Beschluss
2 B 5/25
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2025:0416.2B5.25.00
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Leitsätze
1. Der die nähere Umgebung i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bildende Bereich reicht so weit, wie sich die Ausführung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 2020 - 4 B 18/20 -).(Rn.12)
2. Ein Vorhaben, das sich innerhalb des aus seiner näheren Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, fügt sich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in der Regel auch in die Eigenart der näheren Umgebung ein, sofern es nicht ausnahmsweise die gebotene Rücksichtnahme auf die in der unmittelbaren Umgebung vorhandene Bebauung fehlen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 4 C 13/93 -).(Rn.13)
3. Die Anwendung der Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 BauO SH setzt nicht voraus, dass sich aus der umgebenden Bebauung ein einheitliches, von § 6 BauO SH abweichendes Abstandsflächensystem ableiten lässt. Vielmehr kommt es allein darauf an, ob sich das Vorhaben insoweit im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. (Rn.19)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der die nähere Umgebung i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bildende Bereich reicht so weit, wie sich die Ausführung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 2020 - 4 B 18/20 -).(Rn.12) 2. Ein Vorhaben, das sich innerhalb des aus seiner näheren Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, fügt sich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in der Regel auch in die Eigenart der näheren Umgebung ein, sofern es nicht ausnahmsweise die gebotene Rücksichtnahme auf die in der unmittelbaren Umgebung vorhandene Bebauung fehlen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 4 C 13/93 -).(Rn.13) 3. Die Anwendung der Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 BauO SH setzt nicht voraus, dass sich aus der umgebenden Bebauung ein einheitliches, von § 6 BauO SH abweichendes Abstandsflächensystem ableiten lässt. Vielmehr kommt es allein darauf an, ob sich das Vorhaben insoweit im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. (Rn.19) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Die Anträge haben keinen Erfolg. Der Antrag zu 1), die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 20. Dezember 2024 gegen die der Beigeladenen zur Erweiterung und energetischen Sanierung eines Mehrfamilienhauses erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 22. November 2024 anzuordnen, ist zulässig. Nach § 80 a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen anordnen, in denen die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3a VwGO entfällt. Das ist hier der Fall, da dem Widerspruch der Antragstellerin gegen die benannte Baugenehmigung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Antrag zu 1) ist jedoch unbegründet. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Interesse des beigeladenen Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung einerseits und das Interesse des antragstellenden Nachbarn, von der Vollziehung der Baugenehmigung bis zur Hauptsache verschont zu bleiben, andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Darüber hinaus ist nach der ständigen Spruchpraxis der Kammer in die Abwägung einzustellen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens gemäß § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung haben sollen und der Gesetzgeber damit dem Bauverwirklichungsinteresse grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat. Insofern kann das Gericht die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nur anordnen, wenn auf Seiten der Antragsteller geltend gemacht werden kann, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ihre Rechtsposition durch den Bau und die Nutzung des genehmigten Vorhabens unerträglich oder in einem nicht wiedergutzumachenden Maße beeinträchtigt bzw. gefährdet wird (so auch OVG Schleswig, Beschluss vom 17. Januar 2012 – 1 MB 33/11 – juris, Rn. 2 f.). Dabei ist zu beachten, dass bei baurechtlichen Nachbarrechtsbehelfen nicht allein die objektive Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung maßgeblich ist, sondern das Rechtsbehelfe dieser Art nur erfolgreich sein können, wenn der klagende bzw. widersprechende Nachbar in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt ist. Die Baugenehmigung ist allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Dabei ist für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch eine Baugenehmigung allein der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung maßgeblich. Nach diesem Maßstab überwiegt vorliegend das Interesse der Beigeladenen, die Baugenehmigung vom 22. November 2024 ungeachtet des Widerspruchs der Antragstellerin ausnutzen zu können, das Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung dieser Baugenehmigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben. Denn bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich nicht mit hinreichender, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die erteilte Baugenehmigung Nachbarrechte der Antragstellerin verletzt. Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts einschließlich des Gebots der Rücksichtnahme durch die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 LBO 2024 erteilte Baugenehmigung ist nicht ersichtlich. Zunächst ist festzuhalten, dass die Baugenehmigung nicht gegen die grundsätzlich nachbarschützenden Regelungen zu den nach § 6 LBO einzuhaltenden Abstandsflächen verstößt. Ein solcher Verstoß ist schon deshalb nicht gegeben, weil die streitbefangene Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 LBO erteilt wurde. Die Vorgaben aus § 6 LBO gehören gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 LBO nicht zum Prüfungsgegenstand dieses Verfahrens. Die Baugenehmigung trifft insofern auch keine Aussage darüber, ob die geplante Wohngebäudeerweiterung die maßgeblichen Abstandsflächenvorgaben wahrt. Unabhängig davon liegt aber auch in materieller Hinsicht durch das in den Bauvorlagen dargestellte Vorhaben keine Verletzung von § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO vor, wonach zur ausreichenden Belichtung und Belüftung sowie für einen ausreichenden Sozialabstand vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten sind. Abstandsflächen müssen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 LBO auf dem Grundstück selbst liegen. § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO ist für das streitbefangene Vorhaben, welches nach