Urteil
9 A 138/10
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2011:0413.9A138.10.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die im Jahre 1946 geborene Klägerin ist brasilianische Staatsangehörige und ledig. Sie begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG. 2 Bereits im Jahre 2006/2007 hatte sich die Klägerin zu Besuchszwecken bei ihrer alleinerziehenden Tochter und deren Kindern in A-Stadt aufgehalten. Dieser Aufenthalt war vom Beklagten gemäß § 25 Abs. 4 AufenthG wegen eines Krankenhausaufenthaltes der Tochter um drei Monate verlängert worden. 3 Am 10. Mai 2009 reiste die Klägerin erneut mit einem gültigen Pass visumfrei in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 23. Juni 2009 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 36 Abs. 2 AufenthG zum Zwecke der Betreuung ihrer Enkelkinder. Zur Begründung führte sie aus, dass ihre Tochter Mutter von fünf Kindern im Alter zwischen 3 und 13 Jahren sei und diese allein erziehen müsse, weil die Väter der Kinder außer dem Unterhalt kaum einen Beitrag zur Erziehung leisteten. Die beiden ältesten Enkel (Zwillinge) hätten ADS und seien besonders betreuungsbedürftig. Ihre Tochter sei mit dieser Situation extrem belastet und habe bislang keinen Ausbildungsplatz annehmen können, um sich so eine eigenständige Lebensgrundlage zu schaffen. Es bestehe bereits Kontakt mit dem Jugendamt, weil Hilfe zur Erziehung nach dem KJHG erforderlich sei, um das Kindeswohl zu sichern. In dieser Situation hätten die bisher besuchsweisen Aufenthalte der Klägerin zur Stabilität der familiären Situation wesentlich beigetragen. Die Klägerin habe einen guten Zugang zu den Kindern gefunden; insbesondere die Kinder mit dem ADS-Syndrom seien deutlich ausgeglichener. Die Betreuungsleistungen der Klägerin könnten die sonst erforderlichen Leistungen des Jugendhilfeträgers zur Abhilfe einer Kindeswohlgefährdung vermeiden. Eine Versagung der Aufenthaltserlaubnis erscheine deshalb ausnahmsweise unvertretbar. Familiäres Einkommen sei in Höhe von insgesamt ... € vorhanden (Unterhaltsleistungen der Väter und Kindergeld); der Familie stehe eine 91 m² große Wohnung mit einer monatlichen Miete in Höhe von ... € zur Verfügung. 4 Zur Glaubhaftmachung der familiären Situation waren dem Antrag eine Bescheinigung der Praxis für Frühförderung und Familientherapie vom 09.09.2008, zwei nahezu gleichlautende ärztliche Bescheinigungen einer gynäkologischen Praxisklinik über die Notwendigkeit einer Hilfe in häuslicher Umgebung vom 04.07.2008 und 26.06.2009 sowie ein kinderärztliches Attest vom 22.11.2008 beigefügt. Zum Nachweis ausreichenden Krankenversicherungsschutzes legte die Klägerin weitere Unterlagen vor. Ergänzend gab sie an, dass der beabsichtigte Aufenthalt nur von vorübergehender Dauer sein solle, bis eine hinreichende Stabilisierung der Familie eingetreten sei. 5 Nach entsprechender Anhörung und weiterer Stellungnahme durch die Klägerin lehnte der Beklagte die beantragte Aufenthaltserlaubnis durch Bescheid vom 15. Januar 2010 ab, forderte die Klägerin zur Ausreise auf und drohte ihr für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise die Abschiebung nach Brasilien an. Ferner wurde sie aufgefordert, ihren Nationalpass zur Einstempelung der Ausreisepflicht vorzulegen. Es fehle bereits an dem bei jedem Familiennachzug zu fordernden Zweck der Wahrung und Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft, weil eine solche Lebensgemeinschaft grundsätzlich auf Dauer angelegt sei und sich nicht auf die Kindererziehung beschränke. Eine außergewöhnliche Härte i.S.d. § 36 Abs. 2 AufenthG werde auch nicht dadurch begründet, dass die alleinerziehende Tochter eine Ausbildung absolvieren und die Betreuung ihrer Kinder mithilfe der Klägerin gewährleisten wolle. Entsprechendes gelte für einen etwaigen Betreuungswunsch auf Seiten der Kinder. Da die Klägerin für jeweils 90 Tage innerhalb eines Halbjahres visumfrei in die Bundesrepublik Deutschland einreisen dürfe, habe sie innerhalb eines ganzen Jahres ohnehin die Möglichkeit eines Aufenthaltes von 180 Tagen. Eine Kindeswohlgefährdung liege nach Auskunft des Jugendamtes nicht vor. Es sei auch nicht ersichtlich, dass es in der Familie zu einer solchen Kindeswohlgefährdung komme, wenn die Klägerin ausreise. Zudem bestehe die Möglichkeit, auf Antrag bestimmte Erziehungshilfen zu bekommen. Schließlich sei auch der Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes nicht gesichert. 