Beschluss
2 B 17/25
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2025:1202.2B17.25.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 11.04.2025 gegen die Beseitigungsanordnung der Antragsgegnerin vom 10.03.2025 wird wiederhergestellt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 7.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 11.04.2025 gegen die Beseitigungsanordnung der Antragsgegnerin vom 10.03.2025 wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.000 € festgesetzt. Das vorläufige Rechtsschutzgesuch der Antragsteller hat Erfolg. 1. Ihr Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 11.04.2025 gegen die Beseitigungsanordnung der Antragsgegnerin vom 10.03.2025 wiederherzustellen, ist hinsichtlich der Beseitigungsanordnungen in Ziffer 1 und 2 des Bescheides, mit der ihnen die Antragsgegnerin die Beseitigung eines Carports und eines Gartenhäuschens aufgegeben hat, nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen in Ziffer 4 und 5 des Bescheides – bei der nach § 88 VwGO gebotenen Auslegung – nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO statthaft. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere fehlt es hier nicht an einem Rechtschutzbedürfnis der Antragsteller, weil die streitgegenständliche Beseitigungsanordnung bestandskräftig geworden wäre. Denn der von den Antragstellern in der Hauptsache (Az. 2 A 142/25) wörtlich erhobene Klagantrag zu 1., die Beklagte unter Aufhebung der Beseitigungsanordnung vom 10.03.2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.08.2025 zu verpflichten, auf dem Grundstück Flurstück Nr. 22/5, Flur 2, Gemarkung A-Stadt, zugunsten des Grundstücks A., A-Stadt Flurstücke 22/73 und 22/74, Flur 2, Gemarkung A-Stadt, eine öffentlich-rechtliche Baulast einzutragen, die eine Nutzung und Überfahrt des Flurstücks 22/5 sowie die hierdurch ermöglichte Erschließung des Grundstücks A. gestattet, kann bei der nach § 88 VwGO gebotenen Auslegung – unter Zurückstellung von Bedenken, die angesichts der anwaltlichen Vertretung der Antragsteller bestehen – so verstanden werden, dass (auch) die Aufhebung der im Eilverfahren ausdrücklich angegriffenen Beseitigungsanordnung vom 10.03.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.08.2025 im Sinne eines Anfechtungsantrags nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO begehrt wird, und nicht nur die (inzidente) Aufhebung eines die Eintragung einer Baulast ablehnenden Bescheides im Sinne einer Versagungsgegenklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VWGO, was hier mangels eine solche Baulasteintragung ablehnenden Bescheides ins Leere gehen würde. 2. Ihr Antrag ist auch begründet. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse der Antragsteller einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Hat die Behörde – wie vorliegend hinsichtlich der Beseitigungsanordnung – die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet und erweist sich bei der insoweit gebotenen summarischen Überprüfung der angefochtene Verwaltungsakt als rechtmäßig, kommt es weiter darauf an, ob sie zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verwaltungsakt nicht befolgen zu müssen. Lässt sich demgegenüber nach der genannten Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Weiteres feststellen, ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse bestehen kann. Die vorzunehmende Interessenabwägung geht hier zu Lasten der Antragsgegnerin aus. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Beseitigungsanordnung durch die Antragsgegnerin erweist sich als unzulässig, ohne dass es darauf ankäme, ob die Beseitigungsanordnung in der Sache rechtmäßig oder rechtswidrig ist. Bei der sofortigen Vollziehung einer bauaufsichtlichen Beseitigungsverfügung ist nämlich grundsätzlich zu beachten, dass der – nur durch ein Eilverfahren – bestätigte sofortige Abbruch von baulichen Anlagen die Hauptsache in unangemessener Weise vorwegnehmen und damit unzulässig sein kann, so dass das öffentliche Interesse am Sofortvollzug zu verneinen ist. Von diesem Grundsatz kann zwar abgewichen werden, wenn die bauliche Anlage ohne wesentlichen Substanzverlust beseitigt werden kann und keine erheblichen Aufwendungen für die Entfernung und Lagerung der Anlage entstehen oder wenn von einer illegalen Baulichkeit eine erhebliche Nachahmungswirkung (negative Vorbildwirkung) ausgeht (zu diesen beiden Fallgruppen OVG Schleswig, Beschluss vom 11.01.2017 – 1 MB 9/16 –, Rn. 7, juris, m. w. N.) oder wenn besondere Gefahren vorliegen, die eine sofortige Beseitigung als unumgänglich erscheinen lassen (OVG Magdeburg, Beschluss vom 29.09.2021 – 2 M 64/21 –, Rn. 10, juris). Keine dieser von der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen ist hier erfüllt. Dass Carport und Gartenhaus hier ohne wesentlichen Substanzverlust beseitigt werden können, hat die Antragsgegnerin nicht angenommen und drängt sich auch nicht auf; jedenfalls in Bezug auf das Gartenhäuschen erscheint dies vielmehr wegen der dabei offenkundig zu zerstörenden Dacheindeckung sogar ausgeschlossen. Soweit die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren darauf abgestellt hat, dass von der Bebauung in Gestalt von Carport und Gartenhäuschen, die entgegen der auf dem Grundstück der Antragsteller zugunsten des rückwärtigen Grundstücks eingetragenen Baulast in den 90er Jahren des vergangenen Jahrhunderts errichtet worden sind, eine erhebliche Nachahmungswirkung in Form einer negativen Vorbildwirkung ausgeht, so überzeugt diese Prognose nicht. Es mag zwar zutreffen, dass – wie sie ausführt – in der Umgebung zahlreiche rückwärtige Grundstücke vorhanden sind, die ihre Erschließung durch auf den Vordergrundstücken belegene Baulasten sichern. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass ein Hinnehmen der streitgegenständlichen Bebauung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Eigentümer der übrigen vorderen Grundstücke dazu veranlassen wird, ihre Grundstücke ebenso zu bebauen. Denn außer dem Grundstück mit der Anschrift A. liegt keines der rückwärtigen Grundstücke an einem unbebauten Flurstück der Antragsgegnerin, über das es stattdessen faktisch angefahren werden könnte. Die Zufahrt zum Grundstück A.wird zudem auch vom Grundstück A. genutzt. Die baulichen Situationen sind folglich nicht vergleichbar, sodass bei einem plötzlichen Versperren der anderen Zufahrten mit erheblichem nachbarlichem Unfrieden zu rechnen wäre. Zudem spricht auch der Umstand, dass die beiden streitgegenständlichen baulichen Anlagen bereits vor etwa 30 Jahren errichtet worden sind, ohne dass es zu Nachahmung gekommen wäre, gegen die von der Antragsgegnerin vorgenommene Prognose. Auch die von der Antragsgegnerin zur Begründung des angeordneten Sofortvollzuges im Kern angeführten Belange der Erschließung des Grundstücks A-Straße i. S. d. § 4 LBO begründen kein überwiegendes öffentliches Interesse am Sofortvollzug der Beseitigungsanordnung. Die Kammer kann im Rahmen der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung zwar nicht abschließend feststellen, ob das Grundstück A-Straße gegenwärtig im Sinne des § 4 Abs. 1 LBO 2024 ausreichend erschlossen ist, auch wenn die mit Baulast gesicherte Zufahrt auf dem Grundstück der Antragsteller nicht befahrbar ist. Es ist jedoch zumindest eine faktisch benutzbare Zuwegung auf dem städtischen Flurstück 22/5 vorhanden, sodass eine besondere Gefahr, die eine sofortige Beseitigung als unumgänglich erscheinen ließe, nicht vorliegt. Nach § 4 Abs. 1 LBO 2024 dürfen Gebäude nur errichtet werden, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder wenn das Grundstück eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat. Dafür, dass es sich bei dem Weg auf dem Flurstück 22/5 um eine befahrbare öffentliche Verkehrsflächen handelt, ist nichts ersichtlich. Öffentliche Verkehrsflächen entstehen in der Regel durch einen hoheitlichen Widmungsakt, durch den diese die rechtliche Qualität einer öffentlichen Sache, die im Gemeingebrauch steht, erhalten. Dies ergibt sich aus den §§ 2 und 6 StrWG. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass für den Weg auf dem Flurstück 22/5 eine solche Widmung i. S. d. § 6 StrWG als einer dem Fahrzeugverkehr zur Verfügung stehenden Straße erfolgt ist. Die von den Antragstellern angeführte faktische Duldung der Nutzung durch die Bewohner des rückwärtigen Grundstücks kann einen solchen Widmungsakt ebenso wenig ersetzen wie der von den Bewohnern des rückwärtigen Grundstücks mit der Antragsgegnerin zwischenzeitlich abgeschlossene Pflegevertrag oder das in den 90er Jahren abgegebene Angebot, eine Baulast für 26.000 DM einzutragen. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass es sich bei dem Flurstück um eine vorhandene öffentliche Straße im Sinne von § 57 Abs. 3 StrWG handelt, die mit Fahrzeugen befahren werden darf. Nach § 57 Abs. 3 StrWG sind alle Straßen, die nach bisherigem Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen, öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes. Die Vorschrift knüpft an den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Schleswig-Holsteinischen Straßen- und Wegegesetzes im Jahr 1962 an. Auch nach früherem Schleswig-Holsteinischem Wegerecht wäre eine öffentlich-rechtliche Widmung erforderlich gewesen, die seitens der Wegepolizei mit Zustimmung des Wege-Unterhaltungspflichtigen und des Grundstückseigentümers vorgenommen werden musste (VG Schleswig, Urteil vom 28.05.2002 – 9 A 55/01 –, Rn. 34, juris). Da die Befahrbarkeit des Weges schon immer an der westlichen Grenze des städtischen Flurstücks Nr. 22/5 geendet haben muss, wie anhand des dort vorhandenen alten Baumbestandes unschwer zu erkennen ist, und die Zufahrt zu dem Gebäude A. problemlos über das Grundstück selbst erfolgen konnte, ist kein Grund für eine solche Widmung für den Fahrzeugverkehr zu nur einem Wohnhaus ersichtlich. Die Beteiligten haben aber bislang außer Acht gelassen, dass nach § 4 Abs. 2 Satz 2 LBO a. F. zur Erschließung auch sogenannte Wohnwege ohne Befahrbarkeit zulässig gewesen sind, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen und auch nach der neuen LBO weiterhin ausnahmsweise zugelassen werden können (vgl. S. 43 der Vollzugsbekanntmachung zur LBO 2024) und eine solche Erschließung hier möglicherweise in Betracht kommt. Denn nach dem Vortrag der Antragsteller könnte es sich bei dem auf dem Flurstück Nr. 22/5 vorhandenen Weg durchaus um einen dem Fußgängerverkehr zur Verfügung stehenden Weg handeln, der unter § 57 Abs. 3 StrWG fällt und damit für eine Erschließung dauerhaft zur Verfügung stünde. Da der Weg nach dem Vortrag der Antragsteller mindestens seit den 60er Jahren vorhanden gewesen ist, erscheint es zumindest denkbar, dass er schon vor dem Inkrafttreten des Schleswig-Holsteinischen Straßen- und Wegegesetzes im Jahr 1962 für den öffentlichen Verkehr bestimmt gewesen ist. Hierfür spricht insbesondere, dass der Weg nicht etwa an der Grenze des Flurstücks endet, sondern sich anscheinend gen Westen in dem anschließenden Waldgebiet fortsetzt (vgl. dazu auch schon den Auszug aus dem Liegenschaftskataster aus dem Jahr 1989, Bl. 67 d. Verwaltungsvorgangs) und somit ein öffentlicher Zweck denkbar scheint. Sofern der Weg unter § 57 Abs. 3 StrWG fiele, so dürfte er zwar seiner Zweckbestimmung nicht verwendet werden, um an das rückwärtige Grundstück mit Kraftfahrzeugen heranzufahren. Eine Nutzung als Wohnweg, der die Erschließungsstraße A. mit dem Baugrundstück verbindet, wäre dagegen straßen- und wegerechtlich zulässig. Sofern der Weg dagegen nicht unter § 57 Abs. 3 StrWG fiele, so dürfte jedenfalls der Umstand, dass er augenscheinlich von der allgemeinen Öffentlichkeit als Zugang zum Waldgebiet genutzt wird und genutzt werden darf, dafür sprechen, dass die Antragstellerin den Weg der Öffentlichkeit im Sinne eines sogenannten „tatsächlich-öffentlichen“ Weges (vgl. dazu VGH München, Urteil vom 15.02.2021 – 8 B 20.2352 –, Rn. 37, juris, m. w. N.) zur Verfügung stellt. Soweit die Antragstellerin auf die ihr zukommende Berechtigung zu einer Sperrung des Weges hinweist, so ist nichts dazu vorgetragen worden, warum dies im Raum stehen sollte. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf das allgemeine Betretungsrecht am Wald, das sich aus § 17 LWaldG ergibt, und das durch eine Sperrung des Weges für die Öffentlichkeit erschwert würde. Auch im Hinblick auf den Brandschutz erscheint bei summarischer Prüfung zumindest nicht ausgeschlossen, eine solche Erschließung über einen Fußweg zuzulassen, denn nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO genügt für die Feuerwehr grundsätzlich ein geradliniger Zu- oder Durchgang von öffentlichen Verkehrsflächen zu rückwärtigen Gebäuden; erst ab einer Entfernung von mehr als 50 m von der öffentlichen Verkehrsfläche wäre eine Feuerwehrzufahrt nebst Bewegungsfläche zu schaffen, wenn sie aus Gründen des Feuerwehreinsatzes erforderlich ist, vgl. § 5 Abs. 1 Satz 4 LBO. Da das rückwärtige Gebäude mit der Anschrift A. – bis auf den Anbau – nicht mehr als 50 m vom A.-Weg entfernt ist, spricht hier einiges dafür, dass eine Zufahrt nicht erforderlich ist, sondern ein Zugang ausreicht. Soweit die Antragsgegnerin auf die Gefahren verweist, die sich daraus ergeben sollen, dass das Grundstück nicht durch Fahrzeuge der Feuerwehr erreicht werden kann, so wird zudem darauf hingewiesen, dass wohl auch durch eine Beseitigung des Carports und des Gartenhauses keine ordnungsgemäße Feuerwehrzufahrt entstehen würde. Nach Ziffer 2 der Muster-Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr müssen Feuerwehrzufahrten nämlich eine lichte Breite von 3,00 m bei einer Höhe von 3,50 m haben. Da die Außenwand des Wohngebäudes der Antragsteller im Bereich der durch Baulast gesicherten Zufahrt ausweislich des unter https://danord.gdi-sh.de/viewer/resources/apps/Anonym/index.html?lang=de abrufbaren Lichtbild- und Kartenmaterials entgegen der Vorgabe in der Baulast nur etwa 3,10 m von der Grundstücksgrenze entfernt sein dürfte und dazu noch ein deutlicher Dachüberstand von geschätzt mindestens 30 cm tritt, der den befahrbaren Bereich weiter verschmälert (vgl. das Lichtbild auf Bl. 4 des Verwaltungsvorgangs), dürfte die Feuerwehrzufahrt in der nach der Muster-Richtlinie verlangten Breite nur durch einen zusätzlichen Teilrückbau des Wohngebäudes herstellbar sein. Eine besondere Gefahr ist auch nicht zu erkennen, soweit die Baulast auf dem Grundstück der Antragsteller neben der Erschließung des rückwärtigen Grundstücks wohl auch einem über die Erschließung hinausgehenden, von den Beteiligten bislang nicht erörterten öffentlich-rechtlichen Zweck dienen dürfte, indem sie die Errichtung der für das dortige Wohngebäude notwendigen Stellplätze i. S. d. § 49 Abs. 1 LBO auf dem rückwärtigen Grundstück ermöglicht. Sofern der Antragsgegnerin die Befugnis zustünde, den Weg auf ihrem Flurstück 22/5 für den Fahrzeugverkehr zu sperren, so könnten die Bewohner des rückwärtigen Gebäudes für die Dauer des Hauptsacheverfahrens auch darauf verwiesen werden, ihre Fahrzeuge zunächst im Straßenraum zu parken. Dies wäre ein Zustand, der aus baurechtlicher Sicht bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens hinnehmbar wäre, wie sich aus der Wertung des § 49 Abs. 3 LBO ergibt, wonach auf das Stellplatzerfordernis mit Einverständnis der Gemeinde auch verzichtet werden kann. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG sowie Ziffer 9.4.1 des aktualisierten Streitwertkatalogs des BVerwG aus dem Jahr 2025. Das Gericht hat für das Carport und das Gartenhaus jeweils einen geschätzten Zeitwert von 6.000 € nebst Beseitigungskosten von jeweils 500 € angenommen. Der sich danach ergebende Wert von 14.000 € ist wegen des nur vorläufigen Regelungscharakters des Eilverfahrens auf die Hälfte zu reduzieren gewesen.