den eingereichten Bauvorlagen grenzständig zum Grundstück X-Straße 18 (Flurstück 493) errichtet werden soll, indes gemäß § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 LBO nicht anwendbar. Danach ist eine Abstandsfläche vor Außenwänden nicht erforderlich, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf. Diese Voraussetzung ist erfüllt. Nach den maßgeblichen planungsrechtlichen Vorschriften ist die Errichtung bzw. Erweiterung des Wohngebäudes auf dem streitbefangenen Grundstück bis an die gemeinsame Grenze zum Grundstück X-Straße 18 zulässig. Da für die nähere Umgebung des Grundstücks der Beigeladenen auch nach dem Vortrag der Antragsgegnerin kein Bebauungsplan besteht, der Festsetzungen hinsichtlich der Bauweise enthält, ist anhand der sich aus § 34 Abs. 1 BauGB ergebenden Maßstäbe zu beurteilen, ob ohne Grenzabstand gebaut werden muss oder gebaut werden darf. Bei der Auslegung von § 34 Abs. 1 BauGB kann das Gericht die Vorschriften der Baunutzungsverordnung als Auslegungshilfe heranziehen (BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 – 4 C 12.14 – juris, Rn. 12). Bei offener Bauweise werden nach § 22 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 BauNVO die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand, bei geschlossener Bauweise grundsätzlich ohne seitlichen Grenzabstand errichtet. Die „Bauweise“ ist dabei eine besondere Bestimmung für die Anordnung der Gebäude im Verhältnis zu den Nachbargrundstücken, und zwar nur für Gebäude der Hauptnutzung. Die Gebäude müssen im Regelfall bei der geschlossenen Bauweise ohne seitlichen Grenzabstand errichtet werden. Das bedeutet, dass die Gebäude sich von einer seitlichen Grundstücksgrenze zur anderen erstrecken. Denn mit der geschlossenen Bauweise wird das städtebauliche Ziel der Entstehung geschlossener Gebäudekomplexe bzw. einer geschlossenen Gebäudefront verfolgt (VGH Kassel, Urteil vom 20. März 2018 – 4 A 2797/16 – juris, Rn. 51). Ein geringfügiger Grenzabstand, z.B. bei Altbauten mit Traufgassen und Durchgängen, steht der geschlossenen Bauweise nicht entgegen. Auch in Gebieten nach § 34 BauGB stehen ausnahmsweise vorzufindende Grenzabstände der Annahme einer geschlossenen Bauweise nicht entgegen (vgl. Blechschmidt, in: Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg/ Krautzberger, 156. EL September 2024, BauNVO § 22 Rn. 38; VGH München, Beschluss vom 14. August 2003 – 2 BV 03.771 – juris, Rn. 22). Im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung bedarf es vorliegend keiner abschließenden Entscheidung, ob in der nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgeblichen näheren Umgebung eine prägende geschlossene Bauweise vorherrscht oder ob auf den jeweiligen Grundstücken neben einer geschlossenen Bauweise auch eine bauplanungsrechtlich relevante offene Bauweise vorzufinden ist. Die Kammer ist unter Auswertung der im Internet allgemein zugänglichen Satellitenbilder (Quelle: Digitaler-Atlas-Nord), der eingereichten Lagepläne sowie der über den Dienst Google Earth abrufbaren Aufnahmen von der X-Straße und den angrenzenden Straßenzügen jedenfalls nicht davon überzeugt, dass die Eigenart der näheren Umgebung von einer offenen Bauweise im Sinne von § 22 Abs. 2 BauNVO geprägt ist. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Grenze der näheren Umgebung entlang der X-Straße im Westen ab der Einmündung der Querstraße und im Osten bis zur Einmündung der xxx oder zur Kreuzung mit der xx gezogen wird oder ob der Bereich der näheren Umgebung in Richtung Westen bis zur Kreuzung der x-Straße mit der E-Straße zu erweitern ist. Zur Veranschaulichung der Bebauungsstruktur entlang der x-straße wird u.a. auf folgende Darstellung aus dem Digitalen-Atlas-Nord Bezug genommen: Bild anonymisiert Die Bebauungsstruktur entlang der x-Straße ergibt sich ebenfalls aus einem den Bauantragsunterlagen beigefügten Auszug aus dem Liegenschaftskataster (Bl. 48 Beiakte E): Bild anonymisiert Der die nähere Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bildende Bereich reicht so weit, wie sich die Ausführung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 2020 – 4 B 18.20 – juris, Rn. 4 m.w.N.). Hinsichtlich des räumliches Bereiches der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB stellt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf den Sinn und Zweck des Einfügungsgebotes ab. Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene bzw. bebaute Grundstück eingebettet ist. Dabei ist die nähere Umgebung für jedes der Merkmale des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gesondert zu ermitteln, weil die wechselseitige Prägung der Grundstücke hinsichtlich dieser Merkmale unterschiedlich weit reichen kann. So bleibt die von den überbauten Grundstücksflächen oder dem Maß der baulichen Nutzung ausgehende Prägung in ihrer Reichweite im Allgemeinen hinter den etwa von der Art der baulichen Nutzung ausgehenden Wirkungen zurück (BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 – 4 B 38.13 – juris, Rn. 7 m.w.N.). Für die Frage, ob sich ein Vorhaben hinsichtlich der Bauweise gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung einfügt, ist in erster Linie die Bebauung entlang des Straßenzugs in den Blick zu nehmen, in dem das Vorhaben errichtet werden soll (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 15. Juli 2016 – OVG 10 S 12.16 – juris, Rn. 5, und vom 25. Januar 2023 – OVG 10 N 78/22 – juris, Rn. 7). Auch insoweit hängt jedoch die Bestimmung der näheren Umgebung von einer Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall ab. Ein Vorhaben, das sich innerhalb des aus seiner näheren Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, fügt sich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in der Regel auch in die Eigenart der näheren Umgebung ein, sofern es nicht ausnahmsweise die gebotene Rücksichtnahme auf die in der unmittelbaren Umgebung vorhandene Bebauung fehlen lässt (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 – 4 C 13.93 – juris, Rn. 17). Je einheitlicher die beachtliche Umgebung ist, umso enger wird voraussetzungsgemäß der Rahmen sein, den sie hergibt (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – IV C 9.77 – juris, Rn. 44). Für die Bauweise kommt es darauf an, inwieweit sich in der näheren Umgebung überhaupt eine hinreichende Einheitlichkeit entwickelt hat (Mitschang/ Reidt, in: Battis/ Krautzberger/ Löhr, BauGB 15. Aufl. 2022, § 34 Rn. 28b, m.w.N.). In einem unbeplanten Gebiet mit teils offener, teils geschlossener Bebauung sind regelmäßig beide Bauweisen planungsrechtlich zulässig, woran sich im Grundsatz