Beschluss
2 B 12/25
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2025:0910.2B12.25.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Anordnung einer bauordnungsrechtlichen Nutzungsuntersagung. Der Antragsteller ist Eigentümer der benachbarten Grundstücke A-Straße 10 (Flurstücksnummer xxx/xx) und A-Straße 12 (Flurstücksnummer xxx/xx) in A-Stadt. Auf diesen betreibt er seit mehreren Jahren eine Kfz-Werkstatt mit Pkw-Aufbereitung. Auf dem hier streitgegenständlichen Grundstück A-Straße 10 befindet sich ein Gebäudekomplex, zu dem die Bauakten des Antragsgegners nur eine Baugenehmigung vom 20. Mai 1953 mit der Bezeichnung „Einbau eines Büroraumes für die A-Stadter Einkaufsgenossenschaft im Lagerschuppen des Elektromeisters Herrn xxx“ enthalten. Nach den zu dieser Genehmigung gehörenden Bauvorlagen wurde der Einbau für das vordere linke Drittel des Gebäudekomplexes bewilligt. Am 25. Februar 2019 ging bei dem Antragsgegner eine Bauvorbescheidsanfrage des Antragstellers ein. In dieser ist beschrieben, dass sich auf dem Grundstück A-Straße 12 ein Bestandsgebäude in Form eines zweigeschossigen Wohnhauses mit einer Wohneinheit befinde. Unter der Frage 1 wollte der Antragsteller beantwortet wissen, ob das Bestandsgebäude, das zurzeit als Büro mit Sozialräumen und Wohnung genutzt werde, abgerissen werden dürfe und unter der Frage 2, ob eine Halle mit angeschlossenen Büro und Sozialräumen entstehen dürfe. Unter der Frage 3 wollte er wissen, ob die Nutzung der Gebäude auf dem Flurstück xxx/xx („KFZ-Werkstatt“) erhalten bleiben dürfe. Nach der Betriebsbeschreibung vom 22. Februar 2019 sollen die bisherigen Werkstatträume in den Gebäuden auf dem Grundstück A-Straße 10 zukünftig für die Aufbereitung und Pflege von Fahrzeugen genutzt werden. Unter dem 10. Mai 2019 erteilte der Antragsgegner dem Antragsteller einen positiven Bauvorbescheid hinsichtlich der Fragestellung, ob die Errichtung einer Kfz-Werkstatthalle mit Büro und Sozialräumen auf dem Flurstück xxx/xx grundsätzlich zulässig sei. Hinsichtlich der Frage 3 der Bauvoranfrage teilte der Antragsgegner im Bauvorbescheid mit, dass nach der Bauakte auf dem Flurstück xxx/xx eine Lagerhalle mit Büro genehmigt sei. Die Genehmigung eines Kfz-Betriebes sei baurechtlich bei ihm nicht aktenkundig. Eine beabsichtigte Nutzung sei gegebenenfalls mit zu beantragen. Diesbezüglich sei die grenzständige Lage der Lagerhalle auf dem Grundstück problematisch. Dem Vorbescheid ist als Anlage eine schalltechnische Untersuchung zum geplanten Neubau einer Werkstatthalle auf dem Grundstück A-Straße 12 beigefügt. In dieser wurde auch der streitgegenständliche Gebäudekomplex auf dem Grundstück A-Straße 10 mit einer Nutzung als Werkstatt mitberücksichtigt (vgl. Bl. 40 d.BA. zum Verfahren 2 A 98/24). Am 19. Mai 2021 erteilte der Antragsgegner dem Antragsteller eine Baugenehmigung für den Neubau einer Halle auf dem Flurstück xxx/xx sowie für die Aufstellung von 4 Lagercontainern nördlich des streitgegenständlichen Vorhabengebäudekomplexes auf dem Flurstück xxx/xx (vgl. Anlagen zur Baugenehmigung Bl. 9 ff. d.BA. zum Verfahren 2 A 98/24). In der Baubeschreibung ist angegeben, dass das Vorhaben dem Zweck des Neubaus einer Halle und der Aufstellung von vier Lagercontainern diene. In der als Anlage der Baugenehmigung beigefügten Betriebsbeschreibung ist angegeben, dass der Kfz-Betrieb des Antragstellers eine bauliche Erweiterung des vorhandenen Betriebes plane. Zu diesem Zweck solle ein Einfamilienhaus durch eine neue Werkhalle ersetzt werden. In der der Baugenehmigung beigefügten Ergänzung zur bereits im Bauvorbescheidsverfahren vorgelegten schalltechnischen Untersuchung wird ebenfalls auf die Nutzung der streitgegenständlichen Werkstatträume auf dem Grundstück der A-Straße 10 eingegangen. Am 31. Juli 2023 ging bei dem Antragsgegner ein neuer Bauantrag des Antragstellers unter anderem für das Vorhaben einer Erweiterung der Pflasterung sowie einer Stahltreppe zum Archiv, eines Holzanbaus und einer Nutzungsänderung des Dachgeschosses von einem Büro zu einem Archiv betreffend den westlichen Teil des streitgegenständlichen Gebäudekomplexes ein. Im Bauantragsformular vom 19. Juli 2023 ist unter „Aufstellerin/Aufsteller der bautechnischen Nachweise“ angegeben: „wird nachgereicht, falls als notwendig erachtet“. In einem Schreiben vom 23. August 2023 wies der Antragsgegner den Antragsteller darauf hin, dass für das vorgenannte geplante Vorhaben keine Baugenehmigung erteilt werden könne. Er wies zudem darauf hin, dass nicht alle von dem genehmigten Bestand abweichenden Nutzungen beantragt worden seien. Auf dem Flurstück xxx/xx sei ausweislich der Akte eine Lagerhalle mit Büro für einen Elektriker genehmigt. Eine Nutzungsänderung sei somit ebenfalls zu beantragen. Für die Nutzungsänderung seien die Gebäude vollständig darzustellen sowie ein Brandschutznachweis, eine Betriebsbeschreibung, ein Stellplatznachweis, eine Flächenberechnung, die Berechnung des umbauten Raumes, die Umbaukosten und ein Lärmschutznachweis für die gesamten Tätigkeiten auf den Grundstücken (Flurstück xxx/xx und xxx/xx) vorzulegen. Am 19. Oktober 2023 versagte der Antragsgegner dem Antragsteller die Erteilung der am 31. Juli 2023 beantragten Baugenehmigung. Zur Begründung führte er unter anderem aus, dass der Antragsteller die Erweiterung des bereits