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Beschluss

9 B 52/12

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2013:0122.9B52.12.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches der Antragsteller gegen den Ausbaubeitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 23. Oktober 2012 wird bis zum Erlass eines Widerspruchsbescheides angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert wird auf 2.522,12 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Ausbaubeitragsbescheid vom 23. Oktober 2012 ist nach § 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 6 Satz 1 VwGO zulässig und begründet. 2 In entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO soll die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentlichen Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides sind dann anzunehmen, wenn der Erfolg des Rechtsmittels in der Hauptsache ebenso wahrscheinlich erscheint wie sein Misserfolg. In diesem Sinne liegen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Heranziehungsbescheides vor. 3 Es bestehen erhebliche Zweifel an der nach § 11 Abs. 1 KAG i.V.m. § 108 Abs. 1 LVwG und § 157 Abs. 1 AO erforderlichen hinreichenden Bestimmtheit des Bescheides. Auch Abgabenbescheide müssen den rechtsstaatlichen Erfordernissen der Eindeutigkeit, Klarheit und Nachvollziehbarkeit genügen. Dazu gehört auch die Angabe, für welche Maßnahme ein Beitrag verlangt wird. Die Bezeichnung der abgerechneten Baumaßnahme gehört zum Bezugsgegenstand des Bescheides, da dessen Adressat nur im Hinblick auf die konkrete Maßnahme nachvollziehen kann, ob und in welcher Höhe er beitragspflichtig ist (OVG Schleswig, Urteil vom 21.10.2009 - 2 LB 15/09 -, juris Rn. 59; Habermann in Habermann/Arndt, KAG, Stand 12/2011, § 8 Rn. 68). Dies hier nicht der Fall. Der Bescheid vom 23. Oktober 2012 nennt die Baumaßnahme „Mitten in Lübeck - Ausbau der Breiten Straße“, ohne dazu nähere Angaben zu machen. Die Breite Straße verläuft von der Kreuzung Kohlmarkt/Sandstraße bis zum Koberg. Die abgerechnete Baumaßnahme betrifft nur den Bereich zwischen Kohlmarkt und der Kreuzung Mengstraße/Dr.-Julius-Leber-Straße. Dies ist zwar aus der Projektbeschreibung der Gesamtmaßnahme „Mitten in Lübeck“ ersichtlich, deren Kenntnis kann aber nicht vorausgesetzt werden. Der Bescheid muss aus sich selbst heraus verständlich sein. Darüber hinaus enthält der Bescheid auf Seite 3 (irrtümlich) einen Verweis auf die Erneuerung und den Ausbau der „Verkehrsanlage Sandstraße“ und damit auf einen anderen Teil der Gesamtmaßnahme „Mitten in Lübeck“, so dass die Bezeichnung der Maßnahme nicht nur unklar, sondern auch widersprüchlich ist. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin reicht auch die Bezeichnung des Abrechnungsgebiets auf S. 3 des Bescheides nicht aus, um eine hinreichende Bestimmtheit anzunehmen, denn das Abrechnungsgebiet und der Bereich der Straße, in dem Baumaßnahmen durchgeführt werden, müssen sich nicht decken. Auch bei Ausbau nur einer Teilstrecke sind regelmäßig alle Anlieger der Einrichtung beitragspflichtig. So geht die Antragsgegnerin hier davon aus, dass die Einrichtung die Breite Straße zwischen Kohlmarkt und der Kreuzung mit der Pfaffenstraße/Beckergrube umfasst und daher alle Anlieger in diesem Bereich für den Ausbau der Teilstrecke vom Kohlmarkt bis zur Kreuzung Mengstraße/Dr.-Julius-Leber-Straße beitragspflichtig sind. 4 Damit lässt sich dem Bescheid nicht entnehmen, welchen Bereich der Breiten Straße die abgerechneten Baumaßnahmen betreffen. Auch wird in keiner Weise benannt, welche Maßnahmen im Einzelnen durchgeführt und abgerechnet wurden. Dazu hätte hier schon deshalb besonders Anlass bestanden, weil es sich um einen Vorausleistungsbescheid handelt und es im Bescheid heißt, dass die Antragsgegnerin „mit dem Beginn der Baumaßnahme“ Beiträge erhebe. Die Bauarbeiten in dem betroffenen 4. Bauabschnitt der Gesamtmaßnahme waren zum Zeitpunkt der Beitragserhebung aber tatsächlich bereits abgeschlossen. Insgesamt war für die Antragsteller - wie sich auch aus der Antragschrift ergibt - in keiner Weise erkennbar, wofür die Beiträge erhoben werden sollten. Schon daraus ergibt sich die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in seiner derzeitigen Fassung, so dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen ist. 5 Da die Maßnahme bereits im Widerspruchsbescheid hinreichend bestimmt und der formale Fehler damit geheilt werden kann, hat die Kammer die aufschiebende Wirkung bis zum Erlass eines Widerspruchsbescheides beschränkt. 6 Für das Widerspruchsverfahren sei darauf hingewiesen, dass nach der derzeitigen Aktenlage offen ist, ob der Erlass eines Vorauszahlungsbescheides überhaupt noch zulässig war. Nach Entstehung der sachlichen Beitragspflicht ist die Erhebung von Vorausleistungen nicht mehr zulässig. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus § 8 KAG, folgt aber aus dem Wesen der Vorauszahlung als einem Instrument der Vorfinanzierung. Nach Entstehung sachlicher Beitragspflichten ist die Gemeinde gehalten, endgültige Beiträge zu erheben (vgl. Habermann a.a.O. Rn. 367). Die sachliche Beitragspflicht entsteht im Straßenausbaubeitragsrecht mit der Abnahme der im Bauprogramm vorgesehen Baumaßnahmen. Die eigentlichen Straßenbauarbeiten wurden bereits am 22. August 2012 abgenommen. Darüber hinaus gehörten aber auch die Baumpflanzungen zum Bauprogramm. Diese dürften jedoch entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht erst mit der Abnahme der vereinbarten Gewährleistungspflege im Oktober 2014, sondern bereits mit der Abnahme der Fertigstellungspflege abgeschlossen gewesen sein (vgl. OVG Schleswig a.a.O. Rn. 3 und 42). Zu diesem Zeitpunkt, nämlich mit der Feststellung, dass eine Pflanze auch angewachsen ist, dürfte die bauliche Maßnahme i.S.d. § 8 Abs. 4 Satz 3 KAG abgeschlossen sein, nicht erst mit Ablauf der Gewährleistungspflicht. Es steht jedoch derzeit nicht fest, wann die Fertigstellungspflege abgenommen worden ist. Im Leistungsverzeichnis heißt es zwar, die Gewährleistungspflege erstrecke sich „nach Abnahme der Fertigstellungspflege Ende Oktober 2012“ über zwei Vegetationsperioden, ein entsprechendes Abnahmeprotokoll hat die Antragsgegnerin aber bislang nicht vorgelegt. Es kann daher derzeit nicht festgestellt werden, ob bei Erlass des Beitragsbescheides am 23. Oktober 2012 die Erhebung von Vorausleistungen noch zulässig war. Dies wäre im Widerspruchsverfahren zu klären. 7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG, wobei die Kammer in ständiger Rechtsprechung in Abgabensachen für den vorläufigen Rechtsschutz ein Viertel des Wertes der Hauptsache (hier 10.088,49 €) zugrunde legt.