Urteil
4 A 185/08
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2013:0429.4A185.08.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 45.500 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, und zwar bezogen auf 39.000 € seit dem 28.10.2008 und bezogen auf 6.500 € seit dem 23.12.2011. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 92 % und der Beklagte zu 8 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i.H. von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H. von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten in Wesentlichen darüber, welche finanziellen Folgen es hat, dass auf der A , B B und L anfallendes Niederschlagswasser in die von der Klägerin – jedenfalls seit 1996 – als öffentliche Einrichtung betriebene Abwasserbeseitigungsanlage eingeleitet worden ist. 2 Nachdem der Beklagte die Klägerin darauf hingewiesen hatte, dass hinsichtlich der Mitbenutzung ihrer öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung nur Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. bereicherungsrechtlicher Natur in Betracht kämen, bezüglich derer es ihr an der Befugnis mangele, durch Verwaltungsakt zu handeln, hob die Klägerin ihre gegenüber dem Beklagten erlassenen – die Zeiträume 2001-2005 und 2007 betreffenden – Gebührenbescheide wieder auf und machte unter dem 03.12.2007 gegenüber dem Beklagten wegen der Mitbenutzung ihrer öffentlichen Einrichtung in den Jahren 2002-2007 einen Zahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des Aufwendungsersatzes in Höhe von insgesamt 549.589,88 € geltend, dessen Erfüllung der Beklagte unter dem 25.06.2008 endgültig ablehnte. 3 Am 28.10.2008 hat die Klägerin hinsichtlich des Zeitraums 2002-2007 Klage erhoben. Sie macht in Wesentlichen geltend: Ihr stehe wegen der Mitbenutzung ihrer öffentlichen Einrichtung ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch gegen den Beklagten zu. Für dessen Höhe könne die Höhe entsprechender Niederschlagswassergebühren einen tauglichen Richtwert bieten. Dem von ihr geforderten Betrag liege die Ermittlung ihrer Gesamtkosten nach den Maßstäben des Gebührenrechts zu Grunde, von denen sie die Kosten für die Entwässerung der Gemeindestraßen und für die Entwässerung von Straßen anderer Straßenbaulastträger ausgesondert habe. 4 Nach Klageerweiterung am 23.12.2011 um den Zeitraum 2008 beantragt die Klägerin, 5 den Beklagten zu verurteilen, an sie 600.589,88 € nebst Zinsen in Höhe von jährlich fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, und zwar bezogen auf 549.589,88 € seit dem 28.10.2008, bezogen auf weitere 51.000 € seit dem 23.12.2011 zu zahlen. 6 Der Beklagte beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Er bekämpft das klägerische Zahlungsverlangen. 9 Die Kammer hat die Entscheidung des Rechtsstreits dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. 10 Über die Frage, in welcher Höhe der Beklagte Aufwendungen für die Unterhaltung/Instandhaltung einer Niederschlagswasserbeseitigungsanlage dadurch erspart hat, dass auf der A , B , B und L anfallendes Niederschlagswasser in den Jahren 2002-2007 in die von der Klägerin betriebene Abwasserbeseitigungsanlage eingeleitet worden ist, hat das Gericht durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis erhoben; wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten des Dipl.-Ing. E. vom 30.11.2011 sowie auf die „Tischvorlage“ des Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung am 27.08.2012 verwiesen. 11 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. 12 Wegen der Darstellung des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Beiakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 13 Die Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 14 Die als allgemeine Leistungsklage zulässige Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet. Wegen der Mitbenutzung ihrer öffentlichen Einrichtung hinsichtlich des auf der A , B , B und L anfallenden Niederschlagswassers im Zeitraum 2002-2008 hat die Klägerin gegenüber dem Beklagten in Anknüpfung an die Straßenbaulast des Bundes (§§ 3 Abs. 1 S. 1; 5 Abs. 1 S. 1 FStrG) und des Landes (§§ 10 Abs. 1 S. 1, 11 Abs. 1 a StrWG) einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch in Höhe von insgesamt 45.500 €. 