6 Den dagegen am 18. Februar 2010 eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin im Wesentlichen damit, dass eine außergewöhnliche Härte anzunehmen sei, wenn Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nach dem KJHG bestehe, weil dies der Vermeidung einer Kindeswohlgefährdung diene. Art. 6 Abs. 1 GG erlaube nicht den Verweis auf staatliche Hilfe. Die von den Vätern geleisteten Unterhaltszahlungen dienten letztlich auch dem Zweck, die Betreuung der Kinder sicherzustellen und dürften deshalb auch für die Versorgung der Klägerin verwendet werden. Im Übrigen komme es im Rahmen des § 2 Abs. 3 S. 4 AufenthG nicht auf etwaige Unterhaltsverpflichtungen an, sondern auf das insgesamt bestehende Haushaltseinkommen. Der familiäre Haushalt bilde sozialrechtlich eine Bedarfsgemeinschaft; so werde vermieden, dass das nachziehende Familienmitglied Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II oder XII erwirke. 7 Mit Bescheid vom 15. Juni 2010 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. In Anbetracht des mittlerweile erreichten Alters der Kinder stehe bereits in Frage, ob überhaupt eine Familiengemeinschaft auf Dauer angestrebt werde. Im Übrigen könne der Wunsch der Kindesmutter, eine Ausbildung aufzunehmen, nicht dazu führen, dass der Nachzug der Klägerin erlaubt werde. Allein die familiäre Lebensgemeinschaft sei das geeignete und notwendige Mittel, die außergewöhnliche Härte zu vermeiden. Für den Erhalt dieser familiären Lebensgemeinschaft müssten nach Art und Schwere so erhebliche Schwierigkeiten drohen, dass die Versagung der Aufenthaltserlaubnis ausnahmsweise als unvertretbar anzusehen sei, wobei nicht nur eine besondere, sondern eine außergewöhnliche Härte vorausgesetzt werde. Aus den vorgelegten Attesten und geschilderten familiären Umständen sei nicht ersichtlich, dass der Tochter und den Enkelkindern allein durch den Zuzug und den Aufenthalt der Klägerin geholfen werden könne. Abgesehen davon, dass die Kindesmutter bisher auch ohne deren Unterstützung die Kinderbetreuung habe wahrnehmen können, obliege auch den jeweiligen Vätern eine Betreuungspflicht. Es könne nicht Aufgabe des Staates sein, ausländischen Staatsangehörigen die Einreise zu erlauben, nur weil sich ein Elternteil weigere oder nicht in der Lage sehe, sich um ein Kind zu kümmern. Schließlich seien auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG, insbesondere die Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes nicht nachgewiesen. 8 Gegen den am 18. Juni 2010 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am Montag, den 19. Juli 2010 Klage erhoben, ohne diese zunächst weiter zu begründen. In der mündlichen Verhandlung hat der Klägervertreter vorgetragen, dass sich die familiäre Situation im Vergleich zur Zeit der Antragstellung und des Verwaltungsverfahrens schon durch die jeweils dreimonatige Anwesenheit der Klägerin verbessert habe. Die Tochter mache mittlerweile eine Ausbildung als Zahnarzthelferin; ihr Ausbilder nehme auf die besondere familiäre Situation Rücksicht. Wenn die Klägerin nicht anwesend sei, müsse sie sich irgendwie behelfen und sei dann auch auf die Unterstützung durch Freunde angewiesen. Aktuelle Atteste oder Bescheinigungen über gesundheitliche bzw. familiäre Probleme seien nicht vorzulegen; auch von einem Einschreiten oder Tätigwerden des Jugendamtes sei nicht zu berichten. In rechtlicher Hinsicht wiederholt der Klägervertreter seinen bisherigen Vortrag und verweist ergänzend auf die Vorgaben aus Art. 4 der Familiennachzugsrichtlinie, von deren Schutzbereich auch Großeltern erfasst seien. Danach sei im Falle notwendiger Lebenshilfe ein Familiennachzug zu ermöglichen. Eine notwendige Lebenshilfe sei hier schon deshalb gegeben, weil die Tochter der Klägerin alleinerziehend sei und fünf minderjährige Kinder zu versorgen habe. Auf eine akute Kindeswohlgefährdung komme es unter diesen Umständen nicht an. Die Wertung der Richtlinie sei bei der Auslegung des Begriffs „außergewöhnliche Härte“ i.S.d. § 36 Abs. 2 AufenthG zu berücksichtigen. 9 Die Klägerin beantragt, 10 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 15.01.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.06.2010 zu verpflichten, über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. 11 Der Beklagte hat keinen eigenen Antrag gestellt und ist auch zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. 