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Beschluss

2 B 9/25

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2025:0725.2B9.25.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 03.04.2025 gegen den Bescheid vom 27.02.2025 wird hinsichtlich der darin ausgesprochenen Androhung der Ersatzvornahme angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 03.04.2025 gegen den Bescheid vom 27.02.2025 abgelehnt. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 04.05.2025 gegen die Festsetzung der Ersatzvornahme mit Bescheid vom 15.04.2025 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 2/3 und der Antragsgegner zu 1/3. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 03.04.2025 gegen den Bescheid vom 27.02.2025 wird hinsichtlich der darin ausgesprochenen Androhung der Ersatzvornahme angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 03.04.2025 gegen den Bescheid vom 27.02.2025 abgelehnt. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 04.05.2025 gegen die Festsetzung der Ersatzvornahme mit Bescheid vom 15.04.2025 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 2/3 und der Antragsgegner zu 1/3. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. 1. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Widersprüche gegen die Ordnungsverfügung unter Androhung einer Ersatzvornahme vom 27.02.2025 sowie gegen den Festsetzungsbescheid Ersatzvornahme vom 15.04.2025 wiederherzustellen, ist hinsichtlich der mit Bescheid vom 27.02.2025 ausgesprochenen Bauordnungsverfügung, mit der ihm der Antragsgegner unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgegeben hat, innerhalb von drei Wochen nach Zustellung des Bescheides einen Standsicherheitsnachweis für eine Scheune mit der postalischen Anschrift A. vorzulegen, nach §80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO statthaft. Soweit in diesem Bescheid auch die Beauftragung eines Gutachtens hinsichtlich der Standsicherheit im Wege der Ersatzvornahme angedroht worden ist, ist der Antrag bei der nach § 88 VwGO gebotenen Auslegung als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach §80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt., Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 248 Abs. 1 LVwG statthaft. Soweit sich der Antragsteller gegen die Festsetzung der Ersatzvornahme vom 15.04.2025 wendet, so ist der Antrag bei der nach § 88 VwGO gebotenen Auslegung als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ebenfalls nach §80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 248 Abs. 1 LVwG statthaft. Die Anträge sind auch im Übrigen zulässig; insbesondere hat der Antragsteller seinen Widerspruch gegen den Ausgangsbescheid innerhalb der Monatsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhoben, da ihm der Bescheid ausweislich der zugehörigen Postzustellungsurkunde (BA A Bl. 47 f.) am 03.03.2025 zugestellt worden ist und das vom Antragsteller auf den 02.03.2025 datierte Widerspruchsschreiben ausweislich der gerade noch lesbaren Kopfzeile des Faxes (vgl. BA A Bl. 63) beim Antragsgegner am 03.04.2025 eingegangen ist. Auch der Widerspruch gegen den am 17.04.2025 zugestellten Festsetzungsbescheid ist innerhalb der Monatsfrist, nämlich am 04.05.2025 beim Antragsgegner eingegangen. 