15 Ausgehend von der Rechtsprechung des Berufungsgerichts (OVG Schleswig, Beschluss vom 25.04.2003 - 2 MB 33/03 - juris), der zufolge der Träger der gemeindlichen Abwasseranlage eine Beteiligung an den Straßenentwässerungskosten eines anderen Straßenbaulastträgers nur außerhalb des Gebührenrechts verlangen kann, bildet Grundlage des Zahlungsbegehrens der Klägerin allein der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch, bei dem es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um ein aus allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts handelt, dessen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind, grundsätzlich denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen (BVerwG, Beschluss vom 16.11.2007 - 9 B 36.07 - juris). 16 Dieser Anspruch scheitert entgegen der Auffassung des Beklagten hinsichtlich der A , B und B nicht bereits mit Blick auf § 5 FStrG an seiner fehlenden Passivlegitimation. Denn der Beklagte wird insoweit in Anknüpfung an Art. 90 Abs. 2 GG als gesetzlicher Prozessstandschafter (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.08.2003 - 4 C 9.02 - juris) für einen Dritten, nämlich die Bundesrepublik Deutschland verklagt, sodass er auch passiv legitimiert ist, wenn der Dritte tatsächlich der Verpflichtete ist, was vorliegend gerade im Hinblick auf § 5 FStrG nicht zweifelhaft sein kann. 17 Die Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs liegen entgegen der Auffassung des Beklagten grundsätzlich vor. 18 Das infolge der Mitbenutzung der klägerischen Einrichtung Erlangte ist in der Ersparnis von Aufwendungen für die Unterhaltung/Instandhaltung einer fiktiven Straßenentwässerungsanlage der A , B , B und L zu erblicken und entgegen der Auffassung der Klägerin nicht – auch – in dem von ihrer Einrichtung gebotenen Entsorgungsvorteil. Denn nach der genannten Rechtsprechung des Berufungsgerichts (OVG Schleswig, Beschluss vom 25.04.2003, aaO) handelt es sich bei Straßenflächen nicht um von Einrichtungen der Abwasserbeseitigung bevorteilte Grundstücke. 19 Den in der Ersparnis von Aufwendungen liegenden Vermögensvorteil hat der Beklagte in sonstiger Weise auf Kosten der Klägerin erlangt, weil insoweit keine zweckgerichtete Vermögensvermehrung durch die Klägerin vorliegt und sie die mit der Inanspruchnahme ihrer Abwasserbeseitigungsanlage durch andere Straßenbaulastträger verbundenen Kosten – anders als der Beklagte offenbar annimmt – nicht den „privaten“ Grundstückseigentümern auferlegen kann (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 25.04.2003, aaO). 20 Die Vermögensverschiebung ist auch ohne Rechtsgrund eingetreten. Insbesondere kommt insoweit keine öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht, weil es bereits an einer Geschäftsbesorgung mangelt. Denn diese erfordert eine Tätigkeit (Seiler in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 677 Rn 2) und die bloße Duldung der Mitbenutzung einer eigenen Anlage stellt keine Tätigkeit dar. 21 Die Höhe des danach grundsätzlich gegebenen Erstattungsanspruchs ist auf die Höhe der Ersparnis von Aufwendungen für die Unterhaltung/Instandhaltung einer fiktiven Straßenentwässerungsanlage der A , B , B und L zu begrenzen, weil hinsichtlich der Herstellungskosten bereits mit Ablauf des 31.12.2004 Verjährung eingetreten ist (Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB, 195 BGB n.F.) und entgegen der Auffassung der Klägerin Herstellungskosten auch nicht in Form von kalkulatorischen Kosten Berücksichtigung finden können. Die Klägerin übersieht, dass kalkulatorische Kosten nur Platz greifen könnten, wenn das Erlangte in dem durch die klägerische Abwasserbeseitigungsanlage gebotenen Entsorgungsvorteil erblickt werden könnte, weil dann dessen (objektiver) Marktwert zu ersetzen wäre. Da sich eine solche Sichtweise jedoch – wie bereits dargelegt – unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Berufungsgerichts (OVG Schleswig, Beschluss vom 25.04.2003, aaO) verbietet und der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch nicht auf den Ausgleich einer beim Gläubiger entstandenen Vermögenseinbuße, sondern auf die Rückabwicklung eines dem Schuldner nicht gebührenden Vermögenszuwachses zielt (BVerwG, Beschluss vom 16.11.2007, aaO), können kalkulatorische Kosten – weil keinen Vermögenszuwachs beim Beklagten bezeichnend – nicht in Ansatz gebracht werden. 