablehnende Entscheidung Widerspruch erhoben und diesen im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Bauantrag halte sich innerhalb der vom Bauvorbescheid vom 23. August 2017 für die Errichtung eines freistehenden Einfamilienhauses planerisch bereits genehmigten Grundstückmaße. In der Ablehnung werde nicht näher ausgeführt, welche konkreten naturschutzrechtliche Belange der Erteilung der Baugenehmigung entgegenstünden. Im Hinblick auf die interne Beurteilung vom 7. Oktober 2021 sei zu beachten, dass das Baugrundstück nur einen minimalen Flächenanteil an dem betroffenen FFH- und Vogelschutzgebiet aufweise. Zudem seien die benannten Schutzgebiete schon aufgrund ihrer Größe sehr heterogen. Die Teilflächen reichten von weitgehend naturnahem See – in Uferbereichen – usw. bis zu Infrastruktur-, Freizeit-, und Siedlungsflächen. Die Unterschiedlichkeit des Gebietes werde insbesondere durch die Lage der Städte, Ortschaften und Streusiedlungen geprägt, die teilweise auch unmittelbar an den Seen liegen würden. Im Bereich der Gemeinde Bosau seien die mit Wohnhäusern bebauten Grundstücke weitestgehend aus dem Schutzgebiet ausgenommen. Ebenso ausgenommen seien auch sogenannte See-Randflächen, die der Freizeit- und Erholungsnutzung dienten. Flächen, die von regelmäßiger Freizeit- und Erholungsnutzung geprägt sind, könnten nicht als naturschutzfachlich hochwertige Flächen bewertet werden. Auch das streitgegenständliche Grundstück sei im Rahmen des regelmäßigen FFH-Gebiets-Monitoring kartiert und dem Biotoptyp „SE“ = Sport- und Erholungsfläche zugeordnet worden. Diese Bezeichnung berücksichtige die bereits vorhandene Prägung und Vorbelastung sowie die insgesamt für das Grundstück nur eingeschränkt zu erreichende naturschutzrechtliche Bedeutung. Die von den benachbarten Grundstücken wegen der dort vorhandenen Wohn- und Freizeitnutzung ausgehende Störwirkung überlagere auch das Baugrundstück. Selbst bei einer Nichtnutzung der Fläche wäre diese für die empfindlichen Arten unattraktiv und bedeutungslos. Wegen des Erhalts des Baumbestandes am Ufer wäre auch im Falle der Errichtung des Wohngebäudes keine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu erwarten. Die vom Beklagten im Hinblick auf das Vorhandensein eines gesetzlich geschützten Biotops angenommene Vermeidung eines Präzedenzfalls sei unbeachtlich, da bereits Präzedenzfälle rechts und links des Baugrundstückes vorlägen. Im Übrigen sei die Untersuchung einer Biotopeigenschaft bzw. dessen Relevanz nicht Gegenstand bzw. Grundlage der sogenannten FFH-Prüfung. Mit Schreiben vom 30. Juni 2022 wies der Beklagte die Kläger darauf hin, dass sie keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Baugenehmigung hätten. Es fehle am erforderlichen Sachbescheidungsinteresse. Die Kläger könnten die begehrte Baugenehmigung nicht realisieren, da die hierfür nötige Fachgenehmigung nicht vorliege und auch nicht erteilt würde. Die untere Naturschutzbehörde habe die Zustimmung zu dem beantragten Vorhaben versagt und auch die Erteilung einer Befreiung abgelehnt. Im Einzelnen: Dem Vorhaben stehe der gesetzliche Biotopschutz nach § 30 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 1 LNatSchG entgegen. Die Vorhabenfläche befinde sich im Bereich eines gesetzlich geschützten artenreichen Steilhangs im Binnenland. Die Zerstörung oder sonstige erhebliche Beeinträchtigung des Biotops sei gesetzlich verboten. Die Biotopkartierung stelle eine unterschiedlich intensive Freizeitnutzung der Grundstücke in diesem Bereich fest. Bezogen auf den Steilhang werde die Biotopbewertung mit der Einstufung „noch wertvoll“ (Stufe 5) eingestellt. In der FFH-Verträglichkeitsprüfung aus April 2019 werde auf Seite 3 ebenfalls auf den markanten Böschungsbereich und den Biotopschutz hingewiesen. Die dortige Einschätzung decke sich mit der Beschreibung im Biotopbogen. Der gesetzliche Biotopschutzschutz sei auch nicht deshalb unbeachtlich, weil sich in unmittelbarer Nähe zum Vorhabengrundstück Präzedenzfälle durch bebaute Grundstücke befinden. Steilhänge seien im Landesnaturschutzgesetz 1993 als gesetzlich geschützte Biotope ausgewiesen