Urteil
2 A 119/23
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2025:0320.2A119.23.00
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Leitsätze
Ein Badesteg ist nicht nach NatSchG SH 2010 § 36 Abs 2 S 1 genehmigungspflichtig. (Rn.27)
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Kläger für die beabsichtigte Errichtung des streitgegenständlichen Badesteges keiner Genehmigung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 LNatSchG bedarf.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Badesteg ist nicht nach NatSchG SH 2010 § 36 Abs 2 S 1 genehmigungspflichtig. (Rn.27) Es wird festgestellt, dass der Kläger für die beabsichtigte Errichtung des streitgegenständlichen Badesteges keiner Genehmigung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 LNatSchG bedarf. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Die Klage ist als allgemeine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Bei der mit dem klägerischen Antrag aufgeworfenen Frage der Genehmigungsbedürftigkeit des streitbefangenen Steges nach § 36 Abs. 2 LNatSchG handelt es sich um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Gegenstand der Feststellungsklage muss ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein, d.h. es muss „in Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits übersehbaren Sachverhalt streitig" sein. Unabhängig von der Frage der Konkretisierung des Rechtsverhältnisses setzt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis voraus, dass zwischen den Parteien dieses Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können. Es müssen sich also aus dieser Rechtsbeziehung heraus bestimmte Rechtsfolgen ergeben können, was wiederum die Anwendung von bestimmten Normen auf den konkreten Sachverhalt voraussetzt (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 25. März 2009 – 8 C 1/09 –, juris Rn. 15 m.w.N.). Der Kläger begehrt in diesem Sinne die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses. Er will geklärt wissen, dass die von ihm geplante Neuerrichtung des Steges nicht der Genehmigungspflicht nach § 36 Abs. 2 Satz 1 LNatSchG unterliegt. Aus der der Klage vorausgegangenen Korrespondenz mit dem Beklagten ist ersichtlich, dass zwischen den Beteiligten Uneinigkeit, mithin Streit, über diese Frage herrscht. Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass es für die Errichtung des geplanten Steges keiner Genehmigung nach § 36 Abs. 2 LNatSchG bedarf. Ein schutzwürdiges Interesse ist insbesondere dann anzunehmen, wenn dem Betroffenen ein weiteres Zuwarten, ob und wie die Behörde tätig werden wird, nicht zugemutet werden kann. Eine derartige Konstellation liegt insbesondere bei drohenden Sanktionen vor, die an verwaltungsrechtliche Vorfragen anknüpfen. Denn es ist nicht zumutbar, die Klärung verwaltungsrechtlicher Zweifelsfragen "von der Anklagebank herab" führen zu müssen. Der Kläger hat ein schutzwürdiges Interesse daran, den Verwaltungsrechtsweg als sachnähere und "fachspezifischere" Rechtsschutzform einzuschlagen, wenn ihm wegen verwaltungsrechtlicher Fragen ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren droht (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2016 – 2 C 18/15 –, juris Rn. 20). So liegt es auch hier. Für den Kläger besteht vorliegend die Gefahr, dass gegen ihn wegen eines etwaigen Verstoßes gegen die Genehmigungspflicht nach § 36 Abs. 2 LNatSchG ein Bußgeld nach § 57 Abs. 2 Nr. 22 LNatSchG verhängt wird. Die vom Kläger erhobene Feststellungsklage ist auch nicht subsidiär gegenüber einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Genehmigung. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGO kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Das Feststellungsbegehren ist vorliegend kein Bestandteil eines auf die Erteilung einer Genehmigung gerichteten Verpflichtungsbegehrens. Der Kläger begehrt vorliegend gerade keine Erteilung einer naturschutzrechtlichen Genehmigung. Für die Frage der Zulässigkeit der Feststellungsklage kommt es auch nicht darauf an, ob der Kläger im Falle der Nichtanwendbarkeit der diskutierten Genehmigungsvorschrift des § 36 Abs. 2 LNatSchG gleichwohl eine Genehmigung nach anderen naturschutzrechtlichen Vorschriften einholen müsste. Letztere Frage bleibt hinter dem vorliegenden konkreten Rechtsverhältnis zurück. Gemäß § 36 Abs. 1 LNatSchG gelten für die entsprechende Nutzung von Wasserflächen nicht die § 17 Abs. 1 und 3 BNatSchG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 bis 5 sowie § 30 BNatSchG, sondern § 36 Abs. 2 und 3. Die Voraussetzungen für eine Genehmigung nach § 17 Abs. 3 BNatSchG i.V.m. § 11 LNatSchG sind andere. Entgegen der Genehmigung nach den letztgenannten Vorschriften setzt die Genehmigung nach § 36 Abs. 2 Satz 4 LNatSchG neben dem mangelnden Entgegenstehen naturschutzrechtlicher Vorschriften voraus, dass die Nutzung eines Hafens oder einer Gemeinschaftsanlage in zumutbarer Entfernung nicht möglich ist. Auch ist der Verstoß gegen die Genehmigungspflicht nach § 17 Abs. 3 BNatSchG teilweise mit anderen Rechtsfolgen verknüpft. So ist beispielsweise die Fristbestimmung in § 11 Abs. 8 Satz 6 LNatSchG nur anwendbar in Fällen, in denen eine Genehmigungspflicht lediglich aus § 17 Abs. 3 BNatSchG folgt (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 22. Oktober 2020 – 1 A 196/19 –, juris Rn. 48). Zwar bestehen nach Auffassung der Kammer vor allem im Hinblick auf die in § 8 Abs. 1 Nr. 4 LNatSchG zum Ausdruck gekommene gesetzgeberische Wertung gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die geplante Errichtung des (Bade-)Steges einen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne von § 14 Abs. 1 BNatSchG darstellt (siehe auch ausdrücklich OVG Schleswig, Beschluss vom 27. Mai 1998 – 2 M 1/98 – juris, Rn. 8). Nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 LNatSchG können insbesondere die Errichtung oder wesentliche Änderung von Hafen-, Küsten- und Uferschutzanlagen, Seebrücken, Stegen, Bootsliege- und sonstigen Plätzen, Bootsschuppen, Sportboothäfen sowie von Offshore-Anlagen Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne von § 14 Abs. 1 BNatSchG sein (vgl. zur Indizwirkung der Positivliste