2. Der so (teilweise) ausgelegte Antrag hat im Hinblick auf den Bescheid vom 27.02.2025 in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse der Antragstellerin einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Hat die Behörde – wie vorliegend hinsichtlich der Baueinstellungsverfügung – die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, kommt es im Besonderen darauf an, ob sie zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verwaltungsakt nicht befolgen zu müssen. a. Es ist zunächst festzustellen, dass die der Sofortvollzugsanordnung beigegebene Begründung den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Der Antragsgegner hat dazu ausgeführt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung geboten sei, weil von der Scheune derzeit mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere Leben und Gesundheit ausgehe. Es unterlaufe den Sinn der Verfügung, wenn bis zum Abschluss der Rechtsmittelverfahren und damit bis zur Klärung der Gefahrenlage und der Ergreifung weiterer Maßnahmen viel Zeit vergehe. Der Antragsgegner führt damit sehr gewichtige einzelfallbezogene Gesichtspunkte an, die eine Anordnung des Sofortvollzuges ohne weiteres rechtfertigen. b. Vorliegend ist das öffentliche Interesse an der Vollziehung der streitbefangenen Bauordnungsverfügung, mit der der Antragsteller zur Vorlage eines Standsicherheitsnachweises aufgefordert worden ist, höher zu bewerten als sein Interesse, ihr vorerst nicht Folge leisten zu müssen, denn nach allen gegenwärtig erkennbaren Umständen erweist sich die angefochtene Bauordnungsverfügung im Hinblick auf die Grundverfügung und die Fristsetzung der Sache nach als rechtmäßig. Soweit sich der Antrag aber auch gegen die Androhung der Ersatzvornahme wendet, so ist diese allerdings voraussichtlich rechtswidrig, sodass das Interesse des Antragstellers, von einer Vollstreckung vorläufig verschont zu bleiben, überwiegt. aa. Der angegriffene Bescheid erweist sich bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht als rechtswidrig, weil ihn ein befangener (bzw. nach Aussage des Antragstellers korrupter) Mitarbeiter des Antragsgegners erlassen hätte. Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einer oder einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat nach § 81a Abs. 1 Satz 1 LVwG, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, die Leiterin oder den Leiter der Behörde oder die oder den von dieser oder diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf deren oder dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Die Mitwirkung eines befangenen Amtsträgers an der betroffenen Amtshandlung begründet die Fehlerhaftigkeit des Verfahrens und die Rechtswidrigkeit der Sachentscheidung (Schoch/Schneider/Schuler-Harms, 6. EL November 2024, VwVfG § 21 Rn. 41, beck-online). Der Bescheid wäre rechtswidrig und damit aufzuheben, wenn nicht offensichtlich wäre, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat, vgl. § 115 LVwG. Letzteres wird bei einer Ermessensnorm – wie sie hier in Gestalt der bauordnungsbehördlichen Generalklausel des § 58 Abs. 2 LBO vorliegt – regelmäßig nicht der Fall sein. In der Sache liegen bei der hier nur möglichen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Bescheidverfasser befangen gewesen ist. Soweit der Antragsteller mit seinem auf den 05.05.2025 datierten Schreiben (BA A Bl. 125 ff.) seinen Korruptionsverdacht damit begründet hat, dass der Bescheidverfasser ein eigenes Interesse am Abriss des Gebäudes zu haben scheine, weil er Schreiben des Antragstellers temporär habe verschwinden lassen oder so tue, als ob er sie erst später gelesen habe, sowie Akteneinsicht und einen Gesprächstermin zur Klärung der für die Instandsetzung unabdingbaren Fragen seit Jahren verweigere, so gibt es hierfür keine greifbaren Anhaltspunkte in den dem Gericht zur Verfügung stehenden Unterlagen. Der umfangreiche und chronologisch geordnete Verwaltungsvorgang erweckt den Eindruck der Vollständigkeit. Der Antragsteller hat auch keinen vom Bescheidverfasser angeblich unterschlagenen Schriftverkehr vorgelegt. Akteneinsicht hat er zwischenzeitlich erhalten, wie seine Beanstandung der aus seiner Sicht zu hohen Auslagen hierfür ergibt. Soweit der Antragsteller zum Beleg des Fehlverhaltens auf eine Untätigkeitsklage verweist, so ist eine solche beim erkennenden Gericht nie eingegangen. Hierauf hat ihn das Gericht auch hingewiesen, ohne