worden. Die angrenzenden Gebäude seien vor diesem Zeitpunkt errichtet worden. Das Vorhaben sei im Hinblick auf die Schutzgebiete auch nicht mit § 34 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 25 LNatSchG zu vereinbaren. Die vorgelegte sog. FFH-Verträglichkeitsprüfung weise erhebliche Mängel auf. Das Bauvorhaben sei vielmehr als unverträglich zu bewerten. Die Unbeachtlichkeit des Vorhabens ergebe sich nicht daraus, dass die in Anspruch genommene Fläche nur einen geringfügigen Anteil des Schutzgebietes betreffe. In der Verträglichkeitsprüfung seien kumulative Effekte nur am Rande betrachtet worden. Die zusätzlichen potentiellen Einflussfaktoren des Vorhabens seien nicht ausreichend ermittelt und bewertet worden. Die Verträglichkeitsprüfung zeige bestehende Vorbelastungen auf, die jedoch bei der Betrachtung der kumulativen Effekten nicht allein ausschlaggebend wären. Es müssten auch andere Pläne und Projekte, welche im Zusammenhang mit den Bauvorhaben von Relevanz sein können, berücksichtigt werden. Diese Prüfung sei hingegen nicht vorgenommen worden. Ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung ergebe sich auch nicht aus dem Vorbescheid vom 23. August 2017. Die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB könne dahinstehen. Der Vorbescheid erfasse – antragsgemäß – keine naturschutzrechtlichen Fragestellungen und entfalte insoweit keine Bindungswirkung. Ferner sei zu beachten, dass das streitgegenständliche Bauvorhaben nicht mit dem vom Vorbescheid erfassten Vorhaben übereinstimme. Die Kläger haben mit Schreiben vom 30. August 2022 ergänzend ausgeführt, dass zu berücksichtigen sei, dass es sich bei Bauvorhaben nicht um ein singuläres Bauprojekt innerhalb einer sonst ungestörten Umgebung handele. Der Uferbereich des xxx Sees beginnend ab dem südlichen Ende der Uferstraße entlang der xxx Straße bis zum Grundstück xxx Straße Nr. 52 sei durchgängig bebaut. Die xxx Straße diene dem regionalen und überregionalen Verkehr und sei stark befahren. Im Uferbereich befänden sich Steganlagen, die zu Freizeitzwecken genutzt würden. Nördlich an das streitbefangene Flurstück schließe sich die Steganlage der Segler-Gemeinschaft Fährhaus Bosau e.V. an. Hier finde eine intensive Freizeitnutzung statt, die sich prägend auf die Gesamtumgebung auswirke. Diese Situation und die heterogene Struktur innerhalb des Schutzgebietes sei bei der Betrachtung der ökologischen Situation und den behaupteten Beeinträchtigungen zu berücksichtigen. Im Übrigen werde der Steilhang bereits von den beiden benachbarten Bebauungen beeinträchtigt und belastet. Im fraglichen Bereich sei (bereits) eine durchgehende Bebauung vorhanden. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2022 zurück. Darin bezog er sich im Wesentlichen auf die Ausführungen im Anhörungsschreiben vom 30. Juni 2022 und ergänzte diese dahingehend, dass durch die Nutzungsänderung auf dem Grundstück, einhergehend mit z.B. den Beseitigungen von Baumbestand, den Versiegelungen oder der Gestaltung der Außenflächen, ein erhöhter und anderer Nutzungsdruck einhergehen sowie ein Lebensraum für Flora und Fauna verloren gehen werde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides Bezug genommen. Die Kläger haben am 18. Januar 2023 Klage erhoben. Sie beziehen sich zur Begründung auf ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren und tragen ergänzend Folgendes vor: Bei dem zur Genehmigung gestellten Vorhaben handele es gegenüber dem Bauvorhaben aus der Bauvoranfrage nicht um ein aliud. Der Bauvorbescheid lege die Grundlagen für die bau- und bodenrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens in Bauweise, überbaubarer Grundstücksfläche und Art der baulichen Nutzung fest. Insoweit würden keine erheblichen bzw. zu berücksichtigenden Unterschiede zwischen Vorbescheidsverfahren und Baugenehmigungsverfahren vorliegen. Die Bauvoranfrage sei erkennbar ohne nähere Darstellung der einzelnen Bauteile gefasst worden. Die in Anspruch genommene Fläche sei annähernd identisch. Der Umstand, dass innerhalb des Gebäudes nicht eine, sondern zwei Wohnungen geplant sind, sei unbeachtlich. Art und Maß der