22 Die der Ermittlung des fiktiven Aufwands zugrunde zu legenden Leitungswege haben zu berücksichtigen, dass sie nicht zwingend die Fließwege aufweisen müssen, die die tatsächlich vorhandenen Entwässerungsvorrichtungen kennzeichnen, weil das zur Folge hätte, dass der Umstand vernachlässigt würde, dass für die anteiligen Abflussmengen andere Möglichkeiten gegeben sein und genutzt werden können (etwa andere Trassen oder ortsnahe Versickerungen). Angesichts der mit der Klärung der damit zusammenhängenden Vorfragen verbundenen Schwierigkeiten (etwa geologische Geeignetheit und Verfügbarkeit in Anspruch zu nehmender Grundstücke) erscheint es jedoch sachgerecht und angemessen, als Schätzungsgrundlage vereinfachend in der Regel die Fließwege in Ansatz zu bringen, die den tatsächlich vorzufindenden entsprechen und hiervon nur in Fällen eine Ausnahme zu machen, in denen sich eine andere Möglichkeit geradezu aufdrängt. Da der Sachverständige dies berücksichtigend vorgegangen ist, kann hinsichtlich der Einzelheiten der Aufwandsermittlung auf sein Gutachten und seine diesbezüglichen Erläuterungen in der „Tischvorlage“ mit den folgenden Maßgaben/Anmerkungen verwiesen werden: 23 Die vom Sachverständigen entsprechend der gerichtlichen Vorgabe vom 20.09.2011 ausgenommenen Flächen 10,12 und 20 finden hinsichtlich Leitungslängen von jeweils circa 200 m (Fläche 10), 60 m (Fläche 12) und 150 m (Fläche 20) gleichwohl Berücksichtigung, weil insoweit aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung eine Zuordnung zur klägerischen Abwasserbeseitigungsanlage nahe liegt. Dies zieht nach sich, dass die vom Sachverständigen unter Zugrundelegung fiktiver Entwässerungsleitungen mit einer Gesamtlänge von circa 1.661 m angenommenen fiktiven Unterhaltungs-/Instandhaltungs-Kosten von 5.200 € jährlich um circa 25 % auf 6.500 € jährlich zu erhöhen sind, so dass sich die ersparten Aufwendungen im streitigen Zeitraum auf (7 × 6.500) 45.500 € belaufen. 24 Im Übrigen hat es dabei zu verbleiben, dass die vom Sachverständigen entsprechend der gerichtlichen Vorgabe vom 20.09.2011 ausgenommenen Flächen unberücksichtigt bleiben, weil insoweit keine Einleitung in eine von der Klägerin betriebene Abwasserbeseitigungsanlage festgestellt werden kann. Hieran ändert der insbesondere auf die Fläche 4 bezogene Hinweis der Klägerin nichts, der insoweit Straßenbaulastpflichtige sei seiner Unterhaltungspflicht nicht nachgekommen, so dass ihr aufgrund der von ihr tatsächlich erbrachten Unterhaltung ein Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. im Wege des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zustehe, weil der Straßenbaulastpflichtige insoweit von ihren Leistungen profitiert habe. 25 Die Klägerin kann einen solchen Anspruch wegen tatsächlicher Unterhaltung einer fremden Anlage nicht auf eine analoge Handhabung der Vorschrift des § 683 BGB stützen. Denn eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) setzt eine der Regelungsabsicht des Gesetzgebers zuwiderlaufende Lücke („planwidrige Regelungslücke“) voraus. Daran fehlt es, wenn die einschlägigen Bestimmungen des öffentlichen Rechts die Frage, wer ein bestimmtes Geschäft vorzunehmen hat, abschließend beantworten (BVerwG, Beschluss vom 28.03.2003 - 6 B 22.03 - juris). Das ist hier der Fall. Die Unterhaltung einer Bundesstraße betrifft – von den hier nicht einschlägigen Regelungen des § 5 Abs. 2 bis 4 FStrG abgesehen – gemäß den §§ 3 Abs. 1 S. 1; 5 Abs. 1 S. 1 FStrG den ausschließlichen Aufgabenbereich der Bundesrepublik Deutschland, die im Wege der insoweit vorgesehenen Auftragsverwaltung von den für den Bund handelnden Ländern wahrgenommen wird (Art. 90 Abs. 2 GG). Dritte haben sich einer eigenständigen Wahrnehmung dieser Aufgabe angesichts der abschließend geregelten Kompetenzzuweisung zu enthalten. Ihre Einbeziehung ist nur im Rahmen eines ausdrücklichen Auftrages des Bundes möglich. Dies zieht nach sich, dass sich ein Anspruch auch nicht nach den Grundsätzen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs ergibt, weil es sich dabei um ein insbesondere aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut handelt (BVerwG, Beschluss vom 16.11.2007, aaO) mit der Folge, dass ein Ausgleich „aufgedrängter“ Bereicherungen durch Hoheitsträger unbillig und damit grundsätzlich ausgeschlossen ist. 26 Hinsichtlich der übrigen Kritik der Klägerin am Sachverständigengutachten ist den sie ent-kräftenden Ausführungen in der „Tischvorlage“ des Sachverständigen nichts hinzuzufügen. 27 Der Anspruch der Klägerin auf Prozesszinsen seit dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 291 BGB (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 3 C 23.03 - juris). 28 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 709 und 708 Nr. 11, 711 ZPO.