Beschluss
9 B 14/09
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2009:0630.9B14.09.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten der Antragsteller abgelehnt. Der Streitwert wird auf 10.000,- € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig, aber unbegründet. 2 Der nach § 88 VwGO sinngemäß auszulegende Antrag ist auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 20. Januar 2009 gerichtet und gem. § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO statthaft. Er richtet sich gegen die darin enthaltene Ablehnung der Verlängerung / Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung gegenüber beiden Antragstellern. Sämtliche Verfügungen sind von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und § 248 LVwG. 3 Der Antrag ist insbesondere hinsichtlich der erfolgten Ablehnung der Verlängerung / Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis statthaft, obwohl in der Hauptsache Verpflichtungsklage zu erheben wäre, da die Ablehnung nicht nur die Versagung einer Begünstigung enthält, sondern auch eine selbständige belastende Wirkung entfaltet, weil er den Antragstellern zugleich eine aus dem Gesetz zugewiesene Rechtsposition entzieht. Die von der Antragstellerin zu 1) innegehabte Aufenthaltserlaubnis galt aufgrund des rechtzeitig vor ihrem Ablauf gestellten Antrages auf Verlängerung vom Zeitpunkt ihres Ablaufs bis zur Entscheidung über den Antrag gem. § 81 Abs. 4 AufenthG als fortbestehend. Entsprechendes dürfte nach der Systematik des § 33 S. 2 und 3 AufenthG für den Antragsteller zu 2) gelten, da beide Eltern zum Zeitpunkt seiner Geburt noch eine Aufenthaltserlaubnis besaßen und ihm deshalb von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen gewesen wäre. Danach können beide Antragsteller ihr Begehren darauf beschränken, dieses fiktive Aufenthaltsrecht wiederzuerlangen. Ein erfolgreicher Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO führt zum Wegfall der in §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 S. 2 AufenthG vorgesehenen Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht. 4 Der Antrag ist aber unbegründet. 5 Die gerichtliche Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ergeht auf der Grundlage einer Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes. Dabei können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsaktes Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Dabei kann an der Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein besonderes öffentliches Interesse bestehen. Ist der Bescheid hingegen offensichtlich rechtmäßig und liegt ein Fall des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges vor, ist ein Aussetzungsantrag regelmäßig abzulehnen. 6 Die Entscheidung des Antragsgegners, den Aufenthaltstitel der Antragstellerin zu 1) wegen fehlender Sicherung des Lebensunterhalts nicht zu verlängern, sie zur Ausreise aufzufordern und ihr im Falle der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Vietnam anzudrohen, erscheint offensichtlich rechtmäßig. 7 Sie ist insbesondere formell rechtmäßig. Soweit eine Anhörung nach § 87 Abs. 1 LVwG überhaupt erforderlich gewesen sein sollte, kann diese im Rahmen des laufenden Widerspruchsverfahrens nachgeholt und ein etwaiger Mangel so geheilt werden, § 114 Abs. 1 Nr. 3 LVwG. 8 Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder auf (nochmalige) ermessensfehlerfreie behördliche Entscheidung besteht für die Antragstellerin zu 1) nicht. 9 Als Rechtsgrundlage kommt vorliegend nur § 34 Abs. 3 iVm Abs. 2 AufenthG in Betracht. Als mittlerweile Volljähriger steht der Antragstellerin zu 1) kein Anspruch auf Verlängerung der ihr im Jahre 2005 als Minderjähriger erteilten, akzessorischen Aufenthaltserlaubnis zu. Die ihr erteilte Aufenthaltserlaubnis war bis zum 1. November 2008 befristet und hat sich während ihrer Gültigkeit gem. § 34 Abs. 2 S. 1 AufenthG von Gesetzes wegen in eine von der Bindung an die familiäre Lebensgemeinschaft unabhängige Aufenthaltserlaubnis verwandelt, als die Antragstellerin zu 1) im Dezember 2007 ihr 18. Lebensjahr vollendete. An einen solchen Sachverhalt iSd § 34 Abs. 2 S. 1 AufenthG anknüpfend schreibt § 34 Abs. 3 AufenthG vor, dass die Aufenthaltserlaubnis, solange noch keine Niederlassungserlaubnis erteilt werden kann, im Wege des Ermessens verlängert wird, ohne dass in Hinblick auf den elterlichen Aufenthalt noch eine Akzessorietät bestünde (vgl. Renner, AuslR, 8. Aufl., § 34 AufenthG Rd. 6 und 7; Marx in GK AufenthG, Stand Februar 2009, § 34 Rd. 46 ff., 63, 66). 