Urteil
7 A 15/11
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2012:0515.7A15.11.0A
8Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ihr ein sog. Ledigenzuschlag zu ihrer Altersrente zu stehen kann. 2 Mit Schreiben im April 2006 bat der Ehemann der Klägerin um Auskunft, welche formalen Voraussetzungen erfüllt werden müssten, um einen Zuschlag in Höhe von 20 % der Altersrente zu erhalten. Die Klägerin ist selbstständige Apothekerin und Mitglied bei der Beklagten. 3 Die Beklagte teilte im Mai 2006 mit, dass nach § 19 Abs. 7 der Satzung ein Zuschlag in Höhe von 20 % zu der festgesetzten Altersrente gewährt werde, wenn bei Beginn der Altersrente keine sonstigen rentenbezugsberechtigten Person vorhanden seien. Dies bedeute, dass im Zeitpunkt der Antragstellung ein Zuschlag nicht gewährt werde, sofern der Ehemann als einziger sonstiger Bezugsberechtigter noch am Leben sei. Ein Verzicht auf die Hinterbliebenenrente vermöge die Gewährung des Zuschlages nicht zu begründen. Im Juni 2006 teilte die Beklagte mit, dass der Verwaltungsausschuss der Apothekerversorgung die Anfrage beraten habe und ausdrücklich festgestellt habe, dass ein Verzicht auf die Hinterbliebenenrente die Gewährung des Zuschlages nicht zu begründen vermöge. Der durch die Satzung der Apothekerversorgung gewährte Versicherungsschutz stehe nicht zur Disposition der jeweiligen Anspruchsberechtigten. 4 Mit Schreiben vom 13.09.2006 trat der damalige Bevollmächtigte der Klägerin dieser Rechtsauffassung entgegen und erhob vorsorglich Widerspruch. Daraufhin teilte die Apothekerversorgung mit Schreiben vom 19.09.2006 mit, dass es der Klägerin freistehe zum gegebenen Zeitpunkt den Rentenbescheid anzufechten und anheimgestellt werde, zum gegenwärtigen Zeitpunkt alle Rechtsschutzmöglichkeiten auszuschöpfen, die die VwGO im Übrigen vorsehe. 5 Mit Schreiben vom 19.01.2010 begehrte der jetzige Bevollmächtigte der Klägerin Auskunft darüber, welche Rentenanwartschaften bestünden. Mit Schreiben vom 29.03.2010 erteilte die Beklagte die Auskunft dahingehend, dass die monatliche Altersrente voraussichtlich 3344,44 € betragen werde, ohne Hinterbliebene bei einer Mitgliedschaft vor dem 01.01.1992 4013,32 €. 6 Mit Schreiben vom 05.08.2010 beantragte der Bevollmächtigte der Klägerin bei der Beklagten die Feststellung, dass der Klägerin mit Beginn ihrer Altersrente der Zuschlag in Höhe von 20 % der festgesetzten Altersrente gezahlt werde, da der Ehemann auf eine Hinterbliebenenversorgung verzichte. Die Berechnung des Zuschlages beruhe auf der tatsächlichen Höhe der durchschnittlichen Leistungsrisiken, so dass es unverständlich sei, warum auf eine Hinterbliebenenversorgung nicht verzichtet werden könne. In einem auf rechnerische Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung basierenden System der Hinterbliebenenversorgung könne es hinsichtlich der Gegenleistung des Zuschlages nur auf das Vorhandensein oder Fehlen des Leistungsrisikos ankommen, andere Erwägungen seien sachfremd und würden den Gleichheitsgrundsatz verletzen. Eine besondere Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes stelle die alleinige Abstellung auf den Zeitpunkt des Beginns der Altersrente dar. Eine Verschiebung einer geplanten Eheschließung auf einen Termin nach Beginn der Altersrente wäre eine Dispositionsmöglichkeit, wie sie der Klägerin durch Abgabe einer Erklärung versagt werde. 