dass er dazu Stellung genommen hätte. Soweit der Antragsteller weiter bemängelt, dass sich der Bauamtsmitarbeiter an einem Wochenende mit dem beauftragten Abrissunternehmer über den Fall unterhalten habe und letzterer sich dem Antragsteller gegenüber später äußerst merkwürdig und geheimnisvoll verhalten habe, so sind diese vagen Mutmaßungen ebenfalls nicht dazu geeignet, einen Korruptionsverdacht zu begründen. Auch der Umstand, dass vom Antragsgegner bislang nur ein Abrissunternehmer kontaktiert worden ist, lässt nicht auf die behauptete Bestechlichkeit/Vorteilsannahme schließen. Insgesamt erweckt der Verwaltungsvorgang angesichts der von den Mitarbeitern des Bauamtes einschließlich des Verfassers der streitgegenständlichen Bescheide immer wieder gewährten Aufschübe vielmehr den Eindruck, dass dem Antragsteller bei Einwänden häufig entgegengekommen worden ist. Dies wird auch durch die Länge des bauaufsichtlichen Verfahrens belegt. Allenfalls könnte hier bemängelt werden, dass bislang offenbar über keinen einzigen der bis ins Jahr 2019 zurückgehenden Widersprüche des Antragstellers, deren Zahl mittlerweile zweistellig sein dürfte, entschieden worden ist. Ob dies allerdings zu Lasten des Antragstellers geht, darf bezweifelt werden, denn eine gerichtliche Klärung hätte er auch ohne Abschluss des Widerspruchsverfahrens unter den Voraussetzungen des § 75 VwGO oder mittels eines Eilantrags erreichen können. bb. Im Hinblick auf die im Bescheid vom 27.02.2025 ausgesprochene Grundverfügung ist weiter festzuhalten, dass durch den Ablauf der Befolgungsfrist von drei Wochen keine Erledigung eingetreten ist, weil die Handlungsfrist aus der Grundverfügung auch nach Fristablauf weiterhin gilt und auch die Fristsetzung noch eine Wirkung entfaltet, da sie zur Grundlage der Zwangsvollstreckung gemacht worden ist. Darüber hinaus ist auch keine Erledigung eingetreten, weil der Antragsgegner ausweislich der Akten wohl bereits einen Sachverständigen beauftragt hat, der das äußere Erscheinungsbild des streitgegenständlichen Gebäudes bei einem Ortstermin am 21.05.2025 betrachtet und hierzu einen Bericht gefertigt hat, wonach der Verfall der Konstruktion des Dachtragwerks und der Außenwände fortschreitet und Teile des Daches und insbesondere der Dacheindeckung jederzeit abrutschen, einbrechen oder weggeweht werden können (vgl. BA A Bl. 185 ff.). Dieser Bericht stellt nämlich noch kein Standsicherheitsgutachten dar. So enthält der Bericht auch die Aussage, dass die Giebelwände augenscheinlich durch geschmiedete Maueranker am Dachtragwerk angebunden sind, wodurch, wenn das Dachtragewerk schadhaft ist, es auch seine Haltefunktion bzgl. der Giebelmauern nicht mehr erfüllen kann. Diese Angaben deuten darauf hin, dass auch das Mauerwerk in seiner Standsicherheit beeinträchtigt sein könnte. Eine konkrete Aussage hierzu oder gar eine Berechnung enthält der Bericht jedoch nicht. Darüber hinaus enthält er auch nicht die im Bescheid vom 27.02.2025 für den Fall, dass Mängel oder Gefahrenquellen festgestellt werden, zusätzlich geforderten Vorschläge zur Behebung bzw. Abstellung der Mängel. cc. Die Grundverfügung erweist sich bei der gebotenen summarischen Prüfung in der Sache als rechtmäßig. Nach der baurechtlichen Generalklausel des § 58 Abs. 2 LBO 2024 haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. Sie können in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Die Generalklausel des § 58 Abs. 2 LBO 2024 beinhaltet – mit Ausnahme der spezialgesetzlich geregelten Eingriffsmöglichkeiten – alle Maßnahmen, die dazu dienen, baurechtlichen Gefahren oder Störungen der öffentlichen Sicherheit entgegenzuwirken. Kann die Behörde ohne nähere Sachaufklärung die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsnorm oder die für eine ordnungsgemäße Ermessensausübung maßgeblichen Tatsachen nicht ohne