10 Die Verlängerung als nunmehr eigenständiges Aufenthaltsrecht setzt gemäß § 8 Abs. 1 AufenthG u.a. die Erfüllung der in § 5 Abs. 1 AufenthG genannten Tatbestände voraus (sog. allgemeine „Regel-Erteilungsvoraussetzungen“, vgl. G’begrd. BT-Drs. 15/420 S. 70). Generell zählt hierzu auch die Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Ob die Anwendung dieser Voraussetzung im Falle der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis speziell für junge Erwachsene nach § 34 Abs. 3 iVm Abs. 2 AufenthG genauso einzuschränken ist wie bei der nach § 34 Abs. 1 AufenthG für Minderjährige (so jedenfalls Marx aaO., Rd. 70 ff.), kann dahinstehen. Da die Antragstellerin zu 1) nicht mehr mit ihrem Vater in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, läge der Ausnahmetatbestand des § 34 Abs. 1 AufenthG ohnehin nicht vor. 11 Sind die Regelerteilungsvoraussetzungen gegeben, richtet sich die Rechtsfolge (gebundene Entscheidung oder Ermessen) nach der jeweils einschlägigen Norm (nach § 34 Abs. 3 AufentG wäre vorliegend ein behördliches Ermessen eröffnet). Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, bleibt zu prüfen, ob davon wegen Vorliegens eines atypischen Sachverhaltes ausnahmsweise abzuweichen ist. Das Vorliegen eines solche Ausnahmefalles bildet seinerseits einen zwingenden Teil des gesetzlichen Tatbestandes und ist – in gerichtlich vollständig nachprüfbarer Weise – unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Anliegens durch Auslegung und Subsumtion zu ermitteln; ein behördliches Ermessen besteht an dieser Stelle nicht (Renner, AuslR, 8. Aufl., § 5 AufenthG Rd. 3, 8, 36; Bäuerle in GK AufenthG, Stand Mai 2009, § 5 Rd. 30). 12 Es kann offen bleiben, ob hier wie im Hauptsacheverfahren maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung oder aber auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abzustellen ist, weil bei einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO dem anfechtenden Teil der Verpflichtungsklage eine eigenständige Bedeutung zukommt (vgl. Bäuerle in GK AufenthG, Stand Mai 2009, § 5 Rd. 32). 13 Zu beiden Zeitpunkten fehlt es an der Regelvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben das Kindergeld, der Kinderzuschlag und das Erziehungsgeld oder Elterngeld ebenso außer Betracht wie öffentliche Mittel, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. 14 Zur Beurteilung dieses Tatbestandsmerkmals bedarf es einer Prognose für eine absehbare Zeit in die Zukunft. Zu prüfen ist, ob der Ausländer oder die Ausländerin aller Voraussicht nach bei nicht wesentlich veränderten und unter Außerachtlassung von unvorhergesehenen Umständen in der Lage sein wird, den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln (und/oder ausdrücklich als unschädlich bezeichneten öffentlichen Mitteln) in Zukunft wird bestreiten können. Dabei beinhaltet die geforderte Prognoseentscheidung „zugleich das Moment einer Dauerhaftigkeit der Unterhaltssicherung, die mit Blick auf die zu erwartende Dauer des beabsichtigten Aufenthalts und die Risiken für die öffentliche Hand einerseits sowie andererseits unter Berücksichtigung der Berufschancen, Erwerbsbiografie, aktuellen Einkommenssituation und den Unterhaltserfordernissen letztlich nur im Einzelfall zu beurteilen ist“ (VG Frankfurt, B. v. 31.01.2008 - 5 L 280/07 - und OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 22.01.2007 - 11 S 30.06, 11 M 22.06 -, beide mwN in juris). 