OVG Schleswig, Beschluss vom 27. April 2021 – 5 MB 2/21 –, juris Rn. 12 m.w.N. und allgemein zur rechtlichen Relevanz der landesrechtlichen Positivlisten Schrader, in: BeckOK Umweltrecht, 73. Edition, 1. Januar 2025, BNatSchG §14 Rn. 22). Auch im Hinblick auf die mit der Errichtung der geplanten Steganlage verbundenen Auswirkungen auf den Naturhaushalt in Form der Einwirkung auf die belebte Bodenschicht durch die Errichtung der Stützpfeiler erscheint die Annahme eines Eingriffs in Natur und Landschaft naheliegend. Letztlich bedarf es hierzu jedoch keiner abschließenden Bewertung durch die Kammer. Begehrt der Kläger – wie hier – die Feststellung der Anwendbarkeit einer speziellen Genehmigungsvorschrift, kann er im Rahmen der Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht auf die (mögliche) Genehmigungsbedürftigkeit nach einer anderen Vorschrift verwiesen werden, wenn er vorträgt, dass er nach seiner Ansicht insgesamt keiner naturschutzrechtlichen Genehmigung bedarf und die Erteilung einer solchen auch nicht begehrt. Anderenfalls würde entgegen dem klägerischen Begehren die nicht beantragte Prüfung einer Genehmigungspflicht nach einer bestimmten (naturschutzrechtlichen) Vorschrift in die Zulässigkeitsprüfung der Feststellungsklage verlagert werden, mit der der Kläger die Überprüfung der Genehmigungspflicht nach einer anderen (naturschutzrechtlichen) Vorschrift begehrt und dem Kläger damit die Klärung einer anderen Rechtsfrage aufgedrängt. Die Stellung eines Antrags auf Erteilung einer entsprechenden Genehmigung würde nach seiner im hiesigen Verfahren bekundeten Rechtsauffassung dazu führen, dass ein solcher Antrag mangels Genehmigungsbedürftigkeit abgelehnt werden müsste. Nach seinem Vorbringen bedarf es weder einer speziellen naturschutzrechtlichen Genehmigung nach § 36 Abs. 2 LNatSchG noch mangels Erheblichkeit des Eingriffs einer Genehmigung nach § 17 Abs. 3 BNatSchG i.V.m. § 11 LNatSchG. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass er für die beabsichtigte Errichtung des Badesteges keine Genehmigung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 LNatSchG benötigt. Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 LNatSchG benötigt, wer eine Wasserfläche mit Hilfe einer Boje, eines Steges oder einer anderen Anlage als Liegeplatz für ein Sportboot außerhalb eines Hafens benutzen will, die Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde. Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 LNatSchG sind Sportboote, unabhängig von der Antriebsart, Wasserfahrzeuge jeder Art, die für Sport- und Freizeitzwecke bestimmt sind. Die Genehmigung ersetzt alle anderen nach Naturschutzrecht erforderlichen Gestattungen. Sie ist gemäß § 36 Abs. 2 Satz 4 LNatSchG zu erteilen, wenn 1. naturschutzrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen und 2. die Nutzung eines Hafens oder einer Gemeinschaftsanlage in zumutbarer Entfernung nicht möglich ist. § 36 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 gilt nicht für Anlagen der nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Naturschutzvereinigungen oder ihrer Mitgliedsvereine, die für Zwecke des Naturschutzes genutzt werden. Die streitgegenständliche Genehmigungsbedürftigkeit ist vorliegend nicht bereits aufgrund einer Genehmigungsfiktion nach § 36 Abs. 3 LNatSchG auszuschließen. Nach dieser Vorschrift gelten Anlagen nach Absatz 2, die vor dem 19. November 1982 errichtet worden sind, als genehmigt. Ein etwaiger Bestandsschutz könnte hier indessen nur greifen, wenn ein alter Steg unter Wahrung seiner Identität instandgesetzt werden soll. Daran aber fehlt es, wenn sich der "neue" Steg zwar offensichtlich wieder an derselben Stelle, an der sich der alte Steg zuvor befand, errichtet werden soll, von einer Identität, d.h. einer völligen Übereinstimmung, Gleichheit bzw. Wesenseinheit des neuen mit dem früheren alten Steg jedoch nicht mehr gesprochen werden kann, weil alle alten Teile des bisherigen Steges entfernt und gänzlich durch neue Bauteile ersetzt worden sind (vgl. zum Ganzen: VG Schleswig, Urteil vom 6. Oktober 1998 – 1 A 198/95 –, juris). Ausweislich des vom Kläger vorgelegten Angebots ist davon auszugehen, dass hier ein vollständig neuer Steg errichtet werden soll. Der aktuell vorhandene – baufällige – Bootssteg soll nach diesem Angebot nämlich demontiert und ein neuer Badesteg gebaut werden. Die Anwendbarkeit von § 36 Abs. 2 LNatSchG ist nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger nur die Feststellung der Genehmigungsfreiheit hinsichtlich der (Neu-)Errichtung des Steges und nicht der Nutzung an sich begehrt. Nach Auffassung der Kammer ist bereits die (Neu-)Errichtung einer Anlage bzw. eines Steges im Sinne von § 36 Abs. 2 Satz 1 LNatSchG und nicht erst die tatsächlich stattfindende Nutzung in Form einer Inbetriebnahme eines Bootsliegeplatzes gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 LNatSchG genehmigungspflichtig. § 36 Abs. 2 LNatSchG spricht zwar ausdrücklich nur von einer „Nutzung“ und nicht von einer „Errichtung“. § 36 Abs. 1 LNatSchG, der das Verhältnis der Genehmigungspflicht nach Absatz 2 zur allgemeinen Eingriffs- und Ausgleichsregelung bestimmt, spricht ebenfalls allein von der Nutzung von Wasserflächen. Im Allgemeinen wird im Naturschutzrecht durchaus zwischen Veränderungen der Gestalt und der Nutzung von Grundflächen unterschieden, was sich insbesondere aus der Definition eines Eingriffs in Natur und Landschaft in § 14 Abs. 1 BNatSchG ergibt. Auch dem Landesgesetzgeber war im Abschnitt „Erholung in Natur und Landschaft“, in dem sich die hier erörterte Regelung des § 36 LNatSchG befindet, die Unterscheidung zwischen der Errichtung und dem Betrieb von bestimmten Anlagen durchaus bewusst. Dies folgt beispielsweise aus der Regelung zu Skipisten in § 39 LNatSchG. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass auch bereits die Errichtung eines Bootsliegeplatzes nach § 36 Abs. 2 LNatSchG genehmigungspflichtig sein soll. Allein durch die Errichtung einer Anlage bzw. eines Steges als notwendige Vorstufe zu einer darauffolgenden genehmigungspflichtigen Nutzung wird bereits eine Anlegemöglichkeit geschaffen. Die Vorschrift des § 36 LNatSchG spricht zudem von einem Nutzungswillen und keiner tatsächlichen Nutzung. Der Errichtung eines Bootsliegeplatzes dürfte ein entsprechender Nutzungswille immanent sein. Durch die Errichtung eines Steges bzw. einer Anlage wird eine entsprechende Nutzungsabsicht nach außen hin manifestiert. Dafür, dass bereits die Errichtung einer Anlage bzw. eines Steges im Sinne von § 36 Abs. 2 Satz 1 LNatSchG genehmigungspflichtig sein soll, spricht insbesondere die Vorgabe aus § 36 Abs. 3 LNatSchG. Dieser nimmt Bezug auf Anlagen, die errichtet worden sind, und nicht auf Anlagen, die genutzt worden sind. Die Sichtweise, dass schon die Errichtung eines Steges bzw. einer Anlage der Genehmigungspflicht nach § 36 Abs. 2 LNatSchG unterliegt, wird letztlich durch den Willen des historischen Gesetzgebers bei der Einführung der in den Vorgängerregelungen zu § 36 LNatSchG enthaltenen Genehmigungsregelung ersichtlich. Bei der Einführung von § 34 Landschaftspflegegesetz (LPflegG) im Jahr 1982 ging es dem Gesetzgeber um die Einführung einer Genehmigungspflicht für die Schaffung von Festmachevorrichtungen (siehe LT-Drs. 9/1205, S. 79). Im Rahmen von späteren Gesetzesänderungen ging der Gesetzgeber offensichtlich davon aus, dass bereits die Errichtung eines Steges und nicht lediglich die nachfolgende Nutzung desselbigen einer Genehmigungspflicht unterliegt (siehe LT-Drs. 16/1004, S. 149). Bei der streitgegenständlichen Neuerrichtung des Badesteges handelt es sich allerdings nicht um einen Bootsliegeplatz i.S.v. § 36 LNatSchG. Unter Berücksichtigung des Wortlauts, der Systematik, der Gesetzgebungshistorie und des Sinn und Zwecks der Vorschrift erfordert § 36 Abs. 2 Satz 1 LNatSchG nach Auffassung der Kammer eine Zweckbestimmung bzw. tatsächlich beabsichtigte Nutzung des Steges als Liegeplatz für ein Sportboot. Ist ein Steg objektiv dazu geeignet, ein Boot an ihm festzumachen, so mag im Einzelfall – nämlich bei einer seiner Bauart nach typischerweise mit dem Festmachen von Booten verbundenen Gestaltung – auf einen entsprechenden Nutzungswillen des Errichters geschlossen werden. Die bloße Möglichkeit, an irgendeinem Bauteil des Steges ein Seil oder Ähnliches und damit auch ein Boot zu befestigen, kann dagegen nicht ausreichen, um eine Genehmigungspflicht zu begründen. Der Wortlaut von § 36 Abs. 2 Satz 1 LNatSchG lässt eine rein physische Befestigungsmöglichkeit für Sportboote nicht ausreichen. Dem Wortlaut der Norm ist dabei mit Blick auf die anderen juristischen Auslegungsmethoden grundsätzlich ein erhöhtes Gewicht beizumessen (vgl. zur Relevanz der Wortlautgrenze bei der Gesetzesauslegung beispielhaft BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. September 2011 – 2 BvR 2216/06 – juris, Rn. 55 ff; BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 2013 – 2 BvR 2302/11 – juris, Rn. 77 m.w.N; BVerwG, Urteil vom 16. November 2017 – 9 C 17/16 –, juris Rn. 29). Hinsichtlich der Bestimmtheitsanforderungen an bußgeldbewehrte Vorschriften erreichen diese zwar regelmäßig nicht das Niveau für den besonders grundrechtssensiblen Bereich des materiellen Strafrechts, aber gegenüber allgemeinen Vorgaben an die Bestimmtheit von Vorschriften, die Grundrechtseingriffe regeln, sind die Bestimmtheitsanforderungen gesteigert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 – 1 BvR 781/21 –, juris Rn. 159). Da die Nutzung eines Steges als Bootsliegeplatz ohne eine entsprechende Genehmigung nach § 57 Abs. 2 Nr. 22 LNatSchG bußgeldbewehrt ist, muss eine Auslegung auch hier diesen strengeren Anforderungen genügen. Der Wortlaut des § 36 Abs. 2 Satz 1 LNatSchG knüpft mit der Formulierung „benutzen will“ für die Frage, wann jemand einen Steg als Liegeplatz für ein Sportboot verwendet und die Genehmigungspflicht auslöst, an eine entsprechende Zweckbestimmung an. (vgl. OVG Schleswig, vom 27. Mai 1998 – 2 M 1/98 –, juris Rn. 8 unter Verweis auf OVG Schleswig, Urteil vom 20. Juli 1994 – 1 L 23/93 –, juris Rn. 21). Es kommt nach dem Wortlaut gerade nicht auf eine rein physische Befestigungsmöglichkeit, sondern auf den Willen, d.h. die Absicht, den Steg als Liegeplatz für ein Sportboot nutzen zu wollen, an. Der Wortlaut des Landesnaturschutzgesetzes selbst differenziert zudem zwischen einem Steg und einem Bootsliegeplatz. Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4 LNatSchG werden sowohl Stege als auch Bootsliegeplätze gesondert in der Aufzählung genannt. Auch wird in § 36 LNatSchG der Steg selbst nur als Hilfsmittel für die Nutzung einer Wasserfläche als Bootsliegeplatz genannt. Die Norm spricht ausdrücklich von einer Nutzung der Wasserfläche. Ist eine solche nicht beabsichtigt und wird auch nicht ausgeübt, so ist nicht ersichtlich, wie dem Steg allein aus seiner objektiven Beschaffenheit als Anlegemöglichkeit heraus eine tatsächliche Nutzung als Bootsliegeplatz unterstellt werden kann. Folgte man einer objektiven Betrachtungsweise im Sinne einer schlichten Befestigungsmöglichkeit für ein Sportboot, liefe dies darauf hinaus, den Wortlaut des Gesetzes anstatt von „benutzen will“ in „benutzen kann“ oder benutzen könnte“ umzudeuten. Für eine solche Deutungsweise ergeben sich aber weder aus der Systematik, dem Sinn und Zweck der auszulegenden Regelung noch aus der Gesetzgebungshistorie hinreichend gewichtige Anhaltspunkte. Aus der Systematik innerhalb des § 36 LNatSchG selbst und der Betrachtung anderer in diesem Kontext stehender Regelungen ergeben sich keine eindeutig der vorgenommenen Wortlautauslegung widersprechende Anhaltspunkte. Die Legaldefinition des Sportbootes in § 36 Abs. 2 Satz 2 LNatSchG stützt die Annahme, dass nicht jede Schaffung einer Anlegemöglichkeit für ein Boot unter den Begriff des Bootsliegeplatzes nach § 36 LNatSchG fallen soll. So ergibt sich aus der angeführten Legaldefinition des Sportbootes, dass nicht alle Bootsstege per se unter den entsprechenden Genehmigungsvorbehalt gestellt sind. Wenn ein Steg für andere Boote als für Sportboote – zum Beispiel Boote für die Berufsfischerei – bestimmt ist, scheidet eine Anwendbarkeit des § 36 LNatSchG regelmäßig aus. In § 36 LNatSchG kommt es allein auf das isoliert zu betrachtende beabsichtigte Anlegen von Sportbooten