7 Die Beklagte wies mit Schreiben vom 12.08.2010 darauf hin, dass nicht vorgesehen sei, dass ein Mitglied durch persönliche Risikoberechnung und persönlichen Risikoausschluss den für sich günstigsten Leistungsumfang herbeiführe. Außerdem liege eine entsprechende Erklärung des Ehemannes nicht vor. 8 Mit Schreiben vom 18.10.2010 erhob der Bevollmächtigte der Klägerin ausdrücklich Widerspruch unter Wiederholung seiner bislang vorgetragenen Argumente. Mit Schreiben vom 19.10.2010 verwies die Beklagte darauf, dass keine weitere Stellungnahme vorgesehen sei. 9 Am 31.01.2011 hat die Klägerin Klage erhoben. 10 Unter Ergänzung und Vertiefung des Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren verweist der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zur Klagbegründung insbesondere darauf, dass das Feststellungsinteresse der Klägerin nach wie vor nicht befriedigt worden sei. Die Versorgungsabgaben bemessen sich einheitlich für alle Mitglieder nach einkommensbezogenen Kriterien. Eine Differenzierung der Versorgungsabgabe für Verheiratete bzw. Eltern einerseits und Unverheiratete bzw. Kinderlose andererseits finde nicht statt. Ebenso sehe die Grundberechnung der Leistung keine Differenzierung zwischen Bestehen und Nichtbestehen einer Hinterbliebenenversorgung vor. Die Abschaffung des Regelanspruches auf den Rentenzuschlag nach § 19 Abs. 7 der Satzung habe insoweit eine grobe Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes beseitigt. Allerdings würden mit der Stichtagsregelung zur Sicherstellung von Bestandsschutz neue Ungleichheiten geschaffen. Insoweit sei die von dieser Regelung noch betroffene Mitgliedergruppe im Rahmen einer Sonderregelung von den allgemeinen Satzungsbestimmungen abgekoppelt. Ein Teil des Leistungsspektrums werde so zur Disposition eines Sonderrechts gestellt. Hierfür sei es erforderlich, eine versicherungsmathematisch korrekt ermittelte Rückstellung zu bilden, aus der die eventuellen Ansprüche der bei Rentenbeginn unverheirateten Mitglieder befriedigt werden könne. Umgekehrt stehe der für ein Mitglied zurückgestellte Geldbetrag für mögliche Hinterbliebenenleistungen zur Verfügung, wenn bei Rentenbeginn nicht die Voraussetzungen des § 19 Abs. 7 der Satzung gegeben seien. Eine Doppelbelastungsinanspruchnahme werde durch den Ausschluss nach § 24 Abs. 3 der Satzung sichergestellt. die Beklagte habe den gesetzlichen Auftrag ihre Mitglieder bzw. die Hinterbliebenen gegen genau definierte Risiken abzusichern. Für den Fall allerdings, dass eine anderweitige umfangreiche Absicherung des Risiko des Entfallens der Unterhaltsleistungen der Klägerin bestehe, sei das zu sichernde Schutzbedürfnis ihres Ehemannes nicht mehr gegeben. 11 Die Klägerin müsse bereits vor dem Eintritt in den Ruhestand Dispositionen treffen und hierfür Vorüberlegungen auf gesicherter Grundlage anstellen. Der Zuschlag betrage bei einem Rentenbezug ab dem 60. Lebensjahr monatlich bereits 436,82 €. Die von der Klägerin begehrte Feststellung betreffe keine Marginalie, sondern vielmehr eine erhebliche Größe zur Bestimmung des Renteneintrittsalters. Die Planung des Eintritts in den Ruhestand betreffe nicht nur versorgungsrechtliche Entscheidungen und sonstige wirtschaftliche Dispositionen, die einige Zeit Vorlauf benötigten. Die Klägerin habe daher ein Feststellungsinteresse. 