Beschluss
2 B 6/25
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2025:0409.2B6.25.00
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Leitsätze
1. Gegenstand der Abwägung sind das Interesse des beigeladenen Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung einerseits und das Interesse des antragstellenden Nachbarn, von der Vollziehung der Baugenehmigung bis zur Hauptsache verschont zu bleiben, andererseits. (Rn.4)
2. Die Einordnung von Baugebieten in einem Bebauungsplan, aber auch in einem faktischen Baugebiet i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB hat nur zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet nachbarschützende Wirkung. (Rn.10)
3. Das Rücksichtnahmegebot gewährleistet keine bestimmte Dauer oder "Qualität" der Tagesbelichtung oder die unveränderte Beibehaltung einer einmal gegebenen Besonnung eines Grundstücks. (Rn.13)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gegenstand der Abwägung sind das Interesse des beigeladenen Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung einerseits und das Interesse des antragstellenden Nachbarn, von der Vollziehung der Baugenehmigung bis zur Hauptsache verschont zu bleiben, andererseits. (Rn.4) 2. Die Einordnung von Baugebieten in einem Bebauungsplan, aber auch in einem faktischen Baugebiet i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB hat nur zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet nachbarschützende Wirkung. (Rn.10) 3. Das Rücksichtnahmegebot gewährleistet keine bestimmte Dauer oder "Qualität" der Tagesbelichtung oder die unveränderte Beibehaltung einer einmal gegebenen Besonnung eines Grundstücks. (Rn.13) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt. Der Antrag hat keinen Erfolg. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 3. Februar 2025 gegen die der Beigeladenen zum Neubau eines sogenannten Altenteilerwohnhauses erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 16. Oktober 2024 anzuordnen, ist zulässig. Nach § 80 a Abs. 3 S. 2, 80 Abs. 5 S. 1, 1. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen anordnen, in denen die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3a VwGO entfällt. Das ist hier der Fall, da dem Widerspruch der Antragstellerin gegen die benannte Baugenehmigung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Antrag ist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht deshalb unzulässig, weil der Antragsgegner den Widerspruch der Antragstellerin zwischenzeitlich mit Widerspruchsbescheid vom 26. März 2025 zurückgewiesen hat. Eine Unanfechtbarkeit der Baugenehmigung ist noch nicht eingetreten, da die Monatsfrist zur Erhebung einer etwaigen Anfechtungsklage noch nicht abgelaufen ist. Bis zum Eintritt einer etwaigen Bestandskraft der Baugenehmigung kann noch die aufschiebende Wirkung des von der Antragstellerin eingelegten Widerspruchs angeordnet werden. Denn durchgehender "Träger" des Suspensiveffektes ist – wie nach der Regel des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO – auch bei einem gerichtlichen Aussetzungsbeschluss der erste statthafte Rechtsbehelf, in der Regel also der Widerspruch. Diesem kommt eine durchgehende bzw. einheitliche aufschiebende Wirkung zu, die nicht mit dessen Zurückweisung durch den Widerspruchsbescheid endet und mit der Klageerhebung neu begründet werden muss, sondern dauert grundsätzlich bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 27. Februar 2025 – 6 MB 2/25 – juris, Rn. 16; OVG Münster, Beschluss vom 29. Juni 2011 – 8 B 558/11 – juris, Rn. 4; VGH Kassel, Beschluss vom 29. Dezember 2014 – 7 B 1570/14 –, juris Rn. 12). Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Interesse des beigeladenen Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung einerseits und das Interesse des antragstellenden Nachbarn, von der Vollziehung der Baugenehmigung bis zur Hauptsache verschont zu bleiben, andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Darüber hinaus ist nach der ständigen Spruchpraxis der Kammer in die Abwägung einzustellen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung haben sollen und der Gesetzgeber damit dem Bauverwirklichungsinteresse grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat. Insofern kann das Gericht die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nur anordnen, wenn auf Seiten der Antragsteller geltend gemacht werden kann, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ihre Rechtsposition durch den Bau und die Nutzung des genehmigten Vorhabens unerträglich oder in einem nicht wiedergutzumachenden Maße beeinträchtigt bzw. gefährdet wird (so auch OVG Schleswig, Beschluss vom 17. Januar 2012 – 1 MB 33/11 – juris Rn. 2 f.). Dabei ist zu beachten, dass bei baurechtlichen Nachbarrechtsbehelfen nicht allein die objektive Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung maßgeblich ist, sondern das Rechtsbehelfe dieser Art nur erfolgreich sein können, wenn der klagende bzw. widersprechende Nachbar in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt ist. Die Baugenehmigung ist allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Dabei ist für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch eine Baugenehmigung allein der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung maßgeblich. Nach diesem Maßstab überwiegt vorliegend das Interesse der Beigeladenen, die Baugenehmigung vom 16. Oktober 2024 ungeachtet des Widerspruchs der Antragstellerin ausnutzen zu können, das Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung dieser Baugenehmigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben. Denn bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich nicht mit hinreichender, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die erteilte Baugenehmigung Nachbarrechte der Antragstellerin verletzt. Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts einschließlich des Gebots der Rücksichtnahme oder des Bauordnungsrechts durch die im Baugenehmigungsverfahren nach § 64 LBO 2024 erteilte Baugenehmigung ist nicht ersichtlich. Der Erteilung der Baugenehmigung liegt die planungsrechtliche Beurteilung zugrunde, dass die Fläche, auf dem das angegriffene Vorhaben realisiert werden soll, im Außenbereich gemäß § 35 BauGB und nicht in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB belegen ist. Soweit die Antragstellerin rügt, das Vorhaben des Beigeladenen erfülle nicht die Voraussetzungen einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, da insbesondere keine Notwendigkeit für die Errichtung eines weiteren Wohngebäudes in Form eines Altenteilergebäudes bestehe, die vorgesehene Wohnfläche nicht angemessen sei, die Verbindung des Altenteilerhauses zu der Hofstelle nicht gesichert sei oder schon Zweifel am Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebes bestehen, führt dies nicht zum Erfolg ihres Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Gleiches gilt für die weiteren von der Antragstellerin vorgetragenen Aspekte, die ihrer Ansicht nach einer privilegierten Zulassung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB entgegenstehen. Die Antragstellerin rügt insoweit allein die objektive Rechtmäßigkeit der angefochtenen Baugenehmigung. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung wirkt § 35 BauGB nicht per se drittschützend, sondern nur über das nachbarliche Gebot der Rücksichtnahme (vgl. BVerwG, Beschluss, vom 3. April 1995 – 4 B 47/95 – juris, Rn. 2). Selbst der Inhaber eines im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert ansässigen Betriebs hat weder einen – allgemeinen – Abwehranspruch gegen im Außenbereich unzulässige Nachbarvorhaben noch einen Anspruch auf Bewahrung der Außenbereichsqualität seines Betriebsgrundstücks (BVerwG, Beschluss, vom 28. Juli 1999 – 4 B 38.99 – juris, Rn. 5). Umso mehr hat der Eigentümer eines im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegenden Grundstücks keinen derartigen Abwehranspruch gegen unzulässige Vorhaben im Außenbereich, weil grundsätzlich kein von konkreten Beeinträchtigungen unabhängiger gebietsübergreifender Schutz vor gebietsfremden Nutzungen im lediglich angrenzenden Plangebiet besteht. Wenn zwischen den Grundstücken nicht das für ein Plangebiet typische wechselseitige Verhältnis besteht, das die in einem Plangebiet zusammengefassten Grundstücke zu einer bau- und bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft zusammenschließt, fehlt es an dem spezifischen bauplanungsrechtlichen Grund, auf dem der nachbarschützende – von konkreten Beeinträchtigungen unabhängige – Gebietserhaltungsanspruch als Abwehrrecht beruht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 – 4 B 55.07 – juris, Rn. 6). Für das Verhältnis von Plangebieten oder von Gebieten im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB zum Außenbereich gilt nichts Anderes (vgl. VGH München, Beschluss vom 23. Dezember 2016 – 9 CS 16.1672 – juris, Rn. 13 f.). Auch das im Rahmen des § 35 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BauGB zu beachtende Gebot der Rücksichtnahme vermittelt keinen allgemeinen Abwehranspruch gegen objektiv rechtswidrige Außenbereichsvorhaben, sondern nur gegen unzumutbare Immissionen oder sonstige – hinreichend konkretisierte – Belästigungen. Im Außenbereich besteht kein allgemeiner Schutzanspruch des Nachbarn gegen objektiv rechtswidrige Bauvorhaben (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 18. November 2011 – 1 LA 56/11 – juris, Rn. 8 ff.; OVG Münster, Beschluss vom 30. Oktober 2014 – 7 A 1739/13 – juris, Rn. 57 f.). Angesichts dieser Grundsätze, denen sich der erkennende Einzelrichter anschließt, bedarf es keiner Entscheidung zu der Frage, ob das Vorhaben der Beigeladenen nach § 35 BauGB objektiv rechtmäßig ist, insbesondere ob die Voraussetzungen nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB für die Errichtung eines Altenteilwohnhauses vorliegen. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch dann nicht, wenn sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens des Beigeladenen nicht nach § 35 BauGB, sondern nach § 34 BauGB beurteilen würde. In diesem Fall könnte sich die Antragstellerin neben dem über das Merkmal des Einfügens in § 34 Abs. 1 BauGB zum Ausdruck kommenden Gebot der Rücksichtnahme grundsätzlich auf den sogenannten Gebietserhaltungsanspruch berufen, mit dem ein Nachbar das Eindringen von der Nutzungsart nach unzulässigen Bauvorhaben in das Baugebiet, in welchem sein Grundstück belegen ist, abwehren kann. Die Einordnung von Baugebieten in einem Bebauungsplan, aber auch in einem faktischen Baugebiet i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB hat nur zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet nachbarschützende Wirkung. Einem „Baugebiet“ sind nur solche Grundstücke zuzurechnen, deren bauliche Nutzungen in einem wechselseitigen Austauschverhältnis stehen; nur in diesem Fall kann ein Eigentümer, der sein Grundstück den planungsrechtlichen Vorgaben entsprechend nutzt, schutzwürdig erwarten, dass sich andere – den gleichen Vorgaben unterworfene – Eigentümer ebenfalls an diese Vorgaben halten (OVG Schleswig, Beschluss vom 18. September 2017 – 1 MB 15/17 –, Rn. 20, juris, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 – 4 C 28.91 –; VG Schleswig, Urteil vom 10. November 2016 – 2 A 119/15 –, Rn. 105, juris). In diesem Fall können „gebietsverfremdende“ Nutzungen abgewehrt