nichts ändert, wenn eine Bebauung zahlenmäßig überwiegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 1994 – 4 B 53.94 – juris, Rn. 4; Söfker/ Hellrigel, in: Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg/ Krautzberger, 156. EL September 2024, BauGB § 34 Rn. 46 m.w.N.). Entsprechendes gilt in einer gegebenen Gemengelage aus offener und abweichender Bauweise; in einem bei quantitativer Betrachtung überwiegend in offener Bauweise bebauten Bereich fügt sich eine abweichende Bebauung ein, wenn dafür in der maßgeblichen Umgebung (prägende) Vorbilder vorhanden sind, bei denen es sich nicht nur um Fremdkörper handelt (OVG Münster, Beschluss vom 3. August 2017 – 7 A 1830/16 – juris, Rn. 22). Ergibt die nähere Umgebung eines Vorhabens hinsichtlich der vorgefundenen Bauweise ein uneinheitliches Bild, das mangels einer erkennbaren Ordnung weder eine Einordnung als offene oder geschlossene Bauweise noch als eine „abweichende“ Bauweise im Sinne des § 22 Abs. 4 Satz 1 BauNVO zulässt, hat dies aber nicht etwa die Unzulässigkeit einer Grenzbebauung oder grenznahen Bebauung zur Folge; vielmehr hält sich in einer derart regellosen Situation sowohl ein Gebäude mit als auch ein Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand innerhalb des durch das Vorhandene geprägten „Rahmens“ und fügt sich damit – vorbehaltlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gebot der Rücksichtnahme – im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinsichtlich seiner Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung ein (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 18. Februar 2019 – 1 EO 622/18 - juris Rn. 25, m.w.N.; OVG Magdeburg, Beschluss vom 8. Februar 2024 – 2 M 148/23 – juris, Rn. 16 f.; Söfker/ Hellrigel, a.a.O., § 34 Rn. 46 m.w.N.). Ausgehend vom Vorhabengrundstück in westlicher Richtung bis zur Einmündung der Querstraße weisen die Grundstücke x-straße 18 und 16 (Flurstücke xxx und xxx) eine geschlossene Bauweise auf. Betrachtet man die Bebauungsstruktur weiter in westliche Richtung bis zur E- Straße ist festzustellen, dass die Gebäude auf den Flurstücken xxx (Q-straße 5) bis 135 (X-Straße 135) jeweils geringe Abstände zu einer Grundstücksgrenze aufweisen. Die Grenzabstände werden dabei teilweise durch schmale Durchgänge gebildet, die nicht zum Befahren mit einem PKW geeignet sind. Die Gebäude auf den Flurstücken xxx und xxx wurden demgegenüber vollständig grenzständig errichtet. Auf dem Vorhabengrundstück selbst wurde das zur Erweiterung anstehende Bestandsgebäude mit einem seitlichen Grenzabstand in Richtung Westen errichtet. Das Grundstück X-Straße 22 (Flurstück xxx) weist ebenfalls eine geschlossene Bauweise auf. Die Gebäude auf den Grundstücken X-Straße 24 (Flurstück xxx), 26 (Flurstück xxx) und 28 (Flurstück xxx) weisen jeweils einen – wenn auch teilweise nur geringfügigen – seitlichen Grenzabstand auf. Bei den Bebauungen auf den letztgenannten Grundstücken ist die Annahme einer offenen Bauweise jedenfalls nicht fernliegend, da die Grenzabstände augenscheinlich nicht auf Traufgassen oder schmalen Durchgängen beruhen. Betrachtet man die sich nördlich entlang der X-Straße zwischen der xxx und der Q-Straße befindliche Bebauung sind sowohl Merkmale der geschlossenen als auch der offenen Bauweise zu erkennen. Eine durchweg geschlossene Bauweise findet sich zwischen den Grundstücken X-Straße 7 (Flurstück xxx) bis X-Straße 15 (Flurstück xxx). Die im Katasterplan verzeichnete grenzständige Bebauung ist bei den über Google Earth abrufbaren Aufnahmen ebenfalls zu erkennen. Zwischen den einzelnen Gebäuden befinden sich – wenn überhaupt – überbaute Durchgänge im Erdgeschoss. Der auf dem Grundstück X-Straße 17 (Flurstück xxx) vorzufindende Grenzabstand ist derart gering, dass er der Annahme einer geschlossenen Bauweise nicht entgegensteht. Einzig der in östlicher Richtung bestehende Grenzabstand bei der Bebauung auf dem Grundstück X-Straße 19 (Flurstück xxx) könnte die Annahme einer offenen Bauweise rechtfertigen. Betrachtet man die nördlich der X-Straße belegene Bebauungsstruktur weiter in Richtung Osten bis zur Kreuzung mit der xy ist zu erkennen, dass die einzelnen Gebäude nur einen geringen Abstand zur jeweiligen Grundstückgrenze aufweisen. Diese Grenzabstände resultieren aus relativ schmalen Durchgängen zu den hinteren Grundstücksbereichen. Die Bebauung westlich vom Grundstück X-Straße 7 bis zur Kreuzung mit der E- Straße zeichnet sich dadurch aus, dass auf dem Grundstück X-Straße x keine Straßenrandbebauung vorhanden ist. Das auf diesem Grundstück in rückwärtiger Lage befindliche Gebäude wurde grenzständig zum Grundstück X-Straße 7 errichtet. Zum Grundstück X-Straße 3 ist ein Grenzabstand vorhanden. Die Gebäude auf den Grundstücken X-Straße 3 und 1 weisen jeweils einen geringen Abstand zur gemeinsamen Grundstücksgrenze auf. Zusammengefasst ist festzustellen, dass jedenfalls in dem vom Vorhabengrundstück ausgehend optisch wahrnehmbaren Bereich auf einer Vielzahl von Grundstücken eine geschlossene Bauweise vorhanden ist. Eine vorherrschende offene Bauweise ist indes nicht zu erkennen. Dies führt dazu, dass sich das streitbefangene Vorhaben nach den dargestellten rechtlichen Grundsätzen in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Etwas Anderes würde im Übrigen auch dann nicht gelten, wenn man die Grenze der näheren Umgebung etwa in Richtung Süden auf die Bebauung des Straßengevierts entlang der Straßen xy, ... und Q-Straße erweitert: Bild anonymisiert Auch in diesem Bereich ist nach den der Kammer zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln in relevantem Umfang eine geschlossene Bauweise vorzufinden. Dies gilt namentlich für die Bebauung entlang der xxx zwischen X-Straße und .... In keinem der erörterten räumlichen Bereiche ist eine offene Bauweise jedenfalls derart vorherrschend, dass die sich nur auf bestimmten Grundstücken anzutreffende geschlossene Bauweise lediglich als Fremdkörper darstellen würde. Eben so wenig bedarf es einer Entscheidung, ob in der näheren Umgebung vielmehr sogar eine geschlossene Bauweise derart vorherrscht, dass eine Bebauung in offener Bauweise als Fremdkörper erscheinen würde. Der mit der angefochtenen Baugenehmigung legalisierte Baukörper fügt sich nach jeder Betrachtungsweise hinsichtlich der Bauweise in die nähere Umgebung ein. Eine andere Bewertung der Bebauungsstruktur ist nach Auffassung der Kammer auch nicht aufgrund der Darstellungen in der von der Antragstellerin vorgelegten Fortschreibung des städtebaulichen Rahmenplans 2015 und der dortigen Beschreibung der Siedlungsstruktur des sogenannten