12 Die Satzung kenne zwar kein unmittelbares Dispositionsrecht der Klägerin, der Ledigenzuschlag werde aber nicht allen Mitgliedern gewährt, da der Zuschlag tatsächlich nicht gewährt werde, wenn am 31.12.1991 noch keine Mitgliedschaft bestanden habe. Insoweit handele es sich um einen klar definierten abgeschlossenen Personenkreis, für den aus Gründen der Finanzierungsplan andere versicherungsmathematischen Rechengrundlagen gelten müssten, als für die Mitglieder, deren Zugang zum Versorgungswerk nach dem 31.12.1991 liege. Dies eröffne den kalkulatorischen Raum dafür, dass eine unwiderrufliche Erklärung über den Verzicht des derzeit dem Grunde nach anspruchsberechtigten Ehemanns der Klägerin auf eine Hinterbliebenenrente, das Versorgungswerk von seinem kalkulatorischen Risiko entlaste und hierfür den Ausgleich als pauschaliertes versicherungsmathematischen Äquivalent der Altersrente beziehe. 13 Die Klägerin beantragt, 14 unter Aufhebung der Bescheide den Beklagten zu verurteilen, den Bescheid vom 12.08.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2010 aufzuheben und durch einen solchen nach der Rechtsauffassung der Klägerin zu ersetzen, gegenüber der Klägerin festzustellen, dass ihr für den Fall eines wirksamen Verzicht ihres Ehemannes und des Nachweises der anderweitigen Absicherung seines Lebensunterhalts auch nach dem Ende seines Berufslebens der Zuschlag nach § 19 Abs. 7 der Satzung der Beklagten gezahlt wird, mit der Maßgabe, dass der Zuschlag allein der Klägerin gewährt werden soll. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Zur Begründung verweist die Beklagte darauf, dass die Klage bereits unzulässig sei, da die Klägerin kein schutzwürdiges Interesse an einer Sachentscheidung des Gerichts habe, weil sie zu gegebener Zeit ihren Rentenbescheid angreifen könne. Im Übrigen könne die Apothekerversorgung heute noch gar keine verbindliche Entscheidung darüber treffen, ob die Klägerin den Zuschlag auf ihre Altersrente erhalte. Maßgeblicher Zeitpunkt dafür sei derjenige, in dem die Altersrente beantragt werde. 18 Die Klage wäre aber auch unbegründet. Die Satzung sehe nicht die Möglichkeit vor, einen Zuschlag zu gewähren, wenn rentenbezugsberechtigte Personen zwar vorhanden seien, diese aber auf Hinterbliebenenrente verzichteten. Die Satzung kenne keine Wahlfreiheit ihrer Mitglieder. Die Apothekerversorgung sei eine Pflichtversicherung und eröffne nicht eine bestimmte Tarifwahl für die individuelle Vermögensplanung. Die versicherungsmathematischen Grundlagen des Versorgungswerkes bezögen sich auf die Versichertengemeinschaft aller Mitglieder und gewährten nach der Grundlage von § 19 Abs. 7 S. 1 der Satzung einen Ausgleich Höhe von 20 % für alle Mitglieder, die beim Antrag auf ihre Altersrente objektiv keinen Hinterbliebene mitbrächten. 19 Ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot sei nicht zu erkennen, die Differenzierung zwischen Mitgliedern mit und ohne sonstige rentenbezugsberechtigten Personen sei sachlich gerechtfertigt. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe 21 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung des Ledigenzuschlages nach § 19 Abs. 7 der Satzung (Satzung des Versorgungswerkes (Apothekerversorgung) der Apothekerkammer Schleswig-Holstein vom 17.11.2005 i.d.F. der Änderung vom 26.10.2011). 22 Dabei kann dahinstehen, ob das Begehren der Klägerin im Wege der Verpflichtungsklage (1. Antrag) nach § 42 Abs. 1 VwGO oder mit der Feststellungsklage (2. Antrag) nach § 43 VwGO zu verfolgen ist, da in beiden Fällen die Klage aus materiellen Rechtsgründen erfolglos ist. 23 Die Klägerin begehrt eine Zusicherung der Gewährung eines Ledigenzuschlages unter bestimmten Voraussetzungen, was im Wege einer Verpflichtungsklage nach § 113 Abs. 5 VwGO zu verfolgen wäre. Eine Zusicherung gemäß § 108 a LVwG stellt einen Verwaltungsakt dar. Sie beinhaltet die Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen. Diese Verpflichtungsklage müsste aber erfolglos bleiben. Derzeit besteht kein Anspruch auf eine solche Zusicherung 24 Ein direkter Leistungsanspruch unmittelbar auf Grund einer verfassungsrechtlichen Norm kommt ebenso nicht in Betracht. Leistungen eines Versorgungswerkes bedürfen einer Rechtsgrundlage, wobei verfassungsrechtliche Gewährleistungen bereits wegen der Satzungsautonomie des Beklagten als unmittelbare Anspruchsgrundlage ausscheiden. 