an. Käme es nur auf eine objektiv bestehende Anlegemöglichkeit für ein Sportboot an, müsste jeder Bootssteg nach § 36 Abs. 2 Satz 1 LNatSchG genehmigungspflichtig sein, da Sportboote – je nach ihrer tatsächlichen Beschaffenheit – generell auch an nicht für sie vorgesehenen Bootsstegen anlegen können. Die Regelung des § 36 Abs. 2 Satz 5 LNatSchG legt ebenfalls eine am Nutzungswillen orientierte Betrachtungsweise des gesamten Absatzes 2 nahe. Danach soll § 36 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 LNatSchG ausdrücklich nicht für Anlagen der nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Naturschutzvereinigungen oder ihrer Mitgliedsvereine, die für Zwecke des Naturschutzes genutzt werden, gelten. In der Regelung kommt (auch) zum Ausdruck, dass der Umfang des Genehmigungsverfahrens von einer gewissen Zweckbestimmung bei der Nutzung „gelenkt“ wird. Dieser Gedanke lässt sich auch auf die Frage der grundsätzlichen Genehmigungspflicht übertragen. So fallen Boote der entsprechenden Vereine, die für Sport- und Freizeitzwecke bestimmt sind, d.h. Sportboote, grundsätzlich unter die Norm des § 36 Abs. 2 LNatSchG. Für diese ist aber allein aufgrund ihrer konkreten Nutzungsweise eine Ausnahme hinsichtlich ihrer Genehmigungsfähigkeit vorgesehen. Die weiteren vom Kläger vorgebrachten systematischen Erwägungen legen nach Auffassung der Kammer weder eine rein objektive noch eine subjektive Betrachtungsweise nahe. Dies gilt insbesondere für die Anwendung des § 36 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 LNatSchG im Fall der ausschließlichen Nutzung eines Steges zum Baden. Jemandem die Genehmigung für die Benutzung einer Wasserfläche mit Hilfe eines Steges zum Baden mit dem Argument zu verweigern, er habe die Möglichkeit, einen in zumutbarer Entfernung befindlichen Hafen als Liegeplatz für ein Sportboot zu nutzen, ist nicht schlüssig und kann so auch nicht vorgesehen sein. Der Badestegnutzende begehrt gerade keinen Liegeplatz für ein Sportboot. Ob auf der anderen Seite der Badestegnutzende auf eine ebenfalls im Rahmen der Zumutbarkeit erwähnte Gemeinschaftsanlage, mit der eine andere öffentliche Badeeinrichtung gemeint sein könnte, verwiesen werden könnte, ist ebenso fraglich. Widersprüchlich ist auch, warum für die beiden anderen in § 36 Abs. 2 LNatSchG genannten Gegenstände, die „Boje“ und die „anderen Anlage“, deren Verwendung als Hilfsmittel die Genehmigungspflicht für die Benutzung einer Wasserfläche als Liegeplatz für ein Sportboot außerhalb eines Hafens auslösen kann, etwas anderes gelten sollte, als für einen Steg. Denn diese können ebenso wie ein Steg objektiv zum Festmachen eines Bootes geeignet sein. Im Wege der historische Auslegung ergeben sich nach Auffassung der Kammer keine überzeugenden Anhaltspunkte für eine objektiven Betrachtungsweise im Sinne einer bloßen Befestigungsmöglichkeit. Dem Gesetzgeber ging es bei der Einführung der Genehmigungspflicht für Bootsliegeplätze um die Bekämpfung einer gestreuten Nutzung der ansteigenden Zahl von Sportbooten auf den Wasserflächen. Mit der Einführung des damaligen § 34 LPflegG sollte die Schaffung von Festmachvorrichtungen für Sportboote unter Genehmigungsvorbehalt gestellt werden, um so die Vielzahl an gestreuten Liegeplätzen kontrollieren zu können und diese in regelrechte Sportboothäfen überführen zu können. Dies ergibt sich aus der damaligen Gesetzesbegründung, vgl. (LT-Drucksache 9/1205, S. 79): Die Benutzung von Sportbooten auf unseren Wasserflächen nimmt ständig zu. Sie stellt eine Form der Erholung an den Gewässern dar. Die zunehmende Zahl der Sportboote birgt Gefahren für Badende und den Schiffsverkehr, beeinträchtigt den Gemeingebrauch am Meeresstrand und stört häufig die Benutzung von sonstigen Uferflächen. (…) Es hat sich jedoch als erforderlich erwiesen, eine Genehmigungspflicht für die Schaffung von Festmachevorrichtungen auf Wasserflächen einzuführen, die von den Eigentümern der Wasserfläche zugelassen werden und insbesondere von der Bundeswasserstraßenverwaltung auch zugelassen werden müssen, weil das Bundeswasserstraßengesetz nur eine gebundene Erlaubnis kennt, die erteilt werde muß, wenn der Schiffsverkehr nicht beeinträchtigt wird. Auf diese Weise ist eine Vielzahl von Bojenliegeplätzen entstanden, deren Überführung in regelrechte Sportboothäfen mehr (z. B. auf den Bundeswasserstraßen wie die Schlei und die Förden) oder weniger (auf den Binnenseen) unmöglich ist, wenn die Liegeplätze so gestreut werden, daß die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der bisherigen Sportboothafenverordnung nicht gegeben waren. Sofern ein Steg oder auch eine sonstige Anlage keine Festmachevorrichtungen vorsieht und auch sonst nicht zum Festmachen von Sportbooten bestimmt ist, hat für den Gesetzgeber ausweislich der dargestellten Motive scheinbar keine Notwendigkeit bestanden, den dann nicht vorhandenen Liegeplatz in einen Sportboothafen zu überführen. Auch der spätere Gesetzgeber ging wohl zunächst von einer ursprünglich intendierten engeren subjektiven Auslegung des Begriffes „Bootsliegeplatz“ aus, vgl. LT-Drucksache 16/1004 S. 149 f.: Unter Datum vom 19. November 1982 wurde erstmals eine spezielle naturschutzrechtliche Genehmigungspflicht für durch Stege erschlossene Bootsliegeplätze geschaffen (Landschaftspflegeanpassungsgesetz; GVOBl. S. 256). Diese wurde zunächst von allen Beteiligten dahingehend interpretiert, dass der Bootsliegeplatz im engeren Sinne Gegenstand der Genehmigungspflicht ist. Mit Urteil vom 20. Juli 1994 (Az.: 1 L 23/93) entschied das OVG Schleswig sodann, dass Gegenstand der Genehmigungspflicht jeder Steg ist, der sich objektiv als Liegeplatz für ein Sportboot eignet, auch wenn er nicht zu diesem Zweck genutzt wird. Ob sich der Gesetzgeber der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Schleswig in der erwähnten Entscheidung aus dem Jahr 1994 anschließen oder nur klarstellen wollte, dass er die Entscheidung zur Kenntnis genommen hat, ergibt sich aus der Gesetzesbegründung nicht. In diesem Kontext mag möglicherweise relevant gewesen sein, dass die Begründung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 20. Juli 1994 lediglich