Weiteres beurteilen, so hat sie die Möglichkeit, dem Störer aufgrund der Generalklausel aufzugeben, prüffähige Bauvorlagen einzureichen (OVG Schleswig, Beschluss vom 17.06.2010 – 1 LA 26/10 –, Rn. 2, juris). Das gilt auch für die Standsicherheit einer baulichen Anlage, die dauerhaft gegeben sein muss (§ 13 LBO). In diesem Fall können – unter Beachtung der Begrenzung auf verhältnismäßige Maßnahmen – auch bauaufsichtliche Anordnungen zur Gefahrerforschung angeordnet werden. Diese weisen gegenüber (weitergehenden) Anordnungen nach § 59 Abs. 2 Nr. 3 bzw. Nr. 4 LBO SH [a. F.] eine geringe(re) Eingriffsintensität auf; sie können deshalb auch dann ergriffen werden, wenn (noch) „die Möglichkeit besteht, dass weitere Recherchen zu einer dem Pflichtigen günstigeren Beurteilung der Eintrittswahrscheinlichkeit führen“. Allerdings ist auch in einer derartigen Fallgestaltung zur Begründung einer Bauordnungsverfügung – zumindest – die Angabe von hinreichenden Indizien erforderlich, die die Standsicherheit bzgl. des einzelnen Bauwerks in Frage stellen und – damit – für die Möglichkeit einer Gefahr sprechen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 31.07.2017 – 1 LB 13/16 –, Rn. 42 f.). Dies zugrunde gelegt, darf der Antragsgegner hier einen Standsicherheitsnachweis verlangen. Der geforderte Standsicherheitsnachweis stellt einen bautechnischen Nachweis dar, der in § 10 BauVorlVO näher geregelt wird, und ist damit eine Bauvorlage im o. g. Sinne. Der Antragsgegner hat im angefochtenen Bescheid zutreffend die Befürchtung geäußert, dass die Standsicherheit des Gebäudes nicht mehr gewährleistet ist. Schon das Standsicherheitsgutachten aus dem Jahr 2019 kam zu dem Ergebnis, dass die Standsicherheit des Gebäudes nicht gewährleistet ist. Aus den Akten ist zwar ersichtlich, dass der Antragsteller zumindest einen Teil der Maßnahmen ergriffen hat, die in dem Gutachten zur vorläufigen Sicherung verlangt worden sind (insb. Einbau von Drehsteifen zur Stabilisierung des Gebälks und Errichtung eines Bauzaunes). Aus dem Gutachten ergibt sich aber auch, dass die verlangten Maßnahmen nur einer Sicherung des Gebäudes für die nächsten sechs Monate dienen würden. Sechs Monate waren dabei der Zeitraum, den eine Instandsetzung des Gebäudes nach den Annahmen des Gutachters voraussichtlich erfordern würde. Dieser Zeitraum, für den die Maßnahmen nach dem Gutachten geeignet gewesen wären, ist lange abgelaufen. Zudem hat der Statiker ihre vollständige Umsetzung, entgegen der Behauptung des Antragstellers mit E-Mail vom 30.03.2022 (BA C Bl. 462 f.), gerade nicht bestätigt, sondern ausgeführt, er habe zwar von außen Drehsteifen sehen können. Ob der Rest umgesetzt worden sei, könne er aber nicht sehen. Zudem hat er angegeben, dass neue Schäden an dem Gebäude eingetreten seien. Auch seit dem Jahr 2022 ist der Verfall des Gebäudes voraussichtlich weiter vorangeschritten. So sind Teile des Mauerwerks an einem der Giebel weiter ausgebrochen und durch die Löcher im Dach ist weiterhin Wasser eingedrungen, sodass davon auszugehen ist, dass Balken weitere Schäden erlitten haben. Dies hat auch der zuletzt eingeholte gutachterliche Bericht vom 21.05.2025 ergeben. Damit ist die Einschätzung des Antragsgegners, dass das Gutachten aus dem Jahr 2019 überholt ist, nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat im Rahmen seiner Ermessensausübung weiter ausgeführt, dass die Anforderung eines Standsicherheitsnachweises ein geeignetes Mittel sei, um abzuprüfen, ob die Scheune im derzeitigen Zustand noch den Anforderungen hinsichtlich der Standsicherheit und Stabilität entspreche und um festzustellen, welche Maßnahmen aufgrund des derzeitigen Zustandes der Scheune ergriffen werden müssten. Ein milderes Mittel stehe nicht zur Verfügung. Durch die Gefahr für die Gesundheit und das Eigentum unbeteiligter Dritter liege eine Ermessensreduzierung auf Null vor, ein Einschreiten sei daher unbedingt erforderlich. Die Kammer teilt die Einschätzung, dass das dem Antragsgegner nach § 58 Abs. 2 LBO eröffnete Entschließungsermessen auf Null reduziert ist. Auch im Übrigen sind keine Ermessensfehler ersichtlich. Die Anforderung des bautechnischen Nachweises ist verhältnismäßig, weil sie für die bauaufsichtliche Beurteilung der Standsicherheit wegen des nicht mehr aussagekräftigen Statikergutachtens aus dem Jahr 2019 erforderlich ist. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner im Sinne eines milderen Mittels zunächst zur Gefahrerforschung einen bautechnischen Nachweis und nicht direkt die Beseitigung des Gebäudes verlangt hat. Es scheint hier zwar auch denkbar, dass eine Instandsetzung der Scheune aufgrund der Erforderlichkeit eines Austauschs tragender Gebäudeteile einer Neuerrichtung gleichkommen würde (vgl. zu den Maßstäben, ab wann der Bestandsschutz wegen Veränderungen an einem Gebäude entfällt BVerwG, Beschluss vom 21.03.2001 – 4 B 18/01 –, Rn. 11, juris), die wegen der Lage in einer Splittersiedlung dem nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Antragsteller ggf. nicht genehmigt werden könnte. Dann wäre es denkbar, dass die Anordnung eines vollständigen Abrisses des Gebäudes die den Antragsteller objektiv am geringsten belastenden Maßnahme darstellen würde. Dass eine Ertüchtigung des Gebäudes ohne einen Identitätsverlust nicht mehr möglich ist, steht jedoch nicht fest. Denn der Statiker hatte im Jahr 2019 ausgeführt, dass tragende Konstruktionen nur in dem Bereich des großen Lochs defekt und zwei Auflager des Hauptdachs komplett zerstört seien. Überdies wäre es nicht unmöglich, dass der Antragsteller das Gebäude an eine nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Person veräußert. Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegt auch kein widersprüchliches Verhalten des Antragsgegners vor, dessentwegen er daran gehindert wäre, den bautechnischen Nachweis zu verlangen. Die dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgänge, die mittlerweile 1198 Blatt umfassen, enthalten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Sanierung in irgendeiner Form durch dessen Mitarbeiter behindert oder eine Reparatur des Daches untersagt worden wäre. Insbesondere sind entgegen der Behauptung des Antragstellers keinerlei Bemühungen um eine Baugenehmigung für eine umfängliche Sanierung des Gebäudes erkennbar. So liegt insbesondere keine von ihm gestellte Bauvoranfrage hierzu vor, auch wenn der Antragsteller das im Rahmen der Äußerung eines Korruptionsverdachts so geäußert hat (BA A Bl. 125: „vgl. ursprünglichen [sic] Bauvoranfrage“). Die von ihm gegenüber dem Antragsgegner mehrfach angeführte Untätigkeitsklage, auf die er sich auch bei der Stellung des gerichtlichen Eilantrags bezogen hat, existiert ebenfalls nicht. Die Stellung eines Bauantrages, der für die umfassende Instandsetzung des beschädigten Dachstuhls wohl erforderlich sein dürfte, hätte dem Antragsteller hier jedoch oblegen, wenn er sich ernsthaft um die offenkundig erforderliche Sanierung des Gebäudes bemüht hätte. Soweit er behauptet, die Mitarbeiter des Bauamtes hätten sich geweigert, ihm hierfür relevante Fragen zu beantworten, so sind seine in den Beiakten dokumentierten Fragen gerade nicht auf eine Sanierung gerichtet gewesen, sondern kreisen allein um die Rechtmäßigkeit des bauaufsichtlichen Einschreitens des Antragsgegners (vgl. seine Auflistung mit Mail vom 08.02.2019, BA B Bl. 60: „Erkenntnisse“ und damit Begründungen (für die Weiterungen) im Detail/ Namen und Funktionen der – sachverständigen – Beteiligten an den Besichtigungen resp. Grundstücks- (und Gebäude-?)Begehungen/ Dass das Amt Selent-Schlesen den Antrag [auf Einschreiten] gestellt hat, ist ja bekannt. Hier/Mir geht es um