genehmigten Gewerbebetriebes plane und diese gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße. Durch die Erweiterung des Gewerbebetriebes werde in der Gesamtschau ein nach Größe und Umfang zu großer Betrieb entstehen, welcher als wesentlich störend und somit nicht gebietsverträglich einzustufen sei. Gegen die Ablehnung erhob der Antragsteller am 13. November 2023 Widerspruch, welcher mit Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2024 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung der Zurückweisung führte der Antragsgegner aus, dass zwischen dem Vorhabengrundstück und der näheren Umgebung eine optisch wahrnehmbare Diskrepanz hinsichtlich der überbauten Grundstücksfläche bestehe. Das Vorhaben setze sich aus verschiedenen unterschiedlichen baulichen Maßnahmen zusammen, über die nur insgesamt entschieden werden könne. Die Genehmigungsfähigkeit der weiteren beantragten einzelnen baulichen Maßnahmen könne er aber nach erster Einschätzung in Aussicht stellen, wenn hierfür entsprechende Bauanträge gestellt werden würden. Hinsichtlich dieses Baugenehmigungsverfahrens ist seit dem 1. Juli 2024 eine Klage vor dem hiesigen Gericht unter dem Aktenzeichen 2 A 98/24 anhängig. Im Rahmen dieses Klageverfahrens kündigte der Antragsgegner im Schriftsatz vom 20. Dezember 2024 an, dass hinsichtlich des Gebäudeteils auf der A-Straße 10 in Kürze eine Nutzungsuntersagung zugestellt werden würde, da die Umnutzung des ursprünglichen Lagerraumes in eine Werkstatt trotz bereits langanhaltender Nutzung bisher nicht beantragt und mit entsprechenden Unterlagen versehen sei. Am 14. Februar 2025 fertigte der Antragsgegner folgende Gesprächsnotiz: „Er [Der Antragsteller] würde bis Ende Februar einen Vorschlag für eine Einigung machen und bittet so lange um Zuwarten mit der angekündigten Ordnungsverfügung.“ Mit Schreiben vom 11. Juli 2025 an den nunmehr Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers wies der Antragsgegner diesen darauf hin, dass eine Einigung im Klageverfahren die Stellung eines im Schreiben vom 23. August 2023 erläuterten Bauantrages und eine Klagerücknahme voraussetze. Es sei mit dem Antragsteller ein Aufschub für die Versendung einer entsprechenden Ordnungsverfügung bezüglich der ungenehmigten Nutzungen bis Ende Februar des Jahres 2025 vereinbart gewesen. Trotz entsprechender Erinnerung liege bis heute kein Bauantrag vor, sodass er in der nächsten Woche die entsprechende Nutzungsuntersagung umsetzen werde. Mit Anhörungsschreiben vom selben Tag wies der Antragsgegner den Antragsteller erneut darauf hin, dass das Grundstück entgegen der der Bauakte zu entnehmenden Sachlage genutzt werde. Nach dem zuletzt gestellten Bauantrag sei ersichtlich, dass die Räumlichkeiten für die Aufbereitung und Pflege von Fahrzeugen sowie als Archiv genutzt würden. Der Antragsteller sei der mehrfachen Aufforderung, für diese nicht genehmigten Nutzungen einen Bauantrag zu stellen, nicht nachgekommen. Er beabsichtige die Nutzung zu untersagen und räumte dem Antragsteller die Möglichkeit ein, sich innerhalb von sieben Tagen zu dem Sachverhalt zu äußern. Im Rahmen einer Ortsbesichtigung vom 5. August 2025 fertigte der Antragsgegner Lichtbilder, auf denen zu erkennen ist, dass sich in dem streitgegenständlichen Gebäudekomplex sowohl Fahrzeuge als auch Geräte zur Aufbereitung und Pflege von Fahrzeugen befinden (vgl. Bl. 73 ff. d.BA). Mit Bescheid vom 6. August 2025 untersagte der Antragsgegner dem Antragsteller die Nutzung der auf einem dem Bescheid anliegenden Lageplan rot gekennzeichneten Flächen für seinen Kfz-Betrieb auf dem Grundstück A-Stadt, B-Straße 10, 12, Flur x, Flurstück xxx/xx. Die Nutzung sei sofort nach Zustellung des Bescheides einzustellen. Für den Fall, dass der Antragsteller der vorzunehmenden Handlung nicht nachkomme, drohte ihm der Antragsgegner zudem die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.500 Euro an. Zudem wurde die Nutzungsuntersagung für sofort vollziehbar erklärt. Zur Begründung des Bescheides führte er aus, dass aus dem Bauantrag „Erweiterung versiegelter Flächen, geänderte Stellung von Lagercontainer, Stahltreppe zum Archiv, Nutzungsänderung Dachgeschoss von Büro zu Archiv" ersichtlich werde, dass der Antragsteller die Räumlichkeiten auf dem Grundstück der A-Straße 10 in A-Stadt bereits für die Aufbereitung und Pflege von Fahrzeugen nutze. Der Bauakte nach sei für das streitgegenständliche Gebäude in der Baugenehmigung vom 20. Mai 1953 lediglich die Umnutzung in einen Büroraum sowie die Nutzung der restlichen Fläche als Lagerraum ersichtlich. Bei der Nutzungsänderung handle es sich um ein baugenehmigungspflichtiges Vorhaben, für welches keine Baugenehmigung vorliege. Hieraus allein ergebe sich die formelle Rechtswidrigkeit der Nutzung. Der Antragsteller sei sowohl als Verhaltens- als auch als Zustandsstörer heranzuziehen. Das Betreiben des Kfz-Betriebes sei ursächlich für die Störung. Der Antragsteller sei auch Eigentümer des Gebäudes sowie des Grundstückes. Die Inanspruchnahme als Doppelstörer sei angemessen und damit insgesamt verhältnismäßig. Das öffentliche Interesse an der vorzunehmenden Handlung ergebe sich bereits daraus, dass öffentliche Bauvorschriften einzuhalten seien und es zu einer Gefährdung Dritter komme sowie aus der Notwendigkeit der Bekämpfung des Bauens ohne