ausgeführt hat, dass es für die Genehmigungspflicht eines Steges nach § 42 Abs. 1 LPflegG nur auf die objektive Eignung des Steges, als Liegeplatz für ein Sportboot zu dienen, ankommt. Eine Betrachtung systematischer oder historischer Aspekte, die ein vom Wortlaut abweichendes Verständnis der Norm gegebenenfalls rechtfertigen könnten, hat das Oberverwaltungsgericht nicht vorgenommen. Jedenfalls hat der Gesetzgeber diese Rechtsprechung nicht zum Anlass genommen, den Wortlaut der Norm zu ändern, sondern hat nur auf das durch die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts bedingte Vollzugsproblem reagiert, vgl. LT-Drucksache 16.1004 S. 149 f.: Diese inzwischen in weiteren Entscheidungen gefestigte Rechtsprechung hatte zur Konsequenz, dass die Naturschutzverwaltung sich vor die Aufgabe gestellt sah, mehrere tausend ungenehmigt errichtete Stege in Schleswig-Holstein auf ihre Vereinbarkeit mit geltendem Recht hin zu prüfen und entweder zu genehmigen oder ihren Abriss durchzusetzen. Aufgrund von Widerständen vor Ort, aber auch aufgrund mangelnder personeller Ressourcen konnte diese Aufgabe nicht bewältigt werden. Das so entstandene Vollzugsdefizit soll durch eine Genehmigungsfiktion gemildert werden, die alle Stege naturschutzrechtlich legalisiert, die zur Zeit der erstmaligen Begründung einer speziellen naturschutzrechtlichen Genehmigungspflicht bestanden haben. Auch der Sinn und Zweck von § 36 Abs. 2 LNatSchG sprechen nach Auffassung der Kammer dafür, dass der Tatbestand nur bei Vorliegen eines subjektiven Verwendungswillens eröffnet ist. Der sich aus der Gesetzesbegründung ergebende Zweck der Schaffung einer kontrollierten und zentralisierten Unterbringung von Sportbooten auf den Wasserflächen wird durch die vom Wortlaut gestützte subjektive Betrachtungsweise gewährleistet. Eine Auslegung anhand der objektiven Geeignetheit zum Anlegen führt im Rahmen der Gesetzesanwendung zu weit. Denn nahezu an jedem Steg oder an einem am Ufer befindlichen festen Gegenstand könnte ein Sportboot zweckwidrig befestigt und die Wasserfläche als entsprechender Bootsliegeplatz genutzt werden. Die vom Beklagten vertretene objektive Betrachtungsweise dürfte sich zudem nicht allein auf die in § 36 Abs. 2 Satz 1 LNatSchG erwähnten Stege beziehen. Konsequenterweise müsste diese Auslegung vielmehr auch für die erwähnten „anderen Anlagen“ gelten. Nach Auffassung der Kammer ist es aber nicht Sinn und Zweck von § 36 Abs. 2 LNatSchG, jedwede Errichtung von baulichen Anlagen, an denen beispielsweise ein Seil in Ufernähe oder auf dem Wasser befestigt werden kann, und damit auch ein Sportboot – worunter auch kleine Faltboote oder Stand-Up-Paddleboards fallen –, unter den speziellen Genehmigungsvorbehalt des § 36 LNatSchG zu stellen. Vielmehr soll die Genehmigungspflicht nur der tatsächlichen unkontrollierten Schaffung von Liegeplätzen für Sportboote entgegenwirken. Dass einem solchen Verständnis der Norm etwaige hierdurch entstehende Erschwernisse beim Vollzug nicht entgegenstehen, ergibt sich bei einem Vergleich mit anderen Rechtsgebieten. So muss auch bei der Errichtung einer baulichen Anlage nicht jedwede Nutzungsmöglichkeit, für die sich die Anlage eignen könnte, vorab nach den baurechtlichen Vorschriften genehmigt werden, sondern nur die tatsächlich beabsichtigte Nutzung. Sollte von der genehmigten Nutzung abgewichen werden, kann ordnungsbehördlich eingeschritten werden. Voraussetzung hierfür ist dann aber eine tatsächliche von der Genehmigung abweichende Nutzung. Ein solches ordnungsbehördliches Vorgehen wäre auch hier angezeigt, falls der Badesteg doch als Bootsliegeplatz genutzt werden würde; gegebenenfalls könnte auch ein Bußgeld verhängt werden. Solange der Badesteg aber nicht als Bootsliegeplatz genutzt wird und wegen des Fehlens von typischerweise für das Befestigen von (Sport-)Booten vorgesehen Einrichtungen (z.B. Klampen, Poller) auch nicht auf einen entsprechenden Nutzungswillen geschlossen werden kann, besteht hierfür auf der Grundlage des § 36 Abs. 2 i.V.m. § 57 Abs. 2 Nr. 22 LNatSchG kein Anlass. Die Verneinung einer Genehmigungspflicht nach § 36 Abs. 2 LNatSchG für Stege, die nach der gebotenen subjektiven Betrachtungsweise nicht als Bootsliegeplätze genutzt werden sollen, führt auch nicht zu etwaigen Schutzlücken bei der Beachtung des Naturschutzrechts. Zwar sieht § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LNatSchG vor, dass eine Genehmigung nur dann erteilt werden kann, wenn naturschutzrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Die Beachtung des Naturschutzrechts bei der Errichtung bzw. Nutzung eines Steges wird jedoch dadurch ausreichend gewährleistet, dass es sich dabei – wie bereits dargestellt – in der Regel um einen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne von § 14 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 4 LNatSchG handelt. Sollten die (möglichen) Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes durch die Errichtung eines Steges derart gering sein, dass es sich entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 4 LNatSchG nicht um einen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne von § 14 Abs. 1 BNatSchG handelt, dürfte ein naturschutzrechtliches Schutzdefizit ohnehin nicht bestehen. Gegen eine vorrangig subjektiv auszurichtende Betrachtungsweise bei der Frage der Nutzung eines Steges können im Ergebnis auch keine Ermittlungs- bzw. Vollzugsprobleme angeführt werden. Es mag Fallkonstellationen geben, in denen der Nutzungswille des vorrangig zu betrachtenden Nutzungsberechtigten am Steg bzw. derjenigen Person, die den Steg errichtet hat oder errichten ließ, nicht ermittelt werden kann. In diesen Fällen ist es der zuständigen Behörde nicht verwehrt, aufgrund der objektiven Beschaffenheit eines Steges auf die (mutmaßliche) Nutzungsabsicht schließen zu lassen. Befinden sich an einem Steg Einrichtung oder Gegenstände, die typischerweise als sogenannte Festmachvorrichtungen für Sportboote genutzt werden (z.B. Poller, Klampen, Ösen oder ähnliche Vorkehrungen) kann eine tatsächliche Vermutung dafürsprechen, dass der Steg auch als Bootsliegeplatz genutzt werden soll. Die bloße Möglichkeit der