den dortigen Ansprechpartner, d. h. Funktion und Name des Antragstellers/ warum ich weder informiert noch zu den Besichtigungen eingeladen werde). Es trifft auch nicht zu, dass der Antragsteller an einer Instandsetzung des Gebäudes gehindert gewesen wäre, weil der Antragsteller von ihm einen Abriss des Dachs gefordert hat. Das zweite Anhörungsschreiben des Antragsgegners vom 20.12.2018 hat ihn zwar – wohl, weil man damals noch davon ausgegangen ist, dass die Dacheindeckung aus Wellblech statt Bitumen-Wellpappe ist – zum vollständigen Abdecken des Dachs aufgefordert. Bei diesem Schreiben handelt es sich jedoch nicht um einen Bescheid, sondern nur um eine Anhörung. Danach ist eine solche Forderung bis zu der auf den gesamten Dachstuhl gerichteten Beseitigungsanordnung vom 10.02.2023 aber nicht wiederholt worden. In diesem über vier Jahre langen Zeitraum hat der Antragsteller – wie bereits ausgeführt – nicht durch konkrete Handlungen zu erkennen gegeben, dass er die nach dem Gutachten vom 29.06.2019 erforderlichen, umfangreichen Sanierungsmaßnahmen vornehmen will. Vielmehr hat er nur – ohne dass der Antragsgegner ihn daran gehindert hätte – selbst Reparaturen versucht, die aber offenkundig noch nicht einmal dazu geführt haben, dass zumindest die Dachhaut mittlerweile geschlossen wäre (vgl. die aktuellen Lichtbilder in der Stellungnahme vom 21.05.2025, BA A Bl. 185 ff.). Auch zwischen der Beseitigungsanordnung vom 10.02.2023, für die die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist, und der streitgegenständlichen Bauordnungsverfügung besteht kein unauflösbarer Widerspruch. Es erscheint zwar zweifelhaft, ob gleichzeitig die Teilbeseitigung und ein Standsicherheitsnachweis verlangt werden kann. Jedoch hat der Antragsgegner dem Antragsteller mit seinem Anhörungsschreiben vom 04.02.2025 mitgeteilt, dass er aufgrund seiner E-Mail vom 27.01.2025 sowie einer Überprüfung der Sach- und Rechtslage entschieden habe, dass ein fast sechs Jahre altes Gutachten aufgrund der Zeitspanne nicht mehr ausreichend sei. Es sei unklar, ob bzw. welche Gefahren zum gegenwärtigen Zeitpunkt von der Scheune ausgingen. Deshalb habe er sich entschieden, ein neues Verfahren zu eröffnen und den Fall von Grund auf zu prüfen. Dieses Schreiben enthält zumindest eine – konkludente – Aussetzung der Vollziehung der Beseitigungsanordnung. Ob es auch als eine Abhilfe im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zu verstehen ist, kann offenbleiben. Jedenfalls wird für den Antragsteller dadurch unzweideutig klar, dass von ihm gegenwärtig nicht der Teilabriss des Gebäudes verlangt wird, sondern erst einmal nur ein Standsicherheitsnachweis. dd. Die Bauordnungsverfügung erweist sich auch im Hinblick auf die Fristsetzung als rechtmäßig, auch wenn der Antragsgegner mit den festgesetzten drei Wochen ab Zustellung des Bescheides wohl eine Frist im unteren Bereich des zulässigen gewählt hat. Angesichts der von der Scheune ausgehenden Gefahren, die aufgrund der teilweisen Lage an einer Verkehrsfläche nicht vollständig durch eine Absperrung beseitigt werden können, ist die Frist hier noch angemessen, auch wenn die Kammer nicht verkennt, dass die Suche nach einem Sachverständigen eine gewissen Zeit in Anspruch nehmen kann (vgl. zu einer Fristsetzung von zwei Wochen, die für die Vorlage des Standsicherheitsnachweises als angemessen betrachtet worden ist VG Minden, Urteil vom 31.10.2013 – 9 K 3329/12 –, Rn. 33, juris). Soweit der Antragsgegner vorträgt, er habe die Frist nicht einhalten können, weil ihm der Ausgangsbescheid aufgrund einer schweren Erkrankung und einer Not-OP im Ausland erst nach der Festsetzung der Ersatzvornahme bekannt geworden sei, so verfängt dies nicht. Ein hierauf gerichteter Antrag auf „Wiedereinsetzung“, der am 20.05.2025 beim Antragsgegner eingegangen ist, ist schon nicht statthaft, weil die vom Antragsgegner gesetzte Frist keine gesetzliche Frist i. S. d. § 90 LVwG ist. Auch eine Verlängerung der behördlichen Frist, die nach § 89 Abs. 7 LVwG – auch rückwirkend – erfolgen kann, ist hier nicht geboten. Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass der Vortrag des Antragstellers, der Ausgangsbescheid sei ihm erst nach der Festsetzung der Ersatzvornahme bekannt geworden, unwahr sein muss. Denn er hat bereits am 03.04.2025 mit einem von ihm sogar noch auf den 02.03.2025 datierten Fax Widerspruch erhoben, mithin fast zwei Wochen vor Erlass des Festsetzungsbescheides vom 15.04.2025. Dass dieser Widerspruch früher als behauptet eingegangen und damit auch erhoben worden sein muss, ergibt sich auch aus dem Bestätigungsschreiben des Antragsgegners vom 08.04.2025. In der Sache wäre es dem Antragsteller angesichts der vorherigen Ankündigung durch den Antragsgegner – seinen Vortrag zu der Not-OP im Ausland einmal als wahr unterstellt – zumutbar gewesen, vor einer Reise ins Ausland eine Person – bspw. einen Rechtsanwalt – zu beauftragen, die ihn in seinen baurechtlichen Angelegenheiten vertreten kann. Angesichts der potentiellen Gefahren, die von dem streitbefangenen Gebäude ausgehen und die jederzeit in einen Schaden umschlagen können, ist es deshalb nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Frist nicht verlängert bzw. nachträglich keine weitere Frist einräumt. c. Angesichts des Vorstehenden überwiegt hier das öffentliche Interesse am Vollzug der aller Voraussicht nach rechtmäßigen Bauordnungsverfügung das private Aufschubinteresse des Antragstellers. Die von der Scheune potentiell ausgehenden Gefahren betreffen auch Leib und Leben von Personen, und damit besonders hohe Schutzgüter. Eine solche Gefahr kann jederzeit in einen Schaden umschlagen, auch wenn die Scheune in den letzten sechs Jahren nicht eingestürzt ist. d. Soweit allerdings der Antragsgegner in dem angegriffenen Bescheid nach §§ 229 Abs. 1 Nr. 2, 235 Abs. 1 Nr. 2, 236, 238 LVwG auch die Ersatzvornahme angedroht hat, ist der Bescheid bei der gebotenen summarischen Prüfung rechtswidrig und die aufschiebende Wirkung anzuordnen gewesen. Zwar erweist sich die Androhung selbst als rechtmäßig (hierzu unter aa.), jedoch ist die nach § 236 Abs. 6 LVwG hierbei erforderliche Veranschlagung des Kostenbetrages nicht erfolgt (hierzu unter bb). aa. Wird eine Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch eine andere Person möglich ist, nicht erfüllt, so kann nach § 238 Abs. 1 LVwG die Vollzugsbehörde die Handlung auf Kosten der oder des Pflichtigen ausführen oder durch eine oder einen Beauftragten ausführen lassen (Ersatzvornahme). Danach ist die Androhung der Ersatzvornahme dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Das Zwangsmittel der Ersatzvornahme kann gewählt werden, wenn - wie hier - eine vertretbare Handlung vorzunehmen ist. Einen Vorrang des Zwangsgeldes gegenüber der Ersatzvornahme kennt das Schleswig-Holsteinische Landesverwaltungsgesetz, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 238 LVwG ergibt, nicht. Es stellt die Auswahl eines der in § 235 LVwG genannten Zwangsmittel vielmehr in das Ermessen der Behörde; dabei wird jedoch ggf. zu berücksichtigen sein, dass die Zwangsgeldfestsetzung häufig das mildere Mittel darstellt. Hier hat der Antragsgegner zum Auswahlermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass das bisherige Verfahren gezeigt habe, dass beim Antragsteller weder die Androhung, noch die Festsetzung und auch nicht die Beitreibung von Zwangsgeldern zum gewünschten Erfolg führen würden. Er müsse davon ausgehen, dass die Androhung eines Zwangsgeldes vorliegend nicht erfolgversprechend sei. Aufgrund der Gefahrenlage würde durch die erfolglose Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes wertvolle Zeit bis zur Vorlage