x-viertels angezeigt. Die dort getroffene Aussage, wonach um die X-Straße und die Straße ... eine offene, vorstädtische Bebauungsstruktur vorzufinden sei, entfaltet für die nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB vorzunehmende Prüfung keine Bindungswirkung. Maßgeblich sind allein die tatsächlichen Verhältnisse. Im Übrigen wird die Annahme der offenen Bebauungsstruktur nicht näher begründet oder in einen Bezug zu den in § 22 BauNVO definierten Vorgaben gesetzt. Liegen somit die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 LBO vor, darf auf dem streitbefangenen Grundstück nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden. Die Anwendung der Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 LBO setzt nach Auffassung der Kammer nicht voraus, dass sich aus der umgebenden Bebauung ein einheitliches, von § 6 LBO abweichendes Abstandsflächensystem ableiten lässt. Vielmehr kommt es allein darauf an, ob sich das Vorhaben insoweit im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (so auch für die vergleichbare Regelung im thüringischen Landesrecht OVG Weimar, Beschluss vom 18. Februar 2019 – 1 EO 622/18 – juris, Rn 31 ff.). Ein etwaiger Verstoß gegen die Abstandsflächenvorgaben aus § 6 Abs. 1 LBO ergibt sich auch nicht daraus, dass sich die grenzständige Errichtung unter Schaffung einer Durchfahrt im Erdgeschoss nunmehr weiter in den vorderen und hinteren Bereich des Vorhabengrundstücks hineineicht, so dass sich der neu errichtete Gebäudeteil nach Norden und Süden über den Bereich des auf dem Grundstück X-Straße xx vorhandenen Gebäudes hinaus erstreckt, also keine vollständig gleichförmige Grenzbebauung vorliegt. Zur Veranschaulichung wird auf folgende Darstellungen aus den Bauantragsunterlagen verwiesen (Bl. 52 ff. Beiakte E): Darstellungen anonymisiert § 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 4 LBO enthält keine Aussage zur zulässigen – von der Erschließungsstraße X-Straße aus gesehenen – Tiefe einer grenzständigen Bebauung. In der geschlossenen Bauweise kann der Grenzanbau in der vollen planungsrechtlich zulässigen Tiefe erfolgen. Im nicht überplanten Innenbereich steuern die Kriterien über das Maß der baulichen Nutzung – in Bezug auf die Höhe – und die überbaubaren Grundstücksflächen – in Bezug auf die Tiefe – den Bereich, der einer grenzständigen Bauweise offensteht (OVG Schleswig, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 1 MB 16/18 – juris, Rn. 9 ff. m.w.N.). Obgleich dem Kriterium der überbaubaren Grundstücksfläche (Bebauungstiefe, Baugrenze) im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB schon keine nachbarschützende Wirkung zukommt (vgl. hierzu Beschluss der Kammer vom 15. August 2022 – 2 B 41/22 – juris, Rn 40 ff. m.w.N. zur Rechtsprechung des OVG Schleswig) vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass sich das Vorhaben hinsichtlich dieses Kriteriums auch objektivrechtlich nicht in die nähere Umgebung einfügt. Ausgehend davon, dass die nähere Umgebung für jedes der Merkmale des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gesondert zu ermitteln ist, weil die wechselseitige Prägung unterschiedlich weit reichen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 1997 – 4 B 172.97 –, Rn. 5, juris), gilt für das Kriterium der überbaubaren Grundstücksfläche ein engerer „Umgriff“ als – etwa – bei der Nutzungsart. Insoweit sind die konkrete Grundfläche des Vorhabens und seine räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung maßgeblich. Dazu kann auf § 23 Abs. 1 BauNVO zurückgegriffen werden, soweit aus der maßstabbildenden Bebauung Baulinien, -grenzen oder Bebauungstiefen abgeleitet werden können. Grundstücksgrenzen sind als solche für die Bestimmung der überbaubaren Grundstücksfläche unerheblich. Die maßgebliche Bebauungstiefe ist von der jeweiligen Erschließungsstraße her zu ermitteln (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 31. August 2016 – 1 LB 4/14 – juris Rn. 36 f.). Das streitbefangene Vorhaben fügt sich schon deshalb hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung ein, weil die Eigenart der näheren Umgebung bereits durch das Bestandsgebäude auf dem Grundstück X-Straße 20 geprägt wird. Das Bestandsgebäude wird nicht vollständig beseitigt, sondern vor allem in der Höhe und Breite erweitert. Die Erweiterung des Gebäudes in der Breite bedingt dabei eine Erweiterung des Gebäudes in der Tiefe, also in nördliche und südliche Richtung. Das erweiterte Gebäude verlässt dabei nicht die durch das Bestandsgebäude vermittelten und von der X-Straße aus zu betrachtenden Baugrenzen bzw. Baulinien. Die Antragsteller können sich aller Voraussicht nach auch nicht mit Erfolg auf den Gebietserhaltungsanspruch berufen (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. §§ 2 ff. BauNVO). Dieser Anspruch wird durch die Zulassung eines mit der Gebietsart unvereinbaren Vorhabens ausgelöst, weil hierdurch eine „Verfremdung“ des Gebiets eingeleitet und damit das nachbarliche Austauschverhältnis gestört wird, das auf dem Gedanken beruht, dass sich jeder Grundstückseigentümer davor schützen können muss, dass er über die durch die Festsetzung einer Gebietsart normierte oder aus einer – wie hier – faktisch vorhandenen Gebietsart eines allgemeinen oder gar reinen Wohngebietes sich ergebenden Beschränkung seiner Baufreiheit hinaus durch eine nicht zulässige Nutzung eines anderen Grundstückseigentümers nochmals zusätzlich belastet wird (OVG Schleswig, Beschluss vom 7. Juni 1999 – 1 M 119/98 – juris, Rn. 1 m. w. N.). Ein solches seiner Art nach gebietsunverträgliches Vorhaben liegt in Bezug auf das genehmigte Wohngebäude jedoch nicht vor. Als Nutzungsart kennt die Baunutzungsverordnung nur das „Wohnen“ als solches, ohne dahingehend zu differenzieren, ob diese Nutzung in freistehenden Einfamilien-, Doppel- oder Mehrfamilienhäusern erfolgt. Die Kammer kann dabei offenlassen, ob sich die nähere Umgebung nach der Art der baulichen Nutzung im vorliegenden Fall als faktisches reines Wohngebiet (§ 3 BauNVO) oder aber als faktisches allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO) darstellt. Denn in beiden Gebieten sind Wohngebäude wie das angegriffene Vorhaben allgemein zulässig. Eine andere Bewertung ergibt sich insoweit auch nicht daraus, dass es sich bei neu entstehenden 16 Wohneinheiten ausweislich der Baubeschreibung um sogenannte Seniorenwohnungen handeln soll. Die Beschreibung, wonach die Wohnungen seniorengerecht seien sollen bzw. der Umstand, dass die Wohneinheiten auf die entsprechenden räumlichen Bedürfnisse für Senioren zugeschnitten sind, ändert nichts an der