12 Die Kammer hat den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges verwiesen. Entscheidungsgründe 13 Die zulässige Klage ist unbegründet. 14 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubescheidung gemäß § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO, weil die Ablehnung der begehrten Aufenthaltserlaubnis rechtmäßig ist. 15 Die Klägerin stützt ihr Begehren ausdrücklich nur auf § 36 Abs. 2 AufenthG. Nach dieser Vorschrift kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. 16 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch das Gericht ist der der mündlichen Verhandlung (BVerwG, Urt. v. 07.04.2009 - 1 C 17/08 - E 133, 329 ff. = NVwZ 2010, 262). Eine außergewöhnliche Härte i.S.d. § 36 Abs. 2 AufenthG ergibt sich danach nicht. 17 Zutreffend ist der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid davon ausgegangen, dass bei der Auslegung und Anwendung des Begriffs der „außergewöhnlichen Härte“ vor allem die Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG zu berücksichtigen sind, der Begriff aber zugleich eine Steigerung gegenüber der in § 31 Abs. 2 AufenthG geforderten „besonderen Härte“ enthält (vgl. nur OVG Saarland, Beschl. v. 23.07.2009 - 2 B 377/09 - in juris Rn. 6). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass es die familiäre Verbundenheit zwischen Eltern und erwachsenen Kindern von Verfassungs wegen nicht gebietet, einen Familiennachzug zu ermöglichen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn diese familiäre Gemeinschaft nicht nur als Begegnungsgemeinschaft geführt wird, sondern sich als Beistandsgemeinschaft darstellt. Die mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis eintretenden Schwierigkeiten für den Erhalt dieser Gemeinschaft müssten nach ihrer Art und Schwere so ungewöhnlich und groß sein, dass die Versagung der Aufenthaltserlaubnis als schlechthin unvertretbar anzusehen wäre. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass der im Bundesgebiet oder der im Ausland lebende Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe angewiesen ist und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur im Bundesgebiet erbracht werden kann (OVG Saarland a.a.O., OVG Lüneburg, Beschl. v. 01.12.2010 - 8 ME 292/10 - im juris Rn. 10, beide mit zahlreichen w.N.). 18 Eine solche Situation lässt sich auf der Grundlage des aktuellen klägerischen Vorbringens nicht feststellen. Von den zutreffenden Gründe des Widerspruchsbescheides ausgehend, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen wird, haben sich an den tatsächlichen Verhältnissen keine entscheidungserheblichen Veränderung ergeben. Ganz im Gegenteil hat der Klägervertreter eingeräumt, dass sich die familiäre Situation weiter verbessert hat. Die Tochter der Klägerin ist offensichtlich ohne Inanspruchnahme staatlicher Hilfe in der Lage, eine Ausbildung zu absolvieren und die Betreuung ihrer Kinder auch dann sicherzustellen, wenn die Klägerin sich nicht besuchsweise in A-Stadt aufhält. Die Betreuungsleistung der Klägerin mag für die Bewältigung des Alltages durchaus hilfreich sein, führt aber nicht dazu, dass ihre Tochter ohne diese Hilfe ein eigenständiges Leben nicht führen könnte. 19 Aus dem klägerischen Hinweis auf Art. 4 Abs. 2a der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung - Familiennachzugsrichtlinie - (ABl. L 251 vom 03. Oktober 2003, S. 12 - 18) ergibt sich nichts anderes. Diese Vorschrift sieht u.a. die Möglichkeit vor, dass die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsvorschriften den Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades des Zusammenführenden oder seines Ehegatten die Einreise und den Aufenthalt gestatten, wenn Letztere für ihren Unterhalt aufkommen und Erstere in ihrem Herkunftsland keinerlei sonstige familiäre Bindungen mehr haben. 