baulichen Ausnutzung änderten sich durch die interne Aufteilung in Wohneinheiten nur unmaßgeblich. Dies gelte auch für die bauliche Ausgestaltung des Dachgeschosses. Ergänzend sei zu beachten, dass die vermeintliche Änderung der Vorhabensausführung nicht zu einer neuen Überlegung und Prüfung des Beklagten und der Gemeinde geführt habe bzw. hätte führen müssen. Vielmehr habe der Beklagte den Baugenehmigungsantrag als einen Antrag zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses gewertet und geführt. Dies ergebe sich aus dem Schriftverkehr, den der Beklagte sowohl im Rahmen der Prüfung als auch des Widerspruchsverfahrens gefertigt hat. Die Kläger beantragen, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Oktober 2021 und des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2022 zu verpflichten, den Klägern die unter dem 12. Juli 2021 beantragte Baugenehmigung zu erteilen; hilfsweise, den Beklagten unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zur Bescheidung des Antrags vom 12. Juli 2021 zu verurteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte bezieht sich auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und trägt ergänzend Folgendes vor: Der Bauvorbescheid vom 23. August 2017 begründe mit Blick auf das streitgegenständliche Bauvorhaben keinen Rechtanspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung. Bei dem jetzigen Bauvorhaben handele es sich im Vergleich zum Gegenstand des Bauvorbescheids um ein aliud. Ein solches sei anzunehmen, wenn durch die Abweichung Belange, die bei der Baugenehmigung zu berücksichtigen waren, so erheblich berührt werden, dass sich die Zulässigkeitsfrage des Bauvorhabens neu stelle. Die Beurteilung, ob ein aliud vorliege, sei nicht auf die Voraussetzungen des § 34 BauGB bzw. § 35 BauGB beschränkt, vielmehr sei zwischen den materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen und der formellen Bestimmung des Antragsgegenstandes zu differenzieren. Die für die Identität des Bauvorhabens wesentlichen Merkmale seien Standort, Grundfläche, Bauvolumen, Zweckbestimmung, Höhe, Dachform und Erscheinungsbild. Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs handele es sich bei dem streitgegenständlichen Bauvorhaben mit Blick auf das wesentliche Merkmal der „optischen Geschossigkeit" als Kriterium des Maßes der baulichen Nutzung um ein aliud. Das dem Bauvorbescheid zu Grunde liegende Bauvorhaben weise eine optische Zweigeschossigkeit auf. Das streitgegenständliche Bauvorhaben weise demgegenüber eine optische Dreigeschossigkeit auf. Hinzu komme, dass die massiven „Gauben" eine wesentliche Änderung der ursprünglichen Dachform und des gesamten Erscheinungsbildes zur Folge hätten. Ebenso sei zu beachten, dass das streitgegenständliche Bauvorhaben im Gegensatz zum Vorbescheid zwei Wohneinheiten umfasse. Das Erscheinungsbild weiche auch unter Berücksichtigung der nunmehr vorgesehenen massiven Fensterfronten sowie der zwei vollständig umlaufenden Balkon- und Terrassenanlagen wesentlich voneinander ab. Die Abweichungen hinsichtlich der Kriterien Standort, Bauvolumen, Dachform, Erscheinungsbild hätten jeweils schon für sich genommen die Wertung als aliud zur Folge. Jedenfalls im Rahmen einer Gesamtschau liege diese Bewertung auf der Hand. Auch unter Berücksichtigung der eindeutigen Formulierungen im Antragsverfahren enthalte der Bauvorbescheid keine Regelung zu einer „grundsätzlichen“ Bebaubarkeit bzw. grundsätzlichen bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens. Neben dem Wortlaut („Einfamilienhaus“, d.h. eine Wohneinheit) seien die Zeichnungen durch den Grünstempel ebenfalls zum Regelungsgegenstand gemacht worden. Es könne insoweit dahinstehen. ob Antragsgegenstand und Regelungsgegenstand gegebenenfalls auseinanderfallen, da die Kläger keinen Widerspruch wegen eines vermeintlichen Abweichens von Antragsgegenstand und Regelungsgegenstand erhoben hätten. Selbst für den Fall, dass das Grundstück dem unbeplanten Innenbereich zuzurechnen wäre, füge sich das Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung sowie die dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.