werden, ohne dass es auf eine dadurch bedingte tatsächliche Betroffenheit ankommt. Legte man – auch ohne entsprechenden Vortrag der Antragstellerin – zugrunde, dass die Teilfläche des Flurstücks 307 (Flur 6, Gemarkung A-Stadt), auf der das angefochtene Vorhaben realisiert werden soll, zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil gehört, gegebenenfalls, weil es Teil des sich südlich anschließenden Bebauungszusammenhangs entlang der Hauptstraße wäre, könnte sich die Antragstellerin gleichwohl nicht auf den sogenannten Gebietserhaltungsanspruch berufen. Wegen des auf dem Flurstück 307 angesiedelten landwirtschaftlichen Betriebes würde es sich bei der näheren Umgebung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung voraussichtlich um ein faktisches Dorfgebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 BauNVO handeln. In Dorfgebieten sind sowohl zu land- und forstwirtschaftlichen Betrieben dazugehörige Wohngebäude (Nr. 1) als auch sonstige Wohngebäude (Nr. 3) allgemein zulässig. Die Errichtung und Nutzung eines Wohngebäudes durch den Beigeladenen würde somit nicht zu einer Gebietsverfremdung führen, auf die sich die Antragstellerin, die im Übrigen selbst Eigentümerin eines mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks ist, berufen könnte. Etwas Anderes würde auch dann nicht gelten, wenn man die relevante nähere Umgebung als allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO einordnete. Ließe sich die nähere Umgebung hingegen keinem der in der Baunutzungsverordnung geregelten Gebietstypen zuordnen und wäre mithin von einer sogenannten Gemengelage auszugehen wäre, könnte sich die Antragstellerin ohnehin nicht auf den Gebietserhaltungsanspruch berufen. Im Letztgenannten Fall könnte sie ausschließlich eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots rügen, um die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs zu erreichen. Angesichts dieser nachbarrechtlichen Vorgaben bedarf es im Rahmen der vorliegend gebotenen summarischen Prüfung keiner Entscheidung, ob die planungsrechtliche Zulässigkeit des angefochtenen Vorhabens nach § 34 oder § 35 BauGB zu beurteilen ist. Das angegriffene Vorhaben erweist sich bei summarischer Prüfung auch nicht aus anderen Gründen als nachbarrechtsverletzend. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen das über das Merkmal des Einfügens in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB oder in § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB zum Ausdruck kommende Rücksichtnahmegebot vor. Welche Anforderung das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksicht verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 – 4 C 22.75 – juris, Rn. 22; OVG Schleswig, Beschluss vom 26. März 2021 – 1 MB 7/21 – juris, Rn. 12 m.w.N.). Die Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebotes der Rücksichtnahme scheidet im Regelfall aus, soweit ein Vorhaben die landesrechtlichen Abstandvorschriften einhält (OVG Schleswig, Beschluss vom 11. November 2010 – 1 MB 16/10 – juris, Rn. 14; OVG Schleswig, Urteil vom 20. Januar 2005 – 1 LB 23/04 – juris, Rn. 44; BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 – 4 B 128.98 – juris, Rn. 4). Eine Verletzung der Vorschriften über die nach § 6 LBO zu wahrenden Abstandsflächen wird von der Antragstellerin schon nicht gerügt. Nach Auswertung der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Lagepläne und der dortigen Darstellungen zu den Abstandsflächen kann ein Verstoß gegen § 6 LBO aber auch nicht festgestellt werden. Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 LBO sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt gem. § 6 Abs. 5 S. 1 LBO 0,4 H, mindestens 3 m; dabei muss die Abstandsfläche gem. § 6 Abs. 2 S. 1 LBO auf dem Grundstück selbst liegen. Nach dem Inhalt der eingereichten und mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen wahrt das genehmigte Vorhaben diese abstandsflächenrechtlichen Vorgaben (ca. 12 m Abstand zur Grenze des klägerischen Grundstücks, siehe Bl. 11 des Verwaltungsvorgangs). Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots unter dem von der Antragstellerin vorgebrachten Aspekt der Verschattung durch das streitgegenständliche Vorhaben liegt nicht vor. Da keine Rechtsvorschriften oder (technischen) Richtlinien existieren, welche für den Fall einer Verschattung die Grenze des Zumutbaren konkretisieren, sind mangels anderer Vorgaben die Umstände des Einzelfalls Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Verschattung (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 – 4 A 4.04 – juris, Rn. 58 m.w.N.; vgl. auch VGH München, Beschluss vom 5. September 2016 – 15 CS 16.1536 – juris Rn. 31). Zu berücksichtigen ist dabei, dass grundsätzlich kein Anspruch aus dem Bauplanungsrecht besteht, von jeder Beeinträchtigung der Belichtung, Belüftung und Besonnung verschont zu bleiben. In bebauten innerörtlichen Bereichen muss mit (begrenzten) Verschattungswirkungen ebenso gerechnet werden wie mit veränderten Möglichkeiten des Ausblicks oder der Einsichtnahme. Das Rücksichtnahmegebot gewährleistet keine bestimmte Dauer oder "Qualität" der Tagesbelichtung oder die unveränderte Beibehaltung einer einmal gegebenen Besonnung eines Grundstücks. Diese Frage wird im Baurecht nur mittelbar – über das Abstandflächenrecht – erfasst (OVG Schleswig, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 1 MB 16/18 – juris, Rn. 18 m.w.N.). Mögliche Verringerungen des Lichteinfalls bzw. eine weiter zunehmende Verschattung sind in aller Regel im Rahmen der Veränderung der baulichen Situation in bebauten Ortslagen grundsätzlich nicht rücksichtslos und daher hinzunehmen (vgl. OVG Schleswig, a.a.O.; VGH München, Beschluss vom 12. Februar 2020 – 15 CS 20.45 – juris Rn. 23 m.w.N). Auch mit Blick auf eine zu prognostizierende Beeinträchtigung durch eine Verschattung durch ein geplantes Gebäude gilt, dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots regelmäßig aus tatsächlichen Gründen ausscheidet, sofern die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen nach § 6 LBO – wie hier – eingehalten sind. Durch die Abstandflächen soll eine ausreichende Belichtung und Besonnung im Regelfall sichergestellt werden. Das Maß der aus diesen Gründen einzuhaltenden Abstände ist damit vom Gesetzgeber vorgegeben (OVG Schleswig, Beschluss vom 31. März 2020 – 1 MR 2/20 –, Rn. 14, juris; Beschluss vom 17. Juni 2010 – 1 MB 11/10 –, Rn. 15, juris; VGH München, Beschluss vom 12. Februar 2020 – 15 CS 20.45 – juris, Rn. 23). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe führt die Realisierung des streitbefangenen Vorhabens nicht zu Beeinträchtigungen der Belichtung und Besonnung auf dem Grundstück der Antragstellerin, die für diese unzumutbar sind. Die Antragstellerin hat keine konkreten Gründe vorgetragen, die eine Abweichung von der dargestellten Regelvermutung rechtfertigt. Der Antragsgegner hat in diesem Zusammenhang im Widerspruchsbescheid zutreffend darauf abgestellt, dass die nach § 6 LBO einzuhaltenden Abstandsflächen um ein Mehrfaches überschritten werden und dass das streitbefangene Wohngebäude nördlich vom Grundstück und vom Wohngebäude der Antragstellerin errichtet werden soll. Angesichts dessen liegen keine Anhaltspunkte für eine in rechtlicher Hinsicht relevante Verschattungswirkung vor. Die Belegenheit des streitbefangenen Flurstücks sowie die umgebende Bebauung ist auf folgendem Satellitenbild (Quelle: Digitaler Atlas Nord) zu erkennen: -Satelitenbild anonymisiert- Die Lage des genehmigten Altenteilwohnhauses in Bezug dem Grundstück der Antragsteller ist