planungsrechtlichen Zuordnung der Nutzung zum Begriff des Wohnens bzw. Wohngebäudes im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO oder § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO. Aus der Baubeschreibung ergibt sich nicht, dass in dem Gebäude stationäre Pflegedienstleitungen oder vergleichbare Formen der Betreuung und Pflege stattfinden sollen. Allein der Umstand, dass es in den Wohnungen zur ambulanten Versorgung der jeweiligen Bewohner kommen kann, führt nicht dazu, dass das Vorhaben als eine Anlage für soziale oder gesundheitliche Zwecke einzuordnen wäre. Insoweit bedarf es keines argumentativen Rückgriffs auf die klarstellende Vorgabe aus § 3 Abs. 4 BauNVO, wonach zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden auch solche gehören, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen. § 3 Abs. 4 BauNVO soll eine Abgrenzung zu Heimen und ähnliche institutionellen Formen des Lebens in fremder Obhut treffen und berührt nur diejenigen Einrichtungen, deren Träger ihre Dienstleistungen jedermann anbieten, sei es auf karitativer, vereinsmäßiger, gewerblicher oder ggf. auch freiberuflicher Form. Mit § 3 Abs. 4 BauNVO werden nicht die unstreitig dem § 3 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zuzuordnenden Fälle erfasst, in denen ein Mensch im eigenen Haus oder in der eigenen Wohnung pflegebedürftig wird und dort gepflegt und betreut wird. Solche Fälle sind nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zu beurteilen, ohne dass es des Rückgriffs auf den erweiterten Wohnbegriff des § 3 Abs. 4 BauNVO bedarf. Die eigene Wohnung wird durch den Eintritt der Pflegebedürftigkeit nicht zu einer Anlage für gesundheitliche Zwecke, so dass der Eintritt des Pflegefalls nicht die Frage einer Nutzungsänderung eines Wohngebäudes aufwirft (vgl. Stock, in: Ernst /Zinkahn/ Bielenberg/ Krautzberger, 156. EL September 2024, § 3 BauNVO). Die Antragstellerin kann in diesem Zusammenhang auch nicht mit dem Argument durchdringen, wonach das Vorhaben wegen der Erhöhung der Anzahl der Wohneinheiten von fünf auf 16 gebietsunverträglich sei, mithin ein Verstoß gegen den sogenannten Gebietsprägungserhaltungsanspruch vorliege. Die Antragstellerin führt insoweit aus, dass es durch die neu entstehenden 16 Seniorenwohnungen zu einem regen An- und Abfahrtverkehr kommen würde, welcher eine erhebliche Unruhe in das Wohngebiet hineintrage. Insoweit gilt zunächst, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht und der erkennenden Kammer keinen „Anspruch auf Erhaltung der Gebietsprägung“ gibt (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 6. Oktober 2023 – 1 MB 16/23 –, Rn. 27, juris; VG Schleswig, Beschluss vom 20. Mai 2020 – 2 B 21/20 – juris, m.w.N.). Dies gilt jedenfalls dann, wenn seitens des Nachbarn wegen der Dimensionierung eines Vorhabens eine etwaige Gebietsunverträglichkeit geltend gemacht wird und dabei Parameter bemüht werden, die das Maß der baulichen Nutzung (Geschossigkeit, Geschossfläche) bzw. die überbaubare Grundstücksfläche betreffen. Hierbei handelt es sich ausschließlich um Kriterien, die allein in einem überplanten Gebiet und dort auch nur bei entsprechendem ausdrücklichen Planungswillen der Gemeinde drittschützende Wirkung vermitteln können (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 6. Oktober 2023 – 1 MB 16/23 – juris, Rn. 27; Beschluss vom 10. November 2022 – 1 MB 21/22 – juris, Rn. 6). Zwar kann sich nach der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (allenfalls) aus der zulässigen Art der baulichen Nutzung im Sinne der Baunutzungsverordnung eine Gebietsprägung ableiten (Beschluss vom 6. Oktober 2023 – 1 MB 16/23 – juris, Rn. 27; Beschluss vom 8. August 2024 – 1 LA 47/22 – juris, Rn. 7). Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass das nachbarliche Austauschverhältnis, aus dem der Gebietserhaltungs- bzw. Gebietsbewahrungsanspruch abgeleitet ist, im unbeplanten Gebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB nur die Art der baulichen Nutzung erfasst, nicht dagegen die zulässige Zahl der Wohnungen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 27. Oktober 2016 – 10 B 1040/16 – juris, Rn. 6 m.w.N.; OVG Schleswig, Beschluss vom 18. September 2017 – 1 MB 15/17 – juris, 15 f.). Auch ein etwaiger Gebietsprägungserhaltungsanspruch greift nach der zitierten Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts schon dem Ansatz nach nicht, wenn zu einer schon vorhandenen Wohnnutzung eine weitere Wohnnutzung hinzutritt. Schließlich ist die Anzahl der Wohnungen in einem Gebäude kein Merkmal das die Art der baulichen Nutzung prägt (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 18. September 2017, a.a.O., Rn. 26. Darüber hinaus begründen nach Auffassung der Kammer vorliegend weder die Größe des genehmigten Bauvorhabens noch der Umstand, dass es – möglicherweise anders als es in der maßgeblichen Umgebung überwiegend der Fall sein mag – mit 16 Wohneinheiten in einem Gebäude eine relativ hohe Nutzungsdichte aufweist, einen Widerspruch zur Zweckbestimmung des Baugebiets. Ein Vorhaben, das in einem (faktischen) Wohngebiet allgemein zulässig ist, wahrt gerade die Zweckbestimmung des Baugebiets und kann deshalb in aller Regel auch nicht an einem Gebietsgewährleistungsanspruch scheitern (vgl. OVG Schleswig Beschluss vom 8. Januar 2018 – 1 MB 23/17 – juris, Rn. 5 f.). Zudem ist zu beachten, dass allein in der X-Straße mehrere Gebäude vorhanden sind, die augenscheinlich mehr als ein oder zwei Wohneinheiten aufweisen. Allein im Gebäude der Mitglieder der Antragstellerin befinden sich augenscheinlich sechs oder sieben Wohneinheiten. In diesem Zusammenhang darf der Blick allein auf die Anzahl der genehmigten Wohneinheiten nicht dazu führen, dass möglicherweise ein verzerrtes Bild von der Nutzungsintensität der genehmigten Anlage entsteht. Zwar erhöht sich die Anzahl der Wohneinheiten auf dem Vorhabengrundstück und damit voraussichtlich auch die Anzahl der Bewohner. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Wohneinheiten aufgrund ihrer Größe und Ausstattung darauf ausgerichtet sind, in der Regel von nur einer Person bewohnt zu werden. Die einzelnen Wohnungen weisen Größen zwischen 20,22 m2 und 36,63 m2 auf. Sie bestehen jeweils aus einem kombinierten Wohn- und Schlafzimmer mit Kochnische und einem abgetrennten Bad. Zwar mögen in der Mehrzahl der Wohngebäude in der näheren Umgebung jeweils weniger Wohneinheiten vorzufinden sein. Allerdings können diese bei entsprechender Größe und Ausstattung auch jeweils von mehreren Personen bewohnt werden. Jedenfalls ergibt sich aus dem Umstand, dass in dem streitbefangenen Wohngebäude voraussichtlich 16 Personen wohnen werden, keine Gebietsunverträglichkeit. Dies würde selbst dann nicht gelten, wenn in mehreren von den 16 Wohneinheiten auch zwei Personen wohnen würden. Soweit die Antragstellerin eine Gebietsunverträglichkeit dadurch als gegeben ansieht, dass es durch Seniorenwohnungen zu einem gesteigerten An- und Abfahrtsverkehr durch Besucher oder Dienstleister kommen wird, kann diesem Umstand im Rahmen des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme ausreichend Rechnung getragen werden (so auch VG Düsseldorf, Urteil vom 29. April 2021 – 28 K 2728/19 – juris, Rn. 71 ff.). Bereits an dieser Stelle ist jedoch zu beachten, dass sich das Bauvorhaben inmitten der dicht besiedelten Innenstadtlage von A-Stadt befindet. Durch die Bewohner dieses Bereichs ausgelöster Fahrzeugverkehr, sei es durch die Bewohner selbst, von Besuchern, Dienstleistern oder Handwerkern, gehört zu den typischen Erscheinungsformen einer urbanen Siedlungsstruktur. Sofern die Antragstellerin lediglich pauschal darauf abstellt, dass allein die zu erwartende Altersstruktur der Bewohner des genehmigten Wohngebäudes ursächlich für eine Zunahme an Fahrzeugbewegungen sein soll, lässt sie reziprok unberücksichtigt, dass die zu erwartenden Bewohner voraussichtlich keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen und aus diesem Grund auch Fahrzeugbewegungen entfallen. Das angegriffene Vorhaben erweist sich bei summarischer Prüfung auch nicht aus anderen Gründen als nachbarrechtsverletzend. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen das über das Merkmal des Einfügens in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zum Ausdruck kommende Rücksichtnahmegebot vor. Welche Anforderung das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksicht verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 – 4 C 22.75 – juris, Rn. 22; OVG Schleswig, Beschluss vom 26. März 2021 – 1 MB 7/21 – juris, Rn. 12 m.w.N.). Die Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebotes der Rücksichtnahme scheidet im Regelfall aus, soweit ein Vorhaben die landesrechtlichen Abstandvorschriften einhält (OVG Schleswig, Beschluss vom 11. November 2010 – 1 MB 16/10 – juris, Rn. 14; OVG Schleswig, Urteil vom 20. Januar 2005 – 1 LB 23/04 – juris, Rn. 44; BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 – 4 B 128.98 – juris, Rn. 4). Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots unter dem von der Antragstellerin vorgebrachten Aspekt der Einsichtsmöglichkeiten oder Verschattung durch das streitgegenständliche Vorhaben liegt nicht vor. Da keine Rechtsvorschriften oder (technischen) Richtlinien existieren, welche für den Fall einer Verschattung die Grenze des Zumutbaren konkretisieren, sind mangels anderer Vorgaben die Umstände des Einzelfalls Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Verschattung (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 – 4 A 4.04 – juris, Rn. 58 m.w.N.; vgl. auch VGH München, Beschluss vom 5. September 2016 – 15 CS 16.1536 – juris Rn. 31). Zu berücksichtigen ist dabei, dass grundsätzlich kein Anspruch aus dem Bauplanungsrecht besteht, von jeder Beeinträchtigung der Belichtung, Belüftung und Besonnung verschont zu bleiben. In bebauten innerörtlichen Bereichen muss mit (begrenzten) Verschattungswirkungen ebenso gerechnet werden wie mit veränderten Möglichkeiten des Ausblicks oder der Einsichtnahme. Das Rücksichtnahmegebot gewährleistet keine bestimmte Dauer oder "Qualität" der Tagesbelichtung oder die unveränderte Beibehaltung einer einmal gegebenen Besonnung eines Grundstücks. Diese Frage wird im Baurecht nur mittelbar – über das Abstandflächenrecht – erfasst (OVG Schleswig, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 1 MB 16/18 – juris, Rn. 18 m.w.N.). Mögliche Verringerungen des Lichteinfalls bzw. eine weiter zunehmende Verschattung sind in aller Regel im Rahmen der Veränderung der baulichen Situation in bebauten Ortslagen grundsätzlich nicht rücksichtslos und daher hinzunehmen (vgl. OVG Schleswig, a.a.O.; VGH München, Beschluss vom 12. Februar 2020 – 15 CS 20.45 – juris, Rn. 23 m.w.N). Auch mit Blick auf eine zu prognostizierende Beeinträchtigung durch eine Verschattung durch ein geplantes Gebäude gilt, dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots regelmäßig aus tatsächlichen Gründen ausscheidet, sofern die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen nach § 6 LBO eingehalten sind. Durch die Abstandflächen soll eine ausreichende Belichtung und Besonnung im Regelfall sichergestellt werden. Das Maß der aus diesen Gründen einzuhaltenden Abstände ist damit vom Gesetzgeber vorgegeben (OVG Schleswig, Beschluss vom 31. März 2020 – 1 MR 2/20 – juris, Rn. 14; Beschluss vom 17. Juni 2010 – 1 MB 11/10 – juris, Rn. 15; VGH München, Beschluss vom 12. Februar 2020 – 15 CS 20.45 – juris, Rn. 23). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe führt die Realisierung des streitbefangenen Vorhabens nicht zu Beeinträchtigungen der Belichtung und Besonnung auf dem Grundstück X-Straße 18, die für deren Bewohner unzumutbar sind. Sofern, wie hier, ein Gebäude in geschlossener Bauweise errichtet werden darf und deswegen die Vorgaben aus § 6 LBO nicht einzuhalten sind, ist diese gesetzgeberische Wertung auch bei der Frage der Zumutbarkeit von Einschränkungen bei der Belichtung und Besonnung zu berücksichtigen. Wenn ein Gebäude grenzständig auf einem Grundstück errichtet werden darf, muss der Grundstücksnachbar aufgrund der zulässigen geschlossenen Bauweise bestimmte Einschränkungen hinsichtlich der Sonneinstrahlung auf sein Grundstück hinnehmen. Darüber hinaus ist im konkreten Einzelfall zu berücksichtigen, dass sich der Erweiterungsbau östlich an das Bestandsgebäude in der X-Straße 18 anschließen wird und daher aufgrund des sich im Tagesverlauf verändernden Sonnenstandes keine ganztägige Verschattung ergeben wird. Vor allem ab der Mittagszeit bis in den Nachmittag führt das angefochtene Vorhaben nicht zu einer relevanten Verschattung des Grundstücks bzw. der Wohnungen der Mitglieder der Antragstellerin. Soweit die Antragstellerin eine erweiterte Einsichtnahmemöglichkeit auf das Grundstück X-Straße 18 infolge der Verwirklichung des Bauvorhabens der Beigeladenen rügt, fehlt es ebenfalls an einer qualifizierten Betroffenheit, die Voraussetzung für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wäre. Auch hier geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es in der Regel keinen über die landesrechtlichen Abstandflächenvorschriften hinausgehenden Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten von benachbarten Grundstücken aus gibt (u.a. Beschluss vom 3. Januar 1983 – 4 B 224.82 – juris, Rn. 5; Beschluss vom 24. April 1989 – 4 B 72.89 – juris, Rn. 7; Beschluss vom 11. Januar 1999 – 4 B 128.98 – juris, Rn. 4 ff.). Es gibt keinen Rechtsanspruch des Nachbarn, dass Räume, Fenster, Terrassen, Balkone oder Dachgauben so angeordnet werden, dass das benachbarte Grundstück nicht oder nur eingeschränkt eingesehen werden kann (OVG Schleswig, Beschluss vom 14. Juli 2011 – 1 LA 31/11 – juris, Rn. 2). Einsichtsmöglichkeiten von Nachbargrundstücken in und auf Gärten, Terrassen, Balkone und Fenster sind in bebauten innerörtlichen Bereichen regelmäßig nicht zu vermeiden und damit eine grundsätzlich hinzunehmende Selbstverständlichkeit. In solchen Bereichen muss mit veränderten Möglichkeiten des Ausblicks oder der Einsichtnahme ebenso gerechnet werden wie mit einer (begrenzten) Verschattungswirkung (OVG Schleswig, Beschl. v. 19. Mai 2020 – 1 MB 16/18 – juris Rn. 18). Auch die von einer benachbarten Wohnnutzung und den damit verbundenen Lebensäußerungen typischerweise auf Nachbargrundstücke einwirkenden Beeinträchtigungen müssen grundsätzlich akzeptiert werden (VG Schleswig, Beschluss vom 14. März 2024 – 2 B 6/24 – juris, Rn. 16). Die Annahme einer Unzumutbarkeit infolge von erweiterten Einsichtsmöglichkeiten ist vorliegend auch deswegen nicht gegeben, da in dem zum Grundstück X-Straße ausgerichteten Gebäudeteil – mit Ausnahme eines Fensters im Erdgeschoss (siehe Bl. 51 Beiakte E) – keine Öffnungen in Form von Fenstern oder Türen vorgesehen sind. An der südlichen Gebäudewand sind ebenfalls keine Balkone vorgesehen. Nach Auffassung der Kammer wird es durch die Errichtung des streitgegenständlichen Gebäudes schon nicht zu einer Erweiterung der Einsichtsmöglichkeiten kommen. Jedenfalls entstehen durch die Erweiterung des streitbefangenen Wohngebäudes keine Einsichtsmöglichkeiten, denen die Mitglieder der Antragstellerin nicht ohnehin schon wegen der Bebauung auf dem Grundstück Q-Straße 6 ausgesetzt sind. Von den dort nach Westen ausgerichteten Balkonen oder Fenstern lässt sich die gesamte Rückseite des Gebäudes der Mitglieder der Antragstellerin betrachten. Das Bauvorhaben der Beigeladenen erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als rücksichtlos. Unter besonderen Umständen kann ein Bauvorhaben – ausnahmsweise – auch dann rücksichtslos sein, wenn die bauordnungsrechtlichen Abstandflächen gewahrt sind. Dies kommt in Betracht bei „bedrängender“ oder (gar) „erdrückender“ Wirkung einer baulichen Anlage oder in Fällen, die – absehbar – zu gravierenden, allein durch die Abstandflächenwahrung nicht zu bewältigenden Nutzungskonflikten führen (OVG Schleswig, Beschluss vom 11. November 2010 – 1 MB 16/10 – juris Rn. 15; Urteil vom 20. Januar 2005 – 1 LB 23/04 – juris, Rn. 44). Davon ausgehend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass nachbarliche Belange in unzumutbarer Weise beeinträchtigt sein können, wenn ein Nachbaranwesen durch die Ausmaße eines Bauvorhabens, seine massive Gestaltung oder seine Lage unangemessen benachteiligt und geradezu „erdrückt“, „eingemauert“ oder „abgeriegelt“ würde. Mit anderen Worten wird dies dann angenommen, wenn die baulichen Dimensionen des „erdrückenden Gebäudes“ aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles derart übermächtig sind, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch überwiegend wie eine von dem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird, oder das Bauvorhaben das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, d. h. dort das Gefühl des Eingemauertseins oder der Gefängnishofsituation hervorruft. Dem Grundstück muss gleichsam die Luft zum Atmen genommen werden. Dass das Vorhaben die bislang vorhandene Situation lediglich verändert oder dem Nachbarn (sehr) unbequem ist, reicht jedoch nicht aus. Die von der Rechtsprechung insoweit geforderte „Dramatik“ („Gefängnishofsituation“, „Eingemauertsein“, „erdrücken“, „erschlagen“, „Luft zum Atmen nehmen“) ist als maßgebliches Kriterium ernst zu nehmen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. Januar 2007 – 1 ME 80/07 – juris Rn. 24, Beschluss vom 13. Januar 2010 – 1 ME 237/09 – juris Rn. 14; OVG Schleswig, Beschuss vom 31. März 2020, – 1 MR 2/20 – juris Rn. 15) und kann in Bezug auf das Grundstück der Antragstellerin ausweislich der vorliegenden Pläne und Unterlagen sowie der Dimensionierung des streitbefangenen Vorhabens nicht ausgemacht werden. Neben dem Aspekt der Wahrung der Abstandsflächen durch das Vorhaben der Beigeladenen ist ergänzend zu berücksichtigten, dass das streitbefangene Gebäude hinsichtlich seiner Höhe hinter den Ausmaßen des auf dem Grundstück der Mitglieder der Antragstellerin vorhandenen Gebäudes zurückbleiben wird. Ferner verbleiben auf dem Grundstück der Mitglieder der Antragstellerin vor allem südlich vom Wohngebäude weiterhin unbebaute Freiflächen. Die Situation auf dem Grundstück der Mitglieder der Antragsteller wird sich durch die Errichtung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes zwar ein Stück weit verschlechtern. Diese Nachteile führen gleichwohl nicht dazu, dass die Verwirklichung des Bauvorhabens der Beigeladenen als rücksichtslos im Rechtssinne anzusehen wäre. Dass das Nachbargrundstück bisher nicht (so) intensiv baulich genutzt worden ist, stellt sich als ein tatsächlicher Vorteil der Mitglieder der Antragstellerin dar, dessen Erhaltung jedoch rechtlich nicht gesichert ist. Der Umstand, dass auf dem Vorhabengrundstück nunmehr vier Stellplätze vorge-sehen sind, führt auch unter Berücksichtigung des damit einhergehenden Fahrzeugverkehrs ebenfalls nicht zu einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Gleiches gilt für den Vortrag der Antragstellerin, wonach fraglich sei, ob die Anzahl der für das angefochtene Vorhaben notwendigen Stellplätze zutreffend ermittelt worden sei. Der letztgenannte Aspekt kann dem Antrag der Antragstellerin schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil die Prüfung der Anforderungen des § 49 Abs. 1 LBO hinsichtlich der ausreichenden Anzahl von Stellplätzen nicht zum Prüfprogramm im vereinfachten Genehmigungsverfahren gehört. Die angefochtene Baugenehmigung kann hiergegen somit nicht verstoßen. Zudem ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die mit einer rechtlich zulässigen Bebauung verbundenen Beeinträchtigungen und Unannehmlichkeiten durch den dadurch verursachten An- und Abfahrtsverkehr – jedenfalls bei Einhaltung der maßgebenden Immissionswerte – im Regelfall hinzunehmen sind. Das gilt auch