Beschluss
7 B 17/07
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2007:0531.7B17.07.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage - 7 A 59/07 - gegen den Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes vom 16.01.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.02.2007 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet. 2 Nach § 35 WPflG hat eine Klage gegen einen Einberufungsbescheid keine aufschiebende Wirkung. Damit geht das Gesetz von dem Grundsatz aus, dass es im öffentlichen Interesse liegt, dass die durch den Einberufungsbescheid angeordnete Pflicht zur Ableistung des Wehrdienstes ungeachtet eines noch schwebenden Rechtsbehelfsverfahrens alsbald erfüllt wird. Das Gericht kann jedoch auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn entweder schon im Anordnungsverfahren festgestellt werden kann, dass der Wehrpflichtige die ihm durch den Einberufungsbescheid auferlegte Pflicht mit überwiegender Aussicht auf Erfolg bestreitet, oder wenn zwar der endgültige Ausgang des Verfahrens offen ist, die Vollziehung der Einberufung jedoch den Wehrpflichtigen so hart treffen würde, dass demgegenüber der Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses durch eine Aussetzung ein geringeres Gewicht zukommt. 3 Nach Maßgabe dieser Grundsätze überwiegt das in der Regel vorrangige öffentliche Interesse am Vollzug des Einberufungsbescheides das Interesse des zum Wehrdienst herangezogenen Antragstellers, vorläufig keinen Dienst bei der Bundeswehr leisten zu müssen. Der streitbefangene Einberufungsbescheid ist bei der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung des Streitstoffes keinen durchgreifenden Bedenken ausgesetzt. 4 Dem Antragsteller stehen keine Zurückstellungsgründe i.S.d. § 12 Abs. 4 WPflG zur Seite. 5 Der Antragsteller kann sich zunächst nicht mit Erfolg auf das Vorliegen eines Zurückstellungsgrundes gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 a WPflG berufen. Nach dieser Vorschrift soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag vom Wehrdienst zurückgestellt werden, wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung unterbrechen würde. Der Antragsteller hat aber bereits einen qualifizierten Schulabschluss (Mittlere Reife) erlangt. Der nunmehr in Aussicht genommene Besuch der einjährigen Fachschule (Landwirtschaftsschule) zum Unterrichtsbeginn am 27.08.2007 in zur Ableistung zunächst eines weiteren Schuljahres, stellt sich damit als eine Ausbildung zur Erlangung eines weiteren selbständigen höheren Schul- bzw. Berufsabschlusses dar. Die Tatbestandsvoraussetzungen, dass eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung unterbrochen werden müsste, liegt danach nicht vor. 6 Auch ein Zurückstellungsgrund nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c WPflG liegt nicht vor. Danach soll ein Wehrpflichtiger zurückgestellt werden, wenn die Einberufung eine bereits begonnene Berufsausbildung unterbrechen würde. Dies ist beim Antragsteller nicht der Fall. 7 Da der Wehrdienst in einem Alter geleistet wird, in dem sich ein junger Mann regelmäßig noch in der Ausbildung oder in der ersten Phase seines Berufslebens befindet, „wirft“ ihn eine Dienstleistung generell „zurück“. Damit entstehende Nachteile müssen nach Bewertung des Gesetzgebers indessen grundsätzlich hingenommen werden. Eine besondere über das normale Maß hinausgehende Härte liegt nach der gesetzgeberischen Wertung nur vor, wenn der Wehrdienst in bestimmte Ausbildungsphasen fällt. 8 Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller bereits eine Berufsausbildung durchlaufen und zwar hat er eine landwirtschaftliche Lehre abgeschlossen. Dementsprechend war er, nach Aufnahme einer entsprechenden Berufstätigkeit zunächst bis einschließlich 15.07.2006 vom Wehrdienst zurückgestellt worden. Im Hinblick auf die aufgenommene Beschäftigung im landwirtschaftlichen Betrieb von Herrn als Landarbeiter beantragte er im Mai 2006 die Zurückstellung vom Wehrdienst vom 16.07.2006 bis zum 01.06.2007. Eine daraufhin ergangene Nichtheranziehungszusage bis zum 01.06.2007 vom Mai 2006 wurde zwischenzeitlich zwar widerrufen, dies ist aber ohne Belang, da die Einberufung zum 02.07.2007 erfolgt ist. Aufgrund eines zwischenzeitlich angetretenen Auslandsaufenthaltes zur weiteren Absolvierung des praktischen Jahres einer landwirtschaftlichen Beschäftigung wurde im Widerspruchsbescheid eine Nichtheranziehungszusage bis zum 30.06.2007 ausgesprochen. 