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Urteil

12 A 71/11

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2012:1018.12A71.11.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund dieser Entscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der andere Teil vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich als ehemaliger Bundeswehrsoldat (Besoldungsgruppe A 7 Z / 4) und mittlerweile Angestellter der Beklagten (Entgeltgruppe E08 Stufe 03 West) gegen die seitens der Beklagten getroffene Ruhensregelung hinsichtlich seiner Übergangsgebührnisse nach § 53 Soldatenversorgungsgesetz (SVG). 2 Gegen die entsprechenden Bescheide wurde nach durchgeführtem Widerspruchsverfahren unter dem 09.03.2011 Klage erhoben. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass im Rahmen der Ruhensregelung hinsichtlich seines Aktiveinkommens bestimmte Positionen nicht hätten berücksichtigt werden dürfen, mit der Folge, dass seine Übergangsgebührnisse nur in geringerer Höhe hätten ruhen dürften. Dies betrifft namentlich 3 – Entgelte und Zeitzuschläge für Überstunden, Sonntags-, Samstags- und Nachtarbeit 4 – (außertarifliche) Zulagen nach § 46 Kap. II TVöD BT-V (Ausgleich für Sonderformen der Arbeit; Leistung für Dienste in besonderen Zeiten) 5 – Sonderzahlungen gem. Tarifvertrag 6 Der Kläger beruft sich dazu auf ältere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18.02.1981 – 6 C 69/79, Buchholz 238.41 § 53 SVG Nr 3) sowie der 16. Kammer des erkennenden Gerichts (Urteil vom 16.12.2005 – 16 A 566/04; dazu ergangen: Nichtzulassungsbeschluss des OVG Schleswig vom 10.05.2006 – 3 LA 9/06). 7 Der Kläger beantragt, 8 1. den Bescheid der Beklagten vom 24.09.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.02.2011 aufzuheben. 2. den Bescheid der Beklagten vom 23.10.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.02.2011 aufzuheben. 3. den Bescheid der Beklagten vom 20.11.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.02.2011 aufzuheben. 4. den Bescheid der Beklagten vom 19.12.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.02.2011 aufzuheben. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide. 12 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 14.05.2012 gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 14 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide in Gestalt des Widerspruchsbescheides sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 15 Die Beklagte hat die klägerseits gerügten Positionen zu Recht als anrechenbares Einkommen berücksichtigt. Zwar hatte das vom Kläger angeführte Urteil der 16. Kammer des erkennenden Gerichts vom 16.12.2005 – 16 A 566/04 – Folgendes ausgeführt: 16 „Die Beklagte ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich bei folgenden Vergütungsbestandteilen um zu berücksichtigendes Erwerbseinkommen des Klägers handelt: Stundenvergütung für Überstunden, Zeitzuschlag für Überstunden, Zeitzuschlag für Sonntagsarbeit, Zeitzuschlag für Nachtarbeit, Beköstigungszulage – Heimathafen und Auswärtszulage. Zwar lässt der Wortlaut des § 53 Abs. 5 SVG zu, auch diese Vergütungsbestandteile als Erwerbseinkommen anzusehen, zu berücksichtigen ist aber, dass es sich bei diesen Zahlungen um Leistungen für besondere Erschwernisse, für Dienst zu besonderen Zeiten oder für Mehrarbeit handelt, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen des § 53 SVG nicht zu berücksichtigen sind. […]“ 17 Das erkennende Gericht teilt diese Auffassung jedoch nicht. Zur Begründung wurde seinerzeit u.a. auf die auch im vorliegenden Verfahren klägerseits angeführte ältere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und mit dieser auf die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 53 BeamtVG abgestellt. Dort heißt es u.a.: 18 „53.1.4 Ein durch Überstunden erzieltes Einkommen, Zulagen und Zuschläge für Arbeit an Sonntagen, gesetzlich anerkannten Wochenfeiertagen, Vorfesttagen und Samstagen und für Nachtarbeit sowie die Barabgeltung eines nicht gewährten Urlaubs bleiben unberücksichtigt. Überstunden im Sinne des Satzes 1 sind die über die normale regelmäßige Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten hinausgehenden Arbeitsstunden. 19 53.1.5 Zulagen und Zuschläge für besondere Arbeitserschwernisse und Gefahren sowie Belohnungen in besonderen Fällen oder für besondere Leistungen bleiben außer Betracht; nicht außer Betracht bleiben dagegen andere Zulagen und Zuschläge, insbesondere Funktions- und Stellenzulagen.“ 20 Diese Verwaltungsvorschrift datiert vom 3. November 1980 und ist soweit ersichtlich bis heute nicht geändert worden. Sie ist aber jedenfalls in dem hier streitigen Punkt durch Rechtsänderungen überholt und insbesondere nicht an die mit Wirkung zum 01.01.1999 in das Beamtenversorgungsgesetz aufgenommene Legaldefinition des Einkommens in § 53 Abs. 7 BeamtVG angepasst worden. Entsprechend kommentiert sie die aktuelle Rechtswirklichkeit nicht und kann insofern nach Auffassung des Gerichts auch nicht mehr zu Gunsten des Klägers herangezogen werden. 21 Der Gesetzgeber hatte in der Begründung des Gesetzes zur Umsetzung des Versorgungsberichts (Versorgungsreformgesetz 1998) vom 29.06.1998 (BGBl. I Nr.41 vom 02.07.1998, S. 1666 ff.) allgemein ausgeführt (BT-Drucks. 