25 Effektiver Rechtsschutz könnte aber auch im Wege einer Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zu erreichen sein. Danach kann die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Dabei ist aber die Subsidarität gegenüber der Verpflichtungsklage nach § 43 Abs. 2 VwGO zu beachten. Weiter findet prinzipiell keine Normenkontrolle durch verwaltungsgerichtliche Feststellungsklagen statt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 47 Rndr. 9 ff.). Es ist aber an eine atypische Feststellungsklage, mit welcher die Unwirksamkeit der nur untergesetzlichen Norm oder eine durch sie verursachte Rechtsverletzung festgestellt werden soll, zu denken (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.11.2003 – 9 C 6/02 – in: NVwZ 2004, 473 –, ). 26 Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in seinem Urteil vom 05.02.2008, – 12 B 5.07 – eine entsprechende Klage für zulässig gehalten, jedoch offengelassen, ob es sich um eine Verpflichtungsklage oder eine Feststellungsklage handelt. Es hat festgestellt, dass der Kläger sowohl über die nötige Klagebefugnis als auch für das für einen Feststellungsantrag erforderliche Rechtsschutzinteresse verfügt, obwohl der Anspruch auf Witwen-/Witwerrente erst mit dem Todesfall in der Person des Hinterbliebenen selbständig entsteht. Zu Lebzeiten des jeweiligen Mitgliedes eines Versorgungswerkes steht der Rentenanspruch dem Mitglied als bedingter Anspruch zu, da er seine Grundlage in dem zwischen ihm und dem Versorgungswerk bestehenden Versorgungsverhältnis findet, welches seinerseits auf der Pflichtmitgliedschaft beruht. Etwaiger Streit über das Bestehen eines Rentenanspruches oder über das Vorliegen seiner Voraussetzungen kann nur zwischen dem Versorgungswerk und dem Mitglied ausgetragen werden, so dass bereits aus diesem Grund die Möglichkeit einer Rechtsverletzung dem Kläger ebenso wenig abgesprochen werden kann, wie ein berechtigtes Interesse an einer Klärung der späteren versorgungsrechtlichen Situation seines Lebenspartners. Hinzu kommt die gegebenenfalls bestehende Notwendigkeit, vermögensrechtliche Dispositionen zur Absicherung etwaiger Hinterbliebenen treffen zu müssen. Diese Erwägungen gelten hier entsprechend. Aber auch dieses Feststellungsbegehren bleibt aus materiellen Rechtsgründen erfolglos. 27 Nach § 19 Abs. 7 der Satzung erhält das vor dem 31.12.1991 eingetretene Mitglied einen Zuschlag in Höhe von 20% zu der festgesetzten Altersrente, wenn nach verbindlicher Erklärung des Mitglieds keine sonstigen rentenbezugsberechtigten Personen vorhanden sind (sog. Ledigenzuschlag, sofern keine Kinder vorhanden sind). 28 Nach § 24 der Satzung gewährt das Versorgungswerk Hinterbliebenenrente. Da die Satzung keine Verzichtsmöglichkeit regelt, ist kein wirksamer Verzicht des voraussichtlich Hinterbliebenen möglich (vgl. OVG A-Stadt, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 8 LA 63/09 -, VG Freiburg, Urteil vom 19.05.2010 - 1K 2003/09 -, juris). 