Befestigung eines Sportbootes an einem Steg, z.B. durch das Festbinden eines Seiles an einem der Stegpfeiler, dürfte hierfür noch nicht genügen. Eine aufgrund der objektiven Beschaffenheit bzw. Ausstattung des Steges beruhende Vermutung für einen Nutzungswillen müsste vom naturschutzrechtlich verantwortlichen Nutzer des Steges plausibel widerlegt werden können. Gleiches gilt, wenn der naturschutzrechtlich Verantwortliche trotz der objektiven Beschaffenheit oder Ausstattung eines Steges, die die Annahme eines Bootsliegeplatzes nahelegt, erklärt, den Steg nur zu Badezwecken oder anderen Zwecken nutzen zu wollen. Sollten dennoch Unsicherheiten bei der Ermittlung des – tatsächlichen oder vermuteten – Nutzungswillens bestehen, muss dies angesichts des Wortlauts von § 36 Abs. 2 Satz 1 LNatSchG hingenommen werden. Auf den hier zur Entscheidung berufenen Einzelfall bezogen fehlt es nach Vorstehendem sowohl an einem vom Kläger erklärten als auch in irgendeiner Weise objektiv erkennbaren Willen, den Steg als Liegeplatz für ein Sportboot nutzen zu wollen. Der Kläger gibt an, den Steg nur zu Badezwecken nutzen zu wollen. Objektive Anhaltspunkte, die dafürsprechen könnten, dass eine zweckwidrige Nutzung zum Anlegen von Sportbooten dennoch beabsichtigt ist, sind nicht ersichtlich. Anhand der objektiven Eigenschaften des geplanten Steges kann nicht auf einen Nutzungswillen als Anlegeplatz für Sportboote geschlossen werden. Vorrichtungen wie Poller oder Klampen zum Befestigen von Booten sind nicht vorgesehen. Weder der Kläger noch seine Ehefrau verfügen über ein Sportboot. Auch die auf den Kläger übergegangene strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung, die den Steg auch als „Bootsanlegesteg“ bezeichnet, rechtfertigt nicht die Annahme, dass er tatsächlich die Errichtung eines Anlegestegs für Boote beabsichtigt. Die bereits seit dem Jahr 1973 bestehende Genehmigung führt nämlich gleichzeitig auch den Begriff des „Badesteges“ auf. Ursprünglich ist der Steg zwar unstreitig auch zum Anlegen von Booten genutzt worden; hierauf will der Kläger aber nunmehr verzichten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Berufung war zuzulassen. Dabei kann offenbleiben, ob die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aus Gründen der Divergenz zu der bisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig vom 20. Juli 1994, Az.: 1 L 23/93, in Rahmen welcher dieses zu dem folgenden Ergebnis gekommen ist: „Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, daß es für die Genehmigungspflicht eines Steges nur auf die objektive Eignung des Steges, als Liegeplatz für ein Sportboot zu dienen, ankommt. Ein objektiv als Bootssteg einzuordnender Steg wird nicht dadurch zu einem Badesteg, daß kein Sportboot mehr anlegen soll. Sobald ein Steg geeignet ist als Bootsliegeplatz, ist er auch als Bootssteg i.S.d. § 42 LPflegG anzusehen. Gegenstand der Genehmigung nach § 42 LPflegG ist die "Anlage", mit deren Hilfe die Wasserfläche genutzt werden soll, nicht nur die Nutzung der Wasserfläche.“ (OVG Schleswig, Urteil vom 20. Juli 1994 – 1 L 23/93 –, juris Rn. 21). zuzulassen war. Die Rechtssache hat jedenfalls grundsätzliche Bedeutung, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Frage der Auslegung des § 36 Abs. 2 LNatSchG kann zwar aus dem Gesetzeswortlaut und dessen sachgerechter Auslegung beantwortet werden. Dennoch lässt die jahrzehntelange Bezugnahme der behördlichen Praxis auf das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Juli 1994 in einer Vielzahl von Fällen, die sogar zu einer Gesetzesänderung geführt hat, die Beantwortung der Frage notwendig erscheinen, ob das Oberverwaltungsgericht in seiner damaligen Entscheidung die schlichte Möglichkeit des Festmachens von Booten an einem Steg ausreichen lassen wollte – was bereits den Berufungsgrund der Divergenz zum vorliegenden Kammerurteil begründen würde – oder es auch schon zum damaligen Zeitpunkt auf einen auch anhand von objektiven Kriterien zu ermittelnden Nutzungswillen angekommen ist. Auch in der benannten Entscheidung musste es sich nach dem Oberverwaltungsgericht um einen „objektiv als Bootssteg einzuordnende[n]Steg“ handeln. Ob der „objektiv als Bootssteg einzuordnende Steg“ nach der Verkehrsanschauung (typische Festmachevorrichtungen) oder wegen des Bestehens jedweder Festmachemöglichkeit zu bestimmen ist, ergibt sich nicht eindeutig aus der dazugehörigen Urteilsbegründung. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Neuerrichtung einer vom ihm geplanten Steganlage keiner speziellen naturschutzrechtlichen Genehmigung für Bootsliegeplätze bedarf. Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks mit der postalischen Anschrift XY-Straße xx in xxx. In der Nähe dieses Grundstücks befindet sich ein ca. 45 m langer in die xxx Bucht der Kieler Förde hineinragender Steg, der nach den klägerischen Angaben in der Vergangenheit sowohl als Bootsliegeplatz als auch zum Baden genutzt wurde. Für eine Steganlage an diesem Standort wurde erstmals am 28. August 1973 eine strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für einen Bootsanlege- und Badesteg erteilt. Die aktuell vorhandene Steganlage wurde vom Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt aufgrund baulicher Mängel gesperrt. Mit E-Mail vom 4. August 2021 wandte sich der Kläger an den Beklagten und bat um eine naturschutzrechtliche Bewertung eines potenziellen Ersatzbaus für die vorhandene Steganlage. Er und seine Frau würden diese als Badesteg nutzen wollen. Mit E-Mail vom 17. Dezember 2021 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass für den bisherigen Steg aufgrund seiner Errichtung vor dem Jahr 1982 zwar eine Genehmigungsfiktion nach § 36 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG) bestanden habe, der geplante Neubau des Steges aber einer Genehmigung nach § 36 Abs. 2 LNatSchG bedürfe. Diese könne aufgrund der zumutbaren Entfernung zu Yacht- und Sportboothäfen nicht erteilt werden. Die Absicht der Nutzung des Steges als Badesteg sei für die Beurteilung unerheblich. Eine Genehmigung sei für jeden Steg, der sich objektiv als ein Liegeplatz für ein Sportboot eigne, erforderlich. In einer E-Mail vom 