dann, wenn sich die verkehrliche Situation gegenüber dem bisherigen Zustand merklich verschlechtert, solange die Grenze zur Rücksichtslosigkeit nicht überschritten wird (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Dezember 2013 – 1 ME 214/13 – juris, Rn. 12 m.w.N., sowie VGH Mannheim, Beschluss vom 24. Oktober 2019 – 3 S 2343/19 – juris, Rn. 17.). Auch eine nicht ausreichende Stellplatzausstattung des genehmigten Vorhabens ist gegenüber dem Nachbarn erst dann rücksichtslos, wenn damit gerechnet werden müsste, dass für ihn ein unverträglicher Park- und Suchverkehr entstehen wird, mit der Folge, dass sein Grundstück nicht mehr ohne Weiteres angefahren werden könnte und sich dessen Erschließungs-situation verschlechtert (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 13. Mai 2013 – 1 MB 4/13 – juris, Rn. 17). Bereits aus § 12 Abs. 1 BauNVO ergibt sich, dass Stellplätze und Garagen grundsätzlich in allen Baugebieten zulässig sind. Der Verordnungsgeber mutet daher den Anwohnern selbst in reinen Wohngebieten (vgl. § 12 Abs. 2 BauNVO) prinzipiell zu, das mit einer Wohnnutzung verbundene Abstellen und Einparken von Kraftfahrzeugen und das damit einhergehende Lärmaufkommen hinzunehmen (OVG Schleswig, Beschluss vom 7. September 2017 – 1 MB 11/17 – juris, Rn. 13). Verkehrsimmissionen wie Garagen- oder Stellplatzimmissionen gehören auch in Wohnbereichen zu den „Alltagserscheinungen“ und sind daher grundsätzlich zu akzeptieren, soweit sie durch die zur Deckung des Stellplatzbedarfs notwendigen Anlagen verursacht werden. Daher sind insbesondere die Auswirkungen der auf dem Grundstück der Beigeladenen vorgesehen Stellplätze, die aufgrund der Stellplatzpflicht als notwendiges Zubehör zu der auf dem Baugrundstück vorhandenen Wohnbebauung errichtet wurden, grundsätzlich zu dulden (OVG Schleswig, a. a. O.). Das gilt auch, soweit diese Immissionen als lästig oder als störend empfunden werden. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liegt erst dann vor, wenn das mit den Stellplätzen Verbundene zu Beeinträchtigungen führt, die ganz erheblich über das von den Nachbarn hinzunehmende Maß hinausgehen. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist nicht ersichtlich, dass die Nutzung der auf dem Hof des Vorhabengrundstücks vorgesehenen vier Stellplätze zu unzumutbaren Beeinträch-tigungen der Mitglieder der Antragstellerin führen wird. Dabei ist insbesondere zu berück-sichtigen, dass die Zufahrt zu den Stellplätzen durch den Erweiterungsbau gewissermaßen überdacht wird, was schon zu einer Abschirmung der Fahrgeräusche führen wird. Die durch die Nutzung der vier genehmigten Stellplätze zu erwartenen Immissionen in Form Fahrgeräuschen und Türenschlagen sind im innerstädtischen Bereich hinzunehmen und erreichen nicht eine die Zumutbarkeit überschreitendes Ausmaß. Anhaltspunkte dafür, dass die konkrete Nutzung der Stellplätze die Gesundheit oder die Wohnruhe der Anwohner X-Straße 18 in rechtlich relevanter Weise beeinträchtigen wird, bestehen nicht und wurden von der Antragstellerin auch nicht substantiiert vorgetragen. Insoweit ist zudem zu berücksichtigen, dass auf dem Grundstück der Mitglieder der Antragstellerin augen-scheinlich selbst Stellplätze für PKW vorhanden sind. Gleiches gilt jedenfalls für das Grundstück X-Straße 22. Weisen rückwärtige Grundstücksbereiche in der Umgebung – wie hier – bereits Stellplätze auf, so ist die Grenze des Zumutbaren in der Regel nur überschritten, wenn die vom Vorhaben ausgelösten Belästigungen gegenüber dem Vorhandenen eine neue Größenordnung erreichen (OVG Schleswig, Beschluss vom 24. November 2022 – 1 MB 15/22 – juris, Rn. 30). Dies ist bei einer Anzahl von vier Stellplätzen jedoch ersichtlich nicht der Fall. Der Vortrag der Antragstellerin, durch die Bewohner-struktur (Seniorenwohnungen) werde es zu vermehrtem Fahrzeugverkehr durch Besucher oder ambulante Pflegedienste kommen, ist ebenso nicht überzeugend. Selbst wenn man unterstellt, dass es infolge des Einzugs von überwiegend Seniorinnen und Senioren vermehrt dazu kommen kann (nicht muss), dass Mitarbeiter von ambulanten Pflegediensten das Wohngebäude – gegebenen-falls mehrfach am Tag – aufsuchen werden, folgt daraus nicht zwangsläufig, dass das Grundstück der Mitglieder der Antragstellerin wegen des vermuteten Park- und Suchver-kehrs nicht mehr angefahren werden kann. Ausweislich der über Google Earth zugänglichen Darstellungen befinden sich entlang der X-Straße beidseits öffentliche Stellplätze, die auch Fahrzeugen von ambulanten Pflegediensten zur Verfügung stehen. Selbst wenn die auf dem Vorhabengrundstück vorhandenen Stellplätze gegebenenfalls auch von Mitarbeitern von Pflegediensten mehrfach am Tag benutzt würden, bedingt dies keine Rücksichtlosigkeit des Bauvorhabens. Angesichts der geringen Anzahl von vier Stellplätzen und des Umstandes, dass auch ambulante Pflegedienste in der Regel nicht nachts tätig sind, ist nicht ersichtlich, inwiefern es zu unzumutbaren Auswirkungen durch den Fahrzeugverkehr auf dem Vorhabengrundstück kommen soll, die über das hinausgehen, was von einem Nachbarn im Hinblick auf stellplatzbedingte Immissionen ohnehin hinzunehmen wäre. Die Kammer vermag auch in dem Vortrag der Antragstellerin, wonach die Gewährleistung eines hinreichenden Brandschutzes fraglich sei und die Durchführbarkeit von Notfallein-sätzen im hinteren Grundstücksteil, welcher fortan mit Parkplätzen versehen sein, fraglich erscheine, keine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes zu erkennen. Es ist schon nicht ersichtlich, auf welche brandschutzrechtlichen Vorgaben die Antragstellerin abzustellen versucht. Jedenfalls bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Anordnung der vorgesehen Stellplätze zu einer von der Antragstellerin rügefähigen Gefahrensituation führen könnte. Angesichts der voranstehenden Ausführungen hat der unter Ziffer 2) gestellte Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin aufzugeben, die Baustelle auf dem Grundstück der X-Straße 20 stillzulegen, keinen Erfolg. Da die aufschiebende Wirkung des Wider-spruchspruchs der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nicht anzuordnen ist, liegen jedenfalls die Voraussetzungen für eine Stilllegung der Baustelle nicht vor. Ob der Antrag zu 2) bereits wegen fehlenden Rechtschutzbedürfnisses unzulässig ist, bedarf keiner weiteren Prüfung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit i.S.v. § 162 Abs. 3 VwGO, die Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da er aufgrund des von ihm gestellten Antrages ein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).