15 Hiervon ausgehend konnte die bei Bescheiderlass am 20. Januar 2009 anzustellende Prognose nur negativ ausgehen, da die Antragstellerin zu 1) zu diesem Zeitpunkt mit ihrem Lebensgefährten – zugleich Vater des Antragstellers zu 2) – seit einem Jahr in Bedarfsgemeinschaft lebte und Leistungen nach dem SGB II bezog. Ihr Lebensgefährte arbeitete in dieser Zeit zwar im Restaurant „…“, sein monatliches Netto-Erwerbseinkommen belief sich allerdings auf nur 263,13 € (im Januar) bzw. 358,82 € (im Februar und März 2008). Nach den ergänzenden und unbestritten gebliebenen Ausführungen des Antragsgegners hatte er bei der ARGE auch bis Januar 2009 kein höheres Einkommen angegeben. Eine zeitlich weitergehende Bewilligung von SGB II-Leistungen lehnte die ARGE nach Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse ab. Dieser Sachverhalt bot keinen Anlass für die Annahme, dass die Antragstellerin zu 1), die zuvor von ihrem Vater unterhalten worden war, künftig in der Lage sein würde, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln (und/oder als ausdrücklich unschädlich bezeichneten öffentlichen Mitteln) zu bestreiten. 16 Gleiches gilt auch dann, wenn man die spätere, bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eingetretene tatsächliche Entwicklung mitberücksichtigt. 17 Es ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin zu 1) bislang kein eigenes Erwerbseinkommen oder Vermögen hatte und dieses auch gegenwärtig nicht hat. Es ist nicht dargelegt, dass sie bislang überhaupt schon einmal erwerbstätig gewesen wäre oder dies für die Zukunft – soweit ihr dies trotz Betreuung des Antragstellers zu 2) möglich sein könnte – beabsichtigt. Soll der Lebensunterhalt stattdessen durch Dritte gesichert werden, wie es einerseits der Lebensgefährte und andererseits der Vater der Antragstellerin zu 1) durch Unterhaltserklärungen von März 2009 ankündigen, sind auch deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Rahmen der anzustellenden Prognose in den Blick zu nehmen (Renner, AuslR, 8. Aufl., § 2 AufenthG Rd. 18, 20). Handelt es sich dabei um Ausländer, kann auch die Frage nach dem jeweiligen Aufenthaltsstatus und dessen künftiger Dauer nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. 2.3.3.3 VAH zu § 2 AufenthG). 18 Der Aufenthaltsstatus des Lebensgefährten der Antragstellerin zu 1) ist gegenwärtig alles andere als gesichert. Zeitgleich lehnte der Antragsgegner auch ihm gegenüber eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab und drohte ihm die Abschiebung nach Vietnam an. Er ist mithin ebenso vollziehbar ausreisepflichtig wie die Antragsteller. Alle drei sollen gemeinsam - freiwillig oder durch Abschiebung - nach Vietnam ausreisen. Derzeit ist der Antragsgegner bemüht, entsprechende Passersatzpapiere zu beschaffen. 19 Davon abgesehen ist auch seine Unterhaltserklärung nebst Einkommensbescheinigung von März 2009 über 1.200,- € als Beleg für ein regelmäßig zu erwartendes und gesichertes Einkommen nicht geeignet. Dies gilt auch dann, wenn man im vorläufigen Rechtsschutzverfahren hinsichtlich der Dauerhaftigkeit eines ausreichenden Einkommens keine allzu hohen Anforderungen an die Prognose stellt: Obwohl er schon seit dem 1. August 2007 im Restaurant „…“ arbeitete, belief sich das monatliche Netto-Erwerbseinkommen in der Zeit vom Januar 2008 bis Januar 2009 auf nicht mehr als 358,82 €. Für die Zeit ab Februar 2009 will er mit seinem Arbeitgeber - dem Vater der Antragstellerin zu 1) - verabredet haben, deutlich mehr zu arbeiten. Dass dies allerdings darauf beruht, dass im Restaurant mehr Arbeit anfällt und dieses auch dauerhaft in der Lage sein wird, ihn so zu entlohnen wie im März 2009, erscheint mehr als fraglich. Denn zum einen fällt diese Verabredung zeitlich zusammen mit der im Januar 2009 erfolgten Ablehnung weiterer Leistungen nach SGB II durch die zuständige ARGE. Zum anderen ist tatsächlich nicht ersichtlich, wie ein solches Gehalt dauerhaft finanziert werden sollte. 