13/9527, S. 40): 22 „Zu Nummer 23 (§ 53) 23 Die geltenden Vorschriften zur Anrechnung von Einkünften aus Erwerbstätigkeit der Versorgungsempfänger sind unzureichend. Sie sind geeignet, Frühpensionierungen zu begünstigen. Insbesondere ist die bisherige Differenzierung zwischen Einkommen innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes, die oftmals zu nicht nachvollziehbaren Ergebnissen führt, nicht länger aufrechtzuerhalten. […] Eine Ausnahme bilden Aufwandsentschädigungen, soweit sie steuerfrei sind, sowie Einkünfte aus wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten eines Versorgungsempfängers, die nach Art und Umfang einer zulässigen Nebentätigkeit eines aktiven Beamten entsprechen. 24 Die Begrenzung der Hinzuverdienstmöglichkeiten aus privater Tätigkeit bis zur allgemeinen Altersgrenze führt zu einer geringeren wirtschaftlichen Attraktivität der Frühpensionierung. Die Begrenzung ist gerechtfertigt, weil die Vorschriften über den Ruhestandseintritt vor der allgemeinen Altersgrenze und über die daraus folgenden Versorgungsansprüche nicht zum Ziel haben, dem Beamten eine andere Erwerbstätigkeit zu eröffnen“ 25 Die zunächst vorgesehene Beschränkung der Ausnahme nur auf „steuerfreie“ Aufwandsentschädigungen ist zwar auf Beschlussempfehlung des Innen- und Rechtsausschusses entfallen (BT-Drucks. 13/10322, S. 73). Von dieser Ausnahme für „Aufwandsentschädigungen“ abgesehen ist aber generell ein Wille des Gesetzgebers zur Verschärfung der Anrechnungsvorschriften festzustellen. Zu den insoweit hier nicht einschlägigen etwas großzügigeren Regelungen im SVG vgl. aber BT-Drucks. 13/9527, S. 45. 26 Entsprechend ist das Bundesverwaltungsgericht in jüngerer Zeit auch nicht der Auffassung der aus Sicht dieses Gerichts veralteten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gefolgt, sondern stellt im Wesentlichen auf den allgemeinen steuerrechtlichen Einkommensbegriff ab. Es hat in seinem Urteil vom 31.05.2012 – 2 C 18/10 – (unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 25.08.2011 – 2 C 31/10) Folgendes festgestellt: 27 „Der Einkommens- und Einkünftebegriff der § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG, § 53 Abs. 5 Satz 1 SVG entspricht demjenigen des Einkommensteuerrechts, sofern Strukturprinzipien des Versorgungsrechts dem nicht entgegenstehen (Urteile vom 26. Mai 2011 a.a.O. Rn. 11 ff. und vom 25. August 2011 – BVerwG 2 C 31.10 – Rn. 12 ff., zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung Buchholz vorgesehen). Damit knüpfen diese Regelungen hinsichtlich des Begriffs der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit an § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz – EStG – an. Danach sind Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Begriff des Vorteils bringt zum Ausdruck, dass sämtliche vermögenswerten Leistungen des Arbeitgebers erfasst werden sollen, die Arbeitnehmer aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses als Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung erhalten (Urteil vom 26. Mai 2011 a.a.O. Rn. 11).“ (a.a.O Rn. 13). 28 Ausgehend von diesem weiten Einkommensbegriff bestehen nach Auffassung des Gerichts keine Zweifel, dass es sich bei den streitgegenständlichen Positionen um solches Erwerbseinkommen im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG handelt und nicht, wie klägerseitig geltend gemacht, um nichtberücksichtigungsfähige Positionen im Sinne von § 53 Abs. 5 Satz 2 SVG. 29 Insbesondere ist nicht ersichtlich, warum es sich um „Aufwandsentschädigungen“ handeln sollte oder im Sinne der o.g. neueren Rechtsprechung Strukturprinzipien des Versorgungsrechts einer solchen Bewertung entgegenstehen sollten. Denn bei allen gerügten Positionen handelt es sich um tarifvertraglich geschuldete Entgeltkomponenten, die z.T. zwar bestimmte Einsatzsituationen oder -zeiten mit einem erhöhtem Entgelt honorieren. Sie stellen hingegen nicht die Kompensation eines dienstlich veranlassten Sonderaufwandes dar, wie es zur Bewertung als Aufwandsentschädigung Voraussetzung wäre. 30 Gleiches gilt für auch nur einmalig gezahlte Sonderzahlungen, die letztlich auf einer Anpassung des geltenden Tarifs beruhen und deshalb ebenfalls normales Entgelt darstellen. 31 Hinsichtlich der mit gerichtlichem Hinweis vom 27.08.2012 geäußerten Bedenken, ob mit den angefochtenen Bescheiden eine zeitlich korrekte Zuordnung seitens der Beklagten eingehalten wurde, ist zum Einen klägerseits kein weiterer Vortrag erfolgt. Zum Anderen sind die entsprechenden nachberechneten Entgeltbestandteile aber auch erst in dem jeweiligen Verrechnungsmonat geflossen und waren insofern auch erst in diesem Monat verfügbar. Dies gilt auch dann, wenn die „auslösenden“ Einsätze zu besonderen Zeiten z.T. bereits in vorangegangenen Abrechnungszeitträumen angefallen sind. Die Beklagte hat überdies darauf hingewiesen, dass sie in solchen Fällen rückwirkende Berichtigungen vornimmt, da das von ihr verwendete Bezügeabrechnungssystem eine nachträgliche Anrechnung nicht ermögliche. Es besteht mithin kein Anlass, diese anhand der Bezügeabrechnung 24/2011 des Klägers erläuterte Praxis anzuzweifeln, da sie offenbar geeignet ist, finanzielle Nachteile für den Kläger zumindest letztlich auszuschließen. 32 Die Klage war danach insgesamt abzuweisen. 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.