auf folgendem Lageplan (siehe Bl. 11 Beiakte A) dargestellt: -Lageplan anonymisiert- Das Bauvorhaben des Beigeladenen erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als rücksichtlos. Unter besonderen Umständen kann ein Bauvorhaben – ausnahmsweise – auch dann rücksichtslos sein, wenn die bauordnungsrechtlichen Abstandflächen gewahrt sind. Dies kommt in Betracht bei „bedrängender“ oder (gar) „erdrückender“ Wirkung einer baulichen Anlage oder in Fällen, die – absehbar – zu gravierenden, allein durch die Abstandflächenwahrung nicht zu bewältigenden Nutzungskonflikten führen (OVG Schleswig, Beschluss vom 11. November 2010 – 1 MB 16/10 – juris Rn. 15; Urteil vom 20. Januar 2005 – 1 LB 23/04 – juris, Rn. 44). Davon ausgehend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass nachbarliche Belange in unzumutbarer Weise beeinträchtigt sein können, wenn ein Nachbaranwesen durch die Ausmaße eines Bauvorhabens, seine massive Gestaltung oder seine Lage unangemessen benachteiligt und geradezu „erdrückt“, „eingemauert“ oder „abgeriegelt“ würde. Mit anderen Worten wird dies dann angenommen, wenn die baulichen Dimensionen des „erdrückenden Gebäudes“ aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles derart übermächtig sind, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch überwiegend wie eine von dem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird, oder das Bauvorhaben das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, d. h. dort das Gefühl des Eingemauertseins oder der Gefängnishofsituation hervorruft. Dem Grundstück muss gleichsam die Luft zum Atmen genommen werden. Dass das Vorhaben die bislang vorhandene Situation lediglich verändert oder dem Nachbarn (sehr) unbequem ist, reicht jedoch nicht aus. Die von der Rechtsprechung insoweit geforderte „Dramatik“ („Gefängnishofsituation“, „Eingemauertsein“, „erdrücken“, „erschlagen“, „Luft zum Atmen nehmen“) ist als maßgebliches Kriterium ernst zu nehmen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. Januar 2007 – 1 ME 80/07 – juris Rn. 24, Beschluss vom 13. Januar 2010 – 1 ME 237/09 – juris Rn. 14; OVG Schleswig, Beschuss vom 31. März 2020, – 1 MR 2/20 – juris Rn. 15) und kann in Bezug auf das Grundstück der Antragstellerin ausweislich der vorliegenden Pläne und Unterlagen sowie der Dimensionierung des streitbefangenen Vorhabens nicht ansatzweise ausgemacht werden. Neben dem Aspekt der Wahrung der Abstandsflächen durch das Vorhaben des Beigeladenen ist ergänzend zu berücksichtigten, dass auf dem Grundstück der Antragstellerin südlich und westlich vom Wohngebäude Freiflächen (Gartenbereiche) verbleiben. Westlich an das Grundstück der Antragstellerin schließt sich der ebenfalls von oberirdischer Bebauung freigehaltene Straßenraum der Hauptstraße an. In südlicher Richtung befindet sich augenscheinlich ebenfalls ein Wohngebäude, welches die relevanten Abstandsflächen offensichtlich einzuhalten scheint. Ferner verläuft zwischen den Flurstücken 9/19 (Grundstück der Antragstellerin) und dem südlich hiervon belegenen Flurstück 9/18 augenscheinlich ein Stichweg. Auch aus der Dimensionierung des streitbefangenen Gebäudes, die vom Grundstück der Antragstellerin aus wahrnehmbar ist, ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine erdrückende Wirkung. Die maximale Firsthöhe des Gebäudes beträgt 7,47 m, die Dachneigung beträgt 34 Grad (siehe Bl. 23 und 25 Beiakte A). -Bilder/Skizzen anonymisiert- Zur Begründung einer Nachbarrechtsverletzung kann sich die Antragstellerin ferner nicht auf die von ihr vorgetragene Beeinträchtigung der Aussichtsmöglichkeiten in die freie Landschaft infolge der Errichtung des Altenteilerwohnerhauses berufen. Nach gefestigter Rechtsprechung schützt das Rücksichtnahmegebot nicht den Erhalt bisheriger Aussichtsmöglichkeiten von