5. April 2022 wies der Kläger den Beklagten erneut auf die beabsichtigte Nutzung als Badesteg hin. Er und seine Frau besäßen kein Boot und wollten sich auch keines anschaffen. Mit Schreiben vom 19. August 2022 wandte sich der nunmehrige Prozessbevollmächtigte des Klägers an den Beklagten und bat unter Darstellung seiner Auffassung zu der Genehmigungsfreiheit von Badestegen im Unterschied zu Bootsstegen darum, dem Kläger die Genehmigungsfreiheit der Neuerrichtung zu bestätigen. Unter dem 19. September 2021 wurde die ursprünglich am 28. August 1973 erteilte strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung in einem dritten Nachtrag zum Betreiben „eines ca. 45 m langen Bootsanlege- und Badesteges vor xxx (…)“ auf den Kläger und seine Ehefrau übertragen (vgl. Bl. 29 d.BA.). Der Beklagte lehnte mit E-Mail vom 22. September 2022 die Bestätigung der Genehmigungsfreiheit ab. Eine Genehmigungsfreiheit bestehe nur, wenn sich der Steg objektiv nicht als Bootssteg eigne. Aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen könne dies jedoch nicht gefolgert werden. Daraufhin beauftragte der Kläger einen Bootstegbauer mit der Erstellung eines Angebotes für die Neuerrichtung des Steges (vgl. Bl. 122 d.BA.). Das entsprechend erstellte Angebot vom 8. Januar 2023 sieht vor, dass der Neubau des Badesteges seiner baulichen Ausführung nach nicht zum Anlegen von Booten geeignet sein solle. Es sollten keine Poller und Klampen zum Befestigen eines Bootes montiert werden. Die vorgesehene Badeleiter solle steckbar sein, um Diebstahl und Zweckentfremdung vorzubeugen. Um eine unbefugte Nutzung des Badesteges zu verhindern, werde der landseitige Zugang des Badesteges mit einer verschließbaren Holztür inklusive Umgehungsschutz versehen. Nachdem der Kläger dem Beklagten dieses Angebot vorgelegt hatte, wies ihn der Beklagte mit E-Mail vom 6. Februar 2023 auf seine Rechtsauffassung hin, dass auch ein Badesteg unabhängig von seiner Ausstattung objektiv zum Anlegen von Booten geeignet sei. Das Fehlen von Pollern oder Klampen führe nicht zu einer anderen Einschätzung, weshalb es einer Genehmigung nach § 36 Abs. 2 LNatSchG bedürfe. Mit E-Mail vom 14. Februar 2023 wies der Kläger den Beklagten darauf hin, dass diese Auffassung nicht richtig sein könne. Jedenfalls müsse es Badestege geben, die genehmigungsfrei sind. Ansonsten ergebe die Regelungssystematik des § 36 LNatSchG keinen Sinn. Er erbat vom Beklagten zudem nochmals eine Auskunft darüber, wie ein Steg ausgestaltet sein müsse, damit der Beklagte aus den Unterlagen folgern könne, dass der Steg genehmigungsfrei sei. In einer E-Mail des Beklagten vom 7. März 2023 teilte dieser dem Kläger mit, dass er seine Rechtsauffassung nicht ändern werde. Der Kläger hat am 13. April 2023 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass die Klage als Feststellungsklage zulässig sei. Gegenstand der Klage sei die konkrete Rechtsfrage der Anwendbarkeit des § 36 Abs. 2 Satz 1 LNatSchG auf sein Vorhaben, die Errichtung eines Badesteges entsprechend dem vorgelegten Angebot vom 8. Januar 2023. Diese Frage stelle ein hinreichend konkretes Rechtsverhältnis dar. Er habe auch ein Feststellungsinteresse, da der Beklagte zu erkennen gegeben habe, dass er von der Genehmigungsbedürftigkeit des Vorhabens ausgehe. Es sei ihm nicht zumutbar, den Steg zu errichten und danach gegen einen zu erwartenden Bußgeldbescheid nach § 36 Abs. 2 LNatSchG i.V.m. § 57 Abs. 2 Nr. 22 LNatSchG oder eine Einziehung nach § 58 LNatSchG vorzugehen. Darüber hinaus vertieft er seine Ausführungen aus der vorherigen Korrespondenz mit dem Beklagten. Er wolle den zu errichtenden Badesteg nicht als Liegeplatz für ein Sportboot außerhalb eines Hafens nutzen. Für die Errichtung des Badesteges benötige er keine Genehmigung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 LNatSchG. Die „objektive Betrachtungsweise“ des Beklagten mache aus dem „benutzen will“ des § 36 Abs. 2 Satz 1 LNatSchG im Ergebnis eine unwiderlegbare Vermutungsregel zu Lasten des Benutzers einer Wasserfläche mit Hilfe eines Steges. Nach der „objektiven Betrachtungsweise“ des Beklagten sei damit unabhängig von seiner Ausstattung jeder Steg, der objektiv zum Anlegen von Booten geeignet sei, genehmigungspflichtig. Der Beklagte fasse den Tatbestand reduziert auf den Begriff „Steg“ auf. Die in der Norm verwendeten Ausdrücke „Wasserfläche“, „mit Hilfe“, „benutzen“ und „will“ hätten als Ergebnis einer solchen „objektiven Betrachtungsweise“ keinerlei Funktion mehr. Eine solche Auslegung sei mit dem Wortlaut der Norm nicht vereinbar. Der Ausdruck „benutzen will“ lasse sich weder nach den Regeln der Alltagssprache noch im Einklang mit der juristischen Fachsprache im Sinne von „unabhängig von der intendierten oder tatsächlichen Benutzung“ interpretieren. Dass die „objektive Betrachtungsweise“ des Beklagten nicht haltbar sei, ergebe sich auch aus dem systematischen Zusammenhang, in dem § 36 Abs. 2 Satz 1 LNatSchG stehe. Ohne das Tatbestandsmerkmal „als Liegeplatz für ein Sportboot außerhalb eines Hafens“ verliere die Legaldefinition des Sportbootes in § 36 Abs. 2 Satz 2 LNatSchG ihren Sinn. Die Legaldefinition in § 36 Abs. 2 Satz 2 LNatSchG zeige, dass es dem Gesetzgeber nicht um die abstrakte Anlegemöglichkeit irgendeines Wasserfahrzeugs am Steg gegangen sei, sondern um die konkrete Benutzung der Wasserfläche mit Hilfe eines Steges als Liegeplatz für eine ganz bestimmte Art von Wasserfahrzeug. Auch die Vorschrift des § 36 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 LNatSchG ergebe nach der Auslegung des Beklagten keinen Sinn. Jemandem die Genehmigung für die Benutzung einer Wasserfläche mit Hilfe eines Steges zum Baden mit dem Argument zu verweigern, dass er die Möglichkeit habe, einen in zumutbarer Entfernung befindlichen Hafen als Liegeplatz für ein Sportboot zu nutzen, sei schlicht willkürlich und führe zu einer verfassungswidrigen Anwendung des § 36 Abs. 2 LNatSchG. § 36 Abs. 1 LNatSchG verweise ebenfalls ausdrücklich auf die „Nutzungen von Wasserflächen“ nach § 36 Abs. 2 Satz 1 LNatSchG. Abweichend von § 17 Abs. 1 und 3 BNatSchG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 bis 5 sowie von § 30 