eines Gutachtens vergehen. Hiergegen ist nichts zu erinnern. bb. Die Androhung ist aber rechtswidrig, weil der Antragsgegner dabei nicht die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme angegeben hat. Nach § 236 Abs. 6 Satz 1 LVwG ist nämlich im Falle der Ersatzvornahme in der Androhung der Kostenbetrag vorläufig zu veranschlagen. Soweit der Antragsgegner stattdessen ausgeführt hat, dass die Kosten der Maßnahme derzeit nicht absehbar sind, so ersetzt das die Veranschlagung nicht. Es bliebe ihm nach § 236 Abs. 6 Satz 2 LVwG zwar unbenommen, letztlich einen höheren Betrag zu verlangen. Auf eine vorherige Schätzung kann jedoch nicht verzichtet werden, damit die Androhung ihre Warnfunktion auch erfüllen kann. Denn bei der vorläufigen Kostenveranschlagung handelt es sich um einen im Regelfall zwingenden Bestandteil der Androhung der Ersatzvornahme, mit welchem dem Vollstreckungsschuldner vor Augen geführt werden soll, welche konkreten nachteiligen finanziellen Folgen es haben kann, wenn er den ihm auferlegten Pflichten nicht selbst nachkommt. Ein Fehlen der notwendigen Veranschlagung der voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme macht die Androhung des Zwangsmittels zwar nicht nichtig, wohl aber rechtswidrig (VGH Kassel, Beschluss vom 25.07.2006 – 11 TG 1465/06 –, Rn. 3 – 4, juris, m. w. N.; s. auch VG Schleswig, Beschluss vom 12.08.2021 – 1 B 103/21 –, Rn. 11, juris). Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Kostenveranschlagung hier ausnahmsweise unterbleiben durfte, weil eine besondere Gefahrensituation besteht, in der es zwar noch möglich ist, die zu vollstreckende Pflicht durch Verwaltungsakt zu konkretisieren und Zwangsmittel anzudrohen, jedoch die Ermittlung der voraussichtlichen Kosten den Zweck der Vollstreckung vereiteln würde (vgl. dazu HK-VerwR/Hanno-Dirk Lemke, 5. Aufl. 2021, VwVG § 13 Rn. 22, beck-online). Der Antragsgegner hätte hier nämlich zwischen der Anhörung des Antragstellers mit Schreiben vom 04.02.2025 und dem Erlass des Bescheides am 27.02.2025 ausreichend Zeit gehabt, zu den anfallenden Kosten bei einem Statiker nachzufragen. 3. Die Festsetzung der Ersatzvornahme im Bescheid vom 15.04.2025 erweist sich danach ebenfalls als rechtswidrig, weil es ihr an der nach § 236 LVwG erforderlichen, wirksamen vorherigen Androhung fehlt. Denn die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der im Ausgangsbescheid ausgesprochenen Androhung wirkt grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsakts zurück und entfaltet daher ex tunc-Wirkung (vgl. BeckOK VwGO/Gersdorf, 73. Ed. 01.01.2024, VwGO § 80 Rn. 195, beck-online). Dies ist unter dem Gesichtspunkt der Effektivität des Rechtsschutzes auch sachgerecht, denn nur so kann der Antragsteller Eilrechtsschutz gegen die bislang rechtswidrige Vollstreckung der Bauordnungsverfügung erlangen. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Gericht hat dabei berücksichtigt, dass der Vollzug der angegriffenen Bauordnungsverfügung zwar vorläufig nicht erfolgen kann, sie sich aber in der Sache voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird und die aufschiebende Wirkung nur hinsichtlich der Nebenentscheidung(en) angeordnet worden ist. 5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG. Die Kosten für den mit der Grundverfügung geforderten Standsicherheitsnachweises sind nicht bekannt, sodass insoweit der Auffangstreitwert von 5.000 € angesetzt worden ist. Da sich nach den regelmäßigen Streitwertannahmen des OVG Schleswig der Streitwert bei der Anfechtung einer Ersatzvornahme ebenfalls nach der Höhe der veranschlagten Kosten bemisst, ist auch im Hinblick auf den Festsetzungsbescheid der Auffangstreitwert in Ansatz zu bringen gewesen. Der sich danach ergebende Wert von 10.000 € ist wegen der nur vorläufigen Natur des Eilrechtsschutzverfahrens halbiert worden.