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Urteil

8 A 91/04

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2005:0208.8A91.04.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 15.12.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.3.2004 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die beantragte denkmalrechtliche Genehmigung zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung, um den Haupteingang ihres denkmalgeschützten Rathauses barrierefrei zu gestalten. 2 Das unter Denkmalschutz stehende Rathaus ist 1794 erbaut worden. In der Mitte der südlichen Längsseite befindet sich der repräsentative Haupteingang mit einer fast vier Meter hohen zweiflügeligen Tür mit einer Klinke in Augenhöhe. Die Tür ist im Zopfstil gehalten, eingefasst von einem profilierten Rahmen. Darüber befindet sich ein auf Konsolen ruhender Dreiecksgiebel. Wesentlicher Standteil des Portals ist eine knapp zehn Zentimeter hohe Granitstufe, auf der das Portal zum Stehen kommt. 3 Die Klägerin plant, auch behinderten Menschen einen barrierefreien Zugang zum Rathaus zu ermöglichen. Außergerichtliche Einigungsversuche mit dem Beklagten blieben erfolglos. Der Beklagte bevorzugt einen Zugang für Behinderte über den Nebeneingang auf der Westseite des Rathauses. Nach der Planung der Klägerin soll dieser Eingang, der früher einmal als Haupteingang genutzt worden ist, in Zukunft regelmäßig geschlossen bleiben und nur noch zu Standesamtszwecken geöffnet werden. Der Haupteingang des Rathauses an der Längsseite ist bis auf die Eingangsstufe bereits barrierefrei gestaltet. Die Eingangstür ist per Taste auch von Rollstuhlfahrern zu öffnen. Die Klägerin plant nunmehr, das Gehwegpflaster vor dem Haupteingang um wenige Zentimeter so weit anzuheben, dass lediglich eine Reststufe im Umfang von 1 bis 1,5 cm Höhe verbleiben soll, die auch von Rollstuhlfahrern leicht überwunden werden kann. 4 Mit Schreiben vom 30.10.2003 wies der Bürgermeister der Klägerin den Fachbereich Bau und Umwelt, der selbst Bauaufsichtsbehörde ist, an, diese Arbeiten auszuführen. Diese verwaltungsinterne Anweisung wurde vom Fachbereich Bau und Umwelt der Klägerin an den Beklagten als Untere Denkmalschutzbehörde zum Zwecke der Genehmigung weitergeleitet. Mit Bescheid vom 15.3.2003 lehnte der Beklagte die Erteilung der beantragten denkmalrechtlichen Genehmigung ab und führte zur Begründung aus, eine Genehmigung für den beantragten Umbau werde nicht erteilt. Der Antrag, den Gehwegbereich anzuheben, sei schon Gegenstand einiger Besprechungen vor Ort gewesen. In diesen Gesprächen sei auf die Bedeutung der erhöhten Schwelle und der fast 4,00 m hohen zweiflügeligen Tür mit ihrer Klinke in Augenhöhe hingewiesen worden. Diese Merkmale seien als geschichtliches Sinnbild für das Verhältnis zwischen Obrigkeit und Bürgerschaft zu erhalten. Die vorgenommene Abwägung werde durch das Vorhandensein eines zweiten, ebenerdigen und barrierefreien Eingangs erleichtert. Die technischen Nachrüstungen für diesen Zugang seien im Vergleich zu den notwendigen tiefbautechnischen Maßnahmen wesentlich geringer und denkmalverträglicher. 5 Den rechtzeitig eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass durch die geplante Maßnahme der Bestand des Kulturdenkmales keinesfalls beeinträchtigt werde. Es sei zu berücksichtigen, dass die „Kulturschicht“ in ... mittlerweile eine Höhe von 8 m erreicht habe. Bei Ausgrabungen im Altstadtbereich sei festgestellt worden, dass der gewachsene Boden erst nach 8 m Tiefe erreicht werde. Damit sei belegt, dass es in den letzten Jahrhunderten erhebliche Veränderungen in der Topographie der Altstadt gegeben habe. Wenn nun auf einer Wegstrecke von einigen Metern der Gehweg um drei bis fünf Zentimeter erhöht werde, so werde dies nicht so gravierende Auswirkungen haben, dass der Bestand des Rathauses als Kulturdenkmal gefährdet sei. Der Haupteingang des Rathauses sei mittlerweile im Zuge von Baumaßnahmen technisch derart gestaltet worden, dass ein behindertengerechter Zugang ohne weiteres möglich sei. Zum einen öffne sich die zweiflügelige fast vier Meter hohe Tür des Rathauses elektrisch und damit automatisch, ebenso wie der inzwischen neu installierte Windfang des Rathauses, der mit Bewegungsmeldern ausgestattet einen barrierefreien Zugang sowohl behinderten als auch nicht behinderten Menschen ermögliche. Die vorhandene Stufe bleibe auch nach der Anhebung des Gehweges optisch erkennbar. Es sei nicht geplant, den Gehweg auf das gleiche Niveau der Stufe anzuheben. Der von der Beklagten bevorzugte Umbau des zweiten Einganges stehe in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zu der geplanten Maßnahme. 