9 Die nunmehr in Aussicht genommene weitere Schulausbildung stellt einen weiteren selbständigen Ausbildungsabschnitt dar. Ein Ausbildungsabschnitt ist ein solcher Teil einer Berufsausbildung, der von den nachfolgenden Teilen der Ausbildung erkennbar abgegrenzt ist und insofern eine gewisse Selbständigkeit aufweist, als er sich zeitlich und sachlich von den anderen Teilen der Gesamtausbildung trennen lässt, auf denen er stufenweise aufbaut oder für die er seinerseits Voraussetzung ist. Diese Begriffsbestimmung dient dem Zweck, im Rahmen einer gegliederten Gesamtausbildung die Einschnitte kenntlich zu machen, in denen eine Unterbrechung durch den Wehrdienst stattfinden kann (vgl. Boehm-Tettelbach, WPflG, § 12 Rdnr. 24 mwN). Nach Zusage der Beruflichen Schulen … vom 01.03.2007 beginnt der Unterricht am 27.08.2007. In der Bescheinigung wird dargetan, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Aufnahme in die einjährige Fachschule (Landwirtschaftsschule) erfüllt und nach Beendigung der Praxiszeit zugelassen ist. Damit strebt der Antragsteller die Aufnahme eines weiteren, in der Zukunft liegenden selbständigen Ausbildungsabschnittes im genannten Sinne an. Die Ableistung des Grundwehrdienstes trifft ihn daher nicht härter, als sie allgemein ausgebildete Landwirte trifft, die vor Aufnahme einer weiteren Fachschulausbildung oder der Aufnahme einer weiteren qualifizierenden Berufsausbildung den Wehrdienst ableisten müssen. Von einer zusammenhängenden Ausbildung, die letztlich zum Abschluss „Staatlich geprüfter Wirtschafter des Landbaus“ (einjährige Fachschule für Landwirtschaft) oder zum Abschluss „Staatlich geprüfter Agrarbetriebswirt“ (zweijährige Fachschule für Landwirtschaft, höhere Landbauschule, Aufnahmebedingung ist insoweit Abschluss der einjährigen Fachschule für Landwirtschaft), kann daher keine Rede sein. Gerade durch den Hinweis auf die zu absolvierende einjährige Praxiszeit wird deutlich, dass ein neuer weiterer Abschluss in Angriff genommen werden soll, auch wenn der bislang erreichte Abschluss bzw. die Praxiszeit Voraussetzung für den in Aussicht genommenen Abschluss ist und ein weiterer Ausbildungsabschnitt beginnt. Dem Antragsteller ist es danach zuzumuten, die Phase des Schulbesuchs im Rahmen seiner Lebensplanung nach Ableistung des Wehrdienstes fortzusetzen. Er wird dadurch nicht härter belastet, als andere Wehrpflichtige mit einem entsprechenden Ausbildungsgang. 10 Die Praxiszeit ist danach nicht Gegenstand der begonnenen Berufsausbildung, die durch die Ableistung des Wehrdienstes unterbrochen werden könnte. Vielmehr ist deutlich, dass es sich um aufeinander aufbauende Abschnitte einer Berufsausbildung handelt und die zu absolvierende Praxiszeit damit nicht Teil einer bereits begonnenen Berufsausbildung ist, so dass keine weitere Zurückstellung in Betracht kommt. 11 Darüber hinaus kann sich der Antragsteller nicht weiter auf das Vorliegen einer besonderen Härte gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG berufen. Das Verhältnis des § 12 Abs. 4 Satz 1 zu Satz 2 WPflG ist dahingehend zu bestimmen, dass Satz 1 eine Generalklausel enthält, deren Anwendung dann ausgeschlossen ist, wenn die geltend gemachten Zurückstellungsgründe einen der Sondertatbestände des Satzes 2 betreffen. Soweit also in § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG ein Lebenssachverhalt, der eine besondere Härte begründen soll, erfasst ist, ist diese Regelung abschließend. Sind die Anforderungen an eine Zurückstellung nach einem der in Satz 2 geregelten Tatbestände nicht erfüllt, so steht fest, dass dieser Lebenssachverhalt den Tatbestand der besonderen Härte nicht erfüllt. Ein Rückgriff auf die allgemeine Härteklausel käme nur insoweit in Betracht, als außergewöhnliche Umstände hinzukommen, die keinem der in § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG umschriebenen Sondertatbestände zuzuordnen sind (vgl. Johlen, Wehrpflichtrecht, Rdnr. 155 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 24.10.1997, 8 C 21/97 - iuris). Solche außergewöhnlichen Umstände sind indes weder vorgetragen noch ersichtlich. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß §§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG festgesetzt worden. 13 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 34 Satz 1 WPflG).