einem Grundstück; auch ein Anspruch darauf, dass eine bisherige – günstige – Situation unverändert erhalten bleibt, besteht nicht. Die Aufrechterhaltung einer freien Aussicht ist lediglich eine Chance ist, die eigentumsrechtlich nicht geschützt ist. (OVG Schleswig, Urteil vom 4. September 1997 – 1 L 139/96 – juris, Rn. 164; Beschluss vom 16. Oktober 2009 – 1 LA 42/09 –juris, Rn. 11; Beschluss vom 1. Februar 2017 – 1 LA 49/16 – juris, Rn. 12; BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 1983 – 4 B 224.82 – juris, Rn. 5). Eine eine rücksichtslose „Verbauung“ der freien Aussicht kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn – etwa – Festsetzungen eines Bebauungsplanes gerade dem Schutz der Aussicht dienen oder (im unbeplanten Bereich) zur Erhaltung der Aussicht bisher bewusst „auf Lücke“ gebaut worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 1983, a.a.O.). Auch im Zusammenhang mit der Bestimmung „mehr als nur geringfügiger“ abwägungserheblicher Belange kann eine – planungsrechtliche (§ 1 Abs. 7 BauGB) – Relevanz einer „freien Aussicht“ für Fälle in Betracht gezogen werden, in denen im Einzelfall eine besonders schutzwürdige und außergewöhnliche Aussichtslage zu berücksichtigen war (vgl. OVG Schleswig Beschluss vom 27. Januar 2001 – 1 M 13/01 – juris; Urteil vom 22. November 2007 – 1 KN 11/06 – juris, Rn. 41 m.w.N.). Auf das Rücksichtnahmegebot i. S. d. § 15 Abs. 1 BauNVO ist dies jedoch nicht ohne Weiteres übertragbar; unabhängig davon ist beispielsweise – allein – ein „Ostseeblick“ noch nicht als eine besonders schutzwürdige Aussichtslage anzuerkennen. (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 1. Februar 2017 – 1 LA 49/16 –juris, Rn. 9 ff.). Die von der Antragstellerin vorgetragenen Argumente für eine besondere „Situationsberechtigung“ ihrer Liegenschaft genügen unter Berücksichtigung der dargestellten Grundsätze nicht, um einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben der Beigeladenen zu begründen. Weder bestehen insoweit relevante Festsetzungen eines Bebauungsplans, die eine besonders schutzwürdige und außergewöhnliche Aussichtslage berücksichtigen noch ergibt sich den Darstellungen der tatsächlichen Gegebenheiten, dass eine solche Aussichtslage besteht. Die bislang unverbaute Aussicht der Antragstellerin von ihrem Grundstück aus ist dadurch gekennzeichnet, dass sie die in Richtung der zum landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen gehörenden landwirtschaftlichen Flächen (Flurstück 307) sowie den sich nördlich angrenzenden Knick (bzw. Baumreihe) überwiegend ungestört betrachten kann. In östlicher bzw. nordöstlicher Richtung besteht schon wegen des vorhandenen Hofgebäudes keine vollständig freie Aussichtsmöglichkeit in die Landschaft. Hinter den nördlich bzw. westlich vorhandenen Knicks bzw. Alleen schließen sich erneut landwirtschaftlich genutzte Flächen an (Flurstücke 10/3, 8/1 und 8/18), wobei die Aussichtsmöglichkeit in Richtung Westen durch die Errichtung des streitbefangenen Gebäudes nicht beeinträchtigt wird. Auch wenn die Aussichtsmöglichkeit der Antragstellerin durch die Realisierung des Altenteilerwohnhauses vor allem in Richtung Norden beeinträchtigt wird, liegen die voranstehend dargestellten Voraussetzungen für deine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht vor. Auch in Randlagen zum Außenbereich, die wie hier augenscheinlich landwirtschaftlich oder zumindest gewerblich genutzt werden, besteht keine rechtlich geschützte Position, wonach die bislang günstige tatsächliche Situation unverändert bleibt. Soweit die Antragstellerin im Widerspruchsverfahren ferner Zweifel an der gesicherten Erschließung des Vorhabens des Beigeladenen aufwirft, kann sie damit ebenfalls keine nachbarschützende Rechtsverletzung geltend machen. Insoweit