6 Den eingelegten Widerspruch wies das beigeladene Landesamt für Denkmalpflege als Widerspruchsbehörde mit Widerspruchsbescheid vom 22.3.2004 zurück und führte zur Begründung ergänzend aus, der Genehmigung bedürften gemäß § 9 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz (DSchG) die Instandsetzung bzw. die Veränderung eines eingetragenen Kulturdenkmales sowie gemäß § 9 Abs. 3 (gemeint ist § 9 Abs. 1 Nr. 3) DSchG die Veränderung der Umgebung eines eingetragenen unbeweglichen Kulturdenkmals, wenn die Veränderung geeignet sei, den Eindruck des Kulturdenkmals wesentlich zu beeinträchtigen. Dies sei durch die geplante Maßnahme der Fall. Die geplante Negierung der Stufe würde das in sich geschlossen wirkende Portal in seinem Erscheinungsbild erheblich beeinträchtigen. Das Belassen eines Höhenunterschiedes zwischen der Stufe und dem Gehweg von ein bis zwei Zentimetern sei nicht geeignet, diese wesentliche optische Grenze zwischen öffentlichem Raum und Gebäude bzw. Portal herzustellen. Sie liefe ins Leere und würde bei einem laienhaften Betrachter nur Verständnislosigkeit hervorrufen. Es sei daher in allen Punkten der Argumentation des Beklagten zu folgen, wenn es da heiße, dass es das Ansinnen der Denkmalpflege sei, auch geschichtliche Sinnbilder wie z.B. das Verhältnis zwischen Obrigkeit und Bürgerschaft zu erhalten. Die Stufe sei eines dieser Sinnbilder ebenso wie die hoch angesetzte Klinke. Dass sich heute das Verhältnis zwischen Bürger und öffentlicher Verwaltung geändert habe, stehe außer Frage, jedoch müsse bzw. dürfe damit nicht einhergehen, die an einem Kulturdenkmal ablesbaren historischen Zusammenhänge zu zerstören. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 19.4.2004, eingegangen bei Gericht am 23.4.2004, Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und ist der Auffassung, dass keine wesentliche Beeinträchtigung vorliege, sodass die beantragte Genehmigung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 DSchG zu erteilen sei. 7 Die Klägerin beantragt, 8 1. den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung seines Bescheides vom 15. Dezember 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2004 die von ihr beabsichtigte Anhebung des Straßenpflasters vor dem Haupteingang des Schleswiger Rathauses denkmalrechtlich zu genehmigen, 9 2. hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung der genannten Bescheide zu verpflichten, sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er verweist zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide. 13 Das beigeladene Landesamt für Denkmalpflege hat keinen eigenen Sachantrag gestellt. 14 Die Vertreterin des beigeladenen Landesamtes hat in der mündlichen Verhandlung vor Ort am 8.2.2005 darauf hingewiesen, dass die geplante Anhebung des Gehwegpflasters nach ihrer Auffassung zu Feuchtigkeitsschäden an den Sandsteinpfeilern des Portals führen könne. 15 Das Gericht hat im Rahmen der vor Ort durchgeführten mündlichen Verhandlung am 8.2.2005 die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 17 Die Klage ist zulässig und bereits im Hauptantrag begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 DSchG einen Anspruch auf die beantragte denkmalrechtliche Genehmigung. 18 Der geplanten Anhebung des Gehweges im Bereich des Hauptportals des .... Rathauses auf ein Niveau, das einen rollstuhlgerechten Zugang ermöglicht, stehen Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegen. Überdies verlangt ein überwiegendes öffentliches Interesse die geplante Maßnahme. 19 Dabei gehen die Beteiligten zunächst zutreffend übereinstimmend von einer denkmalrechtlichen Genehmigungspflicht der geplanten Maßnahme im Sinne von § 9 Abs. 1 DSchG aus. Der Ausgangsbescheid des Beklagten vom 15.12.2003 geht insoweit von Ziffer 1 (Instandsetzung und Veränderung eines eingetragenen Kulturdenkmales) der genannten Norm aus, der Widerspruchsbescheid des beigeladenen Landesamtes vom 22.3.2004 erweitert die Rechtsgrundlage auf Ziffer 3 (Veränderung der Umgebung eines eingetragenen unbeweglichen Kulturdenkmals, wenn sie geeignet ist, den Eindruck des Kulturdenkmals wesentlich zu beeinträchtigen). 20 Die grundsätzliche Feststellung der Genehmigungsbedürftigkeit bedeutet jedoch nicht ohne weiteres die Eröffnung denkmalbehördlichen Ermessens bei der Erteilung oder Versagung einer Genehmigung. Vielmehr ist auf dieser Stufe allein zu prüfen, ob eine Beeinträchtigung der aufgeführten denkmalrechtlichen Belange überhaupt ernsthaft in Betracht kommt (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 14.9.2000 - 1 L 143/97 mwN auf die ständige Rechtsprechung). 