Genehmigung. Die Nutzungsänderung sei auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Zumindest die planungsrechtliche Zulässigkeit der erfolgten Betriebserweiterung müsse geprüft und könne nicht ohne Weiteres bejaht werden. Auch ein Bestandschutz liege nicht vor, da die Ersetzung eines Altbaus durch ein neues Vorhaben oder ein illegal errichtetes Vorhaben von diesem nicht erfasst würden. Bei einer Belassung des derzeitigen Zustandes könnten sich andere Bauherren zu gleichem oder ähnlichem gesetzwidrigen Handeln veranlasst sehen. Wer ohne Genehmigung eine bauliche Anlage nutze, müsse das Risiko einer Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes selbst tragen. Die Nutzungsuntersagung sei notwendig, da die Nutzung einen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit darstelle. Sie sei auch zweckmäßig, weil nur dadurch der rechtmäßige Zustand hergestellt werden könne. Sie sei zudem verhältnismäßig. Das öffentliche Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung sei bei einer Nutzungsuntersagung regelmäßig gegeben, weil die illegale Nutzung eine negative Vorbildwirkung ausstrahle und andere zur Nachahmung vor dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens veranlassen könne. Der Kfz-Betrieb sei durch objektive Merkmale für Außenstehende erkennbar. Der Antragsteller habe sich durch die illegale Nutzung einen unrechtmäßigen Vorteil gegenüber den Bürgern verschafft, die die Erteilung der erforderlichen Genehmigung abwarteten. Der Antragsteller erhob am 13. August 2025 Widerspruch gegen die Ordnungsverfügung sowie die Androhung des Zwangsgeldes. Zur Begründung des Widerspruchs führte er aus, dass die Nutzung des bereits in den 1930er Jahren errichteten Gebäudes genehmigt sei. Sie sei auch jederzeit wieder genehmigungsfähig. Sein Gewerbebetrieb als Autowerkstatt bestehe seit Jahrzehnten. Mit Baugenehmigung vom 19. Mai 2021 sei die Erweiterung des Betriebes durch den Neubau einer Kfz-Werkstatthalle genehmigt worden. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens sei eine gesamte Aufarbeitung der Örtlichkeiten erfolgt. Die Nutzungsuntersagung sei zu unbestimmt, weil sie nicht konkret festlege, welche Nutzung im Einzelnen untersagt werde. Weder die Nutzungsuntersagung noch die Anordnung der sofortigen Vollziehung seien geboten und erforderlich, um eine rechtswidrige Nutzung zu untersagen. Der Sofortvollzug sei unverhältnismäßig. Aus der Anhörung vom 11. Juli 2025 ergebe sich, dass der Antragsgegner zudem sachfremde Erwägungen für die Nutzungsuntersagung heranziehe. Die Nutzungsuntersagung sei ausgesprochen worden, weil es erfolglose Versuche hinsichtlich einer beabsichtigten Einigung des Kreises mit dem Antragsteller über das anhängige Klageverfahren gebe. Ein solches Vorgehen sei rechtsmissbräuchlich. Es bestehe kein öffentliches Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Eine Störung durch den seit Jahrzehnten bestehenden Betrieb sei nicht gegeben. Auch eine negative Vorbildwirkung gehe von dem Betrieb nicht aus, zumal der Betrieb seit Jahrzehnten bestehe und von der Bevölkerung als genehmigter Betrieb anerkannt werde. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens seien für die Erweiterung umfangreiche Prüfungsmaßnahmen durchgeführt worden. Eine offensichtlich illegale Nutzung liege nicht vor. Die zur Anhörung gesetzten Fristen seien unter Berücksichtigung der Feriensituation und seiner Urlaubsabwesenheit zudem äußerst kurz gewesen. Der Antragsteller hat am 13. August 2025 gleichzeitig um einstweiligen Rechtsschutz vor dem erkennenden Gericht ersucht. Zur Begründung seines Antrages führt er weiter aus, dass mit der Stilllegung der Gewerberäume diese in keiner Weise von ihm im Rahmen seines Betriebs genutzt werden könnten. Er betreibe auf den streitgegenständlichen Grundstücken seit Jahrzehnten eine Kfz-Werkstatt mit Pkw-Aufbereitung. Wiederholt seien Erweiterung, der Neubau einer Kfz-Halle und Werbeanlagen für seinen Betrieb genehmigt worden. Die gesamte Nutzung des Objekts sei nicht zu beanstanden und genehmigt. Eine unzulässige Nutzung finde nicht statt. Der Antragsgegner versuche durch die Nutzungsuntersagung seine Interessen bezüglich des anhängigen Klageverfahrens 2 A 98/24 durchzusetzen. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung vom 6. August 2025 wiederherzustellen. Hilfsweise beantragt er, die sofortige Vollziehung aufzuheben. Der Antragsgegner beantragt, die Anträge abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich zunächst auf seine Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid vom 6. August 2025. Der Antragsteller sei am 11. Juli 2025 formell angehört worden, ohne dass er sich zurückgemeldet habe. Zeitgleich sei ein Schreiben mit der Ankündigung der Nutzungsuntersagung an seinem Verfahrensbevollmächtigten übermittelt worden. Auch im Vorwege sei dem Antragsteller ausreichend Zeit zur Rückäußerung eingeräumt worden. Eine mangelnde Anhörung sei überdies heilbar und führe nicht zu einem Überwiegen des Aussetzungsinteresses. Auch sei diese nach § 87 Abs. 2 Nr. 1 LVwG entbehrlich gewesen. Die Anordnung sei hinreichend bestimmt. Dem Bescheid sei ein Lageplan mit einer Markierung des Gegenstandes der Nutzungsuntersagung beigefügt worden. Dass die falsche Straßenbezeichnung verwendet worden sei, sei unschädlich und korrigiere er