20 Lt. Einkommenssteuerbescheid für 2007 hatte der Inhaber des Restaurants und Vater der Antragstellerin zu 1) Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer in Höhe von 760,- €. Entsprechend gab er dem Jugendamt in … im November 2008 zu verstehen, dass er seinen dort bestehenden anderweitigen Unterhaltsverpflichtungen mangels Einkommen nicht nachkommen könne. Für 2008 teilt der Antragsgegner unbestritten mit, dass sich der Umsatz des Restaurants nach Auskunft des Finanzamtes auf rund 33.000,- € belief. Allein die Beschäftigung des Lebensgefährten würde - das bescheinigte Einkommen für März 2009 unterstellt - jährlich (12 x 1.738,37 €) 20.860,44 € ausmachen. 21 Hiervon ausgehend kann schließlich auch die Unterhaltserklärung, die der Vater der Antragstellerin zu 1) abgegeben hat, nicht als überzeugende Absicherung des Lebensunterhalts gesehen werden. Inwiefern er trotz der obigen Angaben in der Lage sein sollte, „als Inhaber eines Bistrobetriebes … zur Leistung des zugesagten Unterhaltes dauerhaft in der Lage“ zu sein, bleibt offen und wurde von Antragstellerseite auch nicht weiter erörtert. Zudem blieben dann, worauf der Antragsgegner hinweist, anderweitige und vorrangige Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen. Nach alledem kann vom Vorliegen der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht ausgegangen werden. 22 Eine atypische Fallkonstellation, die ausnahmsweise ein Absehen von dieser Regelerteilungsvoraussetzung erlaubte, ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu erkennen. Sie verlangt einen Sachverhalt, der sich von der Menge gleich liegender Fälle durch besondere Umstände unterscheidet, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht des der Regelerteilungsvoraussetzung zu Grunde liegende öffentliche Interesse beseitigen (Bäuerle in GK AufenthG, Stand Mai 2009, § 5 Rd. 27). § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG verfolgt den Zweck, die öffentliche Haushalte davor zu bewahren, den Lebensunterhalt der hier aufhältlichen Ausländer mit öffentlichen Mitteln künftig sichern zu müssen. Aus rechtlichen Gründen käme eine ausnahmsweise Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis trotz Fehlens der hinreichenden Sicherung des Lebensunterhaltes etwa dann in Frage, wenn der Versagung der Aufenthaltserlaubnis höherrangiges Recht entgegenstünde, insbesondere die Versagung mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen nicht vereinbar wäre (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 27.8.1996 - 1 C 8.94 - E 102, 12 ff. [nach juris] zum früheren Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG). Anhaltspunkte für einen danach anzunehmenden atypischen Fall hat die Antragstellerin zu 1) nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. 23 Fehlt es damit schon am gesetzlichen Tatbestand, war auch eine behördliche Ermessensbetätigung nicht erforderlich. 24 Hat die Antragstellerin zu 1) keinen Anspruch auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, kommt auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 33 S. 2 AufenthG für ihren Sohn, den minderjährigen Antragsteller zu 2), nicht (mehr) in Frage. 25 Beide Antragsteller sind unter Beachtung der ihnen gesetzten und rechtlich nicht zu beanstandenden Frist von einem Monat gem. § 50 Abs. 1 und 2 iVm § 58 Abs. 2 S. 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Die Abschiebung ist ihnen unter Beachtung des § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG angedroht worden. Zutreffend weist der Antragsgegner darauf hin, dass eine fehlende Zustimmung der Staatsanwaltschaft nach § 72 Abs. 4 AufenthG nicht der Androhung, sondern allenfalls der Abschiebung selbst entgegenstünde; i.Ü. liegt diese Zustimmung mittlerweile vor. Dass die Antragstellerin zu 1) als Zeugin im Ermittlungsverfahren gegen eine Mitarbeiterin der Ausländerbehörde in … benötigt würde, ist eine nicht weiter belegte Vermutung. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Abschiebungsandrohung gegenüber potenziellen Zeugen deshalb rechtswidrig sein sollte. 26 Die vorzunehmende umfassende Interessenabwägung geht demnach zu Gunsten des Antragsgegners aus. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 iVm § 52 Abs. 2 GKG.