29 Diese satzungsrechtliche Regelung, die keine Verzichtsmöglichkeit vorsieht, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Das Versorgungswerk gewährt eine Pflichtaltersversorgung nach § 4 des Gesetzes über die Kammern und die Gerichtsbarkeit für Heilberufe (Heilberufekammergesetz-HBKG) vom 29.02.1996). Es hat einen gesetzlichen Versorgungsauftrag im öffentlichen Interesse, den es eigenverantwortlich rechtssetzend ausfüllt. 30 Bei der satzungsrechtlichen Ausgestaltung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung ihrer Mitglieder hat ein Versorgungswerk einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Dabei ist es dem Satzungsgeber einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nicht verwehrt, generalisierende und typisierende Regelungen unter Vernachlässigung der Besonderheiten von Einzelfällen zu treffen. Es ist weit gehend seiner Gestaltungsfreiheit überlassen, seine Vorstellungen von einer zweckmäßigen Versorgung seiner Mitglieder zu verwirklichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1982 - 5 A 4745/05-, juris). Das Versorgungswerk trifft insoweit eine autonome Satzungsentscheidung. Auf Grund der spezifischen Besonderheiten des berufsständischen Versorgungsrechts muss es nicht die Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung umsetzen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 29.01.1991, 1 C 11/89, juris ; BVerwG, Beschluss vom 25.10.1995, 1 B 103/05, juris ; BayLSG, Urteil vom 30.08.2006, L 1 R 4220/03, juris; auch VG Hannover, Urteil vom 24.11.2010 - 5 A 1962/09-,juris). Insofern sind die Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung nicht ergänzend heranzuziehen und es kann dahinstehen, dass für die gesetzliche Rentenversicherung nach § 46 Abs. 1 SGB I ein für die Zukunft bindende Rentenverzicht ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen ist. 31 Die satzungsrechtliche Regelung verstößt nicht gegen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Für eine willkürliche Ungleichbehandlung von kinderlosen, ledigen Mitgliedern und solchen mit rentenbezugsberechtigten Hinterbliebenen fehlt es an durchgreifenden Hinweisen. Nach § 24 Abs. 3 der Satzung ist eine Hinterbliebenenrente ausgeschlossen, wenn eine erhöhte Altersrente bezogen worden ist. Darin liegt der rechtfertigende Umstand der anderen Behandlung von ledigen Mitgliedern die vor dem 31.12.1991 eingetreten sind gegenüber verheirateten Mitgliedern, die entsprechende Versorgungsanwartschaften erwerben (vgl. auch OVG A-Stadt, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 8 LA 63/09 -, juris). Das Verfassungsrecht gebietet es schließlich auch nicht, dem Mitglied jeweils eine ihm nach seinen individuellen Verhältnissen am günstigsten erscheinende Wahlmöglichkeit zu eröffnen. Es liegt in der Satzungsautonomie und im Selbstbestimmungsrecht der Beklagten, wie sie das Versorgungsniveau und die Versorgung im Einzelnen ausgestaltet und welche mathematischen Berechnungsgrundlagen und Systeme sie zu Grunde legt. Es kommt daher nicht darauf an, dass im Sinne der Klägerin andere Modelle geeigneter oder günstiger Erscheinen, oder ob für bestimmte Gruppen besondere Rücklagen und Berechnungssysteme zu Anwendung gelangen müssen. All dies bedürfte einer ausdrücklichen Regelung im Satzungswerk der Beklagten, die nicht vorhanden sind. 32 Danach vermag auch der Ausschluss neu hinzutretender Mitglieder von der Regelung des § 19 Abs. 7 der Satzung keinen Verstoß gegen höherrangiges Recht zu begründen. 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.