gemäß § 111 LVwG. Es handle sich um die Adresse A-Straße 10, A-Stadt. Auch die Ausgangsgenehmigung des Gebäudes sei durch die Umnutzung erloschen. Ausweislich der Genehmigung vom 20. Mai 1953 sei ein „Lagerschuppen des Elektromeisters Bruno Heinemann mit Einbau eines Büroraums für die A-Stadter Einkaufsgenossenschaft“ genehmigt worden. Die Umnutzung in Aufbereitungs- und Pflegeräume für Kraftfahrzeuge aber auch die bis dahin bestehende Nutzung als Kfz-Werkstatt würden eine andere als die genehmigte Nutzung darstellen. Eine Umnutzung sei auch nicht durch die Genehmigung vom 19. Mai 2021 erfolgt. Antrags- und Genehmigungsgegenstand seien die auf dem streitgegenständlichen Grundstück neu errichtete Kfz-Werkstatthalle sowie vier Lagercontainer, nicht aber die Umnutzung der als Lagerraum mit Büro genehmigten Bestandsräume gewesen. Letztere sei zwar im Rahmen des Lärmschutzgutachtens zur Genehmigung vom 19. Mai 2021 erwähnt, aber nicht beantragt und auch nicht genehmigt worden. Der Antragsteller sei vielmehr mit Schreiben vom 23. August 2023 darauf hingewiesen worden, dass die Genehmigung mit diversen Unterlagen zu beantragen sei. Insbesondere hätten Grundrisse, Schnitte, Standsicherheits- und Brandschutznachweise, der Nachweis der grenzständigen Brandwand und wegen der Grenzständigkeit der Nachweis der Zustimmung der (damaligen) Nachbareigentümer sowie weitere Bauvorlagen zu den in Rede stehenden Gebäudeteilen gefehlt. Es habe seit der Umnutzung des Gebäudes durchgehend eine Abstandsflächenproblematik bestanden, sodass sich der Antragsteller auch nicht auf Bestandsschutz berufen könne. Seitens des Antragsgegners sei keine aktive Duldung betrieben, sondern wiederholt mitgeteilt worden, dass er sich nicht mit der widerrechtlichen Nutzung abfinden wolle. Die Nutzung sei auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Eine Beantragung der Umnutzung sei trotz mehrmaliger Aufforderung zur Stellung eines Bauantrages nicht erfolgt. Weder der Bauantrag vom 5. November 2020 noch der Bauantrag vom 19. Juli 2023 hätten eine entsprechende Antragstellung mit entsprechenden Bauvorlagen enthalten. Eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit sei nicht gegeben, da insbesondere weder Bauvorlagen zur Brandschutzsicherheit noch zur Standsicherheit vorgelegt worden seien. Im Rahmen des Entschließungsermessens sei zu berücksichtigen, dass im Zusammenhang mit dem Klageverfahren 2 A 98/24 auch das Fehlen der Umnutzungsgenehmigung erneut thematisiert worden sei. Die Verhandlungen hätten von Dezember des Jahres 2024 bis zum heutigen Tag angedauert. Auf Erinnerungen zur Einreichung eines Bauantrages sei nicht reagiert worden. Der zunächst angebotene Weg der Bauantragsstellung sei nicht ergriffen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen. II. Gemäß § 88 i. V. m. § 122 Abs. 1 VwGO ist das Begehren des Antragstellers nicht dahingehend auszulegen, dass sein Antrag auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der im selben Bescheid mitverfügten Androhung des Zwangsgeldes umfasst. Der anwaltlich vertretene Antragsteller hat ausdrücklich nur die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Ordnungsverfügung beantragt. Im streitgegenständlichen Widerspruch vom 13. August 2025 hat er dahingegen ausdrücklich neben der Aufhebung der Ordnungsverfügung auch die Aufhebung der Zwangsgeldandrohung beantragt und damit zwischen Ordnungsverfügung und Zwangsgeldandrohung unterschieden. Auch in seinem Antragsschriftsatz geht er mit keinem Wort auf die Androhung des Zwangsgeldes ein. Die Anträge haben keinen Erfolg. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung vom 6. August 2025 wiederherzustellen, ist zulässig. Das hinsichtlich der für sofort vollziehbar erklärten Nutzungsuntersagung nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO zu beurteilende vorläufige Rechtsschutzgesuch ist aber unbegründet. Die von dem Antragsgegner gegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich der Nutzungsuntersagung entspricht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung dürfen hierbei jedoch nicht überspannt werden. Sie muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es in aller Regel, dass sie sich nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf. Es liegt jedoch in der Natur der Sache, dass bei Ordnungsverfügungen zum Zwecke der Gefahrenabwehr auch Gesichtspunkte angeführt werden, die schon bei der Prüfung der Verfügung selbst Berücksichtigung finden. Ähnlich wie bei der Begründung von Ermessensentscheidungen richtet sich der (notwendige) Inhalt und Umfang der Begründung der sofortigen Vollziehung nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebietes und nach den Umständen des Einzelfalles. Bei der Durchsetzung einer Nutzungsuntersagungsverfügung sind an die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine hohen Anforderungen zu stellen, weil es für die Fortsetzung nicht genehmigter Nutzungen, die möglich wären, wenn die sofortige Vollziehung nicht angeordnet würde, regelmäßig keinerlei rechtfertigende Gründe gibt. Daher reicht es in solchen Fällen – selbst bei langjährigen formell rechtswidrigen Nutzungen – für die Begründung des Sofortvollzuges bereits in der Regel aus, dass auf die formelle Rechtswidrigkeit der untersagten Nutzung hingewiesen wird. Dies gilt vor dem Hintergrund, dass ansonsten – ohne Sofortvollzug – die gesetzestreuen Bürger schlechter gestellt würden (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 29. August 2003 – 1 MB 27/03 – juris [Leitsatz]; VG Schleswig, Beschluss vom 18 uar 2018 – 2 B 93/16 – juris Rn. 8). Die genannten Anforderungen sind hier erfüllt, indem der Antragsgegner ausgeführt hat, dass derjenige, der unter Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen eine bauliche Anlage nutze, nicht bessergestellt werden dürfe, als derjenige Bürger, der sich an die Vorschriften halte und einer Nachahmung durch Dritte während der Dauer des Widerspruchsverfahrens vorzubeugen sei. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht in der Sache auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse des Antragstellers einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Hat die Behörde – wie vorliegend hinsichtlich der Nutzungsuntersagung – die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, kommt es im Besonderen darauf an, ob sie zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verwaltungsakt nicht befolgen zu müssen. Bei Anwendung dieses Maßstabes geht die vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Denn nach allen gegenwärtig erkennbaren Umständen erweist sich die vom Antragsgegner mit Bescheid vom 6. August 2025 ausgesprochene Nutzungsuntersagung bei der gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig und es besteht auch ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung. Rechtsgrundlage für den Erlass der streitgegenständlichen Nutzungsuntersagung ist § 80 Satz 2 LBO. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung einer baulichen Anlage untersagen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt wird. Die Nutzungsuntersagung ist formell rechtmäßig angeordnet worden. Insbesondere ist dem Antragsteller i. S. v. § 87 Abs. 1 LVwG die ausreichende Gelegenheit gegeben worden, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Bereits im Bauvorbescheidsverfahren im Jahr 2019 hat der Antragsgegner den Antragsteller darauf hingewiesen, dass eine beabsichtigte Nutzung des als Lagerhalle mit Büro genehmigten, auf dem Flurstück xxx/xx befindlichen Gebäudekomplexes als Kfz-Betrieb gegebenenfalls mit zu beantragen sei. Insbesondere im Bauantragsverfahren vom 19. Juli 2023 wurde der Antragsteller auf eine vom genehmigten Bestand abweichende Nutzung und die Stellung eines entsprechenden Bauantrages hingewiesen. Im Klageverfahren 2 A 98/24 kündigte der Antragsgegner bereits am 20. Dezember 2024 an, dass er hinsichtlich des streitgegenständlichen Gebäudekomplexes in der A-Straße 10 in Kürze die Zustellung einer Nutzungsuntersagung beabsichtige. Auch aus der Gesprächsnotiz vom 14. Februar 2025 ergibt sich, dass der Antragsteller schon Ende Februar mit dem Erlass der Ordnungsverfügung hat rechnen dürfen, da er in dem Gespräch um ein Zuwarten hinsichtlich dieser bis Ende Februar bat. Fast vier Wochen nach der Übersendung des Anhörungsschreibens vom 11. Juli 2025 hat der Antragsgegner die Ordnungsverfügung am 6. August 2025 erlassen. Diese Frist ist insbesondere angesichts der zuvor schon mehrfach erfolgten Ankündigung einer Nutzungsuntersagung angemessen gewesen. Zumal der Antragsgegner den Antragsteller bereits im Jahr 2019 auf die Genehmigungsbedürftigkeit der Nutzung hingewiesen hatte. Die Nutzungsuntersagung ist auch hinreichend bestimmt. Ein Verwaltungsakt ist gemäß § 108 Abs. 1 LVwG inhaltlich hinreichend bestimmt, wenn für dessen Adressaten die getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach ausrichten kann, und wenn der Bescheid darüber hinaus geeignet ist, Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung zu sein. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts. Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Betroffenen bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft entnehmen lässt (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2020 – 3 C 20/18 –, juris Rn. 12 m. w. N. zu § 37 Abs. 1 VwVfG). Zu berücksichtigen ist auch der Empfängerhorizont des Adressaten (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2014 – 8 C 32.12 –, juris Rn. 45). Hinreichend bestimmt können auch Verwaltungsakte sein, die zunächst nur das Ziel festlegen, das der Adressat durch eigene Maßnahmen erreichen muss, die ihm aber hinsichtlich der einzusetzenden Mittel, nämlich die der Verwirklichung dieses Zieles zu treffenden Maßnahmen, Wahlfreiheit lassen und häufig auch schon im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit lassen müssen. Wenn eine Verfügung nicht im Einzelnen vorschreibt, welche Maßnahmen dies zu sein haben, macht sie dies nicht schon aus diesem Grunde unbestimmt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Auflage 2023, § 37 Rn. 16 m. w. N.). Die von dem Antragsteller gerügten Bestimmtheitsmängel greifen nach Auffassung der Kammer nicht durch. Dem Bescheid ist ein Lageplan beigefügt, auf welchem der streitgegenständliche Gebäudekomplex rot eingezeichnet ist. Die angeordnete Untersagung der Nutzung dieses Komplexes als Kfz-Betrieb ist eindeutig so zu verstehen, dass in dem rot markierten Bereich keine Nutzung vorgenommen werden darf, die im Zusammenhang mit dem Kfz-Betrieb des Antragstellers steht. Den offensichtlichen Schreibfehler hinsichtlich der Adressangabe der B-Straße 10, 12 hat der Antragsgegner mittlerweile mit der richtigen Adressangabe der A-Straße 10 korrigiert, vgl. § 111 Satz 1 LVwG. Auch zuvor ist für alle Beteiligten aber verständlich gewesen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Gebäudekomplex nur um den in der A-Straße 10 handeln konnte, zumal dem Bescheid ohnehin ein Lageplan mit Flurstücksbezeichnung beigefügt gewesen ist. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagung liegen vor. Insoweit rechtfertigt in aller Regel bereits die sich aus dem Fehlen einer im Einzelfall notwendigen Baugenehmigung für die konkrete Nutzung einer baulichen Anlage ergebende formelle Illegalität den Erlass einer Nutzungsuntersagung. Da die Nutzungsuntersagung in erster Linie die Funktion hat, den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen, muss grundsätzlich nicht geprüft werden, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt (std. Rspr. des OVG Schleswig, vgl. Beschluss vom 16. uar 2018 – 1 MB 22/17 – juris Rn. 8; Beschluss vom 10. Dezember 2024 – 1 MB 20/24 – juris, Rn. 9 m. w. N.). Eine formell rechtwidrige Nutzung darf allerdings aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ganz ausnahmsweise dann nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist (std. Rspr. des OVG Schleswig, vgl. Beschluss vom 11. Juli 2024, – 1 MB 12/24 –; Beschluss vom 16. uar 2018 – 1 MB 22/17 –Rn. 10; VG Schleswig, Beschluss vom 4. Dezember 2020 – 2 B 51/20 – juris Rn. 11 m. w. N.). Das vom Gesetzgeber vorgesehene – präventive – bauaufsichtliche Genehmigungsverfahren darf nicht durch eine – inzidente – Verlagerung der bauaufsichtlichen Zulassungsprüfung auf die Rechtsfolgenseite einer – repressiven – Nutzungsuntersagungsverfügung umgangen werden. Eine Unverhältnismäßigkeit kann sich unter dem Gesichtspunkt der offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit überhaupt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen ergeben. Von der offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit kann nämlich nur dann gesprochen werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde ohne weitere Ermittlungen erkennen kann, dass die bauliche Anlage und ihre Nutzung dem öffentlichen Baurecht entsprechen. Es muss mit anderen Worten geradezu handgreiflich sein und keiner näheren Prüfung bedürfen, dass der vom Bauherrn gewünschte Zustand dem öffentlichen Baurecht vollständig entspricht (OVG Schleswig, Beschluss vom 25. Juni 2020 – 1 MB 31/19 –, juris Rn. 24; Beschluss vom 24. August 2023 – 1 MB 15/23 – juris Rn. 28). Zur Verhinderung einer Umgehung des bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens kann daher bei einem Streit um die materielle Rechtmäßigkeit einer Nutzung eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit von vornherein nur in Betracht kommen, wenn bereits ein entsprechender Bauantrag gestellt worden ist (OVG Schleswig, Beschluss vom 11. Juli 2024, – 1 MB 12/24 – m. w. N.; OVG Münster, Beschluss vom 22. April 1996 – 7 B 315/96 – juris Rn. 11; Lehmann/Reußow, Kommentar, LBO, Stand: Mai 2024, § 80 Rn. 11; Sauthoff, in: Schreiber/Ruge, Handbuch Immobilienrecht, Kapitel 3: Öffentliches Baurecht – Bauplanungs- und Bauordnungsrecht, Rn. 279). Anderenfalls wären die Baugenehmigungsbehörden nicht in der Lage, aufgrund von prüffähigen Bauvorlagen überhaupt die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens zu prüfen. Auch würde ansonsten die Prüfung der Zulassungsfähigkeit eines Bauvorhabens strukturell in das verwaltungsgerichtliche Verfahren verlagert werden. Schließlich würde das Absehen vom Erfordernis des Stellens eines Bauantrags auch diejenigen besserstellen, die eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung ohne Baugenehmigung vornehmen. Daran gemessen liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagung vor, denn die Nutzung des streitgegenständlichen Gebäudekomplexes für den Kfz-Betrieb des Antragstellers ist formell rechtswidrig. Für die Nutzung des Gebäudekomplexes als Kfz-Betrieb liegt keine Baugenehmigung vor. Dem hierfür beweispflichtigen Antragsteller (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 1988 – 4 B 33.88 –, juris Rn. 3) ist es nicht gelungen, eine entsprechende Baugenehmigung vorzulegen. Die Nutzung des Gebäudekomplexes als Kfz-Betrieb ist insbesondere nicht von der Genehmigung vom 20. Mai 1953 „Einbau eines Büroraumes für die A-Stadter Einkaufsgenossenschaft im Lagerschuppen des Elektromeisters Herrn xxx“ gedeckt. Die vom Antragsteller in der Vergangenheit vorgenommene Nutzungsänderung ist auch genehmigungspflichtig. Gemäß § 59 Abs. 1 LBO bedarf die Nutzungsänderung von Anlagen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 60 bis 62, 76, 77 LBO nichts anderes bestimmt ist. Gemäß § 61 Abs. 2 Nr. 1 LBO ist die Änderung der Nutzung von Anlagen verfahrensfrei, wenn für die Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind. Die Aufnahme der Nutzung als Kfz-Werkstatt führt gegenüber der Nutzung als Lagerschuppen und der damals genehmigten Büronutzung zu einem wesentlich erhöhten Aufkommen durch an- und abfahrende Fahrzeuge sowie zu einer zusätzlichen maschinellen Geräuschbelastung, die eine Neubewertung der betroffenen Belange, insbesondere in Hinblick auf das Rücksichtnahmegebot erforderlich macht. Das Gericht geht davon aus, dass eine (etwaige) Legalisierungswirkung der Genehmigung vom 20. Mai 1953 erloschen ist. Denn der Antragsteller hat vorgetragen, den Gebäudeteil schon lange als Wertstatt zu nutzen. Angesichts dieses Vortrages und der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Lichtbilder (vgl. Bl. 73 ff. d.BA.) geht das Gericht davon aus, dass der gesamte Gebäudeteil als Werkstatt genutzt wird. Die streitgegenständliche Nutzung ist auch nicht Genehmigungsgegenstand des Bauvorbescheides vom 10. Mai 2019 oder der Baugenehmigung vom 19. Mai 2021. Im Bauvorbescheid hat der Antragsgegner unter der Fragestellung zu 3. ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Genehmigung eines Kfz-Betriebes bei ihm nicht aktenkundig sei und eine beabsichtigte Nutzung gegebenenfalls mit zu beantragen sei und die Lagerhalle auf dem Grundstück diesbezüglich eine Problematik aufweise. Im Genehmigungsverfahren zur Baugenehmigung vom 19. Mai 2021 ist eine Umnutzung des als Lagerhalle und Büro genehmigten Gebäudekomplexes ausdrücklich nicht beantragt worden. Seine Nutzung als Werkstatt ist zwar bei der schalltechnischen Untersuchung ihm Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens mitberücksichtigt worden, aber nur im Rahmen der Überprüfung der zu erwartenden Immissionen in Hinblick auf eine beabsichtigte bzw. tatsächlich erfolgende Nutzung. Dass durch die Berücksichtigung der tatsächlichen zu erwartenden Immissionen auch eine rechtliche formelle Genehmigung beantragt und mit erteilt worden ist, lässt sich daraus aber nicht schließen. Die Nutzungsuntersagung erweist sich nach den eingangs dargestellten Maßstäben auch nicht als unverhältnismäßig. Insbesondere ist die Nutzung des streitbefangenen Gebäudekomplexes zu Zwecken eines Kfz-Betriebes nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Es ist nicht ohne Weiteres erkennbar, dass die streitgegenständliche Nutzung der baulichen Anlage dem öffentlichen Baurecht entspricht. Dies kann das Gericht schon deshalb nicht überprüfen, da der Antragsteller für den überwiegenden Teil des Gebäudekomplexes keinen Bauantrag hinsichtlich der Nutzung für seinen Kfz-Betrieb eingereicht hat. Hinsichtlich des am 31. Juli 2023 beim Antragsgegner eingegangenen Bauantrages ist die Genehmigungsfähigkeit der dort beantragten Nutzungsänderung bezüglich des im westlichen Teil des Gebäudekomplexes nach dem Vortrag des Antragstellers bislang vorhandenen Büros zu einem Archiv und des beantragten Holzanbaus sowie der Stahltreppe ebenfalls nicht offensichtlich gegeben. Insbesondere liegen für dieses Vorhaben die bautechnischen Nachweise i. S. v. § 66 LBO nicht vor. In den Antragsunterlagen ist diesbezüglich angegeben, dass diese nachgereicht werden, falls dies als notwendig erachtet wird. Dass der Antragsgegner solche bautechnischen Nachweise selbst eingeholt hätte, ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Die vor dem Hintergrund einer fehlenden offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit von dem Antragsgegner getroffene Ermessensentscheidung begegnet bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Überprüfung auch sonst keinen rechtlichen Bedenken. Er hat das ihm eingeräumte Ermessen erkannt und sich mit den widerstreitenden Interessen auseinandergesetzt und letztlich das Interesse der Antragstellerin an der Fortsetzung der ungenehmigten Nutzung zu Recht als nachrangig angesehen. Die von dem Antragsteller angeführten wirtschaftlichen Folgen der Nutzungsuntersagung führen zu keiner anderen Gewichtung der vorliegenden Belange. Da der Antragsteller die Anlagen ohne die erforderliche Genehmigung nutzt, hat dieser auch das (wirtschaftliche) Risiko der baurechtswidrigen Nutzung zu tragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 1996 – 4 B 117/96 –, juris Rn. 7). Der Antragsgegner hat im Rahmen seiner Ermessensausübung auch keine sachfremden Erwägungen zugrunde gelegt. Dass dieser zunächst auf den Erlass einer Ordnungsverfügung verzichtet hat, weil er glaubte, sich in der Sache umfassend mit dem Antragsteller zu einigen, hat letzterem im Gegenteil zunächst einen rechtlich nicht zwingend vorgesehenen Vorteil verschafft. Die angeordnete Nutzungsuntersagung erweist sich auch nicht mit Blick auf eine behauptete allgemeine Akzeptanz des Vorhabens als unverhältnismäßig. Die Akzeptanz eines Vorhabens in der Nachbarschaft allein kann schon nicht die bauplanungs- und ordnungsrechtliche Legalität eines Vorhabens begründen. Selbst wenn auch die zuständige Bauaufsichtsbehörde tatsächlich von der formell baurechtswidrigen Nutzung über mehrere Jahre Kenntnis hatte, steht das einer (sofort vollziehbaren) Nutzungsuntersagung nicht entgegen, da allein die Hinnahme eines illegalen Zustandes durch die zuständige Behörde keinen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand begründet. Erforderlich ist vielmehr, dass die Baubehörde in Kenntnis der formellen und ggf. materiellen Illegalität eines Vorhabens zu erkennen gibt, dass sie sich auf Dauer mit dessen Existenz abzufinden gedenkt – sog. aktive Duldung – (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 25. Juni 2020 – 1 MB 31/19 –, juris Rn. 32). Anhaltspunkte, die auf eine entsprechend aktive Duldung hinweisen könnten, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Vielmehr hat der Antragsgegner den Antragsteller im Rahmen