21 Dass die geplante Anhebung des Gehweges vor dem Hauptportal eines denkmalgeschützten Rathauses grundsätzlich geeignet ist, denkmalrechtliche Belange zu berühren, steht außer Frage und wird auch von allen Beteiligten so gesehen. Bei der sich danach anschließenden Prüfung der Frage, ob die genannten Belange tatsächlich betroffen sind, geht der Beklagte allerdings zu Unrecht davon aus, dass die beantragte Genehmigung versagt werden konnte, da dies zum Schutz des Denkmals erforderlich sei. 22 Der Ablehnungsbescheid des Beklagten stellt insoweit allein darauf ab, dass der Gesamteindruck des Portals der fast vier Meter hohen Tür, einer Klinke in Augenhöhe und der Stufe „als geschichtliches Sinnbild für das Verhältnis zwischen Obrigkeit und Bürgerschaft zu erhalten“ sei. Diese Argumentation überzeugt den Bezug auf die vorhandene Stufe nicht. Eine knapp zehn Zentimeter hohe Stufe symbolisiert mitnichten das Verhältnis der Obrigkeit zur Bürgerschaft, sondern ist allein Beleg dafür, dass bis vor wenigen Jahren barrierefreies Bauen unüblich war, und Hauseingänge privater wie öffentlicher Gebäude mit einer Eingangsstufe versehen wurden. Diese Tatsache entspricht allgemeiner Lebenserfahrung und konnte überdies schon durch einen kurzen Rundblick auf die benachbarten Gebäude während der mündlichen Verhandlung vor Ort eindrucksvoll belegt werden. 23 Soweit der angefochtene Widerspruchsbescheid des beigeladenen Landesamtes ergänzend ausführt, die geplante Negierung der Stufe werde das in sich geschlossen wirkende Portal in seinem Erscheinungsbild erheblich beeinträchtigen, da das Belassen eines Höhenunterschiedes zwischen Stufe und Gehweg von 1 bis 2 cm nicht geeignet sei, diese wesentliche optische Grenze zwischen öffentlichem Raum und Gebäude bzw. Portal darzustellen, trifft dies gleichfalls nicht zu. Auch soweit das beigeladene Landesamt befürchtet, diese Ausführung werde bei einem laienhaften Betrachter nur Verständnislosigkeit hervorrufen, ist dem zu widersprechen. Dem laienhaften Betrachter wird die Besonderheit dieser Konstruktion überhaupt nicht auffallen. Der den Belangen des Denkmalschutzes aufgeschlossene Beobachter hingegen wird in der geplanten Maßnahme ein gelungenes Beispiel dafür erblicken, wie die Belange des Denkmalschutzes und die Belange behinderter Menschen, deren Berücksichtigung den Denkmalschutzbehörden in § 9 Abs. 2 Satz 3 DSchG ausdrücklich aufgegeben wird, in Einklang zu bringen sind. Einerseits bleibt der Eindruck des Denkmales „Rathaus“ so gut wie unbeeinträchtigt, andererseits wird auch behinderten Menschen der Zutritt zum Rathaus mit seinen Einrichtungen durch das Hauptportal ermöglicht, ohne dass sie - was subjektiv schon als diskriminierend empfunden werden kann - auf einen Nebeneingang verwiesen werden müssen. 24 Soweit das beigeladene Landesamt in der mündlichen Verhandlung vor Ort erstmals auf mögliche Feuchtigkeitsschäden an den Sandsteinpfeilern des Portals hingewiesen hat, ist dazu auszuführen, dass gerade durch das Belassen einer geringen Stufe und das Gefälle zur Straße hin Feuchtigkeitsschäden an den oben auf der vorhandenen Granitstufe stehenden Pfeilern verhindert werden. 25 Nach alledem ist festzustellen, dass Gründe des Denkmalschutzes der geplanten Anhebung des Gehweges nicht entgegenstehen, sodass die beantragte Genehmigung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 1. Alternative DSchG - ohne dass ein Ermessen des Beklagten bestünde - zu erteilen ist. 26 Überdies verlangt auch ein überwiegendes öffentliches Interesse die geplante Maßnahme. Die Klägerin hat in den vergangenen Jahren mit erheblichem Aufwand den Eingangsbereich ihres Rathauses umgestaltet und auf das historische Hauptportal konzentriert (Info-Stand im Eingangsbereich, Telefon für Anliegen außerhalb der Besuchszeiten usw.) und beabsichtigt zudem, den Zugang über den Nebeneingang auf eine bloße Nutzung für Standesamtszwecke zu reduzieren. Ein behindertengerechter Ausbau auch des Nebeneinganges würde weitere nicht unerhebliche Kosten verursachen, die über die Kosten für eine geringfügige Anhebung des Gehweges am Hauptportal deutlich hinausgehen. Abgesehen davon, dass ein Verweis auf einen Nebeneingang in einem Fall, in dem der Haupteingang ohne großen Nebenaufwand hergerichtet werden kann, wie ausgeführt subjektiv schon als diskriminierend empfunden werden kann, ist damit schon aus fiskalischen Gründen auch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der beantragten Maßnahme gegeben. 27 Nach alledem war der Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landesamtes waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, da es sich nicht durch Stellung eines eigenen Sachantrages ins Kostenrisiko begeben hat (vgl. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.