20 Es kann dahinstehen, ob diese Regelung mit § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG, der den Nachzug sonstiger Familienangehöriger und damit auch von Verwandten in gerader aufsteigender Linie nur bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte und nur nach Ermessen zulässt, hinreichend umgesetzt ist. Gegebenenfalls müsste § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG richtlinienkonform dahingehend ausgelegt werden, dass der Nachzug von Eltern zu ihren ausländischen Kindern stets der Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte dient oder es müsste der Begriff der außergewöhnlichen Härte jedenfalls, wie der Klägervertreter meint, deutlich weiter definiert werden als bislang geschehen. Hiergegen scheinen allerdings bereits die der Richtlinie vorangestellten Erwägungen zu sprechen. Während die 9. Begründungserwägung ausführt, dass die Familienzusammenführung auf jeden Fall für die Mitglieder der Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder) gelten soll, bleibt es nach der 10. Begründungserwägung Sache der Mitgliedstaaten zu entscheiden, ob sie darüber hinaus auch die Familienzusammenführung von Verwandten in gerader aufsteigender Linie zulassen möchten. Bei dieser Formulierung erscheint zumindest zweifelhaft, dass die Richtlinienbestimmung auch für sonstige Familienangehörige verbindlich festlegt, dass der Familiennachzug ohne weitere tatbestandliche Voraussetzungen nach Ermessen zuzulassen ist (so aber Dienelt in Renner, AuslR, 9. Aufl. 2011, § 36 AufenthG, Rn. 22 f.; wie hier OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.01.2011 - OVG 2 S 100.10 - in juris Rn. 3). 21 Dessen ungeachtet lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin mit ihrem beabsichtigten Aufenthalt unter den nach Sinn und Zweck der Familiennachzugsrichtlinie zu ermittelnden Schutzbereich fällt und die dementsprechenden Anforderungen des Art. 4 Abs. 2a erfüllt. So ist schon nicht dargelegt, dass gerade die Tochter der Klägerin für deren Unterhalt aufkommen würde (losgelöst von der Frage, welche Anforderungen an die Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 S. 4 AufenthG im Falle des Familiennachzugs zu stellen sind). Vor allem aber darf die Klägerin in ihrem Herkunftsland keinerlei sonstige familiäre Bindungen mehr haben. Diese Voraussetzung entspricht der Zwecksetzung der Richtlinie, der es gemäß 3. und 4. Erwägungsgrund vor allem um eine einheitliche und gerechte Behandlung von Drittstaatsangehörigen geht, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten. Um ihnen auch im Bereich des Familienlebens Rechte zuzuerkennen, die denen der Unionsbürger vergleichbar sind, soll eine energischere Integrationspolitik darauf ausgerichtet sein, die Familienzusammenführung als notwendige Voraussetzung für ein Familienleben und zur Schaffung soziokultureller Stabilität zu fördern. Dem Zweck der nationalen Familiennachzugsregeln entsprechend ist die Ermöglichung eines Familiennachzugs deshalb nur dann vorgesehen, wenn der nachzugswillige Ausländer als einziges Familienmitglied noch im Ausland lebt und hier einen dauerhaften Aufenthalt mit dem Ziel der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft und Integration anstrebt. 22 Dass die Klägerin einen solchen Aufenthalt anstrebt, kann nicht angenommen werden. Sie ist laut Verwaltungsvorgang zwar ledig, trägt aber nicht vor, in ihrer Heimat keinerlei sonstige familiäre Bindungen mehr zu haben, weshalb sie hier wiederum zwecks Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft auf Dauer aufhältig sein wolle. Vielmehr strebt sie nach ihren eigenen Ausführungen gegenüber dem Beklagten einen Aufenthalt von fünf Jahren (so im Antrag vom 30.07.2009) bzw. einen nur vorübergehenden Aufenthalt an, der zwar zeitlich unbestimmt sei, aber nur dem Zweck dienen solle, die familiäre Situation wieder zu stabilisieren. Hieraus muss geschlossen werden, dass die Klägerin nach Stabilisierung der Familienverhältnisse wieder in ihr Herkunftsland zurückkehren will und dass sie dort über eine ausreichende Lebensgrundlage und ausreichende familiäre Bindungen verfügt. Insofern kommt eine Berufung auf Art. 4 Abs. 2a der Familiennachzugsrichtlinie im vorliegenden Zusammenhang von vornherein nicht in Betracht; damit scheidet eine Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG ebenso wie nach allen anderen Regelungen des 6. Abschnitts - Aufenthalt aus familiären Gründen - schon mangels tatbestandlicher Voraussetzungen aus. 23 Ob die Klägerin über die Regelungen zum Aufenthalt aus familiären Gründen hinaus zu anderen Zwecken aufenthaltsberechtigt sein könnte, ist nicht Gegenstand des Verfahrens. 24 Auf die Frage der Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 2 Abs. 3 S. 4 AufenthG kommt es nach alledem nicht mehr an. 25 Da auch die übrigen Entscheidungen im angegriffenen Bescheid rechtlich nicht zu beanstanden sind, ist die Klage insgesamt abzuweisen. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.