seiner Bauvoranfrage im Jahr 2019 direkt darauf hingewiesen, dass für die streitgegenständliche Nutzung gegebenenfalls eine Genehmigung beantragt werden müsste. Der Antragsteller ist im Rahmen der Ausübung des Ermessens bei der Auswahl des für die Umsetzung einer Ordnungsverfügung verantwortlichen Störers auch rechtmäßig als Verhaltensstörer in Anspruch genommen worden. Er ist als Betreiber des Gewerbes verantwortlich für die gewerbliche Nutzung auf dem streitgegenständlichen Grundstück. Auch ist er als Eigentümer des Grundstücks und des Gebäudes in rechtmäßiger Weise als Zustandsstörer in Anspruch genommen worden. Der Antragsteller kann der Nutzungsuntersagung auch nicht die Einrede des Bestandsschutzes entgegenhalten. Der baurechtliche Bestandsschutz gewährt das Recht, ein im Einklang mit dem (seinerzeit) geltenden Recht ausgeführtes Vorhaben so, wie es ausgeführt worden ist, auch dann weiter zu nutzen, wenn neue Vorschriften nunmehr diesem Vorhaben, sollte es jetzt errichtet werden, entgegenstünden (BVerwG, Urteil vom 25. März 1988 – 4 C 21.85 – juris Rn. 25; OVG Schleswig, Beschluss vom 23. August 2024 – 1 LA 108/21 – juris Rn. 12; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25. Juni 2020 – 1 MB 31/19 – juris Rn. 29). Der Bestandsschutz gewährleistet, dass sich die rechtmäßige Nutzung einer baulichen Anlage auch gegen neues entgegenstehendes Recht durchsetzt (BVerwG, Beschluss vom 9. September 2002 – 4 B 52.02 – juris Rn. 5). Der Bestandsschutz schützt ein Vorhaben damit gegenüber einer Nutzungsuntersagung oder -einschränkung und einer Beseitigungsanordnung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 2007 – 4 B 20.07 – juris Rn. 3; BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1979 – IV C 86.76 – juris Rn. 12; OVG Schleswig, Beschluss vom 18. November 2005 – 1 LA 76/05 – juris Rn. 8). Der Bestandsschutz für bauliche Anlagen gegenüber Änderungen der Baurechtsordnung erstreckt sich aus der verfassungsrechtlichen Sicht des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG auf ihren genehmigten Bestand und ihre genehmigte Funktion (BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1995 – 1 BvR 1713/92 Ende der markierten Referenz. – juris Rn. 4). Bestandsschutz berechtigt dazu, eine rechtmäßig errichtete bauliche Anlage in ihrem Bestand zu erhalten und sie wie bisher zu nutzen (OVG Schleswig, Beschluss vom 7. uar 2025 – 1 LA 71/23 – juris Rn. 15; VG Schleswig, Beschluss vom 31. uar 2025 – 8 B 29/24 –, juris Rn. 60). Bei der Behauptung, der Nutzungsuntersagung stehe ein materieller Bestandsschutz entgegen, handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 19. Februar 1988 – 4 B 33.88 –, juris Rn. 3) um eine Einwendung, für die der Ordnungspflichtige die Darlegungs- und im Zweifel auch die Beweislast trägt. Der Antragssteller hat nicht substantiiert dargelegt, inwiefern sich die Sach- und Rechtslage hinsichtlich der ungenehmigten Nutzung des Bestandsgebäudes als Kfz-Betrieb geändert hätte und aus welchen Gründen das streitgegenständliche Vorhaben Bestandsschutz für sich in Anspruch nehmen könnte und er aus diesem Grund nicht auf ein Genehmigungsverfahren zu verweisen sein sollte. Er trägt zwar vor, dass die Nutzung des Gebäudekomplexes für seinen Kfz-Betrieb bereits seit Jahrzehnten erfolge. Wann diese begonnen hat und inwieweit sich die Sach- oder Rechtslage vor Ort seitdem zu seinen Ungunsten verändert haben soll, ergibt sich weder aus dem Vortrag des Antragstellers, noch aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen. An der sofortigen Vollziehung der nach einer summarischen Prüfung als rechtmäßig zu betrachtenden Nutzungsuntersagung besteht mit Blick auf die Ordnungsfunktion des formellen Baurechts auch ein besonderes öffentliches Interesse. Dieser Ordnungsfunktion ist bereits ein besonderes Gewicht beizumessen, da der gesetzestreue Bürger, der die Aufnahme einer genehmigungspflichtigen, aber bislang nicht genehmigten Nutzung nur auf der Grundlage einer vollziehbaren Baugenehmigung verwirklicht, andernfalls gegenüber dem – bewusst oder unbewusst – rechtswidrig Handelnden in bedenklicher, das Rechtsbewusstsein der Allgemeinheit erschütternder Weise bevorzugt werden würde (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 29. August 2003 – 1 MB 27/03 – juris). Das Interesse des Antragstellers an der Fortsetzung der streitbefangenen Nutzung tritt dahinter zurück. Die sich aus der Nutzungsuntersagung ergebenden Folgen sind dem Betroffenen danach regelmäßig zuzumuten. Der hilfsweise gestellte und nach § 88 i. V. m. § 122 Abs. 1 VwGO auf isolierte Aufhebung der formellen Anordnung der sofortigen Vollziehung auszulegende Antrag ist aus den oben genannten Gründen jedenfalls unbegründet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG. Dabei geht die Kammer in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in ständiger Spruchpraxis von der Hälfte des Betrages des entsprechenden Hauptsacheverfahrens aus, der sich nach der Spruchpraxis des Beschwerdegerichts bei Nutzungsuntersagungen nach dem durchschnittlichen Jahresnutzwert bestimmt. Der Jahresnutzwert für die Nutzung des Gebäudekomplexes für den Kfz-Betrieb des Antragstellers an dem streitbefangenen Standort ist hier – mangels anderweitiger Angaben der Beteiligten – von der Kammer auf 30.000 Euro geschätzt worden.