BNatSchG würden für Nutzungen von Wasserflächen im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 LNatSchG dessen Absätze 2 und 3 gelten. Auch die amtliche Überschrift beinhalte den Begriff „Bootsliegeplätze“. Für die beiden anderen Gegenstände, deren Verwendung als Hilfsmittel die Genehmigungspflicht für die Benutzung einer Wasserfläche als Liegeplatz für ein Sportboot außerhalb eines Hafens auslöse, bestehe keine Genehmigungspflicht allein aufgrund ihrer objektiven Beschaffenheit. Die Norm des § 36 Abs. 3 LNatSchG spreche ausdrücklich von „Anlagen nach Absatz 2“. Auch die Norm des § 35 Abs. 3 Nr. 5 LNatSchG spreche ausdrücklich nicht von nach § 36 genehmigten Stegen, sondern auch von nach § 36 zugelassenen Stegen. Gegenstand der Genehmigungspflicht sei unter Verweis auf die LT-Drucksache 16/1004 und LT-Drucksache 9/1205 nach dem klaren Willen des historischen Gesetzgebers der einzelne Bootsliegeplatz außerhalb eines Hafens als solcher, mithin die Benutzung einer Wasserfläche als Liegeplatz für ein Sportboot außerhalb eines Hafens mit Hilfe eines Steges, einer Boje oder einer anderen Anlage. Auch nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift schieße die geforderte Genehmigungspflicht für sämtliche Stege – also auch für reine Badestege – offensichtlich über das Ziel der Norm hinaus. Baden sei von vornherein keine „sportliche Betätigung auf dem Wasser mit Wasserfahrzeugen“. Für eine teleologischen Extension contra legem fehle es erkennbar an einer Regelungslücke. Der Gesetzgeber habe sich bewusst gegen einen gewissermaßen generalpräventiven Ansatz entschieden und stattdessen die Wirksamkeit der Norm durch eine korrespondierende Sanktionsnorm sichergestellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthalte Art. 103 Abs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, der es der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt verwehre, über die Voraussetzungen der Auferlegung eines Bußgeldes selbst zu entscheiden. Der Gesetzgeber habe sich die objektive Betrachtungsweise des Oberverwaltungsgerichts Schleswig vom 20. Juli 1994 (Az. 1 L 23/93) auch nicht nachträglich in der Landtagsdrucksache 16/1004 zu eigen gemacht. Auch aus dem Einführungserlass zum Landesnaturschutzgesetz in der Fassung vom 24. Juni 2016 ergebe sich eine Differenzierung zwischen Stegen und Bootsliegeplätzen. Der Kläger beantragt die Feststellung, dass zwischen ihm und dem Beklagten kein Rechtsverhältnis besteht, das zum Inhalt hat, dass er für die beabsichtigte Errichtung des Badesteges eine Genehmigung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 LNatSchG benötigt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er an, dass die Klage bereits unzulässig sei, da es am Feststellungsinteresse fehle. Dem Kläger könne zugemutet werden, einen konkreten Antrag auf Erteilung der streitgegenständlichen Genehmigung zu stellen, der dann unter Vorlage aller erforderlichen Unterlagen geprüft werden könne. So werde auch dem Grundsatz der Subsidiarität nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO Rechnung getragen. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass mit der Errichtung eines 45 m langen Steges ein Eingriff in Natur und Landschaft nach § 8 LNatSchG bzw. § 14 BNatSchG vorliege. Bei Stegen handle es sich um dauerhafte ortsfeste Anlagen, die fest mit dem Erdboden verbunden seien. Die Verbindung erfolge in der Regel über Pfähle (Holz, Metall, Beton), die in den Erdboden gerammt würden. Es komme damit zur punktuellen direkten Beeinträchtigung des (Gewässer-)Bodens. Ferner verschatteten Stege den darunterliegenden Boden bzw. das darunterliegende Gewässer, was zu Veränderungen des Lichteinfalls sowie in Teilen der Vegetation und somit ebenfalls zu erheblichen Beeinträchtigungen führe. Gegebenenfalls komme es noch zu Eingriffen in Gewässer begleitende (Ufer-)Vegetation, z.B. Röhrichtgürtel. Die Veränderung des Landschaftsbildes durch Stege sei wesentlich. In der Regel unverbaute Ufer würden durch Stege erheblich nachhaltig verändert. Gemäß § 17 BNatSchG i.V.m. § 11 LNatSchG sei auch aus diesem Grund eine Genehmigung erforderlich. Die Klage sei außerdem unbegründet. Die ökologischen Beeinträchtigungen des Uferbereichs und die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, die mit jedem Bootsliegeplatz verbunden sein könnten, seien auf wenige Punkte zu beschränken, um damit die Gesamtbelastungen zu vermindern. Hierbei komme es nicht auf die individuelle Nutzungsabsicht des Errichters des Steges, sondern auf die tatsächliche Nutzbarkeit an. Die meisten Badestege seien zum Befestigen von Booten geeignet. Das gelte auch für den Steg, der Gegenstand des vom Kläger vorgelegten Angebots eines Bootsstegbauers sei. Für diese Bewertung spielten weder das Fehlen von Pollern oder Klampen, noch die Aussage des Bootstegbauers, dass der Steg gemäß seiner baulichen Ausführung nicht zum Anlegen von Booten geeignet sei, eine Rolle. Ein 45 m langer Steg verfüge bereits über mehrere Stützpfeiler, an denen ein Boot befestigt werden könne. Nach einer Veräußerung des Grundstücks oder dem Ableben des Klägers könne der Steg zudem von Erben oder neuen Eigentümern als Bootsliegeplatz genutzt werden. Deshalb könne der subjektive Nutzungswille des Klägers für die Beurteilung nicht maßgeblich sein. Die auf den Kläger übertragende strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung weise zudem auch den Begriff des Bootsanlegesteges auf. Der Kläger erwidert auf die vom Beklagten vorgebrachte Auffassung, bei der Errichtung des Steges handele es sich um einen Eingriff nach § 8 LNatSchG, dass es hierauf im Rahmen der Feststellungsklage nicht ankomme. Auch stelle die beabsichtigte Errichtung des Steges keinen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 8 LNatSchG dar, da es an der Erheblichkeit der möglichen Beeinträchtigung fehle. Sofern nach der Veräußerung des Grundstücks oder dem Ableben des Klägers ein Erbe oder neuer Eigentümer eine Wasserfläche mit Hilfe des Steges als Liegeplatz für ein Sportboot außerhalb eines Hafen benutzen wolle, benötige er hierfür nach § 36 Abs. 2 Satz 1 LNatSchG die Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.