ist ebenfalls nicht entscheidungserheblich, ob sich das Erfordernis einer gesicherten Erschließung für das Vorhaben aus § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB oder aus § 35 Abs. 1 BauGB ergibt. Das jeweils normierte Erfordernis der gesicherten Erschließung eines Vorhabens ist regelmäßig nicht drittschützend. Es dient allein dem öffentlichen Interesse an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und begründet deshalb keinen Abwehranspruch der Antragstellerin gegen das Vorhaben der Beigeladenen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 17. Dezember 1992 – 1 M 72/92 – juris; VGH München, Beschluss vom 26. Januar 2021 – 9 ZB 18.2316 – juris, Rn. 7 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2009 – 2 S 33.09 – juris, Rn. 3; VGH Mannheim, Urteil vom 18. Oktober 1993 – 8 S 1739/93 – juris, Rn. 21; Beschluss vom 8. April 2014 – 5 S 2179/13 – juris, Rn. 9). Die Antragstellerin kann sich zur Begründung einer Verletzung nachbarschützender Vorschriften daher nicht auf etwaige Probleme bei der Sicherstellung der Ver- und Entsorgung (Strom, Wasser, Gas, Schmutzwasser etc.) infolge der Realisierung des streitbefangenen Vorhabens berufen. Weiterhin verletzt die streitbefangene Baugenehmigung das Gebot der Rücksichtnahme auch nicht durch die mit der Errichtung des Altenteilwohnhauses möglicherweise einhergehende Wertminderung des Grundstücks der Antragstellerin. Vielmehr ist durch das Bundesverwaltungsgericht geklärt, dass Wertminderungen eines Nachbargrundstückes für sich genommen keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots begründen. Es gibt bereits keinen allgemeinen Anspruch darauf, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 1997 – 4 B 195/97 – juris, Rn. 6). Solche Wertminderungen vermitteln keinen Maßstab für die – vorhabenbezogen zu beantwortende – Frage, ob Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebots zumutbar sind oder nicht; maßgeblich sind die faktischen und unmittelbaren, sozusagen "in natura" gegebenen Beeinträchtigungen durch das genehmigte Vorhaben. Entscheidend ist allein, ob es zu einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten seines Grundstückes kommt, die dann auch eine Wertminderung zur Folge haben mag (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 1. Februar 2017 – 1 LA 49/16 –, Rn. 16, juris; VGH München, Beschluss vom 4. Juli 2018 – 9 ZB 17.1984 – juris, Rn. 12; Beschlüsse der Kammer vom 24. November 2017 – 2 B 56/17 – juris, Rn. 16; 7. Februar 2025 – 2 B 31/24 – juris, Rn. 59). Einen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass der Einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung seines Grundstücks bewahrt zu werden, gibt es nicht. Eine Schutzgewähr besteht insoweit nur nach Maßgabe des einschlägigen Rechts (OVG Münster, Urteil vom 30. Januar 2023 – 10 A 2094/20 – juris, Rn. 81). Aus dem Vorstehenden ergibt sich jedoch, dass eben eine solche Rechtsverletzung der Antragstellerin nicht gegeben ist. Soweit sich die Antragstellerin in ihrem Widerspruchsschreiben vom 3. Februar 2025 noch auf etwaige negative Auswirkungen auf die Umwelt bzw. eine Beeinträchtigung von Natur und Landschaft beruft, ist dieser zum Vortrag zum einen unsubstantiiert und zum anderen nicht geeignet, eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten zu begründen. Die Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit i. S. v. § 162 Abs. 3 VwGO, die Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da er aufgrund des von ihm gestellten Antrages ein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG, wobei der für ein entsprechendes Hauptsacheverfahren anzunehmende Wert von 15.000 € pro betroffenem Hausgrundstück wegen des nur vorläufigen Regelungscharakters des Eilverfahrens um die Hälfte reduziert worden ist